[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte,
Friedrich Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/24679 –
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung
sexualisierter Gewalt gegen Kinder (Bundesratsdrucksache 634/20)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf
den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag,
sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa
in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs-
und Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus
Verbände und sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte)
Möglichkeiten der Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen
Regelungsvorschläge.
Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten
und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der
Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen
alternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist
sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der
Gesellschaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen
auseinandersetzen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als
Initiativberechtigte i. S. d. Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf.
berücksichtigen.
Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und
nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische
Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne
Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“
(BVerfGE 40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen
gesellschaftlichen Positionen nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller grundsätzlich gleiches Gehör bei der Bundesregierung finden.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller wenig Konkretes über die
Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen
Kinder (Bundesratsdrucksache 634/20), die ggf. durch externe Dritte im Pro-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25079
19. Wahlperiode 09.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 9. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zess der Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die
konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat
jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die Übernahme bzw. Berücksichtigung
der Vorschläge oder Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu
kennen. Zu der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört
schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er
dient. Nur so kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt
wird und ob die Regelung dafür unter Berücksichtigung aller vorliegenden
Informationen geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller erwarten, dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf
der Stellungnahme oder Forderung welches externen Dritten ein konkreter
gesetzlicher Regelungsvorschlag ggf. beruht und ob ggf. eine Norm entgegen
der ursprünglich vorgesehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der
Verbändebeteiligung oder aufgrund anderweitig eingegangener Stellungnahme
geändert worden ist. Dies sollte sich nämlich ohnehin aus der
Gesetzesbegründung ergeben. In der Gesetzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO
„1. die Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner
Einzelvorschriften“ sowie „2. welcher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde
liegt und auf welchen Erkenntnisquellen er beruht“ darzustellen. Gemäß § 49
Absatz 1 GGO sind Änderungen gegenüber dem jeweils vorangegangenen
Entwurf kenntlich zu machen, also zu dokumentieren. Es ist kein Grund
ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem Gesetzgebungsorgan
vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bundesregierung nichts zu verbergen
hat. Die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen davon aus, dass die
Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und der
Fragestellerinnen und Fragesteller sowie des Deutschen Bundestages auf substanziierte
Informationen achtet. Sie erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere zu
den Fragen 3 bis 6, soweit Änderungen am Gesetzentwurf nach der
Verbändeanhörung vorgenommen worden sind, diese einzeln benennt und genau
begründet. Der bloße Verweis auf den Vergleich der verschiedenen Fassungen
der Gesetzentwürfe der Bundesregierung mit den in der sog.
Verbändeanhörung eingegangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller das parlamentarische Fragerecht.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die
Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative
„Open Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des
Regierungshandelns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am
15. November 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in
Gesetzgebungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18.
Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und
Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen
sind sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzesentwurf der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Vereinbarung ist unter folgendem
Link abrufbar:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1557560/3eb272d7adec
e1680649212178782fdb/2018-11-15-transparenz-gesetzgebungsverfahren-data.
pdf?download=1.
Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer
zentralen Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen
Ressorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der
Bundesregierung aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin,
dass der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der
Internetseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von
Bundestag und Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereitgestellte
Informationen machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle
Gesetzentwürfe zum Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen
Gespräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch,
telefonisch). Sie haben nicht, wie die Fragestellung möglicherweise andeutet,
typischerweise einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich
geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden
öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B.
sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und
Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber
zu erstellen oder zu pflegen.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den
Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den
Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die
Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein
funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185
(250)).
Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu
verschiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl
soweit erkennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen
Überkontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen
Gesetzgebungstätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der
Bundesregierung erreicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem
Informationsbedürfnis der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der
Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung auf den Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan.
1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt
des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei
der Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc.
auflisten mit Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des
Empfängers und des Standes des Gesetzesvorhabens, beispielsweise
Vorarbeiten, Eckpunktepapier, Referentenentwurf, Regierungsentwurf; und
wo diese jeweils ggf. von der Bundesregierung veröffentlicht worden
sind)?
Referentenentwürfe des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) und die im Rahmen der Verbändeanhörung dazu eingegangenen
Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Zum
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
siehe unter:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Bekaempfung_
sex_Gewalt_Kinder.html.
2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung
von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf
Bundesebene bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder
sonstigen externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3
GGO) durch das federführende Bundesministerium bestimmt, und
welche dieser externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der
Verbändeanhörung beteiligt?
Die Auswahl der Beteiligung für die sogenannte Verbändeanhörung (§ 47
Absatz 3 GGO) erfolgt auf Grundlage der angenommenen Betroffenheit vom
Inhalt des Referentenentwurfs. Die betroffenen Verbände wurden beteiligt.
3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher externen Dritten, der im Rahmen der sog.
Verbändebeteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte ggf. jeweils
im Einzelnen darlegen, wessen Vorschlag wann zu welcher Einfügung im
Gesetzentwurf bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und
warum)?
4. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher externen Dritten, der außerhalb der sog.
Verbändebeteiligung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte jeweils
darlegen, wessen Vorschlag wann zu welchem Regelungsvorschlag des
Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber
der jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach
Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im
Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder die zu
erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absatz 2 bis 5 GGO) des o. g.
Gesetzentwurfs im Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen
Entwurf (bitte einzeln ausführen)?
6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber
der vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen
der entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des
federführenden Bundesministeriums in den Gesetzentwurf
aufgenommen, und ggf. warum ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen
und begründen)?
Die Fragen 3 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Referentenentwurf hat im Rahmen der Ressortabstimmung sowie der
Länder- und Verbändeanhörung Änderungen erfahren. Es ist üblich und Sinn
und Zweck dieser Beteiligungen, dass die vorgetragenen Argumente im
Rahmen einer Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung der politischen
Zielsetzung in die weiteren Überlegungen zum Vorhaben einfließen können.
Referentenentwürfe, Stellungnahmen von Verbänden sowie die Gesetzentwürfe
werden auf der Internetseite des federführenden Ressorts (hier BMJV)
sukzessive veröffentlicht. Die vorgenommenen Änderungen sind daher transparent
nachvollziehbar. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass es nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion ist, frei
verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und
anschaulich aufbereiten zu lassen.
7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte
o. Ä. von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen
Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als
Erkenntnisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo der
Gesetzentwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)?
Bei der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der
Bundesregierung vorhandene Expertise zurückgegriffen. Soweit dabei einzelne
Studien, Unterlagen o. Ä. herausgehoben berücksichtigt werden, werden diese
regelmäßig in der Begründung erwähnt.
8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf.
konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den
Fragen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja,
welche, und falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 wird verwiesen.
9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen
oder privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen,
Beratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und
der Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang
mit dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben
(beispielsweise mit der Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung,
Vorbereitung, Ausarbeitung, Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung
oder Formulierung) mit welchem Ergebnis bezogen auf den
Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum,
Ort, teilnehmenden Personen und Thema bzw. genauem
Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs und unter Beantwortung der nachfolgenden
Fragen aufführen)?
a) Wann fand der Kontakt statt?
b) Welche externen Dritten nahmen teil?
c) Wer nahm aufseiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts
und/oder der Bundesministerien teil?
d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche
Stellungnahme o. Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt haben welche
externen Dritten ggf. wann zu welchem konkreten
Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben?
e) Wurde ggf. der in Frage 9d genannte (alternative)
Formulierungsvorschlag o. Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls ja,
inwieweit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf
dokumentiert worden (bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und jede
alternative Formulierung einzeln ausführen)?
f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen
Treffen angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur
Vorbereitung, Vermerke, Protokolle o. Ä.)?
g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der
externen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium)?
h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere
Kenntnisse über den bzw. die kontaktierten externen Dritten, wie
beispielsweise die Namen der für diese bzw. diesen tätigen Person bzw.
Personen, das Geschäftsfeld bzw. den Tätigkeitsbereich und die
jeweiligen finanziellen und/oder wirtschaftlichen Interessen an dem
Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs, und falls ja, welche genau (bitte
einzeln ausführen)?
i) Handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen
Dritten in fremdem Auftrag, und falls ja, haben sie diesen Umstand
selbständig offengelegt, oder wann und wie hat die Bundesregierung das
jeweils eigenständig festgestellt (bitte ausführen)?
j) In wessen Auftrag handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf.
die externen Dritten (bitte jeweils ausführen)?
Die Fragen 9 bis 9j werden gemeinsam beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt ist parlamentarische
Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE
67, 100, 140). Das parlamentarische Informationsrecht steht zudem unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit. Schon die Abfrage auf Leitungsebene hat bei einer
Gesamtbetrachtung der identischen, zwischen dem 19. Dezember 2018 und
dem 1. Oktober 2020 beantworteten 248 Kleinen Anfragen die Grenzen der
Zumutbarkeit erheblich überschritten.
Die Bundesregierung hat insgesamt 82 Bundesminister und
Bundesministerinnen, Staatsminister und Staatsministerinnen, Parlamentarische Staatssekretäre
und Parlamentarische Staatssekretärinnen sowie Staatssekretäre und
Staatssekretärinnen. Für die zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März
2019 beantworteten 57 Kleinen Anfragen bei 15 Ressorts wurden zunächst die
Termine sämtlicher Bundesministerinnen und Bundesminister,
Parlamentarischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre bzw.
Staatsministerinnen und Staatsminister und Staatssekretärinnen und Staatssekretären
geprüft. Hierfür waren daher bereits 4.674 Überprüfungen erforderlich.
Die Überprüfungen sind regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden. Da
in Gesetzesvorhaben zumeist nicht nur eine, sondern mehrere Regelungen
getroffen werden, müssen die abgefragten Vorhaben zunächst auf ihre inhaltlichen
Bestandteile hin analysiert werden. Anschließend müssen die Akten
entsprechend auf mögliche Gespräche zu diesen Regelungsinhalten überprüft werden,
so dass in der Regel bereits bei der Überprüfung eines Termins zu einem
Vorhaben mehrere Personen eingebunden werden müssen. Dies nimmt erhebliche
Zeit in Anspruch. Gemäß den Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung
werden Gespräche jedoch in der Regel nur zu Themen geführt, die in der
Federführung des eigenen Ressorts liegen oder das eigene Ressort im
besonderen Maße betreffen. Entsprechend haben diese Überprüfungen bei Personen aus
den nicht federführenden oder fachlich nicht betroffenen Ressorts regelmäßig
Fehlanzeigen ergeben.
Gerade vor dem Hintergrund, dass hier nicht gezielt nach einer bestimmten
Regelung gefragt wird, sondern pauschal die gesamte Gesetzgebungstätigkeit der
Bundesregierung in dieser Legislaturperiode abgefragt wird, war ein fachlicher
Bezug der jeweiligen Personen zu fachfremden Gesetzesvorhaben teilweise
fernliegend. Daher werden nunmehr in der Antwort zu Frage 9 nur noch die
Akten des jeweils federführenden und der fachlich betroffenen Ressorts sowie
des Bundeskanzleramtes für den Zeitraum vom 14. März 2018 (Konstituierung
der Bundesregierung) bis zum Kabinettbeschluss des Gesetzentwurfs überprüft.
Trotz der Änderung der Überprüfungspraxis waren in der Zeit vom 13. März
2019 bis zum 1. Oktober 2020 5.940 Überprüfungen erforderlich. Seit Beginn
der Legislaturperiode wurden folglich bisher insgesamt 10.614 Überprüfungen
durchgeführt.
Für den gegenständlichen Gesetzentwurf wurden die Akten des federführenden
Ressorts (hier: BMJV) sowie des Bundeskanzleramtes für den Zeitraum vom
14. März 2018 (Konstituierung der Bundesregierung) bis 21. Oktober 2020
(Kabinettbeschluss des Gesetzentwurfs) überprüft.
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche –
einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation
wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der
Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage sowie in der Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die
nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage
der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig:
Die Abfrage hat folgende Gespräche mit externen Dritten (nur Leitungsebene)
bezogen auf den Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs ergeben:
Vertreter/Vertreterin
der Bundesregierung
Datum Ort Teilnehmerinnen/Teilnehmer extern
– Bundesministerin
Lambrecht,
– Staatssekretärin
Dr. Sudhof,
– Staatssekretärin
Seifert (BMFSFJ),
– Staatssekretär Engelke
(BMI)
24. Juni 2020 Berlin – Hr. Fiedler (Bundesvorsitzender des
Bundesverbandes Deutscher Kriminalbeamter)
– VRinOLG Stockinger (Deutscher Richterbund)
– Hr. Hilgers (Deutscher Kinderschutzbund)
– Hr. Rörig (Unabhängiger Beauftragter für Fragen
des sexuellen Kindesmissbrauchs – UBSKM;
UBSKM wird hier und im Folgenden aufgeführt,
es handelt sich jedoch nicht um einen externen
Dritten im Sinne der Frage)
– Fr. Dr. Stötzel (Leiterin des Arbeitsstabes des
UBSKM)
– Fr. Bühn (Betroffenenrat beim UBSKM)
– Fr. Claus (Betroffenenrat beim UBSKM)
– Hr. Prof. Dr. Fegert (Ärztlicher Direktor der Klinik
für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie
Universitätsklinikum Ulm)
– Bundesministerin
Lambrecht,
– Parlamentarischer
Staatssekretär Lange,
– Staatssekretärin
Dr. Sudhof,
– Staatssekretärin
Seifert (BMFSFJ),
– Staatssekretär Engelke
(BMI)
2. September
2020
Berlin – VRinOLG Stockinger (Deutscher Richterbund)
– Hr. Fiedler (Bundesvorsitzender des
Bundesverbandes Deutscher Kriminalbeamter)
– Hr. Hilgers (Deutscher Kinderschutzbund)
– Hr. Prof. Dr. Fegert (Ärztlicher Direktor der Klinik
für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie
Universitätsklinikum Ulm)
– Hr. Rörig (UBSKM)
– Fr. Dr. Stötzel (Leiterin des Arbeitsstabes des
UBSKM)
– Fr. Bühn (Betroffenenrat beim UBSKM)
– Fr. Claus (Betroffenenrat beim UBSKM)
– Hr. Hahn, (Deutscher Städtetag)
– Herr Markus Lewe (Vizepräsident und
Oberbürgermeister Münster- virtuell zugeschaltet)
– Frau Justizsenatorin Schilling, (Senatsverwaltung
Bremen)
– Fr. Justizministerin Susanne Hoffmann,
(Brandenburg)
Vertreter/Vertreterin
der Bundesregierung
Datum Ort Teilnehmerinnen/Teilnehmer extern
Bundesministerin
Lambrecht
10. Juni 2020 Telefonat – Rechtsanwältin und Notarin Kindermann,
(Deutscher Anwaltverein)
Bundesministerin
Lambrecht
16. September
2020
Berlin – Ralf Kleber, Deutschland-Chef Amazon
– Lutz Reulecke, Principal Public Policy, Amazon
Deutschland
Bundesministerin
Lambrecht
20. Oktober
2020
Berlin Deutscher Richterbund:
– VRinOLG Frau Stockinger, Vorsitzende
– VROLG Herr Lüblinghoff, Vorsitzender
– Hr. Rebehn, Bundesgeschäftsführer
Die Abfrage hat keine weiteren Gespräche (nur Leitungsebene) mit externen
Dritten bezogen auf den Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs ergeben.
10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO
begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme
gesetzt (bitte die Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der
Zuleitung und des Fristablaufs angeben)?
Das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO wurde am 28. August
2020 mit Frist zum 14. September 2020 eingeleitet.
11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der
formalen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte
o. ä. Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten
Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann?
Nein.
12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO
jeweils durchgeführt?
Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie der Bundesrat wurden am
28. August 2020 unterrichtet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]