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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Grundrente (Respektrente) - Versprechen, Wirkung, Bürokratie
(insgesamt 49 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
10.03.2021
Antwortdauer
103 Tage
Aktualisiert
02.04.2025
ThemenSoziales & Arbeit
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/2479127.11.2020
Grundrente (Respektrente) - Versprechen, Wirkung, Bürokratie
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten René Springer, Jörg Schneider, Jürgen Pohl
und der Fraktion der AfD
Grundrente (Respektrente) – Versprechen, Wirkung, Bürokratie
Im Koalitionsvertrag (19. Legislaturperiode) wurde zwischen CDU, CSU und
SPD die „Einführung einer Grundrente 10 Prozent über der Grundsicherung für
alle, die ein Leben lang gearbeitet haben, unter Einbeziehung von
Kindererziehungs- und Pflegezeiten“ vereinbart (https://www.bundesregierung.de/resource/
blob/975226/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalit
ionsvertrag-data.pdf?download=1, S. 14 f.). Im Gesetzentwurf der
Bundesregierung heißt es dazu: „Die Menschen müssen darauf vertrauen können, dass
sie nach einem langen Arbeitsleben – auch bei unterdurchschnittlichem
Einkommen – ordentlich abgesichert sind und besser dastehen als jemand, der
wenig oder gar nicht gearbeitet […] hat.“ „Dennoch gilt es darauf zu achten, dass
eine stärkere Anerkennung der Lebensleistung in der gesetzlichen
Rentenversicherung so zielgenau wie möglich ausgestaltet, dabei aber weder für
Rentnerinnen und Rentner noch für die Verwaltung zu einer bürokratischen Last wird“
(https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsen
twuerfe/reg-gesetz-zur-einfuehrung-der-grundrente.pdf?__blob=publicationFile
&v=1, S. 1).
Der Bruttobedarf von Empfängern von Grundsicherung im Alter lag Ende 2019
im bundesweiten Mittel bei 814 Euro. In Berlin und Hamburg bei 860 bzw.
900 Euro (Bundestagsdrucksache 19/23454, S. 108). Personen – egal ob sie
wenig oder gar nicht gearbeitet haben – besitzen bei Bedürftigkeit ab Erreichen
der Regelaltersgrenze grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherung im Alter.
Der Anspruch auf eine Rente ist dabei nicht entscheidend (https://www.bpb.de/
politik/innenpolitik/rentenpolitik/289386/anspruch-und-beduerftigkeit).
Nach Berechnungen der Bundesregierung erhält eine Person nach 35
Beitragsjahren (die als Grundrentenbewertungszeiten anerkannt werden), bei
durchschnittlich 0,5 Entgeltpunkten einen Rentenzahlbetrag (einschließlich
Grundrentenzuschlag nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung) von 812,99 Euro (Bundestagsdrucksache 19/23605, S. 49).
Der Rentenzahlbetrag liegt demnach 1,01 Euro niedriger als der bundesweite
Bruttobedarf der Grundsicherung im Alter und 47,01 Euro bzw. 87,01 Euro
niedriger als der entsprechende Bruttobedarf in Berlin bzw. Hamburg (Quelle
siehe oben).
Eine Person, die im Jahr 2020 in Vollzeit (40 Stunden pro Woche) zum
gesetzlichen Mindestlohn (9,35 Euro pro Stunde) beschäftigt ist, erzielt ein
Monatsgehalt von 1 621 Euro brutto (https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/
Mindestlohn/Rechner/mindestlohn-rechner.html). Das entspricht 19 452 Euro
brutto pro Jahr. Nach (vorläufigen) Berechnungen der Deutschen Rentenversi-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24791
19. Wahlperiode 27.11.2020
cherung (DRV) sind im Jahr 2020 insgesamt 40 551 Euro Bruttoverdienst
erforderlich, um einen Entgeltpunkt (Rentenpunkt) zu erwerben (https://www.deutsc
he-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Bericht
e/statistikpublikationen/rv_in_zahlen_2020.html, S. 14). Demnach erwirbt eine
zum Mindestlohn beschäftigte Person im Jahr 2020 für 19 452 Euro brutto
(voraussichtlich) 0,4797 Entgeltpunkte.
Ausgehend von den Berechnungen der Bundesregierung
(Bundestagsdrucksache 19/23605, S. 49) kann eine zum Mindestlohn vollzeitbeschäftigte Person
auch nach 35 Beitragsjahren keinen Rentenzahlbetrag (einschließlich
Grundrentenzuschlag nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung) erwarten, der über dem bundesweiten Bruttobedarf der
Grundsicherung im Alter (814 Euro) liegt. Wohnt diese Person in Hamburg, reichen
selbst 40 Beitragsjahre nicht aus, um einen Rentenzahlbetrag (einschließlich
Grundrentenzuschlag nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung) zu erhalten, der über dem entsprechenden Bruttobedarf
liegt und den eine bedürftige Person erhält, die gegebenenfalls wenig oder gar
nicht gearbeitet hat.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Bruttobedarf von
Empfängern der Grundsicherung im Alter im Dezember 2019, März 2020
sowie Juni 2020 (bitte nach Bund und Bundesländern getrennt ausweisen)?
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der zu erwartende
Rentenzahlbetrag insgesamt (bestehend aus erworbenen Rentenansprüchen
einschließlich des Grundrentenzuschlags nach dem Grundrentengesetz)
nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung sowie dem aktuell durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der
gesetzlichen Krankenversicherung für eine Person, die über 33, 34, 35, 36, 37, 38,
39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre sowie über jeweils
durchschnittlich 0,3, 0,4, 0,5, 0,6 sowie 0,7 Entgeltpunkte verfügt, wenn der
aktuelle Rentenwert von 34,19 Euro (West) zugrunde gelegt wird (bitte
analog Bundestagsdrucksache 19/23605, S. 49 ausweisen)?
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der zu erwartende
Rentenzahlbetrag insgesamt (bestehend aus erworbenen Rentenansprüchen
einschließlich des Grundrentenzuschlags nach dem Grundrentengesetz)
nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung sowie dem aktuell durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der
gesetzlichen Krankenversicherung für eine Person, die über 33, 34, 35, 36, 37, 38,
39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre sowie über jeweils
durchschnittlich 0,3, 0,4, 0,5, 0,6 sowie 0,7 Entgeltpunkte verfügt, wenn der
aktuelle Rentenwert von 33,23 Euro (Ost) zugrunde gelegt wird (bitte analog
Bundestagsdrucksache 19/23605, S. 49 ausweisen)?
4. Wie viele Entgeltpunkte (Rentenpunkte) hat nach Kenntnis der
Bundesregierung eine zum gesetzlichen Mindestlohn vollzeitbeschäftigte Person
(40 Stunden pro Woche) in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils erzielt?
5. Wie viele Entgeltpunkte wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine
zum gesetzlichen Mindestlohn vollzeitbeschäftigte Person (40 Stunden pro
Woche) im Jahr 2019 (voraussichtlich) erzielen, wenn das vorläufige von
der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für das Jahr 2019 ermittelte
durchschnittliche Bruttojahresentgelt von 38 901 Euro (siehe DRV:
Rentenversicherung in Zahlen 2020, Stand: 24. Juli 2020, S. 14) zur
Berechnung herangezogen wird?
6. Wie viele Entgeltpunkte wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine
zum gesetzlichen Mindestlohn vollzeitbeschäftigte Person (40 Stunden pro
Woche) im Jahr 2020 (voraussichtlich) erzielen, wenn das vorläufige von
der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für das Jahr 2020 ermittelte
durchschnittliche Bruttojahresentgelt von 40 551 Euro (siehe DRV:
Rentenversicherung in Zahlen 2020, Stand: 24. Juli 2020, S. 14) zur
Berechnung herangezogen wird?
7. Welches versicherungspflichtige Bruttojahreseinkommen war nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2018 jeweils erforderlich,
um 0,4; 0,5; 0,6; 0,7 sowie 1 Entgeltpunkt(e) in der Rentenversicherung zu
erhalten?
8. Welches versicherungspflichtige Bruttojahreseinkommen ist nach
Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2019 (voraussichtlich) erforderlich, um
0,4, 0,5, 0,6, sowie 0,7 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung zu
erreichen, wenn das vorläufige von der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
für das Jahr 2019 ermittelte durchschnittliche Bruttojahresentgelt von
38 901 Euro (siehe DRV: Rentenversicherung in Zahlen 2020, Stand:
24. Juli 2020, S. 14) zur Berechnung herangezogen wird?
9. Welches versicherungspflichtige Bruttojahreseinkommen ist nach
Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2020 (voraussichtlich) erforderlich, um
0,4, 0,5, 0,6, sowie 0,7 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung zu
erreichen, wenn das vorläufige von der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
für das Jahr 2020 ermittelte durchschnittliche Bruttojahresentgelt von
40 551 Euro (siehe DRV: Rentenversicherung in Zahlen 2020, Stand:
24. Juli 2020, S. 14) zur Berechnung herangezogen wird?
10. Wie viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2018 nicht das erforderliche
Bruttojahresentgelt erzielt, um jeweils 0,4, 0,5, 0,6, 0,7 sowie 1
Entgeltpunkt(e) zu erreichen (bitte nach Männern, Frauen, Deutschen,
Ausländern, EU-Ausländern sowie Ausländern aus den Top-8-
Asylherkunftsländern getrennt ausweisen und hierzu jeweils auch den relativen Anteil an
der jeweiligen Gesamtheit der sozialversicherungspflichtigen Männer,
Frauen usw. ausweisen)?
11. Wie viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in den alten
Bundesländern haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2018 nicht das erforderliche Bruttojahresentgelt erzielt, um 0,4, 0,5, 0,6,
0,7 sowie 1 Entgeltpunkt(e) zu erreichen (bitte nach Männern, Frauen,
Deutschen, Ausländern, EU-Ausländern sowie Ausländern aus den Top-8-
Asylherkunftsländern getrennt ausweisen und hierzu jeweils auch den
relativen Anteil an der jeweiligen Gesamtheit der
sozialversicherungspflichtigen Männer, Frauen usw. in den alten Bundesländern ausweisen)?
12. Wie viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in den neuen
Bundesländern haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2018 nicht das erforderliche Bruttojahresentgelt erzielt, um 0,4, 0,5, 0,6,
0,7 sowie 1 Entgeltpunkt(e) zu erreichen (bitte nach Männern, Frauen,
Deutschen, Ausländern, EU-Ausländern sowie Ausländern aus den Top-8-
Asylherkunftsländern getrennt ausweisen und hierzu jeweils auch den
relativen Anteil an der jeweiligen Gesamtheit der
sozialversicherungspflichtigen Männer, Frauen usw. in den neuen Bundesländern ausweisen)?
13. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 (letzter verfügbarer Stand) jeweils die Zahl der ausschließlich
geringfügig Beschäftigten (bitte nach Männern, Frauen, Deutschen, Ausländern,
EU-Ausländern sowie Ausländern aus den Top-8-Asylherkunftsländern
getrennt ausweisen und hierzu jeweils auch den relativen Anteil an der
jeweiligen Gesamtheit der ausschließlich geringfügig Beschäftigten Männer,
Frauen usw. ausweisen)?
14. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung das (vorläufige) von der
Deutschen Rentenversicherung (DRV) für das Jahr 2019 ermittelte
durchschnittliche Bruttojahresentgelt voraussichtlich festgeschrieben?
15. In welchem Quartal des kommenden Jahres werden nach Einschätzung der
Bundesregierung die notwendigen Daten aus der Versichertenstatistik für
das Jahr 2019 voraussichtlich vorliegen, um die Schriftliche Frage 73 auf
Bundestagsdrucksache 19/24118 beantworten zu können?
16. Wie viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte der Kerngruppe haben
nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß der Beschäftigungsstatistik der
Bundesagentur für Arbeit (Merkmal „Entgelt“) im Jahr 2019 ein
Bruttojahresentgelt von
a) 27 231 Euro (entspricht 70 Prozent von 38 901 Euro),
b) 23 340 Euro (entspricht 60 Prozent von 38 901 Euro),
c) 19 451 Euro (entspricht 50 Prozent von 38 901 Euro),
d) 15 560 Euro (entspricht 40 Prozent von 38 901 Euro),
e) 11 670 Euro (entspricht 30 Prozent von 38 901 Euro)
oder niedriger bezogen (bitte nach Männern, Frauen, Deutschen,
Ausländern, EU-Ausländern sowie Ausländern aus den Top-8-
Asylherkunftsländern getrennt ausweisen; falls in der Beschäftigungsstatistik der
Bundesagentur für Arbeit das Merkmal „Entgelt“ nur auf Monatsbasis und
klassiert in 50-Euro-Schritten vorliegt, bitte die unter Buchstabe a bis e
angegebenen Werte jeweils durch 12 teilen und auf die nächsten vollen 50-Euro
abrunden), und wie hoch ist jeweils der Anteil der Männer, Frauen etc. an
allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Kerngruppe?
17. Wie viele Altersrentner in Deutschland hatten nach Kenntnis der
Bundesregierung am Stichtag 31. Dezember 2019 durchschnittlich
a) weniger als 0,3,
b) mindestens 0,3 und höchsten 0,399,
c) mindestens 0,4 und höchsten 0,499,
d) mindestens 0,5 und höchsten 0,599,
e) mindestens 0,6 und höchsten 0,699,
f) mindestens 0,7 und höchsten 0,799,
g) mehr als 0,8
Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung und gleichzeitig 33,
34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre als
Grundrentenzeit (bitte insgesamt sowie nach Männern und Frauen getrennt
ausweisen)?
18. Wie viele Altersrentner in den alten Bundesländern hatten nach Kenntnis
der Bundesregierung am Stichtag 31. Dezember 2019 durchschnittlich
a) weniger als 0,3,
b) mindestens 0,3 und höchsten 0,399,
c) mindestens 0,4 und höchsten 0,499,
d) mindestens 0,5 und höchsten 0,599,
e) mindestens 0,6 und höchsten 0,699,
f) mindestens 0,7 und höchsten 0,799,
g) mehr als 0,8
Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung und gleichzeitig 33,
34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre als
Grundrentenzeit (bitte insgesamt sowie nach Männern und Frauen getrennt
ausweisen)?
19. Wie viele Altersrentner in den neuen Bundesländern hatten nach Kenntnis
der Bundesregierung am Stichtag 31. Dezember 2019 durchschnittlich
a) weniger als 0,3,
b) mindestens 0,3 und höchsten 0,399,
c) mindestens 0,4 und höchsten 0,499,
d) mindestens 0,5 und höchsten 0,599,
e) mindestens 0,6 und höchsten 0,699,
f) mindestens 0,7 und höchsten 0,799,
g) mehr als 0,8
Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung und gleichzeitig 33,
34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre als
Grundrentenzeit (bitte insgesamt sowie nach Männern und Frauen getrennt
ausweisen)?
20. Wie viele Altersrentner in den einzelnen Bundesländern hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung am Stichtag 31. Dezember 2019
durchschnittlich
a) weniger als 0,3,
b) mindestens 0,3 und höchsten 0,399,
c) mindestens 0,4 und höchsten 0,499,
d) mindestens 0,5 und höchsten 0,599,
e) mindestens 0,6 und höchsten 0,699,
f) mindestens 0,7 und höchsten 0,799,
g) mindestens 0,8 (oder mehr)
Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung und gleichzeitig 33,
34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre als
Grundrentenzeit (bitte insgesamt sowie nach Männern und Frauen getrennt
ausweisen)?
21. Wie hoch sind nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung die
Anzahl sowie der Anteil der Rentner, die (voraussichtlich) nicht von der
Grundrente profitieren werden, da sie über weniger als durchschnittlich
0,3 Entgeltpunkte und oder weniger als 33 Jahre Grundrentenzeit verfügen
(bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländer, Männern
sowie Frauen getrennt ausweisen)?
22. Wie hoch sind nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung die
Anzahl sowie der Anteil der Rentner, die (voraussichtlich) nicht von der
Grundrente profitieren werden, da sie über weniger als durchschnittlich
0,3 Entgeltpunkte verfügen (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten
Bundesländern, Männern sowie Frauen getrennt ausweisen)?
23. Wie hoch sind nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung die
Anzahl sowie der Anteil der Rentner, die (voraussichtlich) nicht von der
Grundrente profitieren werden, da sie über weniger als 33 Jahre
Grundrentenzeit verfügen (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten
Bundesländern, Männern sowie Frauen getrennt ausweisen)?
24. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der alleinstehenden Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019
jeweils ein Monatseinkommen von mehr als 1 600 Euro zur Verfügung
hatten (bitte nach Bund, neue Bundesländer, alten Bundesländern, Männern
sowie Frauen getrennt ausweisen)?
25. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der alleinstehenden Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 eine
Rente von mehr als 1 600 Euro zur Verfügung hatten (bitte nach Bund,
neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern sowie Frauen
getrennt ausweisen)?
26. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der alleinstehenden Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019
jeweils ein Monatseinkommen von mehr als 1 250 Euro zur Verfügung
hatten (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern
sowie Frauen getrennt ausweisen)?
27. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der alleinstehenden Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 eine
Rente von mehr als 1 250 Euro zur Verfügung hatten (bitte nach Bund,
neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern sowie Frauen
getrennt ausweisen)?
28. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der verheirateten Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 jeweils
ein Monatseinkommen von mehr als 2 300 Euro zur Verfügung hatten
(bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern sowie
Frauen getrennt ausweisen)?
29. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der verheirateten Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 eine
Rente von mehr als 2 300 Euro zur Verfügung hatten (bitte nach Bund,
neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern sowie Frauen
getrennt ausweisen)?
30. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der verheirateten Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 jeweils
ein Monatseinkommen von mehr als 1 950 Euro zur Verfügung hatten
(bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern sowie
Frauen getrennt ausweisen)?
31. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der verheirateten Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 eine
Rente von mehr als 1 950 Euro zur Verfügung hatten (bitte nach Bund,
neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern sowie Frauen
getrennt ausweisen)?
32. Inwieweit kann nach Ansicht der Bundesregierung des Ziel des
Grundrentengesetzes (noch) erreicht werden, dass die Grundrente „weder für
Rentnerinnen und Rentner noch für die Verwaltung zu einer bürokratischen
Last wird“ (siehe hierzu https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.skepsis-
der-rentenversicherung-verwaltungskosten-belasten-grundrente-schwer.34
233e75-5a62-458c-969a-17d94d730226.html sowie Bundestagsdrucksach
e 19/23550, S. 137, Aussagen der Bundesregierung zum Bundeszentralamt
für Steuern)?
33. Wie viele zusätzliche Stellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) im Zusammenhang mit der
Einführung der Grundrente bislang geschaffen?
a) Wann werden die geschaffenen Stellen bei der Deutschen
Rentenversicherung voraussichtlich besetzt sein, und wie viele der zusätzlich
geschaffenen Stellen sind bereits besetzt?
b) Plant die Bundesregierung, weitere Stellen bei der Deutschen
Rentenversicherung im Zusammenhang mit der Grundrente zu schaffen, und
wenn ja, wie viele, und warum?
c) Welche Gesamtkosten werden nach Ansicht der Bundesregierung für
die Schaffung der zusätzlichen Stellen bei der Deutschen
Rentenversicherung in den Jahren 2020 bis 2025 voraussichtlich anfallen?
34. Wie viele zusätzliche Stellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bezüglich der Einführung der Grundrente bei anderen staatlichen Stellen
bzw. Einrichtungen geschaffen (bitte nach einzelnen staatlichen Stellen
bzw. Einrichtungen getrennt ausweisen)?
35. Wie hoch sind nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung die
Kosten, die im Zusammenhang mit der Einführung der Grundrente bislang
angefallen sind?
Wie setzen sich die Kosten im Einzelnen zusammen?
36. Wie hoch sind nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung die
Kosten, die in den Jahren 2020 bis 2025 im Zusammenhang mit der
Grundrente voraussichtlich anfallen werden (ohne die Kosten für den
Grundrentenzuschlag selbst)?
Wie setzen sich die Kosten im Einzelnen zusammen?
37. Ist aus Sicht der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung
der Grundrente mit einem verstärkten Antragsaufkommen bei den
Wohngeldanträgen zu rechnen?
Wenn ja, inwieweit wurde damit die einhergehende „bürokratische Last“
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) für die Rentner und die Verwaltung
nicht noch weiter erhöht, gegebenenfalls sogar vermindert?
38. Ist aus Sicht der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung
der Grundrente mit einem verstärkten Antragsaufkommen bei der
Grundsicherung im Alter zu rechnen?
Wenn ja, inwieweit wurde damit die einhergehende „bürokratische Last“
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) für die Rentner und die Verwaltung
nicht noch weiter erhöht, gegebenenfalls sogar vermindert?
39. Wann wird aus Sicht der Bundesregierung der geplante Datenaustausch
zwischen der Deutschen Rentenversicherung und den Finanzämtern
voraussichtlich aufgebaut und in vollem Umfang zur Verfügung stehen?
40. Wann wird die Bundesregierung bzw. die DRV die Grundrentenzeiten
voraussichtlich statistisch erfassen können (vgl. Antwort auf die Schriftliche
Frage 118 auf Bundestagsdrucksache 19/24261, wonach „[...]
Grundrentenzeiten statistisch noch nicht erfasst werden“), und wie wird die DRV die
Grundrentenzuschläge ab dem 1. Januar 2021 ohne diese Daten berechnen
können?
41. Plant die Bundesregierung, den neu geschaffenen Freibetrag in der
Grundsicherung im Alter bzw. beim Wohngeld (100 Euro der monatlichen
Bruttorente zuzüglich 30 Prozent der darüber liegenden Rente werden nicht
angerechnet, wobei der Freibetrag auf 50 Prozent des Regelsatzes zur
Grundsicherung – aktuell 216 Euro – begrenzt wird) auch für Rentner mit
weniger als 33 Jahren an Grundrentenzeiten einzuführen?
Wenn nicht, welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung
dafür, Menschen – mit beispielsweise mit 32 Jahren an Grundrentenzeiten
– nicht an dieser Regelung partizipieren zu lassen?
42. Wie hoch ist nach Berechnungen der Bundesregierung die zu erwartende
Bruttorente (Altersrente einschließlich Grundrentenzuschlag nach dem
Grundrentengesetz) für eine Person aus Hamburg, die
a) über 33 Jahre an Grundrentenzeiten,
b) über 35 Jahre an Grundrentenzeiten,
c) über 40 Jahre an Grundrentenzeiten,
d) über 45 Jahre an Grundrentenzeiten
sowie über durchschnittlich 0,5 Entgeltpunkte verfügt, wenn der aktuelle
Rentenwert (West) von 34,19 Euro zugrunde gelegt wird?
43. Besitzt die in Frage 42a genannte (alleinlebende, alleinstehende) Person
aus Hamburg nach Berechnungen der Bundesregierung einen Anspruch
auf Grundsicherung im Alter, wenn davon ausgegangen wird, das der
Bruttobedarf der Grundsicherung im Alter für diese Person 900 Euro
beträgt (siehe Bundestagsdrucksache 19/23454, S. 108) und diese Person
über keine (weiteren) Einkünfte und kein eigenes Vermögen verfügt?
Wenn ja, wie hoch ist der Anspruch auf Grundsicherung im Alter für diese
Person?
44. Besitzt die in Frage 42b genannte (alleinlebende, alleinstehende) Person
aus Hamburg nach Berechnungen der Bundesregierung einen Anspruch
auf Grundsicherung im Alter, wenn davon ausgegangen wird, das der
Bruttobedarf der Grundsicherung im Alter für diese Person 900 Euro
beträgt (siehe Bundestagsdrucksache 19/23454, S. 108) und diese Person
über keine (weiteren) Einkünfte und kein eigenes Vermögen verfügt?
Wenn ja, wie hoch ist der Anspruch auf Grundsicherung im Alter für diese
Person?
45. Besitzt die in Frage 42c genannte (alleinlebende, alleinstehende) Person
aus Hamburg nach Berechnungen der Bundesregierung einen Anspruch
auf Grundsicherung im Alter, wenn davon ausgegangen wird, das der
Bruttobedarf der Grundsicherung im Alter für diese Person 900 Euro
beträgt (siehe Bundestagsdrucksache 19/23454, S. 108) und diese Person
über keine (weiteren) Einkünfte und kein eigenes Vermögen verfügt?
Wenn ja, wie hoch ist der Anspruch auf Grundsicherung im Alter für diese
Person?
46. Besitzt die in Frage 42d genannte (alleinlebende, alleinstehende) Person
aus Hamburg nach Berechnungen der Bundesregierung einen Anspruch
auf Grundsicherung im Alter, wenn davon ausgegangen wird, das der
Bruttobedarf der Grundsicherung im Alter für diese Person 900 Euro
beträgt (siehe Bundestagsdrucksache 19/23454, S. 108) und diese Person
über keine (weiteren) Einkünfte und kein eigenes Vermögen verfügt?
Wenn ja, wie hoch ist der Anspruch auf Grundsicherung im Alter für diese
Person?
47. Wie hoch ist nach Berechnungen der Bundesregierung der Freibetrag
(siehe Frage 41), den die Person aus
a) Frage 43,
b) Frage 44,
c) Frage 45,
d) Frage 46
im Rahmen der Grundsicherung im Alter in Anspruch nehmen kann?
48. Wie hoch ist nach Berechnungen der Bundesregierung jeweils das
Einkommen der Person aus
a) Frage 43,
b) Frage 44,
c) Frage 45,
d) Frage 46,
welches sich – wenn ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht –
aus der Grundsicherung im Alter sowie dem entsprechenden Freibetrag
zusammensetzt bzw. – wenn kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter
besteht – aus der Altersrente einschließlich Grundrentenzuschlag nach dem
Grundrentengesetz zusammensetzt?
49. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es zu Fallkonstellation
kommen kann, in der eine Person, die Grundrente bezieht und darüber hinaus
noch einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter besitzt, aufgrund der
Freibetragsregelung (siehe Frage 41) letztlich über ein höheres
Einkommen verfügt als eine Person, die Grundrente bezieht jedoch keinen
(zusätzlichen) Anspruch auf Grundsicherung im Alter besitzt?
Wenn nicht, welche Fallkonstellationen sind der Bundesregierung hierzu
bekannt?
Berlin, den 23. November 2020
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/2749510.03.2021
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/24791 - Grundrente (Respektrente) - Versprechen, Wirkung, Bürokratie
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jörg Schneider,
Jürgen Pohl und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/24791 –
Grundrente (Respektrente) – Versprechen, Wirkung, Bürokratie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Koalitionsvertrag (19. Legislaturperiode) wurde zwischen CDU, CSU und
SPD die „Einführung einer Grundrente 10 Prozent über der Grundsicherung
für alle, die ein Leben lang gearbeitet haben, unter Einbeziehung von
Kindererziehungs- und Pflegezeiten“ vereinbart (https://www.bundesregierung.de/res
ource/blob/975226/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-1
4-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1, S. 14 f.). Im Gesetzentwurf der
Bundesregierung heißt es dazu: „Die Menschen müssen darauf vertrauen
können, dass sie nach einem langen Arbeitsleben – auch bei
unterdurchschnittlichem Einkommen – ordentlich abgesichert sind und besser dastehen als
jemand, der wenig oder gar nicht gearbeitet […] hat.“ „Dennoch gilt es darauf
zu achten, dass eine stärkere Anerkennung der Lebensleistung in der
gesetzlichen Rentenversicherung so zielgenau wie möglich ausgestaltet, dabei aber
weder für Rentnerinnen und Rentner noch für die Verwaltung zu einer
bürokratischen Last wird“ (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PD
F-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-gesetz-zur-einfuehrung-der-grundrente.p
df?__blob=publicationFile&v=1, S. 1).
Der Bruttobedarf von Empfängern von Grundsicherung im Alter lag Ende
2019 im bundesweiten Mittel bei 814 Euro. In Berlin und Hamburg bei 860
bzw. 900 Euro (Bundestagsdrucksache 19/23454, S. 108). Personen – egal ob
sie wenig oder gar nicht gearbeitet haben – besitzen bei Bedürftigkeit ab
Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherung im
Alter. Der Anspruch auf eine Rente ist dabei nicht entscheidend (https://www.
bpb.de/politik/innenpolitik/rentenpolitik/289386/anspruch-und-beduerftig
keit).
Nach Berechnungen der Bundesregierung erhält eine Person nach 35
Beitragsjahren (die als Grundrentenbewertungszeiten anerkannt werden), bei
durchschnittlich 0,5 Entgeltpunkten einen Rentenzahlbetrag (einschließlich
Grundrentenzuschlag nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung) von 812,99 Euro (Bundestagsdrucksache 19/23605,
S. 49). Der Rentenzahlbetrag liegt demnach 1,01 Euro niedriger als der
bundesweite Bruttobedarf der Grundsicherung im Alter und 47,01 Euro bzw.
87,01 Euro niedriger als der entsprechende Bruttobedarf in Berlin bzw.
Hamburg (Quelle siehe oben).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27495
19. Wahlperiode 10.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
22. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Eine Person, die im Jahr 2020 in Vollzeit (40 Stunden pro Woche) zum
gesetzlichen Mindestlohn (9,35 Euro pro Stunde) beschäftigt ist, erzielt ein
Monatsgehalt von 1 621 Euro brutto (https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/
Mindestlohn/Rechner/mindestlohn-rechner.html). Das entspricht 19 452 Euro
brutto pro Jahr. Nach (vorläufigen) Berechnungen der Deutschen
Rentenversicherung (DRV) sind im Jahr 2020 insgesamt 40 551 Euro Bruttoverdienst
erforderlich, um einen Entgeltpunkt (Rentenpunkt) zu erwerben (https://www.de
utsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Ber
ichte/statistikpublikationen/rv_in_zahlen_2020.html, S. 14). Demnach erwirbt
eine zum Mindestlohn beschäftigte Person im Jahr 2020 für 19 452 Euro
brutto (voraussichtlich) 0,4797 Entgeltpunkte.
Ausgehend von den Berechnungen der Bundesregierung
(Bundestagsdrucksache 19/23605, S. 49) kann eine zum Mindestlohn vollzeitbeschäftigte
Person auch nach 35 Beitragsjahren keinen Rentenzahlbetrag (einschließlich
Grundrentenzuschlag nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung) erwarten, der über dem bundesweiten Bruttobedarf
der Grundsicherung im Alter (814 Euro) liegt. Wohnt diese Person in
Hamburg, reichen selbst 40 Beitragsjahre nicht aus, um einen Rentenzahlbetrag
(einschließlich Grundrentenzuschlag nach Abzug von Beiträgen zur
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) zu erhalten, der über dem
entsprechenden Bruttobedarf liegt und den eine bedürftige Person erhält, die
gegebenenfalls wenig oder gar nicht gearbeitet hat.
1. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Bruttobedarf von
Empfängern der Grundsicherung im Alter im Dezember 2019, März
2020 sowie Juni 2020 (bitte nach Bund und Bundesländern getrennt
ausweisen)?
Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Durchschnittlicher Bruttobedarf der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter 1)
(4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII -)
Land
2019 2020
Dezember März Juni
in Euro
Deutschland 813 826 828
Baden-Württemberg 818 842 838
Bayern 840 845 856
Berlin 859 875 875
Brandenburg 762 776 776
Bremen 815 831 830
Hamburg 897 909 909
Hessen 831 844 846
Mecklenburg-Vorpommern 759 747 759
Niedersachsen 782 797 801
Nordrhein-Westfalen 801 811 813
Rheinland-Pfalz 775 787 789
Saarland 795 808 808
Sachsen 731 741 741
Sachsen-Anhalt 735 749 748
Schleswig-Holstein 816 824 827
Thüringen 735 748 750
1) Ab der Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII.
Quelle: Statistisches Bundesamt
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der zu erwartende
Rentenzahlbetrag insgesamt (bestehend aus erworbenen Rentenansprüchen
einschließlich des Grundrentenzuschlags nach dem Grundrentengesetz)
nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung sowie dem aktuell durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der
gesetzlichen Krankenversicherung für eine Person, die über 33, 34, 35, 36,
37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre sowie über jeweils
durchschnittlich 0,3, 0,4, 0,5, 0,6 sowie 0,7 Entgeltpunkte verfügt, wenn
der aktuelle Rentenwert von 34,19 Euro (West) zugrunde gelegt wird
(bitte analog Bundestagsdrucksache 19/23605, S. 49 ausweisen)?
Die für die jeweiligen Fallkonstellationen nachgefragten Zahlbeträge sind in
der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Rentenzahlbetrag einschließlich Grundrentenzuschlag1) (in Euro)
Beitragsjahre als
Grundrentenzeit
Durchschnittliche Entgeltpunkte
0,3 0,4 0,5 0,6 0,7
33 389,55 402,12 502,65 603,17 703,70
34 582,62 595,55 608,51 621,45 725,02
35 599,75 799,66 812,99 826,31 839,65
36 608,88 811,85 828,22 844,59 860,97
37 618,02 824,03 843,46 862,87 882,29
38 627,17 836,22 858,68 881,15 903,62
39 636,30 848,40 873,92 899,43 924,95
40 645,44 860,59 889,15 917,70 946,27
41 654,58 872,78 904,38 935,98 967,59
42 663,71 884,96 919,61 954,26 988,92
43 672,86 897,15 934,85 972,54 1.010,24
44 682,00 909,33 950,07 990,82 1.031,56
45 691,14 921,52 965,31 1.009,09 1.052,89
1) Nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und sozialen
Pflegeversicherung (PV) (Werte für 2020) und ohne Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI.
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der zu erwartende
Rentenzahlbetrag insgesamt (bestehend aus erworbenen Rentenansprüchen
einschließlich des Grundrentenzuschlags nach dem Grundrentengesetz)
nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung sowie dem aktuell durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der
gesetzlichen Krankenversicherung für eine Person, die über 33, 34, 35, 36,
37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre sowie über jeweils
durchschnittlich 0,3, 0,4, 0,5, 0,6 sowie 0,7 Entgeltpunkte verfügt, wenn
der aktuelle Rentenwert von 33,23 Euro (Ost) zugrunde gelegt wird (bitte
analog Bundestagsdrucksache 19/23605, S. 49 ausweisen)?
Die für die jeweiligen Fallkonstellationen nachgefragten Zahlbeträge sind in
der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Rentenzahlbetrag einschließlich Grundrentenzuschlag1) (in Euro)
Beitragsjahre als
Grundrentenzeit
Durchschnittliche Entgeltpunkte
0,3 0,4 0,5 0,6 0,7
33 378,61 390,83 488,54 586,23 683,94
34 566,26 578,84 591,42 604,00 704,67
35 582,91 777,21 790,17 803,11 816,08
36 591,78 789,05 804,97 820,88 836,80
37 600,67 800,89 819,77 838,64 857,53
38 609,55 812,74 834,57 856,40 878,25
Rentenzahlbetrag einschließlich Grundrentenzuschlag1) (in Euro)
Beitragsjahre als
Grundrentenzeit
Durchschnittliche Entgeltpunkte
0,3 0,4 0,5 0,6 0,7
39 618,43 824,58 849,38 874,17 898,97
40 627,32 836,43 864,18 891,94 919,70
41 636,20 848,27 878,99 909,70 940,42
42 645,08 860,11 893,79 927,47 961,15
43 653,97 871,96 908,60 945,23 981,87
44 662,85 883,80 923,40 963,00 1.002,60
45 671,73 895,64 938,21 980,76 1.023,33
1) Nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen KV und sozialen PV (Werte für 2020) und ohne
Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI.
4. Wie viele Entgeltpunkte (Rentenpunkte) hat nach Kenntnis der
Bundesregierung eine zum gesetzlichen Mindestlohn vollzeitbeschäftigte Person
(40 Stunden pro Woche) in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils erzielt?
Ausgehend von einem in diesen Jahren jeweils geltenden Mindestlohn von
8,50 Euro (Jahre 2015 und 2016) und 8,84 Euro (Jahre 2017 und 2018) ergeben
sich bei einer 40 Stunden-Woche für 52 Wochen die nachstehend dargestellten
jährlichen Arbeitsentgelte und hieraus unter Heranziehung des jeweiligen
Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VI) die entsprechenden Entgeltpunkte:
Jahr Jährliches
Arbeitsentgelt in Euro
Durchschnittsentgelt
nach Anlage 1 SGB VI
in Euro
Entgeltpunkte
2015 17.680,00 35.363,00 0,5000
2016 17.680,00 36.187,00 0,4886
2017 18.387,20 37.077,00 0,4959
2018 18.387,20 38.212,00 0,4812
5. Wie viele Entgeltpunkte wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine
zum gesetzlichen Mindestlohn vollzeitbeschäftigte Person (40 Stunden
pro Woche) im Jahr 2019 (voraussichtlich) erzielen, wenn das vorläufige
von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für das Jahr 2019
ermittelte durchschnittliche Bruttojahresentgelt von 38 901 Euro (siehe DRV:
Rentenversicherung in Zahlen 2020, Stand: 24. Juli 2020, S. 14) zur
Berechnung herangezogen wird?
Im Jahr 2019 betrug der gesetzliche Mindestlohn 9,19 Euro pro Stunde. Aus
einem hieraus bei einer 40 Stunden-Woche für 52 Wochen ermittelten
Arbeitsentgelt in Höhe von 19 115,20 Euro resultieren bei Heranziehung des vorläufigen
Durchschnittsentgelts für das Jahr 2019 in Höhe von 38 901 Euro 0,4914
Entgeltpunkte.
Bei Renten, die ab 1. Januar 2021 beginnen, ermitteln sich die Entgeltpunkte
für das Jahr 2019 anhand des (endgültigen) Durchschnittsentgelts für das Jahr
2019. Dieses Durchschnittsentgelt wird mit der Sozialversicherungs-
Rechengrößenverordnung 2021 bestimmt (siehe auch Antwort zu Frage 14).
6. Wie viele Entgeltpunkte wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine
zum gesetzlichen Mindestlohn vollzeitbeschäftigte Person (40 Stunden
pro Woche) im Jahr 2020 (voraussichtlich) erzielen, wenn das vorläufige
von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für das Jahr 2020
ermittelte durchschnittliche Bruttojahresentgelt von 40 551 Euro (siehe DRV:
Rentenversicherung in Zahlen 2020, Stand: 24. Juli 2020, S. 14) zur
Berechnung herangezogen wird?
Im Jahr 2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,35 Euro pro Stunde. Aus
einem hieraus bei einer 40 Stunden-Woche für 52 Wochen ermittelten
Arbeitsentgelt in Höhe von 19 448 Euro resultieren bei Heranziehung des vorläufigen
Durchschnittsentgelts für das Jahr 2020 in Höhe von 40 551 Euro 0,4796
Entgeltpunkte.
Bei Renten, die ab 1. Januar 2022 beginnen, ermitteln sich die Entgeltpunkte
für das Jahr 2020 anhand des (endgültigen) Durchschnittsentgelts für das Jahr
2020. Dieses Durchschnittsentgelt wird mit der Sozialversicherungs-
Rechengrößenverordnung 2022 zu bestimmen sein.
7. Welches versicherungspflichtige Bruttojahreseinkommen war nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2018 jeweils
erforderlich, um 0,4; 0,5; 0,6; 0,7 sowie 1 Entgeltpunkt(e) in der
Rentenversicherung zu erhalten?
Die Versicherung eines Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens in Höhe des
Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 zum SGB VI ergibt einen vollen
Entgeltpunkt. Um zu ermitteln, welches Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen versichert
werden muss, damit eine bestimmte Höhe an Entgeltpunkten erreicht wird,
bedarf es – vereinfacht ausgedrückt – der Vervielfältigung des jeweiligen
rentenrechtlichen Durchschnittsentgelts mit dem entsprechenden Teil-Faktor für die
Entgeltpunkte. Der nachfolgenden Tabelle können die erforderlichen
Arbeitsentgelte entnommen werden, die in den Jahren 2010 bis 2018 versichert werden
mussten, um die in der Fragestellung angegebenen Entgeltpunkte (EP) zu
erreichen.
Zu versicherndes Arbeitsentgelt in Euro für bestimmte EP
Jahr 1,0000 EP 0,7000 EP 0,6000 EP 0,5000 EP 0,4000 EP
2010 31.144 21.801 18.686 15.572 12.458
2011 32.100 22.470 19.260 16.050 12.840
2012 33.002 23.101 19.801 16.501 13.201
2013 33.659 23.561 20.195 16.830 13.464
2014 34.514 24.160 20.708 17.257 13.806
2015 35.363 24.754 21.218 17.682 14.145
2016 36.187 25.331 21.712 18.094 14.475
2017 37.077 25.954 22.246 18.539 14.831
2018 38.212 26.748 22.927 19.106 15.285
8. Welches versicherungspflichtige Bruttojahreseinkommen ist nach
Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2019 (voraussichtlich) erforderlich, um
0,4, 0,5, 0,6, sowie 0,7 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung zu
erreichen, wenn das vorläufige von der Deutschen Rentenversicherung
(DRV) für das Jahr 2019 ermittelte durchschnittliche Bruttojahresentgelt
von 38 901 Euro (siehe DRV: Rentenversicherung in Zahlen 2020, Stand:
24. Juli 2020, S. 14) zur Berechnung herangezogen wird?
9. Welches versicherungspflichtige Bruttojahreseinkommen ist nach
Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2020 (voraussichtlich) erforderlich, um
0,4, 0,5, 0,6, sowie 0,7 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung zu
erreichen, wenn das vorläufige von der Deutschen Rentenversicherung
(DRV) für das Jahr 2020 ermittelte durchschnittliche Bruttojahresentgelt
von 40 551 Euro (siehe DRV: Rentenversicherung in Zahlen 2020, Stand:
24. Juli 2020, S. 14) zur Berechnung herangezogen wird?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Ausführungen in der Antwort zu
Frage 7 verwiesen, wobei die Bestimmung der EP hier anhand der vorläufigen
Durchschnittsentgelte für die Jahre 2019 (38 901 Euro) und 2020 (40 551 Euro)
erfolgt.
Zu versicherndes Arbeitsentgelt in Euro für bestimmte EP
Jahr 0,7000 EP 0,6000 EP 0,5000 EP 0,4000 EP
2019 27.231 23.341 19.451 15.560
2020 28.386 24.331 20.276 16.220
10. Wie viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis 2018 nicht das erforderliche
Bruttojahresentgelt erzielt, um jeweils 0,4, 0,5, 0,6, 0,7 sowie 1
Entgeltpunkt(e) zu erreichen (bitte nach Männern, Frauen, Deutschen,
Ausländern, EU-Ausländern sowie Ausländern aus den Top-8-
Asylherkunftsländern getrennt ausweisen und hierzu jeweils auch den relativen Anteil
an der jeweiligen Gesamtheit der sozialversicherungspflichtigen Männer,
Frauen usw. ausweisen)?
11. Wie viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in den alten
Bundesländern haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010
bis 2018 nicht das erforderliche Bruttojahresentgelt erzielt, um 0,4, 0,5,
0,6, 0,7 sowie 1 Entgeltpunkt(e) zu erreichen (bitte nach Männern,
Frauen, Deutschen, Ausländern, EU-Ausländern sowie Ausländern aus den
Top-8-Asylherkunftsländern getrennt ausweisen und hierzu jeweils auch
den relativen Anteil an der jeweiligen Gesamtheit der
sozialversicherungspflichtigen Männer, Frauen usw. in den alten Bundesländern
ausweisen)?
12. Wie viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in den neuen
Bundesländern haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010
bis 2018 nicht das erforderliche Bruttojahresentgelt erzielt, um 0,4, 0,5,
0,6, 0,7 sowie 1 Entgeltpunkt(e) zu erreichen (bitte nach Männern,
Frauen, Deutschen, Ausländern, EU-Ausländern sowie Ausländern aus den
Top-8-Asylherkunftsländern getrennt ausweisen und hierzu jeweils auch
den relativen Anteil an der jeweiligen Gesamtheit der
sozialversicherungspflichtigen Männer, Frauen usw. in den neuen Bundesländern
ausweisen)?
Die Fragen 10 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.
Als Grundlage für die Beantwortung der Fragen wurde das Merkmal „Entgelt“
aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA)
herangezogen. Zum methodischen Hintergrund verweist die Bundesregierung auf ihre
Vorbemerkung zur Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 19/22109.
Auf Basis der endgültigen jährlichen Bruttodurchschnittsentgelte aller
Versicherten in der Rentenversicherung, die einem Entgeltpunkt entsprechen,
wurden die Schwellenwerte ermittelt. Diese jährlichen Bruttodurchschnittsentgelte
entsprechen auf Monatsebene im Allgemeinen nicht den Klassengrenzen in der
Entgeltsstatistik, so dass auf die nächstliegende Entgeltklassengrenze
abgerundet wurde. Die so ermittelten Schwellenwerte können Tabelle 1 im Anhang
entnommen werden.* Die Angaben zu den sozialversicherungspflichtig
Vollzeitbeschäftigten in den jeweiligen Jahren mit einem Entgelt unter den ermittelten
Schwellenwerten bezüglich der Entgeltpunktzahl können Tabelle 2 im Anhang
entnommen werden.*
13. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis
2020 (letzter verfügbarer Stand) jeweils die Zahl der ausschließlich
geringfügig Beschäftigten (bitte nach Männern, Frauen, Deutschen,
Ausländern, EU-Ausländern sowie Ausländern aus den Top-8-
Asylherkunftsländern getrennt ausweisen und hierzu jeweils auch den relativen
Anteil an der jeweiligen Gesamtheit der ausschließlich geringfügig
Beschäftigten Männer, Frauen usw. ausweisen)?
Die Angaben können Tabelle 3 im Anhang entnommen werden.* In der
Beschäftigungsstatistik der BA werden Juni-Werte als Jahreswerte ausgewiesen.
Endgültige Ergebnisse für Juni 2020 liegen noch nicht vor.
14. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung das (vorläufige) von der
Deutschen Rentenversicherung (DRV) für das Jahr 2019 ermittelte
durchschnittliche Bruttojahresentgelt voraussichtlich festgeschrieben?
Das (endgültige) Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung nach Anlage
1 SGB VI für 2019 wurde mit der Verordnung über maßgebende Rechengrößen
der Sozialversicherung für 2021 (Sozialversicherungs-
Rechengrößenverordnung 2021) festgeschrieben. Die Verordnung wurde am 3. Dezember 2020 im
Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2612) verkündet. Mit dieser Verordnung wurde
auch das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 SGB VI für das Jahr
2021 festgesetzt.
15. In welchem Quartal des kommenden Jahres werden nach Einschätzung
der Bundesregierung die notwendigen Daten aus der Versichertenstatistik
für das Jahr 2019 voraussichtlich vorliegen, um die Schriftliche Frage 73
auf Bundestagsdrucksache 19/24118 beantworten zu können?
Die Statistik zu den Versicherten 2019 wurde am 7. Dezember 2020
fertiggestellt.
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27495 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
16. Wie viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte der Kerngruppe
haben nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß der
Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (Merkmal „Entgelt“) im Jahr 2019 ein
Bruttojahresentgelt von
a) 27 231 Euro (entspricht 70 Prozent von 38 901 Euro),
b) 23 340 Euro (entspricht 60 Prozent von 38 901 Euro),
c) 19 451 Euro (entspricht 50 Prozent von 38 901 Euro),
d) 15 560 Euro (entspricht 40 Prozent von 38 901 Euro),
e) 11 670 Euro (entspricht 30 Prozent von 38 901 Euro)
oder niedriger bezogen (bitte nach Männern, Frauen, Deutschen,
Ausländern, EU-Ausländern sowie Ausländern aus den Top-8-
Asylherkunftsländern getrennt ausweisen; falls in der Beschäftigungsstatistik der
Bundesagentur für Arbeit das Merkmal „Entgelt“ nur auf Monatsbasis und
klassiert in 50-Euro-Schritten vorliegt, bitte die unter Buchstabe a bis e
angegebenen Werte jeweils durch 12 teilen und auf die nächsten vollen
50-Euro abrunden), und wie hoch ist jeweils der Anteil der Männer,
Frauen etc. an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der
Kerngruppe?
Wie in der Antwort zu Frage 14 ausgeführt, wurde mittlerweile das vorläufige
Durchschnittsentgelt in der Anlage 1 SGB VI durch das Durchschnittsentgelt
ersetzt, dessen Wert von 39 301 Euro hier zugrunde gelegt wurde. Zum
methodischen Vorgehen hinsichtlich der Auswertung wird auf die Antwort zu den
Fragen 10 bis 12 verwiesen.
Angaben der Statistik der BA zu den sozialversicherungspflichtig
Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe mit Angaben zum Entgelt differenziert nach Höhe
der im Jahr 2019 erzielten Entgeltpunkte in der Rentenversicherung können
Tabelle 4 im Anhang entnommen werden.*
17. Wie viele Altersrentner in Deutschland hatten nach Kenntnis der
Bundesregierung am Stichtag 31. Dezember 2019 durchschnittlich
a) weniger als 0,3,
b) mindestens 0,3 und höchsten 0,399,
c) mindestens 0,4 und höchsten 0,499,
d) mindestens 0,5 und höchsten 0,599,
e) mindestens 0,6 und höchsten 0,699,
f) mindestens 0,7 und höchsten 0,799,
g) mehr als 0,8
Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung und gleichzeitig
33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre als
Grundrentenzeit (bitte insgesamt sowie nach Männern und Frauen
getrennt ausweisen)?
18. Wie viele Altersrentner in den alten Bundesländern hatten nach Kenntnis
der Bundesregierung am Stichtag 31. Dezember 2019 durchschnittlich
a) weniger als 0,3,
b) mindestens 0,3 und höchsten 0,399,
c) mindestens 0,4 und höchsten 0,499,
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27495 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
d) mindestens 0,5 und höchsten 0,599,
e) mindestens 0,6 und höchsten 0,699,
f) mindestens 0,7 und höchsten 0,799,
g) mehr als 0,8
Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung und gleichzeitig
33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre als
Grundrentenzeit (bitte insgesamt sowie nach Männern und Frauen
getrennt ausweisen)?
19. Wie viele Altersrentner in den neuen Bundesländern hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung am Stichtag 31. Dezember 2019
durchschnittlich
a) weniger als 0,3,
b) mindestens 0,3 und höchsten 0,399,
c) mindestens 0,4 und höchsten 0,499,
d) mindestens 0,5 und höchsten 0,599,
e) mindestens 0,6 und höchsten 0,699,
f) mindestens 0,7 und höchsten 0,799,
g) mehr als 0,8
Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung und gleichzeitig
33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre als
Grundrentenzeit (bitte insgesamt sowie nach Männern und Frauen
getrennt ausweisen)?
20. Wie viele Altersrentner in den einzelnen Bundesländern hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung am Stichtag 31. Dezember 2019
durchschnittlich
a) weniger als 0,3,
b) mindestens 0,3 und höchsten 0,399,
c) mindestens 0,4 und höchsten 0,499,
d) mindestens 0,5 und höchsten 0,599,
e) mindestens 0,6 und höchsten 0,699,
f) mindestens 0,7 und höchsten 0,799,
g) mindestens 0,8 (oder mehr)
Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung und gleichzeitig
33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 sowie 45 Beitragsjahre als
Grundrentenzeit (bitte insgesamt sowie nach Männern und Frauen
getrennt ausweisen)?
Die Fragen 17 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Die Daten können den Tabellen 5 und 6 im Anhang entnommen werden.*
Für die Beantwortung der Fragestellung wird auf den Altersrentenbestand zum
31. Dezember 2019 abgestellt. Da die Grundrentenzeiten statistisch noch nicht
erfasst werden können, wird entsprechend der Fragestellung nach
Beitragsjahren differenziert. Ferner ist zu beachten, dass diese Auswertung nicht für alle
Renten des Rentenbestands möglich ist. Es bleibt anzumerken, dass von der
Höhe einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27495 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
nicht auf die Einkommenssituation im Alter geschlossen werden kann, da u. a.
weitere Alterseinkommen und der Haushaltskontext nicht berücksichtigt sind.
21. Wie hoch sind nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung
die Anzahl sowie der Anteil der Rentner, die (voraussichtlich) nicht von
der Grundrente profitieren werden, da sie über weniger als
durchschnittlich 0,3 Entgeltpunkte und oder weniger als 33 Jahre Grundrentenzeit
verfügen (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländer,
Männern sowie Frauen getrennt ausweisen)?
22. Wie hoch sind nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung
die Anzahl sowie der Anteil der Rentner, die (voraussichtlich) nicht von
der Grundrente profitieren werden, da sie über weniger als
durchschnittlich 0,3 Entgeltpunkte verfügen (bitte nach Bund, neuen Bundesländern,
alten Bundesländern, Männern sowie Frauen getrennt ausweisen)?
23. Wie hoch sind nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung
die Anzahl sowie der Anteil der Rentner, die (voraussichtlich) nicht von
der Grundrente profitieren werden, da sie über weniger als 33 Jahre
Grundrentenzeit verfügen (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten
Bundesländern, Männern sowie Frauen getrennt ausweisen)?
Die Fragen 21 bis 23 werden gemeinsam beantwortet.
Angaben zu den Fragen 21 bis 23 liegen nicht vor. Hinsichtlich der Zahl der
Grundrentenbegünstigten wurden lediglich Modellrechnungen nach der
Vorgabe erstellt, dass alle Anspruchsvoraussetzungen gleichermaßen erfüllt sind.
24. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der alleinstehenden Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019
jeweils ein Monatseinkommen von mehr als 1 600 Euro zur Verfügung
hatten (bitte nach Bund, neue Bundesländer, alten Bundesländern,
Männern sowie Frauen getrennt ausweisen)?
25. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der alleinstehenden Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 eine
Rente von mehr als 1 600 Euro zur Verfügung hatten (bitte nach Bund,
neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern sowie Frauen
getrennt ausweisen)?
26. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der alleinstehenden Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019
jeweils ein Monatseinkommen von mehr als 1 250 Euro zur Verfügung
hatten (bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern,
Männern sowie Frauen getrennt ausweisen)?
27. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der alleinstehenden Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 eine
Rente von mehr als 1 250 Euro zur Verfügung hatten (bitte nach Bund,
neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern sowie Frauen
getrennt ausweisen)?
28. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der verheirateten Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 jeweils
ein Monatseinkommen von mehr als 2 300 Euro zur Verfügung hatten
(bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern
sowie Frauen getrennt ausweisen)?
29. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der verheirateten Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 eine
Rente von mehr als 2 300 Euro zur Verfügung hatten (bitte nach Bund,
neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern sowie Frauen
getrennt ausweisen)?
30. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der verheirateten Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 jeweils
ein Monatseinkommen von mehr als 1 950 Euro zur Verfügung hatten
(bitte nach Bund, neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern
sowie Frauen getrennt ausweisen)?
31. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der verheirateten Rentner, die in den Jahren 2010 bis 2019 eine
Rente von mehr als 1 950 Euro zur Verfügung hatten (bitte nach Bund,
neuen Bundesländern, alten Bundesländern, Männern sowie Frauen
getrennt ausweisen)?
Die Fragen 24 bis 31 werden gemeinsam beantwortet.
Daten zur Höhe von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und dem
Gesamteinkommen von Rentnerinnen und Rentner in Deutschland liefert die alle
vier Jahre durchgeführte Erhebung „Alterssicherung in Deutschland“ (ASID),
die auch Datengrundlage für den Alterssicherungsbericht der Bundesregierung
ist.
Auswertungen zu den erfragten Abgrenzungen für die Erhebungsjahre 2011,
2015 und 2019 können Tabellen 7 und 8 im Anhang entnommen werden.*
32. Inwieweit kann nach Ansicht der Bundesregierung des Ziel des
Grundrentengesetzes (noch) erreicht werden, dass die Grundrente „weder für
Rentnerinnen und Rentner noch für die Verwaltung zu einer
bürokratischen Last wird“ (siehe hierzu https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.s
kepsis-der-rentenversicherung-verwaltungskosten-belasten-grundrente-sc
hwer.34233e75-5a62-458c-969a-17d94d730226.html sowie Bundestagsd
rucksache 19/23550, S. 137, Aussagen der Bundesregierung zum
Bundeszentralamt für Steuern)?
Die mit dem Grundrentengesetz intendierte bürokratiearme Umsetzung für
Rentnerinnen und Rentner sieht die Bundesregierung als gegeben an. Die
Regelungen für die Grundrente gelten nicht nur für Rentenneuzugänge, sondern
auch für Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner. Für diese ist
beispielsweise keine gesonderte Antragstellung auf Grundrente erforderlich. Die
Rentenversicherungsträger werden die Anspruchsberechtigungen bei dem insgesamt etwa
26 Millionen Rentenzahlungen umfassenden Rentenbestand von Amts wegen
überprüfen. Darüber hinaus werden die für die Einkommensprüfung
erforderlichen Einkommensdaten weitgehend durch ein automatisiertes
Datenabrufverfahren zwischen Rentenversicherung und Finanzverwaltung übermittelt.
Dadurch werden Rentnerinnen und Rentner im Zusammenhang mit der
Grundrente regelmäßig nicht mit zusätzlichen bürokratischen Anstrengungen belastet.
Das automatisierte Datenabrufverfahren leistet zugleich einen Beitrag auf dem
Weg zu einer digital geprägten Verwaltung.
Das vorgesehene Vorgehen führt in der Übergangsphase zur digitalen
Verwaltung notwendigerweise zu einem höheren Aufwand für die Verwaltung und ist
für die Rentenversicherung mit Anstrengungen und Mehrbelastungen
verbunden. Die Einbeziehung auch der Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27495 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
führt im Einführungsjahr 2021 und im Folgejahr 2022 wegen der erforderlichen
einmaligen Überprüfung des insgesamt etwa 26 Millionen Rentenzahlungen
umfassenden Rentenbestands (Prüfung der Anspruchsberechtigung, u. a.
Feststellung und gegebenenfalls Datennacherhebung von Grundrentenzeiten und
Grundrentenbewertungszeiten) zu einem hohen Aufwand für die
Rentenversicherungsträger. Das Grundrentengesetz beinhaltet auch eine vereinfachende
und pauschalierende Regelung für Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner
mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992, die im Interesse der
betroffenen Rentnerinnen und Rentner bürgerfreundlich und auch für die
Rentenversicherungsträger mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand umgesetzt werden
kann.
Für den automatisierten Datenabruf der Einkommensdaten zwischen der
Rentenversicherung und der Finanzverwaltung können auch weitgehend bereits
vorhandene Wege genutzt werden. Hinzu kommen notwendige Anpassungen
und Programmierarbeiten in den IT-Systemen für die Anspruchsprüfung und
Berechnung der Grundrentenzuschläge.
Wie bei allen Verwaltungen findet auch in der Rentenversicherung eine
Transformation zur digitalen Verwaltung statt, was Systemanpassungen und die
Aufbereitung erforderlicher Daten erfordert. Das automatisierte
Datenabrufverfahren bei der Grundrente leistet einen Beitrag auf dem Weg hin zu einem
moderneren Staat, der das Leben für die Bürgerinnen und Bürger sowie die
Unternehmen mithilfe einer digital geprägten Verwaltung zunehmend einfacher gestalten
soll. Der automatisierte Datenabruf für die Grundrente setzt ein wichtiges
Signal für die Möglichkeiten und Erleichterungen einer bürgerfreundlichen und
leistungsstarken Verwaltung im 21. Jahrhundert.
33. Wie viele zusätzliche Stellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) im Zusammenhang mit
der Einführung der Grundrente bislang geschaffen?
a) Wann werden die geschaffenen Stellen bei der Deutschen
Rentenversicherung voraussichtlich besetzt sein, und wie viele der zusätzlich
geschaffenen Stellen sind bereits besetzt?
b) Plant die Bundesregierung, weitere Stellen bei der Deutschen
Rentenversicherung im Zusammenhang mit der Grundrente zu schaffen,
und wenn ja, wie viele, und warum?
c) Welche Gesamtkosten werden nach Ansicht der Bundesregierung für
die Schaffung der zusätzlichen Stellen bei der Deutschen
Rentenversicherung in den Jahren 2020 bis 2025 voraussichtlich anfallen?
Die Fragen 33 bis 33c werden gemeinsam beantwortet.
Der Personal- und Sachmittelmehrbedarf, der den Trägern der Deutschen
Rentenversicherung im Zusammenhang mit der Grundrente entstehen wird, ist im
Erfüllungsaufwand des Gesetzesentwurfs berücksichtigt. Dort sind die
Vollbeschäftigteneinheiten aufgeführt, die für die jeweiligen Bearbeitungsvorgänge
zur Umsetzung des Grundrentengesetzes im Einzelnen erforderlich sind. Zu
den hierdurch entstehenden Kosten wird auf die Antwort zu Frage 36
verwiesen. Informationen darüber, ob dieser Mehrbedarf durch die vorhandenen
Stellen bei den einzelnen Rentenversicherungsträgern gedeckt wird oder ob im
Rahmen der Haushaltsaufstellung die Ausbringung neuer Stellen vorgesehen
ist, liegen der Bundesregierung nur für die Bundesträger der
Rentenversicherung vor.
Für die Umsetzung der Grundrente sieht die Deutsche Rentenversicherung
Bund (DRV Bund) einen dauerhaften Mehrbedarf von 912 Stellen und
Personalkosten in Höhe von etwa 69,5 Mio. Euro vor. Zudem entstehen in den ersten
Jahren weitere Anschubbedarfe insbesondere für die Anspruchsprüfung,
Kontenklärung und Einkommensanrechnung. Für diese temporären Aufgaben sind
Beschäftigungsentgelte in Höhe von 22 Mio. Euro veranschlagt. Insgesamt sind
für die Umsetzung der Grundrente im Haushaltsplan 2021 Personalkosten in
Höhe von 91,5 Mio. Euro veranschlagt.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) hat
einen dauerhaften Mehrbedarf zur Realisierung der gesetzlichen Regelungen der
Grundrente in Höhe von 107 Stellen berechnet. Dieser Mehrbedarf wird durch
Aufgabenumschichtungen gedeckt, sodass im Haushaltsplan 2021 keine neuen
Stellen für den Aufgabenbereich Grundrente ausgebracht werden. Für
temporäre Aufgabe zur Deckung der Anschubbedarfe sind im Haushaltsplan 2021
Beschäftigungsentgelte in Höhe von 7,3 Mio. Euro veranschlagt.
Zu dem genannten Personalbedarf kommen weitere Bedarfe, insbesondere
aufgrund des altersbedingten Ausscheidens von vielen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern. Die entsprechenden Personalgewinnungsmaßnahmen der Träger sind
eingeleitet. Nach Angaben der DRV sind aktuell bisher insgesamt mehr als
17 000 Bewerbungen bei den Rentenversicherungsträgern eingegangen, mehr
als 1 100 Neueinstellungen sind nahezu bzw. gänzlich abgeschlossen.
Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung legen ihren
Haushaltsplan der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde ihres Bundeslandes vor.
34. Wie viele zusätzliche Stellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bezüglich der Einführung der Grundrente bei anderen staatlichen Stellen
bzw. Einrichtungen geschaffen (bitte nach einzelnen staatlichen Stellen
bzw. Einrichtungen getrennt ausweisen)?
Es wurden keine zusätzlichen Plan-/Stellen für die Einrichtung der Grundrente
im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ausgewiesen. Ob und welche Plan-/
Stellen konkret in den Ländern für den laufenden Betrieb im Vorhaben
Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung (KONSENS)
geschaffen wurden, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
35. Wie hoch sind nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung
die Kosten, die im Zusammenhang mit der Einführung der Grundrente
bislang angefallen sind?
Wie setzen sich die Kosten im Einzelnen zusammen?
36. Wie hoch sind nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung
die Kosten, die in den Jahren 2020 bis 2025 im Zusammenhang mit der
Grundrente voraussichtlich anfallen werden (ohne die Kosten für den
Grundrentenzuschlag selbst)?
Wie setzen sich die Kosten im Einzelnen zusammen?
Die Fragen 35 und 36 werden gemeinsam beantwortet.
Die Kosten im Zusammenhang mit der Einführung der Grundrente sind
Gegenstand der Schätzung des Erfüllungsaufwands auf Basis der Angaben der DRV,
die im Gesetzentwurf zur Einführung einer Grundrente (Bundestagsdrucksache
19/18473) aufgeführt sind. Die Umsetzung erfolgt durch die DRV. Der
Bundesregierung ist daher nicht bekannt, welche Kosten im Einzelnen bereits
angefallen sind.
37. Ist aus Sicht der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung
der Grundrente mit einem verstärkten Antragsaufkommen bei den
Wohngeldanträgen zu rechnen?
Wenn ja, inwieweit wurde damit die einhergehende „bürokratische Last“
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) für die Rentner und die Verwaltung
nicht noch weiter erhöht, gegebenenfalls sogar vermindert?
Durch die Einführung eines Freibetrages im Kontext der Grundrente und eines
Grundrentenzuschlags für Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre
an Grundrentenzeiten und/oder entsprechende Zeiten aus anderen
verpflichtenden Systemen der Alterssicherung erworben haben, kommen zusätzliche
Wohngeldanträge hinzu, da insoweit die Reichweite des Wohngeldes
ausgeweitet wird. Der dadurch entstehende Erfüllungsaufwand resultiert somit in erster
Linie aus der neuen Anspruchsberechtigung. Es ist mit etwa 20 000 neuen
Wohngeldhaushalten in den Jahren nach Inkrafttreten zu rechnen.
38. Ist aus Sicht der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung
der Grundrente mit einem verstärkten Antragsaufkommen bei der
Grundsicherung im Alter zu rechnen?
Wenn ja, inwieweit wurde damit die einhergehende „bürokratische Last“
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) für die Rentner und die Verwaltung
nicht noch weiter erhöht, gegebenenfalls sogar vermindert?
Durch die Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung im Alter nach
dem SGB XII für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten
haben, wird die Anzahl der leistungsberechtigten Personen im Dritten und Vierten
Kapitel des SGB XII steigen. Umfasst ist hiervon insbesondere der
Personenkreis, der bisher nur ein geringes Einkommen oberhalb der
Bedürftigkeitsschwelle hatte. Dieser Personenkreis hatte vor Einführung des Freibetrags zwar
keinen Anspruch auf Grundsicherung, war jedoch in etlichen Fällen
wohngeldberechtigt. Diese Personengruppe kann in Zukunft einen Antrag auf
Grundsicherung stellen. Da sich Wohngeldbezug und (beantragte oder bewilligte)
Leistungen der Grundsicherung gegenseitig ausschließen, hat eine auf dieser
Wechselwirkung beruhende Zunahme von Anträgen in der Grundsicherung einen
Rückgang von Fallzahlen im Wohngeldbezug zur Folge.
39. Wann wird aus Sicht der Bundesregierung der geplante Datenaustausch
zwischen der Deutschen Rentenversicherung und den Finanzämtern
voraussichtlich aufgebaut und in vollem Umfang zur Verfügung stehen?
Zum Stand 1. Dezember 2020 wurde zwischen der Koordinierenden Stelle für
den Abruf steuerlicher Daten bei der DRV Bund und dem Vorhaben KONSENS
eine Inbetriebnahme der Datenaustauschschnittstelle sukzessiv ab dem 1.
Februar 2021 bis Mitte Februar 2021 vereinbart. Ein vollumfänglicher Einsatz ist
somit voraussichtlich ab Mitte Februar 2021 gewährleistet.
40. Wann wird die Bundesregierung bzw. die DRV die Grundrentenzeiten
voraussichtlich statistisch erfassen können (vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 118 auf Bundestagsdrucksache 19/24261, wonach „[...]
Grundrentenzeiten statistisch noch nicht erfasst werden“), und wie wird
die DRV die Grundrentenzuschläge ab dem 1. Januar 2021 ohne diese
Daten berechnen können?
Voraussichtlich ab Juli 2021 werden die Berechnungen zu den
Grundrentenzuschlägen durchgeführt. Das Ergebnis wird im Versicherungskonto gespeichert
und anschließend auch für Statistikzwecke verfügbar sein.
41. Plant die Bundesregierung, den neu geschaffenen Freibetrag in der
Grundsicherung im Alter bzw. beim Wohngeld (100 Euro der
monatlichen Bruttorente zuzüglich 30 Prozent der darüber liegenden Rente
werden nicht angerechnet, wobei der Freibetrag auf 50 Prozent des
Regelsatzes zur Grundsicherung – aktuell 216 Euro – begrenzt wird) auch für
Rentner mit weniger als 33 Jahren an Grundrentenzeiten einzuführen?
Wenn nicht, welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung
dafür, Menschen – mit beispielsweise mit 32 Jahren an
Grundrentenzeiten – nicht an dieser Regelung partizipieren zu lassen?
Nein, etwas Entsprechendes ist nicht geplant. Mit der Grundrente wird die
Lebensleistung langjährig Pflichtversicherter in der gesetzlichen
Rentenversicherung anerkannt. Diese Anerkennung der Lebensleistung vollziehen die in Rede
stehenden Freibetragsregelungen nach. Die Regelungen sind die Folge der
politischen Entscheidung, die Lebensleistung einer bestimmten Gruppe von
Rentnerinnen und Rentnern ab einer bestimmten Zahl an Rentenversicherungszeiten
bzw. Zeiten in vergleichbaren Alterssicherungssystemen in besonderer Weise
anzuerkennen. Menschen sollen nach einem langen Arbeitsleben, der
Erziehung von Kindern sowie der Pflege von Angehörigen oder anderen
pflegebedürftigen Menschen trotz einer begrenzten Rente auch in
bedürftigkeitsabhängigen Fürsorgesystemen besser dastehen, nicht zuletzt um zu verhindern, dass
der neue Grundrentenzuschlag durch die Berücksichtigung als Einkommen bei
den genannten sozialen Leistungen aufgezehrt wird.
Voraussetzung sind daher u. a. mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten bzw.
vergleichbare Zeiten in anderen verpflichtenden Altersvorsorgesystemen. Für
diese Grenzziehung wurde berücksichtigt, dass viele Personen im Alter von 17
oder 20 Jahren in die Ausbildung gehen oder anfangen zu arbeiten. Häufig sind
es somit 45 bis 50 Jahre bis zum Eintrittsalter für die Regelaltersrente. 33 Jahre
an Grundrentenzeiten, zu denen auch Zeiten der Kindererziehung und nicht
erwerbsmäßigen Pflege gehören, sind selbst mit längeren Zeiten der
Arbeitslosigkeit zu erreichen und wurden daher als Abgrenzungskriterium gewählt.
42. Wie hoch ist nach Berechnungen der Bundesregierung die zu erwartende
Bruttorente (Altersrente einschließlich Grundrentenzuschlag nach dem
Grundrentengesetz) für eine Person aus Hamburg, die
Die zu erwartende Bruttorente (Altersrente einschließlich Grundrentenzuschlag
nach dem Grundrentengesetz) beträgt:
a) über 33 Jahre an Grundrentenzeiten,
564,14 Euro (kein Anspruch auf Grundrentenzuschlag)
b) über 35 Jahre an Grundrentenzeiten,
912,45 Euro
c) über 40 Jahre an Grundrentenzeiten,
997,92 Euro
d) über 45 Jahre an Grundrentenzeiten
sowie über durchschnittlich 0,5 Entgeltpunkte verfügt, wenn der aktuelle
Rentenwert (West) von 34,19 Euro zugrunde gelegt wird?
1 083,40 Euro.
43. Besitzt die in Frage 42a genannte (alleinlebende, alleinstehende) Person
aus Hamburg nach Berechnungen der Bundesregierung einen Anspruch
auf Grundsicherung im Alter, wenn davon ausgegangen wird, das der
Bruttobedarf der Grundsicherung im Alter für diese Person 900 Euro
beträgt (siehe Bundestagsdrucksache 19/23454, S. 108) und diese Person
über keine (weiteren) Einkünfte und kein eigenes Vermögen verfügt?
Wenn ja, wie hoch ist der Anspruch auf Grundsicherung im Alter für
diese Person?
44. Besitzt die in Frage 42b genannte (alleinlebende, alleinstehende) Person
aus Hamburg nach Berechnungen der Bundesregierung einen Anspruch
auf Grundsicherung im Alter, wenn davon ausgegangen wird, das der
Bruttobedarf der Grundsicherung im Alter für diese Person 900 Euro
beträgt (siehe Bundestagsdrucksache 19/23454, S. 108) und diese Person
über keine (weiteren) Einkünfte und kein eigenes Vermögen verfügt?
Wenn ja, wie hoch ist der Anspruch auf Grundsicherung im Alter für
diese Person?
45. Besitzt die in Frage 42c genannte (alleinlebende, alleinstehende) Person
aus Hamburg nach Berechnungen der Bundesregierung einen Anspruch
auf Grundsicherung im Alter, wenn davon ausgegangen wird, das der
Bruttobedarf der Grundsicherung im Alter für diese Person 900 Euro
beträgt (siehe Bundestagsdrucksache 19/23454, S. 108) und diese Person
über keine (weiteren) Einkünfte und kein eigenes Vermögen verfügt?
Wenn ja, wie hoch ist der Anspruch auf Grundsicherung im Alter für
diese Person?
46. Besitzt die in Frage 42d genannte (alleinlebende, alleinstehende) Person
aus Hamburg nach Berechnungen der Bundesregierung einen Anspruch
auf Grundsicherung im Alter, wenn davon ausgegangen wird, das der
Bruttobedarf der Grundsicherung im Alter für diese Person 900 Euro
beträgt (siehe Bundestagsdrucksache 19/23454, S. 108) und diese Person
über keine (weiteren) Einkünfte und kein eigenes Vermögen verfügt?
Wenn ja, wie hoch ist der Anspruch auf Grundsicherung im Alter für
diese Person?
47. Wie hoch ist nach Berechnungen der Bundesregierung der Freibetrag
(siehe Frage 41), den die Person aus
a) Frage 43,
b) Frage 44,
c) Frage 45,
d) Frage 46
im Rahmen der Grundsicherung im Alter in Anspruch nehmen kann?
Die Fragen 43 bis 47 werden gemeinsam beantwortet.
Bei der den Fragen 43 bis 46 zugrunde liegenden Fallkonstellation einer in
Hamburg alleinlebenden Person mit einem Bruttobedarf von 900 Euro
monatlich handelt es sich ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage des Abgeordneten René Springer (Frage 135,
Bundestagsdrucksache 19/23454, S. 108) um die Höhe des statistisch nachgewiesenen
durchschnittlichen Bruttobedarfs der Empfängerinnen und Empfänger von
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
Vierten Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen und ab der Altersgrenze
(gemäß § 41 Absatz 2 SGB XII) am Jahresende 2019 für das Land Hamburg.
Es handelt sich um einen statistischen Durchschnittswert. Ferner unterscheidet
die Statistik für das Vierte Kapitel des SGB XII – abgesehen von der
statistischen Erfassung der maßgeblichen Regelbedarfsstufe – nicht danach, ob eine
leistungsberechtigte Person allein in einer Wohnung oder in einer
Paarbeziehung lebt. Der genannte Bruttobedarf in Höhe von 900 Euro lässt folglich keine
Rückschlüsse auf den konkreten Einzelfall zu.
Für die Feststellung, ob eine Leistungsberechtigung in der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung vorliegt, ist der Bruttobedarf als Summe aller
Bedarfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII den verfügbaren eigenen
Mitteln gegenüber zu stellen. Im Sinne der Fragestellung ist dies die monatliche
Rente. Allerdings ist das anrechenbare Einkommen nicht die Bruttorente,
sondern die verfügbare Rente. Von der Bruttorente sind dabei neben den
gesetzlichen Abzügen auch die von Rentenbezieherinnen und Rentenbeziehern selbst
zu tragenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.
Einkommen wie eine Rente sind zuerst für die Tragung dieser Beiträge
einzusetzen. Zahlen Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher ihren Kranken- und
Pflegeversicherungsbeitrag selbst, ist in diesen Fällen nicht der Rentenzahlbetrag
auf die Höhe eines Grundsicherungsanspruchs anzurechnen, sondern der
Rentenzahlbetrag abzüglich der daraus gezahlten Beiträge. Allerdings enthält der
Bruttobedarf dann – soweit aus Einkommen getragen – keine Bedarfe für
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Ferner sind von der Bruttorente auch weitere sogenannte Absatzbeträge
abzuziehen. Dazu zählt auch der Grundrentenfreibetrag nach § 82a SGB XII. Der
Grundrentenfreibetrag beträgt 100 Euro zuzüglich 30 Prozent des
überschreitenden Betrags, maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (entspricht
216 Euro im Jahr 2020).
Zusammengefasst bedeutet dies, dass es sich bei den in den Fragen 43 bis 47
genannten Beispielen und den sich ergebenden Beträgen für Bruttobedarfe,
Brutto- und Nettorenten und aufstockende Grundsicherungsansprüche nicht um
reale Fallkonstellationen, sondern um Rechenmodelle handelt.
Ausweislich der zu erwartenden Bruttorente (Altersrente einschließlich
Grundrentenzuschlag) ergeben sich bei einer in einer Wohnung alleinlebenden Person
mit einem Bruttobedarf von 900 Euro in den gefragten Fallkonstellationen
folgende Höhen des aufstockenden Grundsicherungsbedarfs:
• Nach dem in der Antwort zu Frage 42a genannten Betrag für die zu
erwartende Bruttorente von 564,14 Euro und einer zu erwartenden Nettorente von
502,65 Euro ergibt sich aufgrund der Rechengrundlagen in der oben
genannten Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage kein
Grundentenzuschlag. Weil die 33 Jahre an Grundrentenzeiten erfüllt sind, ist ein
Grundrentenfreibetrag nach § 82a SGB XII anzurechnen. Der auf die
Bruttorente anzuwendende Grundrentenfreibetrag liegt oberhalb der Begrenzung
von 216 Euro. Der in Frage 47 gefragte Grundrentenfreibetrag beträgt unter
den gesetzten Annahmen folglich 216 Euro.
Damit ergibt sich als anzurechnender Rententeilbetrag: Bruttorente
abzüglich Freibetrag ergibt 348,14 Euro, abzüglich der unterstellten Kranken- und
Pflegebeiträge in Höhe von 61,49 Euro (Differenz zwischen erwarteter
Brutto- und Nettorente) ist ein Rententeilbetrag von 286,65 Euro auf den
Bruttobedarf anzurechnen. Der aufstockende Grundsicherungsanspruch
beträgt damit 613,35 Euro (900 Euro abzüglich 286,65 Euro).
• Nach den in der Antwort zu Frage 42b bis 42d enthaltenen Beträgen für die
zu erwartenden Bruttorenten ergibt sich eine rechnerische Höhe des
Grundrentenfreibetrages, die jeweils höher ist, als die sich aus der gesetzlichen
Begrenzung ergebenden 216 Euro. In allen drei Fallbeispielen beträgt der in
Frage 47 gefragte Grundrentenfreibetrag unter den gesetzten Annahmen
daher 216 Euro.
– Nach Frage 42b ergibt sich eine zu erwartende Bruttorente von
912,45 Euro und eine zu erwartende Nettorente von 812,99 Euro. Der
Grundrentenfreibetrag von 216 Euro ist auf die Bruttorente anzuwenden,
der anzurechnende Betrag vermindert sich dadurch auf 696,15 Euro,
abzüglich der unterstellten Kranken- und Pflegebeiträge in Höhe von
99,46 Euro (Differenz zwischen erwarteter Brutto- und Nettorente) ist
ein Rententeilbetrag von 596,99 Euro auf den Bruttobedarf anzurechnen.
Der aufstockende Grundsicherungsanspruch beträgt damit 303,01 Euro.
– Nach Frage 42c ergibt sich eine zu erwartende Bruttorente mit
997,92 Euro und eine zu erwartende Nettorente von 889,15 Euro. Durch
den auf die Bruttorente anzuwendenden Grundrentenfreibetrag von
216 Euro vermindert sich der anzurechnende Betrag auf 781,92 Euro,
abzüglich der unterstellten Kranken- und Pflegebeiträge in Höhe von
108,77 Euro ist ein Rententeilbetrag von 673,15 Euro auf den
Bruttobedarf anzurechnen. Der aufstockende Grundsicherungsanspruch beträgt
damit 226,85 Euro.
– Nach Frage 42d ergibt sich eine zu erwartende Bruttorente mit
1 083,40 Euro und eine zu erwartende Nettorente von 965,31 Euro.
Durch den auf die Bruttorente anzuwendenden Grundrentenfreibetrag
von 216 Euro vermindert sich der anzurechnende Betrag auf 867,40
Euro, abzüglich der unterstellten Kranken- und Pflegebeiträge in Höhe von
118,09 Euro ist ein Rententeilbetrag von 749,31 Euro auf den
Bruttobedarf anzurechnen. Der aufstockende Grundsicherungsanspruch beträgt
damit 150,69 Euro.
48. Wie hoch ist nach Berechnungen der Bundesregierung jeweils das
Einkommen der Person aus
welches sich – wenn ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht
– aus der Grundsicherung im Alter sowie dem entsprechenden Freibetrag
zusammensetzt bzw. – wenn kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter
besteht – aus der Altersrente einschließlich Grundrentenzuschlag nach
dem Grundrentengesetz zusammensetzt?
Aus der gemeinsamen Antwort zu den Fragen 43 bis 46 ergibt sich, dass in
allen dort genannten Fallkonstellationen ein aufstockender Anspruch auf
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung besteht. Folglich
setzen sich die monatlichen verfügbaren Mittel in allen vier Fallkonstellationen
aufgrund der über den Grundrentenfreibetrag verminderten Höhe des auf den
Bruttobedarf in der Grundsicherung anzurechnenden Einkommens aus der
Nettorente und dem aufstockenden Grundsicherungsanspruch zusammen.
a) Frage 43,
ergeben sich zur Verfügung stehende Mittel in Höhe von 1 116,00 Euro (zu
erwartende Nettorente von 502,65 Euro zuzüglich aufstockender
Grundsicherungsanspruch von 613,35 Euro).
b) Frage 44,
ergeben sich zur Verfügung stehende Mittel in Höhe von 1 116,00 Euro
(812,99 Euro zuzüglich 303,01 Euro).
c) Frage 45,
ergeben sich zur Verfügung stehende Mittel in Höhe von 1 116,00 Euro
(889,15 Euro zuzüglich 226,85 Euro).
d) Frage 46,
ergeben sich zur Verfügung stehende Mittel in Höhe von 1 116,00 Euro
(965,31 Euro zuzüglich 150,69 Euro).
49. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es zu Fallkonstellation
kommen kann, in der eine Person, die Grundrente bezieht und darüber
hinaus noch einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter besitzt,
aufgrund der Freibetragsregelung (siehe Frage 41) letztlich über ein höheres
Einkommen verfügt als eine Person, die Grundrente bezieht jedoch
keinen (zusätzlichen) Anspruch auf Grundsicherung im Alter besitzt?
Wenn nicht, welche Fallkonstellationen sind der Bundesregierung hierzu
bekannt?
Die Bundesregierung kann dies ausschließen. Die Fragestellung beruht auf dem
Vergleich zweier Fallkonstellationen, wobei in einem Fall keine
Leistungsberechtigung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorliegt,
weil der Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Mitteln – also der
Altersrente – bestritten werden kann und im anderen Fall diese Leistungsberechtigung
vorliegt, weil aufgrund der Höhe des Bruttobedarfs zusätzlich zur Altersrente
ein ergänzender Bezug von Grundsicherungsleistungen erforderlich ist.
Deshalb ist der Freibetrag nach § 82a SGB XII nur in der zweiten Fallkonstellation
zu berücksichtigen. Entscheidend ist deshalb für Vergleiche des verfügbaren
Einkommens im Sinne der Fragestellung nicht der Freibetrag nach § 82a
SGB XII, sondern dass ein höherer Bruttobedarf auch höhere verfügbare Mittel
zu dessen Deckung erfordert. Unterschiedliche Höhen von Bruttobedarfen
beruhen meist auf Unterschieden bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung
oder bei Mehrbedarfen.
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ISSN 0722-8333]
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