[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/24858 –
Situation von Geflüchteten aus dem Sudan
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 30. Oktober 2020 wandte sich die Gruppe „Freiheit für neuen Sudan“ mit
einem offenen Brief an die Öffentlichkeit. Die Geflüchteten aus dem Sudan,
die in Göttingen und Umgebung leben, beklagen darin ihre prekäre Situation
in Deutschland und einen gestiegenen Abschiebedruck der niedersächsischen
Behörden seit Beginn des Jahres 2020. Auch der niedersächsische
Flüchtlingsrat berichtet, dass die Ausländerbehörden ausreisepflichtige Menschen aus
dem Sudan verstärkt auffordern, bei der Passbeschaffung mitzuwirken und
hierzu bei der sudanesischen Botschaft vorzusprechen. Verweigern die
Betroffenen dies, weil sie Angst vor Repressionen haben und befürchten, dass ihre
Angaben in Datenbanken über Oppositionelle gespeichert werden, drohen
ihnen Ausbildungs- und Beschäftigungsverbote (
https://www.nds-fluerat.org/4
6878/aktuelles/gruppe-freiheit-fuer-neuen-sudan-fordert-abschiebestopp-in-de
n-sudan/).
Hintergrund dieser Verschärfungen ist eine Neubewertung der Sicherheitslage
im Sudan durch das Auswärtige Amt. Nachdem der sudanesische Präsident
Omar al-Baschir nach 30 Jahren an der Macht im April 2019 gestürzt worden
war, forderte die niedersächsische Landesregierung bei der Bundesregierung
einen neuen Lagebericht an. Die meisten Asylsuchenden aus dem Sudan
werden in Deutschland in Niedersachsen untergebracht. Der Bericht des
Auswärtigen Amts liegt seit dem 4. September 2019 vor. Darauf aufbauend
veröffentlichte das niedersächsische Innenministerium am 3. Februar 2020 einen
Erlass, wonach Abschiebungen in den Sudan nunmehr uneingeschränkt zulässig
sind. Zuvor war nur in Ausnahmefällen in das Land abgeschoben worden
(
https://www.nds-fluerat.org/41714/aktuelles/sudan-erlass-der-abschiebungen-
nur-in-ausnahmefaellen-erlaubt-aufgehoben/).
Die Gruppe „Freiheit für neuen Sudan“ hat nach eigener Aussage mit
Fassungslosigkeit auf diese Entscheidung reagiert. Die neue Übergangsregierung
im Sudan werde zu 80 Prozent von islamistischen Milizen, den
Geheimdiensten des alten Regimes und dem Militär kontrolliert. Die Mächte, die sie zur
Flucht gezwungen hätten, hätten weiterhin das Sagen im Sudan (
https://www.
nds-fluerat.org/46878/aktuelles/gruppe-freiheit-fuer-neuen-sudan-fordert-absc
hiebestopp-in-den-sudan/).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25649
19. Wahlperiode 29.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 28. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Dass die Situation im Sudan keineswegs sicher und stabil ist und es
insbesondere in Darfur immer noch zu gewalttätigen Übergriffen kommt, belegen auch
zahlreiche unabhängige Berichte von Menschenrechtsorganisationen und
Journalistinnen und Journalisten. So berichtete die „Deutsche Welle“ am 27. Juli
2020 über gewalttätige Angriffe durch rund 500 bewaffnete Männer auf zwei
Dörfer in Darfur, bei denen mindestens 80 Menschen getötet worden sein
sollen. Weiterhin berichtete das Online-Portal „Radio Dabanga“ am 16. Oktober
2020, dass Polizeikräfte, Armeeangehörige und Angehörige der „Rapid
Support Forces“ auf Protestierende in der ostsudanesischen Stadt Kassala
geschossen und dabei acht Menschen getötet hätten.
Amnesty International berichtet auch mit Blick auf das Jahr 2019 über
exzessive Gewalt von Seiten der sudanesischen Sicherheitskräfte – auch nach der
Absetzung von Präsident Omar al-Baschir im April. Im Juni 2019 wurden in
Khartum bei der Auflösung eines friedlichen Protestlagers unter Führung der
„Rapid Support Forces“ mindestens 100 Menschen getötet und Hunderte
weitere verletzt (
https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-s
udan-2019).
Die Berliner Initiative Sudan Uprising sieht insbesondere in den „Rapid
Support Forces“ („Schnelle Unterstützungskräfte“, RSF) eine Gefahr für die
demokratische Transformation im Sudan. Die RSF sind aus den
Dschandschawid-Milizen hervorgegangen, denen zahllose Kriegsverbrechen im
Bürgerkrieg in Darfur zur Last gelegt werden. Das Baschir-Regime setzte sie ferner
im Rahmen des Khartum-Prozesses ein, um Transitmigrantinnen und
Transitmigranten an der Weiterreise nach Europa zu hindern (
http://www.sudanuprisi
ng.com/endjanjaweed.html).
Die Bundesregierung war innerhalb der EU führend am Ausbau der
Kooperation mit dem Baschir-Regime zur Migrationsabwehr beteiligt. Kritisiert
werden insbesondere zwei Programme: Das von der Deutschen Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit (GIZ) geleitete Programm „Better Migration
Management“, in dessen Rahmen sudanesische Grenz- und Sicherheitsbeamte
Trainings und Material wie Computer erhalten, sowie das „Regional
Operational Centre in Support of the Khartoum Process“ (ROCK), das den
Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden des Sudans mit anderen
Ländern am Horn von Afrika befördern soll. Die Bundesregierung und die
Europäische Kommission haben die Zusammenarbeit im Rahmen dieser
Projekte im März bzw. Juni 2019 vorerst ausgesetzt (
https://www.dw.com/en/eu-s
uspends-migration-control-projects-in-sudan-amid-repression-fears/a-4970
1 408). Das „Better Migration Management-Projekt wurde dennoch am
28. Mai 2019 um eine zweite Projektlaufzeit verlängert (
https://ec.europa.eu/tr
ustfundforafrica/region/horn-africa/regional/better-migration-management-pro
gramme-phase-ii_en).
1. Wie viele Asylanträge von Asylsuchenden aus dem Sudan gab es seit
2015 (bitte nach Jahren auflisten)?
Die erfragten Angaben zum Sudan (ohne Südsudan) sind der nachfolgenden
Tabelle zu entnehmen:
Jahr Asylanträge Sudan(ohne Südsudan)
2015 1.080
2016 2.521
2017 1.635
2018 982
2019 733
1.1. – 30.11.2020 277
2. Wie hat das BAMF seit 2015 über die Asylanträge von sudanesischen
Asylsuchenden entschieden (bitte ebenfalls nach Jahren auflisten und
zwischen Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz,
Abschiebungsverboten, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich
unbegründet, Ablehnung als unzulässig und sonstigen Erledigungen
differenzieren)?
Die erfragten Angaben zum Sudan (ohne Südsudan) sind der nachfolgenden
Tabelle zu entnehmen:
Jahr
Entscheidungen über Asylanträge
Insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigt
(Art. 16a
GG u.
Fam.Asyl)
Anerkennung als
Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Subsidiärer Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Abschie
bungsverbot
gem.
§ 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnung als
unzulässig
Sonstige
Verfahrens
erledigungen
2015 479 4 44 88 7 38 11 192 95
2016 784 1 145 75 19 148 9 239 148
2017 3.600 27 621 539 64 675 83 999 592
2018 1.831 8 226 196 40 382 61 617 301
2019 919 7 74 11 25 279 36 281 206
1.1. –
30.11. 2020 698 4 79 1 22 345 35 59 153
3. Wie viele Klagen sudanesischer Asylsuchender gegen Bescheide des
BAMF gab es seit 2015 (bitte nach Jahren auflisten), und wie haben die
Verwaltungsgerichte in diesem Zeitraum über diese Klagen entschieden
(bitte ebenfalls nach Jahren auflisten und wie zu Frage 2 differenzieren)?
Die erfragten Angaben zum Sudan (ohne Südsudan) sind der nachfolgenden
Tabelle zu entnehmen:
Jahr eingelegt
Entscheidungen über Gerichtsverfahren
insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigt
(Art. 16a
GG u.
Fam.
Asyl)
Anerkennung
als
Flüchtling
gem.
§ 3 I
AsylG
Subsidiärer
Schutz
gem.
§ 4 I
AsylG
Abschie
bungsverbot
gem.
§ 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnung
als
unzulässig
Sonstige
Verfahrens
erledigungen
2015 246 200 – 9 2 – 43 – 10 136
2016 299 221 – 19 1 1 29 1 23 147
2017 1.613 463 – 55 3 10 49 6 27 313
2018 1.105 1.016 1 105 8 8 142 7 81 664
2019 580 592 1 37 2 13 139 3 31 366
1.1. –
30.09. 2020 398 541 – 20 – 31 185 2 12 291
4. Wie viele Klagen von sudanesischen Asylsuchenden gegen BAMF-
Bescheide sind derzeit bei den Verwaltungsgerichten anhängig?
Bei den Verwaltungsgerichten sind derzeit 1.312 Klagen von sudanesischen
(ohne Südsudan) Asylsuchenden gegen Bescheide des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) anhängig.
5. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
Entscheidung des BAMF bei Asylverfahren von sudanesischen
Asylsuchenden in den Jahren 2015 bis 2020 (bitte nach Jahren auflisten)?
Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr Bearbeitungsdauerin Monaten
2015 8,8
2016 11,1
2017 12,4
2018 11,6
2019 11,3
1.1. – 30.11.2020 15,3
6. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung, das heißt inklusive eines
Gerichtverfahrens, bei Asylverfahren von sudanesischen Asylsuchenden in den Jahren
2015 bis 2020 (bitte nach Jahren auflisten, für 2020 soweit vorliegend)?
Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Zeitraum Bearbeitungsdauer in Monaten
2015 15,6
2016 13,1
2017 15,0
2018 15,6
2019 19,9
1.1. – 30.06.2020 26,0
7. Wie viele sudanesische Staatsangehörige leben mit welchem
aufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland (bitte auch nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 30. November 2020 waren im Ausländerzentralregister 7.620
aufhältige sudanesische (ohne Südsudan) Staatsangehörige erfasst. Die
Verteilung nach Bundesländern und aufenthaltsrechtlichem Status ist der folgenden
Tabelle zu entnehmen:
Bundesland
Niederlassungserlaubnis
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltsgestattung
Duldung Sonstiges
(z. B.
Antrag auf
Titel gestellt,
kein
Aufenthaltsrecht
Aufhältig
insgesamt
Baden-Württemberg 52 208 13 8 73 354
Bayern 83 258 13 13 134 501
Berlin 23 273 17 11 93 417
Brandenburg 1 59 145 66 26 297
Bremen 5 58 11 2 7 83
Hamburg 13 56 5 1 31 106
Hessen 41 192 19 4 69 325
Mecklenburg-Vorpommern 1 9 9 19
Niedersachsen 80 2.298 811 557 593 4.339
Nordrhein-Westfalen 39 273 17 13 133 475
Rheinland-Pfalz 10 148 80 90 87 415
Saarland 3 15 2 10 30
Sachsen 6 55 3 1 21 86
Sachsen-Anhalt 27 1 4 15 47
Schleswig-Holstein 5 64 2 1 12 84
Thüringen 4 23 2 5 8 42
Gesamt 366 4.016 1.139 778 1.321 7.620
8. Welche Mitwirkungshandlungen können nach Einschätzung der
Bundesregierung von ausreisepflichtigen Personen mit sudanesischer
Staatsangehörigkeit zur Passbeschaffung zumutbar verlangt werden, vor dem
Hintergrund, dass die Botschaft der Republik Sudan in Berlin nach
Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller keine regulären Pässe,
sondern allenfalls Emergency Travel Documents ausstellt und reguläre
Pässe nur bei der sudanesischen Botschaft in Brüssel beantragt werden
können, eine Ausreise nach Brüssel zur Passbeantragung und eine
anschließende Wiedereinreise in das Bundesgebiet für Personen mit
Duldung aber rechtlich nicht möglich ist?
Nach Einschätzung der Bundesregierung wird im Sinne der Fragestellung von
ausreisepflichtigen Personen das umfassende und glaubhafte Bemühen um die
Beschaffung eines Passes oder Passersatzes, nicht jedoch der Erfolg, dass ein
Pass oder Passersatz tatsächlich ausgestellt wird, geschuldet.
Die Passbeschaffungspflicht ist erfüllt, wenn der Ausländer einen Pass oder
Passersatz vorlegen kann. Die Pflicht gilt nach § 60b Absatz 3 Satz 3 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zudem als erfüllt, wenn der Ausländer
glaubhaft macht, dass er die in § 60b Absatz 3 Satz 1 als zumutbar geltende
Handlungen vorgenommen hat. Die Liste in § 60b Absatz 3 Satz 1 AufenthG enthält
keine abschließende Aufzählung zumutbarer Handlungen.
Das „Emergency Travel Document“ ist für die Ausreise aus Deutschland als
Passersatz zugelassen.
9. Welche Dokumente werden von den deutschen Behörden als
Identitätsnachweis anerkannt, um beispielsweise die Voraussetzungen für eine
Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung zu erfüllen?
Zu dem Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, das am
1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, hat das Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat (BMI) in Abstimmung mit betroffenen Bundesressorts
Anwendungshinweise ausgearbeitet und diese den Ländern am 20. Dezember
2019 zur Verfügung gestellt. Zudem wurden diese Anwendungshinweise auf
der Internetseite des BMI veröffentlicht:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/
downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zu
m-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=2. In
Bezug auf die Fragestellung zur Identitätsklärung im Zusammenhang mit der
Ausbildungsduldung wird auf Nummer 60c Punkt 2.3.2 und in Bezug auf die
Beschäftigungsduldung auf Nummer 60d Punkt 1.1 dieser
Anwendungshinweise verwiesen.
10. Wie viele sudanesische Staatsangehörige wurden seit 2015 bei
Botschaftsanhörungen im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung
vorgeführt, und wie viele von ihnen konnten dabei identifiziert werden
(bitte nach Jahren auflisten)?
Welche Art von Dokumenten wurde jenen Betroffenen ausgestellt, die
als sudanesische Staatsangehörige identifiziert wurden?
Die erfragten Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
2015 2016 2017 2018 2019
Anzahl Angehörter mit vermutlich
sudanesischer Staatsangehörigkeit 0 5 5 17 103
davon Anzahl positiv Identifizierter 0 2 3 13 85
Im Jahr 2020 fanden keine Vorführungen sudanesischer Staatsangehöriger bei
Botschaftsanhörungen im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung
statt.
Für Personen, die als sudanesische Staatsangehörige identifiziert wurden,
wurde ein „Emergency Travel Certificate“ ausgestellt.
11. Wie viele Abschiebungen in den Sudan gab es seit 2015 (bitte nach
Jahren auflisten und nach Bundesländern differenziert darstellen)?
Die erfragten Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Abschiebungen Zielland Sudan
2015 2016 2017 2018 2019
1.1. –
31.10. 2020
Veranlassendes
Bundesland Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl
Personen Personen Personen Personen Personen Personen
Bundespolizei 1
Baden-Württemberg 2
Bayern 1 1
Berlin 1
Brandenburg 1
Hamburg 1
Niedersachsen 1 2 4 2
Nordrhein-Westfalen 3
Rheinland-Pfalz 2 1
Sachsen-Anhalt 1
Gesamt 0 0 2 3 15 4
12. Wie viele sudanesische Staatsangehörige wurden seit 2015 im Rahmen
der Dublin-Verordnung in einen anderen EU-Staat überstellt (bitte nach
Jahren und EU-Staaten auflisten)?
Die erfragten Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Zielland 2015 2016 2017 2018 2019 1.1. – 30.11. 2020
Österreich 1 3 1
Belgien 1 3 8 10
Schweiz 2 1 3 6 2 1
Dänemark 3 1 1
Spanien 1 1 4
Frankreich 1 1 57 89 82 27
Ungarn 1
Italien 20 28 41 150 47 1
Niederlande 2 4 6 1
Norwegen 2 7
Schweden 1 2 7 4
Gesamt 28 38 121 267 150 30
13. Welche Abschieberegelungen bezüglich Sudan gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung in anderen Bundesländern als Niedersachsen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
14. Was ist der Bundesregierung über Menschenrechtsverletzungen im
Sudan bekannt, und inwieweit sind diese nach ihrer Kenntnis von der
Übergangsregierung zu verantworten?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/25193
verwiesen.
15. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Berichten
von NGOs und Journalistinnen und Journalisten über
Menschenrechtsverletzungen und gewalttätige Übergriffe mit Toten und Verletzten in
verschiedenen Regionen der Republik Sudan (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Bundesregierung spricht Menschenrechtsverletzungen gegenüber der
sudanesischen Übergangsregierung regelmäßig an und unterstützt die sudanesischen
Bemühungen im Rahmen des demokratischen und wirtschaftlichen
Transitionsprozesses sowie bei dem Schutz und der Gewährleistung von
Menschenrechten. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/25193 verwiesen.
16. Hält die Bundesregierung es angesichts dieser Berichte für notwendig,
die Sicherheitslage im Sudan neu zu bewerten und gegebenenfalls in
Abstimmung mit den Bundesländern einen Abschiebungsstopp zu erlassen,
und falls nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beobachtet und bewertet die Sicherheitslage im Sudan
kontinuierlich. Darüber hinaus wird jeder Einzelfall von den Behörden auch auf
gegebenenfalls bestehende individuelle Abschiebehindernisse gemäß § 60
Absatz 5 und Absatz 7 AufenthG hin überprüft. Die Anordnung der
vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung obliegt nach § 60a Absatz 1 AufenthG
den obersten Landesbehörden. Der Bundesregierung ist jedoch nicht bekannt,
dass der Erlass einer solchen Anordnung derzeit erwogen wird.
17. Welche aktuellen Angaben können zur Zusammenarbeit der
Bundesregierung und der EU mit dem Sudan im militärischen, sicherheits- und
migrationspolitischen Bereich gemacht werden?
Die Europäische Union (EU) unterstützt über den EU Emergency Trust Fund
for Africa (EUTF) verschiedene Projekte in den Bereichen
Fluchtursachenmindern, Resilienzstärkung, Konfliktprävention und Migrationsmanagement. Im
Bereich Migrationsmanagement unterstützt die Bundesregierung das EUTF-
Projekt Better Migration Management, um das Migrationsmanagement am
Horn von Afrika zu verbessern. Ergänzend wird hierzu auf die Antwort zu
Frage 19 verwiesen. Im sicherheitspolitischen Bereich findet eine
Zusammenarbeit im Rahmen des deutschen Biosicherheitsprogramms der Globalen
Partnerschaft statt. Die Bundespolizei hat an der deutschen Botschaft in Kairo
(Ägypten) einen Verbindungsbeamten eingesetzt, der im Sudan
nebenakkreditiert ist und Kontakte zur Abteilung für internationale Zusammenarbeit der
sudanesischen Polizei im sudanesischen Innenministerium unterhält. Eine
Zusammenarbeit im militärischen Bereich findet nicht statt.
18. Welche sudanesischen Sicherheitsinstitutionen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung an ROCK beteiligt, welche konkreten Maßnahmen
wurden in diesem Rahmen beschlossen bzw. durchgeführt, und welche
Maßnahmen sind zukünftig geplant?
Die Sudanese Police Force hat einen Verbindungsbeamten zum ROCK
(Regional Operational Centre in Support of the Karthoum Process) entsandt. Dieser
untersteht dem Direktor für Migration und Registrierung der Sudanese Police
Force. Zu konkreten Maßnahmen liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
19. Wurde die Umsetzung des Better-Migration-Management-Projekts
zwischenzeitlich wieder aufgenommen?
Wenn ja, welche Maßnahmen werden umgesetzt, welche sind zukünftig
geplant, und wenn nein, warum nicht?
Während der politischen Umbrüche in Sudan 2018/19 hat das Better Migration
Management-Vorhaben seine Aktivitäten in Sudan stark eingeschränkt. Ab
Sommer 2019 wurden die Aktivitäten sukzessive wiederaufgenommen. Die
Maßnahmen unterstützen die sichere, geordnete und reguläre Migration an
Grenzübergängen z. B. nach Südsudan und Äthiopien. Grenzbeamte,
Ermittlungsbehörden und zivilgesellschaftliche Organisationen in Sudan werden darin
geschult, schutzbedürftige Flüchtlinge und Migrantinnen und Migranten zu
identifizieren. Durch ein verbessertes Zuweisungssystem wird der Zugang von
Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten zu medizinischer und
psychosozialer Hilfe sowie Rechtsberatung verbessert. Das Programm unterstützt auch
die grenzüberschreitende regionale Vernetzung der Behörden, um die
Zusammenarbeit in der Strafverfolgung zu verbessern und besonders vulnerable
Gruppen wie unbegleitete Minderjährige besser vor Menschenhandel zu schützen.
Diese Maßnahmen sollen auch im weiteren Verlauf des Vorhabens fortgesetzt
werden. Einschränkungen aufgrund der vor Ort geltenden Bestimmungen zum
Schutz vor COVID-19 sind möglich.
20. In welcher Höhe und aus welchen Haushaltstiteln fließen derzeit
deutsche Mittel in den Sudan bzw. an im Sudan tätige deutsche
Organisationen (bitte einzeln nach Höhe, Maßnahme und Empfängern auflisten)?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Gelder nicht an die „Rapid
Support Forces“ fließen?
Zu den von der Bundesregierung in Sudan geförderten Projekten wird auf
Anlage 1 zu dieser Frage verwiesen. Bei der Zuweisung der Mittel an
Projektpartner werden die Empfänger stets sehr sorgfältig geprüft. Die Projekte
wurden bewusst so konzipiert, dass die Sicherheitsbehörden nicht von den Geldern
profitieren. Ein mit der EU und der Bundesregierung ausgearbeitetes Konzept
für das Better Migration Management-Projekt sieht die Überprüfung der
Teilnehmerlisten mit den jeweiligen zuständigen Behörden und Ministerien vor.
Dadurch wird sichergestellt, dass nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
zuständigen Behörde oder aus deren nachgeordneten Bereichen an den Trainings
teilnehmen. Eine Unterstützung der Rapid Support Forces ist daher
ausgeschlossen.
Anlage 1
Anlage 1
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]