[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg
(Rhein-Neckar), Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
der FDP
– Drucksache 19/25086 –
Barrierefreiheit an Hochschulen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Studierende mit Behinderung stehen vor größeren Herausforderungen als
nichtbehinderte Studierende, um ein Studium aufzunehmen und es erfolgreich
abzuschließen. Teilhabe und das Recht auf Zugang zu Wissen und Bildung
bedeutet neben der Schulbildung und Berufsausbildung auch die
Hochschulbildung. Ein barrierefreier Zugang bedeutet barrierefreie Bauten und Technik
sowie inklusiv geprägte Beratungsangebote.
Inklusion ist eine Haltung, die sich auch an Hochschulen manifestieren sollte.
Sowohl Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes als auch die UN-
Behindertenrechtskonvention stellen dafür den rechtlichen Rahmen.
Die Belange von Menschen mit Behinderungen, seien es Studierende oder
Mitarbeitende, sollten in die besondere Struktur des Lehrbetriebes an den an
Universitäten oder Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) bzw.
Fachhochschulen (FH einbezogen werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zur Bezugsgruppe „Studierende mit Behinderungen“ Maßgeblich für die
Definition der Zielgruppe ist heute der Behinderungsbegriff der
Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK). Danach sind „Menschen mit
Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs-
und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der
Gesellschaft hindern können.“ Die entsprechenden Regelungen im Neunten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) und in den Behindertengleichstellungsgesetzen des
Bundes und der meisten Länder orientieren sich an dieser Definition.
Mit einem Schwerbehindertenausweis studieren gemäß der Studie
„beeinträchtigt studieren – best2“ (Berlin, 2018) 9 Prozent aller Studierenden mit
Behinderungen. Dazu zählen überproportional viele Studierende mit Sinnes- und
körperlichen Beeinträchtigungen. Wird die Gruppe der Studierenden mit beein-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25619
19. Wahlperiode 23.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
vom 23. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
trächtigungsbezogenen Teilhabeeinschränkungen im Studium (=
Behinderungen) insgesamt betrachtet, so machen diese Beeinträchtigungen jedoch nur
10 Prozent aus. Demgegenüber wirken sich für 53 Prozent der Studierenden
mit Behinderungen psychische Erkrankungen studienerschwerend aus, für
20 Prozent chronisch-somatische Erkrankungen, für 6 Prozent andere länger
andauernde Erkrankungen, für 4 Prozent Teilleistungsstörungen (z. B.
Legasthenie) und für 7 Prozent Mehrfachbeeinträchtigungen. Studierende mit
nichtsichtbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen verzichten häufig auf die
amtliche Feststellung einer Behinderung, die auch keine zwingende Voraussetzung
zur Beantragung von Nachteilsausgleichen ist.
Zur Datenlage zu Studierenden mit Behinderungen
Das Merkmal „Behinderung“ oder „amtlich festgestellte (Schwer-)
Behinderung“ von Studierenden wird in den amtlichen Statistiken nicht erfasst, weder
in der Studierenden- oder der Absolventenstatistik noch in den Daten des
Statistischen Bundesamtes. Auch Hochschulen erfragen dies nur auf freiwilliger
Basis, da die Angabe nur dann notwendig ist, wenn Nachteilsausgleiche oder
andere angemessene Vorkehrungen beansprucht werden.
In der Querschnittserhebung „Studieren in Deutschland“, die die etablierte
Sozialerhebung weiter entwickelt, wird im kommenden Jahr das Merkmal
„studienrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung“ abgefragt werden.
Im Folgenden werden Ergebnisse der genannten Studien zu einzelnen Fragen
zusammengestellt, die sich auf Studierende mit Behinderungen im Sinne der
Definition der UN-BRK beziehen.
1. Wie viele Studierende mit einer anerkannten Behinderung oder einer
Schwerbehinderung sind nach Kenntnis der Bundesregierung an
Universitäten oder Hochschulen für angewandte Wissenschaften bzw.
Fachhochschulen eingeschrieben (bitte nach Ländern und Hochschulart –
Universität oder HAW bzw. FH – aufteilen)?
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Studierenden mit einer anerkannten Behinderung oder einer Schwerbehinderung
seit 2010 nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte nach
Ländern und Hochschulart – Universität oder HAW bzw. FH – aufteilen)?
Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet.
In der 21. Sozialerhebung (2016) gaben 23 Prozent der Studierenden in
Deutschland an, eine Beeinträchtigung zu haben. Bei 11 Prozent aller
Studierenden handelt es sich dabei um eine studienerschwerende Beeinträchtigung.
An den Universitäten beträgt der Anteil Studierender mit studienerschwerender
Beeinträchtigung 12 Prozent, an den Fachhochschulen 10 Prozent.
Bei einem Vergleich mit den Ergebnissen der 20. Sozialerhebung (2012) wird
ersichtlich, dass der Anteil an Studierenden mit studienerschwerender
Beeinträchtigung von 7 Prozent im Jahr 2012 auf 11 Prozent im Jahr 2016
angestiegen ist. In allen Bundesländern und an beiden Hochschultypen ist diese
Zunahme im Zeitverlauf beobachtbar. Durch den gleichzeitigen Anstieg der
Studierendenzahlen ist insgesamt eine starke Zunahme der Anzahl Studierender
mit einer oder mehreren angegebenen studienrelevanten Beeinträchtigungen zu
beobachten. Nähere Angaben enthalten die nachstehenden Übersichten.
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3. Wie hat sich der Anteil an Absolvierenden mit einer anerkannten
Behinderung oder einer Schwerbehinderung seit 2010 nach Kenntnis der
Bundesregierung entwickelt (bitte nach Ländern und Hochschulart –
Universität oder HAW bzw. FH – aufteilen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Es wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Wie viele Studierende mit einer anerkannten Behinderung oder einer
Schwerbehinderung beziehen aktuell BAföG (bitte nach Ländern und
Hochschulart – Universität oder HAW bzw. FH – aufteilen)?
5. Wie hat sich die Zahl der Studierenden mit einer anerkannten
Behinderung oder einer Schwerbehinderung in der BAföG-Förderung seit 2010
nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte nach Ländern und
Hochschulart – Universität oder HAW bzw. FH – aufteilen)?
Die Fragen 4 und 5 werden im Zusammenhang beantwortet.
Das Merkmal einer Behinderung wird in der BAföG-Statistik nicht erfasst und
ist als Erhebungsmerkmal in § 55 BAföG nicht vorgesehen.
6. Wie viele Studierende mit einer anerkannten Behinderung oder einer
Schwerbehinderung erhalten aktuell eine Förderung über ein Stipendium
der staatlich finanzierten Begabtenförderungswerke (bitte nach Ländern
und Hochschulart – Universität oder HAW bzw. FH – aufteilen)?
7. Wie hat sich die Zahl der Studierenden mit einer anerkannten
Behinderung oder einer Schwerbehinderung in den Begabtenförderungswerken
seit 2010 nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte nach
Ländern und Hochschulart – Universität oder HAW bzw. FH – aufteilen)?
Die Fragen 6 und 7 werden im Zusammenhang beantwortet.
Eine entsprechende Statistik wird nicht geführt.
8. Unterscheidet sich die Studiendauer von nichtbehinderten Studierenden
und Studierenden mit einer Behinderung nach Kenntnis der
Bundesregierung (bitte nach Ländern und Hochschulart – Universität oder HAW bzw.
FH – aufteilen)?
Amtliche Daten hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. Nach den
Ergebnissen der 21. Sozialerhebung (2016) ist die Studiendauer der Studierenden mit
Behinderungen länger als jene der Studierenden ohne Behinderungen. So
hatten 36 Prozent der Studierenden mit Behinderungen, aber nur 22 Prozent der
Studierenden ohne Behinderungen mehr als 10 Hochschulsemester absolviert.
Studierende mit Behinderungen unterbrechen ihr Studium mehr als doppelt so
oft (32 Prozent versus 13 Prozent).
Nach ersten, noch nicht veröffentlichten Ergebnissen der diesjährigen
Sonderbefragung „Studieren in Zeiten der Corona-Pandemie“ unterscheidet sich auch
die zu erwartende Studiendauer von Studierenden mit und ohne
studienerschwerende Beeinträchtigung. Während Studierende ohne studienerschwerende
Beeinträchtigung von einer durchschnittlichen Studiendauer von 7,7 Semestern
ausgehen, gehen Studierende mit studienerschwerender Beeinträchtigung von
einer durchschnittlichen Studiendauer von 8,1 Semestern aus. Diese
Unterschiede zeigen sich über alle Abschlussarten. Eine nach Bundesländern
differenzierte Analyse ist mit den vorhandenen Daten nicht möglich.
9. Ist der Bundesregierung bekannt, ob und wie viele Studierende mit
Behinderung sich in ihrem Studium beeinträchtigt fühlen (bitte nach
Ländern und Hochschulart – Universität oder HAW bzw. FH – aufteilen)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
10. Welche Förderprogramme des Bundes und der Länder gibt es nach
Kenntnis der Bundesregierung, um Studierende mit Behinderung und mit
chronischen Krankheiten zu unterstützen?
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert seit 1982
die Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) beim
Deutschen Studentenwerk e. V. Die IBS fungiert als zentrale Stelle, die das
bestehende Wissen zu Studium und Behinderung systematisch aufbereitet,
fortschreibt und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Die IBS ist zugleich
Impulsgeberin und Ansprechpartnerin für Akteure in Politik und Verwaltung von
Bund und Ländern, in Hochschulen und Studentenwerken, von Verbänden und
Einrichtungen zu Fragen einer inklusiven Hochschulbildung. Sie ergänzt das
Beratungsangebot der Studenten- und Studierendenwerke und Hochschulen vor
Ort und berät Studieninteressierte, Studierende und Absolventen mit
Behinderungen sowie deren Beraterinnen und Berater.
Das BMBF initiierte und fördert ferner die bundesweite Befragung „Studieren
in Deutschland“, die künftig repräsentative Daten zur Situation von
Studierenden mit Beeinträchtigungen für die Bildungsberichterstattung und Forschung
zur Verfügung stellen wird; hierzu wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben einzelne Länder Förderprogramme
aufgelegt bzw. stellen Mittel für die Vernetzung der Beauftragten, Berater und
Beraterinnen für Studierende mit Behinderungen auf Landesebene bereit.
Hierzu gehören beispielsweise:
– Programm „Inklusive Hochschule NRW“ (2020 bis 2021)
– Förderung der Landesarbeitsgemeinschaft Studium und Behinderung NRW
(seit 2019)
– Sondermittel für Inklusion des Sächsischen Staatsministeriums für
Wissenschaft und Kunst (seit 2015)
– Förderung des „Netzwerk Studium und Behinderung Bayern“ (seit 2019)
11. Welche Programme für eine bauliche Barrierefreiheit an Universitäten
und Hochschulen für angewandte Wissenschaften bzw. Fachhochschulen
sind der Bundesregierung bekannt?
Die Behindertengleichstellungsgesetze von Bund und Ländern verpflichten
staatliche Stellen einschließlich von Gemeinden, Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts und somit auch die staatlichen, öffentlichen
und kirchlichen Hochschulen, Um- und Neubauten barrierefrei zu gestalten.
Entsprechende Regelungen zur Barrierefreiheit wurden auf der Grundlage der
von der Bauministerkonferenz erarbeiteten Musterbauordnung in den
jeweiligen Landesbauordnungen verankert. Die Einhaltung der Vorschriften obliegt
den Bauaufsichtsbehörden. Spezielle Programme zur Förderung der baulichen
Barrierefreiheit im Bestand sind der Bundesregierung nicht bekannt.
12. Welche Programme für eine digitale Barrierefreiheit an Universitäten
und Hochschulen für angewandte Wissenschaften bzw. Fachhochschulen
sind der Bundesregierung bekannt?
Aufgrund der grundgesetzlichen Zuständigkeit der Länder für
Hochschulangelegenheiten hat der Bund keinen unmittelbaren Einfluss auf die Ausgestaltung
analoger wie digitaler Lerninhalte bzw. Curricula. Hochschulen sind als Träger
öffentlicher Belange in der Regel zur Barrierefreiheit ihrer digitalen Angebote
verpflichtet (vgl. EU-Richtlinie 2016/2102 und EU-Standard EN 301 549).
Digitale Bildungsangebote müssen demnach einer inklusionsorientierten
Hochschuldidaktik entsprechen, um vollumfänglich zur Teilhabe beizutragen.
Das vom BMBF geförderte Hochschulforum Digitalisierung (HFD) hat in der
Corona-Krise die Hochschulen durch vielfältige Online-Beratungsleistungen
bei der Digitalisierung der Lehrangebote unterstützt. Darunter fielen auch
Handreichungen und Informationsangebote zur Umsetzung von
Barrierefreiheit. Das HFD leistete Orientierungshilfe für die Gestaltung von inklusiver und
diversitätsbewusster digitaler Lehre. Darüber hinaus spielen Aspekte der
Barrierefreiheit in den aktuellen BMBF-Fördermaßnahmen zur Digitalisierung der
Hochschullehre eine herausgehobene Rolle.
13. Welche Initiativen für ein barrierefreies Studium sind der
Bundesregierung bekannt?
Die hierfür zuständigen Hochschulen sowie Studenten- und Studierendenwerke
haben verschiedene Initiativen ergriffen, um Barrieren zu beseitigen und
Studienbedingungen zu schaffen, die Studierenden mit Beeinträchtigungen die
Teilhabe am Hochschulstudium ermöglichen. Hierzu zählen Aktionspläne und
Inklusionskonzepte von Hochschulen und Studenten- und Studierendenwerken
zur Umsetzung der UN-BRK. Eine Übersicht findet sich auf der Internetseite
der vom BMBF geförderten IBS.
Die Aktionspläne der Länder zur Umsetzung der UN-BRK enthalten ebenfalls
Ziele und Maßnahmen für mehr Inklusion und Teilhabe Studierender mit
Behinderungen. Des Weiteren nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung einige
Länder zentrale Instrumente der Hochschulsteuerung wie beispielsweise
Zielvereinbarungen, um den Prozess der Inklusion in Hochschulen zu fördern.
14. Wie viele Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften
bzw. Fachhochschulen und Studierendenwerke verfügen über eine
Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (bitte nach
Ländern und Hochschulart – Universität oder HAW bzw. FH –
aufteilen)?
Die Hochschulgesetze der Mehrzahl der Länder (Ausnahmen: Bremen,
Sachsen, Hessen) verpflichten die Hochschulen zur Bestellung oder Benennung von
Beauftragten für Studierende mit Behinderungen bzw. in zwei Ländern
(Thüringen, Schleswig-Holstein) von Diversitätsbeauftragten. Ergänzend zum Amt
der Beauftragten existieren an einigen Hochschulen Koordinierungsstellen oder
Servicezentren für Studierende mit Behinderungen.
Ein Überblick über die Beauftragten und Beraterinnen und Berater für
Studierende mit Behinderungen der Hochschulen und Studenten- und
Studierendenwerke wird von der vom BMBF geförderten IBS geführt.
15. Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung berücksichtigt, dass ein
Nachteilsausgleich für behinderte Studierende hinsichtlich zeitlicher und
formaler Vorgaben im Studium sowie bei allen abschließenden oder
studienbegleitenden Leistungsnachweisen sichergestellt ist?
Nachteilsausgleiche fallen in die Zuständigkeit der Hochschulen.
Entsprechende Regelungen finden sich in den Hochschulgesetzen aller Länder.
16. Welche an Universitäten und Hochschulen für angewandte
Wissenschaften bzw. Fachhochschulen angewandten vereinheitlichten Empfehlungen
oder Regelungen für ein barrierefreies Studium und Prüfungswesen sind
der Bundesregierung bekannt?
Die Kultusministerkonferenz der Länder sowie die
Hochschulrektorenkonferenz haben hierzu mehrfach Empfehlungen vorgelegt und fortgeschrieben:
– Empfehlung der Kultusministerkonferenz (1982): Verbesserung der
Ausbildung für Behinderte im Hochschulbereich.
– Beschluss der Kultusministerkonferenz (1995): Bericht zum Stand der
Umsetzung der KMK-Empfehlung „Verbesserung der Ausbildung für
Behinderte im Hochschulbereich“.
– Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz (1986): Hochschule und
Behinderte. Zur Verbesserung der Situation von behinderten
Studieninteressierten und Studenten an der Hochschule.
– Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz (2009) „Eine Hochschule für
Alle. Zum Studium mit Behinderung/chronischer Krankheit“.
Ferner werden von der IBS Arbeitshilfen, Leitfäden und Checklisten für eine
barrierefreie Gestaltung von Studium und Lehre erarbeitet und bereitgestellt.
17. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung Studierendenwerke und
Studentenwerke bei Inklusion und Barrierefreiheit unterstützt?
Weitere Maßnahmen oder Förderungen zur Unterstützung der Studierenden-
und Studentenwerke neben der vom BMBF geförderten IBS sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
18. Wie viele barrierefreie studentische Arbeitsplätze gibt es nach Kenntnis
der Bundesregierung an Universitäten und Hochschulen für angewandte
Wissenschaften bzw. Fachhochschulen (bitte nach Ländern und
Hochschulart – Universität oder HAW bzw. FH – aufteilen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
19. Welche finanzielle Unterstützung des Bundes haben die Hochschulen für
eine bauliche Barrierefreiheit erhalten, bzw. welche Förderprogramme
gibt es von Seiten des Bundes, der Länder und der EU (bitte nach
Ländern und Hochschulart – Universität oder HAW bzw. FH – aufteilen)?
Der Hochschulbau liegt in der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung
liegen keine Informationen zu Förderprogrammen im Sinne der Fragestellung
vor.
20. Welche behinderungsbedingt anfallenden Kosten für Mehrbedarfe im
Rahmen eines Universitäts-, Fachhochschul- oder dualen Studiums
werden von der Bundesagentur für Arbeit bzw. eines anderen Kostenträgers
anerkannt, insbesondere für
a) Hilfsmittel,
b) Assistenz,
c) Gebärdensprachdolmetscher?
In § 6 SGB IX ist festgelegt, welche Leistungen zur Teilhabe durch welche
Rehabilitationsträger erbracht werden können. Danach kann die Bundesagentur
für Arbeit (BA) nicht für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 5
Nummer 4 SGB IX zuständig sein. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nummer 2 SGB IX) als auch für
die unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen (§ 5 Nummer 3
SGB IX) zuständig sein. Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben ist durch die BA die Berufsausbildung dann förderfähig (§ 113 i. V. m.
§ 57 SGB III), wenn sie in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach
dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder dem
Seearbeitsgesetz betrieblich oder außerbetrieblich, nach Teil 2 des
Pflegeberufegesetzes oder nach dem Altenpflegesetz betrieblich durchgeführt wird
und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden
ist. Darüber hinaus können nach § 117 Absatz 1 Satz 2 SGB III bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen auch Aus- und Weiterbildungen in
besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen außerhalb des BBiG und der HwO
gefördert werden. In diesen Fällen ist eine ergänzende Förderung mit
Hilfsmitteln, Assistenz oder Gebärdensprachdolmetschern möglich, soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Sofern kein anderer Kostenträger vorhanden ist, besteht bei Erfüllung der dafür
festgelegten gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch im Rahmen der
Eingliederungshilfe für Menschen mit wesentlichen oder drohenden wesentlichen
Behinderungen nach § 112 SGB IX als Leistung zur Teilhabe an Bildung auf
die genannten Unterstützungsleistungen. Art und Umfang der Leistungen
richten sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls, so dass darüber hinaus
weitere Leistungen in Betracht kommen, wie etwa Mobilitätshilfen.
Daten zu anerkannten Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX –
einschließlich der Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX –
liegen erstmals ab Berichtsjahr 2020 im Rahmen der neuen Statistik der
Empfänger von Eingliederungshilfe nach dem SGB IX vor. Erste Ergebnisse dieser
neuen Statistik werden voraussichtlich im September 2021 vorliegen. Unter
anderem werden darin die Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112
SGB IX gebündelt in einem gemeinsamen Erhebungsmerkmal erfasst. Eine
differenzierte Erfassung der verschiedenen zu § 112 SGB IX zählenden
Leistungen findet nicht statt.
Zum 1. Januar 2020 wurden die Leistungen der Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel SGB XII in Teil 2 des SGB IX überführt.
Bis einschließlich Berichtsjahr 2019 erfolgte die Erfassung der Leistungen der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel SGB XII im
Rahmen der Statistik der Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel
SGB XII. Eine Erfassung behinderungsbedingter Mehrbedarfe im Rahmen
eines Universitäts-, Fachhochschul- oder dualen Studiums fanden auch in
dieser Statistik nicht statt.
21. Welche Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften
bzw. Fachhochschulen haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Inklusionsbeauftragte bzw. einen Inklusionsbeauftragten?
Vereinzelt haben Universitäten und Fachhochschulen ergänzend oder anstelle
einer oder eines Beauftragten für Studierende mit Behinderungen auch
Inklusionsbeauftragte benannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14
verwiesen.
22. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Beschäftigtenquote in Bezug auf § 154 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX) an den Universitäten und Hochschulen für angewandte
Wissenschaften bzw. Fachhochschulen in Deutschland (bitte aufteilen
nach Ländern und Hochschulart – Universität oder HAW bzw. FH –)?
Die Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen (BsbM) ist eine
Statistik, die auf Meldungen der Arbeitgeber aufbaut und auf den Daten basiert,
die von der BA aus dem Anzeigeverfahren gemäß § 154 Absatz 2 SGB IX zur
Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer
Erfüllung und der Berechnung einer unter Umständen fälligen
Ausgleichsabgabe jährlich erhoben werden. Diese Statistik wird jährlich mit einer
15-monatigen Wartezeit veröffentlicht. Sie liefert Informationen über die
Anzahl der anzeigepflichtigen Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich
mindestens 20 Arbeitsplätzen und weitere arbeitgeberbezogene Merkmale, wie
die Anzahl der Pflichtarbeitsplätze (besetzt, unbesetzt) und die Ist-Quote.
Im Berichtsjahr 2018 (aktuellste Daten) betrug die Ist-Quote über alle
Wirtschaftszweige 4,6 Prozent, in der Wirtschaftsklasse 8542 „Tertiärer Unterricht“
waren es 4,2 Prozent. An Universitäten und allgemeinen Fachhochschulen war
eine Ist-Quote von jeweils 4,1 Prozent zu verzeichnen, an
Verwaltungsfachhochschulen von 3,1 Prozent. An den Berufsakademien, Fachakademien und
den Schulen des Gesundheitswesens betrug diese Quote im Durchschnitt
5,2 Prozent.
Weitere Ergebnisse sind der Anlage zu entnehmen.
23. Wie viele an Universitäten und Hochschulen für angewandte
Wissenschaften bzw. Fachhochschulen tätige Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftler und Lehrstuhlinhaberinnen und Lehrstuhlinhaber in
Deutschland haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine Schwerbehinderung
(bitte nach Ländern und Hochschulart – Universität oder HAW bzw.
FH – aufteilen)?
Die amtliche Statistik zum Personal an Hochschulen weist das Merkmal
„Behinderung“ oder „Behinderungsgrad“ für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
an Hochschulen (wissenschaftliches und künstlerisches Personal sowie
verwaltungs-, technisches und sonstiges Personal) nicht aus.
24. Wie viele Studienangebote in Deutschland widmen sich der Deutschen
Gebärdensprache (vgl.
https://www.hu-berlin.de/de/studium/beratung/an
gebot/sgb/deafkombi) (bitte nach Ländern und Hochschulart –
Universität oder HAW bzw. FH – aufteilen)?
Nach Angaben des Hochschulkompass der Hochschulrektorenkonferenz
existieren in Deutschland gegenwärtig 22 Studienangebote, die sich mit
Gebärdensprache beschäftigen. Davon werden 17 Studienangebote von Universitäten
und fünf Studienangebote von Fachhochschulen zur Verfügung gestellt. Die
Studienangebote können in den folgenden Ländern wahrgenommen werden:
Land Anzahl der Studienangebote
Universitäten Fachhochschulen
Bayern 5 1
Berlin 5
Hamburg 4
Nordrhein-Westfalen 2
Sachsen-Anhalt 2
Hessen 1
Niedersachsen 1
Sachsen 1
Studienangebote insg. 17 5
25. An welchen Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften
bzw. Fachhochschulen und Universitätsbibliotheken steht blinden und
sehbehinderten und gehörlosen bzw. hörgeschädigten Menschen Technik
mit moderner Software zur Aufbereitung von Text, Bild, Ton und Video
zur Verfügung?
Die beschriebene Technik steht Studierenden nach Kenntnis der
Bundesregierung meist im Rahmen speziell ausgestatteter Arbeitsplätze in Bibliotheken
oder Servicezentren für Studierende mit Behinderungen zur Verfügung.
Einige Hochschulen verfügen über „Umsetzungsdienste zur barrierefreien
Adaption von Studienmaterialien“. Einen Überblick über das Angebot an
Umsetzungsdiensten an Hochschulen gibt die 2017 durchgeführte Umfrage der IBS
„Barrierefreie Umsetzung von Studienmaterialien für Studierende mit
Behinderungen.
26. An welchen Universitäten und Hochschulen für angewandte
Wissenschaften bzw. Fachhochschulen stehen blinden und sehbehinderten
Menschen die Online-Studienangebote mit Screen-reader-optimierten
Kursdokumenten zur Verfügung?
27. Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass die
aufgrund der Corona-Pandemie vermehrt online stattfindenden
Studienveranstaltungen auch für blinde, sehbehinderte, gehörlose und hörbehinderte
Studierende nutzbar sind?
Die Fragen 26 und 27 werden im Zusammenhang beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
28. Welche Chancen bringt die Digitalisierung der Hochschullehre aus Sicht
der Bundesregierung für die Teilhabe Studierender mit einer
Behinderung oder Schwerbehinderung mit sich?
Studierende mit Sehbeeinträchtigung, mit Hörbeeinträchtigung, mit Sprach-
und Sprechbeeinträchtigung oder mit körperlich-mobiler Beeinträchtigung
können von der Digitalisierung der Hochschullehre profitieren. Insbesondere für
Studierende mit körperlich-mobiler Beeinträchtigung, die auf
Transportmöglichkeiten und barrierefreie Zugänge angewiesen sind, bieten digitale Formate
einen Mehrwert. So lassen sich aufwendig zu realisierende Anreisen zu oder
Anwesenheiten in Präsenzveranstaltungen (auch für Therapiezeiten,
krankheitsoder rehabedingte Abwesenheiten) und damit verbundene Zeitschranken
verringern, indem beispielsweise Vorlesungen digital aufgezeichnet, Webinare
angeboten und Lernmaterialen auf Online-Lernplattformen zur Verfügung gestellt
werden.
Die Digitalisierung von Lehr- und Lernangeboten wie auch des
Bildungsmanagements an Hochschulen bietet daher die Chance, die selbstbestimmte und
chancengleiche Teilhabe von Studierenden mit Beeinträchtigungen an der
Hochschulbildung zu stärken.
Notwendige Voraussetzung dafür ist die Umsetzung der gesetzlich verankerten
Standards von Barrierefreiheit im Bereich E-Learning und digitaler
Infrastruktur durch Länder und Hochschulen. Andernfalls kann der Einsatz digitaler
Technologien in der Hochschullehre auch neue Barrieren für die Studierenden
mit Behinderungen errichten, wenn beispielsweise Software ohne
Berücksichtigung von Barrierefreiheit angeschafft und eingesetzt wird oder mediale
Lernangebote nicht inklusiv konzeptioniert und umgesetzt werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/25619
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/25619
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/25619
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ISSN 0722-8333]