[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Tobias Pflüger,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25124 –
Amtshilfemaßnahmen der Bundeswehr in Zusammenhang mit COVID-19
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Zusammenhang mit der Corona-Krise hat die Bundeswehr bis zum 17.
November 2020 nach eigenen Angaben über 1 500 Anträge auf Amtshilfe
erhalten. Im Zuge der sog. zweiten Welle der Pandemie hat es eine erhebliche
Häufung der eingehenden Anträge gegeben. 5 000 Soldatinnen und Soldaten
sind derzeit gleichzeitig bei Hilfsleistungen eingesetzt, davon über 4 400 in
den Gesundheitsämtern (
https://www.bundeswehr.de/de/organisation/streitkra
eftebasis/aktuelles/covid-19-ein-rueckblick-ueber-die-amtshilfe-der-bundeswe
hr-4483954).
Die Fragestellerinnen und Fragesteller haben bereits in der Vergangenheit
(vgl. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/19249) darauf hingewiesen, dass sie den erheblichen Bedarf der zivilen
Behörden an militärischen Unterstützungskräften als Zeichen werten, wie stark
die Strukturen des Katastrophenschutzes wie auch des Gesundheitswesens in
der Vergangenheit vernachlässigt wurden. Sie halten es für nicht akzeptabel,
dass der Gesundheitsschutz der Bevölkerung auf das Militär angewiesen ist.
Den Umstand, dass die Bundeswehr so viele abkommandierungsfähige
Angehörige hat, werten sie zugleich als Zeichen dafür, dass die Bundeswehr im
Vergleich zum öffentlichen Gesundheitswesen großzügig mit Personal und
Ressourcen ausgestattet ist.
Zugleich ziehen es einige zivile Behörden nach Informationen der
Fragestellerinnen und Fragesteller vor, lieber Angehörige der Bundeswehr um
Hilfsleistungen zu bitten, als alternative Unterstützungsmöglichkeiten zu
generieren. So liegt den Fragestellerinnen und Fragestellern die Schilderung eines
Behördenmitarbeiters einer Großstadt vor, dessen freiwillige Meldung zur
Unterstützung des Gesundheitsamtes von der Stadtverwaltung
zurückgewiesen wurde – mit der Begründung, man habe keine Kapazitäten mehr zur
notwendigen Schulung, weil diese bereits durch Soldaten der Bundeswehr
ausgeschöpft seien. Desgleichen wurde nach dem Eindruck der Fragestellerinnen
und Fragesteller bislang nicht in ausreichendem Maße versucht,
beispielsweise Studentinnen und Studenten oder Arbeitslose anzuwerben, um die
Arbeit der Gesundheitsämter zu unterstützen. Hier spielen möglicherweise
auch finanzielle Überlegungen eine Rolle – denen allerdings aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller durch Bereitstellung entsprechender Mittel
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26360
19. Wahlperiode 02.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 1. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
durch die Bundesregierung begegnet werden könnte. Die Fragestellerinnen
und Fragesteller sind der Ansicht, dass Unterstützungsleistungen der
Bundeswehr nur nach striktem Subsidiaritätsprinzip erfolgen dürfen. Die
Inanspruchnahme der Bundeswehr lediglich zu dem Zweck, um Lohn- oder
Gehaltskosten einzusparen, wäre aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht
nur ein Verstoß gegen die arbeitsmarktpolitische Neutralität der
Amtshilfemaßnahmen, sondern rechtswidrig.
Sorge bereitet den Fragestellerinnen und Fragestellern zudem der Umstand,
dass manche zivile Behörden die Bundeswehr auch zur Wahrnehmung
hoheitlicher Befugnisse i. S. v. Artikel 35 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG)
heranziehen wollen, welche die Ausübung von Zwangsmaßnahmen gegen
Bürgerinnen und Bürger umfasst. In ihrer Antwort auf die letzte derartige Kleine
Anfrage hat die Bundesregierung zwar ausgeführt, dass die Bundeswehr
solche Anträge zurückgewiesen hat (vgl. insbesondere die Antwort zu Frage 4
auf Bundestagsdrucksache 19/20241), zwischenzeitlich gab bzw. gibt es aber
möglicherweise durchaus solche Einsätze. So hat die Bundeswehr im
September 2020 einem Zeitungsbericht zufolge Einlasskontrollen bei einem
Krankenhaus übernommen (
https://www.wochenspiegellive.de/mosel/zell-mosel/artike
l/bundeswehr-uebernimmt-einlasskontrolle-67073/). Sofern die eingesetzten
Soldatinnen und Soldaten dabei Besucherinnen und Besuchern den Zugang
zum Krankenhaus verwehrt haben sollten, wäre dies aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller nicht mehr von Artikel 35 Absatz 1 GG gedeckt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung geht auf die nachfolgenden Fragen, nicht aber auf die
Vorbemerkung der Fragesteller ein. Sie stimmt nicht mit den in den
Vorbemerkungen enthaltenen Überlegungen und Wertungen der Fragesteller überein.
Die Beantwortung erfolgt zum Stichtag 25. Januar 2021.
1. Wie viele Anträge auf Amtshilfeleistungen sind bislang insgesamt in
Zusammenhang mit der Corona-Pandemie an die Bundeswehr gerichtet
worden?
Zum Stichtag wurden 3.567 Anträge auf Amtshilfe im Zusammenhang mit der
Corona-Pandemie an die Bundeswehr gerichtet.
a) Wie viele dieser Anträge wurden positiv beschieden?
2.971 Anträge wurden positiv beschieden.
b) Wie viele Anträge wurden negativ beschieden?
339 Anträge wurden negativ beschieden.
c) Wie viele Anträge wurden von den Antragstellern vor Bescheidung
zurückgezogen?
197 Anträge wurden von den Antragstellern vor Bescheidung zurückgezogen.
d) Wie viele Anträge befinden sich derzeit in Bearbeitung?
60 Anträge befanden sich in Bearbeitung.
2. Wie gliedern sich die tatsächlich durchgeführten Amtshilfeleistungen
nach Tätigkeiten und Einsatzorten auf?
Es sind 2.065 Hilfeleistungen durchgeführt worden. Die Aufgliederung ist in
der beigefügten Anlage 1 dargestellt.*
3. Wie viele Soldatinnen und Soldaten waren bislang insgesamt im Rahmen
der Amtshilfe tätig (bitte nach einzelnen Monaten aufgliedern), wie viele
waren maximal am gleichen Tag tätig, und wie viele sind derzeit tätig?
Eine belastbare Gesamtsumme aller Soldatinnen und Soldaten, die bislang im
Rahmen der Amtshilfe (für mindestens einen Tag) tätig waren, kann in der
gesetzten Frist nicht ermittelt werden, da innerhalb der einzelnen
Amtshilfeleistungen nicht nachgehaltene Personalrotationen stattgefunden haben (bspw.
wegen Urlaub, Lehrgang, Ablösung). Daher sind stattdessen in der beigefügten
Tabelle die im Rahmen der Amtshilfe von den Ländern gestellten und
bewilligten Personalforderungen in Kopfzahlen über die Zeit aufaddiert.
Danach ergibt sich zum Stichtag eine für den Einsatz in der Amtshilfe
gebilligte Gesamtkopfzahl von insgesamt 16.846 Soldatinnen und Soldaten. Die
Aufgliederung ist in der folgenden Tabelle dargestellt.
Stichtag Anzahl Soldaten im Einsatz
31. Januar 2020 20
28. Februar 2020 20
31. März 2020 357
30. April 2020 980
31. Mai 2020 1.368
30. Juni 2020 1.846
31. Juli 2020 1.942
31. August 2020 2.741
30. September 2020 3.230
31. Oktober 2020 5.740
30. November 2020 9.338
31. Dezember 2020 12.899
25. Januar 2021 16.846
Maximal waren 10.583 Soldatinnen und Soldaten am gleichen Tag eingesetzt.
Am Stichtag waren 10.583 Soldatinnen und Soldaten eingesetzt.
4. Wie viele Soldatinnen und Soldaten stehen derzeit für Amtshilfeeinsätze
im Rahmen von Artikel 35 Absatz 1 GG in Zusammenhang mit der
Corona-Pandemie bereit, und wie viele Soldatinnen und Soldaten
könnten dabei maximal über mehrere Wochen gleichzeitig eingesetzt werden
(bitte nach Tätigkeitsgebieten differenzieren)?
Zum Stichtag war ein Kräftevorhalt von bis zu 20.000 Soldatinnen und
Soldaten aus dem Kontingent „Helfenden Hände“ unter Führung des Inspekteurs der
Streitkräftebasis ausgeplant , um kurzfristig und flexibel auf Hilfeersuchen
reagieren zu können. Daneben können in der Amtshilfe auch Soldatinnen und
Soldaten bei vorrangig medizinscher Hilfeleistung unter dem Kommando des
Inspekteurs des zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr eingesetzt werden.
Zum Stichtag waren dies 662 Soldatinnen und Soldaten.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/26360 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
5. Wie viele Soldatinnen und Soldaten werden darüber hinaus für Aufgaben
wie „Absicherung/Schutz“ und „Ordnungs-Verkehrsdienst“
bereitgehalten?
Es werden keine Soldatinnen und Soldaten ausschließlich für diese Aufgaben
bereitgehalten.
6. Sind solche Fähigkeiten bislang in Anspruch genommen worden, und
wenn ja, an welchen Orten, zu welchem Zweck, wie viele Soldaten
waren eingesetzt, über welchen Zeitraum, mit welchen konkreten
Tätigkeiten, und wer hat die Einsätze beantragt, und wenn nein, aufgrund
welcher Erwägungen rechnet die Bundesregierung damit, dass solche,
aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragsteller genuin polizeiliche,
Tätigkeiten künftig angefragt werden könnten?
Eine Amtshilfe im Bereich „Absicherung/Schutz“ und „Ordnungs-
Verkehrsdienst“ ist im Rahmen der CORONA-Pandemie bislang nicht erfolgt. Zu
hypothetischen Fragestellungen künftiger Anfragen kann die Bundesregierung keine
Aussage machen.
7. Wie viele der abgelehnten Anträge wurden abgelehnt
a) aus Gründen fehlenden Materials bzw. Personals bzw. Ressourcen,
b) rechtlichen Erwägungen (diese bitte erläutern) oder
c) anderen Gründen (bitte erläutern)?
Die Fragen 7 bis 7c werden zusammen beantwortet.
Über Anträge auf Amtshilfe oder auf Unterstützungsleistungen wird nach
Prüfung der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen des Artikels 35 GG und der
verfügbaren Ressourcen entschieden.
Zum Stichtag wurden 339 Anträge abgelehnt, davon 316 wegen fehlender
Ressourcen.
Weitere 23 Anträge wurden aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Einerseits lagen hier die Voraussetzungen der angeforderten Amtshilfeleistung
gemäß Artikel 35 Absatz 1 GG nicht vor, weil der Antragsteller mangels
Behördeneigenschaft nicht antragsberechtigt war.
Andererseits bezogen sich die auf Artikel 35 Absatz 1 GG gestützten Anträge
auf Unterstützungsleistungen, die lagebedingt die Möglichkeit hoheitlicher
Zwangs- und Eingriffsmaßnahmen bargen. Die Ablehnung erfolgte dann, weil
solche Maßnahmen über die gemäß Artikel 35 Absatz 1 GG zu gewährende
Amtshilfe hinausgehen. In diesen Fällen kam auch eine Unterstützung gemäß
Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG nicht in Betracht, wonach ein Land zur Hilfe bei
einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall die
Unterstützung der Streitkräfte anfordern kann. Denn antragsberechtigt sind nur
die betroffenen Bundesländer, bei den Antragstellern handelte es sich jedoch
um kommunale Behörden.
Aus anderen Gründen wurden keine Anträge abgelehnt.
8. Haben Angehörige der Bundeswehr in Erfüllung von Amtshilfe für
Gesundheitsämter Quarantäneanordnungen gegenüber Bürgerinnen und
Bürgern vorgenommen, und wenn ja, wie häufig, und wie vielen
Bürgerinnen und Bürgern gegenüber (bitte möglichst betreffendes
Gesundheitsamt nennen), und auf welcher Rechtsgrundlage haben sie dies getan, und
wenn nein, inwiefern wird eine solche Maßnahme ausdrücklich
ausgeschlossen (bitte mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern eine
Quarantäneanordnung einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen
darstellt, der nach Maßgabe von Artikel 35 Absatz 1 GG nicht in die
Kompetenz der Bundeswehr fällt)?
Auf Anforderung der entsprechenden Behörden können Soldatinnen und
Soldaten auf Grundlage von Artikel 35 Absatz 1 GG die Gesundheitsämter im
Rahmen der Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
Eigenständige hoheitliche Maßnahmen der Streitkräfte, die potenziell eine Zwangs- und
Eingriffswirkung entfalten, sind (in Abgrenzung zu Artikel 35 Absatz 2 Satz 2
GG) ausgeschlossen.
Aufgabe der Gesundheitsämter im Rahmen der Pandemiebekämpfung ist es
u. a., insbesondere im Wege der Nachverfolgung von Infektionsketten
hoheitliche Maßnahmen (z. B. Isolation/Quarantäne) auf Grundlage des
Infektionsschutzgesetzes gegenüber den betroffenen Personen anzuordnen. Diese
hoheitlichen Maßnahmen mit Eingriffscharakter werden immer durch die zuständigen
Gesundheitsbehörden selbst getroffen und sind – ungeachtet der Amtshilfe
durch die Bundeswehr – auch ausschließlich diesen und nicht der Bundeswehr
zuzurechnen. Die in Gesundheitsämtern eingesetzten Soldatinnen und Soldaten
unterstützen z. B. bei der Abfrage von Kontakten, sie verfahren dabei aber nach
vorgegebenen Kriterien/Mustern und vorbehaltlich der Letztentscheidung durch
die zuständigen Behörden. Der Erlass von Verwaltungsakten oder die
Durchsetzung von Anordnungen/Allgemeinverfügungen erfolgt ausschließlich durch die
Gesundheitsbehörden, nicht durch oder im Namen der Bundeswehr.
9. Welche Anträge auf Unterstützungsleistungen gingen aus Sicht der
Bundesregierung über einfache Amtshilfe im Sinne von Artikel 35
Absatz 1 GG hinaus (bitte Ort, Zweck, konkrete Tätigkeit, Zahl der
angefragten Soldaten, Zeitraum, Antragsteller angeben)?
a) Welche und wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt (bitte
jeweilige Begründung angeben)?
b) Welche und wie viele dieser Anträge wurden von den Antragstellern
vor Bescheidung zurückgezogen, und inwiefern wurden zuvor
entsprechende Hinweise seitens der Bundeswehr erteilt?
c) Welche und wie viele dieser Anträge sind noch in Bearbeitung?
d) Welche und wie viele dieser Anträge wurden positiv beschieden
(bitte ggf. begründen, warum sie aus Sicht der Bundesregierung
rechtmäßig sind), und wie ist der Stand der Umsetzung?
Die Fragen 9 bis 9d werden zusammen beantwortet.
Auf die Ergänzende Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
19/22017 wird verwiesen.
Über diese dort aufgeführten Daten lagen zum Stichtag keine weiteren Anträge
im Sinne der Fragestellung vor.
10. Inwiefern hat die Bundeswehr in Zusammenhang mit
Amtshilfemaßnahmen in der Corona-Krise Einlasskontrollen für zivile Einrichtungen
durchgeführt oder den Zugang zu diesen beschränkt (bitte vollständig
angeben unter Angabe von Ort, Zweck, konkrete Tätigkeit, Zahl der
angefragten Soldaten, Zeitraum, Antragsteller), und welche rechtliche
Bewertung lag diesen Einsätzen zugrunde (bitte auch mit der Frage
auseinandersetzen, inwiefern solche Tätigkeiten noch auf Basis von Artikel 35
Absatz 1 GG zulässig sind oder nicht vielmehr Anforderungen nach
Artikel 35 Absatz 2 GG darstellen)?
Die Bundeswehr hat im Rahmen von Amtshilfeleistungen zur
Pandemiebekämpfung keine eigenständigen Einlasskontrollen für zivile Einrichtungen
durchgeführt oder den Zugang zu diesen beschränkt. Das „Hausrecht“ und die
Entscheidung über den Zutritt oder den Nichtzutritt solcher Einrichtungen liegt
stets außerhalb der Bundeswehr und erfolgt nicht durch oder im Namen der
Bundeswehr.
11. Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen, dass
Bundeswehrsoldaten am Klinikum Mittelmosel in Zell (
https://www.wochenspiegelliv
e.de/mosel/zell-mosel/artikel/bundeswehr-uebernimmt-einlasskontrolle-6
7073/) sowie in zwei Altersheimen in Homburg (
https://www.sol.de/new
s/update/News-Update,498343/Corona-im-Saarland-Bundeswehr-hat-bis
lang-25-Amtshilfeantraege-umgesetzt,498393) Einlasskontrollen
durchgeführt haben (bitte ggf. Ort, Zweck, konkrete Tätigkeit, Zahl der
angefragten Soldaten, Zeitraum, Antragsteller angeben)?
a) Inwiefern fiel es in die Kompetenz der Soldaten, Besucherinnen und
Besucher zurückzuweisen bzw. diesbezügliche Entscheidungen des
Hausrechtsinhabers umzusetzen?
b) Welche rechtliche Bewertung lag diesen Einsätzen zugrunde?
Die Fragen 11 bis 11b werden zusammen beantwortet.
Die Bundeswehr hat am Klinikum Mittelmosel in Zell sowie in den beiden
Seniorenresidenzen in Homburg keine Einlasskontrollen durchgeführt oder den
Zugang zu diesen beschränkt.
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
12. Hat es Fälle gegeben, in denen der Bundeswehr das Hausrecht in zivilen
Einrichtungen (ggf. teilweise) übertragen wurde, und wenn ja, wo, wann,
für wie lange, zu welchem Zweck, und welche rechtliche Bewertung lag
dem zugrunde?
Solche Fälle sind nicht eingetreten.
13. Inwiefern lag es in der Kompetenz der Bundeswehr, im Rahmen etwaiger
Tätigkeiten im Sinne der Fragen 9 bis 11 Maßnahmen gegenüber
Zivilisten, ggf. auch die Anwendung von Zwangsmitteln, durchzusetzen, und
welche rechtliche Bewertung lag dem zugrunde (bitte auch hier mit der
Frage auseinandersetzen, inwiefern die Ausübung eines Hausrechts in
zivilen Liegenschaften Artikel 35 Absatz 1 oder 2 GG berührt)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 9 bis 11 verwiesen.
Solche Fälle sind nicht eingetreten.
14. Ist die Antwort der Bunderegierung zu Frage 6a auf
Bundestagsdrucksache 19/20241 (welches Landesorgan für die Anforderung von
Maßnahmen nach Artikel 35 Absatz 2 GG berechtigt ist, richte sich „nach dem
jeweiligen Landesverfassungsrecht“) so zu verstehen, dass das
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) prüft, ob das beantragende Organ
auf Basis der jeweiligen Landesverfassung zur Antragstellung überhaupt
befugt ist, oder verlässt sich das BMVg darauf, dass diese Prüfung zuvor
im Land erfolgt ist und das BMVg selbst diese Frage, also die
Zulässigkeit eines Antrages nach Landesverfassungsrecht, nicht mehr prüfen
muss?
Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren
Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und
Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie der Bundespolizei und als letztes Mittel auch
der Streitkräfte anfordern. Dementsprechend muss die Anforderung von einer
Stelle ausgehen, die erkennbar für das Land handelt. Welches Organ im
Rahmen der Innenorganisation eines Landes berechtigt ist, Hilfe im Sinne des
Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG anzufordern, richtet sich nach dem jeweiligen
Landesverfassungsrecht.
Die Frage, inwieweit für die zur Bearbeitung eines Unterstützungsantrags
zuständige Stelle Anlass für eine Überprüfung der landesrechtlichen Vorgaben
besteht, wäre jeweils nach Maßgabe des Einzelfalls zu beurteilen.
15. Welche Qualifikationen müssen Bundeswehrangehörige, die
Unterstützungsanforderungen der Gesundheitsämter nachkommen, vorlegen, und
wie gestalten sich entsprechende Schulungen bzw.
Einwiesungsveranstaltungen (bitte Dauer angeben und nach den wichtigsten
Tätigkeitsprofilen darstellen)?
a) Inwieweit werden die Bundeswehrangehörigen insbesondere auch
auf datenschutzrechtliche Aspekte ihrer Tätigkeit hingewiesen?
b) Inwieweit und mit welcher Begründung sind Bundeswehrangehörige,
die zur Unterstützung von Gesundheitsämtern abkommandiert
wurden, bei dieser Tätigkeit zum Tragen von Uniform oder sonstiger
Dienstkleidung verpflichtet?
Die Fragen 15 bis 15b werden zusammen beantwortet.
Dem Antragsteller obliegt es, für die Art und den Umfang der auszuübenden
Tätigkeiten im Rahmen seiner Einweisungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass
die Unterstützenden in die konkreten Abläufe, Tätigkeiten und ggf. spezielle
Software einzuweisen sind. Dies gilt umso mehr, als die Hilfeleistungen nicht
von der Bundeswehr initiiert oder konzipiert, sondern nur auf Anforderung der
für das jeweilige Vorhaben verantwortlichen zivilen Stellen erbracht werden.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind die jeweiligen Gesundheitsämter für den
datenschutzkonformen Einsatz ihrer Beschäftigten verantwortlich. Das schließt
das unterstützende Personal der Bundeswehr ein.
Soldatinnen und Soldaten tragen im Dienst grundsätzlich Uniform. Den
jeweiligen Anzug befiehlt die bzw. der militärische Vorgesetzte. Es ist kein
dienstlicher Grund erkennbar, der ein Abweichen von diesem in den geltenden
Vorschriften der Bundeswehr festgelegten Grundsatz bei dem Einsatz in einem
Gesundheitsamt rechtfertigen könnte. Darüber hinaus erachtet die
Bundesregierung das öffentliche Auftreten von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
in Uniform als eine selbstverständliche Normalität und als gelebten Ausdruck
des Leitbildes des Staatsbürgers in Uniform.
16. Welche Gesamt-Personalkosten sind bislang für die geleisteten
Amtshilfemaßnahmen der Bundeswehr entstanden, und welche
einsatzbedingten Mehrkosten sind dabei entstanden?
Der bislang für Amtshilfeleistungen dokumentierte Personaleinsatz beläuft sich
auf rund 46 Mio. Euro (Stand: 14. Dezember 2020).
Die „einsatzbedingten Mehrkosten“ werden im Kontext des § 8 Absatz 1 Satz 2
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entsprechend als „amtshilfebedingte
Mehrkosten im Bereich Personal“, z. B. Reisekosten, interpretiert. Diese
belaufen sich bislang auf rund 0,8 Mio. Euro (Stand: 14. Dezember 2020).
Eine Bewertung der entstandenen Kosten der Hilfeleistungen der Bundeswehr
kann belastbar erst nach Abschluss der Hilfeleistung und Verstreichen des
Abrechnungszeitraums (z. B. Fristen nach Bundesreisekostengesetz) erfolgen.
17. Welche Sachkosten sind der Bundeswehr bislang für die geleisteten
Amtshilfemaßnahmen entstanden?
Die dokumentierten Sachkosten im Rahmen der Hilfeleistungen der
Bundeswehr betragen rund 0,1 Mio. Euro (Stand: 14. Dezember 2020).
Eine Bewertung der entstandenen Kosten der Hilfeleistungen der Bundeswehr
kann belastbar erst nach Abschluss der Hilfeleistung erfolgen.
18. Inwiefern erfolgt der Einsatz der Bundeswehr für die anfragenden
Behörden umsonst bzw. wird er berechnet, und welche Stundensätze oder
sonstigen Berechnungsmethoden werden dabei veranschlagt?
Inwiefern und in welcher Höhe sind die ggf. so berechneten Kosten
bislang tatsächlich in Rechnung gestellt worden?
Die Erstattungsforderungen für die durch die Bundeswehr erbrachten
Amtshilfeleistungen richten sich ganz grundsätzlich nach den rechtlichen Vorgaben
des VwVfG.
Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 VwVfG sind – auf Anforderung der ersuchten
(amtshilfeleistenden) Behörde – die durch die Amtshilfe entstandenen
Auslagen zu erstatten.
Zur Entlastung der ohnehin stark beanspruchten Länder und Kommunen hat
das Bundeskabinett am 27. Januar 2021 einen Beschluss gefasst, wonach die
amtshilfeleistenden Bundesbehörden und damit auch die Bundeswehr auf die
grundsätzlich zu erstattenden Auslagen für Hilfeleistungen im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Corona-Bekämpfung verzichten. Der Beschluss gilt für
amtshilfebedingte Auslagen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31.
Dezember 2021.
19. Inwiefern wirkt sich der Einsatz im Rahmen der Amtshilfe auf Dauer
nachträglich auf den Alltagsbetrieb der Bundeswehr oder ihre
Einsatzbereitschaft aus?
Die COVID-19-bedingten Einschränkungen, insbesondere im Ausbildungs-
und Übungsbetrieb, vermögen zu möglichen Einschränkungen im Grundbetrieb
der Bundeswehr, der Ausbildung und der Personalregeneration führen.
In welchem Ausmaß dies der Fall sein wird und was die konkreten
Auswirkungen sind, hängt vom weiteren Pandemieverlauf, dabei auch zum Teil von der
Dauer und dem Umfang der Hilfeleistung der Bundeswehr ab.
20. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller, dass zivile Behörden zunächst nach alternativen
Möglichkeiten suchen müssten, notwendige Arbeiten auszuführen, bevor
die Bundeswehr um Unterstützung gebeten wird, und was unternimmt
sie, um der Möglichkeit zu begegnen, dass zivile Behörden die
Bundeswehr rufen, ohne dass dies alternativlos wäre (beispielsweise um
Personalkosten einzusparen)?
Erkenntnisse zu den von den Fragestellern angenommenen
„Einsparungsversuchen“ liegen der Bundesregierung nicht vor. Es steht im Übrigen in der
Verantwortung der gemäß Artikel 35 Absatz 1 GG um Amtshilfe ersuchenden
Behörden zu prüfen, ob die für sie einschlägigen Voraussetzungen hierfür erfüllt
sind. Dazu gehört auch die Frage, ob eine Aufgabenerfüllung aus eigener Kraft
erfolgen könnte bzw. müsste.
Die Auswahl der Behörde, an die das Amtshilfeersuchen sodann gerichtet wird,
steht im pflichtgemäßen Ermessen der ersuchenden Behörde. Eine
Beschränkung dahingehend, dass ein Rückgriff auf die Bundeswehr nur nachrangig
gegenüber anderen Behörden erfolgen darf, besteht in diesem Rahmen nicht.
21. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu treffen, um
dafür zu sorgen, dass die zivilen Behörden schnellstmöglich in die Lage
versetzt werden, ihren Aufgaben ohne die Inanspruchnahme militärischer
Unterstützung gerecht zu werden, und inwiefern will sie ihnen dabei
großzügige finanzielle Leistungen anbieten?
Bereits seit Beginn der Pandemie stellt die Bundesregierung personelle sowie
digitale Unterstützungsangebote zur Entlastung der Gesundheitsämter bereit.
So haben seit April 2020 zunächst über 500 Containment Scouts die
Gesundheitsämter bei ihren pandemiebedingten Aufgaben unterstützt. Aktuell ist die
Zahl der Containment Scouts auf rund 1.200 angestiegen. Das Angebot wird
weiter ausgebaut. Zudem unterstützen Studierende den Öffentlichen
Gesundheitsdienst über das Projekt „Studis4ÖGD“, eine Weiterführung des Projektes
„Medis4ÖGD“. Sowohl die Containment Scouts als auch die Studierenden
werden aus Haushaltsmitteln des Bundesministeriums für Gesundheit finanziert.
Digitale Anwendungen wie Deutsches Elektronisches Melde- und
Informationssystem (DEMIS) für den Infektionsschutz), Surveillance Outbreack
Response Management and Analysis System (SORMAS), Digitales
Symptomtagebuch und CovBot (ein KI-gestützter Coronavirus-Hotline-Assistent) wurden
bereitgestellt, um das Kontaktpersonenmanagement, die Kommunikation sowie
die Datenübermittlung zu verbessern und zu vereinfachen. Beim Robert Koch-
Institut wurde eine Kontaktstelle Öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD)
eingerichtet, um die Beratungs- und Unterstützungsangebote für die
Gesundheitsämter zu verbessern und auszubauen.
Um den ÖGD dauerhaft personell und digital zu stärken, haben Bund und
Länder, einschließlich der Kommunen, mit dem „Pakt für den Öffentlichen
Gesundheitsdienst“ umfassende Maßnahmen vereinbart. Zur Umsetzung des
Paktes stellt die Bundesregierung insgesamt 4 Mrd. Euro im Zeitraum von
2021 bis 2026 bereit, wovon 3,1 Mrd. Euro für die personelle Stärkung des
ÖGD vorgesehen sind.
Drucksache 19/26360 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/26360 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 58 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/26360 – 66 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 68 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 70 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26360 – 72 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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