Das umstrittene Agieren des thailändischen Königs in Deutschland und der Blick der Bundesregierung darauf
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Michel Brandt, Żaklin Nastić, Dr. Alexander S. Neu, Eva-Maria Schreiber und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Vier Tage nach dem Militärputsch in Thailand im Jahr 2014 wurde Armeechef Prayuth Chan-Ocha von König Bhumibol Adulyade als Chef des regierenden Militärrates bestätigt (https://www.deutschlandfunk.de/thailand-militaerjunta-vom-koenig-gebilligt.2852.de.html?dram:article_id=287422). Es folgten Repressionen ohne Ende: Verhaftungswellen, unfaire Prozesse vor Militärgerichten sowie drastische Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit (https://taz.de/Debatte-Militaerdiktatur-in-Thailand/!5408026/).
Thailand ist nach Ansicht der Fragesteller ein „Land der Angst unter Vajiralongkorn“, in dem nicht allein die Militärjunta für das Klima der Unterdrückung verantwortlich ist. In diesem Regime der Angst hält eine Clique alternder Militärs in Zweckgemeinschaft mit dem nach Ansicht der Fragesteller als verhasst geltenden, launenhaften und offenbar zunehmend machtbesessenen König Vajiralongkorn (Rama X.) das Volk im Würgegriff (https://taz.de/Debatte-Militaerdiktatur-in-Thailand/!5408026/). König Maha Vajiralongkorn baut seit der Besteigung des Throns nach dem Tod seines Vaters Bhumibol 2016 seine Macht kontinuierlich aus (dpa vom 21. Februar 2020). So hatte er die Unterzeichnung der neuen thailändischen Verfassung vom 6. April 2017 davon abhängig gemacht, dass nicht etwa demokratische Inhalte verankert, sondern seine eigenen Machtbefugnisse erweitert werden, unter anderem, damit sich der mehr in Bayern als in Thailand aufhaltende König während seiner häufigen Abwesenheiten keinen Regenten einsetzen muss (https://taz.de/Debatte-Militaerdiktatur-in-Thailand/!5408026/). Die im alten Verfassungstext offenbar noch verankerte Verpflichtung des Königs, bei Auslandsaufenthalten einen Regenten als Stellvertreter zu bestellen, wurde zu einer bloßen Soll-Vorschrift „herabgestuft“ (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 – 3000 – 095/20).
Im Juli 2017, nur neun Monate nach der Thronbesteigung von Maha Vajiralongkorn, hatte zudem ein willfähriges Parlament in Bangkok einer Gesetzänderung zugestimmt, mit der dem Finanzministerium de facto die Hoheit über die Staatsfinanzen entzogen wurde (https://www.nzz.ch/international/wem-gehoert-das-flugzeug-ld.1582710). Bis dahin waren die Vermögenswerte der thailändischen Monarchie, die Anteile an großen Unternehmen und Grundbesitz in der Downtown von Bangkok umfassen, von der königlichen Finanzverwaltung verwaltet worden, dem Crown Property Bureau (CPB). Jetzt hat die Königsfamilie das gesamte Vermögen dem direkten Eigentum des Königs überschrieben, der darüber nach eigenem Ermessen verfügen kann, auch wenn er damit beginnen muss, Steuern darauf zu zahlen (https://www.nzz.ch/international/wem-gehoert-das-flugzeug-ld.1582710). Das Gesamtvermögen des Königs wird auf 30 bis 60 Mrd. Dollar geschätzt. Damit ist Thailands Königshaus eines der reichsten der Welt. Schätzungen zufolge weisen nur noch der Sultan von Brunei und Saudi-Arabiens König Abdullah mit rund 20 Mrd. Dollar ähnlich hohe Vermögen auf (https://www.handelsblatt.com/politik/international/maha-vajiralongkorn-bis-zu-60-milliarden-dollar-thailands-koenig-uebernimmt-die-kontrolle-ueber-das-palastvermoegen/22702802.html?ticket=ST-2152267-9tsC9Ijwcfg7vdhecoRe-ap5).
Seit Monaten finden in Thailand immer wieder Proteste statt. Neben den zehn Forderungen nach einem Rücktritt von Ministerpräsident Prayut Chan-o-Cha, Neuwahlen und mehr demokratischen Rechten geht es auch um die Rolle der Monarchie, was lange ein Tabu war (dpa vom 25. November 2020). Dazu zählen etwa Forderungen nach der Trennung der Vermögenswerte von König und Königshaus sowie einer Reduktion des Budgets für Aufwendungen des Palasts (https://www.nzz.ch/international/wem-gehoert-das-flugzeug-ld.1582710).
Auch die Daueraufenthalte des Königs in Deutschland sind bei den seit Monaten anhaltenden Protesten gegen die Regierung in Thailand Thema. In einem Brief an den deutschen Botschafter in Bangkok, Georg Schmidt, haben Demonstranten um Prüfung gebeten, ob der König seine Amtsgeschäfte von fremdem Boden aus verrichtet. Laut Auskunft der thailändischen Regierung soll es sich bei den Aufenthalten des thailändischen Königs in Deutschland um Privataufenthalte handeln (dpa vom 11. November 2020). Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Hinweise vor, dass der thailändische König während seines Aufenthaltes in Deutschland solche Entscheidungen getroffen hat (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 23, Plenarprotokoll 19/188), obwohl aber der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas dem Monarchen deutlich erklärt hatte: „Natürlich habe ich auch das Treiben des thailändischen Königs in Deutschland im Blick“ (dpa vom 11. November 2020).
Im Jahr 2016 kaufte der Kronprinz in Tutzing am Starnberger See für angeblich 12 Mio. Euro die „Villa Stolberg“, eine Liegenschaft mit ca. 5 600 Quadratmetern. In einem ähnlichen Anwesen im Nachbarort Feldafing ist der halbwüchsige Prinz Dipangkorn untergebracht. Der 15-Jährige ist des Königs jüngster Sohn und wird als Kronprinz gehandelt (Neue Zürcher Zeitung vom 20. Oktober 2020, S. 3).
Die Forderungen nach einer Reform der Monarchie und Kritik am König will der Putschistenführer Prayut Chan-O-Cha kriminalisieren; der Justiz hat er Mitte November 2020 grünes Licht dafür gegeben, den Paragraphen zur Majestätsbeleidigung auch auf Demonstranten anzuwenden, die seit Wochen gegen die Regierung auf die Straße gehen und eine Verfassungsreform fordern. Den Protestanführern könnten nun bis zu 15 Jahre Haft drohen (AFP vom 25. November 2020).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Welche konkreten anderen Möglichkeiten bestehen seitens der Bundesregierung über Gespräche mit der thailändischen Seite hinaus, zu überprüfen, was genau der thailändische König macht, wenn er sich in Deutschland aufhält (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/regierungsspressekonferenz/2409890#content_1), vor dem Hintergrund, dass hoheitliche (Zwangs-) Maßnahmen (z. B. Telefonüberwachung, Quarantäne, Bußgelder etc.) gegenüber amtierenden ausländischen Staatsoberhäuptern, die sich in Deutschland aufhalten, völkerrechtlich unzulässig sind (https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF008/Vertiefung_Voelkerrecht/Immunität_von_Staatsoberhäuptern.pdf)?
Inwieweit konnte die Bundesregierung mittels der konkreten anderen Möglichkeiten, die seitens der Bundesregierung über Gespräche mit der thailändischen Seite hinausgehen, überprüfen, was genau der thailändische König macht, wenn er sich in Deutschland aufhält, und neue Erkenntnisse darüber gewinnen, ob der thailändische König Staatsgeschäfte aus Deutschland geführt hat?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass der thailändische König in Menschenrechtsverletzungen und Entführungen von politischen Dissidenten und Hofangestellten involviert ist (https://www.spiegel.de/politik/ausland/thailaendischer-koenig-in-deutschland-maha-vajiralongkorn-wird-zum-politikum-fuer-berlin-a-d109b088-3bb2-4dd2-85e0-6336a15be7a8)?
Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung über seltsame Unfälle, denen ehemalige Vertraute des thailändischen Königs zum Opfer fielen (vergiftet, vom Auto überfahren, vom Dach gefallen) (https://www.tagesschau.de/ausland/thailand-koenig-geburtstag-101.html)?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob königliche Dekrete in Thailand nicht mehr von der Regierung gegengezeichnet werden müssen (NZZ am Sonntag vom 18. Oktober 2020, Seite 6)?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass sich der thailändische König als direkter Befehlshaber zweier Eliteeinheiten der Armee installierte (NZZ am Sonntag vom 18. Oktober 2020, Seite 6)?
Wenn ja, um welche Einheiten handelt es sich, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche) über die Mannschaftsstärke und Ausrüstung der Einheiten?
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Villa des thailändischen Königs in Tutzing als diplomatische Residenz deklariert war bzw. ist (https://www.zdf.de/politik/berlin-direkt/berlin-direkt-clip-4-416.html)?
Wenn ja, seit wann?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der thailändische König trotz der Tatsache, dass die Villa in Tutzing lediglich zu Privataufenthalten genutzt wurde bzw. wird und der heutige König nie in diplomatischer Mission nach Oberbayern gereist ist, für diesen offiziellen Wohnsitz in Deutschland dem Freistaat Bayern bislang keine Erbschaftssteuer gezahlt hat (https://www.merkur.de/lokales/starnberg/tutzing-ort29607/thailand-koenig-bayern-tutzing-starnberg-steuern-trick-milliarden-hinterziehung-thai-kini-rama-x-13801305.html)?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass dem Freistaat Bayern damit die in Höhe von 30 Prozent des Vermögens zu entrichtende Erbschaftssteuer – etwa 3 Mrd. Euro – ausstehen (https://www.merkur.de/lokales/starnberg/tutzing-ort29607/thailand-koenig-bayern-tutzing-starnberg-steuern-trick-milliarden-hinterziehung-thai-kini-rama-x-13801305.html)?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich der thailändische König der Zahlung der Erbschaftssteuer mit Beginn der Corona-Pandemie dadurch entledigte, dass er seine Villa in Tutzing verließ und sich in einem Hotel in Garmisch-Partenkirchen einmietete, sodass er nicht mehr als Privat-Eigentümer, sondern offiziell als Hotelgast in Bayern war, was ihn nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Erbschaftsteuergesetzes nun vollkommen von seinen Steuerpflichten befreit (https://www.merkur.de/lokales/starnberg/tutzing-ort29607/thailand-koenig-bayern-tutzing-starnberg-steuern-trick-milliarden-hinterziehung-thai-kini-rama-x-13801305.html)?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob der thailändische König bezüglich seiner Aufenthalte in Deutschland seit 2018 einen Regenten als Stellvertreter bestellt hat, wie es die Verfassung von Thailand als Soll-Vorschrift vorsieht, wenn er nicht zu Staatsbesuchen, sondern Privataufenthalten das Land verlässt (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 – 3000 – 095/20, S. 5)?
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der thailändische König für einen privaten Aufenthalt in Deutschland ein Visum benötigt, das nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) als Ergebnis einer behördlichen Ermessensentscheidung ausgestellt wird (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 – 3000 – 095/20, S. 14)?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob, und falls ja, wie oft der thailändische König seit 2017 mit einem
sog. Schengen-Visum für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen (mit Verlängerungsmöglichkeit),
nationalem Visum für längerfristige Aufenthalte oder
„Dauervisum“ zur ständigen Ein- und Ausreise nach Deutschland eingereist ist?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis, ob der thailändische König aktuell im Besitz eines
sog. Schengen-Visums,
nationalen Visums oder
„Dauervisums“ ist?
Sofern der thailändische König aktuell im Besitz eines nationalen Visums ist, bis wann ist dieses Visum nach Kenntnis der Bundesregierung gültig?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Personen sich bei dem letzten Aufenthalt des thailändischen Königs 2019/2020 in Deutschland in dessen Gefolge befanden?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der thailändische König mitsamt seinem Gefolge eine Ausnahmegenehmigung vom Landratsamt Garmisch-Partenkirchen für den Aufenthalt im Vier-Sterne-Haus „Grand Hotel Sonnenbichl“ in Garmisch-Partenkirchen erhielt, obwohl Hotels zu Pandemie-Zeiten für Gäste gesperrt waren, weil es sich dabei vermeintlich um eine „einzige homogene Personengruppe“ gehandelt habe, bei der keine Fluktuation vorläge“ (dpa vom 31. März 2020)?
Wenn ja, sind der Bundesregierung noch ähnlich gelagerte Ausnahmegenehmigungen für Privatpersonen bekannt?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass das Landratsamt dem Hotel eine Ausnahmegenehmigung nur deshalb erteilen durfte, sofern die Zurverfügungstellung der Unterkünfte ausdrücklich nicht zu privaten touristischen Zwecken, sondern ausschließlich für Geschäftsreisende und privat Reisende, soweit der Aufenthalt nicht touristisch begründet ist, stattfindet (dpa vom 21. Mai2020)?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass sich der thailändische König nicht zu touristischen Zwecken im „Grand Hotel Sonnenbichl“ aufhielt und somit gegen die entsprechende Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen, später der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen, vom 17. März 2020 verstoßen wurde oder ob sich der thailändische König als Geschäftsreisender im „Grand Hotel Sonnenbichl“ aufhielt und damit von Bayern aus seinen Staatsgeschäften nachging (dpa vom 21. Mai 2020)?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass der thailändische König nach Informationen der Fragesteller laut Amtsblatt der Königlich Thailändischen Regierung (Band 137 Nummer 23 Kha, Seite 20) am 28. August 2020, also während seines Deutschlandaufenthaltes, die Anordnung zur „Verleihung von Adelstitel sowie Königlicher Orden und Abzeichen“ Bezüglich Frau Sineenat Wongvajirapakdi erging, in der bekannt gemacht wird, dass sie den Titel Chao Khun Phra (Königliche Gemahlin) Sineenat Bilaskalayani trägt, sie ihre Position als Offizier im K��niglichen Militär sowie ihren militärischen Rang weiterhin innehat und dass sie sämtliche vom König verliehenen Orden und Abzeichen aller Klassen durchgehend behalten hat?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse von weiteren Anordnungen, die vom thailändischen König während seines Aufenthalts in Deutschland in 2020 ergingen?
Hat die Bundesregierung die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen wie einer Ausweisung des thailändischen Königs als Ultima Ratio während dessen letzten Aufenthalts in Deutschland geprüft (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 – 3000 – 095/20, S. 14), und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Inwieweit prüft die Bundesregierung die Möglichkeit von aufenthaltsbeschränkenden Maßnahmen für den thailändischen König im Rahmen der Visumsvergabe (Aufenthaltsdauer)?