[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Luksic, Karlheinz Busen,
Torsten Herbst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/25399 –
Herausforderungen beim Ausbau der Windenergieanlagen an Land
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Zubau von Windenergieanlagen an Land ist zuletzt deutlich geringer
ausgefallen, als von der Bundesregierung geplant. Der Brutto-Zubau von ca.
1 Gigawatt (GW) bzw. 325 Anlagen im Gesamtjahr 2019 liegt auf dem
niedrigsten Stand seit Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im
Jahr 2000. Als Gründe werden u. a. lange Genehmigungsverfahren, zu wenige
Flächen und viele Klagen von Anwohnern genannt (vgl. z. B.
https://www.han
delsblatt.com/politik/deutschland/energiewende-186-neue-anlagen-ausbau-de
r-windkraft-an-land-weiter-schleppend/26014522.html?ticket=ST-5382183-vh
ehleqv1b3naXCGBy1c-ap1#:~:text=Die%20Windenergiebranche%20h%C3%
A4lt%20einen%20Zubau,auf%20mehr%20als%2050%20Prozent). Bis Ende
2019 waren von den knapp 30 000 Windenergieanlagen an Land in
Deutschland über 2 000 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 5,5
Gigawatt auf Waldflächen in Betrieb (
https://www.topagrar.com/energie/news/0-5-
hektar-pro-windrad-12039954.html). Das sind 7 Prozent aller in Deutschland
errichteten Windräder und mehr als 20 Prozent der Neuanlagen (
https://www.a
grarheute.com/management/betriebsfuehrung/windraeder-wald-oekologisch-o
ekonomisch-sinnvoll-568571).
Der deutliche Einbruch des Windenergieausbaus bleibt nicht folgenlos für die
heimische Windindustrie samt Zulieferer und Dienstleister und muss deshalb
nach Ansicht der Fragesteller zu neuen Strategien für den weiteren Ausbau
von Erneuerbare Energien-Anlagen insgesamt führen, um die politisch
gesteckten Ziele zu erreichen und eine „Stromlücke“ zu vermeiden. Die
Bundesregierung möchte den Ausbau der Windenergie an Land weiter fördern und
hat u. a. dazu am 23. September 2020 einen Gesetzentwurf zur Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) vorgelegt. Demnach sollen u. a.
Windenergieanlagen an windschwachen Standorten stärker gefördert werden
und eine Südquote für Anlagen in den südlichen Bundesländern eingeführt
werden. Die Nutzung der Windenergie bleibt nach Ansicht der Fragesteller
eine wichtige Säule der künftigen Energieversorgung. Sie schafft jedoch
gleichzeitig viele weitere Fragen, u. a. bezüglich des Flächenverbrauchs oder
der effizienten Entsorgung verbrauchter Teile und ganzer Anlagen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25955
19. Wahlperiode 18.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
15. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie hat sich die Anzahl der Windkraftanlagen nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland in den vergangenen fünf Jahren
entwickelt (bitte nach Jahr und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Windkraftanlagen hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung
in Deutschland in den vergangenen fünf Jahren wie folgt entwickelt:
Entwicklung der letzten fünf Jahre: hier Bruttozubau Anlagen
Bundesland 2015 2016 2017 2018 2019Anlagen Anlagen Anlagen Anlagen Anlagen
Baden-Württemberg 53 120 123 35 5
Bayern 140 106 111 8 6
Berlin 2 1 0 0 0
Brandenburg 157 168 174 92 59
Bremen 4 1 2 4 0
Hamburg 4 2 20 4 0
Hessen 73 103 103 74 4
Mecklenburg-Vorpommern 83 73 59 38 32
Niedersachsen 155 314 479 213 54
Nordrhein-Westfalen 155 218 313 112 38
Rheinland-Pfalz 75 71 84 57 36
Saarland 23 15 36 19 2
Sachsen 28 11 16 17 5
Sachsen-Anhalt 100 97 96 9 15
Schleswig-Holstein 320 212 188 47 12
Thüringen 24 48 48 33 14
Gesamt 1.396 1.560 1.852 762 282
Quelle: BNetzA; Anlagenregister, Marktstammdatenregister; Auswertung: FA Wind
Bezogen auf die Entwicklung des Anlagenbestandes insgesamt ergibt sich
folgendes Bild. Demnach sind bis Ende 2019 insgesamt rund 29 500
Windenergieanlagen in Deutschland errichtet worden.
Entwicklung der letzten fünf Jahre: hier Anlagenbestand
Bundesland 2015 2016 2017 2018 2019Anlagen Anlagen Anlagen Anlagen Anlagen
Baden-Württemberg 448 572 700 725 730
Bayern 937 1.061 1.153 1.161 1.166
Berlin 4 5 5 4 4
Brandenburg 3.463 3.630 3.734 3.821 3.890
Bremen 84 85 87 91 91
Hamburg 53 51 63 65 65
Hessen 886 998 1.092 1.159 1.161
Mecklenburg-Vorpommern 1.788 1.844 1.889 1.920 1.942
Niedersachsen 5.713 5.857 6.197 6.305 6.342
Nordrhein-Westfalen 3.172 3.345 3.630 3.726 3.767
Rheinland-Pfalz 1.535 1.612 1.690 1.748 1.772
Saarland 136 152 186 207 209
Sachsen 880 880 891 899 908
Sachsen-Anhalt 2.697 2.804 2.863 2.862 2.874
Schleswig-Holstein 3.435 3.581 3.658 3.661 3.669
Thüringen 749 793 837 859 866
Gesamt 25.980 27.270 28.675 29.213 29.456
Quelle: Deutsche WindGuard
2. Wie viele Windkraftanlagen mit welcher installierten Leistung sind nach
Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2020 neu in Betrieb gegangen
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind im Jahr 2020 folgende
Windkraftanlagen in Deutschland neu in Betrieb gegangen:
Inbetriebnahmen Windenergie an Land (bis Meldestand: 17. Dezember 2020)
Bundesland
2020
Anlagen Leistung
[MW]
Baden-Württemberg 12 37,3
Bayern 7 27,5
Berlin 0 0,0
Brandenburg 60 202,8
Bremen 0 0,0
Hamburg 0 0,0
Hessen 27 88,5
Mecklenburg-Vorpommern 31 100,4
Niedersachsen 42 148,5
Nordrhein-Westfalen 79 267,4
Rheinland-Pfalz 25 84,8
Saarland 3 9,0
Sachsen 3 8,1
Sachsen-Anhalt 41 135,9
Schleswig-Holstein 32 109,4
Thüringen 12 43,1
Gesamt 374 1.262,6
3. Wie hat sich die installierte Leistung der Windkraftanlagen nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland in den vergangenen fünf Jahren
entwickelt (bitte nach Jahr und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die installierte Leistung der Windkraftanlagen hat sich nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland in den vergangenen fünf Jahren wie folgt
entwickelt:
Entwicklung der letzten fünf Jahre: hier Bruttozubau Leistung
Bundesland
2015 2016 2017 2018 2019
Leistung
[MW]
Leistung
[MW]
Leistung
[MW]
Leistung
[MW]
Leistung
[MW]
Baden-Württemberg 146,1 335,6 388,8 114,7 17,3
Bayern 363,3 291,5 313,9 23,5 17,9
Berlin 4,7 3,4 0,0 0,0 0,0
Brandenburg 425,8 481,1 539,6 296,5 201,3
Bremen 11,3 3,0 11,4 12,8 0,0
Hamburg 8,0 4,7 49,8 11,4 0,0
Hessen 200,5 294,5 300,4 231,9 13,8
Mecklenburg-Vorpommern 228,1 216,9 174,2 125,7 103,3
Niedersachsen 420,3 905,6 1.418,8 735,5 181,2
Nordrhein-Westfalen 384,7 585,8 883,9 348,8 127,8
Rheinland-Pfalz 209,7 209,3 252,4 176,5 124,3
Saarland 64,2 40,7 106,9 57,0 6,9
Sachsen 66,0 28,4 49,0 55,7 16,8
Sachsen-Anhalt 271,6 269,3 284,7 24,5 55,1
Schleswig-Holstein 927,5 631,9 576,1 138,7 39,4
Thüringen 72,1 138,5 148,0 111,3 53,1
Gesamt 3.803,9 4.440,0 5.497,8 2.464,4 958,1
Quelle: BNetzA; Anlagenregister, Marktstammdatenregister; Auswertung: FA Wind
4. Was sind nach Ansicht der Bundesregierung die Gründe für die zuletzt
geringen Zubauzahlen?
Die Gründe für den seit 2018 zurückgegangenen Zubau sind nach Ansicht der
Bundesregierung vor allem folgende Umstände:
• Vorzieheffekte in den Jahren 2016 und 2017 durch die Umstellung von der
Festvergütung zur verpflichtenden Ausschreibung ab 2017
• Rückgang der gemeldeten Genehmigungen für neue Windenergieanlagen
• Akzeptanz beim Ausbau der Windkraft vor Ort und Zunahme der
Klageverfahren gegen Regionalpläne der Länder sowie gegen Genehmigungen für
Windenergieanlagen
• Zunehmende Flächenkonkurrenz mit Belangen der zivilen und militärischen
Luftfahrt
• Konfliktfeld Ausbau der Windkraft und Berücksichtigung der Belange des
Umwelt- und Naturschutzes
Siehe hierzu auch die Veröffentlichung der Fachagentur Wind:
https://www.fac
hagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veroeffentlichungen/Analysen/FA_Wi
nd_Branchenumfrage_beklagte_WEA_Hemmnisse_DVOR_und_Militaer_07-2
019.pdf.
5. Welche Rolle spielen dabei Entscheidungen der Bundesregierung, der
Landesregierungen bzw. der Kommunen?
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine Gemeinschaftsaufgabe von
Bund, Ländern, Kommunen und der Branche. Bei Windenergie an Land spielen
neben den rechtlichen Rahmenbedingungen im Erneuerbaren-Energien-Gesetz
vor allem auch die in Zuständigkeit der Länder und Kommunen befindlichen
Aufgaben eine wichtige Rolle, wie z. B. die Ausweisung ausreichender Flächen
für die Windenergienutzung oder die Durchführung der
genehmigungsrechtlichen Verfahren.
6. Auf welchen Flächenarten gestaltet sich der Zubau nach Kenntnis der
Bundesregierung besonders problematisch?
Darüber liegen der Bundesregierung keine belastbaren statistischen
Auswertungen vor.
7. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der gesamte
Flächenverbrauch für Windkraft an Land (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Flächeninanspruchnahmen für den Ausbau der Windkraft ist sehr stark
abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Anlage: Darunter fallen
notwendige Zuwege, Kranstellflächen sowie Flächenbedarf des Anlagenfundaments.
Belastbare Informationen zum Flächenverbrauch der Windkraft an Land liegen
der Bundesregierung deshalb nicht vor.
8. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Windenergie in den
verschiedenen Bundesländern entwickelt?
In welchen Bundesländern geht der Zubau eher zügig voran, wo gibt es
Probleme, und welcher Art sind diese Probleme?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 4 wird verwiesen.
9. Wie hat sich die Anzahl der Windenergieanlagen in Wäldern nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland in den vergangenen fünf
Jahren entwickelt (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
10. Wie hat sich die installierte Leistung der Windenergieanlagen in Wäldern
nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland in den vergangenen
fünf Jahren entwickelt (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
11. Wie viele Windkraftanlagen in Wäldern erhielten nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren eine Planfreigabe (bitte
nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
12. Bei welchen Projekten für Windkraftanlagen in Wäldern wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, bei welchen nicht?
13. Wie viele Hektar an bewaldeter Fläche sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren durch Bau und Betrieb von
Windkraftanlagen umgewidmet worden (bitte nach absoluter Fläche,
Verwendungszweck der Flächen sowie nach Bundesländern und Jahr
aufschlüsseln)?
a) Welche Ersatzaufforstungen oder Ausgleichsmaßnahmen bei der
Umwandlung von Wald in Flächen für Windenergienutzung sind
nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren
erfolgt (bitte Waldflächeninanspruchnahme und Ersatzaufforstung
oder Ausgleichsmaßnahmen gegenüberstellen)?
b) In welchem Umfang wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für
die Erschließung der Standorte Kahlflächen genutzt, die durch
Schadholzanfälle entstanden sind?
c) In welchem Umfang wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der
zu schaffende Flächenausgleich genutzt, um einen Beitrag zum
Umbau der forstlichen Bestände in klimawandelresilientere Wälder zu
leisten?
Die Fragen 9 bis 13c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Für die Genehmigung
der Windenergieanlagen sind die Länder und Kommunen zuständig. Zudem
werden Ersatzmaßnahmen individuell in jeder Genehmigung geregelt.
14. Welche Windhöffigkeit haben die umgewandelten Gebiete im Vergleich
zu anderen zur Windenergienutzung zur Verfügung stehenden Flächen
nach Kenntnis der Bundesregierung?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
15. Wie viele Windenergieanlagen im Wald befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Flächen des Staats- oder Kommunalwaldes, wie
viele Windenergieanlagen befinden sich auf privaten Waldflächen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine über die öffentlich verfügbaren Daten
hinausgehende Angaben vor.
16. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Waldfläche in
Deutschland seit 2012 entwickelt (bitte Waldverlust und Neuwald
anführen)?
Laut „Kohlenstoffinventur 2017“ hat sich die Waldfläche zwischen 2012 bis
2017 wie folgt entwickelt:
Waldumwandlung: 20.004 Hektar
Neuwald: 23.620 Hektar
Saldo: 3.616 Hektar.
17. Welche Maßnahmen wurden bisher in der laufenden Legislaturperiode
durch die Bundesregierung angestoßen, um den Ausbau der Windenergie
zu unterstützen?
Das Investitionsbeschleunigungsgesetz ist am 10. Dezember 2020 in Kraft
getreten. Das Gesetz führt zu schnelleren Planungs- und Genehmigungsverfahren,
indem unter anderem die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten, die die
Genehmigung von Windenergieanlagen betreffen, vom Verwaltungsgericht auf das
Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof verlagert werden.
Einen maßgeblichen Anteil zur Unterstützung des Ausbaus der Windenergie
wurde mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 umgesetzt, so
zum Beispiel die finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der
Windkraft zur Erhöhung der Akzeptanz.
Darüber hinaus arbeitet die Bundesregierung intensiv an einem Abbau der
Hemmnisse für Repowering-Vorhaben. So hat das Bundeskabinett am
2. Dezember 2020 die Aufnahme des § 16b im Bundesimmissionsschutzgesetz
beschlossen. Mit dieser Neuregelung wird ein vereinfachtes
Genehmigungsverfahren für Repowering-Vorhaben geschaffen und gleichzeitig entfällt
regelmäßig der Erörterungstermin.
Die Umweltminister der Länder und des Bundes haben sich auf einer
Sonderkonferenz am 11. Dezember 2020 auf einen Rahmen für Artenschutzstandards
für Windkraftanlagen verständigt. Dieser bundesweite Rahmen ist einem
vollzugsfreundlichen und naturverträglichen Umgang mit dem Windenergieausbau
zuträglich. Er ermöglicht einen vernünftigen Vollzug im Rahmen der
bestehenden EU-Vorgaben und der Rechtsprechung: Vorgaben resultieren insbesondere
aus der EU-Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) und der Flora-Fauna-
Habitat-Richtlinie (RL 92/32/EWG). Der bundesweite Rahmen wird zur
Beschleunigung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren beitragen. Das
ist eine wichtige gemeinsame Basis, um die begonnenen Arbeiten zügig und
gezielt fortzusetzen und die Länderregelungen entsprechend anzupassen bzw.
erstmalig aufzustellen. Ebenso wurde beschlossen, auch zum Repowering von
Windenergieanlagen weitere, EU-rechtskonforme Lösungsvorschläge
gemeinsam mit allen Beteiligten zu entwickeln, um die Verfahren zu erleichtern.
18. Welche Schritte will die Bundesregierung in der laufenden
Legislaturperiode noch einleiten, um den weiteren Ausbau der Windenergie zu
fördern?
Neben der Umsetzung der beschlossenen Förderregelungen der Novelle des
EEG 2021 wird die Bundesregierung vor allem Maßnahmen zur Änderung des
Gewebesteuerrechts und zur Weiterentwicklung der bundesweiten
Harmonisierung von Natur- und Artenschutzanforderungen mit dem Ausbau von
Windenergieanlagen an Land ergreifen. Darüber hinaus prüft die Bundesregierung
weitere Maßnahmen zum Abbau der Hemmnisse im Genehmigungs- und
Planungsrecht für Repowering-Vorhaben.
Darüber hinaus arbeitet die Bundesregierung daran, durch neue
Berechnungsmethoden für den Störeinfluss von Windenergieanlagen auf Drehfunkfeuer die
Zahl der durch Drehfunkfeuer blockierten Standorte zu verringern.
19. Welche Nabenhöhen sind nach Ansicht der Bundesregierung im Wald
nötig?
Dies ist Gegenstand des Genehmigungsbescheids für die Windenergieanlagen
durch die zuständigen Landesbehörden.
20. Liegen ihr diesbezüglich Studien vor, und wenn ja, zu welchem Schluss
kommen diese?
Hier kann auf veröffentlichte Studien zum Themenfeld Ausbau der Windkraft
allgemein und zum Themenfeld Wind und Wald verwiesen werden, siehe
folgende Links:
https://www.erneuerbare-energien.de/EE/Navigation/DE/Recht-P
olitik/Das_EEG/EEG-Erfahrungsberichte-und-Studien/eeg-erfahrungsberichte-
und-studien.html sowie
https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/file
s/Windenergie_im_Wald/FA-Wind_Analyse_Wind_im_Wald_5Auflage_202
0.pdf.
21. Welche Nabenhöhen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
derzeit in Wäldern installierten Windkraftanlagen (bitte in Kohorten von 10
bis 20 Meter, 20 bis 30 Meter etc. angeben)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine über die öffentlich verfügbaren Daten
hinausgehende Angaben vor.
22. Welche Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Menschen, Tiere sowie
Pflanzen sind der Bundesregierung bekannt, und welche Maßnahmen
werden unternommen, diese möglich gering zu halten (bitte nach
Auswirkungen und unternommenen sowie geplanten Maßnahmen
aufschlüsseln)?
Der Ausbau der erneuerbaren Energien leistet als Teil der Energiewende einen
wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz. Im Rahmen des Monitoring-Berichts
„Energie der Zukunft“ werden auch die Auswirkungen der Energiewende auf
Mensch und Umwelt umfangreich analysiert. Dieses umfangreiche Monitoring
trägt zur Transparenz der Energiewende und zu ihrer möglichst
umweltverträglichen Ausgestaltung weiter bei.
Erneuerbare-Energien-Anlagen unterliegen wie andere technische Anlagen
auch den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der Natur.
So können folgende Maßgaben genannt werden:
Planerische und genehmigungsrechtliche Voraussetzungen von Erneuerbare-
Energie-Anlagen richten sich nach den Vorschriften des jeweiligen Fachrechts.
Die Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und der sparsame und
schonende Umgang mit Grund und Boden sind städtebauliche Grundsätze, die das
Baugesetzbuch vorgibt. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Eingriffe in
Natur und Landschaft so weit wie möglich zu vermeiden. Die Ausführung des
Fachrechts liegt in der Zuständigkeit der Behörden der Länder, die im
konkreten Fall über die Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben entscheiden.
Auch ist es gemäß Artikel 5 der europäischen Vogelschutzrichtlinie (RL
2009/147/EG) verboten, wildlebende Vogelarten zu töten oder zu stören. Die
Umsetzung dieser Regelungen erfolgt in Deutschland vornehmlich durch das
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die geltenden Regelungen des
BNatSchG, die auch die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung umfassen,
sind in den Genehmigungsverfahren zwingend zu beachten. Auf diese Weise
wird zugunsten eines natur- und umweltverträglichen Ausbaus der
Erneuerbaren Energien dafür Sorge getragen, dass Vogelschutzaspekte genau geprüft
und angemessen berücksichtigt werden.
Auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes legt die Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für die Errichtung und den
Betrieb vielfältiger Arten von Anlagen, auch für Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energien, Anforderungen fest, die der Vermeidung schädlicher
Umwelteinwirkungen durch anlagenbezogene Geräusche und bei
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen darüber hinaus der Vorsorge
dienen.
23. Welche Zielkonflikte sieht die Bundesregierung speziell bei der
Windkraft im Wald, und welche Maßnahmen werden unternommen, diese
möglichst gering zu halten (bitte nach Konflikten sowie unternommenen
und geplanten Maßnahmen aufschlüsseln)?
24. Wie wird seitens der Bundesregierung der fachliche Wissensstand
vorangetrieben, um den Blick auf die möglichen Auswirkungen von
Windenergieanlagen auf waldbewohnende Arten, den Naturhaushalt oder das
Landschaftsbild zu schärfen?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bau von Windkraftanlagen im Wald erfordert vor allem eine sorgfältige
Standortwahl. Vorrangig kommen bereits intensiv genutzte Wirtschaftswälder
in Betracht. Das Bundesamt für Naturschutz hat dazu ein Papier verfasst, das
die Zusammenhänge erläutert und zusammenfasst („Windkraft über Wald“),
siehe
https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/service/Dokumente/positionspapiere/b
fn_position_wea_ueber_wald.pdf.
25. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die
öffentliche Akzeptanz der Windkraft zu steigern (bitte nach Projekten,
Projektbeginn, Projektart sowie Projektkosten aufschlüsseln)?
Die Erhöhung der Akzeptanz beim Ausbau der Windkraft ist eine
Gemeinschaftsaufgabe von Bund, Ländern, Kommunen und der Branche. Seitens der
Bundesregierung wurden mit den Maßnahmen zur finanziellen Beteiligung der
Kommunen im EEG 2021 entscheidende Beiträge geleistet.
26. Inwieweit besteht nach Auffassung der Bundesregierung, insbesondere
im Hinblick auf die oft trockenen Sommer der letzten Jahre, eine erhöhte
Waldbrandgefahr durch Windräder im Wald?
a) Wie viele Havarien wurden diesbezüglich sowie insgesamt in den
vergangenen fünf Jahren erfasst, und welche Folgen, Kosten
(insbesondere für die öffentliche Hand) und Beeinträchtigungen für die
Natur wurden diesbezüglich erfasst?
b) Gab es vergleichbare Probleme bei anderen
Energieerzeugungsanlagen, und wenn ja, bei welchen, in welcher Menge, und mit welchen
Folgen, Kosten sowie Beeinträchtigungen?
Die Fragen 26 bis 26b werden gemeinsam beantwortet.
Trockenheit erhöht grundsätzlich das Brandrisiko. Der Bundesregierung liegen
hierzu keine über die öffentlich verfügbaren Daten hinausgehende
Informationen vor.
27. Welche Vorgaben und Maßnahmen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung ergriffen, um das Feuerrisiko durch Windkraftanlagen in
Wäldern zu reduzieren?
Diese Fragen liegen in Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörden.
28. Ist die vorgeschriebene Entsorgung sowie das Recycling von
Windkraftanlagen sowie deren Einzelteilen nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland vollständig umsetzbar?
29. Liegen der Bundesregierung diesbezüglich Studien vor, und wenn ja, zu
welchem Schluss kommen diese?
Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet.
Die Fragen der Entsorgung sind Teil der genehmigungsrechtlichen Auflage im
Bescheid der zuständigen Landesbehörden.
30. Sind der Bundesregierung illegale Deponierungen von Rotorblättern aus
Faserverbundwerkstoffen oder anderer Teile der Windkraftanlagen nach
deren Rückbau bekannt, wo befinden sich diese, welche Konsequenzen
ergeben sich daraus für die betreffenden Unternehmen, und was
unternimmt die Bundesregierung, um diese Deponierungen außerhalb
offizieller Deponien zu unterbinden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine über die öffentlich verfügbaren Daten
hinausgehende Informationen vor.
31. Kommt es aufgrund der schwierigen Recyclingsituation von
Rotorblättern aus Faserverbundwerkstoffen (
https://www.ict.fraunhofer.de/con
tent/dam/ict/de/documents/medien/ue/UE_klw_Poster_Recycling_von_
Windkraftanlagen.pdf) zu Deponierungsengpässen?
Diese Fragen liegen in der Zuständigkeit der Landesbehörden.
32. Was hat die Bundesregierung bisher unternommen, um den Klimawandel
durch naturbasierte Lösungen (Aufforstungen, Ausbreitung von Wiesen-
und Feuchtgebieten usw.) zu bekämpfen (bitte nach Maßnahmen,
Zeitplänen, Mitteln und Umsetzungsstand aufschlüsseln)?
Naturbasierte Lösungen zur Bekämpfung des Klimawandels können
insbesondere im Sektor „Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft“
LULUCF umgesetzt werden. Die Bundesregierung hat mit dem
Klimaschutzprogramm 2030 in diesem Sektor vier Maßnahmenbündel von naturbasierten
Lösungen beschlossen, die über den Energie- und Klimafonds finanziert
werden: „Humuserhalt und -aufbau im Ackerland“, „Erhalt von Dauergrünland“,
„Schutz von Moorböden einschließlich der Reduzierung der Torfverwendung in
Kultursubstraten“ und „Erhalt und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und
Holzverwendung“.
Für die Maßnahmen zum Humuserhalt und -aufbau im Ackerland wird derzeit
ein Konzept zur genaueren Ausgestaltung der Umsetzung erarbeitet. Zum
Erhalt von Dauergrünland ist auf die Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik
hinzuweisen. Darüber hinaus wird derzeit eine Grünlandstrategie erarbeitet.
Zum Schutz von Moorböden wird eine Bund-Länder-Zielvereinbarung zum
Moorbodenschutz erarbeitet. Der Start von vier Pilotprojekten zum
Moorbodenschutz ist für das Jahr 2021 geplant. Das BMEL hat darüber hinaus eine
Torfminderungsstrategie erstellt.
Für die im Koalitionsvertrag vereinbarte Moorschutzstrategie der
Bundesregierung wird derzeit durch das BMU die Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.
Die Verabschiedung der Strategie ist noch in dieser Legislaturperiode
vorgesehen.
Erstaufforstungen sind im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung
der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) im Förderbereich 5 D
bereits förderfähig. Diese Förderung wurde in den letzten Jahren aber kaum in
Anspruch genommen. Seit 2014 wurde nur für knapp 1.000 Hektar
aufzuforstende Fläche Förderung beantragt (vor dem Hintergrund von 11,4 Millionen
Hektar Waldfläche insgesamt in Deutschland).
Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen und multifunktionalen
Waldbewirtschaftung werden ebenfalls im Rahmen der GAK (Förderbereich 5)
gefördert. Im Jahr 2019 wurden insgesamt 54,114 Mio. Euro (GAK-Bundes- und
Landesmittel) für die Fördermaßnahmen des Förderbereichs 5 von den Ländern
angemeldet; verausgabt wurden 56,488 Mio. Euro (GAK-Bundes- und
Landesmittel) (
https://bmel-statistik.de/fileadmin/daten/GAB-0002000-2019.pdf,
S. 116 und
https://bmel-statistik.de/fileadmin/daten/GAB-0002000-2020.pdf,
S. 142).
Für das Jahr 2020 ist noch einmal mit einem deutlichen Anstieg der
verausgabten Mittel zu rechnen, da im Rahmen des Klimapakets zusätzliche Mittel in
Höhe von rd. 213 Mio. Euro (GAK-Bundes- und Landesmittel) zur Verfügung
standen. Von den Ländern wurden für diesen Förderbereich für 2020 insgesamt
274,043 Mio. Euro (GAK-Bundes- und Landesmittel) angemeldet (
https://bme
l-statistik.de/fileadmin/daten/GAB-0002000-2020.pdf, S. 132). Die
Mittelanmeldungen stellen allerdings nur eine Prognose des zu erwartenden
tatsächlichen Mittelabflusses dar. Die IST-Ausgaben 2020 werden voraussichtlich im
Laufe des 1. Halbjahres 2021 veröffentlicht werden.
33. Wie steht die Bundesregierung zur Schaffung eines Wälder-
Kompensationssystems, bei dem in das CO2-Emissionshandels- und CO2-
Abgabensystem für die Zahlungspflichtigen die Option einer
Treibhausgaskompensation durch zusätzliche Aufforstungen im In- und Ausland
aufgenommen wird und die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
dieses Kompensationssystem umsetzt, indem sie geeignete Flächen im
In- und Ausland erfasst, mit den Grundstückseigentümern entsprechende
Verträge abschließt und die Aufforstungen mit den Einnahmen aus dem
CO2-Wälder-Kompensationssystem finanziert?
Erstaufforstungen werden bereits jetzt unter der „Gemeinschaftsaufgabe
Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) im Förderbereich
5 D gefördert. Für ein weiteres Erstaufforstungsprogramms, das signifikant zur
Treibhausgaskompensation beitragen kann, würden die gleichen rechtlichen,
insbesondere beihilferechtlichen Vorgaben und Obergrenzen wie für die
Förderung der Erstaufforstung im Rahmen der GAK gelten. Zudem würden sich bei
einem solchen Programm Fragen im Hinblick auf das Verbot der
Doppelförderung stellen. Es wird dazu auch auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
34. Welche Maßnahmen prüft die Bundesregierung, um das Repowering an
bestehenden Windstandorten zu erleichtern, und sollen diese noch in
dieser Legislaturperiode umgesetzt werden?
Sind der Bundesregierung dabei neue bzw. innovative Lösungsansätze
bekannt?
Die wesentlichen Hemmnisse für Repowering-Vorhaben an den bestehenden
Windstandorten sind neben Problemen im Genehmigungsverfahren vor allem
die Verfügbarkeit der Flächen und somit Probleme bei der Raumplanung. Oft
befinden sich Anlagen außerhalb von Eignungs- und Vorranggebieten für
Windenergie, was bedeutet, dass an diesen Standorten regelmäßig keine neuen
Anlagen genehmigt werden können. Neben Änderungen im
Genehmigungsrecht kommt deshalb einer Änderung des Planungsrechts eine sehr hohe
Bedeutung zu. Die Bundesregierung prüft daher derzeit alle Maßnahmen zum Abbau
der Hemmnisse im Genehmigungs- und Planungsrecht für Repowering-
Vorhaben.
Im Rahmen der Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetztes zur
Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (REDII) hat das Bundeskabinett am
2. Dezember 2020 einen ersten Schritt zur Erleichterung für Repowering-
Vorhaben beschlossen. Mit der Aufnahme des § 16b im
Bundesimmissionsschutzgesetz wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Repowering-
Vorhaben geschaffen und gleichzeitig entfällt regelmäßig der
Erörterungstermin.
35. Wie bewertet die Bundesregierung den volkswirtschaftlichen Nutzen
einer Förderung von Windenergieanlagen an windschwachen Standorten
über die geplante Anpassung des Referenzertragsmodells (§ 36h des
Regierungsentwurfs EEG 2021) und die Einführung von „Südquoten“
(§ 36d EEG 2021)?
Welche Studien, Berechnungen etc. liegen diesen Maßnahmen zugrunde?
Hier kann auf veröffentlichte Studien verwiesen werden, vgl. u. a. folgenden
Link:
www.erneuerbare-energien.de/EE/Navigation/DE/Recht-Politik/Das_EE
G/EEG-Erfahrungsberichte-und-Studien/eeg-erfahrungsberichte-und-studie
n.html.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]