[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lorenz Gösta Beutin,
Dr. Gesine Lötzsch, Heidrun Bluhm-Förster, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25450 –
Rückläufiger Zubau bei Windenergie an Land
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Windenergie ist nach Ansicht der Fragesteller eine zentrale Treiberin der
Energiewende in Deutschland und als „Arbeitspferd“ der erneuerbaren
Energien unverzichtbar. Doch im Jahr 2019 ist der Ausbau von Windenergie an
Land massiv eingebrochen und auf einem historischen Tiefstand angelangt.
Der Zubau an Windenergieleistung betrug nur 1 078 Megawatt (MW), der
niedrigste seit Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Jahr
2000. Auch im ersten Halbjahr 2020 ist mit 507 MW (Angabe Deutsche
WindGuard) keine Trendwende ablesbar. Einem „Windenergie-Gipfel“ im
September 2019 im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sollte ein
Maßnahmenpaket folgen, das die Krise beenden sollte. Im Erneuerbare-
Energien-Gesetz 2021, dessen Entwurf dem Deutschen Bundestag seit dem
19. Oktober 2020 auf Bundestagsdrucksache 19/23482 vorliegt, sind keine
geeigneten Maßnahmen enthalten, die die Krise beenden und für einen erneuten
Schub an Zubau sorgen könnten. Eine Maßnahme sollten
Sonderausschreibungen sein. Ferner ist die Zahlung einer Abgabe der Windkraftbetreiber an die
Kommunen, die für mehr Akzeptanz vor Ort sorgen sollte, nun gegenüber
dem Referentenentwurf zu einer freiwilligen Zahlung geworden. Ende 2020
fallen Windenergieanlagen (WEA) mit der Leistung von 4 Gigawatt (GW) aus
der Förderung des EEG, bis zum Jahr 2025 sogar 15 GW. Zwar sind die
Anlagen refinanziert, doch viele könnten noch Jahre weiterbetrieben werden. Für
sie ist aber noch nicht geregelt, wie ein Weiterbetrieb oder ggf. Repowering
möglich ist. Auch die Beschäftigungssituation ist von der Krise betroffen. Im
Jahr 2017 sind laut Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 19/12129 rund 26 000 Arbeitsplätze in der
Windindustrie verloren gegangen. Laut Agora Energiewende werden zwar der
Primärenergieverbrauch und der Endenergieverbrauch bis zum Jahr 2030
zurückgehen, der Bruttostromverbrauch indes wird voraussichtlich aufgrund
unter anderem wegen der Sektorkopplung von 595 Terawattstunden (TWh)
(2018) auf 643 TWh (2030) steigen. Das bedeutet ein Plus von 48 TWh. Um
diesen gewachsenen Strombedarf mit einem geeigneten Zielpfad zu
adressieren, müsste laut Agora Energiewende der Ausbau von Wind an Land im Jahr
2030 mindestens 80 GW erreicht haben, um – wie im
Bundesklimaschutzgesetz verankert – im Jahr 2050 ein klimaneutrales Deutschland mit dann
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25956
19. Wahlperiode 18.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 15. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
130 GW Wind an Land zu erreichen. Bis zum Jahr 2030 müssten dafür
mindestens 4,5 GW Onshore-Windenergie jährlich zugebaut werden (vgl. KNDE,
S. 52). Von einem solchen Ausbaupfad ist Deutschland nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller weit entfernt.
1. Welcher Bruttozubau und welcher Nettozubau (unter Berücksichtigung
von Stilllegungen) von Windenergie an Land fand nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2010 bis einschließlich erstes Halbjahr 2020 statt
(bitte nach Jahren auflisten)?
Der Brutto- bzw. Nettozubau hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2010 wie folgt entwickelt:
Jahr Bruttozubau Nettozubau
Leistung [MW] Leistung [MW]
2010 1.443 1.379
2011 1.977 1.851
2012 2.335 2.139
2013 2.998 2.763
2014 4.750 4.364
2015 3.804 3.628
2016 4.440 4.178
2017 5.498 5.029
2018 2.464 2.267
2019 958 862
Hbj 2020 587 517
2020
Vorläufige Zahlen 1.385 1.206
Quelle: Für die Jahre 2010 bis 2014 diverse Statistiken (DEWI/WindGuard) und 2015 bis
2020 Marktstammdatenregister der BNetzA.
2. Welche Erzeugung der Windenergie an Land liegt der Bundesregierung
seit 2010 bis einschließlich erstes Halbjahr 2020 vor (bitte nach
Bundesländern und Bundesrepublik gesamt aufschlüsseln)?
Die Entwicklung der Erzeugung der Windenergie an Land von 2010 bis 2019
kann den Statistikberichten der Bundesnetzagentur von 2010 bis 2019
entnommen werden:
Quellen: Statistikberichte der Bundesnetzagentur 2010 bis 2019.
Im ersten Halbjahr 2020 wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland insgesamt 59,5 TWh Strom aus Windenergie an Land eingespeist.
Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern für das erste Halbjahr 2020 liegt der
Bundesregierung noch nicht vor.
3. Welche Differenzen zwischen Ausschreibungsmengen und
Gebotsmengen bzw. bezuschlagten Mengen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in den jeweiligen Ausschreibungsrunden seit dem 1. Januar 2018 zu
verzeichnen?
Was passierte mit den nicht bezuschlagten Mengen?
Die Differenzen zwischen Ausschreibungsmengen und Gebotsmengen bzw.
bezuschlagten Mengen in den jeweiligen Ausschreibungsrunden seit dem 1.
Januar 2018 sind folgender Tabelle zu entnehmen:
Gebotstermin Ausschreibungsvolumen (kW) Gebotsmenge (kW) Zuschlagsmenge (kW)
01.02.2018 700.000 989.306 708.926
01.05.2018 670.161 604.140 604.140
01.08.2018 670.161 708.600 666.450
01.10.2018 670.161 388.350 363.200
01.02.2019 700.000 499.390 476.300
01.05.2019 650.000 294.960 269.760
01.08.2019 650.000 239.250 208.200
02.09.2019 500.000 187.810 179.410
01.10.2019 675.000 204.070 204.070
01.12.2019 500.000 685.840 509.040
01.02.2020 900.000 526.550 523.050
01.03.2020 300.000 193.800 150.900
01.06.2020 825.527 467.590 463.990
01.07.2020 275.176 191.050 191.050
01.09.2020 366.901 310.450 284.900
01.10.2020 825.527 768.950 658.650
01.12.2020 366.901 657.100 399.700
Waren die Ausschreibungsrunden überzeichnet, so ist davon auszugehen, dass
die betroffenen Bieter in einer der folgenden Runden erneut teilgenommen
haben. Waren die Ausschreibungsrunden hingegen unterzeichnet, so wurden die
Mengen aus dem Jahr 2018 gemäß § 28 EEG 2017 in den beiden Folgejahren
nicht nachgeholt. Für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 war gemäß EEG 2017
vorgesehen, dass das Ausschreibungsvolumen, für das in einem Kalenderjahr
keine Zuschläge erteilt werden konnte, auf das jeweils dritte darauffolgende
Kalenderjahr übertragen wird. Dieser Mechanismus wurde auch in § 28 EEG
2021 übernommen. Bei der im Rahmen des EEG 2021 erfolgten Neufestlegung
der Ausschreibungsmengen wurde das Ausbauziel für das Jahr 2030 als
zentrale Zielgröße in den Blick genommen und so wurden entsprechend auch die
nicht bezuschlagten Mengen der Vorjahre mit berücksichtigt.
4. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für den
Rückgang am Zubau seit dem Jahr 2018 sowie für die unterzeichneten
Ausschreibungen, die in den vergangenen Jahren festzustellen sind?
5. Welche Hürden (etwa behördlicher oder sonstiger Art) liegen nach
Kenntnis der Bundesregierung zur Erteilung von Genehmigungen vor?
Welche sind nach Auffassung der Bundesregierung die Gravierendsten?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Gründe für den Rückgang am Zubau seit dem Jahr 2018 sowie für die
unterzeichneten Ausschreibungen sind vielfältig. Im Wesentlichen stehen zum
Einen der Windenergienutzung zu wenig planerisch ausgewiesene Flächen zu
Verfügung. Zum Anderen stehen in den Genehmigungsverfahren häufig andere
Nutzungs- oder Schutzinteressen der Windenergienutzung entgegen. Gemäß
der Branchenumfrage der Fachagentur Windenergie an Land e. V. „Hemmnisse
beim Ausbau der Windenergie in Deutschland“ wurde eine Reihe von Projekten
aufgrund von Konflikten mit der Funknavigation der zivilen Luftfahrt und
aufgrund militärischer Interessen verhindert. Darüber hinaus wirkt sich die
mangelnde Akzeptanz vor Ort aus, was auch zu häufigen Klagen gegen
beschlossene Pläne und erteilte Genehmigungen führt. Hier zeigt sich, dass bei der
Hälfte aller beklagten Windenergieanlagen Verstöße im Bereich des
Artenschutzes vorgetragen wurden.
Die fehlenden planerisch ausgewiesenen Flächen stellen auch eine der
zentralen Hürden für Repowering-Vorhaben dar, da sich bestehende Alt-Anlagen
oftmals außerhalb von Eignungs- und Vorranggebieten für Windenergie befinden.
An diesen Standorten können dann regelmäßig keine neuen Anlagen genehmigt
werden.
6. Welche Realisierungsquote haben Ausschreibungen bei Wind an Land
seit Einführung der Ausschreibungen im Jahr 2017, und wie hoch ist der
Anteil an Inbetriebnahmen von Projekten der Bürgerenergie?
Die Realisierungsraten seit Einführung der Ausschreibungen im Mai 2017
(Stand: 6. Januar 2021) sehen wie folgt aus:
Gebotstermin Realisierungsquote
in Prozent
Mai. 17 20,5
Aug. 17 8,0
Nov. 17 0,7
Feb. 18 62,6
Mai. 18 81,2
Aug. 18 77,0
Okt. 18 56,7
Feb. 19 63,1
Mai. 19 49,6
Aug. 19 19,2
Sep. 19 18,9
Okt. 19 34,4
Dez. 19 9,6
Feb. 20 1,9
Mrz. 20 0,0
Jun. 20 0,9
Jul. 20 4,3
Sep. 20 0,0
Okt. 20 0,0
Dez. 20 0,0
Summe 26,4
Von den Projekten, die im Jahr 2020 einen Zuschlag erhalten haben, wurde
noch keine Anlage realisiert. Dabei endete noch keine der Realisierungsfristen
der bisherigen Ausschreibungen mit Ausnahme der im Jahr 2017 erteilten
Zuschläge an nicht Bürgerenergiegesellschaften.
Rund 17 Prozent der Bürgerenergieprojekte, die in den Jahren 2017 bis 2020
einen Zuschlag erhalten haben, wurden bislang in Betrieb genommen. Für die
einzelnen Jahre ergeben sich folgende Realisierungsquoten.
Jahr der Ausschreibung Realisierungsquote der
Bürgerenergieprojekte in Prozent
2017 6 %
2018 87 %
2019 47 %
2020 7 %
7. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Teilnahme von
Bürgerenergiegesellschaften an Ausschreibungen seit 2017 entwickelt,
und welche Erfolgsquoten hatten sie (bitte nach Jahr, Gebotstermin und
Bundesland aufschlüsseln)?
Die folgende Tabelle zeigt die Teilnahme von Bürgerenergiegesellschaften.
Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern liegt der Bundesregierung nicht vor.
Quelle: Statistiken beendete Ausschreibungen der Bundesnetzagentur
8. Wie hoch war in den Ausschreibungsrunden der Anteil der
Gesellschaften an Bürgerenergiegesellschaften nach § 36g EEG, welche sich um den
Genuss der entsprechenden Ausschreibungsprivilegien bewarben, die
aber letztlich den Anforderungen nicht genügten?
Diese Daten liegen der Bundesregierung nicht vor.
9. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg der Einführung von
Sonderausschreibungen bei Wind an Land im Jahr 2018?
Die Bundesregierung hat mit den Sonderausschreibungen einen deutlichen
Anreiz zur Entwicklung neuer Windenergieprojekte gesetzt. Die aktuell langsam
steigenden Genehmigungszahlen zeigen erste Erfolge.
10. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Beschäftigungssituation in der Windindustrie in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte
nach Jahren sowie nach Bundesländern aufschlüsseln)?
11. Wie viele Beschäftigte sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten zehn Jahren in Deutschland in der Windindustrie tätig gewesen
(bitte jährlich darstellen und nach Bundesland differenzieren)?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Hinblick auf die Beschäftigungssituation in der Windindustrie beauftragt
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelmäßig Studien, die die
Anzahl der Beschäftigten in der Windenergie und in anderen Sparten der
erneuerbaren Energien untersuchen. Dabei wird die Bruttobeschäftigung
ermittelt, in der auch die Zahl der indirekt Beschäftigten enthalten ist, d. h.
diejenigen Personen, die durch Investitionen im Zuge des Ausbaus erneuerbarer
Energien in anderen Wirtschaftszweigen beschäftigt wurden.
Für Wind an Land und für Wind auf See wurden für den Zeitraum ab 2010
nachfolgende Bruttobeschäftigungszahlen auf Bundesebene ermitteln. Aktuelle
Werte für die Jahre 2019 und 2020 liegen derzeit noch nicht vor.
Jahr Wind an Land Wind auf See
2010 86.500 9.700
2011 94.700 11.900
2012 107.300 18.000
2013 121.400 20.700
2014 131.400 17.700
2015 127.600 22.600
2016 134.600 28.500
2017 113.400 24.200
2018 96.600 25.100
Quelle: DIW, DLR, GWS (2020): (
https://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downlo
ads/zeitreihe-der-beschaeftigungszahlen-seit-2000.html)
In einer weiteren Studie im Auftrag des BMWi wurden Zahlen für die
Bruttobeschäftigung in der Windindustrie auf Ebene der Bundesländer für den
Zeitraum 2012 bis 2016 ermittelt. Die Schätzung erfolgte für die Windindustrie
insgesamt, d. h. die Beschäftigung bei Wind an Land und Wind auf See wurde
zusammengefasst ausgewiesen. Zahlen für den Zeitraum 2017 bis 2020 liegen
nicht vor.
2012 2013 2014 2015 2016
Baden-Württemberg 8 350 9 390 9 340 9 990 10 880
Bayern 10 240 11 750 12 030 12 460 12 920
Berlin 2 030 2 410 2 470 2 430 2 560
Brandenburg 6 470 6 850 7 400 7 360 7 970
Bremen 4 970 5 510 4 670 4 650 5 330
Hamburg 5 030 6 470 7 030 7 130 7 930
Hessen 4 200 5 040 5 050 5 130 5 590
Mecklenburg-Vorpommern 6 200 7 380 7 630 7 740 8 080
Niedersachsen 28 720 32 070 33 850 33 100 36 600
Nordrhein-Westfalen 16 860 18 970 19 050 19 630 20 570
Rheinland-Pfalz 4 120 4 230 4 210 3 770 3 950
Saarland 860 1 070 1 120 1 210 1 210
Sachsen 4 870 5 540 5 930 5 900 6 170
Sachsen-Anhalt 11 360 12 780 13 630 13 760 14 550
Schleswig-Holstein 8 490 9 570 12 480 12 820 12 890
Thüringen 2 330 2 570 2 710 2 720 3 000
Quelle: GWS (2018) (
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/erneuerbar-besch
aeftigt-in-den-bundeslaendern.pdf?__blob=publicationFile&v=8 )
12. Wie haben sich die Fördersätze (anzulegender Wert bzw.
Einspeisevergütung) im Bereich der Windenergie an Land in den letzten fünf Jahren
entwickelt (bitte nach Jahr getrennt auflisten)?
Die gesetzlichen Fördersätze haben sich in den letzten fünf Jahren wie folgt
entwickelt:
Anzulegender Wert Windenergie an Land in Cent/kWh
Inbetriebnahme Grundwert Anfangswert
ab 01.01.2016 4,89 8,79
ab 01.04.2016 4,83 8,69
ab 01.07.2016 4,77 8,58
ab 01.10.2016 4,72 8,48
ab 01.01.2017 4,66 8,38
ab 01.03.2017 4,61 8,29
ab 01.04.2017 4,56 8,20
ab 01.05.2017 4,51 8,12
ab 01.06.2017 4,47 8,03
ab 01.07.2017 4,42 7,95
ab 01.08.2017 4,37 7,87
ab 01.10.2017 4,27 7,68
ab 01.01.2018 4,17 7,49
ab 01.04.2018 4,07 7,31
ab 01.07.2018 3,97 7,14
ab 01.10.2018 3,87 6,97
Quelle: eigene Darstellung gemäß
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Elektrizitaet
undGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/ZahlenDatenInformationen/EEG_Registe
rdaten/ArchivDatenMeldgn/ArchivDatenMeldgn_Basepage.html.
Seit Einführung der Ausschreibungen im Jahr 2017 hat sich der im Rahmen
von Ausschreibungen ermittelte durchschnittliche anzulegende Wert bei Wind
an Land für die ausschreibungspflichtigen Anlagen mit einer Leistung von
mehr 750 kW am 100 Prozent Referenzstandort wie folgt entwickelt:
13. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass bis 2025 zirka 15 GW
installierter Leistung Windkraft an Land nach Ablauf der 20-jährigen
EEG-Förderungen außer Betrieb genommen werden könnten, sofern
keine Anschlussregelung gefunden und entsprechendes Repowering
ermöglicht wird (bitte begründen)?
Die Bundesregierung geht nach jetzigen Stand davon aus, dass in den Jahren
2021 bis 2025 Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von
etwa 13,6 GW aus der Vergütung ausscheiden. Dies stellt sich in den einzelnen
Jahren wie folgt dar:
Ausscheiden aus EEG-Förderung in GW
Jahr 2021 2022 2023 2024 2025
Wind an Land 3,7 2,4 2,9 2,6 2,0
Inwiefern diese Anlagen nach dem Ende des Vergütungszeitraums außer
Betrieb genommen werden, obliegt dem Anlagenbetreiber und ist unter anderem
abhängig von den konkreten Stromgestehungskosten der jeweiligen Anlagen
und den möglichen Erlöspotenzialen der Stromvermarktung außerhalb des
EEG. Für die Anlagen, die in den Jahren 2021 und 2022 aus der Vergütung
ausscheiden, hat der Gesetzgeber im EEG 2021 eine Übergangslösung geschaffen.
14. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass ab dem Jahr 2021
Windenergieanlagen, die aus der EEG-Förderung fallen, außer Betrieb
genommen werden, weil ihr Betrieb fortan nicht mehr wirtschaftlich ist?
Für den Weiterbetrieb sieht das EEG 2021 eine Anschlussförderung für solche
Windenergieanlagen an Land vor, deren 20-jährige EEG-Förderung zum
1. Januar 2021 und 1. Januar 2022 endet. Die Anschlussregelung steht noch
unter beihilferechtlichem Vorbehalt. Die Förderhöhe soll ab Sommer 2021 über
eine Ausschreibung im wettbewerblichen Verfahren ermittelt werden. Die
Details werden in einer Rechtsverordnung festgelegt. An der Ausschreibung
dürfen nur ausgeförderte Windenergieanlagen teilnehmen, die sich auf Flächen
befinden, auf der die Errichtung einer neuen Windenergieanlage an Land
planungsrechtlich nicht zulässig ist. Betreiber, die in der Ausschreibung
bezuschlagt werden, erhalten die wettbewerblich ermittelte Förderung dann befristet
bis zum 31. Dezember 2022. Zusätzlich wird für ausgeförderte Anlagen ohne
Zuschlag eine befristete Marktwertdurchleitung für den erzeugten und
eingespeisten Strom bis zum 31. Dezember 2021 angeboten. Auf diese
Marktwertdurchleitung wird zudem ein Aufschlag gewährt. Dieser beträgt 1 Ct/kWh vom
1. Januar bis zum 30. Juni 2021, 0,5 Ct/kWh vom 1. Juli bis zum 30. September
2021 und 0,25 Ct/kWh vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021. Letzteres
gilt sowohl für repoweringfähige als auch für nicht repoweringfähige Anlagen.
15. Welcher Leistungsanteil der ausgeförderten Windenergieanlagen könnte
nach Einschätzung der Bundesregierung durch ein Repowering ersetzt
werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
16. Von welchem Bruttostromverbrauch geht die Bundesregierung im Jahr
2030 aus, und welche Berechnungen, Prognosen, Studien oder
Annahmen liegen dem zugrunde?
Für das EEG 2021 wurde für 2030 ein Bruttostromverbrauch von 580 TWh
angenommen.
Existierende Studien bzw. Szenarien zur künftigen Entwicklung des
Stromverbrauchs weisen erhebliche Bandbreiten auf. Vom BMWi und vom BMU ist
jeweils eine Studie beauftragt worden, die die Gesamtwirkung des
Klimaschutzprogramms 2030 untersucht (Institut für Angewandte Ökologie [Öko-Institut
e.V.] mit dem Forschungsprojekt „THG-Projektion: Weiterentwicklung der
Methoden und Umsetzung der EU-Effort Sharing Decision im Projektionsbericht
2019 (Politikszenarien IX)“ und Prognos AG mit dem Forschungsprojekt
„Energiewirtschaftliche Projektionen und Folgenabschätzungen 2030“). Diese
beiden Studien kommen aufgrund von Szenarienrechnungen zu einem
Bruttostromverbrauch zwischen 567 und 591 TWh im Jahr 2030. Der im EEG
unterstellte Stromverbrauch liegt in der Mitte dieses Intervalls.
Inwieweit sich das neue Klimaziel der EU, die Treibhausgasemissionen bis
zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent zu senken, auf den
Bruttostromverbrauch in Deutschland auswirken wird, lässt sich derzeit nicht seriös
abschätzen, da auf EU-Ebene noch nicht darüber entschieden wurde, wie die
Minderungen aus dem gemeinsamen künftigen Klimaziel auf die einzelnen EU-
Mitgliedstaaten, die Sektoren und die klimapolitischen Instrumente aufgeteilt
werden und mit welchen Instrumenten die Ziele unterlegt werden sollen.
17. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um den Zubau
der Windenergie an Land angesichts der Verpflichtungen aus dem Pariser
Klimavertrag zu sichern, oder welche Maßnahmen will die
Bundesregierung treffen, um den Zubau künftig zu sichern?
Im Rahmen des EEG 2021 wurden die Ausschreibungsmengen für das
Erreichen der Klimaschutzziele neu justiert und es wurde zusätzlich ein
Überprüfungsmechanismus zur Zielerreichung aufgenommen, um sicherzustellen,
dass die Klimaschutzziele erreicht werden.
Die Koalitionsfraktionen haben in ihrem Entschließungsantrag zum EEG 2021
die Bundesregierung aufgefordert, im ersten Quartal 2021 einen
weitergehenden Ausbaupfad der erneuerbaren Energien zu definieren, der eine
Kompatibilität mit dem neuen EU-Klimaziel 2030 und den erwarteten EU-Zielen zum
Ausbau der Erneuerbaren herstellt, wobei eine Erhöhung der EEG-Umlage
ausgeschlossen werden muss. Auch mit Blick auf eine kosteneffiziente
Energiewende wird der Zubau der Windenergie an Land als vergleichsweise
kostengünstiger Erneuerbaren-Technologie weiterhin von zentraler Bedeutung sein.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]