Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Verordnungsentwurf zum Verbot der Zurschaustellung an wechselnden Orten von Giraffen, Elefanten, Nashörnern, Flusspferden, Primaten und Großbären in Zirkusbetrieben (Tierschutz-Zirkusverordnung)
(insgesamt 102 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Datum
12.02.2021
Antwortdauer
57 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenUmwelt & Landwirtschaft
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/2543017.12.2020
Verordnungsentwurf zum Verbot der Zurschaustellung an wechselnden Orten von Giraffen, Elefanten, Nashörnern, Flusspferden, Primaten und Großbären in Zirkusbetrieben (Tierschutz-Zirkusverordnung)
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stephan Protschka, Berengar Elsner von Gronow, Franziska
Gminder, Peter Felser, Johannes Huber und der Fraktion der AfD
Verordnungsentwurf zum Verbot der Zurschaustellung an wechselnden Orten
von Giraffen, Elefanten, Nashörnern, Flusspferden, Primaten und Großbären in
Zirkusbetrieben (Tierschutz-Zirkusverordnung)
In der Bundesrepublik Deutschland regelt das Tierschutzgesetz (TierSchG) den
Schutz aller Tiere. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) hat in den vergangenen Jahren verschiedene Maßnahmen ergriffen,
um den Tierschutz bei der Haltung von Tieren in Zirkusbetrieben zu
verbessern. Dazu zählen die sogenannten Zirkusleitlinien (Leitlinien für die Haltung,
Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben) und für Tiere, die hier
nicht aufgeführt sind, das sogenannte Säugetiergutachten (Gutachten mit
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren), welches 2014 überarbeitet
wurde, sowie das Zirkusregister, durch welches die Vollzugsbehörden die
Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Haltung von Tieren in
Zirkusbetrieben besser überwachen können (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downl
oads/DE/_Tiere/Tierschutz/Gutachten-Leitlinien/HaltungZirkustiere.pdf?__blo
b=publicationFile&v=2; https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Ti
ere/Tierschutz/HaltungSaeugetiere.pdf?__blob=publicationFile&v=7).
Den Fragestellern liegt ein Schreiben der Bundesministerin für Ernährung und
Landwirtschaft Julia Klöckner aus dem Jahr 2018 vor, in dem sie erklärt, dass
es vor diesem Hintergrund derzeit keine Planungen gebe, die Tierhaltung im
Zirkus zu verbieten (https://www.presseportal.de/pm/103332/4686963).
Am 19. November 2020 verkündete die Bundeslandwirtschaftsministerin im
Rahmen einer Pressemitteilung, für die Fragesteller und die betroffene Branche
plötzlich, unerwartet und ohne jeden Anlass, jedoch, dass sie einen
Verordnungsentwurf zum Verbot der Zurschaustellung zahlreicher Tierarten in
reisenden Zirkussen vorgelegt habe (19. November 2020 – Pressemitteilung
Nr. 234/2020, Mehr Tierschutz in der Manege, https://www.bmel.de/SharedDo
cs/Pressemitteilungen/DE/2020/234-verbot-wildtiere-zirkus.html;jsessionid=87
59473471E7D14F94AF503718D2B405.intranet922). Konkret sollen Giraffen,
Elefanten, Nashörner, Flusspferde, Primaten und Großbären in reisenden
Zirkusbetrieben verboten werden, weil diese unter dem ständigen Reisen und den
angeblich oft nicht artgerechten Bedingungen vor Ort leiden würden (ebd.).
Das Verbot soll sogar auf andere Tierarten ausgeweitet werden, sobald
Rechtssicherheit dafür bestehe (ebd.).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25430
19. Wahlperiode 17.12.2020
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Begriff
„Wanderzirkus“ juristisch definiert, und subsumiert die Bundesregierung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV) dasselbe darunter?
2. Welche unabhängigen wissenschaftlichen Studien oder Erkenntnisse
liegen der Bundesregierung vor, die eine Neubetrachtung der Feststellung
der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages von
2015 notwendig machen, dass es in deutschen Zirkusbetrieben keine
systemimmanente Tierquälerei von Wildtieren gebe (Wissenschaftliche
Dienste des Deutschen Bundestages vom 24. September 2015: Sachstand
„Wildtierhaltung im Zirkus“, Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 123/25,
https://www.bundestag.de/resource/blob/405890/280668d0fd13788652c3
506a36875b8a/wd-5-123-15-pdf-data.pdf)?
3. Welche unabhängigen wissenschaftlichen Studien oder Erkenntnisse
liegen der Bundesregierung vor, die eine Neubetrachtung der Feststellung
der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages von 2015
notwendig machen, dass trotz umfassender Recherche keine
unabhängigen Studien gefunden werden konnten, die belegen, dass es sich bei der
Haltung von sogenannten Wildtieren im Zirkus nicht nur in Einzelfällen
um Tierquälerei handelt beziehungsweise das Wohl der Tiere
beeinträchtigt sei (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom
24. September 2015: Sachstand „Wildtierhaltung im Zirkus“,
Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 123/25, https://www.bundestag.de/resource/blob/40
5890/280668d0fd13788652c3506a36875b8a/wd-5-123-15-pdf-data.pdf)?
4. Was hat sich an der Aussage der Bundesregierung von April 2020
geändert, dass der Begriff des „Wildtiers“ nicht zielführend zur
„tierschutzfachlichen“ Beurteilung der Situation von Tieren in Zirkussen sei,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Begriff in der novellierten
Tierschutz-Zirkusverordnung wesentlich für die Begründung
herangezogen wird (Mehr Tierschutz im Zirkus – Tierschutz-Zirkusverordnung,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Tiere/Haus-Zootiere/t
ierschutz-zirkustierverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=3;
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD
auf Bundestagsdrucksache 19/18592)?
5. Sind der Bundesregierung Verstöße von Zirkusbetrieben gegen § 11
Absatz 4 des Tierschutzgesetzes bekannt, die eine Novellierung der
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV)
notwendig machen würde, und wenn ja, welche?
6. Welche neuen Erkenntnisse haben die Bundeslandwirtschaftsministerin
Julia Klöckner seit ihrem Schreiben vom 2. Mai 2018 an die Verbände
und das Aktionsbündnis „Tiere gehören zum Circus“, in dem sie betont,
dass es derzeit keine Planungen gebe, die Wildtierhaltung im Zirkus zu
verbieten und eine gute Tierhaltung abhängig vom Betriebsmanagement
sei, veranlasst, einen Verordnungsentwurf vorzulegen, mit dem die
Haltung von Tieren bestimmter sogenannter wildlebender Arten in Zirkussen
verboten werden soll (https://www.presseportal.de/pm/103332/4686963)?
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Europäischen Parlaments,
dass der klassische Zirkus einschließlich der Tiervorführungen ein Teil
der Kultur Europas sei (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/P
DF/?uri=CELEX:52005IP0386&from=EN)?
8. Ist der Bundesregierung die Aussage der Präsidentin der Europäischen
Kommission, Dr. Ursula von der Leyen, vom April 2020 bekannt, dass
Zirkuskunst ein lebendiges Kulturerbe Europas sei, und teilt die
Bundesregierung diese Einschätzung (https://www.europeancircus.eu/newslet
ter/)?
9. Sind der Bundesregierung die wissenschaftlichen Erkenntnisse der
Biologie, insbesondere der Ethologie und der Endokrinologie, bekannt, die
beweisen, dass es Tieren im Zirkus sehr gut geht, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, insbesondere
hinsichtlich des Referentenentwurfs für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV; http://www.tiere-geho
eren-zum-circus.de/141019_stellungnahme_doernath.pdf?fbclid=IwAR2
M4TpDEmRhdxn7qlqUZu0x5c0e0WEm8tw2gZd6P2C39ZYzyEOKi8J
zX0I, S. 5)?
10. Wurden externe Berater oder externe Unternehmen vom
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft damit beauftragt, den
Referentenentwurf für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung
und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV) zu erarbeiten oder daran
mitzuwirken, und wenn ja, welche waren das, wie hoch waren die Kosten dafür,
und wie hoch waren die Gesamtkosten zur Erstellung des
Verordnungsentwurfs (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-G
esetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile
&v=3)?
11. Inwiefern verfügen nach Einschätzung der Bundesregierung die
„Tierrechtsorganisationen“ „Deutscher Tierschutzbund e. V.“, „Pro Wildlife
e. V.“, „Vier Pfoten – Stiftung für Tierschutz“, „Animal Public e. V.“,
„Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V.“, „PETA Deutschland e. V.“,
„Tierschutzverein Bundesverband Tierschutz e. V.“ und die
„Aktionsgruppe Tierrechte Bayern“ sowie der „Deutscher Bauernverband e. V.“,
die vom BMEL bezüglich ihrer Stellungnahme zum Entwurf der
Tierschutz-Zirkusverordnung angeschrieben wurden, über die
erforderliche Expertise zur objektiven Beurteilung der Haltung von Tieren in
Zirkussen?
12. Wer hat die verwendeten wissenschaftlichen Quellen für den
Referentenentwurf für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und
bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV) ausgewählt, und auf welcher
Grundlage wurden diese ausgewählt?
13. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Begrifflichkeiten „Freiheit“
und „Gefangenschaft“ in Bezug auf die Tierhaltung mittlerweile in
wissenschaftlichen Publikationen nicht mehr verwendet werden, sondern
stattdessen die Begrifflichkeiten „natürlicher Lebensraum“ und
„menschliche Obhut“ verwendet werden, und warum verwendet die
Bundesregierung im Referentenentwurf für eine Verordnung zum Schutz von Tieren
bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) dennoch die
Begrifflichkeiten „Freiheit“ und „Gefangenschaft“ in Bezug auf die Tierhaltung
(https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/R
eferentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3)?
14. Warum werden im Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren
bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) die Begriffe „artgerecht“,
„artgemäß“ und „tiergerecht“ verwendet, und wie unterscheiden sich
diese Begriffe nach Einschätzung der Bundesregierung (https://www.bme
l.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerf
e/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3)?
15. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie alt exotische
Zirkustiere im Durchschnitt werden, und liegen der Bundesregierung Erkenntnisse
vor, ob exotische Zirkustiere ein überdurchschnittliches Alter erreichen,
und hat die Bundesregierung Kenntnis über das Durchschnittsalter von
Giraffen, Großbären, Primaten, Elefanten, Nashörnern und Flusspferden
im natürlichen Lebensraum, im deutschen Zoo und im deutschen Zirkus,
und wenn ja, woher stammen die Angaben, und von wann?
16. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die gegenwärtig im deutschen
Zirkus gehaltenen Giraffen, Großbären, Primaten, Elefanten, Nashörner und
Flusspferde überdurchschnittlich alt sind, und wenn ja, woran liegt das
nach Kenntnis der Bundesregierung?
17. Warum können nach Kenntnis der Bundesregierung Giraffen, Elefanten,
Nashörner, Flusspferde, Primaten und Großbären in reisenden
Zirkusbetrieben rechtssicher verboten werden und andere, wie beispielsweise
Großkatzen, wiederum nicht, und nach welchen Kriterien wurden die
erstgenannten ausgewählt (9. November 2020, Pressemitteilung
Nr. 234/2020, Mehr Tierschutz in der Manege, https://www.bmel.de/Shar
edDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/234-verbot-wildtiere-zirkus.html;jse
ssionid=309FE1D2442A19EFFDACFA004099AFFE.internet2851)?
18. Welche Experten kamen zu der Einschätzung, dass andere sogenannte
Wildtierarten, wie beispielsweise Großkatzen, nicht rechtssicher in
reisenden Zirkusbetrieben verboten werden können, und was sind die
konkreten Gründe dafür (9. November 2020, Pressemitteilung Nr. 234/2020,
Mehr Tierschutz in der Manege, https://www.bmel.de/SharedDocs/Presse
mitteilungen/DE/2020/234-verbot-wildtiere-zirkus.html;jsessionid=309F
E1D2442A19EFFDACFA004099AFFE.internet2851)?
19. Wie ist die Aussage von Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner
zu verstehen, dass Giraffen, Elefanten, Nashörner, Flusspferde, Primaten
und Großbären mit der Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV) nicht mehr neu angeschafft werden
dürfen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Anschaffung eines der
genannten Tiere nach geltender Rechtslage derzeit möglich ist (9.
November 2020, Pressemitteilung Nr. 234/2020, Mehr Tierschutz in der
Manege, https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/23
4-verbot-wildtiere-zirkus.html;jsessionid=309FE1D2442A19EFFDACF
A004099AFFE.internet2851)?
20. Welche systemimmanenten Tierschutzprobleme bei der Haltung von
„Tieren bestimmter wildlebender Arten“ sind der Bundesregierung
bekannt, die unter den Bedingungen des reisenden Zirkusses nicht durch
Änderungen der Haltungsbedingungen oder der Transportbedingungen
beseitigt werden können (Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Ref
erentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 11)?
21. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung sogenannte Schautiere
juristisch definiert, und subsumiert die Bundesregierung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für
eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV) dasselbe darunter (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Down
loads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__b
lob=publicationFile&v=3, S. 11)?
22. Wie werden sogenannte wildlebende Arten nach Kenntnis der
Bundesregierung juristisch definiert, und subsumiert die Bundesregierung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und
bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV) dasselbe darunter, und worin besteht der
Unterschied zwischen „wildlebenden Arten“ und sogenannten Wildtieren?
23. Wie wird der Begriff „tierschutzfachlich“ nach Kenntnis der
Bundesregierung juristisch definiert, und subsumiert die Bundesregierung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und
bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSch-ZirkV) dasselbe darunter?
24. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Nashörner, Flusspferde und
Giraffen im deutschen Zirkus nicht als reine Schautiere vorgeführt werden,
sondern auf verschiedene Kommandos des jeweiligen Tierlehrers
gehorchen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen für den
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV) zieht die Bundesregierung daraus (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Down
loads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__b
lob=publicationFile&v=3, S. 11)?
25. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob die Behauptung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und
bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), dass sogenannte Wildtiere, mit denen Dressuren
eingeübt und gezeigt werden, in reisenden Zirkussen aufgrund begrenzter
personeller und räumlicher Kapazitäten nur 1 bis 9 Prozent des Tages
beschäftigt sind, auch auf deutsche Zirkusse zutrifft, und wenn ja, welche,
und wie wird „Beschäftigung“ im Referentenentwurf definiert (G. Iossa
et al. [2009]: Are wild animals suited to a travelling circus life? Animal
Welfare 2009; 18: 129 bis 140; Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz
von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November
2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset
ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 11)?
a) Wenn ja, auf welchen unabhängigen wissenschaftlichen Studien
beruhen diese Erkenntnisse?
b) Wenn nein, ist der Bundesregierung eine aktuelle unabhängige
wissenschaftliche Studie bekannt, die diese These von Iossa et al. (2009)
bestätigt?
26. Auf welchen unabhängigen wissenschaftlichen Studien beruht die
Behauptung im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung
und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), dass „Tiere wildlebender Arten“ im
Vergleich zu „domestizierten Tieren“ wesentlich höhere Ansprüche an
Größe und Ausstattung der Gehege hätten, und wie ist diese Behauptung
hinsichtlich der Unterscheidung von Tieren, die im Zoo gehalten werden
und Tieren, die im Zirkus gehalten werden und Tieren die im natürlichen
Lebensraum leben, zu verstehen (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz
von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November
2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset
ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 11)?
27. Inwiefern spielt die Aussage, dass der Transport von sogenannten
Wildtieren eine logistische Herausforderung darstelle, eine Rolle für den
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und
bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), sind der Bundesregierungen
Gutachten über den Transport von Zirkustieren bekannt und wenn ja, welche
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung
und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerf
e/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 11)?
28. Was genau meint die Bundesregierung damit, dass Zirkustiere den
Transport teilweise in unphysiologischer Körperhaltung verbringen müssen,
und auf welchen unabhängigen wissenschaftlichen Erhebungen beruht
diese Einschätzung (Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren
bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Ref
erentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 11)?
29. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Behauptung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und
bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), dass Transportmittel häufig auch als
Haltungseinrichtung verwendet werden würden, vor dem Hintergrund zu
verstehen, dass Zirkustiere im Heim erster Ordnung transportiert werden
und dementsprechend davon ausgegangen werden kann, dass sich die
Tiere in ihren Transportgefährten sicher und geborgen fühlen
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/D
ownloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf
?__blob=publicationFile&v=3, S. 11; https://www.faz.net/aktuell/rhein-m
ain/zirkus-krone-in-frankfurt-debatte-um-wildtiere-in-der-manege-16350
263.html)?
30. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse hinsichtlich der Unterschiede
zwischen dem Transport von Zirkustieren, Zootieren und dem Transport von
landwirtschaftlichen Nutztieren, und wenn ja, welche, und ist der
Bundesregierung bekannt, dass der Transport von Zirkustieren ein
abwechslungsreiches Erlebnis für diese darstellt?
31. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Zurschaustellen von
Tieren an wechselnden Orten juristisch definiert, und versteht die
Bundesregierung darunter dasselbe im Referentenentwurf
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für
eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/D
ownloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf
?__blob=publicationFile&v=3, S. 3)?
32. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Training von Tieren an
wechselnden Orten juristisch definiert, und versteht die Bundesregierung
darunter dasselbe im Referentenentwurf (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18.
November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaesern
e-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFil
e&v=3, S. 3)?
33. Welche „ausgeklügelte[n] Strukturierungen“ für die Gehege von Affen
meint die Bundesregierung, und welche „ausgeklügelten
Strukturierungen“ sind ihr grundsätzlich bekannt (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18.
November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaesern
e-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFil
e&v=3, S. 18)?
34. Welche Möglichkeiten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, um
die in § 2 Absatz 2 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) beschriebenen, mit der
Haltung an und der Beförderung zu wechselnden Orten angeblich
verbundenen erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Giraffen,
Elefanten, Nashörnern, Flusspferden, Primaten und Großbären auf ein
vertretbares Maß zu vermindern (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz
von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November
2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset
ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 4)?
35. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob und inwiefern der § 3
Absatz 1 Nummer 2 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) nicht bereits durch
geltende Gesetze oder Rechtsverordnungen o. Ä. abgedeckt ist
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für
eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/D
ownloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf
?__blob=publicationFile&v=3, S. 4)?
36. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob Zirkustiere an den
betriebsbedingten Geräuschpegel im Zirkus gewöhnt sind, und wie ist vor
diesem Hintergrund der § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Referentenentwurfs
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV) zu verstehen (Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Ref
erentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 4)?
37. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung der § 3 Absatz 2
Nummer 5 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Ernährung
und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV) vor dem Hintergrund sinnvoll, dass
Zirkustiere grundsätzlich in tageslichtdurchlässigen „Ställen“ –
beziehungsweise Stallzelten – untergebracht sind (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung
zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/G
laeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=public
ationFile&v=3, S. 4)?
38. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob Zirkustieren beim
Training Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, und inwiefern ist der
§ 6 Absatz 3 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei
der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht bereits durch geltende Gesetze oder
Rechtsverordnungen o. Ä. abgedeckt (Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Ref
erentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6)?
39. Inwiefern handelt es sich bei den §§ 3 bis 6 des Referentenentwurfs des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV)
generell um Vorgaben, die nicht bereits durch geltende Gesetze oder
Rechtsverordnungen o. Ä. abgedeckt sind (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung
zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/G
laeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=public
ationFile&v=3, S. 4 bis 6)?
40. Aus welchen konkreten Gründen soll die Erlaubnis auf acht Jahre
befristet werden (§ 9 Absatz 2 TierSchZirkV), und hat die Bundesregierung
bereits Kenntnis darüber, wie hoch die Kosten für diese Erlaubnis sein
werden (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerf
e/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 8)?
41. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob sich die These von
Garai (1992) und Kurt & Garai (2001), dass Elefanten es als
Stresssituation und Bedrohung empfinden, von einem Sozialpartner getrennt zu sein,
auch auf Zirkustiere bezieht (Referentenentwurf des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Ref
erentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 13)?
42. Beruht die Behauptung, dass eine stabile Nachzucht von Elefanten in
Zirkussen aufgrund der unzureichenden Haltungsbedingungen bisher nicht
gelungen sei auf unabhängigen wissenschaftlichen Studien, und wenn ja,
welche sind dies (Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei
der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Ref
erentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 13)?
43. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Elefanten – und grundsätzlich alle
Zirkustiere – sich zu ihrem eigenen Schutz nachts im Stallzelt befinden,
und wenn ja, wie ist vor diesem Hintergrund die Forderung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV) zu verstehen, dass ein freier Tag- und Nachtzugang von
Elefanten zum Außengehege gewährt werden sollte (Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Down
loads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__b
lob=publicationFile&v=3, S. 14; https://www.duunddastier.de/ausgabe/w
ildtiere-im-zirkus-manege-frei/)?
44. Sind der Bundesregierung aktuelle unabhängige wissenschaftliche
Studien bekannt, die die Behauptung im Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) belegen,
dass nicht ausreichende Platzverhältnisse bei in Zirkussen gehaltenen
Elefanten zusätzlich vermehrt akuten Stress induzieren würden, und
wenn ja, welche sind dies (Referentenentwurf des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Ref
erentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 14)?
45. Sind der Bundesregierung aktuelle unabhängige wissenschaftliche
Studien bekannt, die die Behauptung im Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) belegen,
dass der durch die Haltungsbedingungen von Elefanten in Zirkussen
entstehende Bewegungsmangel oft zu Stereotypien führen würde, und wenn
ja, welche sind dies, in welchen deutschen Zirkussen wurden diese
Studien durchgeführt, und welche Stereotypien wurden konkret festgestellt
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung
und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerf
e/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 14)?
46. Sind der Bundesregierung aktuelle unabhängige wissenschaftliche
Studien bekannt, die die Behauptung im Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) belegen,
dass das Stehen auf den Hinterbeinen bei Elefanten zu
Wirbelverletzungen und Fußnagelschäden führen könnte, und wenn ja, welche sind dies,
und wie erklärt sich die Bundesregierung die Tatsache, dass Elefanten
beispielsweise beim Deckakt sowie beim Fressen von hochgelegenen
Futterquellen im natürlichen Lebensraum ebenfalls auf den Hinterbeinen
stehen (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerf
e/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 16)?
47. Sind der Bundesregierung unabhängige wissenschaftliche Studien und
Datengrundlagen bekannt, die belegen, dass eine artgerechte
Unterbringung von Elefanten in deutschen Zirkussen unmöglich sei, und wenn ja,
welche sind dies (Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei
der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Ref
erentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 14)?
48. Ist der Bundesregierung die wissenschaftliche Studie von Leighty et al.
(2009) bekannt, wonach wildlebende Asiatische Elefanten
durchschnittlich 3,2 Kilometer und Afrikanische Elefanten rund 12 Kilometer am Tag
zurücklegen, und wenn ja, warum wird im Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung
zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) die
Studie von Leuthold (1977) zitiert, in der nur Tiere in ihrem natürlichen
Lebensraum untersucht wurden (Leighty et al. (2009): GPS
Determination of Walking Rates in Captive African Elephants (Loxodonta africana).
Zoo Biology 28(1): 16 bis 28; Leuthold, W. (1977): Spatial organization
and strategy of habitat utilization of elephants in Tsavo National Park,
Kenya. zu Säugetierkunde 42: 358 bis 379; Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung
zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/G
laeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=public
ationFile&v=3, S. 14)?
49. Wie begründet die Bundesregierung die Behauptung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV), dass im reisenden Zirkus keine ausreichende freie Bewegung
der Elefanten gewährleistet sei (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz
von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November
2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset
ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 14)?
50. Über welche qualifizierte Expertise verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung die im Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei
der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) aufgeführten
„Tierschützer“, die wiederholt von haltungs- oder dressurbedingten körperlichen
Problemen bei Zirkuselefanten berichteten, um welche „Tierschützer“
handelt es sich dabei, und wie war es ihnen möglich, beispielsweise einen
Vitamin- und Mineralstoffmangel zu diagnostizieren (Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Down
loads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__b
lob=publicationFile&v=3, S. 15)?
51. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass es bei
Zirkuselefanten in den vergangenen 20 Jahren zu Zahnanomalien
gekommen sei, die nicht auch im natürlichen Lebensraum oder im Zoo
vorkommen (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerf
e/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 15)?
52. Auf welche absolute Zahl an Zirkuselefanten beziehen sich die
Untersuchungen von Theophil (2008) nach Kenntnis der Bundesregierung, nach
denen 15 Prozent der in deutschen Zirkussen gehaltenen Elefanten an
auffälligen Veränderungen der Gliedmaßen und Augenveränderungen
litten und 11 Prozent der Tiere lahmten, liegen der Bundesregierung
aktuellere unabhängige wissenschaftliche Erhebungen dazu vor, und ist der
Bundesregierung bekannt, dass es sich bei deutschen Zirkuselefanten
aufgrund des Einfuhrverbots seit den 1970er Jahren um eine uralte
Population handelt und dies möglicherweise in einem Zusammenhang stehen
könnte (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerf
e/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 16)?
53. Wie viele schwere Verletzungen und Todesfälle durch deutsche
Zirkuselefanten an (unbeteiligten) Menschen gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten 30 Jahren (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18.
November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaesern
e-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFil
e&v=3, S. 16)?
54. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es keine Impfpflicht für Elefanten
gibt, und wenn ja, warum wird im Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz
von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) von „fehlendem
Impfschutz“ gesprochen (Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Ref
erentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 17)?
55. Ist der Bundesregierung bekannt, dass sich die These von Reimers et al.
(2007), dass „Affen“, die früh von ihrer Mutter getrennt und anschließend
isoliert gehalten werden, ängstlicher, weniger sozial aktiv, weniger
dominant und stressanfälliger als ihre Artgenossen seien, ausschließlich auf
Schimpansen, die nicht im Zirkus gehalten wurden, bezieht, und wenn ja,
welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, dass diese These auch auf
im Zirkus gehaltene Schimpansen oder Affen zutrifft (Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Down
loads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__b
lob=publicationFile&v=3, S. 18)?
56. Welche Rolle spielt es nach Einschätzung der Bundesregierung für die
Haltung von Affen in Zirkussen, dass die isolierte Haltung von
nichtmenschlichen Primaten über einen längeren Zeitraum im
Versuchstierbereich in den höchsten Schweregrad eingruppiert wird, und welche
Erkenntnisse hat die Bundesregierung, dass dies auch auf die Haltung von
Affen in Zirkussen zutrifft (Referentenentwurf des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Ref
erentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 18)?
57. In welchem Zusammenhang zur Haltung von Braunbären im Zirkus steht
nach Kenntnis der Bundesregierung, dass männliche Braunbären im
natürlichen Lebensraum Gebiete von 700 bis 800 und weibliche Braunbären
Gebiete von 300 Quadratkilometern durchstreifen, aus welchem Jahr
stammt das Gutachten Gansloßer nach Kenntnis der Bundesregierung,
und enthält dieses einen Bezug zur Haltung von Braunbären im Zirkus
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung
und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerf
e/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 19)?
58. Welche wirtschaftlichen Faktoren bei kleineren Unternehmen und welche
„mangelnde Sachkenntnis“ und welcher „mangelnde Wille“, die
respektive der bei der Haltung von Braunbären im Zirkus zu Defiziten in der
Haltung und Fütterung und oft auch zu einem beanstandenswerten
Gesundheitszustand führen, sind der Bundesregierung bekannt beziehungsweise
rechtfertigen nach Kenntnis der Bundesregierung ein Verbot der Haltung
von Braunbären in Zirkussen (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz
von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November
2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset
ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 19)?
59. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass Braunbären im Zirkus
keine Winterruhe halten, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht
sie daraus (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung
und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerf
e/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 19)?
60. Sind der Bundesregierung Zirkusse bekannt, in denen Braunbären
Winterruhe halten beziehungsweise gehalten haben (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Down
loads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__b
lob=publicationFile&v=3, S. 19)?
61. Welche wissenschaftlichen Studien sind der Bundesregierung bekannt,
die belegen, dass das Nichthalten der Winterruhe zu Gesundheitsschäden
bei Braunbären führt (Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren
bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Ref
erentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 19)?
62. Über welche qualifizierte Expertise verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung die im Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei
der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) aufgeführten
„Tierschützer“, die wiederholt von haltungsbedingten Erkrankungen bei Großbären
in Zirkussen berichteten, um welche „Tierschützer“ handelt es sich dabei,
und wie war es ihnen möglich, beispielsweise Arthritiden
beziehungsweise Arthrosen durch unphysiologische Belastungen bei der Dressur und
Bewegungsmangel zu diagnostizieren (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18.
November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaesern
e-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFil
e&v=3, S. 19)?
63. In wie vielen deutschen Zirkussen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit Zwergflusspferde, beziehungsweise ist der
Bundesregierung bekannt, ob es je Zwergflusspferde in deutschen Zirkussen gab,
wenn ja, wann, und in welchen Zirkussen (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung
zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/G
laeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=public
ationFile&v=3, S. 20)?
64. Was genau meint die Bundesregierung damit, dass ein Wasserbecken, in
dem die Flusspferde tagsüber vollständig eintauchen können, im
reisenden Betrieb kaum umsetzbar sei, da Flusspferde eine Schulterhöhe bis
1,65 m hätten, und sind der Bundesregierung Verstöße gegen diese
Vorgabe bei denjenigen deutschen Zirkussen bekannt, die Flusspferde halten
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung
und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuer
fe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 20)?
65. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Luck & Wright (1964) in einem
deutschen Zoo oder Zirkus gemessen haben, dass Flusspferde 24 Liter
Wasser pro 10 Minuten verlieren können oder ob dies unter natürlichen
Lebensraumbedingungen gemessen wurde, und ist der Bundesregierung
bekannt, wie viele Flusspferde von Luck & Wright (1964) studiert
wurden (C. P. Luck & P. G. Wright (1964): Aspects of the Anatomy and
Physiology of the skin of the Hippopotamus [H. amphibius]; Quarterly
Journal of Experimental Physiology and Cognate Medical Sciences;
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/D
ownloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf
?__blob=publicationFile&v=3, S. 21)?
66. Sind der Bundesregierung deutsche Zirkusse bekannt, in denen es
verstopfte Poren oder Hautläsionen bei Flusspferden gab, beziehungsweise
gibt, und wenn ja, wann, und welche (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18.
November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaesern
e-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFi
le&v=3, S. 20)?
67. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung seelische Leiden
juristisch definiert, und versteht die Bundesregierung darunter im
Referentenentwurf dasselbe, insbesondere in Bezug auf Flusspferde
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Down
loads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__
blob=publicationFile&v=3, S. 21)?
68. Was meint die Bundesregierung damit, dass Giraffen nicht in „normaler
Körperhaltung“ transportiert werden könnten, und auf welcher
wissenschaftlichen Grundlage kommt die Bundesregierung zu der
Schlussfolgerung, dass es eine unphysiologische Körperhaltung sei, wenn sich die
Tiere ablegen (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung
und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuer
fe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 21)?
69. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Giraffen im Zoo oder Zirkus
nachts im Liegen schlafen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen
hinsichtlich des Transports zieht sie daraus?
70. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob die Aussage von
Schmidt et al. (2010), dass selbst seit Jahrtausenden domestizierte Tiere
wie Pferde bei jedem Transport unter Stress stehen, auch auf
Zirkuspferde zutrifft (A. Schmidt et al. (2010): Cortisol release, heart rate, und heart
rate variability in transport-naixe horses during repeated road transport.
Dom. Anim. Endocrinol. (preprint online: doi:10.1016/j.
domaniend.2010.06.002); Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei
der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Ref
erentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 22)?
71. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob die Aussage von
Sicks (2012), dass in den ersten Nächten nach dem Transport bei allen
Giraffen Schlafstörungen auftreten würden und die Konzentration des
Stresshormons Cortisol über mehrere Tage erhöht sei, auch auf
Zirkusgiraffen zutrifft (F. Sicks (2012): Paradoxer Schlaf als Parameter zur
Messung der Stressbelastung bei Giraffen (Giraffa camelo-pardalis),
Dissertation beim Fachbereich Biowissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-
Universität in Frankfurt am Main; Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz
von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November
2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset
ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 22)?
72. Sind der Bundesregierung unabhängige wissenschaftliche Studien und
Datengrundlagen bekannt, die belegen, dass die Leiden und Schäden, die
bei Giraffen in Zoos und Zirkussen auftreten, wegen den
Haltungsbedingungen im Zirkus potenziert auftreten würden, und wenn ja, welche
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und
bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerf
e/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 22)?
73. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob die Aussage, dass
Tierschützer von einer deutlich kürzeren Lebensdauer von Giraffen im
Zirkus (bis zehn Jahre) verglichen mit Giraffen in Zoos (über 30 Jahre)
berichten, zutreffend ist, und liegen der Bundesregierung Daten vor, die
diese These belegen, und wenn ja, welche, und hat die Bundesregierung
Kenntnis darüber, wie alt die derzeit in deutschen Zirkussen gehaltenen
Giraffen sind (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung
und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerf
e/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 22)?
74. Welche plötzlichen Todesfälle bei Giraffen aufgrund von mangelhafter
Haltung und Fütterung in Zirkussen meint die Bundesregierung, und
woher stammen diese Erkenntnisse (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz
von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November
2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset
ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 22)?
75. Aufgrund welcher unabhängigen wissenschaftlichen Studien und welcher
Datengrundlage kommt die Bundesregierung zu dem Schluss, dass der
Transport von Giraffen im reisenden Zirkusbetrieb aus
„tierschutzfachlicher“ Sicht nicht möglich und ein Transport in physiologischer
Körperhaltung ausgeschlossen sei (Referentenentwurf des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Ref
erentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 22)?
76. Wie begründet die Bundesregierung die Behauptung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV), dass Breitmaulnashörner gut schwimmen und tauchen
könnten und bis zu 70 Prozent des Tages im Wasser verbringen würden, vor
dem Hintergrund, dass allgemein bekannt ist, dass afrikanische
Nashörner im Gegensatz zu asiatischen Nashörnern nicht schwimmen können
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung
und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerf
e/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 22)?
77. Liegen der Bundesregierung aktuelle unabhängige wissenschaftliche
Studien oder Datengrundlagen vor, die die Aussage in den Leitlinien für die
Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder
ähnlichen Einrichtungen des BMEL aus dem Jahr 1999 bestätigen, dass
die tiermedizinische Versorgung von Nashörnern unter
Zirkusbedingungen ausgesprochen problematisch sei, und wenn ja, welche sind dies
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und
bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerf
e/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 23; Leitlinien für
die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder
ähnlichen Einrichtungen des BMEL aus dem Jahr 1999, S. 4, Absatz 2)?
78. Welche aktuellen wissenschaftlichen Studien und Datengrundlagen liegen
der Bundesregierung vor, die die These, dass das Betreten von
Nashorngehegen in Zirkussen in Anwesenheit von Tieren angesichts der
Schreckhaftigkeit und der daraus resultierenden Unberechenbarkeit der
Nashörner gefährlich sei, belegen (Referentenentwurf des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Ref
erentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 23)?
79. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, auf welcher unabhängigen
wissenschaftlichen Studie die angeblich positive Korrelation zwischen
der Sterblichkeit, der Häufigkeit des Zugangs für Publikum und des
Angstverhaltens bei männlichen Nashörnern beruht, die impliziere, dass
eine häufige akustische, olfaktorische und optische Exposition zu
Publikum Stress für die Tiere bedeute, und wenn ja, welche, und ist der
Bundesregierung bekannt, ob dies auch für im Zirkus gehaltene
Nashörner und auch für weibliche Nashörner gilt (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung
zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/G
laeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=public
ationFile&v=3, S. 23)?
80. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die
Verhaltensauffälligkeit, die Fouraker & Wagener (1996) bei Nashörnern in menschlicher
Obhut beobachtet haben, wie exzessives Scheuern des Hornes an rauen
Gegenständen wie stabilen Oberflächen und Stahlkabeln, das
Hornschäden verursachen kann, auch bei in deutschen Zirkussen gehaltenen
Nashörnern beobachtet wurde (Fouraker, M. & Wagener, T. (Eds.) (1996):
AZA rhinoceros husbandry manual. Fort Worth, TX: Fort Worth
Zoological Park über: Hutchins, M. & Kreger, M. D. (2006): Rhinoceros
behavior: implications for captive management and conservation, International
Zoo Yearbook 40: 150 bis 173; Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz
von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November
2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset
ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 23)?
81. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die Verhaltensstörungen,
die Dittrich (1976) bei Nashörnern beobachtet hat, wie Stangenbeißen
oder Lecken an Metallzäunen, auch bei in deutschen Zirkussen
gehaltenen Nashörnern beobachtet wurden (Dittrich, L. (1976): Food
presentation in relation to behavior in ungulates; International Zoo Yearbook 16;
48 bis 54, über: Hutchins, M. & Kreger, M. D. (2006): Rhinoceros
behavior: implications for captive management and conservation,
International Zoo Yearbook 40: 150 bis 173; Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18.
November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaesern
e-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFil
e&v=3, S. 23)?
82. Welche aktuellen unabhängigen wissenschaftlichen Studien und
Datengrundlagen liegen der Bundesregierung vor, die die These, dass die
Geräuschkulisse in urbanen Zoos dazu führe, dass sich Nashörner sehr
schlecht fortpflanzen würden, auch für in Zirkussen gehaltene Nashörner
gilt (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerf
e/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 23)?
83. Welche aktuellen unabhängigen wissenschaftlichen Studien belegen nach
Kenntnis der Bundesregierung „eindeutig“, dass Nashörner für häufige
Transporte nicht geeignet seien, wie viele Zirkusnashornindividuen
liegen diesen Studien jeweils zugrunde, und welche Erkenntnisse hat die
Bundesregierung, dass dies auch für im Zirkus gehaltene Nashörner gilt
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung
und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerf
e/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 24)?
84. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über das durchschnittliche Alter von
in deutschen Zirkussen gehaltenen Nashörnern, und wenn ja, welche, und
gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Korrelation zu der
Behauptung, dass die Haltung von Nashörnern in Zirkussen aufgrund der
Anforderungen an die Größe und die Strukturierung des Geheges aus
„tierschutzfachlicher“ Sicht „nicht möglich“ sei (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Down
loads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__b
lob=publicationFile&v=3, S. 24)?
85. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und welche
Stereotypien Nashörner in deutschen Zirkussen gezeigt haben
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für
eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/D
ownloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf
?__blob=publicationFile&v=3, S. 24)?
86. Wie begründet die Bundesregierung die Behauptung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV), dass der häufig vorzufindende Bewegungsmangel von
Elefanten in Zirkussen zu Schäden der Sehnenstrukturen der Beine führe,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass dies in der angeführten
wissenschaftlichen Studie von Iossa (2009) gar nicht untersucht wurde, sondern
lediglich erwähnt wurde und dabei die wissenschaftliche Studie von Kurt
& Hartl (1995) zitiert wurde, die sich nur auf nicht im Zirkus gehaltene
Asiatische Elefanten und auf veraltete Haltungssysteme bezieht, und ist
der Bundesregierung bekannt, dass sich gerade der Transport und das
Training von Elefanten positiv auf die Sehnenstrukturen ihrer Beine
auswirken (G. Iossa et al. (2009): Are wild animals suited to a travelling
circus life? Animal Welfare 2009; 18: 129 bis 140; Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Down
loads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__b
lob=publicationFile&v=3, S. 15)?
87. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob in der zitierten
wissenschaftlichen Studie von Franz-Odendaal (2004), die im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ür eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV) als Beleg für die Behauptung aufgeführt wird, dass Giraffen in
sogenannter Gefangenschaft mehr unter Stress stünden, auch Giraffen aus
Zirkussen untersucht wurden, und ist der Bundesregierung bekannt, dass
in dieser Studie ebenfalls festgestellt wurde, dass weitere
Untersuchungen benötigt werden (T. A. Franz-Odendaal (2004): Enamel hypoplasia
provides insights into early systemic stress in wild and captive giraffes
(Giraffa camelopardalis), Journal of Zoology, Volume 263, Issue 2,
S. 197 bis 206; Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18.
November 2020, Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung
und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuer
fe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 22)?
88. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Zustand der Zähne der
aktuell in Deutschland in Zirkussen gehaltenen Giraffen, und wenn ja,
welche?
89. Warum werden im Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren
bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) Okapis erwähnt, obwohl
es in deutschen Zirkussen keine Okapis gibt, wie viele der in der zitierten
wissenschaftlichen Studie von Franz-Odendaal (2004) untersuchten
Tiere, die mindestens eine Stereotypie zeigten, waren Okapis, und waren
unter den untersuchten Tieren auch Zirkustiere (T. A. Franz-Odendaal
(2004): Enamel hypoplasia provides insights into early systemic stress in
wild and captive giraffes (Giraffa camelopardalis), Journal of Zoology,
Volume 263, Issue 2, S. 197 bis 206; Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18.
November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaesern
e-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFil
e&v=3, S. 22)?
90. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob den laut
Angaben der Bundesregierung insgesamt sechs in deutschen
Zirkusunternehmen gehaltenen Giraffen in den vergangenen zwei Jahren Schmerzen,
Leiden oder Schäden bei Haltung oder Transport zugefügt wurden
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD
auf Bundestagsdrucksache 19/18592)?
91. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob den laut
Angaben der Bundesregierung insgesamt 36 in deutschen Zirkusunternehmen
gehaltenen Elefanten in den vergangenen zwei Jahren Schmerzen, Leiden
oder Schäden bei Haltung oder Transport zugefügt wurden (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 19/18592)?
92. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob den laut
Angaben der Bundesregierung insgesamt zwei in deutschen
Zirkusunternehmen gehaltenen Flusspferden in den vergangenen zwei Jahren
Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Haltung oder Transport zugefügt wurden
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
AfD auf Bundestagsdrucksache 19/18592)?
93. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob den laut
Angaben der Bundesregierung insgesamt 17 in deutschen Zirkusunternehmen
gehaltenen Primaten in den vergangenen zwei Jahren Schmerzen, Leiden
oder Schäden bei Haltung oder Transport zugefügt wurden (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 19/18592)?
94. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob den laut
Angaben der Bundesregierung insgesamt drei in deutschen Zirkusunternehmen
gehaltenen Bären in den vergangenen zwei Jahren Schmerzen, Leiden
oder Schäden bei Haltung oder Transport zugefügt wurden (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 19/18592)?
95. Wieso soll das Zurschaustellen von Nashörnern durch Rechtsverordnung
verboten werden, obwohl laut Angaben der Bundesregierung in den
deutschen Zirkusunternehmen keine Nashörner gehalten werden (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 19/18592; Referentenentwurf des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Ref
erentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 4)?
96. Welche speziellen Rechtsvorschriften meint die Bundesregierung
konkret, die für die Haltung der entsprechenden Tierarten außerhalb des
Zirkusses zu berücksichtigen sind (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz
von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November
2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset
ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 24)?
97. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung eine bedarfsgerechte
Fütterung und Tränkung, um die Tiere gesund zu erhalten, jeweils für die
Tiergruppen Giraffen, Elefanten, Nashörner, Flusspferde, Primaten und
Großbären in reisenden Zirkusbetrieben aus?
98. Was genau ist damit gemeint, dass das Erfordernis einer bestimmten
Luftkonzentration gemeint ist, und wie soll dies nach Einschätzung der
Bundesregierung in der Praxis umgesetzt und kontrolliert werden
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und
bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bm
el.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerf
e/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 26)?
99. Wird es bei Verstoß gegen die Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV) Bußgelder geben, und wenn ja, wie
hoch werden diese sein?
100. Was genau meint die Bundesregierung damit, dass durch eine
fachgerechte Anpassung beispielsweise Scheuerstellen verhindert werden
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/D
ownloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf
?__blob=publicationFile&v=3, S. 26)?
101. Wo bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei den derzeit
geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften o. Ä. Regelungslücken
beziehungsweise Änderungsbedarf hinsichtlich § 11 des Referentenentwurfs des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV)?
102. Hat sich die Bundesregierung im Vorfeld der Änderungen in der
Tierschutz-Zirkusverordnung von den Ländern, die für den Vollzug des
Tierschutzrechts zuständig sind, über die Zahl der amtstierärztlichen
Beanstandungen bezogen auf die jeweiligen sogenannten Wildtierarten
informiert (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/18592)?
a) Wenn ja, wie viele amtstierärztliche Beanstandungen gab es in den
Jahren 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, und wie viele davon gingen mit
Schmerzen, Schäden oder Leiden der Tiere einher (bitte je
Bundesland aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 9. Dezember 2020
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/2667712.02.2021
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/25430 - Verordnungsentwurf zum Verbot der Zurschaustellung an wechselnden Orten von Giraffen, Elefanten, Nashörnern, Flusspferden, Primaten und Großbären in Zirkusbetrieben (Tierschutz-Zirkusverordnung)
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Berengar Elsner
von Gronow, Franziska Gminder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/25430 –
Verordnungsentwurf zum Verbot der Zurschaustellung an wechselnden Orten
von Giraffen, Elefanten, Nashörnern, Flusspferden, Primaten und Großbären in
Zirkusbetrieben (Tierschutz-Zirkusverordnung)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Bundesrepublik Deutschland regelt das Tierschutzgesetz (TierSchG)
den Schutz aller Tiere. Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) hat in den vergangenen Jahren verschiedene Maßnahmen
ergriffen, um den Tierschutz bei der Haltung von Tieren in Zirkusbetrieben zu
verbessern. Dazu zählen die sogenannten Zirkusleitlinien (Leitlinien für die
Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben) und für
Tiere, die hier nicht aufgeführt sind, das sogenannte Säugetiergutachten
(Gutachten mit Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren), welches 2014
überarbeitet wurde, sowie das Zirkusregister, durch welches die
Vollzugsbehörden die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Haltung von
Tieren in Zirkusbetrieben besser überwachen können (https://www.bmel.de/Sh
aredDocs/Downloads/DE/_Tiere/Tierschutz/Gutachten-Leitlinien/HaltungZirk
ustiere.pdf?__blob=publicationFile&v=2; https://www.bmel.de/SharedDocs/D
ownloads/DE/_Tiere/Tierschutz/HaltungSaeugetiere.pdf?__blob=publicationF
ile&v=7).
Den Fragestellern liegt ein Schreiben der Bundesministerin für Ernährung und
Landwirtschaft Julia Klöckner aus dem Jahr 2018 vor, in dem sie erklärt, dass
es vor diesem Hintergrund derzeit keine Planungen gebe, die Tierhaltung im
Zirkus zu verbieten (https://www.presseportal.de/pm/103332/4686963).
Am 19. November 2020 verkündete die Bundeslandwirtschaftsministerin im
Rahmen einer Pressemitteilung, für die Fragesteller und die betroffene
Branche plötzlich, unerwartet und ohne jeden Anlass, jedoch, dass sie einen
Verordnungsentwurf zum Verbot der Zurschaustellung zahlreicher Tierarten in
reisenden Zirkussen vorgelegt habe (19. November 2020 – Pressemitteilung
Nr. 234/2020, Mehr Tierschutz in der Manege, https://www.bmel.de/SharedD
ocs/Pressemitteilungen/DE/2020/234-verbot-wildtiere-zirkus.html;jsessionid=
8759473471E7D14F94AF503718D2B405.intranet922). Konkret sollen
Giraffen, Elefanten, Nashörner, Flusspferde, Primaten und Großbären in reisenden
Zirkusbetrieben verboten werden, weil diese unter dem ständigen Reisen und
den angeblich oft nicht artgerechten Bedingungen vor Ort leiden würden
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26677
19. Wahlperiode 12.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 12. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
(ebd.). Das Verbot soll sogar auf andere Tierarten ausgeweitet werden, sobald
Rechtssicherheit dafür bestehe (ebd.).
1. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Begriff
„Wanderzirkus“ juristisch definiert, und subsumiert die Bundesregierung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) dasselbe darunter?
Der Begriff „Wanderzirkus“ wird weder in vorhandenen Rechtsvorschriften des
Bundes noch im Referentenentwurf einer Tierschutz-Zirkusverordnung des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) verwendet. Er
ist daher nicht juristisch definiert. National findet sich der Begriff
Wanderzirkus in den vom Ständigen Ausschuss „Arten- und Biotop-schutz“ der Bund/
Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung
(LANA) herausgegebenen Vollzugshinweisen zum Artenschutzrecht, wird dort
jedoch nicht definiert. In unionsrechtlichen Vorschriften wird ein
„Wanderzirkus“ definiert als eine Tierschau- oder ein Jahrmarktbetrieb mit Tieren oder
Dressurnummern, der darauf ausgelegt ist, zwischen Mitgliedstaaten hin- und
herzuziehen (Delegierte Verordnung (EU) 2020/689).
2. Welche unabhängigen wissenschaftlichen Studien oder Erkenntnisse
liegen der Bundesregierung vor, die eine Neubetrachtung der
Feststellung der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages
von 2015 notwendig machen, dass es in deutschen Zirkusbetrieben
keine systemimmanente Tierquälerei von Wildtieren gebe
(Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 24. September 2015:
Sachstand „Wildtierhaltung im Zirkus“, Aktenzeichen: WD 5 – 3000 –
123/25, https://www.bundestag.de/resource/blob/405890/280668d0fd13
788652c3506a36875b8a/wd-5-123-15-pdf-data.pdf)?
3. Welche unabhängigen wissenschaftlichen Studien oder Erkenntnisse
liegen der Bundesregierung vor, die eine Neubetrachtung der
Feststellung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages von
2015 notwendig machen, dass trotz umfassender Recherche keine
unabhängigen Studien gefunden werden konnten, die belegen, dass es sich
bei der Haltung von sogenannten Wildtieren im Zirkus nicht nur in
Einzelfällen um Tierquälerei handelt beziehungsweise das Wohl der Tiere
beeinträchtigt sei (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen
Bundestages vom 24. September 2015: Sachstand „Wildtierhaltung im Zirkus“,
Aktenzeichen: WD 5 – 3000 – 123/25, https://www.bundestag.de/resou
rce/blob/405890/280668d0fd13788652c3506a36875b8a/wd-5-123-15-p
df-data.pdf)?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben in ihrer
Stellungnahme vom 24. September 2015 nicht festgestellt, dass es in deutschen
Zirkusbetrieben keine systemimmanente Tierquälerei von Wildtieren gebe,
sondern dass keine unabhängigen Studien gefunden werden konnten, die dies
belegen. Entsprechende Feststellungen wären auch nicht zielführend, da der Begriff
der „Tierquälerei“ nicht definiert ist. Entsprechend verwendet auch der
Referentenentwurf einer Tierschutz-Zirkusverordnung den Begriff der Tierquälerei
nicht und trifft keine entsprechenden Feststellungen.
Zur Begründung der geplanten Regelungen und den zugrundeliegenden
Erkenntnissen der Bundesregierung wird auf den Referentenentwurf einer
Tierschutz-Zirkusverordnung verwiesen.
4. Was hat sich an der Aussage der Bundesregierung von April 2020
geändert, dass der Begriff des „Wildtiers“ nicht zielführend zur
„tierschutzfachlichen“ Beurteilung der Situation von Tieren in Zirkussen sei,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Begriff in der novellierten
Tierschutz-Zirkusverordnung wesentlich für die Begründung
herangezogen wird (Mehr Tierschutz im Zirkus – Tierschutz-Zirkusverordnung,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Tiere/Haus-Zootier
e/tierschutz-zirkustierverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=3;
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
AfD auf Bundestagsdrucksache 19/18592)?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung vom 14. April 2020 auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Wildtierhaltung in deutschen Zirkussen“
dargelegt, ist der Begriff des „Wildtiers“ tierschutzrechtlich nicht definiert und
zur tierschutzfachlichen Beurteilung der Situation von Tieren in Zirkussen auch
nicht zielführend. Entsprechend trifft der Referentenentwurf für eine
Tierschutz-Zirkusverordnung auch keine Regelungen pauschal für Wildtiere,
sondern entweder für Tiere konkret benannter Tierarten oder für Tiere aller
Tierarten.
5. Sind der Bundesregierung Verstöße von Zirkusbetrieben gegen § 11
Absatz 4 des Tierschutzgesetzes bekannt, die eine Novellierung der
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV) notwendig machen würde, und wenn ja, welche?
Bei § 11 Absatz 4 des Tierschutzgesetzes handelt es sich um eine Ermächtigung
zum Erlass einer Rechtsverordnung. Ermächtigungen beinhalten kein vom
Rechtsunterworfenen zu beachtendes Recht, insofern kann gegen eine
Ermächtigung vom Rechtsunterworfenen nicht verstoßen werden. Zudem existiert noch
keine Tierschutz-Zirkusverordnung, die novelliert werden könnte.
6. Welche neuen Erkenntnisse haben die Bundeslandwirtschaftsministerin
Julia Klöckner seit ihrem Schreiben vom 2. Mai 2018 an die Verbände
und das Aktionsbündnis „Tiere gehören zum Circus“, in dem sie betont,
dass es derzeit keine Planungen gebe, die Wildtierhaltung im Zirkus zu
verbieten und eine gute Tierhaltung abhängig vom Betriebsmanagement
sei, veranlasst, einen Verordnungsentwurf vorzulegen, mit dem die
Haltung von Tieren bestimmter sogenannter wildlebender Arten in
Zirkussen verboten werden soll (https://www.presseportal.de/pm/103332/468
6963)?
Zur Begründung der geplanten Regelungen einer Tierschutz-Zirkusverordnung
wird auf die Ausführung im vorliegenden Referentenentwurf verwiesen.
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Europäischen
Parlaments, dass der klassische Zirkus einschließlich der Tiervorführungen
ein Teil der Kultur Europas sei (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/
DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52005IP0386&from=EN)?
8. Ist der Bundesregierung die Aussage der Präsidentin der Europäischen
Kommission, Dr. Ursula von der Leyen, vom April 2020 bekannt, dass
Zirkuskunst ein lebendiges Kulturerbe Europas sei, und teilt die
Bundesregierung diese Einschätzung (https://www.europeancircus.eu/n
ewsletter/)?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, dass der klassische Zirkus ein Teil
der Kultur Europas ist. Unabhängig davon muss der Tierschutz, der sowohl im
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union als auch im Grundgesetz
verankert ist, auch im Zirkus sichergestellt sein. Diesem Ziel dient die geplante
Tierschutz-Zirkusverordnung.
9. Sind der Bundesregierung die wissenschaftlichen Erkenntnisse der
Biologie, insbesondere der Ethologie und der Endokrinologie, bekannt, die
beweisen, dass es Tieren im Zirkus sehr gut geht, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, insbesondere
hinsichtlich des Referentenentwurfs für eine Verordnung zum Schutz
von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV; http://www.ti
ere-gehoeren-zum-cir-cus.de/141019_stellungnahme_doernath.pdf?fbcl
id=IwAR2M4TpDEmRhdxn7qlqUZu0x5c0e0WEm8tw2gZd6P2C39Z
YzyEOKi8JzX0I, S. 5)?
Die verlinkte Stellungnahme, die im Rahmen der öffentlichen Anhörung des
Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft des Deutschen Bundestages am
14. Oktober 2019 abgegeben wurde, ist der Bundesregierung bekannt und war
es bereits während der Erarbeitung des Referentenentwurfs einer Tierschutz-
Zirkusverordnung.
10. Wurden externe Berater oder externe Unternehmen vom
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft damit beauftragt, den
Referentenentwurf für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV) zu erarbeiten oder daran
mitzuwirken, und wenn ja, welche waren das, wie hoch waren die Kosten dafür,
und wie hoch waren die Gesamtkosten zur Erstellung des
Verordnungsentwurfs (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-
Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFi
le&v=3)?
Bei der Erarbeitung des Referentenentwurfs einer Tierschutz-Zirkusverordnung
waren keine externen Berater oder externe Unternehmen beteiligt.
11. Inwiefern verfügen nach Einschätzung der Bundesregierung die
„Tierrechtsorganisationen“ „Deutscher Tierschutzbund e. V.“, „Pro Wildlife
e. V.“, „Vier Pfoten – Stiftung für Tierschutz“, „Animal Public e. V.“,
„Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V.“, „PETA Deutschland e. V.“,
„Tierschutzverein Bundesverband Tierschutz e. V.“ und die
„Aktionsgruppe Tierrechte Bayern“ sowie der „Deutscher Bauernverband e. V.“,
die vom BMEL bezüglich ihrer Stellungnahme zum Entwurf der
Tierschutz-Zirkusverordnung angeschrieben wurden, über die
erforderliche Expertise zur objektiven Beurteilung der Haltung von Tieren in
Zirkussen?
Bei Verbändebeteiligungen zu Referentenentwürfen der Bundesregierung sind
auch Verbände und Organisationen, die berechtigte Interessen von Gruppen der
Gesellschaft vertreten, zu beteiligen. Im Falle von Tierschutzvorschriften sind
dies insbesondere auch Tierschutzorganisationen. Die Beteiligungen erfolgen
möglichst breit, um ein möglichst umfassendes Bild über die Bewertung eines
Referentenentwurfs aus unterschiedlichen Perspektiven zu erhalten. Damit ist
keine Überprüfung oder Bewertung der Expertise einzelner angeschriebener
Verbände durch die Bundesregierung verbunden.
12. Wer hat die verwendeten wissenschaftlichen Quellen für den
Referentenentwurf für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung
und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV) ausgewählt, und auf welcher
Grundlage wurden diese ausgewählt?
Der Referentenentwurf einer Tierschutz-Zirkusverordnung wurde innerhalb der
Bundesregierung vom federführenden Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft erarbeitet.
13. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Begrifflichkeiten „Freiheit“
und „Gefangenschaft“ in Bezug auf die Tierhaltung mittlerweile in
wissenschaftlichen Publikationen nicht mehr verwendet werden, sondern
stattdessen die Begrifflichkeiten „natürlicher Lebensraum“ und
„menschliche Obhut“ verwendet werden, und warum verwendet die
Bundesregierung im Referentenentwurf für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV)
dennoch die Begrifflichkeiten „Freiheit“ und „Gefangenschaft“ in
Bezug auf die Tierhaltung (https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/
DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blo
b=publicationFile&v=3)?
Der Begriff „Freiheit“ wird an einer, der Begriff „Gefangenschaft“ an zwei
Stellen in der Begründung des Referentenentwurfs einer Tierschutz-
Zirkusverordnung verwendet und zwar jeweils im Zusammenhang mit zitierter Literatur,
die den Begriff im Titel führt (Enamel hypoplasia provides insights into early
systemic stress in wild and captive giraffes (Giraffa camelopardalis);
Rhinoceros behavior: implications for captive management and conservation,
International Zoo Yearbook 40: 150-173). Damit ist somit nicht verbunden, dass sich
die Bundesregierung bestimmte Begriffe zu eigen macht.
14. Warum werden im Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) die Begriffe
„artgerecht“, „artgemäß“ und „tiergerecht“ verwendet, und wie unterscheiden
sich diese Begriffe nach Einschätzung der Bundesregierung (https://ww
w.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referenten
entwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3)?
Im Tierschutzgesetz wird der Begriff „artgemäß“ verwendet, im
Bundesnaturschutzgesetz der Begriff „artgerecht“. Die Silbe „art“ umfasst alle einer Art
zugehörenden Individuen. Dagegen bezieht sich die Silbe „tier“ auf ein
Einzelindividuum. Der Begriff „artgemäß“ wird üblicherweise verwendet, wenn
Eigenschaften aller Tiere einer Art adressiert werden, der Begriff „artgerecht“, wenn
die äußeren Bedingungen oder die den Tieren zur Verfügung stehenden
Ressourcen gemeint sind. Der Begriff „tiergerecht“ wird üblicherweise verwendet,
wenn die Auswirkungen der äußeren Bedingungen auf das Einzeltier
beschrieben werden.
15. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie alt exotische
Zirkustiere im Durchschnitt werden, und liegen der Bundesregierung
Erkenntnisse vor, ob exotische Zirkustiere ein überdurchschnittliches Alter
erreichen, und hat die Bundesregierung Kenntnis über das
Durchschnittsalter von Giraffen, Großbären, Primaten, Elefanten, Nashörnern und
Flusspferden im natürlichen Lebensraum, im deutschen Zoo und im
deutschen Zirkus, und wenn ja, woher stammen die Angaben, und von
wann?
16. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die gegenwärtig im deutschen
Zirkus gehaltenen Giraffen, Großbären, Primaten, Elefanten, Nashörner
und Flusspferde überdurchschnittlich alt sind, und wenn ja, woran liegt
das nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Da der Begriff des „exotischen Zirkustieres“ nicht erläutert wird, ist unklar, auf
welche Tiere sich die Frage bezieht. Im Referentenentwurf einer Tierschutz-
Zirkusverordnung wird lediglich in Bezug auf Giraffen ausgeführt, dass diese
in Zirkussen eine deutlich geringere Lebensdauer als in Zoos erreichen. Auf die
dort angegebene Quelle wird verwiesen. Weitere Informationen über das Alter
von gegenwärtig in Zirkussen gehaltenen Tieren liegen der Bundesregierung
nicht vor.
17. Warum können nach Kenntnis der Bundesregierung Giraffen,
Elefanten, Nashörner, Flusspferde, Primaten und Großbären in reisenden
Zirkusbetrieben rechtssicher verboten werden und andere, wie
beispielsweise Großkatzen, wiederum nicht, und nach welchen Kriterien wurden
die erstgenannten ausgewählt (9. November 2020, Pressemitteilung
Nr. 234/2020, Mehr Tierschutz in der Manege, https://www.bmel.de/Sh
aredDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/234-verbot-wildtiere-zir-kus.ht
ml;jsessionid=309FE1D2442A19EFFDACFA004099AFFE.internet
2851)?
18. Welche Experten kamen zu der Einschätzung, dass andere sogenannte
Wildtierarten, wie beispielsweise Großkatzen, nicht rechtssicher in
reisenden Zirkusbetrieben verboten werden können, und was sind
die konkreten Gründe dafür (9. November 2020, Pressemitteilung
Nr. 234/2020, Mehr Tierschutz in der Manege, https://www.bmel.de/Sh
aredDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/234-verbot-wildtiere-zir-kus.ht
ml;jsessionid=309FE1D2442A19EFFDACFA004099AFFE.internet
2851)?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Grundlage für die Aufnahme von Tierarten in § 2 des Referentenentwurfs einer
Tierschutz-Zirkusverordnung war die Bewertung, ob die für den Erlass einer
Verordnung in § 11 Absatz 4 des Tierschutzgesetzes geregelten
Voraussetzungen vorliegen. Die Bewertung erfolgte durch das für den Referentenentwurf
federführend zuständige BMEL.
19. Wie ist die Aussage von Bundeslandwirtschaftsministerin Julia
Klöckner zu verstehen, dass Giraffen, Elefanten, Nashörner,
Flusspferde, Primaten und Großbären mit der Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) nicht mehr neu
angeschafft werden dürfen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die
Anschaffung eines der genannten Tiere nach geltender Rechtslage derzeit
möglich ist (9. November 2020, Pressemitteilung Nr. 234/2020, Mehr
Tierschutz in der Manege, https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitt
eilungen/DE/2020/234-verbot-wildtiere-zir-kus.html;jsessionid=309FE
1D2442A19EFFDACFA004099AFFE.internet2851)?
Die Aussage bezieht sich auf die Regelung der geplanten Tierschutz-
Zirkusverordnung, nach der Tiere bestimmter Tierarten künftig nicht mehr an
wechselnden Orten zur Schau gestellt werden dürfen und erläutert die Differenzierung
der Verordnung zwischen Tieren, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits
im Zirkus vorhanden sind und solchen, die neu angeschafft würden. Erstere
sind vom Verbot des Zurschaustellens an wechselnden Orten nur unter
bestimmten Voraussetzungen umfasst, letztere in jedem Fall.
Von der Regelung unberührt bleiben etwaige Regelungen anderer
Rechtsbereiche.
20. Welche systemimmanenten Tierschutzprobleme bei der Haltung von
„Tieren bestimmter wildlebender Arten“ sind der Bundesregierung
bekannt, die unter den Bedingungen des reisenden Zirkusses nicht durch
Änderungen der Haltungsbedingungen oder der Transportbedingungen
beseitigt werden können (Referentenentwurf des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November
2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Ges
et-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile
&v=3, S. 11)?
Es wird auf die Begründung zum Referentenentwurf einer Tierschutz-
Zirkusverordnung, im Weiteren auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
21. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung sogenannte Schautiere
juristisch definiert, und subsumiert die Bundesregierung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für
eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSch-ZirkV) dasselbe darunter (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Do
wnloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pd
f?__blob=publicationFile&v=3, S. 11)?
Der Begriff „Schautier“ wird weder in vorhandenen Rechtsvorschriften des
Bundes noch im Regelungsteil des Referentenentwurfs einer Tierschutz-
Zirkusverordnung des BMEL verwendet. Er ist daher nicht juristisch definiert.
22. Wie werden sogenannte wildlebende Arten nach Kenntnis der
Bundesregierung juristisch definiert, und subsumiert die Bundesregierung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung
und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV) dasselbe darunter, und worin
besteht der Unterschied zwischen „wildlebenden Arten“ und sogenannten
Wildtieren?
Der Begriff „wildlebende Arten“ wird in verschiedenen Rechtsvorschriften des
Bundes verwendet. Das Erfordernis einer Begriffsdefinition bestand bislang
nicht und wird auch im Zusammenhang mit dem Referentenentwurf einer
Tierschutz-Zirkusverordnung des BMEL nicht gesehen. Welche Tiere gemeint
sind, wird in § 2 Absatz 1 des Verordnungsentwurfs konkretisiert. Der Begriff
„Wildtier“ wird im Verordnungsentwurf nicht verwendet. Soweit er in Vorblatt
oder Begründung zum Verordnungsentwurf verwendet wird, ist er synonym
zum Begriff „Tier wildlebender Arten“ zu verstehen.
23. Wie wird der Begriff „tierschutzfachlich“ nach Kenntnis der
Bundesregierung juristisch definiert, und subsumiert die Bundesregierung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung
und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSch-ZirkV) dasselbe darunter?
Der Begriff „tierschutzfachlich“ wird weder in vorhandenen Rechtsvorschriften
des Bundes noch im Regelungsteil des Referentenentwurfs einer Tierschutz-
Zirkusverordnung des BMEL verwendet. Er ist daher nicht juristisch definiert.
24. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Nashörner, Flusspferde und
Giraffen im deutschen Zirkus nicht als reine Schautiere vorgeführt
werden, sondern auf verschiedene Kommandos des jeweiligen Tierlehrers
gehorchen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen für den
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei
dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV) zieht die Bundesregierung daraus
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für
eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/
Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirk
V.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 11)?
Der Begriff „Schautier“ wird im Regelungsteil des Referentenentwurfs einer
Tierschutz-Zirkusverordnung des BMEL nicht verwendet. Er wird in Vorblatt
und Begründung herangezogen, um klassische Dressurtiere, mit denen
bestimmte Kunststücke eingeübt werden, von solchen Tieren zu unterscheiden,
die dem Publikum vorgeführt werden, ohne dass mit ihnen Kunststücke
eingeübt wurden.
25. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob die Behauptung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung
und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), dass sogenannte Wildtiere, mit
denen Dressuren eingeübt und gezeigt werden, in reisenden Zirkussen
aufgrund begrenzter personeller und räumlicher Kapazitäten nur 1 bis
9 Prozent des Tages beschäftigt sind, auch auf deutsche Zirkusse
zutrifft, und wenn ja, welche, und wie wird „Beschäftigung“ im
Referentenentwurf definiert (G. Iossa et al. [2009]: Are wild animals suited to a
travelling circus life? Animal Welfare 2009; 18: 129 bis 140;
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei
dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/Share
dDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSc
hZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 11)?
a) Wenn ja, auf welchen unabhängigen wissenschaftlichen Studien
beruhen diese Erkenntnisse?
b) Wenn nein, ist der Bundesregierung eine aktuelle unabhängige
wissenschaftliche Studie bekannt, die diese These von Iossa et al. (2009)
bestätigt?
Die Fragen 25 bis 25b werden gemeinsam beantwortet.
Der Begriff der Beschäftigung wird im Regelungsteil des Referentenentwurfs
einer Tierschutz-Zirkusverordnung des BMEL nicht verwendet und daher auch
nicht definiert. Die Aussage, auf die sich die Frage bezieht, findet sich im
allgemeinen Teil der Begründung und ist dort als Zitat aus der Veröffentlichung von
Iossa et al. (2009) kenntlich gemacht. Iossa et al. beziehen sich auf eine
Veröffentlichung von Schmid J. Aus dieser Veröffentlichung geht hervor, dass die
entsprechenden Untersuchungen in Zirkussen in Deutschland und der Schweiz
durchgeführt wurden.
Zur Beschäftigung wird in den vom BMEL herausgegebenen Leitlinien für die
Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben und ähnlichen
Einrichtungen ausgeführt: Tägliche verhaltensgerechte Beschäftigung ist unter
anderem durch die Ausbildung, das Training oder das Vorführen der Tiere in
der Manege gegeben. Diese muss abwechslungsreich sein und die Tiere
fordern. Sie ist außerdem gegeben durch eine positive Mensch-Tier-Beziehung
sowie ein ständig wechselndes Reizspektrum.
In einer schwedischen Untersuchung wurden die während amtstierärztlicher
Kontrollen von Zoos und Zirkussen festgestellten Mängel ausgewertet
(Hitchens et al., Animal Welfare, 26(4), 373-382). Hierbei wurden Daten von 38
Zirkussen (42 Kontrollen) aus den Jahren 2010 bis 2014 berücksichtigt. Einer
der häufigsten Mängel („non-compliance“) in Zirkussen war dabei die
unzureichende Beschäftigungsmöglichkeit der Tiere (in 38,5 Prozent der Kontrollen).
26. Auf welchen unabhängigen wissenschaftlichen Studien beruht die
Behauptung im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung
und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), dass „Tiere wildlebender
Arten“ im Vergleich zu „domestizierten Tieren“ wesentlich höhere
Ansprüche an Größe und Ausstattung der Gehege hätten, und wie ist diese
Behauptung hinsichtlich der Unterscheidung von Tieren, die im Zoo
gehalten werden und Tieren, die im Zirkus gehalten werden und Tieren
die im natürlichen Lebensraum leben, zu verstehen (Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/
Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirk
V.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 11)?
Die in der Frage angesprochene Differenzierung zwischen Tieren wildlebender
Arten und domestizierten Tieren ist lediglich im Hinblick auf das geplante
Verbot des Zurschaustellens von Giraffen, Elefanten, Nashörnern, Flusspferden
sowie Primaten und Großbären an wechselnden Orten relevant. Die
Anforderungen der geplanten Verordnung an die Haltung und das Zurschaustellen sowie
das Training von Tieren an wechselnden Orten und an die Beförderung solcher
Tiere beziehen sich dagegen auf alle Tiere, die im reisenden Zirkus mitgeführt
werden, unabhängig davon, ob es sich um Tiere wildlebender Arten handelt
oder um domestizierte Tiere. Allgemeine Merkmale von Tierarten, die
domestiziert wurden, sind u. a. ihre hohe Anpassungsfähigkeit an verschiedene
Lebensräume, ihre herbivore oder omnivore Ernährung und ihre Lebensweise in
sozialen Gruppen. Bei den hier fraglichen Tierarten handelt es sich um Wildtiere, die
nicht domestiziert wurden (führt u. a. zu einer Herabsetzung der Reizschwelle).
In Bezug auf Giraffen, Elefanten, Nashörner, Flusspferde sowie Primaten und
Großbären wird die angesprochene Aussage zu den Ansprüchen an Größe und
Ausstattung der Gehege jeweils differenziert in der Begründung zu § 2 des
Referentenentwurfs konkretisiert. Dabei wird jeweils detailliert auf die
Unterschiede der Ansprüche der Tiere der jeweiligen Art in freier Wildbahn, der
Haltung dieser Tiere in Zoos und der Haltung in Zirkussen eingegangen sowie
beschrieben, wodurch sich die tierschutzrelevanten Probleme im reisenden Zirkus
ergeben. Wesentlicher Bezugspunkt für eine tierschutzgerechte Haltung ist das
von einer Sachverständigengruppe erarbeitete Gutachten über
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren, das vom BMEL herausgegeben wird.
Die Umsetzung der dort beschriebenen Mindestanforderungen ist erforderlich
um eine dem § 2 des Tierschutzgesetzes genügende Haltung zu gewährleisten.
Sie werden in Zoos und bei Tierschutzkontrollen der zuständigen Behörden
zugrunde gelegt. In reisenden Zirkussen lassen sich diese Anforderungen dagegen
in der Regel nicht umsetzen. Bei Unterschreiten oder fehlender Umsetzung der
dort beschriebenen Mindestanforderungen muss davon ausgegangen werden,
dass die Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes nicht eingehalten sind.
In einem solchen Fall ist von der zuständigen Behörde zu prüfen, ob im
konkreten Fall und von dieser grundsätzlichen Einschätzung abweichend doch eine
mit § 2 des Tierschutzgesetzes konforme Haltung vorliegt. Zu den
Anforderungen an die Haltung von Wildtieren ist das Notwendige im Säugetiergutachten
ausgeführt. Diese Anforderungen sind im Vergleich zum Zoo und aufgrund des
stärker eingeschränkten Platzangebotes im Zirkus systemimmanent und können
nicht erfüllt werden. Dies ist auch in der Begründung zur Verordnung
dargelegt.
27. Inwiefern spielt die Aussage, dass der Transport von sogenannten
Wildtieren eine logistische Herausforderung darstelle, eine Rolle für den
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und
bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), sind der Bundesregierungen Gutachten über
den Transport von Zirkustieren bekannt und wenn ja, welche
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei
dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/Share
dDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSc
hZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 11)?
Soweit die Problematik des Transports eine Rolle für die geplanten Regelungen
der Tierschutz-Zirkusverordnung spielt, ist dies in der Begründung zum
Referentenentwurf für die jeweilige Tierart konkret ausgeführt. Insofern wird auf
den Referentenentwurf einer Tierschutz-Zirkusverordnung des BMEL
verwiesen.
28. Was genau meint die Bundesregierung damit, dass Zirkustiere den
Transport teilweise in unphysiologischer Körperhaltung verbringen
müssen, und auf welchen unabhängigen wissenschaftlichen Erhebungen
beruht diese Einschätzung (Referentenentwurf des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November
2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Ges
et-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile
&v=3, S. 11)?
Die Aussage, dass Zirkustiere den Transport teilweise in unphysiologischer
Körperhaltung verbringen müssen, wird im Referentenentwurf einer
Tierschutz-Zirkusverordnung konkretisiert: „Man nimmt an, dass die Giraffe den
wahrscheinlich höchsten Blutdruck aller Säuger besitzt. Bei physiologischen
Bedingungen unter orthostatischen Kreislaufverhältnissen ist die Giraffe gegen
mögliche negative Auswirkungen des hohen Blutdrucks gut abgesichert. Da sie
aber aufgrund ihrer Größe (weibliche Tiere bis zu 4,50 m, männliche Tiere bis
zu 5,80 m) und der Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 32
Absatz 1: maximal vier Meter Wagenhöhe) sowie tatsächlicher Hindernisse im
Straßenverkehr (Bäume, Straßenschilder, Brücken etc.) nicht in normaler
Körperhaltung transportiert werden können, sondern sich in unphysiologischer
Position über mehrere Stunden ablegen müssen, kann dies das sensible
Kreislaufsystem aus dem Gleichgewicht bringen.
29. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Behauptung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung
und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), dass Transportmittel häufig auch
als Haltungseinrichtung verwendet werden würden, vor dem
Hintergrund zu verstehen, dass Zirkustiere im Heim erster Ordnung
transportiert werden und dementsprechend davon ausgegangen werden kann,
dass sich die Tiere in ihren Transportgefährten sicher und geborgen
fühlen (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referen
tenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 11;
https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/zirkus-krone-in-frankfurt-debatt
e-um-wildtiere-in-der-manege-16350263.html)?
Die Verwendung des Transportmittels als Haltungseinrichtung ist
unproblematisch, wenn darin die Anforderungen an eine tierschutzgerechte Unterbringung
eingehalten werden. Dies wird durch § 4 Absatz 3 Satz 3 des
Referentenentwurfs einer Tierschutz-Zirkusverordnung berücksichtigt, in dem geregelt wird,
dass die Tiere nach Ankunft an einem Standplatz im Transportmittel verbleiben
dürfen und dieses als Haltungseinrichtung verwendet werden darf, wenn es die
in § 5 des Referentenentwurfs geregelten Anforderungen an
Haltungseinrichtungen erfüllt.
30. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse hinsichtlich der Unterschiede
zwischen dem Transport von Zirkustieren, Zootieren und dem
Transport von landwirtschaftlichen Nutztieren, und wenn ja, welche, und ist
der Bundesregierung bekannt, dass der Transport von Zirkustieren ein
abwechslungsreiches Erlebnis für diese darstellt?
Bei jedem Transport eines Tieres sind die arteigenen Bedürfnisse und
Verhaltensweisen zu berücksichtigen. Insofern ist der Transport von Tieren
verschiedener Tierarten in der Regel nicht vergleichbar. Für den Transport
landwirtschaftlicher Nutztiere gelten die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
sowie die nationale Tierschutz-Transportverordnung. Das Gutachten über
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren (Säugetiergutachten) gibt
für die dort behandelten Säugetiere vor, dass der Transport entsprechend den
Bestimmungen von The Animal Transportation Association (ATA), der Live
Animal Regulations (LAR), der International Air Transport Association (IA-
TA), der Convention on International Trade in Endangered Species of Wild
Fauna and Flora (CITES) und der World Organisation for Animal Health (OIE)
sowie ggf. den vom Bund oder den Ländern herausgegebenen Vorgaben erfolgt.
Der Anwendungsbereich des Gutachtens umfasst insbesondere auch die
Haltung von Tieren in Zoos. Zirkusbetriebe sind vom Anwendungsbereich umfasst,
soweit nicht davon abweichende Bestimmungen in den vom BMEL
herausgegebenen Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in
Zirkusbetreiben oder ähnlichen Einrichtungen gelten. Diese Leitlinien verweisen
hinsichtlich des Transports von Zirkustieren auf die nationale Tierschutz-
Transportverordnung. Künftig sollen Anforderungen an Transportmittel,
Beförderung und Transportfähigkeit von Zirkustieren in der Tierschutz-
Zirkusverordnung festgelegt werden.
Dass der Transport für Zirkustiere ein „abwechslungsreiches Erlebnis“ darstellt,
ist der Bundesregierung nicht bekannt und es liegen hierzu – auch bezogen auf
den Transport von Nutztieren – keinerlei wissenschaftlich Erkenntnisse vor. Im
Gegenteil weisen Untersuchungen zum Transport von Tieren darauf hin, dass
der Transport in der Regel zu Belastungsreaktionen der Tiere führt (siehe u. a.
EFSA, 2011*). Da die Aussage von den Fragestellern nicht weiter ausgeführt
oder belegt wird, ist eine vertiefte Bewertung nicht möglich.
31. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Zurschaustellen von
Tieren an wechselnden Orten juristisch definiert, und versteht die
Bundesregierung darunter dasselbe im Referentenentwurf
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für
eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/
Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirk
V.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 3)?
Unter dem Begriff des Zurschaustellens von Tieren an wechselnden Orten wird
die Schaustellung oder Vorführung von lebenden Tieren meist mit
Darbietungen für ein interessiertes Publikum verstanden, das nicht an einem stationären
Ort, wie beispielsweise in zoologischen Gärten, stattfindet, sondern innerhalb
eines kurzen Zeitraum an unterschiedlichen Orten, zu denen die Tiere jeweils
transportiert werden.
* EFSA Panel on Animal Health and Welfare (AHAW); Scientific Opinion concerning the welfare of animals during
transport. EFSA Journal 2011;9(1):1966.[125 pp.].doi:10.2903/j.efsa.2011.1966.
32. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Training von Tieren
an wechselnden Orten juristisch definiert, und versteht die
Bundesregierung darunter dasselbe im Referentenentwurf (Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/
Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirk
V.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 3)?
Der Begriff des „Trainings von Tieren an wechselnden Orten“ wird in
bundesrechtlichen Vorschriften nicht definiert. Dies ist auch nicht erforderlich, da sich
die Bedeutung aus dem allgemeinen Sprachgebrauch erschließt.
33. Welche „ausgeklügelte[n] Strukturierungen“ für die Gehege von Affen
meint die Bundesregierung, und welche „ausgeklügelten
Strukturierungen“ sind ihr grundsätzlich bekannt (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 18)?
Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu „ausgeklügelte Strukturierungen“ für
die Gehege von Affen im Gutachten über Mindestanforderungen an die
Haltung von Säugetieren des Bundesministeriums (2014) wird verwiesen.
Demnach ist bei der Haltung von Primaten die Beachtung folgender Aspekte
unerlässlich: „Die Gehege müssen – nach Größe und Ausgestaltung – der
natürlichen Lebensweise sowie den artspezifischen Besonderheiten der jeweils
gehaltenen Primatenart Rechnung tragen. Dies muss durch ausgeklügelte
Strukturierungen geschehen, die zwangsläufig einen bestimmten Mindestraum erfordern.
Bei Unterschreitung der Maße des Mindestraums muss damit gerechnet
werden, dass eine tiergerechte Haltung nicht gewährleistet ist.“ (Auszug aus den
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 7. Mai 2014,
S. 75).
34. Welche Möglichkeiten gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, um
die in § 2 Absatz 2 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) beschriebenen,
mit der Haltung an und der Beförderung zu wechselnden Orten
angeblich verbundenen erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei
Giraffen, Elefanten, Nashörnern, Flusspferden, Primaten und Großbären
auf ein vertretbares Maß zu vermindern (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung
zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 4)?
§ 2 Absatz 2 des Referentenentwurfs sieht vor, dass das Verbot des Haltens und
Zurschaustellens an wechselnden Orten von Giraffen, Elefanten, Nashörnern,
Flusspferden sowie Primaten und Großbären, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Verordnung gehalten und zur Schau gestellt werden, nur dann
Anwendung findet, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die mit der Haltung an und
der Beförderung zu wechselnden Orten verbundenen erheblichen Schmerzen,
Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.
Mit dieser Vorschrift wird der Regelung in § 11 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des
Tierschutzgesetzes Rechnung getragen und der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.
Alle Möglichkeiten, die dazu geeignet sind, erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden bei Tieren bestimmter wildlebender Arten auf ein vertretbares Maß zu
vermindern, sind anzuwenden. Welche Maßnahmen geeignet sind, haben die
zuständigen Behörden im Einzelfall zu entscheiden.
35. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob und inwiefern der
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Referentenentwurfs des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV)
nicht bereits durch geltende Gesetze oder Rechtsverordnungen o. Ä.
abgedeckt ist (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung
und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referen
tenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 4)?
Gemäß § 2 Tierschutzgesetz muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen
hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Diese Vorschrift wird
durch § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Referentenentwurfs einer Tierschutz-
Zirkusverordnung in Bezug auf die Ernährung und auf Tiere, die an
wechselnden Orten zur Schau gestellt werden, konkretisiert, indem vorgesehen wird,
dass die Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in
ausreichender Menge und Qualität zu versorgen sind. Insoweit konkretisiert die
Verordnung die Erfordernisse einer bedarfsgerechten Fütterung und Tränkung
hinsichtlich der Häufigkeit, Menge und Qualität des Futters und des Wassers.
Für Nutztiere findet sich eine entsprechende Vorschrift in der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung.
36. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob Zirkustiere an den
betriebsbedingten Geräuschpegel im Zirkus gewöhnt sind, und wie ist
vor diesem Hintergrund der § 3 Absatz 2 Nummer 2 des
Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für
eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV) zu verstehen (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 4)?
Die Forderung, den betriebsbedingten Geräuschpegel so gering wie möglich zu
halten und dauernden oder plötzlichen Lärm zu vermeiden, gilt grundsätzlich
für jede Tierhaltung. In Bezug auf Nutztiere ist die Anforderung bereits in der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geregelt. Für Tiere, die an wechselnden
Orten zur Schau gestellt werden, soll sie in der geplanten Tierschutz-
Zirkusverordnung geregelt werden.
37. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung der § 3 Absatz 2
Nummer 5 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren
bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) vor dem Hintergrund
sinnvoll, dass Zirkustiere grundsätzlich in tageslichtdurchlässigen
„Ställen“ – beziehungsweise Stallzelten – untergebracht sind
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei
dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/Share
dDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSc
hZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 4)?
Nach § 3 Absatz 3 Nummer 5 der geplanten Tierschutz-Zirkusverordnung muss
sichergestellt sein, dass die tägliche Beleuchtungsintensität und
Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer
Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem
natürlichem Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird. Es
handelt sich um eine Forderung, die grundsätzlich für jede Tierhaltung gilt. In
Bezug auf Nutztiere ist die Anforderung bereits in der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung geregelt. Für Tiere, die an wechselnden Orten zur Schau
gestellt werden, soll sie in der geplanten Tierschutz-Zirkusverordnung geregelt
werden. Wenn Tiere in Zirkussen üblicherweise in tageslichtdurchlässigen
Stallzelten gehalten werden, stellt das im Übrigen nicht sicher, dass die
Anforderung in jedem Einzelfall erfüllt ist.
38. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob Zirkustieren beim
Training Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, und inwiefern ist
der § 6 Absatz 3 des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) nach Kenntnis
der Bundesregierung nicht bereits durch geltende Gesetze oder
Rechtsverordnungen o. Ä. abgedeckt (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 6)?
Gemäß § 3 Nummer 5 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, ein Tier
auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden für das Tier verbunden sind. § 6 Absatz 3 des Referentenentwurfs einer
Tierschutz-Zirkusverordnung regelt dagegen kein Verbot des Trainings,
sondern Anforderungen an das Training. Zudem stellt § 6 Absatz 3 der geplanten
Tierschutz-Zirkusverordnung, anders als § 3 Nummer 5 des Tierschutzgesetzes,
nicht auf die Erheblichkeit der Schmerzen oder Leiden ab.
39. Inwiefern handelt es sich bei den §§ 3 bis 6 des Referentenentwurfs des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV) generell um Vorgaben, die nicht bereits durch geltende
Gesetze oder Rechtsverordnungen o. Ä. abgedeckt sind
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für
eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/
Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirk
V.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 4 bis 6)?
Die §§ 3 bis 6 der geplanten Tierschutz-Zirkusverordnung regeln
Anforderungen an die Haltung, Transportmittel, Beförderung und Transportfähigkeit,
Haltungseinrichtungen und das Training von Tieren an wechselnden Orten. Sie
konkretisieren die allgemeinen Vorgaben des Tierschutzgesetzes. Die
Regelungen sind damit nicht bereits durch geltende Gesetze oder
Rechtsverordnungen abgedeckt.
40. Aus welchen konkreten Gründen soll die Erlaubnis auf acht Jahre
befristet werden (§ 9 Absatz 2 TierSchZirkV), und hat die
Bundesregierung bereits Kenntnis darüber, wie hoch die Kosten für diese Erlaubnis
sein werden (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung
und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referen
tenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 8)?
Durch die Befristung der Erlaubnis auf acht Jahre soll es den zuständigen
Behörden ermöglicht werden, das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen
periodisch alle acht Jahre neu zu überprüfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung
der Erlaubnis sind in der Verordnung geregelt. Bei Vorliegen dieser
Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis.
Die Kostenentscheidung mit der Gebührenfestsetzung für einen Verwaltungsakt
wird unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes und des wirtschaftlichen
Vorteils für den Antragsteller nach der Gebührenordnung der jeweiligen
Erlaubnisbehörde festgesetzt.
41. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob sich die These von
Garai (1992) und Kurt & Garai (2001), dass Elefanten es als
Stresssituation und Bedrohung empfinden, von einem Sozialpartner getrennt zu
sein, auch auf Zirkustiere bezieht (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 13)?
Elefanten sind hochsoziale Tiere, bei denen die Trennung von Sozialpartnern
zu Belastungsreaktionen führt. Ein nicht ausgelebtes Sozialverhalten kann bei
Elefanten zu erheblichen körperlichen und emotionalen Leiden führen, die zu
Verhaltensstörungen führen können. Das hingegen Zirkuselefanten kein
arteigenes Sozialverhalten haben, wird nach Auffassung der Bundesregierung
ausgeschlossen.
42. Beruht die Behauptung, dass eine stabile Nachzucht von Elefanten in
Zirkussen aufgrund der unzureichenden Haltungsbedingungen bisher
nicht gelungen sei auf unabhängigen wissenschaftlichen Studien, und
wenn ja, welche sind dies (Referentenentwurf des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November
2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Ges
et-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile
&v=3, S. 13)?
Insbesondere folgende wissenschaftliche Veröffentlichungen, auf die im
vorliegenden Verordnungsentwurf Bezug genommen wird, kommen zu dem Schluss,
dass Schwierigkeiten bei der Nachzucht mit Elefanten in Gefangenschaft
auftreten. Diese Schwierigkeiten seien in Zirkussen deutlich akuter als bei der
Haltung in Zoos und in erster Linie auf die Haltungsbedingungen – insbesondere
auf Störungen der sozialen Verbindungen einer Gruppe und der Ausbildung
arttypischer Verhaltensweisen der Muttertiere – durch häufige Ortswechsel –
zurückzuführen:
– Dathe HH et al. Salivary cortisol assessment for stress detection in the
Asian elephant (Elephas maximus): a pilot study. Zoo Biology 1992, 11: 285-9.
– Iossa G et al. Are wild animal suited to a travelling circus life? Animal
Welfare 2009, 19: 129-40.
– Kurt F. The preservation of Asian elephants in human care: a comparison
between the different keeping systems in South Asia and Europe. Animal
Research and Development 1995, 41: 38-60.
– Kurt F, Hartl GB. Asian elephants (Elephas maximus) in captivity: a
challenge for zoo biological research. In: Gansloßer U, Hodges JK and
Kaumanns W (eds) Research and Captive Propagation, 1995: 310-26.
– Kurt F et al. Neonate mortality in captive Asian elephant (Elephas
maximus). Zeitschrift für Säugetierkunde 1996, 61: 155-64.
– Laws N et al. A case study: fecal corticosteroid and behavior as indicators
of welfare during relocation of an Asian elephant. Journal of Applied
Animal Welfare Science 2007, 10: 349-58.
– Taylor VJ, Poole TB. Captive breeding and infant mortality in Asian
elephants: a comparison between twenty western zoos and three eastern
elephant centers. Zoo Biology 1998, 17: 311-32.
43. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Elefanten – und grundsätzlich
alle Zirkustiere – sich zu ihrem eigenen Schutz nachts im Stallzelt
befinden, und wenn ja, wie ist vor diesem Hintergrund die Forderung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und
bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV) zu verstehen, dass ein freier Tag- und
Nachtzugang von Elefanten zum Außengehege gewährt werden sollte
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und
bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/S
haredDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/Ti
erSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 14; https://www.duun
ddastier.de/ausgabe/wildtiere-im-zirkus-manege-frei/)?
Damit in Zirkussen gehaltene Elefanten mit möglichst vielen, dem natürlichen
Spektrum entsprechenden Umweltreizen in Kontakt kommen, sind
grundsätzlich frei zugängliche Außengehege zur Verfügung zu stellen. Diese Gehege
dienen in erster Linie der Lebensraumbereicherung der betroffenen Tiere.
Demnach ist die zusätzliche Fläche insbesondere für die Ausübung sozialer
Interaktionen innerhalb der Gruppe und eines angemessenen Bewegungsverhaltens
wichtig. Aus diesen Gründen soll Elefanten der Zugang zu einem Außengehege
– unabhängig von der Tageszeit und soweit es die Witterung zulässt –
ganzjährig frei zur Verfügung stehen. Auf das „Gutachten über Mindestanforderungen
an die Haltung von Säugetieren“ wird verwiesen.
44. Sind der Bundesregierung aktuelle unabhängige wissenschaftliche
Studien bekannt, die die Behauptung im Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV)
belegen, dass nicht ausreichende Platzverhältnisse bei in Zirkussen
gehaltenen Elefanten zusätzlich vermehrt akuten Stress induzieren würden,
und wenn ja, welche sind dies (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 14)?
Die Aussage, auf die sich die Frage bezieht, findet sich im allgemeinen Teil der
Begründung und ist dort als Zitat aus der Veröffentlichung von Iossa et al.
(2009) kenntlich gemacht. Sie lässt sich insbesondere mit den Ausführungen
zur Haltung von Elefanten in Kapitel 9 des „Gutachtens über
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren“ des BMEL belegen. Demnach muss in
Gehegen oder ähnlichen Einrichtungen gehaltenen Elefanten eine ausreichend
große Mindestfläche zur Verfügung gestellt werden, damit die betroffenen Tiere
ihren sozialen, arttypischen Interaktionen nachgehen können. Ausreichend
Gehegeraum und Einrichtungen für die Lebensraumbereicherung und soziale
Interaktionen sind bei Elefanten von entscheidender Bedeutung. Reisende
Zirkusse sind im Jahr an bis zu 50 wechselnden Orten unterwegs, an denen die
Unterbringung der Tiere oft räumlich begrenzt ist und an deren Gegebenheiten
nichts geändert werden kann. Die genannten Anforderungen an die Haltung
von Elefanten können unter diesen Bedingungen in der Regel nicht
gewährleistet werden. Eine Unterschreitung der Mindestanforderungen an Gehegeraum
und -einrichtung kann demnach – zusätzlich zu den Belastungen durch die
häufigen Ortswechsel – für die betroffenen Tiere mit Stress verbunden sein.
45. Sind der Bundesregierung aktuelle unabhängige wissenschaftliche
Studien bekannt, die die Behauptung im Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV)
belegen, dass der durch die Haltungsbedingungen von Elefanten in
Zirkussen entstehende Bewegungsmangel oft zu Stereotypien führen
würde, und wenn ja, welche sind dies, in welchen deutschen Zirkussen
wurden diese Studien durchgeführt, und welche Stereotypien wurden
konkret festgestellt (Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren
bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/
Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 14)?
Die Aussage, auf die sich die Frage bezieht, findet sich im allgemeinen Teil der
Begründung und ist dort als Zitat aus der Veröffentlichung von Friend (1999)
kenntlich gemacht. Sie lässt sich insbesondere mit den Ausführungen in Anlage
1 der „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in
Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen“ des BMEL belegen. Demnach
kommen Stereotypien dadurch zustande, dass die Tiere ihre auf dem
artgemäßen Antrieb beruhenden Bewegungen (z. B. Laufen bei Elefanten) unter
dauerhaft eingeschränkten Raum- und Strukturverhältnissen ausführen müssen. Auch
aus diesem Grund muss in Gehegen oder ähnlichen Einrichtungen gehaltenen
Elefanten eine ausreichend große Mindestfläche zur Verfügung gestellt werden.
Reisende Zirkusse sind im Jahr an bis zu 50 wechselnden Orten unterwegs, an
denen die Unterbringung der Tiere oft räumlich begrenzt sind und an deren
Gegebenheiten nichts geändert werden kann. Die genannten Anforderungen an die
Haltung von Elefanten können unter diesen Bedingungen in der Regel nicht
gewährleistet werden. Die betroffenen Tiere müssen ihre Bewegungen
entsprechend unter eingeschränkten Raum- und Strukturverhältnissen ausführen,
wodurch Stereotypien induziert bzw. verstärkt werden können. Bei asiatischen
Elefanten werden Stereotypien wie Weben (schaukelnde Hin- und
Herbewegung des Vorderkörpers oder Nickbewegung des Kopfes) und auch ein
ruckartiges Bewegen des Kopfes beschrieben. In der Studie von Kurt und Garai (2001)
trat bei Zirkuselefanten Weben in verschiedenen Situationen auf. Die
Häufigkeit des Webens nahm mit steigender Nervosität der Elefanten zu. In allen
Fällen waren die Stereotypien dauerhaft, die Effekte auf das zentrale
Nervensystem waren langwierig und teilweise irreversibel. Beobachtungen an
Zirkuselefanten, die nach Verbesserung der Haltungsbedingungen trotzdem weiter
webten, untermauern diese Ergebnisse. Die genannte Studie kommt daher zu dem
Schluss, dass Stereotypien Teil eines pathologischen Prozesses sind, der mit der
Isolation in jungem Alter beginnt und zu Wachstumsverzögerungen, verspäteter
Reifung und/oder Fußproblemen aufgrund des Webens führt.
46. Sind der Bundesregierung aktuelle unabhängige wissenschaftliche
Studien bekannt, die die Behauptung im Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV)
belegen, dass das Stehen auf den Hinterbeinen bei Elefanten zu
Wirbelverletzungen und Fußnagelschäden führen könnte, und wenn ja, welche
sind dies, und wie erklärt sich die Bundesregierung die Tatsache, dass
Elefanten beispielsweise beim Deckakt sowie beim Fressen von
hochgelegenen Futterquellen im natürlichen Lebensraum ebenfalls auf den
Hinterbeinen stehen (Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November
2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Ges
et-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile
&v=3, S. 16)?
Die Aussage, auf die sich die Frage bezieht, ist Teil eines Zitates aus der
Veröffentlichung von Garai (2013), die sich im allgemeinen Teil der Begründung
findet und dort auch als Zitat kenntlich gemacht ist. Die „Leitlinien für die
Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen
Einrichtungen“ des BMEL führen im Hinblick auf die Erziehung, Ausbildung
und Training unter anderem auf, dass Tiere bei den Proben und Vorstellungen
entsprechend ihren anatomischen und physiologischen Voraussetzungen
ausgeglichen belastet werden. Physische und psychische Überlastung durch zu
häufiges, zu intensives oder zu einförmiges Training sind demnach zu vermeiden.
Dies unterstreicht auch die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz in ihrem
Merkblatt „Checklisten für die Kontrolle im Zirkus – 2.4 Haltung und
Vorführung von Elefanten“ (Stand 2017). Sie weist darauf hin, dass eine dauernd
wiederholte statische Belastung oder Überlastung einzelner Körperteile zu
Schädigungen und Verletzungen der betroffenen Tiere führen kann. Zu diesen
Belastungen zählen beispielsweise der Kopfstand und Handstand sowie unter
bestimmten Gegebenheiten das Fortbewegen ausschließlich auf den Hinterbeinen.
So können beim Handstand durch Überdruck Nagelhornrisse provoziert
werden. Demgegenüber zeigen Elefanten die in der Frage aufgeführten
arttypischen Verhaltensweisen in freier Wildbahn aus eigenem Antrieb und –
angepasst an die jeweilige Situation – im Rahmen eines individuellen und
spezifischen Bewegungsablaufs.
47. Sind der Bundesregierung unabhängige wissenschaftliche Studien und
Datengrundlagen bekannt, die belegen, dass eine artgerechte
Unterbringung von Elefanten in deutschen Zirkussen unmöglich sei, und wenn ja,
welche sind dies (Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/
Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 14)?
Das „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren“
des BMEL formuliert unter anderem auch Mindestanforderungen an die
Haltung von Elefanten, die eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes
entsprechende Haltung, Pflege und Ernährung dieser Tiere sicherstellen soll.
Demnach muss in Gehegen oder ähnlichen Einrichtungen gehaltenen Elefanten
eine ausreichend große Mindestfläche zur Verfügung gestellt werden, damit die
betroffenen Tiere ihren sozialen, arttypischen Interaktionen nachgehen können.
Ausreichend Gehegeraum und Einrichtungen für die Lebensraumbereicherung
und soziale Interaktionen sind bei Elefanten von entscheidender Bedeutung.
Reisende Zirkusse sind im Jahr an bis zu 50 wechselnden Orten unterwegs, an
denen die Unterbringung der Tiere oft räumlich begrenzt sind und an deren
Gegebenheiten nichts geändert werden kann. Die genannten
Mindestanforderungen an die Haltung von Elefanten können unter diesen Bedingungen in der
Regel nicht gewährleistet werden.* Bei Unterschreiten oder fehlender Umsetzung
dieser Mindestanforderungen muss davon ausgegangen werden, dass die
Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes nicht eingehalten sind. In einem
solchen Fall ist von der zuständigen Behörde zu prüfen, ob im konkreten Fall
und von dieser grundsätzlichen Einschätzung abweichend doch eine mit § 2 des
Tierschutzgesetzes konforme Haltung vorliegt.
48. Ist der Bundesregierung die wissenschaftliche Studie von Leighty et al.
(2009) bekannt, wonach wildlebende Asiatische Elefanten
durchschnittlich 3,2 Kilometer und Afrikanische Elefanten rund 12 Kilometer am
Tag zurücklegen, und wenn ja, warum wird im Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV) die Studie von Leuthold (1977) zitiert, in der nur Tiere in
ihrem natürlichen Lebensraum untersucht wurden (Leighty et al. (2009):
GPS Determination of Walking Rates in Captive African Elephants
(Loxodonta africana). Zoo Biology 28(1): 16 bis 28; Leuthold, W.
(1977): Spatial organization and strategy of habitat utilization of
elephants in Tsavo National Park, Kenya. zu Säugetierkunde 42: 358 bis
379; Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referen
tenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 14)?
Der Bundesregierung ist die in der Frage bezeichnete Veröffentlichung von
Leighty (2009), die sich auf die Untersuchung des Bewegungsverhaltens von
sieben Elefanten in einem Tierpark in Großbritannien stützt, bekannt. Die im
allgemeinen Teil der Begründung zitierte Untersuchung befasst sich hingegen
mit dem arttypischen Bewegungsverhalten von Elefanten unter natürlichen
Bedingungen. Diese Ausführungen zeigen die typischen und bevorzugten
Bewegungsformen sowie die räumliche Orientierung von Elefanten in freier
Wildbahn auf, die bei der Dimensionierung und Strukturierung eines Geheges von
Bedeutung sind.
* Mindestens 2.000 Quadratmeter Fläche für maximal vier Elefanten ohne Nachzucht, Innengehege: mindestens
330 Quadratmeter Lauffläche für vier Elefanten ohne Nachzucht.
49. Wie begründet die Bundesregierung die Behauptung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für
eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), dass im reisenden Zirkus keine ausreichende freie
Bewegung der Elefanten gewährleistet sei (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung
zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 14)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 44 und 47 und 48 verwiesen.
50. Über welche qualifizierte Expertise verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung die im Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) aufgeführten
„Tierschützer“, die wiederholt von haltungs- oder dressurbedingten
körperlichen Problemen bei Zirkuselefanten berichteten, um welche
„Tierschützer“ handelt es sich dabei, und wie war es ihnen möglich,
beispielsweise einen Vitamin- und Mineralstoffmangel zu diagnostizieren
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei
dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/Share
dDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSc
hZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 15)?
Die Aussage, auf die sich die Frage bezieht, findet sich im allgemeinen Teil der
Begründung und ist dort als Zitat aus der Veröffentlichung von Dornbusch
(2012) kenntlich gemacht. Bei dem zitierten Autor handelt es sich nach
Kenntnis der Bundesregierung um einen Diplom-Biologen, der im Bereich der
Verhaltensbiologie arbeitet und in diesem Rahmen entsprechende Fachkenntnisse
und Erfahrungen – auch im Hinblick auf die Haltung von Elefanten in Zoos
und Zirkussen – sammeln konnte. Nach eigenen Aussagen engagiert er sich in
der Tierschutzorganisation Elefanten Schutz Europa e.V. (European Elephant
Group) für die Verbesserung von in Menschenhand gehaltenen Elefanten. Im
Zusammenhang mit dieser Arbeit wurden unter anderem die in der Frage
genannten körperlichen Veränderungen bei Elefanten in Zoos und Zirkussen
beobachtet. Als Zeichen für eine unzureichende Versorgung einzelner Tiere mit
Vitaminen oder Mineralstoffen wurden insbesondere spezifische Veränderungen
im Bereich des Muskel- und Skelettsystems (z. B. Deformationen der langen
Röhrenknochen) gewertet.
51. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass es
bei Zirkuselefanten in den vergangenen 20 Jahren zu Zahnanomalien
gekommen sei, die nicht auch im natürlichen Lebensraum oder im Zoo
vorkommen (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung
und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referen
tenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 15)?
Die Aussage, auf die sich die Frage bezieht, ist Teil eines Zitates aus der
Veröffentlichung von Dornbusch (2012), die sich im allgemeinen Teil der
Begründung findet und dort auch als Zitat kenntlich gemacht ist. Sie lässt sich
insbesondere darauf zurückführen, dass die Fütterung in Zoos und auch Zirkussen
im Vergleich zum Futterangebot in freier Wildbahn vergleichsweise einheitlich
ist. Im natürlichen Lebensraum sind Elefanten hingegen saisonalen
Schwankungen im Nahrungsangebot ausgesetzt und passen ihr
Futteraufnahmeverhalten – auch abhängig vom jeweiligen Zustand der Zähne – dem vorhandenen
Nahrungsangebot an. Dies führt zu einer arttypischen Abnutzung und einem
spezifischen Wechsel der Zähne, die mit der gesteuerten Fütterung in Zoos und
Zirkussen nicht erreicht werden können (Schiffmann et. Elephant body mass
cyclicity suggests effect of molar progression on chewing efficiency.
Mammalian Biology 2019, 96: 81-6).
52. Auf welche absolute Zahl an Zirkuselefanten beziehen sich die
Untersuchungen von Theophil (2008) nach Kenntnis der Bundesregierung,
nach denen 15 Prozent der in deutschen Zirkussen gehaltenen Elefanten
an auffälligen Veränderungen der Gliedmaßen und
Augenveränderungen litten und 11 Prozent der Tiere lahmten, liegen der
Bundesregierung aktuellere unabhängige wissenschaftliche Erhebungen dazu vor,
und ist der Bundesregierung bekannt, dass es sich bei deutschen
Zirkuselefanten aufgrund des Einfuhrverbots seit den 1970er Jahren um eine
uralte Population handelt und dies möglicherweise in einem
Zusammenhang stehen könnte (Referentenentwurf des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November
2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Ges
et-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile
&v=3, S. 16)?
Die Aussage, auf die sich die Frage bezieht, findet sich im allgemeinen Teil der
Begründung und ist dort als Zitat aus der Veröffentlichung von Theophil (2008)
kenntlich gemacht. Die zu Grunde liegende Untersuchung umfasste 25
deutsche Zirkusunternehmen, in denen zum Untersuchungszeitpunkt insgesamt 27
Elefanten gehalten wurden. Von diesen Tieren zeigten jeweils vier Elefanten
sichtbare Veränderungen an den Gliedmaßen und/oder Augen, drei Elefanten
wiesen offensichtliche Lahmheiten auf. In diesem Zusammenhang führen auch
die „Best Practice Guidelines for Elephants“ der European Association of Zoos
and Aquaria (EAZA 2020) auf, dass pathologische Veränderungen des Muskel-
und Skelettsystems – unabhängig vom Alter der Tiere – zu den häufigsten
Problemen bei in menschlicher Obhut gehaltenen Elefanten zählen. Im
Vordergrund stehen demnach Veränderungen der Gelenke (Osteoarthritis) und damit
verbundene Lahmheiten.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass in Zirkussen in Deutschland
insbesondere ältere Tiere gehalten werden. Den Guidelines der EAZA zufolge ist gerade
bei diesen älteren Elefanten eine angemessene Versorgung und Behandlung der
genannten Erkrankungen von entscheidender Bedeutung, um negative
Auswirkungen auf das Wohlbefinden dieser Tiere zu vermeiden bzw. zu reduzieren.
53. Wie viele schwere Verletzungen und Todesfälle durch deutsche
Zirkuselefanten an (unbeteiligten) Menschen gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten 30 Jahren (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung
zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 16)?
Die Aussage, auf die sich die Frage bezieht, findet sich im allgemeinen Teil der
Begründung. Demnach ist bei der Haltung von Elefanten in Zirkussen auch der
Schutz des Menschen vor dem Gefahrenpotential der Tiere zu bedenken.
Elefanten können allein aufgrund ihres Körperbaus, insbesondere ihrer Größe,
ihres Körpergewichts und ihrer Körperkraft, zu einer sehr großen bis tödlichen
Gefahr für den Menschen werden. Vorrangig aus Sicherheitsgründen geht die
Elefantenhaltung in Zoos daher überwiegend zum „protected contact“
(indirekter Kontakt von Pfleger/Trainer mit dem Tier) und in Einzelfällen auch zum
„hands-off“-Handling (Vermeidung jeglichen direkten Kontaktes von Pfleger
und Tier) über. Auf das „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung
von Säugetieren“ des BMEL wird verwiesen. Auch die Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung (DGUV) stuft Elefanten als gefährliche sowie
Elefantenbullen als besonders gefährliche Tiere ein. In ihren „Regeln zur Haltung von
Wildtieren“ sind gefährliche Tiere demnach als Wildtiere und domestizierte
Tiere definiert, die durch ihre Körperkräfte, Waffen oder Gifte Personen in
erheblichem Maße verletzen können. Besonders gefährliche Tiere sind als
Wildtiere und domestizierte Tiere definiert, bei denen der Kontakt mit Lebensgefahr
verbunden sein kann.
Beispiele für entsprechende Vorkommnisse sind: Im Juni 2015 tötete ein
ausgebrochener Zirkuselefant einen Spaziergänger; im Jahr 2018 wurde ein
Zuschauer durch einen in den Zuschauerbereich fallenden Elefanten verletzt und im
Jahr 2020 verletzte ein Elefant eine Zirkusbesucherin.
54. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es keine Impfpflicht für
Elefanten gibt, und wenn ja, warum wird im Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung
zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) von
„fehlendem Impfschutz“ gesprochen (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung
zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 17)?
Die Aussage, auf die sich die Frage bezieht, ist Teil eines Zitates aus der
Veröffentlichung von Rietschel (2001), die sich im allgemeinen Teil der Begründung
findet und dort auch als Zitat kenntlich gemacht ist. Der fehlende Impfschutz
wird als Beispiel für einen von Vollzugsbehörden im Rahmen der
Überwachung der Haltungsanforderungen in deutschen Zirkusunternehmen
beobachteten Mangel aufgeführt.
55. Ist der Bundesregierung bekannt, dass sich die These von Reimers et al.
(2007), dass „Affen“, die früh von ihrer Mutter getrennt und
anschließend isoliert gehalten werden, ängstlicher, weniger sozial aktiv, weniger
dominant und stressanfälliger als ihre Artgenossen seien, ausschließlich
auf Schimpansen, die nicht im Zirkus gehalten wurden, bezieht, und
wenn ja, welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, dass diese
These auch auf im Zirkus gehaltene Schimpansen oder Affen zutrifft
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und
bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/S
haredDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/Ti
erSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 18)?
Die Aussage, auf die sich die Frage bezieht, findet sich im allgemeinen Teil der
Begründung und ist dort als Zitat aus der Veröffentlichung von Reimers (2007)
kenntlich gemacht. Der Bundesregierung ist bekannt, dass die zu Grunde
liegenden Untersuchungen nicht an in Zirkussen gehaltenen Schimpansen
durchgeführt wurden. Im Rahmen dieser Studie wurden Schimpansen untersucht, die
als Jungtiere aus Afrika importiert und anschließend in Einzelhaltung in
Versuchstiereinrichtungen untergebracht wurden. Die Untersuchungen befassten
sich dabei mit den arttypischen Eigenschaften und Verhaltensweisen von
Schimpansen sowie den Auswirkungen der Einzelhaltung auf das
Wohlbefinden dieser Tiere. In diesem Zusammenhang wurden außerdem Möglichkeiten
der Rehabilitation und Resozialisierung der betroffenen Tiere untersucht. Vor
diesem Hintergrund beziehen die Autoren der Studie in ihre
Schlussfolgerungen grundsätzlich auch alle in menschlicher Obhut gehaltenen Primaten mit ein
bzw. schließen keine Haltungsform – beispielsweise die in Frage stehende
Haltung in Zirkussen – aus. Eine Deprivation konnte auch bei diversen anderen,
sozial lebenden Arten festgestellt werden.
56. Welche Rolle spielt es nach Einschätzung der Bundesregierung für die
Haltung von Affen in Zirkussen, dass die isolierte Haltung von
nichtmenschlichen Primaten über einen längeren Zeitraum im
Versuchstierbereich in den höchsten Schweregrad eingruppiert wird, und welche
Erkenntnisse hat die Bundesregierung, dass dies auch auf die Haltung von
Affen in Zirkussen zutrifft (Referentenentwurf des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November
2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Ges
et-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile
&v=3, S. 18)?
In den Erwägungsgründen zur Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für
wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere wird darauf hingewiesen, dass
nichtmenschliche Primaten eine besondere genetische Nähe zum Menschen und
hoch entwickelte soziale Fähigkeiten aufweisen. Im Hinblick auf
Menschenaffen wird darüber hinaus festgehalten, dass diese die dem Menschen am
nächsten verwandten Arten mit den am stärksten entwickelten sozialen und
verhaltensmäßigen Fähigkeiten sind. Basierend auf diesen Erwägungen legt die
Richtlinie besondere Anforderungen an die Haltung dieser Tiere fest und nennt
die vollständige Isolierung nichtmenschlicher Primaten über längere Zeiträume
als Beispiel für ein Verfahren, bei dem eine schwere Beeinträchtigung des
Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der betroffenen Tiere zu erwarten
ist. Dabei legen diese Erwägungen arttypische Eigenschaften und
Verhaltensweisen von Primaten zu Grunde, die auch für in menschlicher Obhut gehaltene
Tiere dieser Arten zutreffen. Aus Sicht der Bundesregierung sind die
schwerwiegenden Folgen der beschriebenen Isolierung nichtmenschlicher Primaten
auch auf die in Frage stehende Haltung in Zirkussen zu übertragen.
57. In welchem Zusammenhang zur Haltung von Braunbären im Zirkus
steht nach Kenntnis der Bundesregierung, dass männliche Braunbären
im natürlichen Lebensraum Gebiete von 700 bis 800 und weibliche
Braunbären Gebiete von 300 Quadratkilometern durchstreifen, aus
welchem Jahr stammt das Gutachten Gansloßer nach Kenntnis der
Bundesregierung, und enthält dieses einen Bezug zur Haltung von Braunbären
im Zirkus (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung
und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSch-ZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/
Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 19)?
Auf die diesbezügliche Begründung zum Entwurf einer Tierschutz-
Zirkusverordnung und die grundsätzlichen und spezifischen Haltungsansprüche in den
Ausführungen des Gutachtens zur Haltung von Säugetieren (2014) wird
verwiesen. Für die Haltung von Tieren gelten in Deutschland die Anforderungen
des Tierschutzgesetzes. Hiernach muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu
betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Des Weiteren darf die
Möglichkeit zur artgemäßen Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass
dem Tier Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
58. Welche wirtschaftlichen Faktoren bei kleineren Unternehmen und
welche „mangelnde Sachkenntnis“ und welcher „mangelnde Wille“, die
respektive der bei der Haltung von Braunbären im Zirkus zu Defiziten
in der Haltung und Fütterung und oft auch zu einem
beanstandenswerten Gesundheitszustand führen, sind der Bundesregierung bekannt
beziehungsweise rechtfertigen nach Kenntnis der Bundesregierung ein
Verbot der Haltung von Braunbären in Zirkussen (Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/
Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirk
V.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 19)?
59. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass Braunbären im Zirkus
keine Winterruhe halten, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht
sie daraus (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung
und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referen
tenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 19)?
60. Sind der Bundesregierung Zirkusse bekannt, in denen Braunbären
Winterruhe halten beziehungsweise gehalten haben (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Do
wnloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pd
f?__blob=publicationFile&v=3, S. 19)?
Die Fragen 58 bis 60 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die entsprechenden Ausführungen im Referentenentwurf einer
Tierschutz-Zirkusverordnung und auf die dortigen Quellenangaben verwiesen.
Für den Vollzug der tierschutzrechtlichen Vorschriften sind die Behörden der
Länder zuständig. Eine Berichtspflicht der Länder gegenüber der
Bundesregierung über die Ergebnisse von Kontrollen in Zirkusbetrieben besteht nicht. Der
Bundesregierung liegen daher keine entsprechenden Informationen vor.
Entsprechende Daten sind bei den Behörden der Länder anzufragen.
61. Welche wissenschaftlichen Studien sind der Bundesregierung bekannt,
die belegen, dass das Nichthalten der Winterruhe zu
Gesundheitsschäden bei Braunbären führt (Referentenentwurf des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November
2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Ges
et-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile
&v=3, S. 19)?
Braunbären, ob in der Obhut des Menschen gehalten oder in freier Wildbahn
lebend, folgen einem saisonal zyklischen Rhythmus sowohl in ihrer
Physiologie als auch in ihrem Futteraufnahmeverhalten (Paul et al. 2008). So erhöht
sich zum Beispiel die Energieaufnahme von Braunbären, die in freier Wildbahn
leben, im Herbst vor der Winterruhe auf bis zu 84 MJ / Tag, was etwa der
doppelten Menge im Sommer entspricht (Stenvinkel et al. 2013). Dieses erhöhte
Futteraufnahmeverhalten vor der Winterruhe führt dazu, dass Braunbären in
freier Wildbahn mehr Zeit mit der Futtersuche und der Jagd verbringen. Das
Verhindern oder Fehlen der Möglichkeiten, bestimmte Verhaltensweisen
diesbezüglich vor der Winterruhe sowie die Winterruhe selbst auszuüben,
verursacht Verhaltensstereotypien (Carlstead et al. 1991; Maślak et al. 2016). Bären,
die artgerecht in der Obhut des Menschen gehalten werden (z. B. in einigen
zoologischen Gärten) und Winterschläfer sind, halten Winterruhe (Itho et al.
2010). Während der Winterruhe kommt es bei Braunbären und bei anderen
Bärenarten, die Winterruhe halten, zu gravierenden Veränderungen sowohl
zahlreicher physiologischer und metabolischer Prozesse (Evans et al. 2016) als
auch des Mikrobioms (Dill-McFarland et al. 2016, Summer et al. 2016). Bei
Nichthalten der Winterruhe werden diese Prozesse unterdrückt aber können
nicht gänzlich abgestellt werden, was zu gesundheitlichen Schäden führen kann
(McCain et al. 2013).
Carlstead, K., Seidensticker, J., & Baldwin, R. (1991). Environmental
enrichment for zoo bears. Zoo Biology, 10, 3–16.
Dill-McFarland, K. A., Suen, G., & Carey, H. V. (2016). Bears arouse interest
in microbiota's role in health. Trends in Microbiology, 24, 245-246.
Evans, E. L., Singh, N. J., Friebe, A., Arnemo, J. M., Laske, T. G., Fröbert, O.,
Swenson, J. E., & Blanc, S. (2016) Drivers of hibernation in the brown bear.
Frontiers in Zoology 13 (7), 1-13.
Itoh, K., Ide, K., Kojima, Y., & Terada, M. (2010). Hibernation exhibit for
Japanese black bear Ursus thibetanus japonicus at Ueno Zoological Gardens.
International Zoo Yearbook, 44, 55–64.
Paul, M. J., Zucker, I., & Schwartz, W. J. (2008). Tracking the seasons: The
internal calendars of vertebrates. Philosophical Transactions of the Royal
Society: B. Biological Sciences, 363, 341–361.
Maślak, R., Sergiel, A., Bowles, D., & Paśko, L. (2016). The welfare of bears
in zoos: A case study of Poland. Journal of Applied Animal Welfare Science,
19, 24-36.
McCain, S., Ramsay, E., & Kirk, C. (2013). The effects of hibernation and
captivity on glucose metabolism and thyroid hormones in American black bear
(Ursus americanus). Journal of Zoo and Wildlife Medicine, 44, 324-332.
Stenvinkel, P., Jani, A. H., & Johnson, R. J. (2013). Hibernating bears
(Ursidae), metabolic magicians of definite interest for the nephrologist. Kidney
International, 83, 207–212.
Sommer, F., Stahlman, M., Ilkayeva, O., Arnemo, J. M., Kindberg, J.,
Josefsson, J., Newgard, C. B., Fröbert, O., &Bäckhed, F. (2016) The gut microbiota
modulates energy metabolism in the hibernating brown bear Ursus arctos. Cell
Reports 14, 1655-1661.
62. Über welche qualifizierte Expertise verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung die im Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) aufgeführten
„Tierschützer“, die wiederholt von haltungsbedingten Erkrankungen bei
Großbären in Zirkussen berichteten, um welche „Tierschützer“ handelt
es sich dabei, und wie war es ihnen möglich, beispielsweise Arthritiden
beziehungsweise Arthrosen durch unphysiologische Belastungen bei
der Dressur und Bewegungsmangel zu diagnostizieren
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für
eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/
Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirk
V.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 19)?
Die Aussage, auf die sich die Frage bezieht, findet sich im allgemeinen Teil der
Begründung und stützt sich unter anderem auf eine Stellungnahme der
Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz in ihrem Merkblatt „Checklisten für die
Kontrolle im Zirkus – 2.4 Haltung und Vorführung von Bären“ (Stand: 2017).
Demnach sind Bären echte Winterschläfer und müssen in der freien Wildbahn über
viereinhalb Monate ohne Futter und Wasser auskommen. Ihr
Futteraufnahmeverhalten richtet sich entsprechend an diesen Gegebenheiten aus. Auf die
Antwort zu Frage 60 wird verwiesen. Die Fütterung in Zoos und Zirkussen ist im
Vergleich zum Futterangebot in freier Wildbahn vergleichsweise einheitlich.
Die gesteuerte Fütterung führt dazu, dass Bären im Zoo und Zirkus keinen
Winterschlaf halten. Als Folgen einer unphysiologischen Futteraufnahme kann
es zu Vitamin- und Mineralstoffmangel kommen, der sich insbesondere durch
spezifische Veränderungen im Bereich des Muskel- und Skelettsystems (z. B.
Kopfschiefhaltung, Kümmern) zeigt.
63. In wie vielen deutschen Zirkussen gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit Zwergflusspferde, beziehungsweise ist der
Bundesregierung bekannt, ob es je Zwergflusspferde in deutschen Zirkussen
gab, wenn ja, wann, und in welchen Zirkussen (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Do
wnloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pd
f?__blob=publicationFile&v=3, S. 20)?
Von ca. 1990 bis zum Jahr 2007 wurde in einem deutsch-schweizerischen
Zirkusunternehmen ein Zwergflusspferd gehalten. Nach Kenntnis der
Bundesregierung aufgrund einer Abfrage aus dem Jahr 2019 werden aktuell in
deutschen Zirkussen zwei Flusspferde gehalten. Bei der Abfrage erfolgte jedoch
keine Differenzierung, ob es sich dabei um Flusspferde oder Zwergflusspferde
handelt.
64. Was genau meint die Bundesregierung damit, dass ein Wasserbecken, in
dem die Flusspferde tagsüber vollständig eintauchen können, im
reisenden Betrieb kaum umsetzbar sei, da Flusspferde eine Schulterhöhe bis
1,65 m hätten, und sind der Bundesregierung Verstöße gegen diese
Vorgabe bei denjenigen deutschen Zirkussen bekannt, die Flusspferde
halten (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referen
tenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 20)?
Die durchschnittliche Kopf-Rumpf-Länge eines Flusspferdes beträgt ca. 260
bis 350 cm, die durchschnittliche Schulterhöhe 110 bis 170 cm. Entsprechend
dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren des
BMEL sollte das Wasserbecken für Flusspferde eine Mindestgröße von 50 m2
für zwei Flusspferde betragen mit einer Tiefe von mindestens bis 1,5 Meter, in
Teilbereichen bis 2 Meter. Für Zwergflusspferde nennt das Gutachten eine
Tiefe von mindestens 1,0 Meter. Diese Mindestmaße in einem Zirkusbetrieb
umzusetzen würde bedeuten, dass die Wasserbecken abbaubar und transportierbar
sein müssen. Aufgrund ihrer geforderten Größe ist es fraglich, ob dies
umzusetzen ist. Ein durchschnittliches Wasserbecken von 50 m2 und einer
durchschnittlichen Tiefe von 1,5 m müsste an jedem neuen Schauspielort erneut mit ca.
75.000 Liter Wasser befüllt werden. Dies ist in der Praxis kaum umsetzbar.
65. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Luck & Wright (1964) in einem
deutschen Zoo oder Zirkus gemessen haben, dass Flusspferde 24 Liter
Wasser pro 10 Minuten verlieren können oder ob dies unter natürlichen
Lebensraumbedingungen gemessen wurde, und ist der Bundesregierung
bekannt, wie viele Flusspferde von Luck & Wright (1964) studiert
wurden (C. P. Luck & P. G. Wright (1964): Aspects of the Anatomy and
Physiology of the skin of the Hippopotamus [H. amphibius]; Quarterly
Journal of Experimental Physiology and Cognate Medical Sciences;
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung
und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.b
mel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenent
wuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 21)?
In der Studie von Luck & Wright wird untersucht, wieviel Wasser über die
Hautoberfläche von Flusspferdhaut abgegeben wird. Dabei wurde der
Wasserverlust mehrerer Hautareale von insgesamt neun Tieren unter standardisierten
Bedingungen gemessen. Laut den Ergebnissen der Studie von Luck & Wright
entsteht der hohe Wasserverlust durch den im Vergleich zu Elefanten oder
Nashörnern anderen Aufbau von Flusspferdhaut, insbesondere einer sehr dünnen
obersten Schicht. Ob die untersuchten Tiere dabei aus ihrem natürlichen
Lebensraum oder aus einem Zoos oder Zirkussen stammten, ist daher für das
Ergebnis der Studie unerheblich.
66. Sind der Bundesregierung deutsche Zirkusse bekannt, in denen es
verstopfte Poren oder Hautläsionen bei Flusspferden gab, beziehungsweise
gibt, und wenn ja, wann, und welche (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung
zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 20)?
Die Frage wird im Sachzusammenhang mit den Fragen 90 bis 94 beantwortet.
67. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung seelische Leiden
juristisch definiert, und versteht die Bundesregierung darunter im
Referentenentwurf dasselbe, insbesondere in Bezug auf Flusspferde
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei
dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/Share
dDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSc
hZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 21)?
Der Begriff „seelische Leiden“ wird weder in vorhandenen
tierschutzrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes noch im Regelungsteil des
Referentenentwurfs einer Tierschutz-Zirkusverordnung verwendet. Er ist daher in Bezug auf
Tiere nicht juristisch definiert.
68. Was meint die Bundesregierung damit, dass Giraffen nicht in „normaler
Körperhaltung“ transportiert werden könnten, und auf welcher
wissenschaftlichen Grundlage kommt die Bundesregierung zu der
Schlussfolgerung, dass es eine unphysiologische Körperhaltung sei, wenn sich die
Tiere ablegen (Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren
bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/
Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 21)?
69. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Giraffen im Zoo oder Zirkus
nachts im Liegen schlafen, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen
hinsichtlich des Transports zieht sie daraus?
75. Aufgrund welcher unabhängigen wissenschaftlichen Studien und
welcher Datengrundlage kommt die Bundesregierung zu dem Schluss, dass
der Transport von Giraffen im reisenden Zirkusbetrieb aus
„tierschutzfachlicher“ Sicht nicht möglich und ein Transport in physiologischer
Körperhaltung ausgeschlossen sei (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 22)?
Die Fragen 68, 69 und 75 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Soweit die Problematik des Transports eine Rolle für die geplanten Regelungen
der Tierschutz-Zirkusverordnung spielt, ist dies in der Begründung zum
Referentenentwurf für die jeweilige Tierart konkret ausgeführt. Insofern wird auf
den Referentenentwurf einer Tierschutz-Zirkusverordnung des BMEL
verwiesen.
Die Aussage, dass Zirkustiere den Transport teilweise in unphysiologischer
Körperhaltung verbringen müssen, wird im Referentenentwurf einer
Tierschutz-Zirkusverordnung konkretisiert: „Man nimmt an, dass die Giraffe den
wahrscheinlich höchsten Blutdruck aller Säuger besitzt. Bei physiologischen
Bedingungen unter orthostatischen Kreislaufverhältnissen ist die Giraffe gegen
mögliche negative Auswirkungen des hohen Blutdrucks gut abgesichert. Da sie
aber aufgrund ihrer Größe (weibliche Tiere bis zu 4,50 m, männliche Tiere bis
zu 5,80 m) und der Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 32
Absatz 1: maximal 4 m Wagenhöhe) sowie tatsächlicher Hindernisse im
Straßenverkehr (Bäume, Straßenschilder, Brücken etc.) nicht in normaler
Körperhaltung transportiert werden können, sondern sich in unphysiologischer
Position über mehrere Stunden ablegen müssen, kann dies das sensible
Kreislaufsystem aus dem Gleichgewicht bringen.“
Zudem stellt es einen Unterschied dar, ob ein Tier ein Verhalten (hier Abliegen)
aus eigenem Antrieb ausführt oder dazu gezwungen wird und keine
Möglichkeit hat, der Situation zu entfliehen.
70. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob die Aussage von
Schmidt et al. (2010), dass selbst seit Jahrtausenden domestizierte Tiere
wie Pferde bei jedem Transport unter Stress stehen, auch auf
Zirkuspferde zutrifft (A. Schmidt et al. (2010): Cortisol release, heart rate, und
heart rate variability in transportnaixe horses during repeated road
transport. Dom. Anim. Endocrinol. (preprint online: doi:10.1016/
j.domaniend.2010.06.002); Referentenentwurf des Bundesministeriums
für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden
Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November
2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Ges
et-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile
&v=3, S. 22)?
Schmidt et al. (2010) untersuchten in ihrer Studie, wie sich wiederholte
Transporte auf die physiologischen Grundparameter Cortisolfreisetzung,
Herzfrequenz und Herzfrequenzvariabilität von Pferden auswirkt. Da die Physiologie
von Zirkuspferden sich nicht von der Physiologie anderer Pferde unterscheidet,
treffen die Aussagen der Studie auch auf Zirkuspferde zu.
71. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob die Aussage von
Sicks (2012), dass in den ersten Nächten nach dem Transport bei allen
Giraffen Schlafstörungen auftreten würden und die Konzentration des
Stresshormons Cortisol über mehrere Tage erhöht sei, auch auf
Zirkusgiraffen zutrifft (F. Sicks (2012): Paradoxer Schlaf als Parameter zur
Messung der Stressbelastung bei Giraffen (Giraffa camelo-pardalis),
Dissertation beim Fachbereich Biowissenschaften der Johann Wolfgang
Goethe-Universität in Frankfurt am Main; Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung
zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 22)?
Da die Physiologie von Zirkusgiraffen sich nicht von der anderer Giraffen
unterscheidet, ist davon auszugehen, dass die Aussagen der Studie auch auf
Zirkusgiraffen zutreffen.
72. Sind der Bundesregierung unabhängige wissenschaftliche Studien und
Datengrundlagen bekannt, die belegen, dass die Leiden und Schäden,
die bei Giraffen in Zoos und Zirkussen auftreten, wegen den
Haltungsbedingungen im Zirkus potenziert auftreten würden, und wenn ja,
welche (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referen
tenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 22)?
Das „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren“
des BMEL formuliert unter anderem auch Mindestanforderungen an die
Haltung von Giraffen, die eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes
entsprechende Haltung, Pflege und Ernährung dieser Tiere sicherstellen.
Demnach muss in Gehegen oder ähnlichen Einrichtungen gehaltenen Giraffen eine
ausreichend große Mindestfläche zur Verfügung gestellt werden, damit die
Tiere ihren sozialen, arttypischen Interaktionen nachgehen können. Ausreichend
Gehegeraum und Einrichtungen für die Lebensraumbereicherung und soziale
Interaktionen sind bei Giraffen von entscheidender Bedeutung. Reisende
Zirkusse sind im Jahr an bis zu 50 wechselnden Orten unterwegs, an denen die
Unterbringungen der Tiere oft räumlich begrenzt sind und an deren
Gegebenheiten nichts geändert werden kann. Die genannten Mindestanforderungen an
die Haltung von Giraffen können unter diesen Bedingungen im Gegensatz zur
Haltung in Zoos in der Regel nicht eingehalten werden, da an vielen
Zirkusgastspiel-Standorten während der Wanderschaft nicht der notwenige
Platz vorhanden ist.* Bei den im Säugetiergutachten beschriebenen
Anforderungen handelt es sich um Mindeststandards, die gegeben sein müssen, um eine
tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen. Bei Unterschreitung dieser
Standards ist daher von Leiden der Tiere auszugehen.
73. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob die Aussage, dass
Tierschützer von einer deutlich kürzeren Lebensdauer von Giraffen im
Zirkus (bis zehn Jahre) verglichen mit Giraffen in Zoos (über 30 Jahre)
berichten, zutreffend ist, und liegen der Bundesregierung Daten vor, die
diese These belegen, und wenn ja, welche, und hat die Bundesregierung
Kenntnis darüber, wie alt die derzeit in deutschen Zirkussen gehaltenen
Giraffen sind (Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren
bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020,
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/
Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3,
S. 22)?
Im Referentenentwurf einer Tierschutz-Zirkusverordnung wird in Bezug auf
Giraffen ausgeführt, dass diese in Zirkussen eine deutlich geringere
Lebensdauer als in Zoos erreichen. Auf die dort angegebene Quelle wird verwiesen.
Weitere Informationen über das Alter von gegenwärtig in Zirkussen gehaltenen
Tieren liegen der Bundesregierung nicht vor.
74. Welche plötzlichen Todesfälle bei Giraffen aufgrund von mangelhafter
Haltung und Fütterung in Zirkussen meint die Bundesregierung, und
woher stammen diese Erkenntnisse (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 22)?
Die Aussage, auf die sich die Frage bezieht, findet sich im allgemeinen Teil der
Begründung und ist dort als Zitat aus der Veröffentlichung von Puschmann
(2012) kenntlich gemacht. Sie lässt sich insbesondere darauf zurückführen,
dass die Fütterung in Zoos und auch Zirkussen im Vergleich zum Futterangebot
in freier Wildbahn vergleichsweise einheitlich ist. Im natürlichen Lebensraum
sind Giraffen hingegen saisonalen Schwankungen im Nahrungsangebot
ausgesetzt und passen ihr Futteraufnahmeverhalten dem vorhandenen
Nahrungsangebot, das in erster Linie aus Blättern, Knospen, Zweigen und Rinde besteht, an.
Dabei selektieren sie insbesondere nach Nährstoffgehalt und Verdaulichkeit der
Nahrung. Auch aus diesem Grund muss Giraffen die Möglichkeit gegeben
werden, Tag und Nacht selektiv Nahrung aufnehmen zu können (Hosey et al. Zoo
Animals – Behaviour, Management and Welfare. Oxford University Press,
Oxford 2013: 426-7). Werden diese Besonderheiten der Nahrungsaufnahme nicht
berücksichtigt, kann es zu schwerwiegenden Verdauungsstörungen bis hin zu
akuten Todesfällen kommen (Göltenboth et at. Krankheiten der Zoo- und Wild-
* Außengehege: Mindestens 1.000 m2 für bis zu 4 Tiere, für jedes weitere Tier 10 % der Fläche zusätzlich. Giraffen: 30 m2
pro Tier; es ist ein gemeinsamer Innenauslaufbereich von mindestens 200 m2 bereitzustellen; Höhe mindestens 6 m.
tiere. Blackwell Wissenschafts-Verlag, Berlin 1995: 292-3). In diesem
Zusammenhang führen auch die „Husbandry and Management-Guidelines for Giraffa
camelopardali“ der European Association of Zoos and Aquaria (EAZA) (2006)
auf, dass fütterungsbedingte Veränderungen im Magen-Darm-Trakt zu
plötzlichen Todesfällen bei Giraffen in menschlicher Obhut führen können. Den
Guidelines der EAZA zufolge ist bei der Fütterung von Giraffen von
entscheidender Bedeutung, den Tieren die Möglichkeit der Selektion ihrer Nahrung nach
Nährstoffgehalt und Verdaulichkeit zu bieten, um negative Auswirkungen auf
das Wohlbefinden dieser Tiere zu vermeiden bzw. zu reduzieren.
76. Wie begründet die Bundesregierung die Behauptung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für
eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), dass Breitmaulnashörner gut schwimmen und tauchen
könnten und bis zu 70 Prozent des Tages im Wasser verbringen würden,
vor dem Hintergrund, dass allgemein bekannt ist, dass afrikanische
Nashörner im Gegensatz zu asiatischen Nashörnern nicht schwimmen
können (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referen
tenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 22)?
Bei diesem Abschnitt im Begründungsteil des Verordnungsentwurfs handelt es
sich um einen redaktionellen Fehler, der korrigiert wurde.
77. Liegen der Bundesregierung aktuelle unabhängige wissenschaftliche
Studien oder Datengrundlagen vor, die die Aussage in den Leitlinien für
die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben
oder ähnlichen Einrichtungen des BMEL aus dem Jahr 1999 bestätigen,
dass die tiermedizinische Versorgung von Nashörnern unter
Zirkusbedingungen ausgesprochen problematisch sei, und wenn ja, welche sind
dies (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referen
tenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 23;
Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in
Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen des BMEL aus dem Jahr
1999, S. 4, Absatz 2)?
Die Aussage, auf die sich die Frage bezieht, findet sich im besonderen Teil der
Begründung und ist dort als Zitat aus den vom BMEL herausgegebenen
Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben
und ähnlichen Einrichtungen kenntlich gemacht. Auch in der im
Begründungteil des Referentenentwurfs zitierten Veröffentlichung von Puschmann et al.
(2009) wird darauf hingewiesen, dass gegenüber vertrauten Personen
zutrauliche Nashörner fremde Personen häufig angreifen. Dies erschwert die
tierärztliche Behandlung von Nashörnern ganz besonders in einem fahrenden Betrieb,
da nicht immer eine den Tieren vertraute Person vor Ort sein kann.
78. Welche aktuellen wissenschaftlichen Studien und Datengrundlagen
liegen der Bundesregierung vor, die die These, dass das Betreten von
Nashorngehegen in Zirkussen in Anwesenheit von Tieren angesichts der
Schreckhaftigkeit und der daraus resultierenden Unberechenbarkeit der
Nashörner gefährlich sei, belegen (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 23)?
Die Aussage, auf die sich die Frage bezieht, findet sich im Begründungsteil des
Referentenentwurfs und ist als Zitat von Puschmann et al. (2009) kenntlich
gemacht. In dieser Studie werden Nashörner als sehr schreckhaft und
insbesondere geräuschempfindlich charakterisiert. Auch in den Leitlinien für die Haltung,
Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben und ähnlichen
Einrichtungen des BMEL werden die Tiere als sehr schreckhaft beschrieben.
79. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, auf welcher unabhängigen
wissenschaftlichen Studie die angeblich positive Korrelation zwischen
der Sterblichkeit, der Häufigkeit des Zugangs für Publikum und des
Angstverhaltens bei männlichen Nashörnern beruht, die impliziere, dass
eine häufige akustische, olfaktorische und optische Exposition zu
Publikum Stress für die Tiere bedeute, und wenn ja, welche, und ist der
Bundesregierung bekannt, ob dies auch für im Zirkus gehaltene
Nashörner und auch für weibliche Nashörner gilt (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung
zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/G
laeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publi
cationFile&v=3, S. 23)?
Die Aussage, dass eine positive Korrelation zwischen der Sterblichkeit, der
Häufigkeit des Zugangs für Publikum und des Angstverhaltens bei männlichen
Nashörnern besteht, findet sich im Begründungsteil des Verordnungsentwurfs
und ist als Zitat von H. L. Jordaan (2010) kenntlich gemacht. In dieser Studie
wurde das Verhalten von Nashörnern in Bezug auf die Haltung in menschlicher
Obhut untersucht.
80. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die
Verhaltensauffälligkeit, die Fouraker & Wagener (1996) bei Nashörnern in menschlicher
Obhut beobachtet haben, wie exzessives Scheuern des Hornes an rauen
Gegenständen wie stabilen Oberflächen und Stahlkabeln, das
Hornschäden verursachen kann, auch bei in deutschen Zirkussen gehaltenen
Nashörnern beobachtet wurde (Fouraker, M. & Wagener, T. (Eds.)
(1996): AZA rhinoceros husbandry manual. Fort Worth, TX: Fort
Worth Zoological Park über: Hutchins, M. & Kreger, M. D. (2006):
Rhinoceros behavior: implications for captive management and
conservation, International Zoo Yearbook 40: 150 bis 173; Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/
Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirk
V.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 23)?
81. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die Verhaltensstörungen,
die Dittrich (1976) bei Nashörnern beobachtet hat, wie Stangenbeißen
oder Lecken an Metallzäunen, auch bei in deutschen Zirkussen
gehaltenen Nashörnern beobachtet wurden (Dittrich, L. (1976): Food
presentation in relation to behavior in ungulates; International Zoo Yearbook
16; 48 bis 54, über: Hutchins, M. & Kreger, M. D. (2006): Rhinoceros
behavior: implications for captive management and conservation,
International Zoo Yearbook 40: 150 bis 173; Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung
zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 23)?
Bezüglich der in den Fragen 80 und 81 erfragten Sachverhalte wird
zusammenfassend auf die Antwort zu den Fragen 90 bis 94 verwiesen.
82. Welche aktuellen unabhängigen wissenschaftlichen Studien und
Datengrundlagen liegen der Bundesregierung vor, die die These, dass die
Geräuschkulisse in urbanen Zoos dazu führe, dass sich Nashörner sehr
schlecht fortpflanzen würden, auch für in Zirkussen gehaltene
Nashörner gilt (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referen
tenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 23)?
Die Aussage, auf die sich die Frage bezieht, findet sich im besonderen Teil der
Begründung des Referentenentwurfs für eine Tierschutz-Zirkusverordnung und
ist dort als Zitat von S. Wiseman et al. (2014) kenntlich gemacht. In dieser
Studie wurde die Auswirkung der die Nashörner umgebenden Geräuschkulisse
einschließlich Infraschall untersucht. Die Schlussfolgerung, dass sich die
Geräuschkulissen in urbanen Zoos negativ auf die Fortpflanzung von Nashörnern
auswirkt, kann auf Nashörner in Zirkussen übertragen werden, da die
Geräuschkulisse dort im Allgemeinen vergleichbar oder lauter als in Zoos sein
dürfte.
83. Welche aktuellen unabhängigen wissenschaftlichen Studien belegen
nach Kenntnis der Bundesregierung „eindeutig“, dass Nashörner für
häufige Transporte nicht geeignet seien, wie viele
Zirkusnashornindividuen liegen diesen Studien jeweils zugrunde, und welche Erkenntnisse
hat die Bundesregierung, dass dies auch für im Zirkus gehaltene
Nashörner gilt (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung
und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der
Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referen
tenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 24)?
Die Aussage, dass Nashörner für häufige Transporte nicht geeignet sind, findet
sich im besonderen Teil der Begründung des Referentenentwurfs und ist dort
als Zitat von J. W. Turner et al. (2014) kenntlich gemacht. In dieser Studie
wurde die Freisetzung der Stresshormone Kortisol und Kortikosteron von
Nashörnern untersucht. Diese waren während Transporten deutlich erhöht. Auch diese
Studie untersucht grundlegende physiologische Parameter, die sich bei
Nashörnern unabhängig von der Haltungsart nicht wesentlich unterscheiden.
84. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über das durchschnittliche Alter
von in deutschen Zirkussen gehaltenen Nashörnern, und wenn ja,
welche, und gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Korrelation zu
der Behauptung, dass die Haltung von Nashörnern in Zirkussen
aufgrund der Anforderungen an die Größe und die Strukturierung des
Geheges aus „tierschutzfachlicher“ Sicht „nicht möglich“ sei
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für
eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/
Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirk
V.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 24)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung, die auf einer Abfrage der Länder aus dem
Jahr 2019 beruht, werden gegenwärtig keine Nashörner in deutschen Zirkussen
gehalten.
85. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und welche
Stereotypien Nashörner in deutschen Zirkussen gezeigt haben
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei
dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/Share
dDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSc
hZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 24)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden gegenwärtig keine Nashörner in
deutschen Zirkussen gehalten.
86. Wie begründet die Bundesregierung die Behauptung im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für
eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), dass der häufig vorzufindende Bewegungsmangel von
Elefanten in Zirkussen zu Schäden der Sehnenstrukturen der Beine
führe, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dies in der angeführten
wissenschaftlichen Studie von Iossa (2009) gar nicht untersucht wurde,
sondern lediglich erwähnt wurde und dabei die wissenschaftliche
Studie von Kurt & Hartl (1995) zitiert wurde, die sich nur auf nicht im
Zirkus gehaltene Asiatische Elefanten und auf veraltete Haltungssysteme
bezieht, und ist der Bundesregierung bekannt, dass sich gerade der
Transport und das Training von Elefanten positiv auf die
Sehnenstrukturen ihrer Beine auswirken (G. Iossa et al. (2009): Are wild animals
suited to a travelling circus life? Animal Welfare 2009; 18: 129 bis 140;
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung
und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.b
mel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenent
wuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 15)?
Die Korrelation zwischen Bewegungseinschränkungen aufgrund von Haltung
in menschlicher Obhut und Schäden am Bewegungsapparat von Elefanten wird
in der wissenschaftlichen Studie von Kurt & Hartl (1995) (Kurt F and Hartl GB
1995 Asian elephants (Elephas maximus) in captivity: a challenge for zoo
biological research. In: Gansloßer U, Hodges JK and Kaumanns W (eds) Research
and Captive Propagation pp 310-326. Finlander: Furth, Germany) beschrieben.
Ob im Referentenentwurf einer Tierschutz-Zirkusverordnung des BMEL auf
die Primärliteratur oder ein wissenschaftliches Zitat in der Studie von Iossa
(2009) verwiesen wird, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Auch die in
der wissenschaftlichen Studie von Iossa (2009) zitierte Studie von Clark et al
(1980) untersucht Schäden am Bewegungsapparat von Asiatischen und
Afrikanischen Elefanten in Zoos und Zirkussen (Clark HW, Laughlin DC, Bailey JS
and Brown T 1980 Mycoplasma species and arthritis in captive elephants.
Journal ofZoo Animal Medicine 11: 3-15).
Die Behauptung, dass sich Transport und Training von Elefanten positiv auf die
Sehnenstruktur ihrer Beine auswirke, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Da diese Behauptung von den Fragestellern nicht weiter ausgeführt oder belegt
wird, kann sie in diesem Zusammenhang nicht vertieft bewertet werden.
87. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob in der zitierten
wissenschaftlichen Studie von Franz-Odendaal (2004), die im
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für
eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV) als Beleg für die Behauptung aufgeführt wird, dass
Giraffen in sogenannter Gefangenschaft mehr unter Stress stünden, auch
Giraffen aus Zirkussen untersucht wurden, und ist der Bundesregierung
bekannt, dass in dieser Studie ebenfalls festgestellt wurde, dass weitere
Untersuchungen benötigt werden (T. A. Franz-Odendaal (2004):
Enamel hypoplasia provides insights into early systemic stress in wild and
captive giraffes (Giraffa camelopardalis), Journal of Zoology, Volume
263, Issue 2, S. 197 bis 206; Tierschutz-Zirkusverordnung – Tier-
SchZirkV), 18. November 2020, Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 22)?
Die Studie von Franz-Odendaal (2004) untersucht Zahnschmelzdefekte
wildlebender und in menschlicher Obhut gehaltener Giraffen. Es wird in der Studie
nicht differenziert, ob die in menschlicher Obhut gehaltenen Tiere in Zoos,
Wildparks oder Zirkussen gehalten wurden. Im Ergebnis wird die
Untersuchung des Zahnschmelzes als geeignete Methode genannt, um Stress, dem
Wildtiere in ihrem bisherigen Leben ausgesetzt waren, z. B. beim Einfangen
oder Transport, nachweisen zu können. Dabei ist es unerheblich, ob die Tiere in
einem Zoo, Wildpark oder Zirkus leben. Die nach Franz-Odendaal noch
weiteren benötigten Untersuchungen beziehen sich auf die Zahnentwicklung
wildlebender Huftiere.
88. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Zustand der Zähne der
aktuell in Deutschland in Zirkussen gehaltenen Giraffen, und wenn ja,
welche?
Auf die zusammenfassende Antwort zu den Fragen 90 bis 94 wird verwiesen..
89. Warum werden im Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von
Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) Okapis erwähnt,
obwohl es in deutschen Zirkussen keine Okapis gibt, wie viele der in der
zitierten wissenschaftlichen Studie von Franz-Odendaal (2004)
untersuchten Tiere, die mindestens eine Stereotypie zeigten, waren Okapis,
und waren unter den untersuchten Tieren auch Zirkustiere (T. A. Franz-
Odendaal (2004): Enamel hypoplasia provides insights into early
systemic stress in wild and captive giraffes (Giraffa camelopardalis), Journal
of Zoology, Volume 263, Issue 2, S. 197 bis 206; Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/
Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirk
V.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 22)?
Okapis werden im Zusammenhang mit einer zitierten Studie erwähnt, die
Verhaltensauffälligkeiten von Giraffen und Okapis untersucht. Im Regelungsteil
des Referentenentwurfs einer Tierschutz-Zirkusverordnung des BMEL werden
Okapis nicht erwähnt.
90. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob den laut
Angaben der Bundesregierung insgesamt sechs in deutschen
Zirkusunternehmen gehaltenen Giraffen in den vergangenen zwei Jahren
Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Haltung oder Transport zugefügt wurden
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
AfD auf Bundestagsdrucksache 19/18592)?
91. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob den laut
Angaben der Bundesregierung insgesamt 36 in deutschen
Zirkusunternehmen gehaltenen Elefanten in den vergangenen zwei Jahren Schmerzen,
Leiden oder Schäden bei Haltung oder Transport zugefügt wurden
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
AfD auf Bundestagsdrucksache 19/18592)?
92. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob den laut
Angaben der Bundesregierung insgesamt zwei in deutschen
Zirkusunternehmen gehaltenen Flusspferden in den vergangenen zwei Jahren
Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Haltung oder Transport zugefügt
wurden (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/18592)?
93. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob den laut
Angaben der Bundesregierung insgesamt 17 in deutschen
Zirkusunternehmen gehaltenen Primaten in den vergangenen zwei Jahren Schmerzen,
Leiden oder Schäden bei Haltung oder Transport zugefügt wurden
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
AfD auf Bundestagsdrucksache 19/18592)?
94. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob den laut
Angaben der Bundesregierung insgesamt drei in deutschen
Zirkusunternehmen gehaltenen Bären in den vergangenen zwei Jahren Schmerzen,
Leiden oder Schäden bei Haltung oder Transport zugefügt wurden
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
AfD auf Bundestagsdrucksache 19/18592)?
Die Fragen 90 bis 94 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für den Vollzug der tierschutzrechtlichen Vorschriften sind die Behörden der
Länder zuständig. Eine Berichtspflicht der Länder gegenüber der
Bundesregierung über die Ergebnisse von Kontrollen in Zirkusbetrieben besteht nicht. Der
Bundesregierung liegen daher keine entsprechenden Informationen vor.
Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgrund der Erfahrungen der Länder
im Vollzug wiederholt aufgefordert, das Zurschaustellen von Giraffen,
Elefanten, Nashörnern, Flusspferden sowie Primaten und Großbären an wechselnden
Orten zu verbieten (Bundesratsdrucksache 595/03 (Beschluss) vom 17. Oktober
2003, Drucksache 565/11 (Beschluss) vom 25. November 2011, Drucksache
78/16 (Beschluss) vom 18. März 2016). Zur Einschätzung und Bewertung der
Länder wird insofern auf die Ausführungen in diesen Entschließungen
verwiesen.
95. Wieso soll das Zurschaustellen von Nashörnern durch
Rechtsverordnung verboten werden, obwohl laut Angaben der Bundesregierung in
den deutschen Zirkusunternehmen keine Nashörner gehalten werden
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
AfD auf Bundestagsdrucksache 19/18592; Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung
zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 4)?
§ 2 des Referentenentwurfs einer Tierschutz-Zirkusverordnung regelt ein
Verbot des Zurschaustellens von Tieren bestimmter Arten an wechselnden Orten.
Das Verbot soll insbesondere verhindern, dass Tiere der aufgeführten Arten neu
angeschafft werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits
vorhandene Tiere sind nur unter bestimmten Voraussetzung von dem Verbot
umfasst. Deren Anzahl ist insofern für die getroffene Regelung von
untergeordneter Bedeutung.
96. Welche speziellen Rechtsvorschriften meint die Bundesregierung
konkret, die für die Haltung der entsprechenden Tierarten außerhalb des
Zirkusses zu berücksichtigen sind (Referentenentwurf des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine Verordnung zum
Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem Zurschaustellen an
wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV),
18. November 2020, https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/TierSchZirkV.pdf?__blob=pu
blicationFile&v=3, S. 24)?
In Zirkussen werden nicht nur Tiere wildlebender Arten gehalten. Der
Referentenentwurf einer Tierschutz-Zirkusverordnung enthält daher
Mindestanforderungen an Haltungseinrichtungen, Transport und Training an wechselnden
Orten in Bezug auf Tiere aller Arten. Spezielle Rechtsvorschriften, die für die
Haltung der entsprechenden Tierarten außerhalb des Zirkusses gelten, sind zum
Beispiel die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung oder die Tierschutz-
Hundeverordnung.
97. Wie sieht nach Kenntnis der Bundesregierung eine bedarfsgerechte
Fütterung und Tränkung, um die Tiere gesund zu erhalten, jeweils für die
Tiergruppen Giraffen, Elefanten, Nashörner, Flusspferde, Primaten und
Großbären in reisenden Zirkusbetrieben aus?
Hinweise für eine bedarfsgerechte Fütterung und Tränkung von Giraffen,
Elefanten, Nashörnern, Flusspferden, Primaten und Großbären gibt das vom
BMEL herausgegebene Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung
von Säugetieren.
98. Was genau ist damit gemeint, dass das Erfordernis einer bestimmten
Luftkonzentration gemeint ist, und wie soll dies nach Einschätzung der
Bundesregierung in der Praxis umgesetzt und kontrolliert werden
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und
bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/S
haredDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/Ti
erSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 26)?
§ 5 Nummer 6 des Referentenentwurfs einer Tierschutz-Zirkusverordnung
regelt, dass Haltungseinrichtungen erforderlichenfalls ausreichend
wärmegedämmt und so ausgestattet sein müssen, dass Zirkulation, Staubgehalt,
Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich
gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist. Relevante Gase sind zum Beispiel
Ammoniak oder Kohlendioxid. Die Umsetzung in der Praxis kann durch
Hygienemaßnahmen und Lüftungssysteme erfolgen. Eine Kontrolle ist durch
Messung des Schadgasgehaltes der Luft möglich.
99. Wird es bei Verstoß gegen die Verordnung zum Schutz von Tieren bei
der Haltung und bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten
(Tierschutz-Zirkusverordnung – TierSchZirkV) Bußgelder geben, und
wenn ja, wie hoch werden diese sein?
Die Durchführung des Tierschutzgesetzes und der aufgrund des Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen
Behörden. Der Referentenentwurf einer Tierschutz-Zirkusverordnung enthält keine
Regelung zu Ordnungswidrigkeiten. Welche Anordnungen die zuständige
Behörde zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger
Verstöße treffen kann, ergibt sich aus § 16a des Tierschutzgesetzes (z. B.
Fortnahme eines Tieres, Untersagung der Tierhaltung). Die zuständige Behörde kann
die Umsetzung einer Anordnung durch Androhung, Festsetzung und
Beitreibung eines Zwangsgeldes erzwingen.
100. Was genau meint die Bundesregierung damit, dass durch eine
fachgerechte Anpassung beispielsweise Scheuerstellen verhindert werden
(Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft für eine Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und
bei dem Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-
Zirkusverordnung – TierSchZirkV), 18. November 2020, https://www.bmel.de/S
haredDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Geset-ze/Referentenentwuerfe/Ti
erSchZirkV.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 26)?
Die Aussage bezieht sich auf Dressurhilfsmittel, die so angepasst werden
müssen, dass Scheuerstellen vermieden werden (zum Beispiel Gurte, Gebisse,
Hilfszügel).
In § 11 des Referentenentwurfs einer Tierschutz-Zirkusverordnung werden
Aufzeichnungspflichten geregelt. Darüberhinausgehende Regelungslücken
beziehungsweise Änderungsbedarf bei den derzeit geltenden Gesetzen und
Rechtsvorschriften sieht die Bundesregierung nicht.
102. Hat sich die Bundesregierung im Vorfeld der Änderungen in der
Tierschutz-Zirkusverordnung von den Ländern, die für den Vollzug des
Tierschutzrechts zuständig sind, über die Zahl der amtstierärztlichen
Beanstandungen bezogen auf die jeweiligen sogenannten Wildtierarten
informiert (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/18592)?
a) Wenn ja, wie viele amtstierärztliche Beanstandungen gab es in den
Jahren 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, und wie viele davon gingen
mit Schmerzen, Schäden oder Leiden der Tiere einher (bitte je
Bundesland aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 102 bis 102b werden gemeinsam beantwortet.
Eine aktuelle Aufschlüsselung von amtstierärztlichen Beanstandungen bezogen
auf die jeweilige Tierart liegt der Bunderegierung nicht vor.
Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgrund der Erfahrungen der Länder
im Vollzug wiederholt aufgefordert, das Zurschaustellen von Giraffen,
Elefanten, Nashörnern, Flusspferden sowie Primaten und Großbären an wechselnden
Orten zu verbieten (Bundesratsdrucksache 595/03 (Beschluss) vom 17. Oktober
2003, Drucksache 565/11 (Beschluss) vom 25. November 2011, Drucksache
78/16 (Beschluss) vom 18. März 2016).
Zur Einschätzung und Bewertung der Länder wird insofern auf die
Ausführungen in diesen Entschließungen verwiesen. Des Weiteren wird auf die
Antworten zu den Fragen 90 bis 94) verwiesen.
101. Wo bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei den derzeit
geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften o. Ä. Regelungslücken
beziehungsweise Änderungsbedarf hinsichtlich § 11 des Referentenentwurfs
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für eine
Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Haltung und bei dem
Zurschaustellen an wechselnden Orten (Tierschutz-Zirkusverordnung –
TierSchZirkV)?
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
Ähnliche Kleine Anfragen
Förderung für soziale und zivilgesellschaftliche Organisationen in den Bundeshaushalten (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/5178)
AfD03.06.2026
Kraftstoffausfuhren der PCK Raffinerie GmbH in Schwedt/Oder in die Ukraine und Behandlung der Erlöse aus der treuhänderischen Verwaltung
AfD31.08.2026
Förderung touristischer Infrastruktur in Bayern
AfD10.08.2026
Förderung touristischer Infrastruktur in Rheinland-Pfalz
AfD10.08.2026