[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul,
Dr. Konstantin von Notz, Margarete Bause, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/25466 –
Rechtsgrundlage und Kontrolle des Militärischen Nachrichtenwesens
der Bundeswehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Auslands-
Auslands-Fernmeldeaufklärung (1 BvR 2835/17) ist eindeutig geklärt, dass die
Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nicht auf das
deutsche Staatsgebiet begrenzt ist. Insbesondere der Schutz des Artikels 10
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) und des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 GG als
Abwehrrechte gegenüber einer Telekommunikationsüberwachung erstreckt
sich auch auf Ausländerinnen und Ausländer im Ausland.
Während die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten des
Bundesnachrichtendienstes (BND), des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienstes
(BAMAD) und des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) grundsätzlich
über eine Gesetzesgrundlage verfügen, arbeitet das Militärische
Nachrichtenwesen (MilNW) der Bundeswehr trotz seiner nach Auffassung der Fragesteller
strategischen und massenhaften Eingriffe in Grundrechte weiterhin ohne
gesetzliche Grundlage.
Die Bundesregierung hält nach wie vor an der Auffassung fest, dass es für das
MilNW keine einfachgesetzliche Grundlage brauche (Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 65 der Abgeordneten Katja Keul auf
Bundestagsdrucksache 19/21374). Die Bundesregierung stützt das MilNW auf
eine weite Auslegung des Verteidigungsauftrages in Artikel 87a GG i. V. m.
den Anträgen der Bundesregierung nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz
(Mandate) und widerspricht damit u. a. dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit, der schon immer die klare
Auffassung vertreten hat, dass für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener
Daten durch das MilNW zwingend eine spezialgesetzliche Grundlage
erforderlich sei (Bundestagsdrucksache 19/9800).
Während die Auffassung der Bundesregierung schon vor dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts in der rechtswissenschaftlichen Literatur kritisiert
worden war (Singer, Praxiskommentar zum Gesetz über die parlamentarische
Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes, 2016, Rn. 126;
Brissa, DÖV 2011, 391), ist sie nach Auffassung der Fragesteller seit dem Urteil
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26114
19. Wahlperiode 25.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 25. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nicht mehr haltbar. Sie ist nicht mit dem Gebot der Normenklarheit, dem
Bestimmtheitsgrundsatz und der Wesentlichkeitstheorie vereinbar. Das Urteil
stellt klar: „Eingriffe in Artikel 10 Absatz 1 GG und ebenso in Artikel 5
Absatz 1 Satz 2 GG müssen – wie Eingriffe in alle Grundrechte – auf einer
gesetzlichen Ermächtigung beruhen, die dem Gebot der Normenklarheit und
dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt […].“ (BVerfG, 1 BvR 2835/17,
Rn. 137). Zu diesem Ergebnis kommen auch die Wissenschaftlichen Dienste
(WD) des Deutschen Bundestages (WD 3 – 3000 – 151/20).
Auch wenn es bis heute nach Auffassung der Fragesteller an einer umfassend
effektiven und unabhängigen parlamentarischen Kontrolle
nachrichtendienstlicher Tätigkeiten des BND, BAMAD und BfV mangelt, so ist das MilNW
faktisch gänzlich der parlamentarischen Kontrolle entzogen. Das MilNW ist
derzeit sowohl der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium
(PKGr) als auch der durch den Verteidigungsausschuss des Deutschen
Bundestages entzogen. Auch sieht der Entwurf des neuen BND-Gesetzes nicht
vor, das MilNW der Kontrolle des neu zu schaffenden Unabhängigen
Kontrollrates zu unterwerfen. So besteht nach Auffassung der Fragesteller die
Gefahr, dass sich ein paralleles Auslandsnachrichtenwesen ohne
Gesetzesgrundlage und ohne rechtliche und parlamentarische Kontrolle entwickelt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai
2020 die bisherigen Rechtsgrundlagen der Ausland-Ausland-
Telekommunikationsüberwachung des Bundesnachrichtendienstes im Gesetz über den
Bundesnachrichtendienst (BNDG) für mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar erklärt.
Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass die Bindung der
deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Artikel 1 Absatz 3 GG nicht auf
das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist und sich jedenfalls der Schutz der
Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG als Abwehrrechte gegenüber
einer Telekommunikationsüberwachung auch auf Ausländer im Ausland
erstreckt. Gleichzeitig hat es anerkannt, dass der Schutz der einzelnen
Grundrechte sich im Inland und Ausland unterscheiden kann. Die Aufgabenwahrnehmung
im Bereich des militärischen Nachrichtenwesens in der Bundeswehr (MilNW)
oder die etwaige Notwendigkeit spezifischer einfach-gesetzlicher
Rechtsgrundlagen für diese Aufgabe hatte das Urteil nicht zum Gegenstand. Die
Aufgabenwahrnehmung der Streitkräfte ist verfassungsrechtlich zudem weder mit der
von Nachrichtendiensten des Bundes noch mit der von Strafverfolgungs- oder
Gefahrenabwehrbehörden vergleichbar. Die Bundeswehr wird bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Vorbereitung oder Durchführung von
Auslandseinsätzen und der Landes- oder Bündnisverteidigung zum Schutz
hochrangiger Rechtsgüter und in einem eng begrenzten Aufgabenbereich tätig. Ihr
Handeln beruht maßgeblich auf den verfassungsunmittelbaren Befugnissen der
Streitkräfte. Auch für Maßnahmen im Bereich des militärischen
Nachrichtenwesens stellen demnach Artikel 87a Absatz 1 und Absatz 2 GG sowie
gegebenenfalls Artikel 24 Absatz 2 GG eigene Rechtsgrundlagen dar. Je nach
Konstellation sind weitere Rechtsgrundlagen aus dem anwendbaren Völkerrecht, etwa
dem humanitären Völkerrecht oder Befugnissen aus Resolutionen des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, gegebenenfalls in Verbindung mit dem
Zustimmungsbeschluss des Deutschen Bundestages einschlägig. Diese
Rechtsgrundlagen können auch Eingriffe durch die Streitkräfte in gegebenenfalls dem
nationalen Grundrechtsschutz unterfallende Rechtsgüter wie Leib und Leben
oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in
Auslandssachverhalten rechtlich rechtfertigen.
Das militärische Nachrichtenwesen findet sich als Aufgabe in allen Bereichen
der Streitkräfte wieder und zeichnet sich durch eine enge Integration in andere
Aufgabenbereiche der Bundeswehr aus. So zielt beispielsweise der dem
militärischen Nachrichtenwesen zugeordnete Teilbereich der Aufklärung
grundsätzlich auf das Gewinnen von Informationen zu allen für den Einsatz eigener
Kräfte relevanten Faktoren. Vor allem Informationen und Erkenntnisse zu
feindlichen bzw. gegnerischen und anderen Kräften und Akteuren, ihren
Handlungsmöglichkeiten und Absichten sind dabei von hohem Interesse. Die Aufklärung
nutzt dazu verschiedene Disziplinen, zum Beispiel die Erfassung von
Ausstrahlungen im elektromagnetischen Spektrum im Rahmen der signalerfassenden
Aufklärung oder die Aufnahme von Bildern mittels optischer Sensoren im
Rahmen der abbildenden Aufklärung. Aber auch die Aufklärung durch Menschen
als Informationsquelle sowie die Nutzung offen zugänglicher Informationen
tragen Erkenntnisse bei. Neben den dafür ausgebrachten spezialisierten
Aufklärungskräften sind grundsätzlich auch alle Soldatinnen und Soldaten tätig, die
z. B. in Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Rahmen von Patrouillen,
Gesprächen oder in anderen Situationen gewonnene Erkenntnisse als Beitrag zur
Vervollständigung des Lagebildes weitermelden. Im Rahmen der militärischen
Sicherheit als Teilbereich des militärischen Nachrichtenwesens, der den Schutz
der Bundeswehr und ihrer Einrichtungen zum Ziel hat, werden wiederum alle
Soldatinnen und Soldaten tätig, die gezielt oder zufällig erworbene
Erkenntnisse über Sicherheitsbedrohungen gegenüber Bundeswehreinrichtungen
weitergeben. Der Aufgabenbereich des militärischen Nachrichtenwesens ist
somit keine Organisation innerhalb der Bundeswehr und nicht auf einzelne
Dienststellen beschränkt, sondern eine querschnittliche Aufgabe, die durch die
Streitkräfte insgesamt und damit durch alle Dienststellen der Bundeswehr
wahrgenommen wird und im Rahmen derer grundsätzlich alle Soldatinnen und
Soldaten einen Beitrag leisten.
Die Aufgabenwahrnehmung im militärischen Nachrichtenwesen unterliegt
daher als Teil der Tätigkeit der Streitkräfte neben der gerichtlichen Kontrolle
intern der Fachaufsicht, der Kontrolle durch die administrativen
Datenschutzbeauftragten sowie durch die oder den behördliche(n) Beauftragte(n) für den
Datenschutz in der Bundeswehr (BfDBw). Extern unterliegt sie der
parlamentarischen Kontrolle sowie der Kontrolle durch den oder die Bundesbeauftragte(n)
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Die parlamentarische
Kontrolle erfolgt dabei maßgeblich durch den Verteidigungsausschuss des
Deutschen Bundestages, der grundsätzlich jederzeit und auf parlamentarische
Initiative sämtliche Vorgänge des Verteidigungswesens untersuchen und sich
gemäß Artikel 45a Absatz 2 GG zudem jederzeit als Untersuchungsausschuss
einsetzen kann. Diesem hat das Bundesministerium der Verteidigung am 6. Mai
2019 einen umfassenden „Bericht zum Militärischen Nachrichtenwesen“
vorgelegt. Neben der Kontrolle durch Festlegung der zahlenmäßigen Stärke und
der Grundzüge der Organisation der Streitkräfte gemäß Artikel 87a Absatz 1
Satz 2 GG sowie durch den verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt für den
Einsatz bewaffneter Streitkräfte, der sich auch auf die Aufgabenwahrnehmung
im militärischen Nachrichtenwesen erstreckt, ergibt sich eine weitere
verfassungsrechtlich garantierte Kontrollmöglichkeit des Parlaments aus dem
allgemeinen Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages. Bei der
parlamentarischen Kontrolle über die Streitkräfte und somit auch über die
Aufgabenwahrnehmung der Streitkräfte im Aufgabenbereich des militärischen
Nachrichtenwesens wird der Deutsche Bundestag gemäß Artikel 45b Satz 1 GG
durch den bzw. die Wehrbeauftragte/n des Deutschen Bundestages unterstützt.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt,
dass aufgrund der Schutzbedürftigkeit der erfragten Informationen eine
Beantwortung sämtlicher Fragen im Rahmen dieser Kleinen Anfrage in offener Form
ganz oder teilweise nicht erfolgen kann.
Die erbetenen Auskünfte sind in Teilen geheimhaltungsbedürftig, da sie
Informationen enthalten, die Rückschlüsse auf Strukturen, Arbeitsweise und
Fähigkeiten der Streitkräfte im Aufgabenbereich militärisches Nachrichtenwesens
zulassen, deren Kenntnisse durch Unbefugte für die Aufgabenerfüllung der
Streitkräfte nachteilig sein kann. Der Schutz von Einzelheiten betreffend
derartiger Strukturen, Arbeitsweisen und Fähigkeiten der Streitkräfte stellt für die
Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr einen wichtigen
Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität der militärisch
notwendigen Informationsbeschaffung und damit dem Staatswohl. Bei offener
Beantwortung wären in diesem Bereich eine Schwächung der
Einsatzbereitschaft der Bundeswehr und damit nachteilige Auswirkungen für die Interessen
der Bundesrepublik Deutschland zu besorgen.
Deshalb sind die Antworten zu den Fragen 2, 4, 9, 10, 11, 16, 17, 19, 20, 20a
bis 20d und 21 gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA)
als Verschlusssachen (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft.*
1. Wie viele Personen arbeiten zurzeit im MilNW?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
2. Wie viele Personen arbeiten zurzeit beim Kommando Strategische
Aufklärung?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage wird
verwiesen.*
3. Wie hoch waren die auf das MilNW verwendeten Haushaltsmittel in den
letzten fünf Jahren?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Eine gesonderte
Abbildung und Erfassung der Haushaltsmittel speziell für die querschnittlich
wahrzunehmende Aufgabe des militärischen Nachrichtenwesens erfolgt nicht.
4. Wie hoch waren die auf das Kommando Strategische Aufklärung
verwendeten Haushaltsmittel in den letzten fünf Jahren?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage wird
verwiesen.*
5. Wer ist für die Rechts- und Fachaufsicht des MilNW zuständig?
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat als oberste
Bundesbehörde das recht- und zweckmäßige Handeln für den gesamten Geschäftsbereich
sicherzustellen. Die Fachaufsicht bezeichnet dabei die Aufsicht sowohl über die
Rechtmäßigkeit als auch über die Zweckmäßigkeit des Handelns.
Grundsätzlich übt die Unterabteilung Strategie und Einsatz I des BMVg die ministerielle
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die
Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen
werden.
Fachaufsicht über die nachgeordneten Dienststellen aus, die schwerpunktmäßig
mit der Wahrnehmung des Aufgabenbereichs des militärischen
Nachrichtenwesens betraut sind. Da die Aufgabe militärisches Nachrichtenwesen aber, wie
in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, durch die Streitkräfte
insgesamt wahrgenommen wird, unterliegt sie darüber hinaus der ministeriellen
Fachaufsicht der jeweiligen, für den konkreten Bereich fachaufsichtführenden
Referate. Die jeweils fachaufsichtführenden Referate werden bei ihrer
Aufgabenwahrnehmung von der Abteilung Recht im BMVg beraten.
6. Wie viele Personen arbeiten in der Rechts- und Fachaufsicht des
MilNW?
In der Unterabteilung Strategie und Einsatz I des BMVg sind insgesamt
28 Dienstposten ausgebracht, deren Inhaber Aufgaben im Rahmen der
ministeriellen Fachaufsicht wahrnehmen. Weitere drei Dienstposten sind in der
Abteilung Recht des BMVg eingerichtet, deren Inhaber im Schwerpunkt für die
ministerielle Bearbeitung von Rechtsfragen im Aufgabenbereich des
militärischen Nachrichtenwesens zuständig sind. Auf die Antwort zu Frage 5 wird
verwiesen.
7. Wer ist für die Rechts- und Fachaufsicht des Kommandos Strategische
Aufklärung zuständig?
8. Wie viele Personen arbeiten in der Rechts- und Fachaufsicht des
Kommandos Strategische Aufklärung?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 7 und 8 zusammen
beantwortet.
Auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 wird verwiesen.
Gesamtheitlich ist für die Fachaufsicht für den Aufgabenbereich des
militärischen Nachrichtenwesens die Unterabteilung Strategie und Einsatz I im BMVg
zuständig. Zudem existiert eine durchgängige Aufsichts- und
Verantwortungskette vom BMVg über die Höheren Kommandobehörden (Kommando Cyber-
und Informationsraum) bis zu den weiteren nachgeordneten Dienststellen
(Kommando Strategische Aufklärung). Die fachaufsichtführenden Dienststellen
des nachgeordneten Bereichs üben ihrerseits für die ihnen obliegenden
Fachaufgaben die Fachaufsicht über zu beaufsichtigende Dienststellen als eigene
Aufgabe aus. Auf den unterschiedlichen Ebenen der Streitkräfte sind zudem
Rechtsberaterinnen und Rechtsberater tätig, die den jeweiligen militärischen
Vorgesetzten bei der Ausübung ihrer Fachaufsicht beratend zur Seite stehen.
9. In welchen Ländern führt die Bundeswehr zurzeit strategische, also auf
Telekommunikationsübertragungswege oder
Telekommunikationsübertragungsnetze bezogene und typischerweise nicht an konkrete Anlässe
oder Verdachtsmomente geknüpfte, Telekommunikationsüberwachung
bzw. Fernmelde- und Elektronische Aufklärung durch?
10. In welchen Ländern führte die Bundeswehr in den letzten fünf Jahren
eine solche Telekommunikationsüberwachung bzw. Fernmelde- und
Elektronische Aufklärung durch?
11. Welche technische Ausrüstung und technischen Maßnahmen werden
bzw. wurden dazu genutzt?
Die Fragen 9 bis 11 werden zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage wird
verwiesen.*
12. Auf welcher Rechtsgrundlage führt bzw. führte die Bundeswehr diese
Maßnahmen durch?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
13. Inwiefern und auf welcher Rechtsgrundlage finden hierbei bisher
Kooperationen mit dem Bundesnachrichtendienst (BND) statt?
Als einziger mit der zivilen und militärischen Aufklärung beauftragter
Auslandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland übernimmt der BND
auch die Funktion eines militärischen Auslandsnachrichtendienstes und arbeitet
mit der Bundeswehr im Aufgabenbereich der Streitkräfte zusammen.
Zu den Rechtsgrundlagen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen. Darüber hinaus unterliegen Kooperationen mit dem BND den für den
BND geltenden rechtlichen Vorgaben.
14. Wie und auf welcher Rechtsgrundlage wird die Übermittlung von Daten
und Informationen an andere deutsche Dienste und staatliche Stellen
bisher durchgeführt?
15. Wie und auf welcher Rechtsgrundlage wird die Übermittlung von Daten
und Informationen an ausländische Streitkräfte, Dienste und staatliche
Stellen bisher durchgeführt?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 14 und 15 gemeinsam
beantwortet.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem Aufgabenbereich des
militärischen Nachrichtenwesens richtet sich gemäß § 1 Absatz 8 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), insbesondere nach den entsprechend anwendbaren
Teilen 1 und 2 des BDSG sowie nach der entsprechend anwendbaren EU-
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), soweit nicht andere
Rechtsgrundlagen vorrangig anwendbar sind. Die Übermittlung solcher Daten an deutsche
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die
Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen
werden.
öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit
der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt
werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen,
die eine Verarbeitung nach § 23 BDSG zulassen würden. Der Dritte, an den die
Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt werden (vgl. § 25 Absatz 1 BDSG). Für
Übermittlungen von personenbezogenen Daten an deutsche öffentliche Stellen, die
einer spezialgesetzlichen Regelung unterliegen, gelten deren Regelungen.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Drittstaat oder an
überoder zwischenstaatliche Stellen oder internationale Organisationen ist unter den
Maßgaben des § 85 Absatz 1 BDSG zulässig.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten obliegt indes
grundsätzlich dem BND als dem einzigen deutschen
Auslandsnachrichtendienst.
16. Welche Menge an personenbezogenen Daten – und Metadaten – wurde
im MilNW in den letzten fünf Jahren erhoben, und welche Menge dieser
Daten wurde in dieser Zeit gelöscht, weil sie zur Erfüllung der Aufgaben
nicht länger notwendig waren (bitte in Terabyte angeben)?
Wer hat diese Löschungen kontrolliert?
17. Von wie vielen Personen wurden im MilNW bisher personenbezogene
Daten erfasst, und wie viele dieser Personen sind deutsche
Staatsangehörige?
Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage wird
verwiesen.*
18. Die Erhebung und Verarbeitung welcher personenbezogenen Daten sind
nach Auffassung der Bundesregierung grundsätzlich zur Erfüllung der
Aufgaben des MilNW aufgrund welcher Rechtsgrundlage zulässig?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Sie hängt vom
spezifischen Auftrag und dem in der konkreten Situation anwendbaren Rechtsrahmen
ab.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die
Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen
werden.
19. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass personenbezogene Daten des
MilNW, die an ausländische Streitkräfte, Dienste und staatliche Stellen
weitergegeben werden, tatsächlich ausschließlich zweckbestimmt
(beispielsweise zur Ingewahrsamnahme einer Person) verwendet werden und
nicht auch darüber hinaus (beispielsweise für extralegale Tötungen)?
20. Welche Merkmale oder Selektoren verwendet die Bundeswehr zurzeit für
die G10-Filterung der von ihr erhobenen Daten?
a) Wie haben sich diese seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
zur Auslands-Auslands-Fernmeldeaufklärung (1 BvR 2835/17)
verändert?
b) Wie viele Selektoren werden aktuell gesteuert?
c) Werden auch Selektoren anderer Dienste gesteuert?
d) Wie werden diese Selektoren ausgewählt und überprüft, wie, und wie
lange sind die Speicherungsvorschriften, und in welchen Fällen
werden sie wieder gelöscht?
21. Welche Fähigkeiten wurden für das Rüstungsprojekt Eurodrohne bereits
festgelegt, mit denen personenbezogene Daten für das MilNW gewonnen
werden können?
Die Fragen 19 bis 21 werden zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage wird
verwiesen.*
22. Welche konkreten Anforderungen werden in der Bundeswehr an die
G10-Filterung im Zusammenhang mit den Rüstungsprojekten
Eurodrohne und PEGASUS gestellt?
Bei den an die Projekte Eurodrohne und PEGASUS gestellten Anforderungen
finden alle relevanten rechtlichen Vorgaben uneingeschränkt Anwendung.
23. Auf welche Datenmenge soll das NATO-Biometriesystem NABIS
zukünftig maximal zugreifen können, an welchem Deutschland beteiligt ist
(bitte in Terabyte angeben)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2a auf Bundestagsdrucksache
19/13673 wird verwiesen. NABIS befindet sich weiterhin in der Entwicklung.
Eine Datenmenge im Sinne der Fragestellung ist nicht quantifizierbar.
24. Wird bei dem mit deutscher Beteiligung errichteten NATO-
Biometriesystem NABIS den Anforderungen der EU-Datenschutz-
Grundverordnung (EU-DSGVO) entsprochen werden?
Bei NABIS handelt es sich um ein durch die NATO errichtetes
Biometriesystem, welches gemäß Artikel 2 Absatz 2 DSGVO nicht unter den sachlichen
Anwendungsbereich der DSGVO fällt.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die
Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen
werden.
25. Wie viele IT-Sicherheits- und Geheimschutzverstöße, bei denen
personenbezogene Daten durch Unbefugte eingesehen oder genutzt werden
können, hat es in den letzten fünf Jahren im MilNW gegeben?
26. In wie vielen Fällen wurden das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) und/oder der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) informiert?
Wenn nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht?
27. Welche staatsanwaltlichen und disziplinarrechtlichen Verfahren wurden
in diesem Zusammenhang eingeleitet?
28. In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung bzw. zu der Entfernung
aus der Truppe?
Die Fragen 25 bis 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Seit dem 25. Mai 2018 wurde im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich
des militärischen Nachrichtenwesens kein Datenschutzverstoß an das BMVg
gemeldet. Vor diesem Datum bestand keine Verpflichtung, entsprechende
Verstöße dem BMVg zu melden.
Eine spezifische bzw. statistische Erfassung von IT-Sicherheits- und
Geheimschutzverstößen im Aufgabenbereich des militärischen Nachrichtenwesens, bei
denen personenbezogene Daten durch Unbefugte eingesehen oder genutzt
werden konnten, oder daran anknüpfender dienst- und strafrechtlicher Verfahren
erfolgt nicht. Demzufolge müsste der zu sichtende Aktenbestand in zahlreichen
Dienststellen mittels einer intensiven Recherche ermittelt und händisch
ausgewertet werden.
Angesichts des dargestellten Umfangs der zu sichtenden Unterlagen und der
Notwendigkeit der überwiegend manuellen Recherche ist eine umfassende und
belastbare Beantwortung der Frage in der für die Beantwortung Kleiner
Anfragen üblichen Zeit nicht möglich. Auch die erfolgte Fristverlängerung reicht
dafür nicht aus. Im Ergebnis würde die erforderliche Sichtung der in Frage
kommenden Akten und Vorgänge einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand
bedeuten. Die abschließende Beantwortung der Fragen 25 bis 28 wäre daher für
den Geschäftsbereich des BMVg mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden
und ist deshalb nicht möglich.
29. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Stützung des MilNW auf
Artikel 87a Absatz 1 und 2 GG bzw. Artikel 24 Absatz 2 GG im Hinblick auf
das Gebot der Normenklarheit und auf den Bestimmtheitsgrundsatz?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Das Erfordernis
einer Rechtsgrundlage besteht lediglich für die Erhebung von und den Umgang
mit dem Grundrechtsschutz unterfallenden personenbezogenen Daten. Viele der
im Aufgabenbereich des militärischen Nachrichtenwesens erhobenen
Erkenntnisse fallen schon nicht in den Schutzbereich der Grundrechte, weil es sich
nicht um personenbezogene Daten handelt (sondern beispielsweise um
Erkenntnisse zu militärischen Fähigkeiten, geografischen Gegebenheiten etc.).
Soweit personenbezogene Daten erhoben werden, ist die Bundesregierung der
Auffassung, dass die in der Vorbemerkung aufgeführten und in maßgeblichen
Teilen verfassungsunmittelbaren Rechtsgrundlagen auch Eingriffe in
Rechtsgüter rechtfertigen können, die das Grundgesetz unter Schutz stellt. Das
Erfordernis einer einfach-gesetzlichen Rechtsgrundlage im Sinne der Fragestellung ist
insbesondere für die Erhebung personenbezogener Daten durch
Nachrichtendienste, Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden anerkannt worden und
damit für Behörden, die nicht auf der Grundlage verfassungsunmittelbarer
Befugnisse tätig werden.
30. Welche Rolle spielt die Zentrale Dienstvorschrift zur Verarbeitung
personenbezogener Daten im Militärischen Nachrichtenwesen (A-1100/8) bei
der aktuellen Arbeit im MilNW?
Wird die Dienstvorschrift im Hinblick auf das Urteil des BVerfG
überprüft?
In dieser ZDv werden die datenschutzrechtlichen Vorgaben und
Verantwortlichkeiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Aufgabenbereich des
militärischen Nachrichtenwesens im Rahmen der Aufgabenerfüllung festgelegt
bzw. umgesetzt. Damit wird Sicherheit im Umgang mit personenbezogenen
Daten geschaffen. Die Vorschrift befindet sich aktuell in Überarbeitung.
31. Welche wesentlichen Ergebnisse erbrachte die nach § 1 Absatz 8 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) i. V. m. Artikel 35 Absatz 7b bis 7d
EU-DSGVO in einer zentralen Datenschutzfolgenabschätzung zuletzt
erfolgte Prüfung für das MilNW?
Das BMVg führte im Juli 2019 die letzte Prüfung einer zentralen
Datenschutzfolgenabschätzung für das militärische Nachrichtenwesen durch. Die im
Rahmen einer Datenschutzfolgenabschätzung vorab durchzuführende
Schwellenwertanalyse zur Ermittlung des potentiellen Risikos für die betroffene Person
kam zu dem Ergebnis, dass hier kein spezifisches hohes Risiko vorliegt,
welches zur Durchführung einer vollständigen Datenschutzfolgenabschätzung
geführt hätte. Aufgrund der Umsetzung umfangreicher technischer,
organisatorischer und personeller Maßnahmen, die einen ungewollten Abfluss
personenbezogener Daten an Dritte verhindern sowie die Abstützung auf als „GEHEIM“
akkreditierte IT-Systeme ist die Eintrittswahrscheinlichkeit eines möglichen
Schadens als äußerst begrenzt einzustufen.
32. Ist die sogenannte G10-Studie der Innosystec GmBH noch
Arbeitsgrundlage im MilNW, und hält das Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg) weiter an der Auffassung des Gutachtens fest, dass Artikel 10
GG im Ausland für Ausländer nicht gelte?
Wird die Studie im Hinblick auf das Urteil des BVerfG überprüft?
Die sogenannte G10-Studie der Innosystec GmbH stellt keine Arbeitsgrundlage
dar. Grundlage für das Handeln der Streitkräfte und dementsprechend auch für
die Aufgabenwahrnehmung im Bereich des militärischen Nachrichtenwesens
sind der jeweilige Auftrag und die einschlägigen rechtlichen
Rahmenbedingungen. Die Auffassung des BMVg zur Geltung des Artikels 10 GG weicht nicht
von den Feststellungen des BVerfG im Urteil des Ersten Senats vom 19. Mai
2020 – 1 BvR 2835/17 – ab.
33. Versteht die Bundesregierung die Tätigkeiten des Militärischen
Nachrichtenwesens, insbesondere die des Kommandos Strategische
Aufklärung, als nachrichtendienstliche Tätigkeiten?
Die Aufgabenwahrnehmung der Streitkräfte und dementsprechend auch der
Querschnittsaufgabe des militärischen Nachrichtenwesens ist streng von der der
Nachrichtendienste des Bundes abgegrenzt. Diese Abgrenzung ist in
organisatorischer wie inhaltlicher Hinsicht verfassungsrechtlich vorgegeben.
Aufgaben des militärischen Nachrichtenwesens werden in den Streitkräften
wahrgenommen, worunter alle militärisch organisierten Verbände fallen, die
dem Prinzip von Befehl und Gehorsam unterliegen und der Befehls- und
Kommandogewalt der Bundesministerin der Verteidigung unterstehen.
Demgegenüber stellen die Nachrichtendienste des Bundes eigenständige Organisationen
dar.
Die organisatorische Unterscheidung von der Aufgabe des militärischen
Nachrichtenwesens als Teil der Streitkräfte und den Nachrichtendiensten des Bundes
spiegelt sich auch in den für diese Institutionen jeweils geltenden
unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben wider. Bei den Nachrichtendiensten
des Bundes bedeutet dies in erster Linie die parlamentarische Kontrolle durch
das Parlamentarische Kontrollgremium gemäß Artikel 45d GG. Demgegenüber
gelten für die Aufgabenwahrnehmung im Bereich des militärischen
Nachrichtenwesens die wehrverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die
Streitkräfte, insbesondere das eingeschränkte Spektrum zulässiger
Einsatzmöglichkeiten, die exklusive Zuständigkeit des Verteidigungsausschusses gemäß
Artikel 45a GG, die Zuständigkeit der/des Wehrbeauftragten gemäß Artikel 45b
GG sowie der Parlamentsvorbehalt im Falle eines bewaffneten Einsatzes.
Die inhaltliche Abgrenzung zwischen dem militärischen Nachrichtenwesen und
den Nachrichtendiensten folgt zudem aufgabenbezogen aus dem jeweiligen
Auftrag. Als Teil der Streitkräfte ist die Aufgabenwahrnehmung im
militärischen Nachrichtenwesen immer auf den militärischen Auftrag der Streitkräfte
entsprechend dem hierfür unmittelbar vorgegebenen verfassungsrechtlichen
Rahmen beschränkt.
34. Sieht die Bundesregierung, ebenso wie die Fragesteller, eine
Notwendigkeit, gesetzlich klarzustellen, dass das MilNW der Kontrolle durch das
Parlamentarische Kontrollgremium unterliegt, und wird sie ihren
Einfluss auf die die Regierung tragenden Fraktionen geltend machen, um
eine solche gesetzliche Klarstellung herzustellen?
Nein. Auf die Antwort zu Frage 33 sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
35. Hat die Bundesregierung andernfalls vor (und wenn nein, aus welchen
Gründen nicht), die Kontrolle der Tätigkeit des MilNW künftig dem
Unabhängigen Kontrollrat zu unterstellen?
Nein. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den
Fragen 33 und 34 wird verwiesen.
Die Kontrolle durch den noch einzurichtenden Unabhängigen Kontrollrat folgt
den detaillierten, aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot konkret für die
strategische Fernmeldeaufklärung des BND entwickelten Vorgaben des BVerfG. Dafür,
dass das BVerfG diese Kontrolle auch für die Streitkräfte für erforderlich hält,
bestehen keine Anhaltspunkte. Die Aufgabenwahrnehmung im militärischen
Nachrichtenwesen folgt verfassungsrechtlich gänzlich anderen Vorzeichen und
unterscheidet sich auch in praktischer Hinsicht wesentlich von der strategischen
Fernmeldeaufklärung des BND.
36. Sieht die Bundesregierung, ebenso wie die Fragesteller, die
Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung dahin gehend, dass auch das
Militärische Nachrichtenwesen der Datenschutzkontrolle des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterliegt, und
wenn nein, warum nicht?
Aus Sicht der Bundesregierung bedarf es keiner zusätzlichen gesetzlichen
Klarstellung. Die Aufgabenwahrnehmung im militärischen Nachrichtenwesen
unterliegt der unmittelbaren Kontrolle des Beauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit (BfDI). Die Durchführung der
datenschutzrechtlichen Beratung und Kontrolle ist dem Referat 34 des BfDI zugeordnet. Das
Kontrollrecht ist in die im Geschäftsbereich des BMVg geltende ZDv über die
„Verarbeitung personenbezogener Daten im Militärischen Nachrichtenwesen“
(A-1100/8) übernommen worden.
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ISSN 0722-8333]