[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Bauer, Katja Suding, Renata Alt,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/25486 –
Verfolgung von Sexualdelikten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Ende 2016 ist der Straftatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i
des Strafgesetzbuchs (StGB) neu ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Danach
macht sich strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise
körperlich berührt und dadurch belästigt. Die Zahl der Ermittlungsverfahren
steigt seither deutlich. Während 2015 bundesweit noch in etwa 50 000 Fällen
ermittelt wurde, waren es 2019 bereits 82 000 Fälle. Zu Verurteilungen kommt
es jedoch lediglich in nur rund 10 Prozent der Fälle. Bundesdurchschnittlich
werden 66 Prozent aller Ermittlungsverfahren eingestellt, in manchen
Bundesländern sogar weit mehr als 70 Prozent (
https://www.rbb24.de/panorama/beitr
ag/2020/10/berlin-brandenburg-sexualstraftaten-verfolgung-eingestellte-proze
sse.html). Diese Zahlen sind vor dem Hintergrund einer von Fachleuten
vermuteten etwa fünfmal so hohen Anzahl an nicht angezeigten Sexualstraftaten
(sog. Dunkelziffer) umso schwerwiegender.
1. Wie viele Anzeigen bzw. Ermittlungsverfahren zu sexueller Belästigung
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren seit
2013 und unter der Berücksichtigung des 2016 eingeführten
Straftatbestandes § 184i StGB eröffnet (bitte nach Jahren und Bundesländern
aufschlüsseln)?
2. Wie viele Ermittlungsverfahren zu sexueller Belästigung wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren seit 2013 und unter
der Berücksichtigung des 2016 eingeführten Straftatbestandes § 184i
StGB nach 170 I, II, 153, 153a oder 154 der Strafprozessordnung (StPO)
eingestellt (bitte nach Jahren, Bundesländern und Grund der Einstellung
(170 I, II, 153, 153a oder 154 StPO) aufschlüsseln)?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25938
19. Wahlperiode 18.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 15. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. Wie viele Anklagen und Strafbefehle zu sexueller Belästigung gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren seit 2013 und unter
der Berücksichtigung des 2016 eingeführten Straftatbestandes § 184i
StGB (bitte nach Jahren, Bundesländern sowie Anklagen und
Strafbefehlen aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu den Fragen vor.
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden keine Anzeigen erfasst. In
ihr werden die der Polizei bekannt gewordenen und durch sie endbearbeiteten
Straftaten einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche abgebildet. Die
statistische Erfassung erfolgt erst bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft.
Einschlägig ist insoweit die Statistik der Staatsanwaltschaften, die jährlich vom
Statistischen Bundesamt herausgegeben wird. Diese erfasst die
Ermittlungsverfahren nicht differenziert nach einzelnen Tatbeständen, sondern lediglich
zusammengefasst in größeren Sachgebietsgruppen. Die sexuelle Belästigung ist
erfasst in Sachgebiet 15 „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“. Die
Angaben zu diesem Sachgebiet erlauben keine Aussagen zum Tatbestand der
sexuellen Belästigung.
4. Wie viele Verurteilungen zu sexueller Belästigung gab es nach Kenntnis
der Bundesregierung in den letzten Jahren seit 2013 und unter der
Berücksichtigung des 2016 eingeführten Straftatbestandes § 184i StGB (bitte
nach Jahren, Bundesländern sowie Art der Verurteilung (Geld- und
Freiheitsstrafen) aufschlüsseln)?
Die jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebene
Strafverfolgungsstatistik erfasst die rechtskräftigen Ab- und Verurteilungen eines Berichtsjahres.
Diese Statistik weist die Entscheidungen differenziert nach den
Straftatbeständen des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts sowie nach den verhängten
Sanktionen aus. Dabei werden die Entscheidungen jeweils nur bei dem
schwersten Delikt erfasst, das der jeweiligen Entscheidung zugrunde liegt.
Der Straftatbestand der sexuellen Belästigung wurde 2016 eingeführt und wird
erst seit 2017 in der Statistik erfasst. Vor diesem Hintergrund liegen allein
Daten ab 2017 vor. Die Zahlen der Verurteilten für die einzelnen Berichtsjahre
2017 bis 2019 können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Für das
Berichtsjahr 2020 liegen noch keine Daten vor.
Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht
Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen
Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit
Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde.
Verurteilte nach § 184i des Strafgesetzbuches (StGB) aus den Jahren 2017 bis
2019
2017 VU nach § 184i StGB 2018 VU nach § 184i StGB 2019 VU nach § 184i StGB
VU Insg. GS FS/JS Erz./W Insg. GS FS/JS Erz./W Insg. GS FS/JS Erz./W
BW 114 110 2/1 1 288 262 14/1 11 304 280 12/0 12
BY 123 104 8/0 11 246 211 18/3 14 314 269 23/2 20
BE 16 16 0/0 0 36 34 1/0 1 63 59 1/0 3
BB 4 4 0/0 0 16 16 0/0 0 21 18 2/0 1
HB 1 1 0/0 0 18 17 0/0 1 12 11 0/0 1
HH 14 11 0/0 3 40 35 1/0 4 43 39 1/0 3
2017 VU nach § 184i StGB 2018 VU nach § 184i StGB 2019 VU nach § 184i StGB
VU Insg. GS FS/JS Erz./W Insg. GS FS/JS Erz./W Insg. GS FS/JS Erz./W
HE 27 26 1/0 0 76 66 2/0 8 76 68 6/0 2
MV 6 6 0/0 0 16 13 3/0 0 25 23 1/0 1
NI 70 65 2/0 3 136 122 3/1 10 132 117 7/0 8
NW 100 82 6/0 12 276 227 16/0 33 325 271 21/1 32
RP 19 17 1/0 1 49 39 2/1 7 68 56 3/0 9
SL 1 1 0/0 0 16 14 1/0 1 14 9 2/0 3
SN 15 15 0/0 0 30 29 0/0 1 47 39 5/0 3
ST 9 8 1/0 0 31 24 2/0 5 29 24 3/0 2
SH 6 4 0/0 2 13 12 0/0 1 17 15 0/0 2
TH 5 5 0/0 0 26 23 2/0 1 29 25 2/0 2
DE 530 475 21/1 33 1.313 1.144 65/6 98 1.519 1.323 89/3 104
Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.) Strafverfolgung
VU= Verurteilte
Insg.= Insgesamt (Verurteilte)
GS= Geldstrafe
FS/JS= Freiheitsstrafe und Jugendstrafe
Erz/W= Erzieherische Maßnahmen/Zuchtmittel und Weisungen
5. Hält die Bundesregierung die Gesetzesänderung zur sexuellen Belästigung
(§ 184i StGB) vor dem Hintergrund dieser Zahlen sowie einer
Einstellungsquote von bundesdurchschnittlich 66 Prozent der angezeigten Fälle
für wirksam, und wenn ja, bitte begründen?
Wenn nein, inwiefern sieht die Bundesregierung weiteren
Handlungsbedarf, und was unternimmt sie, um gegen sexuelle Belästigung
vorzugehen?
Entgegen der Skepsis, die in der Fragestellung zum Ausdruck kommt, ist die
Zahl der Verurteilungen wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i StGB in
den ersten drei Jahren seit Inkrafttreten des neuen Straftatbestands
überraschend hoch. Das zeigt, dass der Straftatbestand Wirkung entfaltet und
entspricht den positiven Rückmeldungen aus der Praxis, die das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz von einzelnen Staatsanwältinnen und
Staatsanwälten sowie Richterinnen und Richtern erhalten hat.
Statistische Daten, aus denen sich eine sogenannte Einstellungsquote ermitteln
ließe, liegen der Bundesregierung nicht vor. Insoweit wird auch auf die
Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
6. Wie viele Anzeigen sexueller Belästigung (§ 184i StGB) werden von
Betroffenen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich bundesweit
zurückgezogen?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen. Im Übrigen wird die
Rücknahme einer Strafanzeige in dieser Statistik nicht ausgewiesen.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Tatorte der zur
Anzeige gebrachten Straftatbestände der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB)
(Arbeitsplatz, Arzt, privates Umfeld)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Betroffenen, die
einen Straftatbestand der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) zur Anzeige
gebracht haben (Geschlecht, Alter)?
Die Tabelle 91 der PKS beinhaltet soziodemographische Daten zu den Opfern.
Ein Auszug für den Straftatenschlüssel 114000 (§ 184i StGB – Sexuelle
Belästigung) der Jahre 2017, 2018 und 2019 ist beigefügt (s. Anlage). Zur Steigerung
der Datenqualität wurde zum 1. Januar 2019 die Plausibilitätsprüfung „Versuch
ist auszuschließen“ eingefügt, da bei § 184i StGB keine Versuchsstrafbarkeit
vorliegt.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass in bundesweit
66 Prozent aller zur Anzeige gebrachten Fälle von sexueller Belästigung
das Ermittlungsverfahren eingestellt wird?
Die Zahl der Verurteilungen wegen sexueller Belästigung ist hoch. Auf die
Antworten zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Zahl der Einstellungen bei
Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung vor. Insoweit wird auf die
Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Entsprechende Zahlen ergeben sich
insbesondere auch nicht aus dem im Eingangstext der Kleinen Anfrage zitierten
Text von RBB24. In diesem Text wird lediglich auf die Gesamtzahl der jährlich
erledigten Ermittlungsverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung abgestellt. Diese Zahlen erlauben keine Aussagen zu den
Strafverfahren wegen sexueller Belästigung.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie andere
Akteure, beispielsweise Frauenhäuser, der Runde Tisch „Gewalt gegen
Frauen“ oder Vertreter der psychosozialen Prozessbegleitung, diese
Tatsache bewerten?
Welche Schlüsse zieht sie daraus?
Aus der Praxis der Strafverfolgung hat das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz bisher positive Rückmeldungen zum neuen
Straftatbestand der sexuellen Belästigung erhalten. Hinsichtlich des Runden Tisches
„Gewalt gegen Frauen“ wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Im Übrigen
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
11. Welche Folgen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung für die
betroffenen Frauen, wenn im Zweifelsfall zugunsten einer Geldzahlung
kein Urteil ergeht?
Decken sich diese Erkenntnisse mit dem, was mit dem Gesetz
beabsichtigt war?
Mit dem Straftatbestand der sexuellen Belästigung werden auch Handlungen
erfasst, die zwar keine sexuellen Handlungen im Sinne des § 184h Nummer 1
StGB darstellen, weil sie die Erheblichkeitsgrenze nicht erreichen, die aber
gleichwohl das Opfer sexuell belästigen. Hierbei handelt es sich um
Verhaltensweisen am unteren Rand der Strafwürdigkeit. Werden Verfahren in solchen
Fällen zu Gunsten einer Geldzahlung eingestellt, so handelt es sich hierbei auch
um eine Sanktion, so dass die Opfer letztlich auch hierdurch Genugtuung
erfahren.
12. Welche Maßnahmen zur Schulung und Fortbildung von Polizisten,
Staatsanwälten und Richtern im Kontext von Delikten sexueller
Belästigung nach § 184i StGB sowie für den Umgang mit Betroffenen wurden
bisher durchgeführt?
Das Bundeskriminalamt (BKA) richtet je nach Kapazitäten ein bis zweimal
jährlich einen eintägigen Lehrgang „Fairness am Arbeitsplatz – Mobbing,
Diskriminierung und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“ aus. Zielgruppe sind
Beschäftigte des höheren Dienstes ausschließlich des BKA mit
Führungsaufgaben (-Pflichtseminar-); also nicht nur Polizeivollzugsbeamte. Lernziel ist die
Sensibilisierung für und sicherer Umgang mit den Inhalten der BKA-internen
Dienstvereinbarung „Fairness am Arbeitsplatz – Umgang mit schwerwiegenden
Konflikten, Schutz vor sexueller Belästigung und Mobbing“. Der Lehrgang
zielt also nicht auf „ermittlungsspezifische/ strafprozessuale Aspekte“, soweit
nicht ggfs. auf Grund des Legalitätsprinzips Veranlassungen zu treffen sind.
Aktuell wird geprüft, ob der Lehrgang zeitlich aufgestockt wird und das Thema
„Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“ hierin einen höheren Stellenwert und
größeren zeitlichen Anteil erhalten wird.
Die Deutsche Richterakademie (DRA) – eine von Bund und Ländern
gemeinsam getragene, überregionale Fortbildungseinrichtung für Richterinnen und
Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus ganz Deutschland –
bietet regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen an, die häufig mit
interdisziplinärem Ansatz die komplexe Materie des Sexualstrafrechts einschließlich der
vielschichtigen Aspekte des Opferschutzes mit allen damit im Zusammenhang
stehenden Fragestellungen zum Gegenstand haben. Diese Tagungen gehören
zum Standard der Jahresprogramme der DRA.
In diesem Rahmen richtet das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz eine Tagung mit dem Titel „Strafverfolgung bei sexuellem Übergriff
– die „Nein-heißt-Nein-Lösung“ im Strafgesetzbuch“ aus. Ein Schwerpunkt
dieser Tagung, die 2020 bereits zum dritten Mal stattgefunden hat, ist auch der
neue Straftatbestand der sexuellen Belästigung und die hierzu ergangene
Rechtsprechung. Darüber hinaus geht es bei der Tagung um den Opferschutz im
Strafverfahren wegen Sexualdelikten und um eine intensive
Auseinandersetzung mit der Opferperspektive, die jeweils durch Referentinnen und Referenten
von Opferberatungsstellen vermittelt wird.
Daneben bieten auch die Länder vielfältige Fortbildungsveranstaltungen an.
13. Welche weiteren Maßnahmen hat die Bundesregierung gemeinsam mit
den Ländern nach der Aufnahme des Straftatbestandes der sexuellen
Belästigung (§ 184i StGB) ins Strafgesetzbuch unternommen, um
Polizisten, Staatsanwälte und Richter zielgerichtet zu Delikten und dem
Umgang mit Betroffenen sexueller Belästigung zu schulen?
Zunächst wird, soweit die Frage auf die Fortbildung von Richterinnen und
Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte abzielt, auf die Antwort zu
Frage 12 verwiesen. Darüber hinaus konzipiert das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz aktuell für kommende Jahresprogramme der
DRA eine neue Tagung zum Thema „Neue Entwicklungen im
Sexualstrafrecht“.
Im BKA bestehen aktuell keine Planungen zur Aufnahme von
Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Frage, ansonsten siehe hierzu auch die Antwort zu
Frage 12.
Zu den darüber hinaus geplanten weiteren Fortbildungsveranstaltungen der
Länder liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
14. Ist die Bundesregierung der Forderung der Konferenz der Gleichstellung
s- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren
der Länder vom 9. November 2017 bereits nachgekommen, die
Paragraphen §§ 177, 184i, 184j StGB im Hinblick auf die gerichtliche
Auslegungs- und Anwendungspraxis sowie die Verurteilungszahlen zu
evaluieren?
Wenn ja, was sind die Ergebnisse der Evaluation?
Wenn nein, warum nicht?
Für eine aussagekräftige Evaluierung ist es noch zu früh. Vielmehr muss noch
abgewartet werden, bis genügend belastbare Daten vorliegen, aus denen
Rückschlüsse gefolgert werden können. Eine aussagekräftige Evaluierung erscheint
frühestens nach Vorlage der Daten zu Ab- und Verurteilungen wegen sexueller
Belästigung für fünf Jahre sinnvoll.
15. Wie viele Schwerpunkteinheiten, die auf Sexualdelikte spezialisiert sind
(wie etwa Berlins gesondertes Dezernat beim Landeskriminalamt und die
Schwerpunkteinheit der Staatsanwaltschaft), existieren nach Kenntnis
der Bundesregierung bei den Landeskriminalämtern und den
Staatsanwaltschaften der einzelnen Länder (bitte nach Titel, Stadt und
Bundesland aufschlüsseln)?
Die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist Sache der Länder. Zu
den Schwerpunktstaatsanwaltschaften, die auf Sexualdelikte spezialisiert sind,
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
16. Wo ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Videovernehmung von
Betroffenen sexueller Belästigung möglich, um ihnen Mehrfachaussagen
ersparen zu können (bitte nach staatsanwaltlicher, polizeilicher oder
sonstiger Stelle, Stadt und Bundesland aufschlüsseln)?
Die Strafverfolgung und damit auch die Durchführung von
Videovernehmungen im Rahmen der Ermittlungen zu sexueller Belästigung fallen in die
Zuständigkeit der Länder.
Über das Justizportal des Bundes und der Länder kann unter folgendem Link
eine Länderliste der Standorte der Videokonferenzanlagen bei den Gerichten
und Staatsanwaltschaften abgerufen werden:
https://justiz.de/service/verzeichni
sse/videokonferenzanlagen_gerichte_staatsanwaltschaften.pdf.
17. Wo wird nach Kenntnis der Bundesregierung Betroffenen sexueller
Belästigung eine psychosoziale Prozessbegleitung zur Verfügung gestellt
(bitte nach staatsanwaltlicher, polizeilicher oder sonstiger Stelle, Stadt
und Bundesland aufschlüsseln)?
§ 406g der Strafprozessordnung (StPO) verankert das Recht von Verletzten auf
Beistand durch eine psychosoziale Prozessbegleitung. Im Gesetz über die
psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) werden die
Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung und die Anforderungen an die
Qualifikation und Vergütung festgesetzt. Die Länder haben dazu
Ausführungsgesetze und Verordnungen erlassen. In allen Ländern sehen die Ausführungsnormen
die Führung eines Verzeichnisses über die im jeweiligen Land anerkannten
psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter vor. Diese
Verzeichnisse sind zum großen Teil auf den Justizseiten der Länder online abrufbar.
In der Fachserie 10 Reihe 2.3. des Statistischen Bundesamtes (Rechtspflege
Strafgerichte, abrufbar unter
https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-
Rechtspflege/Publikationen/_publikationen-innen-gerichte-straf-anwaltschaf
t.html) werden neben den Zahlen der Anträge auf Beiordnung die Zahlen der
erfolgten Beiordnungen einer psychosozialen Prozessbegleitung nach § 406g
Absatz 3 StPO ausgewiesen.
Die Statistik nennt für jedes Jahr – bislang sind die Daten für die Jahre 2017 bis
2019 verfügbar – jeweils für die Amtsgerichte, Landgerichte und
Oberlandesgerichte die Gesamtzahlen für Deutschland sowie die Verteilung auf die
einzelnen Länder. Für die größeren Länder erfolgt darüber hinaus auch eine
Untergliederung für die einzelnen Oberlandesgerichtsbezirke. Eine Differenzierung
nach Deliktsarten enthält die Statistik nicht.
18. Inwiefern und mit welchem Ergebnis hat sich nach Kenntnis der
Bundesregierung der Runde Tisch „Gewalt gegen Frauen“ mit der Anzahl von
Einstellungen der Ermittlungsverfahren bei Fällen von sexueller
Belästigung beschäftigt?
Zentrales Thema am Runden Tisch „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ von
Bund, Ländern und Kommunen sind der bedarfsgerechte Ausbau und die
finanzielle Absicherung der Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen
mit ihren Kindern. Die Einstellung von Ermittlungsverfahren bei Fällen von
sexueller Belästigung ist nicht Gegenstand der Beratungen.
19. Welche Aufklärungs- und Präventionskampagnen zum Thema sexuelle
Belästigung hat die Bundesregierung durchgeführt?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
fördert seit 2019 im Rahmen des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen
Gewalt an Frauen“ das Projekt „make it work! Für einen Arbeitsplatz ohne
sexuelle Diskriminierung, Belästigung und Gewalt“, welches vom
Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) durchgeführt wird. Das
vierjährige Projekt soll anhand von zwei Fokusregionen beispielhaft zeigen und
anschließend breit öffentlich bekannt machen, wie der gesellschaftliche,
politische und rechtliche Anspruch auf einen Arbeitsplatz ohne sexuelle
Diskriminierung, Belästigung und Gewalt strukturiert und systematisch realisiert werden
kann.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist auch ein Schwerpunktthema der
Initiative „Stärker als Gewalt“. Ziel ist es, die Öffentlichkeit auf die verschiedenen
Gewaltformen aufmerksam zu machen und über Hilfs- und Beratungsangebote
aufzuklären. Nähe Informationen finden sich auf der Website der Initiative
unter
https://staerker-als-gewalt.de/gewalt-erkennen/sexuelle-belaestigung-am-arb
eitsplatz-erkennen.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat im Oktober 2019 unter dem
Hashtag #Betriebsklimaschutz eine deutschlandweite Kampagne gegen
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gestartet. Ziel der Kampagne ist es, Prävention
und funktionierenden Beschwerdestrukturen in Betrieben anzustoßen. Die
Kampagne #betriebsklimaschutz klärt wichtige Fragen und zeigt, wo es Hilfe
und weitere Informationen gibt. Die Anzeigenmotive zur Kampagne waren
zwischen Oktober und Ende Dezember 2019 in zahlreichen Printmedien und
online geschaltet.
Im Jahr 2016 hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die nach dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz arbeitet, einen Leitfaden zu sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz vorgelegt. Diese Publikation wird seitdem von
privaten und öffentlichen Arbeitgebern in großer Stückzahl bestellt und ist derzeit in
der 5. Auflage erhältlich.
Der vom BMFSFJ geförderte Bundesverband Frauenberatungsstellen und
Frauennotrufe (bff) berät und veröffentlicht regelmäßig zum Thema.
Beratung zum Thema sexuelle Belästigung, im öffentlichen Raum wie im
sozialen Nahraum, gehört außerdem zum Aufgabenkreis des vom Bund im Jahr
2013 eingerichteten bundesweiten Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen.
20. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über ein etwaiges Dunkelfeld von
Straftaten nach § 184i StGB?
Wenn ja, in welcher Größenordnung (Anzahl der Fälle), und auf welche
Quellen stützt sie sich hierbei?
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Daten und Erkenntnisse über ein
etwaiges Dunkelfeld von Straftaten nach § 184i StGB vor. Sexuelle
Belästigung wird in Opferbefragungen üblicherweise deutlich umfangreicher erfasst;
enthalten sind dann auch Belästigungen durch beispielsweise Bemerkungen,
Gesten oder Textnachrichten. Exhibitionismus wird ebenfalls auch häufig
miterfasst.
Hinweise zum Umfang von sexueller Belästigung gemäß diesem weiten
Verständnis liefern die Ergebnisse der European Union Agency for Fundamental
Rights (FRA)-Studie aus dem Jahr 2014:
Die Prävalenz von Frauen, die in Deutschland sexuelle Belästigung ab einem
Alter von 15 Jahren erfahren haben, liegt bei 60 Prozent. Bezogen auf den
Zeitraum der vergangenen 12 Monate lag der Wert bei 22 Prozent. Die Studie ergab
weiterhin ein EU-weites Anzeigeverhalten von 4 bis 5 Prozent, woraus sich
eine Dunkelfeldrelation von 1:20 ergibt.
Weiterhin berichtet die Studie „Sicherheit und Gewalt in Nordrhein-Westfalen“
(
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/
MMV17-4131.pdf) des Landeskriminalamts (LKA) NRW aus dem Jahr 2020
folgende Daten:
Lebenszeitprävalenz sexuelle Belästigung Einzeltäter: 13,9 Prozent
Jahresprävalenz sexuelle Belästigung Einzeltäter: 3,5 Prozent
Lebenszeitprävalenz sexuelle Belästigung Gruppentat: 2,9 Prozent
Jahresprävalenz sexuelle Belästigung Gruppentat: 1,0 Prozent
Inzidenz (Fälle pro 1000 Einwohner) sexuelle Belästigung Einzeltäter: 228
Inzidenz (Fälle pro 1000 Einwohner sexuelle Belästigung Gruppentat: 45
Es sei darauf hingewiesen, dass diese Studien eine weitere Definition sexueller
Belästigung nutzen, als dies im Falle des § 184i StGB der Fall ist.
21. Wie bewertet die Bundesregierung die Größe des Dunkelfeldes für den
Straftatbestand der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB), und welchen
Handlungsbedarf leitet sie daraus ab?
Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
22. Zieht die Bundesregierung die Durchführung einer Studie zum
Dunkelfeld des Straftatbestandes der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) in
Erwägung?
Es ist die Aufgabe des für das Strafrecht zuständigen Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz, fortwährend zu prüfen, ob das bestehende
strafrechtliche Instrumentarium zur Bekämpfung – hier – der sexuellen
Belästigung angemessen ist. Bei dieser Prüfung werden neben den statistischen
Erkenntnissen auch die Erkenntnisse aus der staatsanwaltlichen und gerichtlichen
Praxis sowie die Erfahrungen der Opferberatungsstellen herangezogen. Eine
Dunkelfeldstudie zum Straftatbestand der sexuellen Belästigung ist nicht
geplant.
Drucksache 19/25938 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]