[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Luksic, Frank Sitta,
Bernd Reuther, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/25488 –
Kosten externer Beratungsleistungen des BMVI
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bedient
sich im Rahmen verschiedener Projekte der Hilfe externer Dienstleister und
Berater, insbesondere dann, wenn spezifische und benötigte Fachkenntnisse
nach Ansicht des BMVI nicht im eigenen Hause vorhanden sind. Gerade im
Rahmen von Großprojekten wie der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung
oder der Infrastrukturabgabe sind daher in den vergangenen Jahren hohe
Beträge dafür aufgewendet worden. Aufgrund der Erkenntnisse über den
Umgang mit solchen Leistungen im Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg) besteht heute ein besonderes öffentliches Interesse an solchen
Vorgängen auch in den anderen Bundesministerien.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zur Erhebung der für die Beantwortung der Fragen erforderlichen Daten war
eine Abfrage im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI) sowie den Behörden und bundeseigenen Gesellschaften seines
Geschäftsbereichs durchzuführen. Die Begrifflichkeiten „externe Dienstleister und
Berater“ sind in der nachgefragten Form weder haushaltsrechtlich, noch
haushaltswirtschaftlich gebräuchlich noch allgemeingültig definiert.
Die erläuternden Ausführungen in der Vorbemerkung der Fragesteller nehmen
jedoch erkennbar Bezug auf die Vorbemerkungen des Berichts über den Einsatz
externer Berater im Haushaltsjahr 2019 zum Einzelplan 12. Der Beantwortung
wurde daher einheitlich – mit Ausnahme der Antwort zu Frage 6 – die durch
den Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom
28. Juni 2006 festgelegte Definition für „externe Beratungsleistungen“
zugrunde gelegt. Gegenstand der externen Beratung ist demnach eine „entgeltliche
Leistung, die dem Ziel dient, im Hinblick auf konkrete
Entscheidungssituationen des Auftraggebers praxisorientierte Handlungsempfehlungen zu entwickeln
und zu bewerten, den Entscheidungsträgern zu vermitteln und ggf. ihre
Umsetzung zu begleiten. Leistungsempfänger sind dabei Einrichtungen der
unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung sowie Einrichtungen außerhalb der
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26680
19. Wahlperiode 15.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 12. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bundesverwaltung, soweit sie durch Bundesmittel institutionell gefördert
werden; Leistungserbringer ist eine außerhalb dieses Bereichs tätige natürliche
oder juristische Person.“ Nicht als externe Beraterleistung gelten in diesem
Zusammenhang Gutachten oder Beratungen im Zusammenhang mit der
wissenschaftlichen Konzeption sowie wissenschaftliche Gutachten zu spezifischen
Fachfragen, die Begleitung und Evaluierung von Fördermaßnahmen für
Forschungs- und Bildungsprojekte, Verträge zur Beantwortung von Fragen
durch Kommissionen, sowie Beratungsleistungen in Verträgen, in denen Nicht-
Beratungsleistungen überwiegen.
Auch unter Heranziehung der Definition externer Beraterleistungen verbleibt
bei der Beantwortung der Fragen insbesondere bei den bundeseigenen
Gesellschaften gleichwohl ein Beurteilungsspielraum bei der Einschätzung, welche
Leistungen von der Fragestellung noch bzw. nicht mehr erfasst werden. Eine
gewisse Heterogenität innerhalb des Antwortbeitrags kann daher nicht
ausgeschlossen werden.
Die Bundesregierung ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament
verfassungsrechtlich insbesondere dazu verpflichtet, die Grundrechte Dritter zu
wahren. Hierunter fallen auch die von Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), im Übrigen nach Artikel 2 Absatz 1 GG
geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Empfänger von
Beratungsleistungen und beauftragten Beratungsunternehmen. „Als Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen,
Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem
begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der
Rechtsträger ein besonderes Interesse hat.“ (BVerfGE 115, 205/230 zum Schutz
aus Artikel 12 GG). Auftragnehmer, Auftragsinhalt sowie die entsprechenden
Kosten der Aufträge stellen dem Wesen nach derartige Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse dar, gerade auch in der hier abgefragten, auf die
Einzelaufträge und deren Gesamtheit bezogenen Zusammenstellung. Für diejenigen, die
über Kenntnisse der Branchenüblichkeit verfügen, lassen die Angaben auch
Rückschlüsse auf Umfang und Kostenstruktur der jeweiligen
Leistungserbringer zu. Einzelne Auftragnehmer haben bezogen auf bestimmte Verträge einer
offenen Namensnennung ihres Unternehmens gegenüber dem
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ausdrücklich nicht zugestimmt.
Vor diesem Hintergrund kann eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 3, 4, 6, 8 und
9 nach sorgfältiger Abwägung des Informationsinteresses der Abgeordneten
des Deutschen Bundestages einerseits und der angesprochenen
Geheimschutzinteressen andererseits nur ohne die Angaben zu Kosten, soweit einer
Namensnennung nicht zugestimmt wurde, auch ohne die Nennung des Unternehmens,
erfolgen. Die weiteren Informationen in den Anlagen 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14 und
16 wurden als „VS – Vertraulich“ eingestuft und zur Einsichtnahme in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
* Das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort
ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
1. Welche Verträge mit externen Dienstleistern hat das BMVI in den
vergangenen drei Jahren wann und mit wem abgeschlossen (bitte einzeln
aufschlüsseln)?
2. Welchen Umfang haben bzw. hatten die geschlossenen Verträge, im
Hinblick auf Kosten und Dauer (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die detaillierte Aufschlüsselung der Verträge anhand der angefragten Angaben
ist der Anlage 1* bzw. der als „VS – Vertraulich“ eingestuften Anlage 2 zu
entnehmen. Hierbei sind sämtliche Verträge berücksichtigt, die das BMVI im
Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 einzeln oder durch den Abruf aus
Rahmenvereinbarungen des BMVI oder anderen Behörden abgeschlossen hat.
Die in der Anlage 2 angegebenen „Kosten (in Euro inklusive Umsatzsteuer)“
beziehen sich auf die im genannten Zeitraum erfolgten Mittelabflüsse auf
Grundlage des jeweiligen Einzelvertrags. Diese Kosten belaufen sich auf
insgesamt 17.840.194 Euro (inklusive Umsatzsteuer). Hinzukommen die Angaben
aus den Antworten zu den Fragen 3a bis 3d.
3. Welche Kosten sind in den vergangenen drei Jahren durch Verträge mit
Beratern und externe Dienstleistern des BMVI insgesamt entstanden?
a) Welche Kosten sind diesbezüglich im Rahmen der Errichtung der
Autobahn GmbH bzw. der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung
entstanden (bitte nach Leistungsbeschreibung, Leistungserbringer,
Zeitraum der Leistungserbringung und Kosten aufschlüsseln)?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Die detaillierte Aufschlüsselung der im Zusammenhang mit der Errichtung der
Autobahn GmbH bzw. der Reform der Bundesfernstraßenverwaltung für
externe Beratungsleistungen abgeschlossenen Verträge ist der Anlage 3* bzw. der
als „VS – Vertraulich“ eingestuften Anlage 4 zu entnehmen. Hierbei sind
sämtliche Verträge berücksichtigt, die das BMVI im Zeitraum 1. Januar 2018 bis
31. Dezember 2020 einzeln oder durch den Abruf aus Rahmenvereinbarungen
des BMVI oder anderen Behörden abgeschlossen hat. Die in der Anlage 4
angegebenen „Kosten (in Euro inklusive Umsatzsteuer)“ beziehen sich auf die im
genannten Zeitraum erfolgten Mittelabflüsse auf Grundlage des jeweiligen
Einzelvertrags. Sie belaufen sich auf insgesamt 38.279.397 Euro (inklusive
Umsatzsteuer).
b) Welche Kosten sind diesbezüglich im Rahmen der Umsetzung der
Infrastrukturabgabe entstanden (bitte nach Leistungsbeschreibung,
Leistungserbringer, Zeitraum der Leistungserbringung und Kosten
aufschlüsseln)?
Im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 hat das BMVI die
Rahmenvereinbarung über die rechtliche Beratung des BMVI im Bereich Einführung
der Infrastrukturabgabe mit der PricewaterhouseCoopers Legal AG
Rechtsanwaltsgesellschaft geschlossen (Zeitraum der Leistungserbringung: 05/2019 bis
12/2020). Durch Einzelabrufe auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung sind
für externe Beratungsleistungen im Rahmen der Umsetzung der
Infrastrukturabgabe aufwandsabhängig Kosten in Höhe von insgesamt 17.026 Euro
(inklusive Umsatzsteuer) entstanden.
* Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/26680 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
c) Welche Kosten sind diesbezüglich im Rahmen der Infrastrukturabgabe
seit dem Urteil des EuGH am 18. Juni 2019 entstanden (bitte nach
Leistungsbeschreibung, Leistungserbringer, Zeitraum der
Leistungserbringung und Kosten aufschlüsseln)?
Die detaillierte Aufschlüsselung der im Rahmen der Infrastrukturabgabe seit
dem Urteil des EuGH am 18. Juni 2019 für externe Beratungsleistungen
abgeschlossenen Verträge ist der Anlage 5* bzw. der als „VS – Vertraulich“
eingestuften Anlage 6 zu entnehmen. Hierbei sind sämtliche Verträge berücksichtigt,
die das BMVI im Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 einzeln oder
durch den Abruf aus Rahmenvereinbarungen des BMVI oder anderen
Behörden abgeschlossen hat. Die in der Anlage 6 angegebenen „Kosten (in Euro
inklusive Umsatzsteuer)“ beziehen sich auf die im genannten Zeitraum erfolgten
Mittelabflüsse auf Grundlage des jeweiligen Einzelvertrags. Sie belaufen sich
auf insgesamt 7.568.972 Euro (inklusive Umsatzsteuer).
d) Welche weiteren Großprojekte mit Beteiligung des BMVI wurden in
den vergangenen drei Jahren von Beratern und externen Dienstleistern
unterstützt (bitte nach Leistung, Leistungserbringer, Zeitraum der
Leistungserbringung und Kosten aufschlüsseln)?
Es gibt keine allgemeingültige Definition des Begriffs „Großprojekte“. Unter
den nachgefragten Großprojekten werden solche Projekte des BMVI
verstanden, die sich aufgrund ihrer Planungs- und Realisierungsdauer, ihrer
Komplexität, der Vielzahl der Beteiligten, der hohen gesellschaftlichen Bedeutung und
eines Investitionsvolumens von mehr als 100 Mio. Euro von üblichen Projekten
der Bundesregierung unterscheiden.
In diesem Sinne sind von der Fragestellung die Großprojekte LKW-Maut,
Mobilfunk- und Breitbandausbau, der Aufbau von Schnellladeinfrastruktur für
E-Fahrzeuge und die Umsetzung von ÖPP-Projekten im Bundesfernstraßenbau
erfasst. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 3.400.802 Euro (inklusive
Umsatzsteuer) auf Grundlage von Verträgen, die das BMVI im Zeitraum 1. Januar
2018 bis 31. Dezember 2020 einzeln oder durch den Abruf aus
Rahmenvereinbarungen des BMVI oder anderen Behörden abgeschlossen hat. Die detaillierte
Aufschlüsselung der Verträge anhand der angefragten Angaben ist der
Anlage 7* bzw. der als „VS – Vertraulich“ eingestuften Anlage 8 zu entnehmen.
4. Welche Rahmenvertragsvereinbarungen hat das BMVI seit 2017 für
externe Dienstleister und Berater in abgeschlossen (bitte nach
Leistungsbeschreibung, Leistungserbringer, Zeitraum der Leistungserbringung und
Kosten aufschlüsseln)?
Eine detaillierte Aufstellung der vom BMVI im Zeitraum 1. Januar 2017 bis
31. Dezember 2020 abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen ist der Anlage 9*
bzw. der als „VS – Vertraulich“ eingestuften Anlage 10 zu entnehmen. Die in
der Anlage 4 angegebenen „Kosten (in Euro inklusive Umsatzsteuer)“ beziehen
sich auf die im genannten Zeitraum im BMVI tatsächlich erfolgten
Mittelabflüsse auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarungen.
5. Wie wurde die Vergütung der jeweiligen Verträge geregelt?
Die Form der Vergütung der jeweiligen Verträge ist aus der Spalte
„Vergütungsregelung“ der Anlagen 1 bis 10* ersichtlich.
* Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/26680 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
6. Welche Kosten sind im Rahmen der Infrastrukturabgabe seit dem Urteil
des EuGH am 18. Juni 2019 für Rechtsberatungen und Rechtsbeistände
entstanden (bitte nach Leistungsbeschreibung, Leistungserbringer,
Zeitraum der Leistungserbringung und Kosten aufschlüsseln)?
Für Rechtsbeistände im Rahmen der Infrastrukturabgabe sind seit dem Urteil
des EuGH am 18. Juni 2019 Kosten in Höhe von insgesamt 5.539.662 Euro
(inklusive Umsatzsteuer) entstanden.
Die detaillierte Aufschlüsselung der Verträge anhand der angefragten Angaben
ist der Anlage 11* bzw. der als „VS – Vertraulich“ eingestuften Anlage 12 zu
entnehmen. Hierbei sind nur Verträge über Rechtsdienstleistungen
berücksichtigt, die die Mandatierung zur Vorbereitung sowie zur gerichtlichen Vertretung
vor einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffen, die das BMVI im
Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 einzeln oder durch den Abruf
aus Rahmenvereinbarungen des BMVI oder anderen Behörden abgeschlossen
hat. Die in der Anlage 12 angegebenen „Kosten (in Euro inklusive
Umsatzsteuer)“ beziehen sich auf die im genannten Zeitraum erfolgten Mittelabflüsse auf
Grundlage der jeweiligen Mandatierung. Die Aufschlüsselung der Leistungen
und Kosten für Rechtsberatungen sind in der Anlage 5 bzw. 6 (Antwort zu
Frage 3c) enthalten.
7. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass keine der hier erfragten
Leistungen von staatlicher Seite erbracht werden konnte?
Soweit bei Projekten, deren zu betreuende Sachverhalte einer besonderen
fachspezifischen Komplexität unterliegen, die innerbehördlichen Erfahrungswerte
und das vorhandene Fachwissen nicht ausreichen, muss zu der vorhandenen
qualitativen Expertise der Beschäftigten im BMVI auf externe
Beratungsleistungen zurückgegriffen werden. Diese zusätzliche fachliche Expertise ist
insbesondere zu Beginn von Reform- und Aufbauprozessen und bei der Beurteilung
und Einschätzung komplexer Sachverhalte, die zudem einem stetigen Wandel
ausgesetzt sind, erforderlich.
Gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sind für alle finanzwirksamen
Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
Der Bedarf an einer externen Beratungsleistung ist daher vor der Einleitung
eines Vergabeverfahrens sorgfältig zu prüfen und die Durchführung einer
angemessenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu dokumentieren.
Die Inanspruchnahme sehr spezifischer Beratungsleistungen durch externe
Dritte geschieht zeitlich begrenzt und ist nach Abschluss bzw. Beendigung der
Projekte in der Regel nicht mehr erforderlich. Da die spezifische Expertise
quantitativ daher nicht dauerhaft vorzuhalten ist, wären der Aufbau und die
Vorhaltung eines entsprechenden Personalbestandes im BMVI wirtschaftlich
nicht vertretbar.
8. Welche Beratungsleistungen hat das BMVI seit 2017 als Inhousegeschäfte
vergeben worden (bitte nach Leistungsbeschreibung, Leistungserbringer,
Zeitraum der Leistungserbringung und Kosten aufschlüsseln)?
Eine detaillierte Aufstellung der angefragten Verträge ist der Anlage 13* bzw.
der als „VS – Vertraulich“ eingestuften Anlage 14 zu entnehmen. Sie umfasst
die Verträge, die im Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zwischen
dem BMVI und einer anderen, rechtlich selbständigen juristischen Person des
* Von einer Drucklegung der Anlagen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/26680 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
öffentlichen oder privaten Rechts im Wege eines Inhouse-Geschäfts i. S. d.
§ 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geschlossen
wurden. Die in der Anlage 6 angegebenen „Kosten (in Euro inklusive
Umsatzsteuer)“ beziehen sich auf die im genannten Zeitraum tatsächlich erfolgten
Mittelabflüsse auf Grundlage der jeweiligen Beauftragung.
9. Sind Beratungsleistungen auch von nachgeordneten Behörden oder
bundeseigenen Unternehmen im Bereich des BMVI bestellt, bezahlt und/oder
genutzt worden (bitte nach Handlung, Teilnehmer, Auftragnehmer, Kosten
und Zeitrahmen aufschlüsseln)?
Eine Übersicht über Beratungsleistungen, die von den nachgeordneten
Behörden und bundeseigenen Gesellschaften im Geschäftsbereich des BMVI im
Zeitraum 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 in Anspruch genommen wurden,
ist der Anlage 15* bzw. der als „VS – Vertraulich“ eingestuften Anlage 16 zu
entnehmen.
Die Inanspruchnahme erfolgte auf der Grundlage von Verträgen, die von der
jeweiligen Behörde bzw. Gesellschaft einzeln oder durch den Abruf aus einer
Rahmenvereinbarung der eigenen Behörde bzw. Gesellschaft oder einer
anderen Behörde geschlossen wurden. Die auf diese Weise bestellten Leistungen
wurden im Rahmen des jeweils genannten Leistungszeitraums auch von der
jeweiligen Behörde bzw. Gesellschaft genutzt und auf eigene Rechnung bezahlt.
Die in diesem Zusammenhang in der Anlage 8 angegebenen „Kosten (in Euro
inklusive Umsatzsteuer)“ beziehen sich auf die im Zeitraum 1. Januar 2018 bis
31. Dezember 2020 bei der jeweiligen Behörde bzw. Gesellschaft erfolgten
Ausgaben auf Grundlage des jeweiligen Einzelvertrags.
Abweichend hierzu gilt für die Angaben zu Verträgen der Toll Collect GmbH
(laufende Nummern 63 bis 160 ff.) Folgendes. Das Buchhaltungssystem der
Toll Collect GmbH ist auf die handelsrechtliche Ordnungsmäßigkeit, den
Betreibervertrag aus dem Jahr 2003 und Fragestellungen der damaligen privaten
Gesellschafter ausgerichtet. Es ermöglicht derzeit keine Erfassung und
automatisierte Auswertung der Kosten im Hinblick auf den vom Haushaltsausschuss
geprägten Begriff „externer Beratungsleistungen“. Infolgedessen werden unter
„Kosten (in Euro inklusive Umsatzsteuer)“ die Auftragswerte der jeweiligen
Beauftragung ausgewiesen. Bei den Verträgen handelt es sich um
Beratungsleistungen, die im angefragten Zeitraum in Auftrag gegeben wurden. Da diese
teilweise jedoch auch Unterstützungsleistungen beinhalten, entsprechen die
Verträge nicht in allen Fällen vollständig der Definition des
Haushaltsausschusses. Darüber hinaus bestehen für diese Verträge
Vertraulichkeitsvereinbarungen, die eine offene Namensnennung der Unternehmen nicht ermöglichen.
Im Zeitraum von 2018 bis 2020 wurden für die Deutsche Bahn AG (DB AG)
folgende externe Beratungsleistungen, insbesondere von
Wirtschaftsberatungsunternehmen, abgerechnet:
2018 haben 33 Auftragnehmer Beratungsleistungen für mehr als 1 Mio. Euro
erbracht,
2019 haben 19 Auftragnehmer Beratungsleistungen für mehr als 1 Mio. Euro
erbracht,
2020 haben 13 Auftragnehmer Beratungsleistungen für mehr als 1 Mio. Euro
erbracht.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/26680 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Eine darüber hinausgehende Auswertung ist nicht möglich, da ansonsten die
Funktionsfähigkeit der Buchhaltung beeinträchtigt würde. Die internen
Systeme sind nicht darauf ausgerichtet, solche Erhebungen durchzuführen.
Drucksache 19/26680 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26680 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26680 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26680 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26680 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26680 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26680 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26680 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26680 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26680 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26680 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26680 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26680 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26680 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26680 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26680 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26680 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26680 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]