[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz,
Tabea Rößner, Dr. Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/25549 –
Die Verschlüsselungspolitik der Bundesregierung und das Engagement von
ZITiS zum Brechen von Kryptografie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Hochleistungsrechner und Quantencomputing haben das Potential, die
Digitalisierung aller Lebensbereiche disruptiv zu verändern.
Auch für die Vertraulichkeit von Kommunikation entstehen durch den
rasanten technologischen Fortschritt und die zunehmende Verbreitung von
Hochleistungsrechnern und Quantentechnologie neue Chancen, beispielsweise
bezüglich der Verbesserung bestehender kryptografischer Verfahren.
Gleichzeitig entstehen auch Risiken, beispielsweise durch das bewusste Brechen von
Kryptografie durch Sicherheitsbehörden zur Entschlüsselung vertraulicher
Kommunikation.
Vollständig abhörsichere Quantennetzwerke, vielschichtige neue
Anwendungsmöglichkeiten, welche die Optimierung von Prozessen oder das
hochkomplexe Analysieren von Datenbanken verändern – die zunehmende
Verbreitung von Hochleistungsrechnern und Quantentechnologie erfordern
absehbar die Anpassung bestehender IT-Sicherheitslösungen. Hochleistungsrechner
und Quantencomputer werden zukünftig absehbar nicht nur bestehende
asymmetrische Kryptografiesysteme zu brechen imstande sein, sondern stellen nach
Ansicht der Fragesteller darüber hinaus auch eine Bedrohung für sämtliche
bestehende Verschlüsselungstechniken dar.
Angesichts der Potentiale und Risiken ist nach Ansicht der Fragesteller eine
aktive politische Begleitung der technologischen Entwicklung und
Investitionen in die Förderung und Forschung im Sinne des Gemeinwohls wichtig (vgl.
die Kleine Anfrage des Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Förderung
von Quantentechnologien“ auf Bundestagsdrucksache 19/24762).
Projekte mit Hochleistungsrechnern und Quantencomputern, die das Ziel
verfolgen, Kryptografie flächendeckend zu brechen und somit die IT-Sicherheit
nachhaltig zu schwächen, sind nach Ansicht der Fragesteller abzulehnen. Dies
gilt umso mehr, wenn sie von sich der parlamentarischen Kontrolle
weitgehend entziehenden Einrichtungen wie der Zentralen Stelle für Informations-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26340
19. Wahlperiode 01.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 1. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
technik im Sicherheitsbereich (ZITiS) auf Basis unklarer und unzureichender
Rechtsgrundlagen durchgeführt werden.
Insgesamt bleibt nach Ansicht der Fragesteller die deutsche
Verschlüsselungspolitik hochwidersprüchlich. Um IT-Sicherheit und technologische
Souveränität zu gewährleisten und der staatlichen Schutzverantwortung für die
Privatheit von Kommunikation gerecht zu werden, ist es nach Ansicht der
Fragesteller dringend geboten, statt Hochleistungsrechner und Quantentechnologie für
das flächendeckende Brechen von Kryptografie einzusetzen, die Förderung
gesellschaftlicher sinnvoller Quantentechnologieanwendungen und der dazu
notwendigen Kompetenzen auszubauen und weitere Mittel für die
Erforschung an besseren kryptografischen Verfahren zu nutzen – und damit dem
Gemeinwohl und dem Grundrechtsschutz zu dienen.
Bezüglich der bisherigen Kryptopolitik der Bundesregierung, der Praxis von
ZITiS, Verschlüsselungen von Daten auf Rechnern und Smartphones – auch in
laufenden Verfahren – zu umgehen und verschiedenen Sicherheitsbehörden
von Bund und Ländern bei der Beschaffung von Sicherheitslücken und der
Erstellung sogenannter „Staatstrojaner“ zu unterstützen (vgl. „Mysterium ZITIS
– Was macht eigentlich die „Hackerbehörde“?, tagesschau.de vom 28.
Oktober 2020, abrufbar unter
https://www.tagesschau.de/investigativ/wdr/zitis-10
7.html), stellen sich zahlreiche Fragen, auch und vor allem bezüglich der
Rechtmäßigkeit dieser Praktiken:
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt, soweit
parlamentarische Anfragen jedoch Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf
welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Die Bundesregierung
ist nach sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund der
Schutzbedürftigkeit der erfragten Informationen eine Beantwortung sämtlicher
Fragen in offener Form nur teilweise erfolgen kann.
Im Einzelnen:
Die Antworten zu den Fragen 32, 34 und 42 sind in Teilen als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft. Die erbetenen Auskünfte sind in Teilen
geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit
der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen
Behörden des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und
Analysemethoden stehen. Die Fragen betreffen zum Teil detaillierte Einzelheiten zu
ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen.
Aus dem Bekanntwerden der Antworten könnten Rückschlüsse auf
Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden der Sicherheitsbehörden gezogen werden,
was wiederum nachteilig für die Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen
und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein kann.
Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen
Geheimschutz (VS-Anweisung – VSA) in Teilen als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.
Die Beantwortung der Fragen 37 und 41 berühren in besonders hohem Maße
das Staatswohl. Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu dem
Schluss gekommen, dass auch das geringfügige Risiko ihrer Offenlegung nicht
getragen werden kann und deshalb die Fragen hinsichtlich der
Sicherheitsbehörden des Bundes mit polizeilichen und nachrichtendienstlichen Aufgaben
auch nicht in eingestufter Form beantwortet werden können.
Eine Bekanntgabe von Einzelheiten der bei diesen Behörden zur Bekämpfung
von Kriminalität und Terrorismus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit
eingesetzten Softwareprodukte für die Bearbeitung und Auswertung von
Ermittlungsverfahren würde weitgehende Rückschlüsse auf die technischen
Fähigkeiten sowie die taktischen Einzelheiten bzw. Arbeitsabläufe und damit
mittelbar auch sowohl auf die derzeitige als auch die geplante technische
Ausstattung sowie das Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrpotenzial dieser
Behörden zulassen.
Das Benennen eines Unternehmens gegenüber einer nicht überschaubaren
Öffentlichkeit im Kontext polizeilicher und nachrichtendienstlicher Arbeit kann
das betroffene Unternehmen in seinem Bestand gefährden. Zum einen könnten
Dritte von Geschäftsbeziehungen mit diesem Unternehmen Abstand nehmen.
Zum anderen könnte eine Benennung Rückschlüsse auf den Entwicklungsstand
und Arbeitsweisen des Unternehmens zulassen, wodurch dessen
Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte.
Weiterhin könnte das Bekanntwerden einer (Geschäfts-)Beziehung eines
Unternehmens zu den Bundesbehörden das Unternehmen zum Ziel von
Aufklärungsbemühungen fremder Mächte machen. Hierdurch entstehende Wissensabflüsse
wären einerseits schädlich für das Unternehmen. Sie beeinträchtigen
andererseits aber auch die Funktionsweise und Arbeitsfähigkeit der Bundesbehörden,
da eine Zusammenarbeit mit Unternehmen für deren Arbeit oftmals
unerlässlich ist.
Ferner berühren diese Fragen unmittelbar Aspekte zu technischen
Vorgehensweisen und Fähigkeiten der polizeilichen und nachrichtendienstlichen
Behörden auf dem Gebiet der informationstechnischen Überwachung. Durch ein
Bekanntwerden dieser Methoden könnten die Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden
mit polizeilichen und nachrichtendienstlichen Aufgaben, Erkenntnisse im Wege
der technischen Strafaufklärung und Gefahrenabwehr zu gewinnen, in
erheblicher Weise negativ beeinflusst werden, insbesondere, wenn keine
ausreichenden Alternativen zu den für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr genutzten
Produkten zur Verfügung stehen. Denn Beschuldigte könnten sich somit gezielt
eben jener Strafverfolgung und Gefahrenabwehr entziehen, etwa durch
Maßnahmen zur Hinderung des Einsatzes der entsprechenden Software. Dies ist
jedoch nicht hinnehmbar, da die IT- bzw. softwaregestützte Gewinnung von
Informationen für die Aufgabenerfüllung der Strafverfolgung und
Gefahrenabwehr dieser Behörden und damit für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und bei der Bekämpfung vor allem des Terrorismus, der politisch
motivierten sowie der organisierten Kriminalität unerlässlich ist. Sofern solche
Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden
empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der
Bundesrepublik Deutschland drohen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr bedeuten, womit letztlich die
gesetzlichen Aufträge von Bundeskriminalamt (BKA) – verankert im Grundgesetz
(GG) (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 GG, Artikel 87 GG) und im
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), Bundespolizei (BPOL) (Artikel 87 GG sowie
Bundespolizeigesetz [BPolG]) und Zollkriminalamt (ZKA)/Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit [FIU]) (Artikel 87
GG, Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG), Geldwäschegesetz (GwG),
Unionszollkodex (UZK) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnten.
Auch birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass
Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im
hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten der Nachrichtendienste
des Bundes bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch
nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und
Fähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes gewinnen. Dies würde
folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit
letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste des Bundes (§ 1 Absatz 2
des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst [BNDG], § 3 Absatz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes [BVerfSchG], § 1 Absatz 1 und § 14 Absatz
1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst [MADG]) nicht mehr
sachgerecht erfüllt werden könnte.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der Informationen sowohl für die
Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes als auch der
Sicherheitsbehörden des Bundes mit polizeilichen Aufgaben nicht ausreichend Rechnung
tragen, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter
keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]).
Schon die Angabe, mittels welcher technischen Produkte die
Sicherheitsbehörden z. B. von der Telekommunikationsüberwachung Gebrauch machen, könnte
zu einer Änderung des Kommunikationsverhaltens der betreffenden
beobachteten Personen führen, die eine weitere Aufklärung der von diesen verfolgten
Bestrebungen und Planungen unmöglich machen würde. In diesem Fall wäre ein
Ersatz durch andere Instrumente nicht möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Sicherheitsbehörden des Bundes zurückstehen.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die potentiellen wie konkreten Folgen
und Auswirkungen, Herausforderungen und Gefahren von
Hochleistungsrechnern und Quantentechnologien für den Datenschutz und
bestehende kryptografische Verfahren – auch mit Blick auf bestehende
bevorratete Datenbanken z. B. in deutschen (Sicherheits-)Behörden?
Traditionelle Hochleistungsrechner stellen bei geeigneten Schlüssellängen
keine direkte Bedrohung für die heute vom Bundesamt für Informationstechnik im
Sicherheitsbereich (BSI) in der Technischen Richtlinie TR-02102 empfohlenen
kryptografischen Algorithmen dar. Denkbar ist es, sie für Seitenkanalangriffe
auf Implementierungen kryptografischer Mechanismen einzusetzen. Dabei
könnten auch KI-Methoden zum Einsatz kommen. Grundsätzlich sind nach
heutigem Forschungsstand die in der TR-02102 des BSI empfohlenen
symmetrischen Verschlüsselungsverfahren, z. B. Advanced Encryption Standard
(AES-256), nicht durch Quantencomputer gefährdet. Quantencomputer würden
die heute verwendete Public-Key-Kryptografie gefährden. Asymmetrische
Verfahren zur Schlüsseleinigung und zur Digitalen Signatur beruhen auf dem
Faktorisierungsproblem oder dem Diskreten Logarithmus-Problem und lassen sich
deswegen potentiell mit dem Algorithmus von Shor angreifen. Zur
Einschätzung dieser Gefahr hat das BSI eine Studie durchgeführt (
www.bsi.bund.de/qcs
tudie), deren Fortführung geplant ist. Im Hochsicherheitsbereich arbeitet das
BSI unter der Hypothese, dass Anfang der 2030er Jahre kryptografisch
relevante Quantencomputer zur Verfügung stehen werden. Diese Aussage ist nicht als
Prognose zur Verfügbarkeit von Quantencomputern zu verstehen, sondern stellt
einen Richtwert für die Risikobewertung dar. Solange die Daten in
Datenbanken symmetrisch verschlüsselt sind und der Zugriff geeignet abgesichert ist,
erscheinen Angriffe mit Quantencomputern heute unrealistisch.
Es bleibt die Frage der Langzeitsicherheit von kryptografischen Algorithmen.
Grundsätzlich kann für keinen der heute verwendeten kryptografischen
Algorithmen ausgeschlossen werden, dass er zukünftig mit neuen Methoden
gebrochen wird. Dies gilt insbesondere auch für die in Blockchains verwendeten
kryptografischen Algorithmen. Die mit diesen verbundenen kryptografischen
Herausforderungen werden in der Publikation „Blockchain sicher gestalten.
Konzepte. Anforderungen. Bewertungen.“ des BSI analysiert.
2. Welche möglichen Gefahren erkennt die Bundesregierung durch
Hochleistungsrechner und Quantentechnologien für die IT-Sicherheit,
insbesondere mit Blick auf offensive Anwendungen wie IT-Angriffe (siehe
Shor- und der Grover-Algorithmus), und mit welchen konkreten
Maßnahmen fördert sie die sogenannte Krypto-Agilität?
In der Quantenkommunikation sieht die Bundesregierung eine
Schlüsseltechnologie zur Sicherung der technologischen Souveränität Deutschlands. Sichere
Kommunikationsnetzwerke haben in modernen Informationsgesellschaften den
Stellenwert einer kritischen Infrastruktur. Quantenkommunikation kann unsere
Gesellschaft auch zukünftig vor Gefährdungen durch Cyberangriffe und
Datenlecks schützen. Kryptoagilität ist aus Sicht der Bundesregierung ein sehr
wichtiger Aspekt, nicht nur im Hinblick auf Quantencomputer. Wesentliche
Bausteine, um Kryptoagilität zu erreichen, sind hashbasierte Signaturverfahren, da sie
die Möglichkeit bieten, Soft- und Firmwareupdates quantencomputerresistent
zu signieren. Das BSI empfiehlt bereits jetzt hashbasierte Signaturverfahren zur
Absicherung von Soft- und Firmwareupdates und wird diese auch in die
TR-02102 aufnehmen. Um Interoperabilität zu erleichtern, wird dazu die
Special Publication 800-208 des National Institute of Standards and Technology
(NIST), Recommendation for Stateful Hash-Based Signature Schemes vom
Oktober 2020 herangezogen. Für Satelliten sind hashbasierte Signaturen bereits
in der TR-03140 des BSI zum Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSigG)
vorgesehen. Zukünftig ist ebenfalls geplant, sogenannte Stateless Hash-Based
Signatures (SPHINCS+) zu empfehlen, sobald ein anerkannter Standard existiert.
Ein weiterer Aspekt, der ein flexibleres Design ermöglicht, ist der Einsatz von
hybriden Verfahren beispielsweise für eine Schlüsseleinigung. Hybrid meint
hier, dass ein quantencomputerresistentes Verfahren mit einem „klassischen“
Verfahren kombiniert wird. Dies ist zumindest für eine Übergangsphase bei der
Migration zu Post-Quanten-Kryptografie eine Möglichkeit, um sich bereits
frühzeitig gegen die Bedrohung durch Quantencomputer abzusichern und
gleichzeitig noch den Schutz durch gut untersuchte und standardisierte
Verfahren zu nutzen. Zudem bietet die Etablierung von hybriden Lösungen zukünftig
die Möglichkeit eines flexibleren Austausches von abgekündigten bzw.
unsicheren Verfahren.
Darüber hinaus ist die Kryptoagilität ein wichtiger Forschungsgegenstand des
Förderschwerpunkts zur Post-Quanten-Kryptographie der Bundesregierung.
3. Inwiefern ergreift die Bundesregierung welche konkreten Maßnahmen
und Förderungen, um die Sicherheit und technologische Souveränität
künftig zu gewährleisten, und welche Projekte und Maßnahmen verfolgt
sie, die die europäische und internationale Zusammenarbeit im Bereich
Kryptografie betreffen (bitte möglichst konkret auflisten)?
Technologische Souveränität ist ein Kernthema der Forschungsförderung der
Bundesregierung und spielt daher eine wichtige Rolle bei den
Fördermaßnahmen. Im Bereich der Kryptographie fördert das Bundesministerium für Bildung
und Forschung (BMBF) die in der Antwort zu Frage 6 genannten Projekte.
Das BMBF und das französische Forschungsministerium (MESRI) haben sich
auf dem 6. Forum zur deutsch-französischen Zusammenarbeit in Berlin
verständigt, eine starke deutsch-französische Forschungsachse zur Cybersicherheit
zu entwickeln. Die „Richtlinie zur Förderung von deutsch-französischen
Verbundprojekten zur Cybersicherheit“ vom 7. November 2019 setzt die
Empfehlungen des Forums um. Ziel der Förderung ist es, hochinnovative Lösungen zur
Wahrung der Privatsphäre zu entwickeln, die insbesondere in den drei
Anwendungsbereichen Industrie 4.0 (einschließlich Internet of Things),
Gesundheitswesen und Automotive besonderen Nutzen erreichen. Acht
deutschfranzösische Verbundprojekte wurden zur Förderung ausgewählt; die Projekte
starten voraussichtlich im zweiten Quartal 2021. Folgende Projekte haben u. a.
einen Forschungsschwerpunkt im Bereich Kryptografie:
• APRIORI: Advanced Privacy of IOT Devices through Robust Hardware
Implementations
• AUTOPSY: Automotive data-tainting for Privacy Assurance System
• CRYPTECS: Cloud-Ready Privacy-Preserving Technologies
• Pivot: Privacy-Integrated design and Validation in the constrained IoT
• PROPOLIS: Privacy for smart cities
• TinyPART: Tiny, private, proved and isolated
• UPCARE: User-Centric and Privacy-Preserving Cancer Research Platform
Flankierend entwickelt das BSI in Zusammenarbeit mit ETSI Prüfkriterien für
Geräte zur Quantum-Key-Distribution. Ziel ist dabei, Prüfkriterien für das CC-
Level EAL 4+ zu entwickeln. Detailliert werden diese Aktivitäten bereits in der
Antwort der Bundesregierung auf eine frühere Kleine Anfrage zur Förderung
von Quantentechnologien Bundestagsdrucksache 19/25208 beschrieben.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
4. In welchem Umfang werden aktuell die für Quantentechnologien
vorgesehen Gelder für die Forschung und Entwicklung von Post-Quanten-
Kryptografie verwendet, und wie soll sich dies künftig darstellen?
Das BMBF fördert derzeit sieben Forschungsprojekte zur Post-Quanten-
Kryptographie (siehe Antwort zu Frage 6) mit ca. 16 Mio. Euro, die Ende 2019
gestartet sind. Eine Fortsetzung dieses Förderschwerpunkts ist geplant.
5. Welche Chancen und Risiken und damit einhergehenden notwendigen
regulativen Maßnahmen sieht die Bundesregierung hinsichtlich staatlicher
wie privater Entwicklungen für den Bereich der Sicherheit bei der
Datenkommunikation (offensive und defensive Anwendungen der IT-
Sicherheitsarchitektur), und welche Vorkehrungen werden aus diesen
Gründen für oder in deutschen Sicherheitsbehörden getroffen,
insbesondere mit Blick auf Krypto-Agilität und den Umstieg auf neue
kryptografische Infrastrukturen?
Die Bundesregierung geht grundsätzlich davon aus, dass sich Post-Quanten-
Kryptografie innerhalb der nächsten Jahre in allen Produkten, die
kryptografische Mechanismen nutzen, durchsetzen wird. Dazu wird es aber in der Breite
erst kommen, wenn etablierte Standards zur Verfügung stehen. Der Aufwand
für die Migration auf die neuen Verfahren und entsprechende Anpassung
kryptografischer Protokolle, z. B. Transport Layer Security (TLS), Internet Protocol
Security (IPsec), X.509 für digitale Signaturen, ist allerdings keinesfalls zu
unterschätzen. Als Maßnahme gegen die Bedrohung der Public-Key-Kryptografie
durch Quantencomputer arbeitet das BSI für den Hochsicherheitsbereich
zurzeit an der Migration zu Post-Quanten-Kryptografie. Im April 2020 hat das BSI
dazu erste Handlungsempfehlungen auf seiner Webseite veröffentlicht (siehe
www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Krypto/Post-Quanten-Krypt
ografie.html), deren Erweiterung für 2021 geplant ist.
6. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung Kryptografie angesichts
dessen, dass heutige Verschlüsselungsstandards (wie asynchrone RSA-
Verschlüsselung) mit Rechenleistungen von Hochleistungsrechnern und
Quantencomputern absehbar gebrochen werden wird, weiterentwickelt
werden, und welche konkreten Forschungsvorhaben unterstützt die
Bundesregierung hier (bitte möglichst konkret auflisten)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Frage sich auf asymmetrische
RSA Verschlüsselung bezieht. Hierzu wird bezüglich der Verwendung von
Quantencomputern zunächst auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5d
der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdruckasche 19/25208 verwiesen. Ein Brechen von RSA allein mit
Hochleistungsrechnern und ohne Ausnutzung von Seitenkanälen wird bei geeigneten
Schlüssellängen als im Moment nicht realistisch angesehen. Das BSI betreibt
hierzu selbst keine Forschung, sondern verfolgt die wissenschaftliche
Entwicklung.
Darüber hinaus fördert das BMBF Forschungsvorhaben mit dem Ziel, Post-
Quanten-Kryptographie und Quantenkommunikation zur Anwendungsreife zu
bringen. Derzeit fördert das BMBF die folgenden Projekte:
• Post-Quanten-Kryptographie:
Aquorypt: Anwendbarkeit quantencomputerresistenter kryptografischer
Verfahren
FLOQI: Full-Lifecycle-Post-Quantum-PKI
KBLS: Kryptobibliothek Botan für langlebige Sicherheit
PQC4MED: PQC Technologien für den Datenschutz in der
medizinischen Versorgung in Deutschland
QuantumRISC: Kryptografie der nächsten Generation für eingebettete
Systeme
QuaSiModO: Quanten-Sichere VPN-Module und -Operationsmodi
SIKRIN-KRYPTOV: Sicherung von hydraulischen Anlagen in
kritischen Infrastrukturen durch Entwicklung und Implementierung
Quantencomputer-resistenter kryptographischer Verfahren
• Quantenkommunikation:
Q.Link.X: Quantum Link Extended
QuNET: Quantentechnologien für sichere Netzwerke und
Kommunikation
QUBE: Quantenschlüsselverteilung mit Cube-Sat
HYPER-U-P-S: Hyper-entanglement from ultra-bright photon pair
sources
MICROSENS: MICROwave quantum SENSing with diamond color
centers
QuICHE: Quantum information and communication with high-
dimensional encoding
ShoQC: Short-range optical Quantum Connections
Auch das Forschungsinstitut CODE der Universität der Bundeswehr München
(UniBw M) führt ein PostQuantenKryptographie (PQC) – Projekt mit der
Firma Infineon durch. Der Titel lautet: „Erforschung effizienter Implementierung
von Gitter-basierten kryptographischen Methoden für Sicherheitscontroller und
eingebettete Microcontroller“.
7. Welche Projekte verfolgt die Bundesregierung konkret, damit sensible
Kommunikation zukünftig so verschlüsselt wird, dass sie nicht mit
Quantencomputern nachträglich entschlüsselt werden kann?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Zudem umfassen die
Aktivitäten des BSI unter anderem folgende Projekte:
• Einbau quantencomputerresistenter Verfahren zur Schlüsseleinigung in
Produkte für den Hochsicherheitsbereich,
• Fortführung Studie zum „Entwicklungsstand Quantencomputer“ als
Grundlage für eine Risikoabschätzung,
• Studie zur „Bewertung gitterbasierter kryptografischer Verfahren“.
8. Bis wann sollte nach Ansicht der Bundesregierung in Deutschland ein
breites Quantenkommunikationsnetzwerk zur abhörsicheren
Kommunikation aufgebaut werden, inwiefern fördert die Bundesregierung
entsprechende Bemühungen, und welche Akteure sollen zukünftig wie konkret
Zugang zu dieser Technologie erhalten?
Grundsätzlich vertritt die Bundesregierung die Position, dass im Allgemeinen
Post-Quanten-Kryptografie zur Absicherung ausreichend ist, sodass
Quantennetzwerke aus Sicherheitsperspektive in der Breite derzeit nicht erforderlich
sind (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
19/25208).
Die Aktivitäten der Bundesregierung zum Aufbau eines
Quantenkommunikationsnetzes werden in der Antwort auf eine frühere Kleine Anfrage zur
Förderung von Quantentechnologien auf Bundestagsdrucksache 19/25208 dargelegt.
Voraussetzung für ein umfassendes Quantennetzwerk sind die Verfügbarkeit
von Quantenrepeatern und von sicheren Geräten zum
Quantenschlüsselaustausch (QKD) mit hinreichender Leistung aus deutscher oder europäischer
Herkunft. Quantenrepeater werden gegenwärtig im Projekt Q.Link.X erforscht und
sind noch nicht verfügbar. Prüfkriterien für QKD-Geräte werden vom BSI in
Zusammenarbeit mit ETSI entwickelt, werden aber für Prepare-And-Measure-
QKD sicher nicht vor 2023 zur Verfügung stehen. Prüfkriterien für Geräte, die
verschränkungsbasierte QKD bieten, werden entsprechend später vorliegen. Im
Sinne der digitalen Souveränität werden dann Produkte von
(vertrauenswürdigen) Herstellern aus Deutschland oder der EU benötigt. Unabhängig davon sind
Punkt-zu-Punkt-Verbindungen, bei denen QKD neben Post-Quanten-
Kryptografie hybrid verwendet wird, schon heute denkbar.
Im Rahmen der Forschungsinitiative QuNET (Laufzeit voraussichtlich 2019 bis
2026) sollen die technologischen Grundlagen für künftige
Quantenkommunikationsnetze in Deutschland geschaffen werden. Mit dieser Fördermaßnahme
schafft das BMBF Zugang zu dieser Technologie für die deutsche IKT-
Industrie.
Über das neu gegründete Zentrum für Digitalisierungs- und
Technologieforschung der Bundeswehr (DTEC.Bw) hat das Bundesministerium der
Verteidigung (BMVg) zur Erforschung und zum experimentellen Nachweis nutzbarer
Quantum Key Distribution Forschungsmittel für das Projekt MuQuaNet (Das
Quanten-Kommunikationsnetz im Großraum München) mit einer Laufzeit von
vier Jahren zur Verfügung gestellt. Im Rahmen dieses Projektes wird im
Großraum München eine Quantenkommunikationsinfrastruktur aufgebaut.
Ausgewählte sicherheitskritische zivile und militärische Anwendungsfälle werden
implementiert und auf ihre Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und
Wirtschaftlichkeit gegen Angriffe von Quantencomputern getestet.
9. Inwiefern und welche Entwicklungen von quantencomputerresistenten
kryptografischen Systemen werden durch staatliche Behörden entwickelt
oder gefördert?
Das BSI führt bei Produkten für den Hochsicherheitsbereich in
Zusammenarbeit mit der deutschen Kryptoindustrie eine Migration zu
quantencomputerresistenter Kryptografie durch.
10. Welche quantencomputerresistente kryptographische Verfahren hält die
Bundesregierung mit Blick auf die Standardisierung in besonderem
Maße für fördernswert, und wann rechnet die Bundesregierung mit der
Standardisierung solcher (vgl. BSI TR-02102 Kryptographische Verfahren:
Empfehlungen und Schlüssellängen)?
Das BSI empfiehlt in TR-02102 bereits heute zwei besonders konservative
Algorithmen zur Schlüsseleinigung, die nach heutigem Kenntnisstand nicht durch
Quantencomputer gebrochen werden können, nämlich FrodoKEM und Classic
McEliece. Das National Institute of Standards and Technology (NIST)
entwickelt derzeit Standards für quantencomputerresistente kryptografische
Verfahren; die Bundesregierung geht davon aus, dass diese nicht vor 2024 finalisiert
werden. Im Anschluss wird das BSI auch für Deutschland weitere
Empfehlungen aussprechen. Eine Ausnahme ist die NIST SP 800-208, in der die von der
IETF standardisierten, hashbasierten Signaturverfahren LMS und XMSS von
NIST gutgeheißen werden. Bereits 2016 hat das BSI eine Studie zur
„Bewertung gitterbasierter kryptografischer Verfahren“ durchgeführt. Gitterbasierte
Kryptografie ist eine Klasse von Verfahren, die als quantencomputerresistent
gelten. Das Verfahren FrodoKEM, das in der TR-02102 empfohlen wird, ist ein
gitterbasiertes Verfahren zur Schlüsseleinigung. Insgesamt scheinen
gitterbasierte Verfahren die vielversprechendsten Kandidaten im NIST-Prozess zu sein.
Allerdings muss dabei unterschieden werden zwischen Verfahren, die auf
sogenannten „strukturierten“ Gittern beruhen und im Allgemeinen sehr effizient
sind, und Verfahren, wie FrodoKEM, die auf unstrukturierten Gittern beruhen
und dadurch wahrscheinlich ein höheres Sicherheitsniveau bieten. Das BSI
gewichtet den potentiellen Sicherheitsgewinn von FrodoKEM zurzeit höher als
die Effizienz anderer gitterbasierter Verfahren.
11. Inwiefern haben deutsche Sicherheitsbehörden und/oder deren
behördlicher Verwaltungshelfer nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Beta-
Versionen oder Simulationen von Quantencomputern im Test oder
Einsatz, wenn ja, welche, und inwiefern (bitte konkret auflisten)?
Seitens der deutschen Sicherheitsbehörden sind weder Beta-Versionen noch
Simulationen von Quantencomputern im Test oder Einsatz.
12. Welche Art Hochleistungsrechner ist derzeit bei ZITiS im Einsatz?
Der sich im Einsatz befindende Hochleistungsrechner der ZITiS ist ein Cluster
aus Parallelrechnern mit unterschiedlichen Prozessorarchitekturen.
13. Wie ist der aktuelle Entwicklungsstand beim Quantencomputer an der
Bundeswehruniversität München/CODE mit IBM und der Kooperation
und Nutzung durch die ZITiS?
14. Mit und auf welche Art und Weise arbeitet ZITiS in diesem Projekt
zusammen, und wer konkret hat alles Zugriff auf den Quantencomputer?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Über den Zugang des „IBM Q Hub“ an der UniBw M haben aktuell neben
universitätseigenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auch kleinere
Forschungsgruppen des DLR einen Zugang zu den IBM-Quantencomputern. Im
Rahmen von Studium und Lehre sowie von Hackathons haben auch
Nutzerinnen und Nutzer der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) und der
Technischen Universität München (TUM) einen Zugang. Schließlich haben
oder hatten Gruppen der Hochschule München, der Hochschule Münster und
der Fachhochschule Oberösterreich (Hagenberg/Österreich) einen Zugang zu
„IBM Q Systemen“. Das Leibniz-Rechenzentrum der Bayerischen Akademie
der Wissenschaften prüft überdies, ob ein dauerhafter Zugang zum „IBM Q
Hub“ und den „IBM Q Systemen“ abgebildet werden kann. ZITiS ist nicht in
dieses Projekt involviert. Allerdings besteht zwischen der ZITiS und dem
Forschungsinstitut Cyber Defense („FI CODE“) der UniBw M ein akademischer
Austausch zum Thema Quantentechnologien.
15. Wie verhält sich die Bundesregierung zu dem Sachverhalt, dass laufende
Projekte mit Hochleistungsrechnern und Quantentechnologie, die das
alleinige Ziel verfolgen, Kryptografie zu brechen, um Sicherheitsbehörden
Zugang zu Geräten und privater Kommunikation zu ermöglichen und
somit die IT-Sicherheit insgesamt zu schwächen mit dem Ziel „Sicherheit
und technologische Souveränität“ zu gewährleisten, in Einklang zu
bringen sind, und falls ja, wie begründet sie dies?
16. Hält die Bundesregierung ein solches Vorgehen für vereinbar mit ihrer
eigenen Kryptografiepolitik, und sieht die Bundesregierung, dass es
weitaus sinnvoller wäre, Hochleistungsrechner und Quantentechnologie
für die Forschung an besseren kryptografischen Verfahren zu nutzen und
somit dem Gemeinwohl und dem Grundrechtsschutz zu dienen?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich (bereits im Jahr 1999, Kabinettbeschluss
„Eckpunkte der deutschen Kryptopolitik“) gegen jegliche Schwächung,
Modifikation oder ein Verbot von Verschlüsselung oder ein Kompromittieren von
Sicherheitsstandards der digitalen Kommunikation bekannt. Dies hat weiterhin
Bestand. Aus diesem Grund fördert die Bundesregierung Forschungsvorhaben,
um quantencomputerresistente Kryptografie und Quantenkommunikation zur
Anwendungsreife zu bringen und langfristig den Schutz von Daten im Sinne
von Gemeinwohl und Grundrechtsschutz zu gewährleisten.
Durch die Verbreitung starker Verschlüsselungsverfahren dürfen die
gesetzlichen Befugnisse der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden aber nicht
ausgehöhlt werden. Diese Behörden müssen unter strengen gesetzlichen
Voraussetzungen befugt und in der Lage sein, verschlüsselte Kommunikation in
Einzelfällen zu entschlüsseln oder zu umgehen, wenn dies zur Aufklärung schwerster
Straftaten oder zum Schutz der Bevölkerung vor großen Gefahren notwendig
ist. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber in engem Umfang gesetzliche
Befugnisse etwa für Maßnahmen der Quellen-
Telekommunikationsüberwachung oder der Online-Durchsuchung geschaffen. Das steht auch nicht im
Widerspruch zum Ziel der Bundesregierung (Digitale Agenda von 2014),
Deutschland zum „Verschlüsselungsstandort Nr. 1“ weiter auszubauen.
17. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um den
Kryptografiestandort Deutschland für Nachwuchsfachkräfte attraktiv zu gestalten?
Forschung in den durch die Bundesregierung geförderten Projekten stellt ein
attraktives Betätigungsfeld für Nachwuchsfachkräfte dar, z. B. in Form von
Doktorarbeiten oder Stellen für Nachwuchsgruppenleiterinnen und -leiter. Auch in
den vom BMBF institutionell geförderten Kompetenzzentren für IT-
Sicherheitsforschung ATHENE, CISPA und KASTEL findet intensive Forschung zu
Kryptographie statt, wobei Nachwuchsfachkräfte ihre akademische und
persönliche Weiterentwicklung in einem exzellenten wissenschaftlichen Umfeld
vertiefen können.
18. Hat die Bundesregierung eine Lösung für das Problem, dass zur Abwehr
von konkreten, durch die Entwicklung von Quantentechnologien
möglichen Gefahren auf die heutige und zukünftige IT-Kommunikation die
Erlangung technologischer Souveränität in diesem Bereich notwendig ist,
und inwieweit spielen entsprechende Überlegungen bei der Förderung
von Quanten-technologien, insbesondere bezüglich Quantencomputer
und Quantenkryptographie, eine Rolle?
Im Bereich der Quantenkommunikation ist technologische Souveränität eine
Grundlage für den Aufbau vertrauenswürdiger Kommunikationsnetze.
Technologische Souveränität in der Quantenkommunikation ist aus Sicht der
Bundesregierung unerlässlich und daher u. a. Ziel der Forschungsförderung.
Die Bundesregierung fördert nationale Forschungsvorhaben mit dem Ziel, Post-
Quanten-Kryptografie und Quantenkryptografie zur Anwendungsreife zu
bringen. Ziel ist es, den Schutz von Daten auch im Angesicht der fortschreitenden
Entwicklung von Quantentechnologien zu wahren, in diesen Bereichen
Deutschlands technologische Souveränität zu sichern und zu einem
Innovationsmotor der Europäischen Union zu werden.
19. Hält die Bundesregierung an der Notwendigkeit des staatlichen Handels
mit Sicherheitslücken fest, die, wenn sie nicht geschlossen werden, auch
(kriminellen) Dritten offenstehen, und sieht die Bundesregierung, dass
hierdurch neue Gefahren für die IT-Sicherheit potentiell Millionen
Betroffener entstehen können?
20. Wäre nach Ansicht der Bundesregierung eine zielgerichtete Abwehr
konkreter Gefahren nicht sehr viel gebotener, als auf den staatlichen Handel
mit Sicherheitslücken und generelle Hintertüren in Messenger-Diensten
zu setzen?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung plant nicht und setzt sich auch nicht für einen staatlichen
Handel mit Sicherheitslücken ein. Als Cyber-Sicherheitsbehörde des Bundes
wirkt vielmehr das BSI gemäß seinem aus § 3 Absatz 1 des BSI-Gesetzes
hervorgehenden gesetzlichen Auftrag darauf hin, sämtliche Sicherheitslücken
umgehend und im vertrauensvollen Austausch mit den Technologieherstellern zu
schließen. Darüber hinaus setzt sich die Bundesregierung derzeit inhaltlich mit
der Thematik eines verantwortungsvollen Schwachstellenmanagements
auseinander. Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung hierzu ist nicht
abgeschlossen.
21. Hat sich die Bundesregierung mit dem Problem befasst, dass es
rechtsstaatlich geboten wäre, die Eingriffsschwellen zu erhöhen und die
Transparenz und die parlamentarische Kontrolle des Einsatzes sogenannter
„Staatstrojaner“ im Polizeibereich zu verbessern – statt dieses
verfassungsrechtlich hochumstrittene Instrument auf den
Nachrichtendienstbereich auszuweiten, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung geht bei der Beantwortung dieser Frage davon aus, dass
diese auf den Einsatz von Programmen zur Durchführung von Maßnahmen der
Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder der Online-Durchsuchung
durch Polizeibehörden gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen
abzielt. Der Begriff „Trojaner“ ist für solche Instrumente der
informationstechnischen Überwachung ungeeignet, wie die Bundesregierung bereits im Rahmen
der Beantwortung mehrerer Kleiner Anfragen, beispielsweise auf
Bundestagsdrucksache 18/11261 zu Frage 13, auf Bundestagsdrucksache 19/1434 zu Frage
18 oder auf Bundestagsdrucksache 19/12465 zu den Fragen 11 bis 11e
dargestellt hat. Die Bundesregierung hält die geltenden bundesrechtlichen
Bestimmungen im BKAG zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur
Online-Durchsuchung einschließlich der betreffenden Eingriffsschwellen und
den Regelungen zur richterlichen Kontrolle für verfassungsgemäß.
Darüber hinaus unterliegen verdeckte polizeiliche Maßnahmen des BKA der
Berichtspflicht gegenüber dem Bundestag gemäß § 88 BKAG so dass auch in
diesem Bereich eine parlamentarische Kontrolle erfolgt.
Des Weiteren entspricht nach Auffassung der Bundesregierung auch die im
Regierungsentwurf zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts enthaltene
Regelung zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung den verfassungsrechtlichen
Vorgaben.
22. Warum wartet die Bundesregierung nicht, bevor sie den Einsatz
sogenannter „Staatstrojaner“ Bundespolizei und Nachrichtendiensten
ermöglicht, das anstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts hierzu ab?
Instrumente der Quellen-TKÜ sind aus Sicht der Bundesregierung
grundsätzlich erforderlich, um die Handlungsfähigkeit bei der Abwehr erheblicher
Gefahren für herausragende Rechtsgüter und bei der Strafverfolgung im
jeweiligen Aufgabenbereich zu erhalten. Eine entsprechende Befugnis ist nun im
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vorgesehen.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass dieser Gesetzentwurf den
verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Mit Blick auf die Bundespolizei setzt sich die Bundesregierung derzeit
inhaltlich mit der Thematik auseinander. Die Meinungsbildung innerhalb der
Bundesregierung hierzu ist nicht abgeschlossen.“
23. Hat die Bundesregierung rechtlich geprüft, ob es sich bei der geplanten
Ausweitung des Einsatzes sogenannter „Staatstrojaner“ allein um die
Ermöglichung der sogenannten Quellen-TKÜ handelt, oder soll darüber
hinaus auch mehr als nur laufende Kommunikation überwacht werden, und
handelt es sich demnach doch um eine Art „Online-Durchsuchung“, wie
derzeit unter anderem in § 19 Absatz 6 des Referentenentwurfs zur
Änderung des BND-Gesetzes (BNDG-RefE) zu lesen ist?
Im Regierungsentwurf zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
(Bundesratsdruckscahe 674/20) ist eine Regelung zur Quellen-TKÜ, nicht aber für die
Online-Durchsuchung vorgesehen. Die Regelung in § 19 Absatz 6 BNDG-E ist
den Befugnisnormen der Inlandsbehörden für die sogenannte „Quellen-TKÜ“
nicht vergleichbar und stellt keine Befugnis zur „Online-Durchsuchung“ dar.
24. Wann wird die Bundesregierung die Zusammenarbeit mit einschlägigen
IT-Sicherheitsfirmen beenden, von denen heute pressebekannt ist, dass
sie ihre – mit öffentlichen Geldern gecodeten – Programme nach Ansicht
der Fragesteller offenbar auch unter Umgehung bestehender Kontroll-
und Exportregulierungsregime in autoritäre Staaten verkauften, beenden,
und gegen die der Verdacht auf illegale Exporte besteht (vgl. „Verdacht
auf illegale Exporte – Razzia bei Spionage-Firma FinFisher tages-
schau.de vom 14. Oktober 2020, abrufbar unter:
https://www.tagesscha
u.de/investigativ/ndr/spaehsoftware-finfisher-101.html)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 52 des
Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz auf Bundestagsdrucksache 19/23454
verwiesen.
25. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass es auch
aus sicherheitspolitischen Überlegungen dringend angeraten ist,
Programme, die in einem extrem grundrechtssensiblen Feld zum Einsatz
kommen, zumindest staatlicherseits selbst zu entwickeln und, wo dies
noch immer nicht möglich ist, auf den Einsatz zu verzichten, und wenn
nein, warum nicht?
Bei besonders schützenswerten, mit einem hohen Risiko behafteten oder für die
Handlungsfähigkeit der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden essentiellen
Technologien und Fähigkeiten sollte die Bundesrepublik Deutschland zur
Stärkung der Digitalen Souveränität eine krisenfeste Versorgungssicherheit
anstreben. Staatliche Eigenentwicklung ist ein unverzichtbarer Teil, um dies
gewährleisten zu können, um die Abhängigkeiten von Herstellern und Dienstleistern
aus dem Nicht-EU-Ausland zu verringern und um das Einhalten gesetzlicher
Vorgaben und der korrespondierenden ethischen Werte sicherzustellen. Damit
die Sicherheitsbehörden nicht von den Ergebnissen des technologischen
Fortschrittes abgekoppelt werden, muss es darüber hinaus möglich sein, dass sie
sich moderner Verfahren und Entwicklungen aus globalen Lieferketten
bedienen. Um dies gesichert und selbstbestimmt tun zu können, ist die für eine
Bewertung, Prüfung und Betrieb notwendige Kompetenz ebenfalls staatlicherseits
auf- bzw. auszubauen und zu erhalten.
26. Hält die Bundesregierung ihre bisherige Kryptopolitik nach dem Leitsatz
„Mehr Sicherheit durch und trotz Verschlüsselung“ für zeitgemäß, oder
teilt sie die Ansicht der Fragestellenden, dass man als Demokratien im
digitalen Zeitalter um eine Grundsatzentscheidung bezüglich der Frage,
wie man zur grundgesetzlich garantierten Vertraulichkeit von
Kommunikation und zur Kryptografie steht, nicht umhinkommt?
Falls zweiteres, welche Bemühungen hat die Bundesregierung auf
europäischer und internationaler Ebene unternommen, um sich mit anderen
Staaten mit dem Ziel zusammenzuschließen, die Vertraulichkeit von
Kommunikation durch Kryptografie zu stärken?
Die Bundesregierung hat ihre grundsätzliche Haltung zum Thema
Verschlüsselung in den Eckpunkten der deutschen Kryptopolitik (Kabinettbeschluss vom
2. Juni 1999) festgelegt. Danach hält die Bundesregierung an den als
„Sicherheit durch Verschlüsselung und Sicherheit trotz Verschlüsselung“ bekannten
Säulen der deutschen Kryptopolitik fest. Sie entsprechen der
Cybersicherheitsstrategie 2016 der Bundesregierung und den Vorhaben des Koalitionsvertrags,
neben dem berechtigten Schutz von Firmengeheimnissen und persönlichen
Daten über die Stärkung und Förderung der Ende zu Ende-Verschlüsselung
zugleich sicher zu stellen, dass die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
ihre bestehenden Befugnisse auch in der digitalen Welt anwenden und
durchsetzen können. Hierfür gibt es keine einfachen technischen Lösungen, der
Schwerpunkt muss auf der Notwendigkeit liegen, ein Gleichgewicht zwischen dem
Schutz von Firmengeheimnissen und persönlichen Daten und den Bedürfnissen
der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden zu erreichen.
In Bezug auf die Quantenkommunikation zählt Deutschland zu den ersten der
mittlerweile 25 EU-Mitgliedstaaten, die die Vereinbarung zur Implementierung
einer europäischen Quantenkommunikationsinfrastruktur (EuroQCI)
unterzeichnet haben. Derzeit werden, gemeinsam mit den europäischen Partnern,
Anforderungen an die künftige EuroQCI ausgearbeitet, die einen terrestrischen
und einen satellitengestützten Bereich haben soll.
27. Inwiefern kann die Bundesregierung Berichte bestätigen, dass die EU –
auf Vorschlag der Deutschen Ratspräsidentschaft – künftig eng mit der
Geheimdienstallianz der Five Eyes sowie Indien und Japan
zusammenarbeiten soll, um sichere Verschlüsselung in digitaler Kommunikation zu
umgehen (vgl.
https://www.sueddeutsche.de/digital/geheimdienste-versc
hluesselung-crypto-wars-messenger-1.5131084)?
Die Bundesregierung kann diesen Bericht nicht bestätigen.
28. Wie unterscheiden sich die Aufgabenfelder von ZITiS und der „Agentur
für Innovation in der Cybersicherheit“ konkret?
Gemäß § 2 Absatz 2 des ministeriellen Errichtungserlasses (EE) vom 6. April
2017 hat die ZITiS die Aufgabe, Behörden des Bundes mit Sicherheitsaufgaben
im Hinblick auf informationstechnische Fähigkeiten zu unterstützen und zu
beraten. ZITiS arbeitet somit als Stelle im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit Schwerpunkt für die und
abgestimmt mit den Sicherheitsbehörden des BMI. Stellen anderer Ressorts
können an den Arbeitsergebnissen der ZITiS teilhaben. Der Schwerpunkt der ZITiS
liegt in der Unterstützung der Sicherheitsbehörden BKA, BPOL und
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im Hinblick auf Kriminalitätsbekämpfung
sowie Gefahren- und Spionageabwehr in den eingangs genannten Bereichen.
Dagegen ist die Agentur explizit für ressortübergreifende Vorhaben aufgestellt,
mindestens der beiden Gründungsressorts BMI und BMVg. Die geförderten
Forschungsthemen der Agentur betreffen die Cybersicherheit als Ganzes. Sie
finanziert und beauftragt Forschungsvorhaben mit hohem Innovationspotenzial
auf dem Gebiet der Cybersicherheit und diesbezüglicher Schlüsseltechnologien
für die Bedarfsdeckung des Staates im Bereich der Inneren und Äußeren
Sicherheit.
29. Bleibt die Bundesregierung auch angesichts aktueller
Berichterstattungen, nach denen ZITiS verschiedenen deutschen Sicherheitsbehörden,
darunter Bundeskriminalamt (BKA), Bundespolizei, Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) und Bundesnachrichtendienst (BND) – auch in
laufenden Strafverfahren – dabei hilft, die Verschlüsselung von
Computern und Smartphones zu umgehen und den Zugriff auf gespeicherte
Daten zu ermöglichen (vgl. „Mysterium ZITiS – Was macht eigentlich die
„Hackerbehörde“?, tagesschau.de vom 26. Oktober 2020, abrufbar unter
https://www.tagesschau.de/Investigativ/wdr/zitis-107.html), auch
weiterhin bei der Ansicht, dass ZITiS allein „Dienstleister für die
Sicherheitsbehörden des Bundes“ (vgl. Eigenbeschreibung ZITiS, abrufbar unter
https://www.zitis.bund.de/DE/Home/home_node.html) ist und derartige
Praktiken vom Errichtungserlass rechtlich gedeckt sind, und wenn ja, mit
welcher aktuellen Begründung (vgl. Antwort der Bundesregierung auf
die Mündlichen Fragen 78 und 79 des Abgeordneten Konstantin von
Notz in der Fragestunde im Bundestag am 4. November 2020)?
Die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS)
unterstützt, gemäß Errichtungserlass, die Behörden des Bundes mit
Sicherheitsaufgaben in technischer Hinsicht unter anderem bei der Verwendung der
entwickelten Produkte. Sofern zum Beispiel im Rahmen eines Strafverfahrens im
Ausnahmefall eine konkrete Dienstleistung angefragt wird, agiert ZITiS als
behördlicher Verwaltungshelfer. Die Rechtsgrundlage des Errichtungserlasses ist
hierfür weiterhin ausreichend auch wenn im konkreten Fall verfahrensbezogene
Inhalte verarbeitet werden müssen. Auf die Antwort zu Frage 33 wird
verwiesen.
30. Wie konkret kann die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer
Ausführungen, ZITiS stelle lediglich die Rechenkapazität des
Hochleistungsrechners und das notwendige Fachwissen zur Bedienung zur Verfügung
(vgl. ebd.) ausschließen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter doch
Kenntnis von Daten aus laufenden Verfahren haben (vgl. ebd.)?
31. Welche Sicherungsmechanismen gibt es hier, und wie wird rechtssicher
ausgeschlossen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ZITiS nicht
doch Kenntnis von Daten aus laufenden Verfahren oder Passwörter von
Beschuldigten erhalten?
Die Fragen 30 und 31 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Durch ein entsprechendes Sicherheitskonzept wird sichergestellt, dass durch
geeignete technische Maßnahmen unberechtigte Zugriffe auf Daten sowohl auf
Hardware- als auch Softwareebene nicht erfolgen können. Diese Maßnahmen
umfassen unter anderem die physische und logische Trennung von Daten und
die Implementierung eines umfassenden Rollen- und Rechtekonzeptes.
32. Wie viele derartige „Ausnahmefälle“ gab es, in denen ZITiS im Rahmen
eines Strafverfahrens für eine konkrete Dienstleistung angefragt wurde
und ZITiS als „behördlicher Verwaltungshelfer“ zuarbeitete (vgl. ebd.,
bitte alle Fälle samt Datum und Behörde nennen)?
ZITiS hat in 15 Fällen den Hochleistungsrechner genutzt, um im Rahmen von
Amtshilfen als behördlicher Verwaltungshelfer zuzuarbeiten. Zu den
zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren liegen ZITiS keine Erkenntnisse vor.
Darüber hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
33. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Rechtmäßigkeit auch dann noch
gegeben ist, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ZITiS Kenntnis
von Daten aus laufenden Verfahren hätten?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Und wenn nein, warum nicht?
Die ZITiS hat nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des EE zur Aufgabe, Behörden des
Bundes mit Sicherheitsaufgaben im Hinblick auf informationstechnische
Fähigkeiten zu unterstützen und zu beraten. § 2 Absatz 1 Satz 1 EE bezieht sich
hingegen nicht auf Landesbehörden. Dennoch können Landesbehörden ihre
Bedarfe an die Zentralstellen des BfV und BKA kommunizieren, welche wiederum
ZITiS beauftragen können. Darüber hinaus unterhält und etabliert ZITiS nach
§ 2 Absatz 4 EE im Benehmen mit BfV und BKA Verbindungen zu
Landesbehörden. Der ministerielle Errichtungserlass der ZITiS weist keinerlei
Ermittlungsbefugnisse oder Befugnisse zum Eingriff in Grundrechte auf – ZITiS ist
keine Ermittlungsbehörde und ist nicht operativ tätig. Wird ZITiS von einer
dazu berechtigten Stelle in einem konkreten Ermittlungsverfahren einbezogen,
greift der Charakter von ZITiS als behördlicher Verwaltungshelfer. Im
Normalfall erlangt ZITiS dabei keine Kenntnis verfahrensbezogener Inhalte. Jedoch ist
dies auch weiterhin rechtmäßig, wenn die Kenntnis verfahrensbezogener
Inhalte für die Durchführung notwendig ist und die beauftragende Stelle dies so
vorsieht, der Gedanke der Amtshilfe als Verwaltungsinstitution bestätigt dies.
Amtshilfen richten sich bei Anfragen von Landesbehörden nicht nach dem
Errichtungserlass, sondern nach den allgemeinen rechtlichen Vorgaben zur
Amtshilfe in Grundgesetz und Verwaltungsverfahrensgesetzen. Auch hier ist es
Voraussetzung einer jeden Amtshilfe, dass der ersuchten Behörde die Ausführung
einer Amtshilfehandlung rechtlich und tatsächlich möglich ist.
34. Wäre die Rechtmäßigkeit nach Ansicht der Bundesregierung auch dann
noch gegeben, wenn ZITiS auch Landespolizeien und
Verfassungsschutzämtern entsprechende Unterstützung böte, und gab es in der
Vergangenheit nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechende Anfragen und/
oder Kooperationen?
Wenn ja, welche konkret (bitte nach Datum, Behörde und Art
aufschlüsseln) (vgl. „Mysterium ZITiS – Was macht eigentlich die
„Hackerbehörde“?, tagesschau.de vom 28. Oktober 2020, abrufbar unter
https://www.t
agesschau.de/investigativ/wdr/zitis-107.html)?
Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen. ZITiS hat in 14 Fällen
den Hochleistungsrechner genutzt, um im Rahmen von Amtshilfen für Landes-
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
behörden als behördlicher Verwaltungshelfer zuzuarbeiten. Zu den
zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren liegen ZITiS keine Erkenntnisse vor. Darüber
hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften
Antwortteil gemäß der Vorbemerkung verwiesen.*
35. Wann ist nach Einschätzung der Bundesregierung bei ZITiS die Grenze
zwischen Hilfeleistung in Einzelfällen und Ausnahmesituationen und
einer regelmäßigen Unterstützungen auch von Landespolizeien und
Verfassungsschutzämtern überschritten?
Die Frage wird so verstanden, dass die Fragesteller die Einschätzung der
Bundesregierung zur Abgrenzung einer zulässigen von einer unzulässigen
Amtshilfe anfragen.
Nach Artikel 35 Absatz 1 GG und entsprechenden
verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften etwa in § 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist rechtlich
vorgegebene Voraussetzung einer Amtshilfe ein nur ausnahmsweises, d. h.
punktuelles, nicht aber regelmäßiges Unterstützen einer anderen Behörde. Wie
es auch das Bundesverfassungsgericht ausführte, ist eine Amtshilfe immer eine
Aushilfe im Einzelfall. Somit ist für ZITiS die Grenze zwischen Hilfeleistung
in Einzelfällen und Ausnahmesituationen und einer regelmäßigen
Unterstützung auch von Landespolizeien und Verfassungsschutzämtern nicht
überschritten.
36. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass ZITiS „erst eine Lücke
entdeckt“ hat und diese dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) gemeldet wurde, wenn ja, was geschah des Weiteren mit
dieser Sicherheitslücke, nach welchem Zeitraum wurde sie geschlossen,
falls nicht, welche gegenteiligen Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung über von ZITiS gefundene, erworbene, an Sicherheitsbehörden und/
oder das BSI weitergegebene Sicherheitslücken vor (vgl. „Der Staat und
seine Hacker“, SZ vom 16. November 2020)?
Die Bundesregierung kann diesen Sachverhalt bestätigen. Die von ZITiS
gemeldete Sicherheitslücke war bereits im entsprechenden sicherheitstechnischen
Umfeld bekannt.
37. Mit welchen Firmen kooperieren ZITiS und die Bundeswehr, wenn es
darum geht, Sicherheitslücken in IT-Produkten zu kaufen und/oder für
den Einsatz durch Sicherheitsbehörden nutzbar zu machen (bitte konkret
benennen)?
Es wird auf Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
38. Plant die Bundesregierung, für alle Behörden und öffentlichen Stellen
eine staatliche Meldepflicht für (bestimmte beispielsweise bislang nicht
entdeckte) Sicherheitslücken einzuführen?
Falls ja, wann soll eine solche Regelung kommen, und wie soll diese
konkret ausgestaltet werden?
Falls nicht, warum nicht?
§ 4 Absatz 3 BSIG i. V. m § 4 Absatz 2 BSIG verpflichtet die Behörden des
Bundes u. a. bereits zur Übermittlung von Informationen zu Schadprogrammen
und Sicherheitslücken, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Der Einführung einer Meldepflicht für alle Behörden und öffentlichen Stellen,
d. h. auch für Behörden und öffentliche Stellen von Ländern und Kommunen,
steht die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes entgegen (vgl. Artikel 30
GG). Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, diese zu verändern.
39. Plant die Bundesregierung, weiterhin nach Vorbild des „Vulnerabilities
Equities Process“ in den USA, einen Prozess zu etablieren, nachdem
Sicherheitslücken bewertet werden, um diese – je nach Bewertung –
entweder für Sicherheitsbehörden nutzbar zu machen oder diese umgehend
an die Hersteller zu melden?
Falls ja, in welchem Stadium befindet sich dieser Prozess, und wann ist
mit der Vorlage zu rechnen?
40. a) Was ist der konkrete Stand bezüglich eines seit Langem in
Erarbeitung befindlichen Erlasses für ein sogenanntes Schwachstellen-
Management, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat (BMI), und wann ist mit der Vorlage zu rechnen?
b) Was genau wird der genaue Regelungsgegenstand des Erlasses sein,
und auf welche Sicherheitslücken wird er sich konkret beziehen?
c) Ist zutreffend, dass der Erlass allein für die dem BMI nachgeordneten
Behörden gelten soll, und ist demnach auch nicht vorgesehen, dass
andere Ministerien oder der Bundestag an der Erarbeitung eines
solchen „Schwachstellen-Managements“ beteiligt werden sollen?
d) Hält die Bundesregierung diese Vorgehensweise und einen Erlass,
der allein auf die nachgeordneten Behörden eines Ministeriums zielt,
für der Bedeutung des Themas angemessen, und wird sich die
Bundesregierung zumindest für entsprechende Erlasse aller
Ministerien einsetzen?
Die Fragen 39 und 40 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Konzepte für ein Schwachstellenmanagement werden zum Beispiel in den
USA, Niederlanden und Großbritannien diskutiert bzw. bereits teilweise oder in
Gänze umgesetzt. Die Bundesregierung bewertet Prozesse anderer Staaten
schon aufgrund der jeweils unterschiedlichen Rahmenbedingungen nicht. Die
Bundesregierung setzt sich derzeit inhaltlich mit dieser Thematik auseinander.
Da die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung hierzu nicht
abgeschlossen ist, kann zur Frage der Bewertung von Sicherheitslücken oder auch
zu Rahmenbedingungen im Umgang mit Sicherheitslücken keine Aussage
getroffen werden.
41. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor dem Hintergrund,
dass ZITiS in der Vergangenheit unter anderem dem Bundeskriminalamt
(BKA) im Rahmen des „Projekt SMART“ Unterstützung „bei der
Entwicklung einer Quellen-TKÜ-Lösung für mobile Endgeräte“, also bei der
Entwicklung eines sogenannten „Staatstrojaners“ (RCIS) geleistet hat
(vgl. „36 Mio. Euro – ZITiS baut Supercomputer zur Entschlüsselung“
auf netzpolitik,org vom 16. Oktober 2018, abrufbar unter
https://netzpolit
ik.org/2018/36-millionen-euro-zitis-baut-supercomputer-zur-entschluess
elung/), bezüglich weiterer Fälle vor, bei denen ZITiS an der
Entwicklung sogenannter „Staatstrojaner“ beteiligt war oder ist, wie dies eine
entsprechende Äußerungen des Präsidenten nahelegt, wenn ja, welche
Behörden hat man hier wann im Rahmen welcher Projekte wie konkret
unterstützt (vgl. „Der Staat und seine Hacker“ SZ vom 16. November
2020) (bitte konkret aufschlüsseln)?
Der Begriff „Staatstrojaner“ ist für Software zur Durchführung von
Maßnahmen der informationstechnischen Überwachung, die durch die
Strafverfolgungsbehörden des Bundes rechtmäßig auf der Grundlage der einschlägigen
gesetzlichen Befugnisnormen eingesetzt wird, ungeeignet, wie die
Bundesregierung bereits im Rahmen der Beantwortung mehrerer Kleiner Anfragen,
beispielsweise auf Bundestagsdrucksache 18/11261 zu Frage 13, auf
Bundestagsdrucksache 19/1434 zu Frage 18 oder auf Bundestagsdrucksache 19/12465
zu den Fragen 11 bis 11e dargestellt hat. Darüber hinaus wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
42. In wie vielen Fällen wurden die dem Bundeskriminalamt zur Verfügung
stehenden sogenannten „Staatstrojaner“, von denen drei inzwischen für
den Einsatz freigegeben worden sind,
a) in Strafverfahren und
b) zur Gefahrenabwehr eingesetzt,
und wie stellt sich das Verhältnis des Einsatzes von BKA-
Eigenentwicklungen und eingekauften Produkten dar?
Zunächst wird auf die Ausführungen der Bundesregierung zu dem Begriff
„Staatstrojaner“ in der Antwort zu Frage 41 verwiesen. Im Übrigen wird auf
den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
43. Welche Rolle wird ZITiS bei dem von der Bundesregierung geplanten
Einsatz sogenannter Staatstrojaner durch Bundespolizei und
Nachrichtendiensten spielen?
Sind hier Hilfestellungen (wenn ja, wie konkret) oder
Eigenentwicklungen geplant, oder wird ZITiS ggf. beraten, welche Produkte auf dem
kommerziellen Markt erhältlich sind?
Zunächst wird auf die Ausführungen der Bundesregierung zu dem Begriff
„Staatstrojaner“ in der Antwort zu Frage 41 verwiesen. Die Quellen-
Telekommunikationsüberwachung ist angesichts zunehmender Verschlüsselung eine für
die Handlungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden wichtige Fähigkeit. Vor dem
Hintergrund der Stärkung einer Digitalen Souveränität ist daher eine krisenfeste
Versorgungssicherheit anzustreben. Staatliche Eigenentwicklung ist ein
unverzichtbarer Teil, um dies gewährleisten zu können, um die Abhängigkeiten von
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Herstellern und Dienstleistern aus dem Nicht-EU-Ausland zu verringern und
um das Einhalten gesetzlicher Vorgaben und der korrespondierenden ethischen
Werte sicherzustellen. ZITiS wird daher auf Basis seines Errichtungserlasses
Kapazitäten erweitern, um für die Behörden des Bundes mit
Sicherheitsaufgaben Forschungen und Entwicklungen auf dem Gebiet der Quellen-TKÜ
anbieten zu können.
Damit die Sicherheitsbehörden nicht von den Ergebnissen des technologischen
Fortschrittes abgekoppelt werden, muss darüber hinaus der Einsatz von
Produkten aus globalen Lieferketten ebenfalls möglich sein. Um dies gesichert und
selbstbestimmt tun zu können, baut ZITiS die Kompetenz auf, um die Behörden
des Bundes mit Sicherheitsaufgaben auf diesem Gebiet beraten zu können und
Produkte evaluieren zu können.
44. An welchen Projekten auf EU-Ebene, die das Ziel verfolgen,
Kryptografie zu brechen, war und/oder ist ZITiS wie konkret beteiligt (vgl.
„Mysterium ZITIS – Was macht eigentlich die „Hackerbehörde“?, tagesschau.de
vom 28. Oktober 2020, abrufbar unter
https://www.tagesschau.de/investi
gativ/wdr/zitis-107.html)?
Die ZITiS ist an keinem EU-Projekt im Sinne der Fragestellung beteiligt.
45. An welchen Projekten hat ZITiS gearbeitet oder arbeitet ZITiS derzeit,
die das Ziel verfolgen, Hintertüren in sogenannten Geräten des „Internet
of Things“ zu finden und diese für Sicherheitsbehörden nutzbar zu
machen (vgl. ebd., bitte Projekte konkret aufschlüsseln)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
46. An welchen Projekten hat ZITiS gearbeitet oder arbeitet ZITiS derzeit
konkret, die das Ziel verfolgen, Sicherheitsbehörden Zugang zu
Kommunikationen über Ende-zu-Ende-verschlüsselte Messenger-Dienste wie
Telegram zu verschaffen (bitte Projekte konkret aufschlüsseln)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
47. a) Wodurch ist nach Auffassung der Bundesregierung eine nach Ansicht
der Fragesteller derart hohe Honorarsumme für ein einziges
Gutachten zum Thema („Unterstützung bei der Technologievorausschau und
-bewertung – ,Trendstudie‘„) an einen einzelnen Gutachter sachlich
gerechtfertigt?
Beim Fragegegenstand „Unterstützung bei der Technologievorausschau und
-bewertung – 'Trendstudie'„ handelt es sich um kein Gutachten, sondern um
eine umfassende Studie. Die Höhe des Beratungshonorars resultiert aus dem
Aufwand, der mit der Erstellung einer Trendstudie verbunden ist. Die
Honorarsumme in der Höhe von 225.329,48 Euro (Brutto) entspricht marktüblichen
Preisen, die für die Erstellung vergleichbarer Untersuchungen anfallen.
b) Wann genau im Jahr 2020 hat ZITiS dieses Gutachten beauftragt?
Am 27. Mai 2020 wurde die Kooperationsvereinbarung geschlossen, die den
Vertragsbeginn markiert.
c) Bis wann soll dieses Gutachten vertragsgemäß abgeliefert werden?
Die Trendstudie sollte vertragsgemäß bis zum 11. Dezember 2020 abgeliefert
werden. Aufgrund von Auswirkungen der Corona-Pandemie haben sich jedoch
Verzögerungen ergeben.
48. a) Bei welchen Vertragspartnern wurden die anderen Gutachten in
Auftrag gegeben (2018: „Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZI-
TiS“; 2019: „Erweiterung des erstellten Rechtsgutachtens zur
Aufgabenerfüllung der ZITiS um die Fragestellung zur Aufnahme von ZI-
TiS in die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung“; 2020:
„Rechtsgutachten Suchdienst Darknet“; zwei (?) Gutachten
„Unterstützung bei der Technologievorausschau und -bewertung – ,
Trendstudie‘„, von denen eins von Roland Berger GmbH erstellt wurde)?
b) Was waren die konkreten Ergebnisse der jeweiligen Gutachten?
c) Wird die Bundesregierung dem Parlament die Gutachten – ggf. in
eingestufter Form – zur Kenntnis geben?
a) Die nachfolgenden Rechtsgutachten wurden bei folgenden Vertragspartnern
in Auftrag gegeben:
• 2018: „Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS“: Prof.
Dr. Heinrich Amadeus Wolff;
• 2019: „Erweiterung des erstellten Rechtsgutachtens zur Aufgabenerfüllung
der ZITiS um die Fragestellung zur Aufnahme von ZITiS in die
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung“: Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff;
• 2020: „Rechtsgutachten Suchdienst Darknet“: Prof. Dr. Jan-Henrik
Dietrich;
• 2020: „Unterstützung bei der Technologievorausschau und -bewertung –
'Trendstudie'„: Roland Berger GmbH;
b) Nachfolgend werden die wesentlichen Ergebnisse der Gutachten
zusammengefasst:
• 2018: „Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS“:
Das Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS führt dazu aus, welche
Rechtsnatur die ZITiS aufweist, welche konkreten Aufgaben der ministerielle
Errichtungserlass für ZITiS vorsieht, wer die ZITiS wie beauftragen kann und
wer nicht und wie sich die Fachaufsicht im Einzelnen darstellt, insbesondere in
Ausprägung des Jahresarbeitsprogramms.
• 2019: „Erweiterung des erstellten Rechtsgutachtens zur Aufgabenerfüllung
der ZITiS um die Fragestellung zur Aufnahme von ZITiS in die
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung“:
Das Rechtsgutachten zur Erweiterung des erstellten Rechtsgutachtens zur
Aufgabenerfüllung der ZITiS um die Fragestellung zur Aufnahme von ZITiS in die
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung widmet sich der Frage, ob und
inwieweit die ZITiS aus rechtlicher Sicht in die
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) aufgenommen werden kann. Ergebnis des
Gutachtens ist, dass u. a. aufgrund der Ähnlichkeit zur Forschungstätigkeit der in § 1
SÜFV aufgenommenen Behörden und des Sinns und Zwecks der Tätigkeit von
ZITiS als Dienstleister für Nachrichtendienste die Möglichkeit bestünde, ZITiS
in die Liste der Behörden gemäß § 1 SÜFV aufzunehmen.
• 2020: „Rechtsgutachten Suchdienst Darknet“:
Das Rechtsgutachten Suchdienst Darknet befasst sich mit der Frage, ob und
wie es der ZITiS möglich sei, einen Suchdienst für das Darknet im Auftrag
seiner Kunden zu entwickeln. Das Rechtsgutachten stellt hierbei fest, dass die
projektbezogene Tätigkeit von ZITiS in einem Bereich stattfinde, in dem das
darauf bezogene Verfassungsrecht und einfache Recht in einer dynamischen
Entwicklung begriffen sei.
Die Befugnis zur projektbezogenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von
ZITiS könne unproblematisch auf deren Aufgabenzuweisung im
Errichtungserlass gestützt werden, soweit Eingriffe in Grundrechte damit nicht verbunden
sind.
Das Rechtsgutachten berät auch dazu, welche verwaltungsorganisatorischen
und rechtlichen Maßnahmen zur teilweisen Umsetzung des Projektes
notwendig seien. Vorläufig solle ZITiS die projektbezogene Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit mit einer expliziten Beauftragung durch die Bedarfsträger BKA
und BfV absichern.
• 2020: „Unterstützung bei der Technologievorausschau und -bewertung –
'Trendstudie'„: Die Studie soll bis Ende Januar 2021 fertiggestellt werden.
Eine Veröffentlichung der Gutachten „Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung
der ZITiS“, „Erweiterung des erstellten Rechtsgutachtens zur
Aufgabenerfüllung der ZITiS um die Fragestellung zur Aufnahme von ZITiS in die
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung“ und „Rechtsgutachten Suchdienst
Darknet“ ist aufgrund der zugrundeliegenden Zusammenarbeit der ZITiS mit
Sicherheitsbehörden nicht vorgesehen. Die Prüfung einer Veröffentlichung der
Studie „Unterstützung bei der Technologievorausschau und -bewertung –
'Trendstudie'„ ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen ergibt sich aus dem
parlamentarischen Fragerecht grundsätzlich nur ein Anspruch gegen die
Bundesregierung auf Beantwortung gestellter Fragen, was hier mit
Zusammenfassung des Inhalts der Gutachten erfolgte, aber kein Recht auf Herausgabe von
Dokumenten.
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ISSN 0722-8333]