Der Atomwaffenverbotsvertrag und die nukleare Abrüstung
der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Heike Hänsel, Dr. Gregor Gysi, Matthias Höhn, Andrej Hunko, Żaklin Nastić, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Nach der Ratifizierung von 50 Ländern trat der Vertrag zum Verbot von Atomwaffen (AVV) am 22. Januar 2020 in Kraft. Der Vertrag war im Juli 2017 mit den Stimmen von 122 Staaten verabschiedet worden (AFP vom 25. Oktober 2020). 84 Länder sind ihm seither beigetreten, nicht alle diese Staaten haben bereits den Ratifizierungsprozess abgeschlossen. (https://www.tagesschau.de/ausland/un-atomwaffenverbot-103.html).
Der Vertrag stellt laut UN-Generalsekretär António Guterres eine „bedeutende Verpflichtung hin zu einer kompletten Elimination von Nuklearwaffen“ dar (https://www.spiegel.de/politik/ausland/uno-atomwaffenverbotsvertrag-kann-in-kraft-treten-a-56ab89fa-1636-43ce-b15b-1f2c1a504faa). Das völkerrechtlich bindende Dokument verbietet den Vertragsstaaten die Entwicklung, das Testen, die Produktion, Anfertigung, den Besitz, die Lagerung, Weitergabe, Stationierung und den Einsatz von Atomwaffen. Jegliche Unterstützung zu einer dieser verbotenen Aktivitäten ist untersagt (https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2020/07/2019_vertragsheft.pdf).
Die Bundesregierung hatte an den Verhandlungen über ein Verbot von Atomwaffen 2017, ebenso wie die Nuklearwaffenstaaten und die meisten NATO-Staaten, nicht teilgenommen und unterstützt den Verbotsvertrag nicht (dpa vom 7. Juli 2017). Grund für die Ablehnung seien vor allem „Deutschlands Verpflichtungen als NATO-Bündnispartner, die die nukleare Teilhabe einschließt, aber auch deutsche Sicherheitsinteressen“ (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/10002). Der Atomwaffenverbotsvertrag drohe laut dem Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas zudem, „den Nichtverbreitungsvertrag als das zentrale Element nuklearer Ordnung zu schwächen und hinter die heute herrschenden Verifikationsstandards des NVV zurückzufallen“ (https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/maas-fes-tiergarten-konferenz/2112704).
Mit Javier Solana und Willy Claes haben zwei ehemalige NATO-Generalsekretäre und insgesamt 56 ehemaligen Regierungschefs und Außensowie Verteidigungsminister aus 20 NATO-Staaten in einem im September 2020 veröffentlichten Brief die NATO-Staaten dazu aufgerufen, dem Vertrag beizutreten, und darauf hingewiesen, dass ein Beitritt zum Verbot von Atomwaffen mit der Mitgliedschaft in der NATO vereinbar ist. Sie warnen darin vor einem neuen nuklearen Wettrüsten und betonen die herausragende Bedeutung des Atomwaffenverbots als „wegweisendes globales Abkommen, das Atomwaffen auf die gleiche rechtliche Grundlage stellt wie chemische und biologische Massenvernichtungswaffen und einen Rahmen dafür schafft, sie nachweislich und irreversibel abzurüsten“. Der Atomwaffenverbotsvertrag stelle zudem „eine wichtige Stärkung des vor einem halben Jahrhundert angenommenen Nichtverbreitungsvertrags (NVV)“ dar (https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2020/09/NATO-Au%C3%9Fenminister-Brief-DE-2.pdf).
Die Sicherungsmaßnahmen des Atomwaffenverbotsvertrags bauen auf den bisher geltenden Verpflichtungen aus dem Nichtverbreitungsvertrag (NVV) bezüglich der Verifikationsstandards auf und würden die völkerrechtlich verbindlichen Verifikationsstandards für fast alle künftigen Vertragsstaaten erweitern. Artikel III (1) legt fest, dass, sobald der AVV in Kraft tritt, für den jeweiligen Vertragsstaat mindestens die jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags geltenden Verpflichtungen gegenüber der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) völkerrechtlich bindend werden. Für Staaten, die mit der IAEO ein umfassendes Sicherungsabkommen („Comprehensive Safeguards“) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll abgeschlossen haben, wird dieser Verifikationsstandard erstmals durch einen multilateralen Vertrag als verbindlich festgeschrieben.
Für die Staaten, die schon ein umfassendes Sicherungsabkommen mit der IAEO abgeschlossen haben, aber noch kein Zusatzprotokoll, würde das umfassende Sicherungsabkommen mit der IAEO als völkerrechtlich verpflichtender Mindeststandard gelten. Bei einem Beitritt eines Nichtnuklearwaffenstaats zum AVV, der zu diesem Zeitpunkt noch kein umfassendes Sicherungsabkommen mit der IAEO abgeschlossen hat, ist nach Artikel III (2) AVV zumindest ein solches mit der IAEO abzuschließen und in Kraft zu setzen. Wird ein nuklear bewaffneter Staat Vertragsstaat des AVV, hat dieser seine Atomwaffen in überprüfbarer Weise unumkehrbar abzuschaffen und zudem mit der IAEO nach Artikel 4 AVV ein Sicherungsabkommen abzuschließen, „das ausreicht, um glaubhaft zu gewährleisten, dass gemeldetes Kernmaterial nicht von friedlichen nuklearen Tätigkeiten abgezweigt wird und dass es in dem Staat insgesamt weder nicht gemeldetes Kernmaterial noch nicht gemeldete nukleare Tätigkeiten gibt“.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Durch welche konkreten Regelungen des Atomwaffenverbotsvertrages (AVV) sieht die Bundesregierung den Nichtverbreitungsvertrag (NVV) als zentrales Element nuklearer Ordnung bedroht (Bundestagsdrucksache 19/1779, Antwort zu Frage 7)?
Durch welche konkreten Regelungen fällt der AVV nach Kenntnis der Bundesregierung hinter die derzeit auf Grundlage des NVV angewandten Verifikationsstandards zurück (Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/1779)?
Geht nach Kenntnis der Bundesregierung der AVV in Bezug auf die damit verbundenen Verifikationsstandards über die nach dem NVV geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hinaus?
Wenn ja, in Bezug auf welche Regelungen?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die bei einem Beitritt zum AVV aus Artikel III (1) dieses Vertrages erwachsenden völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der damit verbundenen Verifikationsstandards für
a) die 136 Nichtnuklearwaffenstaaten, die das Zusatzprotokoll unterzeichnet und in Kraft gesetzt haben (https://www.iaea.org/sites/default/files/20/01/sg-ap-status.pdf),
b) die 43 Nichtnuklearwaffenstaaten, die sogenannte umfassende Sicherungsabkommen („Comprehensive Safeguards Agreements“) mit der IAEO abgeschlossen haben, ohne das Zusatzprotokoll der IAEO in Kraft gesetzt zu haben,
dahingehend, dass diese Regelungen hinter den derzeit auf Grundlage des NVV angewandten Verifikationsstandards zurückfallen?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die bei einem Beitritt zum AVV aus Artikel III (2) des Vertrages erwachsenden völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der damit verbundenen Verifikationsstandards für Nichtnuklearwaffenstaaten, die zum Zeitpunkt des Beitritts noch kein umfassendes Sicherungsabkommen mit der IAEO abgeschlossen haben, dahingehend, dass diese Regelungen hinter den derzeit auf Grundlage des NVV angewandten Verifikationsstandard zurückfallen?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die bei einem Beitritt zum AVV nach Artikel IV des Vertrages erwachsenden völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich der damit verbundenen Verifikationsstandards für nuklear bewaffnete Staaten, insbesondere im Vergleich zu den Verpflichtungen nach Artikel III (1) des NVV, Sicherungsmaßnahmen anzunehmen, und den derzeit mit fünf Nuklearwaffenstaaten geltenden freiwilligen Sicherungsabkommen („voluntary offer agreements“), dahingehend, dass diese Regelungen hinter den derzeit auf Grundlage des NVV angewandten Verifikationsstandards zurückfallen?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass ab Inkrafttreten des AVV gemäß Artikel III (1) für einen beitretenden Staat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages die geltenden Sicherungsabkommen völkerrechtlich bindend werden und Staaten auch dann nicht mehr dahinter zurückfallen, wenn sie erst nach Inkrafttreten des AVV Vertragspartei würden, auch nicht, wenn sie den NVV kündigten?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Austrittsregelungen im AVV und im NVV bezüglich der Kündigungsfristen und zusätzlichen Voraussetzungen des Artikel 17 (3) Satz 2 AVV, und inwieweit fallen die Austrittsgelungen im AVV nach Kenntnis der Bundesregierung hinter denen im NVV zurück?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Einfluss der verschiedenen im AVV festgeschriebenen Verbote, die sich neben dem Einsatz von Atomwaffen auch auf die Entwicklung, das Testen, die Produktion, Anfertigung, den Besitz, die Lagerung, Weitergabe, und Stationierung dieser Waffen beziehen und zudem verbieten, irgendjemanden bei diesen Aktivitäten in irgendeiner Form zu unterstützen (Artikel I e AVV), und inwieweit fallen die Austrittsgelungen im AVV nach Kenntnis der Bundesregierung hinter denen im NVV zurück?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse, dass eine völkerrechtliche Ächtung von Atomwaffen, wie durch den AVV, der im Juni 2017 von 122 Staaten im Rahmen der Vereinten Nationen beschlossen wurde, den Druck auf die Atomwaffenstaaten erhöht, ihrerseits Abrüstungsbestrebungen zu verstärken?
Wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse dahingehend, dass die Verpflichtungen eines NATO-Mitgliedstaates von einem Beitritt zum AVV unberührt bleiben, vor dem Hintergrund, dass die beiden ehemaligen NATO-Generalsekretäre Javier Solana und Willy Claes und insgesamt 56 ehemaliger Regierungschefs und Außen- sowie Verteidigungsminister aus 20 NATO-Staaten die Position vertreten, dass ein Beitritt zum Verbot von Atomwaffen mit der Mitgliedschaft in der NATO vereinbar ist (https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2020/09/NATO-Au%C3%9Fenminister-Brief-DE-2.pdf)?
Inwieweit ist das Festhalten an der nuklearen Teilhabe ausschlaggebend für die Ablehnung des AVV durch die Bundesregierung, vor dem Hintergrund, dass nach den in Frage 11 genannten Rechtsauffassungen ein Beitritt zum Verbot von Atomwaffen mit der Mitgliedschaft in der NATO – anders als mit der Nuklearen Teilhabe – vereinbar ist?
Durch welche konkreten Regelungen im AVV sieht die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis „das Risiko einer Schwächung des Nuklearen Nichtverbreitungsvertrags (NVV) und der mit ihm verbundenen Kontrollregime zur Verhinderung nuklearer Proliferation“ (https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2017/02/de-absage-banconf.pdf)?
Enthalten die aktuellen, den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zur Verfügung stehenden, Taschenkarten und Ausbildungshilfen analog zur Taschenkarte von 2008 ein Verbot des Einsatzes sowohl von Antipersonenminen sowie bakteriologischen und chemischen Waffen als auch atomare Waffen im Fall von bewaffneten Konflikten (Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/21181)?
Wenn nein, warum nicht, und seit wann ist dieses Verbot nicht mehr in den Taschenkarten enthalten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Fähigkeit der USA, aus internationalen Gewässern von einem US-U-Boot eine US-Rakete mit einem einzigen US-Sprengkopf für einen begrenzten atomaren Ersteinsatz nutzen und dabei auch auswählen können, ob das Ziel dieses Einsatzes auf dem Territorium Russlands oder eines anderen Landes liegt, der vermeintlichen militärischen Notwendigkeit der sogenannten Nuklearen Teilhabe widerspricht, und wenn nein, warum nicht (Antworten zu den Fragen 5 und 12 auf Bundestagsdrucksache 19/21181)?
Trifft es zu, dass die Mitsprache- und Konsultationsrechte der Bundesregierung bei einer Beendigung der Bereitstellung entsprechender Kräfte und Trägersysteme für den Einsatz von Nuklearwaffen im Bündniskontext der Nuklearen Teilhabe (Antworten zu den Fragen 12 bis 14 auf Bundestagsdrucksache 19/21181) weiterhin und in gleichem Maße gelten?
Welche konkreten Argumente haben die NATO-Staaten Kanada und Griechenland vorgetragen, keine entsprechenden Kräfte und Trägersysteme im Rahmen der nuklearen Teilhabe mehr zur Verfügung zu stellen, und inwieweit wurden in diesem Kontext ihre Mitsprache- und Konsultationsrechte an den nuklearen Planungen des Bündnisses eingeschränkt bzw. ist ihr einst gesicherter Einfluss mangels substantiellen Beitrags im Bündnis verlustig gegangen (Antworten zu den Fragen 12 bis 14 auf Bundestagsdrucksache 19/21181)?