[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25564 –
Waffenbesitz und Waffeneinsatz von und durch Neonazis
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Immer wieder finden Ermittlungsbehörden im Rahmen von
Durchsuchungsmaßnahmen legale wie illegale Waffen bei Neonazis. Auch verüben Neonazis
mit Waffen zahlreiche Straftaten. Dabei kommen die Waffen nicht nur bei
politisch rechts motivierten Straf- und Gewalttaten zum Einsatz, sondern auch
bei sonstigen Straftaten durch Neonazis, die keinen unmittelbar politischen
Hintergrund haben (vgl.:
https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/waffenfun
d-niedersachsen-100.html,
https://www.belltower.news/uebersicht-waffenfund
e-bei-rechtsextremen-86787/).
1. Über wie viele Rechtsextremisten bzw. sog. Reichsbürger, die über eine
waffenrechtliche Erlaubnis und/oder über Waffen verfügen, hat die
Bundesregierung Kenntnis (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) verfügen – zum
Stichtag 28. Dezember 2020 – 1 203 tatsächliche oder mutmaßliche
Rechtsextremisten über eine waffenrechtliche Erlaubnis.
Zum Stichtag 31. Dezember 2019 waren 528 „Reichsbürger und
Selbstverwalter“ Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. Abschließende Zahlen für diesen
Personenkreis für das Jahr 2020 liegen beim BfV noch nicht vor.
2. Zu wie vielen der in Frage 1 erfragten Personen liegen der
Bundesregierung Kenntnisse zu Straftaten und/oder Ermittlungsverfahren vor, die im
Zusammenhang mit Waffen stehen (bitte nach Straftatbeständen bzw.
Vorwürfen auflisten)?
Allgemeine Aussagen hierzu kann die Bundesregierung nicht treffen, weil beim
Bundeskriminalamt (BKA) zu dieser Fragestellung keine Statistiken geführt
werden.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26204
19. Wahlperiode 27.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 27. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Was die Verfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA)
angeht, wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. Im Übrigen
liegen dem GBA zu Straftaten und/oder Ermittlungsverfahren, die im
Zusammenhang mit Waffen stehen und sich auf die in Frage 1 erfragten Personen
beziehen, keine Erkenntnisse vor.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Sicherstellung illegaler
Waffen bei Durchsuchungsmaßnahmen bei Neonazis oder sog.
Reichsbürgern oder in von Neonazis oder sog. Reichsbürgern genutzten Objekten
und Fahrzeugen in den Jahren 2019 und 2020, und zu welchen
Nachmeldungen ist es in diesem Zusammenhang für 2018 gekommen (bitte nach
Gesamtzahl der Fälle, Bundesland, Art der Waffen und Munition, Datum
der Durchsuchung, Stand der jeweiligen Ermittlungsverfahren und/oder
Verurteilungen sowie Anzahl der Ermittlungsverfahren nach den §§ 129
und 129a des Strafgesetzbuches (StGB) aufschlüsseln)?
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Einsatz von legalen
und illegalen Waffen durch Neonazis oder sog. Reichsbürger in den Jahren
2019 und 2020 bei der Begehung von Straftaten aus dem
Phänomenbereich PMK -rechts-, und zu welchen Nachmeldungen ist es in diesem
Zusammenhang für 2018 gekommen (bitte nach Gesamtzahl der Fälle,
Bundesland, Datum und Art der Straftat, Status und Art der eingesetzten
Waffen sowie Anzahl der Ermittlungen nach den §§ 129 und 129a StGB
aufschlüsseln)?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Eine automatisierte statistische Auswertung des Kriminalpolizeilichen
Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) nach der
Anzahl der festgestellten Waffen ist nicht möglich. Bei der Angabe von
Waffenfunden und Stückzahlen im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen
handelt es sich nicht um eine Pflichtangabe im KPMD-PMK.
Das BKA hat für 2019 eine Sonderauswertung des KPMD-PMK zu „Waffen/
Sprengstoff“ im Phänomenbereich PMK -rechts- durchgeführt. Dabei wird aus
den einzelnen relevanten Meldungen der sachbearbeitenden
Staatsschutzdienststellen auch die Anzahl der Waffen, die bei rechtsmotivierten Straftaten
verwendet bzw. vom Beschuldigten mitgeführt worden sind, manuell erhoben.
Eine Aufschlüsselung der einzelnen Waffenfunde im Sinne der Frage liegt
bezüglich der Sonderauswertungen nicht vor und ist nicht automatisiert abrufbar.
Im Jahr 2019 (Stichtag 31. Januar 2020) wurden für den Bereich PMK -
rechtsgemäß Sonderauswertung insgesamt 3 174 Waffen festgestellt, die den
Kategorien „Faustfeuerwaffen“, „Langwaffen“, „Kriegswaffen/wesentliche Teile“,
„Spreng- und Brandvorrichtungen/Brandlegungsmittel“, „Pyrotechnik“, „Gas-,
Luft-, Schreckschusswaffen“, „Hieb- und Stichwaffen“, „Reizgase/
Pfeffersprays“, „Softair-/Gotchawaffen“, „Dekowaffen“, „Wurfgeschosse“,
„Anscheinswaffen/Sprengattrappen“ und „sonstige Waffen/gefährliche
Gegenstände“ zugeordnet wurden. Die hohe Anzahl ist insbesondere auf einen
Einzelsachverhalt zurückzuführen, bei dem u. a. Pyrotechnik in erheblichem Umfang
[Anzahl: 2 183] festgestellt wurde.
Im Zusammenhang mit den festgestellten Waffen wurden 2019 der Abteilung
Polizeilicher Staatsschutz des BKA im Rahmen des KPMD-PMK für den
Phänomenbereich PMK -rechts- 490 Straftaten, darunter 176 Gewaltdelikte
gemeldet.
Für das Jahr 2020 liegen noch keine entsprechenden Auswertungen vor.
Unter dem Oberthemenfeld „Reichsbürger/Selbstverwalter“ wurden für 2019
(Stichtag 31. Januar 2020) insgesamt elf Fälle mit entsprechenden Tatmitteln
gemeldet. Sechs Fälle davon wurden dem Phänomenbereich „PMK -rechts-“
zugeordnet.
In dem Strafverfahren des GBA wegen Mordes zum Nachteil von Dr. Walter
Lübcke wurden im Raum Kassel (Hessen) insgesamt 46 Schusswaffen sowie
Munition aufgefunden. Ihre kriminaltechnische Untersuchung und
waffenrechtliche Einordnung führte zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte Stephan E. im
Juni 2019 unerlaubt im Besitz von insgesamt acht Schusswaffen (Lang- und
Kurzwaffen), darunter eine dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegende
Maschinenpistole, sowie insgesamt 1 402 Schuss Munition war. Bei einer der
Waffen, einem Revolver, handelte es sich um die Tatwaffe, mit der Dr. Lübcke
ermordet worden war. Daneben führte der Angeklagte Stephan E. eine Luftpistole
und eine Schreckschusspistole, ohne hierfür im Besitz der hierfür jeweils
erforderlichen Erlaubnis zu sein.
Bei dem Angeklagten Markus H. wurde darüber hinaus am 27. Juni 2019 eine
zu Dekorationszwecken veränderte Maschinenpistole sichergestellt, deren
Griffstück nicht den geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen gemäß
dauerhaft unbrauchbar gemacht worden war und daher dem Waffengesetz unterfällt.
Das Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ist
noch nicht abgeschlossen.
In dem weiteren Strafverfahren gegen Mitglieder und Unterstützer der
rechtsterroristischen Vereinigung „Gruppe S.“ wurden bei Durchsuchungen von
15 Objekten in 13 Orten verteilt auf die Bundesländer Bayern, Baden-
Württemberg, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz am
14. Februar 2020 insgesamt 32 „illegale Waffen“ und mehrere hundert Schuss
Munition aufgefunden. Am 4. November 2020 ist vor dem Staatsschutzsenat
des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen elf Mitglieder – sieben davon
zugleich als Gründer, der Namensgeber der „Gruppe S.“ dabei als Rädelsführer
bei der Gründung sowie mit dem Angeschuldigten E. als Rädelsführer unter
den Mitgliedern – und einem Unterstützer der rechtsterroristischen Vereinigung
erhoben worden Zudem werden sieben Angeschuldigten Verstöße gegen das
Waffengesetz vorgeworfen. Waffen sind nicht zum Einsatz gekommen.
Die Anklage ist noch nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden. In
Anbetracht dessen muss eine weitergehende Beantwortung der Fragen unterbleiben.
Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Auskunftsansprüche
des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt nach sorgfältiger Abwägung der
betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments
hinter dem berechtigten Interesse der Sicherstellung einer
unvoreingenommenen Hauptverhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017, 3 StR
335/16) als Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zurück; etwaige Auskünfte
zum Tatgeschehen sind geeignet, das Ergebnis einer noch durchzuführenden
Beweisaufnahme und damit eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu
gefährden.
In dem Strafverfahren des GBA u. a. wegen Mordes aufgrund des Anschlags
auf die Synagoge in Halle/Sachsen-Anhalt wurden zwei vollautomatische
Maschinenpistolen, zwei Schrotflinten, eine Einzelladerpistole zwei weitere
Handfeuerwaffen, eine Langwaffe, ein Schwert, zwei Messer und eine Grabenkeule
sichergestellt, die der Täter während des Tatgeschehens auch mit sich führte.
Konkret zum Einsatz kamen die vollautomatische Maschinenpistole, eine
Schrotflinte und die Einzelladerpistole.
In dem Ermittlungsverfahren des GBA im Zusammenhang mit den
Tötungshandlungen in Hanau wurden beim Tatverdächtigen am 20. Februar 2020
insgesamt drei Schusswaffen aufgefunden. Hierbei handelte es sich um drei
halbautomatische Pistolen vom Typ SIG Sauer, Modell 226, Czeska CZ 75
Shadow 2 Single Action sowie um eine Walther PPQ. Der Tatverdächtige verfügte
für alle drei Waffen über eine waffenrechtliche Erlaubnis. Bei den konkreten
Tathandlungen zum Einsatz kamen die Pistolen vom Typ SIG Sauer, Modell
226 und Czeska CZ 75 Shadow 2 Single Action. Mit ihnen tötete der
Tatverdächtige zehn Personen und anschließend sich selbst.
Die Ermittlungen des GBA in dem Verfahren gegen Mitglieder und einen
Unterstützer der rechtsterroristischen Vereinigung „Aryans“ dauern weiterhin an.
Aus den bereits genannten Gründen müssen weitergehende Auskünfte noch
unterbleiben (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/13491, Antwort zu den
Fragen 3 und 4).
In einem weiteren Ermittlungsverfahren wurde bei einer Durchsuchung am
20. März 2020 zunächst eine scharfe Patrone (Kaliber 9x19 mm), zu der die
Beschuldigte nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügte,
sichergestellt. Bei weiteren Durchsuchungen am 7. September 2020 wurden
sodann ein Schlagring, ein Teleskopschlagstock sowie ein Einhandmesser im
Sinn von § 42a Absatz 3 Nummer 3 des Waffengesetzes (WaffG) sichergestellt.
Darüber hinaus versandte die Beschuldigte im Zeitraum Dezember 2019 bis
Anfang März 2020 verschiedene Drohbriefe mit drei scharfen Patronen des
Kalibers 6,35 mm und zwei scharfen Patronen des Kalibers 8x75 Js, die bei den
Empfängern aufgefunden wurden.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Schießübungen von
Neonazis oder sog. Reichsbürgern mit legalen wie illegalen Waffen in den
Jahren 2019 und 2020 im In- und Ausland, und zu welchen
Nachmeldungen ist es in diesem Zusammenhang für 2018 gekommen (bitte nach
Gesamtzahl der Fälle, Bundesland, Ort und Art der Schießübung,
verwendeten Waffen und organisatorischem Hintergrund der an den Schießübungen
beteiligten Neonazis sowie Ermittlungen nach den §§ 129 und 129a StGB
auflisten)?
Dem BfV sind 17 Fallkomplexe für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 28.
Dezember 2020 bekannt geworden, in denen Rechtsextremisten einzelne oder
auch mehrere aufeinanderfolgende Schießübungen abgehalten haben. In etwa
drei Viertel der Fallkomplexe fanden die Schießübungen im europäischen
Ausland statt. Zur Einordnung und Bewertung wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7052
und zur Aufschlüsselung auf die Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/12267 verwiesen, die jeweils nach wie vor gültig
sind.
Seitens des BKA wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Nutzung von
Schießanlagen um keine Straftat handelt. Eine Auflistung konkreter
Sachverhalte im Sinne der Anfrage kann nicht erfolgen, da keine Meldeplicht der
Länderdienststellen zu Schießübungen im Phänomenbereich PMK -rechts- an das
BKA besteht. Insofern liegen keine Meldungen im KPMD-PMK vor. Eine
Recherche in der zentralen PMK-Fallzahlendatei des BKA „Lage-Abbildung
Politisch motivierte Straftaten (LAPOS)“ ist von daher nicht möglich.
Die Ermittlungen des GBA wegen Mordes zum Nachteil von Dr. Walter
Lübcke haben Erkenntnisse zu gemeinsamen Schießübungen der Angeklagten E.
und H. in dem Zeitraum 2016 bis und 2018 erbracht. Diese Schießtrainings mit
Kurz- und Langwaffen wurden auf Schießständen von zwei Schützenvereinen
sowie in Waldgebieten im Raum Kassel (Hessen) durchgeführt. Ein
organisatorischer Hintergrund der Angeklagten wurde nicht festgestellt.
Nach in dem Ermittlungsverfahren des GBA im Zusammenhang mit den
Tötungshandlungen in Hanau gewonnenen Erkenntnissen besuchte der
Tatverdächtige im Juli und September 2019 insgesamt dreimal einen Schießstand in
der Slowakei. In zwei Fällen versuchte er, dort an praktischen
Trainingseinheiten teilzunehmen, was ihm jedoch verwehrt wurde. In einem Fall führte er in
Eigenregie ein Training auf dem Schießstand durch.
Nach Erkenntnissen aus einem weiteren Ermittlungsverfahren des GBA
besuchte die dortige Beschuldigte zweimal – zu einem nicht näher bekannten Tag
im November 2019 sowie am 1./2. August 2020 – einen Schießstand in der
Tschechischen Republik und führte dort Schießübungen durch.
Soweit beim GBA weitere Erkenntnisse zu „Schießübungen im Ausland“
vorhanden sind, beruhen diese ausschließlich auf Verfahren, die in der
Zuständigkeit der Länder geführt werden. Eine weitgehende Beantwortung der Frage ist
insoweit aus Gründen der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht
möglich.
6. In wie vielen Fällen wurde bei Straf- und Gewalttaten gegen Flüchtlings-
und Asylunterkünfte, die sich 2019 und 2020 ereigneten, legale bzw.
illegale Schusswaffen durch die Täterinnen und Täter verwendet, und zu
welchen Nachmeldungen ist es in diesem Zusammenhang für 2018
gekommen (bitte nach Datum, Art der Schusswaffe, Tatort, Bundesland
auflisten)?
Seit dem 1. Januar 2019 gibt es im KPMD-PMK einen bundesweit
einheitlichen Angriffszielkatalog. Straftaten gegen Asylunterkünfte werden seither
unter dem Angriffsziel abgebildet. In der nachstehenden Tabelle wurden somit
Straftaten aufgelistet, die dem Unterangriffsziel „Asylunterkunft“ zugeordnet
werden und bei denen als Tatmittel „Schusswaffen“ eingetragen worden sind
(Stand: 29. Dezember 2020). Die Auflistung kann auch Fälle beinhalten, bei
denen es zu keinen „aktiven“ Angriffen gekommen ist.
Eine Unterscheidung zwischen „legalen“ und „illegalen“ Waffen ist anhand
LAPOS nicht möglich.
Die Fallzahlen PMK aus dem Jahr 2020 haben vorläufigen Charakter und sind
durch Nach-/Änderungsmeldungen noch Veränderungen unterworfen. Die
Beauskunftung unterliegt dem Vorbehalt des Bundesministeriums des Innern,
für Bau und Heimat (BMI).
PMK -rechts-:
Tatzeit Tatort BL Waffe
1. 06.03.2019 Höxter NW Druckluftwaffe
2. 09.10.2019 Zülpich NW unbekannt
3. 19.10.2019 Obermehler TH Schreckschusswaffe
4. 12.02.2020 Berlin BE Faustfeuerwaffe
5. 13.02.2020 Lahr BW Schreckschusswaffe
6. 29.11.2020 Homburg SL Gas- oder Druckluftwaffe
7. 04.12.2020 Chemnitz SN Druckluftwaffe
PMK -nicht zuzuordnen-:
Tatzeit Tatort BL Waffe
8. 20.03.2019 Troisdorf NW Schreckschusswaffe
7. In wie vielen Fällen wurde bei Straf- und Gewalttaten gegen Flüchtlinge
und Asylbewerber, die sich 2019 und 2020 ereigneten, legale bzw. illegale
Schusswaffen durch die Täterinnen und Täter verwendet, und zu welchen
Nachmeldungen ist es in diesem Zusammenhang für 2018 gekommen
(bitte nach Datum, Art der Schusswaffe, Tatort, Bundesland auflisten)?
Seit dem 1. Januar 2019 gibt es im KPMD-PMK einen bundesweit
einheitlichen Angriffszielkatalog. Straftaten gegen Asylbewerber/Flüchtlinge werden
seither unter dem Angriffsziel abgebildet. In der nachstehenden Tabelle wurden
Straftaten aufgelistet, die dem Unterangriffsziel „Asylbewerber/Flüchtlinge“
zugeordnet werden und bei denen als Tatmittel „Schusswaffen“ eingetragen
worden sind (Stand: 29. Dezember 2020). Es besteht hierbei eine gewisse
Schnittmenge mit den in der Antwort zu Frage 6 angegebenen Fällen.
Die Auflistung kann auch Fälle beinhalten, bei denen es zu keinen „aktiven“
Angriffen gekommen ist. Eine Unterscheidung zwischen „legalen“ und
„illegalen“ Waffen ist anhand LAPOS nicht möglich.
Die Fallzahlen PMK aus dem Jahr 2020 haben vorläufigen Charakter und sind
durch Nach-/Änderungsmeldungen noch Veränderungen unterworfen. Die
Beauskunftung unterliegt dem Vorbehalt des BMI.
PMK -rechts-:
Tatzeit Tatort BL Waffe
1. 06.03.2019 Höxter NW Druckluftwaffe
2. 09.04.2019 Leverkusen NW PTB-Waffe
3. 13.06.2019 Dresden SN Softairwaffe
4. 21.06.2019 Neumarkt BY Langwaffe
5. 22.07.2019 Wächtersbach HE Schusswaffe
6. 12.09.2019 Stuttgart BW CO2-Pistole
7. 09.10.2019 Zülpich NW unbekannt
8. 19.10.2019 Obermehler TH Schreckschusswaffe
9. 29.10.2019 Eisenach TH unbekannt
10. 16.11.2019 Schöningen NI Schreckschusswaffe
11. 08.12.2019 Zossen BB Schreckschusswaffe
12. 14.01.2020 Fürstenwalde BB Spielzeuggewehr/
Anscheinswaffe
13. 13.02.2020 Lahr BW Schreckschusswaffe
14. 14.02.2020 Alfdorf BW Schusswaffen
15. 20.02.2020 Kahla TH Signalpistole
16. 18.03.2020 Magdeburg ST Softairwaffe
17. 22.03.2020 Erfurt TH unbekannt
18. 16.04.2020 Friedland MV Schreckschusswaffe
19. 11.06.2020 Zwickau SN Softairwaffe
20. 01.07.2020 Chemnitz SN Softairwaffe
21. 03.07.2020 Magdeburg ST Softairwaffe
22. 03.07.2020 Karstädt BB Schusswaffen
23. 21.08.2020 Torgelow MV Schreckschusswaffe
24. 29.11.2020 Homburg SL Gas- oder Druckluftwaffe
PMK -ausländische Ideologie-:
Tatzeit Tatort BL Waffe
25. 10.02.2019 Görlitz SN Schreckschusswaffe
26. 23.03.2019 Herzogenaurach BY unklar
PMK -nicht zuzuordnen-:
Tatzeit Tatort BL Waffe
27. 20.03.2019 Troisdorf NW Schreckschusswaffe
Nachmeldung (PMK -rechts-):
Tatzeit Tatort BL Waffe
20.10.2018 Baierbrunn BY Druckluftwaffe
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]