Wohngeld unter dem Berliner Mietendeckel
der Abgeordneten Daniel Föst, Frank Sitta, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Karlheinz Busen, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Linda Teuteberg, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Sandra Weeser, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Am 23. Februar 2020 ist das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Mietendeckel) in Kraft getreten. Der Mietendeckel hat Auswirkungen auf knapp 1,5 Millionen Wohnungen der Hauptstadt. Mieterhöhungen sind rückwirkend zum 18. Juni 2019 nicht mehr möglich, Neuvermietungen dürfen festgelegte Tabellenwerte nicht überschreiten, und seit dem 23. November 2020 müssen Mieten, die mehr als 20 Prozent über den Tabellenwerten betragen, auch in bestehenden Mietverhältnissen abgesenkt werden. Aufgrund von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Berliner Mietendeckels ist aktuell ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az 2 BvF 1/20). In der Folge hat sich in Berlin die Praxis der sogenannten „Schattenmieten“ oder „BGB-Mieten“ etabliert. So werden einerseits bei neuen Mietverträgen zwei Miethöhen vereinbart: die aktuell unter dem Mietendeckel zu zahlende Miete und anderseits die nach Bundesrecht erlaubte eigentliche Miete für den Fall, dass der Mietendeckel vom Bundesverfassungsgericht gekippt wird. Andererseits bestehen bei den seit November 2020 abgesenkten Mieten die bisherigen Mietverträge mit der bisherigen Miethöhe weiter, jedoch dürfen nur die nach Mietendeckel abgesenkten Werte entgegengenommen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss noch einmal bestätigt, dass es den Vermietern unbenommen sei, im Falle der Verfassungswidrigkeit des Mietendeckels die zu wenig gezahlte Miete rückzufordern. (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-018.html).
In Berlin erhielten 2019 insgesamt 20 449 Haushalte Wohngeld (https://www.statistik-berlin-brandenburg.de/BasisZeitreiheGrafik/Bas-Wohngeld.asp?Ptyp=300&Sageb=22003&creg=BBB&anzwer=7). Das Wohngeld ist eine Sozialleistung für die Bürgerinnen und Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete erhalten. Die Kosten für das Wohngeld werden hälftig von Bund und Länder getragen. Nach § 9 des Wohngeldgesetzes ist Miete im Sinne des Wohngeldes „das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen“.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Hat die Bundesregierung geprüft, ob nach Auffassung der Bundesregierung der Abschluss eines Mietvertrages in Berlin mit zwei verschiedenen Miethöhen je nach Bund- und Landesrecht rechtskonform ist?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung geprüft, welche Miethöhe nach Auffassung der Bundesregierung zur Berechnung des Wohngeldes oder anderer Sozialleistungen heranzuziehen ist, wenn im Mietvertrag unterschiedliche Miethöhen vereinbart wurden?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung geprüft, welche Miethöhe nach Auffassung der Bundesregierung zur Berechnung des Wohngeldes oder anderer Sozialleistungen heranzuziehen ist, wenn die tatsächlich zu zahlende Miete geringer ist als die im Mietvertrag vereinbarte Miete?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wie viele Haushalte in Berlin erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der durch den Mietendeckel abgesenkten Mieten weniger oder kein Wohngeld mehr?
Wie viele Haushalte in Berlin erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Wohngeld oder Kosten der Unterkunft nach Höhe ihrer Mietverträge, obwohl die zu leistende Miete nach dem Mietendeckel geringer ist?
Sind die Mieter nach Auffassung der Bundesregierung verpflichtet, dem Wohngeldamt eine Absenkung der Miete aufgrund des Mietendeckels mitzuteilen?
Wie viele Wohngeldbewilligungen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des Mietendeckels neu berechnet und neu erteilt werden?
Muss das bewilligte Wohngeld nach Auffassung der Bundesregierung in laufenden Bewilligungszeiträumen nach einer Mietabsenkung angepasst werden?
Hat die Bundesregierung geprüft, wie das Wohngeld im Falle der Verfassungswidrigkeit des Mietendeckels für die nötige Rückzahlung der zu wenig geleisteten Miete berechnet wird?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wann findet die automatische Erhöhung des Wohngeldes (Dynamisierung) erstmals statt?
Findet die automatische Erhöhung des Wohngeldes auch in Berlin statt, obwohl aufgrund des Mietendeckels Mieterhöhungen ausgeschlossen sind?
Wie hoch waren die Ausgaben des Bundes für Wohngeld und Kosten der Unterkunft in Berlin in 2019 und 2020?
Inwiefern hat die Bundesregierung die Einsparungen durch geringere Ausgaben für Wohngeld und Kosten der Unterkunft in Berlin im Haushaltsplan 2021 berücksichtigt?