Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland
der Abgeordneten Steffi Lemke, Dr. Bettina Hoffmann, Lisa Badum, Dr. Bettina Hoffmann, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Matthias Gastel, Dr. Ingrid Nestle, Dr. Julia Verlinden, Gerhard Zickenheiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) fordert, dass bis Ende 2027 in den Mitgliedstaaten die Gewässerschutzziele erreicht werden sollen.
Fristverlängerungen sind nach 2027, also nach dem Ende des 3. Bewirtschaftungsplans, EU-rechtlich nicht möglich, es sei denn, sie werden aufgrund „natürlicher Gegebenheiten“ genehmigt (Artikel 4.4 c der EG-Wasserrahmenrichtlinie: „die Verlängerungen (…) nicht über den Zeitraum zweier weiterer Aktualisierungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinaus, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen.“). Eine Änderung der WRRL wurde abgelehnt, auch Deutschland hat dieser Vorgehensweise in Brüssel zugestimmt.
Die Umweltministerkonferenz (UMK) hat im Mai/Juni 2020 die Handlungsanleitung „Gemeinsames Verständnis von Begründungen zu Fristverlängerungen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) beschlossen. Diese Handlungsvorgabe für die Wasserbehörden soll regeln, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Begründungen Fristverlängerungen und weniger strenge Bewirtschaftungsziele genehmigt werden dürfen. 14 Themenblätter der LAWA bereiten das Thema „Fristverlängerungen und Ausnahmen“ samt Fallbeispielen u. a. für Nährstoffbelastung, Bergbau usw. nach Kenntnis der Fragesteller auf. Veröffentlicht wurden diese Blätter bisher jedoch nicht. Laut Themenblatt 4 will die LAWA auch über 2027 hinaus Fristverlängerungen aufgrund „technischer Durchführbarkeit“ und „unverhältnismäßig hoher Aufwand“ in Anspruch nehmen, obwohl diese Fristverlängerungsgründe laut Richtlinientext nur bis 2027 anwendbar sind. Die Gewässer, bei der diese Regelungen angewendet werden, sollen mit dem Zusatz „TA“ (Transparenzansatz) gekennzeichnet werden.
Zudem erklären Vertreterinnen und Vertreter der LAWA in einer Veröffentlichung, dass aufgrund des „Anthropozäns“ eine fristgerechte Umsetzung der WRRL bis 2027 nicht machbar sei (siehe Heft 7-2020 der Korrespondenz Wasserwirtschaft https://de.dwa.de/de/kw-korrespondenz-wasserwirtschaft.html). Gleichzeitig verweisen sie auf die (bisher fehlende) politische Verantwortung hinsichtlich Ressourcenbereitstellung, Prioritätensetzung pro Umweltqualität und einer klaren Definition und Durchsetzung von Umweltnormen bei Zielkonflikten. Es ergeben sich viele Fragen zu den Äußerungen der LAWA und der Diskrepanz zwischen EU-Recht und der Auslegung der LAWA.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25751
19. Wahlperiode 08.01.2021
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Vertreterinnen und Vertreter der LAWA, dass „das Anthropozän“ die fristgerechte Umsetzung der WRRL verhindere?
Wie beurteilt sie diese Einschätzung, und welche Konsequenzen ergeben sich für mögliche Verlängerungen der WRRL?
Wie bewertet die Bundesregierung die Absicht der LAWA, entgegen geltendem EU-Recht die Fristverlängerungsgründe „technische Durchführbarkeit“ und „unverhältnismäßig hoher Aufwand“ über 2027 hinaus in Anspruch zu nehmen?
Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der in den LAWA-Themenblättern propagierte „Transparenzansatz“ mit der EU-Kommission abgestimmt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, mit wem wurde er abgestimmt, und mit welchem Ergebnis?
Versteht die Bundesregierung den UMK-Umlaufbeschluss 28/2020 (LAWA-Handlungsanleitung – Gemeinsames Verständnis von Begründungen zu Fristverlängerungen) so, dass alle LAWA-Themenblätter von der UMK bereits offiziell übernommen worden sind (siehe https://www.umweltministerkonferenz.de/umlbeschluesse/umlauf2020_28.pdf)?
Wie wurde dieser Beschluss ggf. umgesetzt?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse vor, wieso noch nicht alle LAWA-Themenblätter veröffentlicht wurden?
Gibt es eine Abstimmung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und/oder LAWA mit anderen EU-Mitgliedstaaten über den Transparenzansatz, und ist ggf. ein Common Implementation Strategy-(CIS)-Papier in Arbeit?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass die EU-Kommission auf ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der WRRL gegenüber Deutschland verzichten wird, trotz Inanspruchnahme rechtswidriger Fristverlängerungen (Transparenzansatz)?
Falls mit einem Vertragsverletzungsverfahren gerechnet wird, wie plant die Bundesregierung, hiermit umzugehen?
Wie beurteilt die Bundesregierung, dass die EU-Kommission einerseits die Revision der Richtlinie ausgeschlossen hat und andererseits die LAWA nun bewusst von den Vorgaben abweichen will?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Bewirtschaftungsplanung nach § 83 (4) und § 85 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht mit dem Ende der dritten Umsetzungsperiode endet, sondern danach weitergeführt wird?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Vereinbarkeit des Gebotes zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 14 der WRRL und des Transparenzansatzes mit Blick darauf, dass die LAWA-Themenblätter nach Kenntnis der Fragesteller ohne Einbeziehung von Verbänden bzw. interessierten Kreisen o. ä. wie sonst üblich erstellt wurden, obwohl diese von entscheidender Bedeutung für die weitere Umsetzung der WRRL in Deutschland sein werden?
Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Grundlagen und das Systemverständnis von AGRUM DE (s. Themenblatt 10, Modellierungsinstrument, mit dem die Nitratbelastung des Grundwassers modelliert werden soll und das Grundlage für die Ausweisung der roten N- und P-Gebiete darstellt) veröffentlicht?
Wenn nein, wann ist das geplant?
Werden noch andere Modellierungsansätze hier diskutiert?
Wenn ja, welche?
Wie beurteilt die Bundesregierung die „Vollplanung“ der Bundesländer, muss sie diese spätestens im Halbzeitbericht zum dritten Umsetzungszyklus an die EU-Kommission melden?
Wieso wurde eine „Vollplanung“ von der LAWA nicht schon im ersten und zweiten Bewirtschaftungsplan umgesetzt bzw. durchgeführt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Definition von „ergriffenen Maßnahmen“ im LAWA-Themenblatt 02?
Sieht sie sie dahingehend erfüllt, wenn einer der als „laufend“ definierten Tatbestände angegeben wird (also beispielsweise ein „Zulassungsverfahren eingeleitet“ ist), die tatsächliche Umsetzung der eigentlichen Maßnahme aber weiterhin ungewiss ist?
Wie beurteilt die Bundesregierung, dass der Soll-/Ist-Vergleich in LAWA-Themenblatt 07 nur „nach Möglichkeit“ durchzuführen ist und dass es sich darüber hinaus um eine „Kann“-Bestimmung handelt?
Wäre der Soll-/Ist-Vergleich nicht unabdingbare Voraussetzung für den „Transparenzansatz“, da ohne Soll-/Ist-Vergleich für Verbände bzw. interessierte Kreise nach Meinung der Fragesteller keine oder nur eine unzulängliche Diskussion über die Hemmnisse, die einer Maßnahmenumsetzung im Wege stehen, möglich sein wird?
Beabsichtigt die Bundesregierung, im Zusammenhang mit den geplanten Fristverlängerungen und der diesbezüglichen Kritik der EU-Kommission die bisherige Praxis der Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß WRRL Artikel 4 (3–7) (u. a. aufgrund „überwiegendem öffentlichem Interesse“) zu verschärfen oder eine transparente Kriterienliste zu veröffentlichen, insbesondere hinsichtlich Kleinwasserkraftanlagen (einschließlich derer mit „Altrechten“) und Wasserstraßen ohne Gütertransportaufkommen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Effizienz und Wahrscheinlichkeit der Erreichung der Ziele der WRRL hinsichtlich „Längsdurchgängigkeit für Fische“ auch in einem infolge Fristverlängerung stattfindenden eventuellen vierten Bewirtschaftungszeitraum durch Realisierung von Fischaufstiegs- und Abstiegshilfen vor dem Hintergrund der Erfahrungen am Best-Practice-Wasserkraftwerk „Unkelmühle“ an der Sieg, wo zwar die Fischmortalität bei der Wehrpassage erfolgreich reduziert werden konnte, aufgrund der erheblichen Sanierungskosten die Wasserkraftanlage nun als unwirtschaftlich anzusehen ist und im Stauraum weiterhin eine erhebliche Fischmortalität auftritt?
Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung der WRRL an Bundeswasserstraßen?
Was behindert nach Einschätzung der Bundesregierung die Umsetzung der WRRL?
Sind fehlende Finanzmittel Hauthinderungsgrund?
Wenn nein, welcher ist es?
Wie verträgt sich laut Bundesregierung die Inanspruchnahme von Fristverlängerungen mit der Tatsache, dass die jeweils zuständige Behörde in vielen Fällen keine Anordnungen trifft oder getroffen hat, obwohl Anordnungen (beispielsweise zum Bau von Fischpässen an den Wehranlagen von Wasserkraftanlagen) notwendig wären, um den guten ökologischen Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial zu erreichen (Stichwort: Aktive Verhinderung)?
Sind nach Meinung der Bundesregierung Anpassungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (und ggf. auch in den Landeswassergesetzen) notwendig, wenn es tatsächlich – wie von der LAWA als erforderlich betrachtet – zur Anwendung des Transparenzansatzes kommt?
Wenn nein, warum nicht, und auf welcher Rechtsgrundlage wird die Anwendung des TA stattdessen erfolgen?
Wie wird die Bundesregierung die in Themenblatt 04 aufgeführten Umsetzungshindernisse (Ressourcenmangel, fehlende Flächenverfügbarkeit, Untätigkeit von Maßnahmenträgern infolge Freiwilligkeitsprinzip und fehlender rechtlicher Verpflichtungen, Nutzungskonflikte und die fehlende Akzeptanz) in Zusammenarbeit mit den Bundesländern lösen?
Welche Aufsichtspflichten über die Bundesländer hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang?
Wie bewertet die Bundesregierung, dass im Themenblatt Bergbau für Altlasten ohne konkrete Prüfung der Fakten bereits Fristverlängerungen bzw. Ausnahmen bis nach 2039 in Aussicht gestellt werden?
Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass infolge der Fristverlängerungen und der dadurch verzögerten Realisierung von Gewässersanierungen und Auenrevitalisierungen bei gleichzeitig fortschreitendem Klimawandel Tiefenerosion mancher Flüsse (z. B. Elbe) und daraus folgender Austrocknung der Auen gefährdete aquatische oder wasserabhängige Tier- und Pflanzenarten starke Einbußen hinsichtlich Populationsgröße und Verbreitungsgebiet erleiden werden?
Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die derzeitige und zukünftige Umsetzung von Artikel 8 (1) (ii) WRRL in Deutschland, wonach Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer in Schutzgebieten entsprechend der Zielsetzungen dieser Schutzgebiete ergänzt werden müssen, wodurch eine Erkennung negativer Populationsentwicklungen von Zielarten in der Fristverlängerungszeit ermöglicht würde?
Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass infolge der beabsichtigten Fristverlängerungen, die dem Beispiel Deutschlands folgend mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch von anderen EU-Staaten in Anspruch genommen würden, stark gefährdete aquatische Tierarten, die bereits in Deutschland ausgestorben sind und auch in den anderen EU-Staaten mit nur noch geringer Populationsgröße (z. B. Belugastör und eine Reihe von Wirbellosen, vgl. z. B. Zwick 1992) vorkommen, infolge der europaweiten verzögerten Realisierung von Gewässersanierungen auch europaweit aussterben?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass Deutschland und Polen mit dem geplanten Oder-Ausbau der polnischen Regierung, der auch auf der deutschen Flussseite und in der Aue ökologische Schäden verursachen wird und durch kein übergeordnetes öffentliches Interesse der Maßnahmen gerechtfertigt werden kann, hier gegen das Verschlechterungsverbot der WRRL verstoßen werden?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die geplanten Eingriffe und den – nach Ansicht der Fragesteller – zwangsläufig resultierenden Rechtsverstoß gegen die WRRL zu verhindern?
Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Um- und Durchsetzung der WRRL zur Querschnittsaufgabe für alle betroffenen Ressorts bzw. Bundesministerien zu machen?
Kann die WRRL nach Ansicht der Bundesregierung auch ohne verbindliche Ziele für die Ressorts Landwirtschaft, Verkehr, Energie etc. fristgerecht umgesetzt werden?
Wenn nein, welche verbindlichen Ziele werden in welchem Zeithorizont für welche Ressorts festgelegt?
Welche neueren Erkenntnisse (seit der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/11414) liegen der Bundesregierung über Zustand und Entwicklung der aquatischen und wasserabhängigen Biodiversität in Deutschland vor (bitte nach Flora und Fauna, Oberflächengewässerarten, Ökosystem, auch am Beispiel einzelner Arten aufschlüsseln)?
Welches sind hier die wichtigen Ursachen der Entwicklung?
Welche neueren Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Umsetzung der WRRL vor?
Welcher Anteil der Flüsse und Seen erfüllt die Ziele der WRRL (bitte nach Zielen und Flüssen bzw. Seen aufgliedern)?
Wie bewertet die Bundesregierung den Erhaltungszustand der heimischen Fische in Deutschland (neuere Erkenntnisse seit der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/11414)?
Welche überdurchschnittlichen Trends (lang- und kurzfristig) mit Blick auf ihre Rückläufigkeit bei einzelnen Arten sind der Bundesregierung bekannt (bitte Art und Trend aufführen)?
Welche aquatischen und wasserabhängigen Arten sind von extremen negativen Bestandstrends besonders betroffen (jeweils neuere Erkenntnisse seit der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/11414)?
Wie bewertet die Bundesregierung den Erhaltungszustand von Wanderfischen (z. B. Stör, Aal, Lachs) in Deutschland, und welche Entwicklung sieht sie hier, und worin sieht sie die Ursachen für die Entwicklung (neuere Erkenntnisse seit der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/11414)?