[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Dr. Bettina Hoffmann,
Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/25751 –
Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) fordert, dass bis Ende 2027 in den
Mitgliedstaaten die Gewässerschutzziele erreicht werden sollen.
Fristverlängerungen sind nach 2027, also nach dem Ende des 3. Bewirtschaftungsplans, EU-
rechtlich nicht möglich, es sei denn, sie werden aufgrund „natürlicher
Gegebenheiten“ genehmigt (Artikel 4.4 c der EG-Wasserrahmenrichtlinie: „die
Verlängerungen (…) nicht über den Zeitraum zweier weiterer Aktualisierungen
des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinaus, es sei denn, die Ziele
lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses
Zeitraums erreichen.“). Eine Änderung der WRRL wurde abgelehnt, auch
Deutschland hat dieser Vorgehensweise in Brüssel zugestimmt.
Die Umweltministerkonferenz (UMK) hat im Mai/Juni 2020 die
Handlungsanleitung „Gemeinsames Verständnis von Begründungen zu
Fristverlängerungen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) beschlossen.
Diese Handlungsvorgabe für die Wasserbehörden soll regeln, unter welchen
Voraussetzungen und mit welchen Begründungen Fristverlängerungen und
weniger strenge Bewirtschaftungsziele genehmigt werden dürfen. 14
Themenblätter der LAWA bereiten das Thema „Fristverlängerungen und Ausnahmen“
samt Fallbeispielen u. a. für Nährstoffbelastung, Bergbau usw. nach Kenntnis
der Fragesteller auf. Veröffentlicht wurden diese Blätter bisher jedoch nicht.
Laut Themenblatt 4 will die LAWA auch über 2027 hinaus
Fristverlängerungen aufgrund „technischer Durchführbarkeit“ und „unverhältnismäßig hoher
Aufwand“ in Anspruch nehmen, obwohl diese Fristverlängerungsgründe laut
Richtlinientext nur bis 2027 anwendbar sind. Die Gewässer, bei der diese
Regelungen angewendet werden, sollen mit dem Zusatz „TA“
(Transparenzansatz) gekennzeichnet werden.
Zudem erklären Vertreterinnen und Vertreter der LAWA in einer
Veröffentlichung, dass aufgrund des „Anthropozäns“ eine fristgerechte Umsetzung der
WRRL bis 2027 nicht machbar sei (siehe Heft 7-2020 der Korrespondenz
Wasserwirtschaft
https://de.dwa.de/de/kw-korrespondenz-wasserwirtschaf
t.html). Gleichzeitig verweisen sie auf die (bisher fehlende) politische
Verantwortung hinsichtlich Ressourcenbereitstellung, Prioritätensetzung pro
Umweltqualität und einer klaren Definition und Durchsetzung von
Umweltnormen bei Zielkonflikten. Es ergeben sich viele Fragen zu den Äußerungen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26097
19. Wahlperiode 25.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 22. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der LAWA und der Diskrepanz zwischen EU-Recht und der Auslegung der
LAWA.
1. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Vertreterinnen und Vertreter
der LAWA, dass „das Anthropozän“ die fristgerechte Umsetzung der
WRRL verhindere?
Wie beurteilt sie diese Einschätzung, und welche Konsequenzen ergeben
sich für mögliche Verlängerungen der WRRL?
Das Konzept des „Anthropozän“ beschreibt die maßgebliche und systemische
Beeinflussung ökologischer Systeme durch Aktivitäten des Menschen weltweit
sowie die damit verbundenen Risiken und leitet daraus
Managementanforderungen ab. Die zitierten Überlegungen wenden diese auf die
Gewässerbewirtschaftung an und kommen zu dem Schluss, dass die Wasserrahmenrichtlinie
(WRRL) diesen Anforderungen konzeptionell weitgehend entspricht und diese
daher über das Zieljahr 2027 weitergeführt und weiterentwickelt werden sollte.
Es handelt sich hierbei also um grundsätzliche konzeptionelle Überlegungen
und nicht um einen empirischen Befund zur Begründung etwaiger konkreter
Zielverfehlungen. Im Übrigen handelt es sich bei den zitierten Überlegungen
nicht um eine offizielle Position der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
(LAWA).
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Absicht der LAWA, entgegen
geltendem EU-Recht die Fristverlängerungsgründe „technische
Durchführbarkeit“ und „unverhältnismäßig hoher Aufwand“ über 2027 hinaus in
Anspruch zu nehmen?
Für die Umsetzung der WRRL sind vorrangig die Länder zuständig. Es sind
vor allem ihre Ressourcen, die für die Umsetzung der WRRL eingesetzt
werden. Die Erreichung der Bewirtschaftungsziele in allen Wasserkörpern bis zum
Jahr 2027 ist eine Herausforderung, nicht nur in Deutschland. In den Jahren
2010 bis 2021, also in den ersten beiden Bewirtschaftungszeiträumen, sind
nach einer Abschätzung der LAWA fast 27 Mrd. Euro für die Umsetzung der
WRRL in Deutschland angefallen. Bis zur Erreichung der
Bewirtschaftungsziele in allen Wasserkörpern sind in den nächsten Jahren schätzungsweise Kosten
von zusätzlich ca. 35 Mrd. Euro erforderlich. Die Ambition, die
Bewirtschaftungsziele der WRRL zu erreichen, wird aufrechterhalten und nicht, z. B. durch
die Festlegung zahlreicher weniger strenger Ziele, aufgeweicht.
3. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der in den LAWA-
Themenblättern propagierte „Transparenzansatz“ mit der EU-Kommission
abgestimmt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, mit wem wurde er abgestimmt, und mit welchem Ergebnis?
Eine Abstimmung mit der Europäischen Kommission ist nicht erfolgt und ist
für Dokumente der LAWA auch nicht üblich.
4. Versteht die Bundesregierung den UMK-Umlaufbeschluss 28/2020
(LAWA-Handlungsanleitung – Gemeinsames Verständnis von
Begründungen zu Fristverlängerungen) so, dass alle LAWA-Themenblätter von
der UMK bereits offiziell übernommen worden sind (siehe
https://www.
umweltministerkonferenz.de/umlbeschluesse/umlauf2020_28.pdf)?
Wie wurde dieser Beschluss ggf. umgesetzt?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse vor, wieso noch nicht alle
LAWA-Themenblätter veröffentlicht wurden?
Die angesprochenen Themenblätter waren nicht Gegenstand der
Beschlussfassung der Umweltministerkonferenz. Eine Veröffentlichung war nicht
beabsichtigt. Die Themenblätter wurden von der LAWA-Vollversammlung zustimmend
zur Kenntnis genommen und den Ländern zur Verwendung bei der Erarbeitung
der Bewirtschaftungspläne für den dritten Bewirtschaftungszeitraum
empfohlen. Die Entwürfe dieser Pläne befinden sich seit dem 22. Dezember 2020 in
der sechsmonatigen öffentlichen Anhörung.
5. Gibt es eine Abstimmung vom Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und/oder LAWA mit anderen EU-
Mitgliedstaaten über den Transparenzansatz, und ist ggf. ein Common
Implementation Strategy-(CIS)-Papier in Arbeit?
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit steht
mit den zuständigen Ministerien in anderen EU-Mitgliedstaaten zu Fragen der
Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie im informellen Austausch. Eine
Abstimmung zum sogenannten „Transparenzansatz“ ist nicht erfolgt. Die
Erarbeitung eines diesbezüglichen CIS-Papiers ist im Arbeitsprogramm des CIS-
Prozesses nicht vorgesehen.
6. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die EU-Kommission auf ein
Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der WRRL
gegenüber Deutschland verzichten wird, trotz Inanspruchnahme rechtswidriger
Fristverlängerungen (Transparenzansatz)?
Falls mit einem Vertragsverletzungsverfahren gerechnet wird, wie plant
die Bundesregierung, hiermit umzugehen?
Wie beurteilt die Bundesregierung, dass die EU-Kommission einerseits
die Revision der Richtlinie ausgeschlossen hat und andererseits die
LAWA nun bewusst von den Vorgaben abweichen will?
Der sogenannte „Transparenzansatz“ zielt darauf ab, auch für solche Fälle, in
denen die Erreichung der Bewirtschaftungsziele bis zum Jahr 2027 als
unwahrscheinlich eingeschätzt wird, gleichwohl aber eine den durch die WRRL und
das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gesetzten engen Voraussetzungen
entsprechende Begründung der Inanspruchnahme einer Fristverlängerung auf Grund
natürlicher Gegebenheiten über das Jahr 2027 hinaus gemäß § 29 WHG oder
der Festlegung eines weniger strengen Bewirtschaftungsziels gemäß § 30 WHG
über das Jahr 2027 hinaus nicht möglich ist, die Gründe für die Zielverfehlung,
die erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung und eine Abschätzung des
Zeitrahmens bis zur Zielerreichung in den Bewirtschaftungsplänen darzulegen
und damit auch für die Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich zu machen. Die
Bewirtschaftungspläne sind bis spätestens 22. März 2022 an die Europäische
Kommission zu berichten. Wie die Europäische Kommission die Pläne und die
deutsche Vorgehensweise bewerten wird, bleibt abzuwarten.
7. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung
bei der Bewirtschaftungsplanung nach § 83 Absatz 4 und § 85 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht mit dem Ende der dritten
Umsetzungsperiode endet, sondern danach weitergeführt wird?
Nach § 84 Absatz 1 WHG sind Maßnahmenprogramme und
Bewirtschaftungspläne in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 13 Absatz 7 der
WRRL nach ihrer ersten Überprüfung und Aktualisierung zum 22. Dezember
2015 alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
Diese Verpflichtung besteht nach derzeitigem Recht zeitlich unbegrenzt und
damit auch nach dem Ende des dritten Bewirtschaftungszyklus. Gleiches gilt für
das in diesem Zusammenhang vorgesehene Erfordernis der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 83 Absatz 4 und § 85 WHG. Handlungsbedarf seitens der
Bundesregierung besteht daher insoweit nicht.
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Vereinbarkeit des Gebotes zur
Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 14 der WRRL und des
Transparenzansatzes mit Blick darauf, dass die LAWA-Themenblätter nach
Kenntnis der Fragesteller ohne Einbeziehung von Verbänden bzw.
interessierten Kreisen o. ä. wie sonst üblich erstellt wurden, obwohl diese
von entscheidender Bedeutung für die weitere Umsetzung der WRRL in
Deutschland sein werden?
Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 14 der WRRL bzw. § 83 Absatz 4
und § 85 WHG bezieht sich auf die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und
nicht auf im Vorfeld der Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne durch die
zuständigen Behörden entwickelten Methoden oder Vorgehensweisen und hierzu
erstellten Dokumente. In den Entwürfen der Bewirtschaftungspläne werden die
Methoden und Vorgehensweisen erläutert oder es wird auf entsprechende
Quellen verwiesen.
9. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Grundlagen und das
Systemverständnis von AGRUM DE (s. Themenblatt 10,
Modellierungsinstrument, mit dem die Nitratbelastung des Grundwassers modelliert
werden soll und das Grundlage für die Ausweisung der roten N- und
P-Gebiete darstellt) veröffentlicht?
Wenn nein, wann ist das geplant?
Werden noch andere Modellierungsansätze hier diskutiert?
Wenn ja, welche?
Die Grundlagen und das Systemverständnis des Modelverbundes AGRUM DE
sind auf der Seite des Thünen-Instituts veröffentlicht. Unter dem Link
www.thu
enen.de/de/institutsuebergreifende-projekte/agrum-deutschland/ hat das
Thünen-Institut Dokumente zur Modellbeschreibung, zur Vorgehensweise im
Modellverbund sowie eine Publikationsliste für weiterführende Informationen
der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Dieser Link wurde in der
Begründung zu § 3 der Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung der mit Nitrat
belasteten und eutrophierten Gebiete (Bundesrats-Drucksache 455/20) angeführt.
Andere Modellierungsverfahren sollen lediglich übergangsweise oder
ergänzend herangezogen werden können, soweit es sich um ein Verfahren mit
gleichem Systemverständnis handelt (§ 3 zweiter Halbsatz und § 20 der AVV
Gebietsauswiesung).
10. Wie beurteilt die Bundesregierung die „Vollplanung“ der Bundesländer,
muss sie diese spätestens im Halbzeitbericht zum dritten
Umsetzungszyklus an die EU-Kommission melden?
Wieso wurde eine „Vollplanung“ von der LAWA nicht schon im ersten
und zweiten Bewirtschaftungsplan umgesetzt bzw. durchgeführt?
Die WRRL benutzt den Begriff „Vollplanung“ nicht. Sie verlangt das Ergreifen
aller Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele erforderlich
sind. In den dritten Bewirtschaftungsplänen werden die nach derzeitigem Stand
für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele noch erforderlichen Maßnahmen
noch transparenter dargestellt, um die Umsetzung der WRRL bis zum Jahr
2027 und über das Jahr 2027 hinaus deutlich zu machen.
In der Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß Artikel 15
Absatz 3 WRRL ist zum Stand der Umsetzung der jeweils aktuellen
Maßnahmenprogramme zu berichten.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung die Definition von „ergriffenen
Maßnahmen“ im LAWA-Themenblatt 02?
Sieht sie sie dahingehend erfüllt, wenn einer der als „laufend“ definierten
Tatbestände angegeben wird (also beispielsweise ein
„Zulassungsverfahren eingeleitet“ ist), die tatsächliche Umsetzung der eigentlichen
Maßnahme aber weiterhin ungewiss ist?
Wann eine Maßnahme als ergriffen anzusehen ist, ist in der WRRL nicht
definiert. Die angesprochene Definition orientiert sich an der Festlegung zum
Umsetzungsstatus von Maßnahmen, wie sie im Rahmen der EU-
Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (Richtlinie 2007/60/EG) auf EU-Ebene vereinbart
wurde. Es ist von Bedeutung, in welchem Zusammenhang dieser Begriff bei der
Umsetzung der WRRL genutzt wird, z. B. bei der Inanspruchnahme von
Fristverlängerungen oder bei der Erstellung des Maßnahmenprogramms. Um die
Ziele der WRRL zu erreichen, müssen Maßnahmen zeitlich absehbar umgesetzt
werden.
12. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass der Soll-/Ist-Vergleich in
LAWA-Themenblatt 07 nur „nach Möglichkeit“ durchzuführen ist und
dass es sich darüber hinaus um eine „Kann“-Bestimmung handelt?
Wäre der Soll-/Ist-Vergleich nicht unabdingbare Voraussetzung für den
„Transparenzansatz“, da ohne Soll-/Ist-Vergleich für Verbände bzw.
interessierte Kreise nach Meinung der Fragesteller keine oder nur eine
unzulängliche Diskussion über die Hemmnisse, die einer
Maßnahmenumsetzung im Wege stehen, möglich sein wird?
Ein möglichst vollständiger Soll-/Ist-Vergleich der Maßnahmenumsetzung ist
anzustreben. Dabei geht es um eine Gegenüberstellung der bisherigen
Maßnahmenumsetzung zu dem noch erforderlichen Maßnahmenumfang. Ein solcher
Vergleich ist aber nur bedingt möglich, da z. B. in der Praxis weiterhin
Unsicherheiten bei der Ermittlung und der Auswahl von erforderlichen
Maßnahmen für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele bestehen. So bestehen
Unklarheiten beim Zusammentreffen von Mehrfachbelastungen in einem
Wasserkörper in Bezug auf die gegenseitige Beeinflussung dieser Belastungen oder
Maßnahmen sind aufgrund der technischen Entwicklung noch nicht verfügbar.
Ebenso sind die sich ändernden Gegebenheiten, wie die Auswirkungen des
Klimawandels zu berücksichtigen. Dass in Deutschland Gewässerabschnitte in
trockenen Sommern austrocknen, ist beispielsweise ein neues Phänomen. Die
Maßnahmenprogramme müssen also immer wieder angepasst werden.
13. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Zusammenhang mit den geplanten
Fristverlängerungen und der diesbezüglichen Kritik der EU-Kommission
die bisherige Praxis der Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß
WRRL Artikel 4 (3–7) (u. a. aufgrund „überwiegendem öffentlichem
Interesse“) zu verschärfen oder eine transparente Kriterienliste zu
veröffentlichen, insbesondere hinsichtlich Kleinwasserkraftanlagen
(einschließlich derer mit „Altrechten“) und Wasserstraßen ohne
Gütertransportaufkommen?
Die Europäische Kommission hat nicht die geltende deutsche Rechtslage
kritisiert, sondern deren Anwendung. Die Bundesregierung plant daher keine
Verschärfung oder Konkretisierung der geltenden rechtlichen Regelungen.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Effizienz und Wahrscheinlichkeit
der Erreichung der Ziele der WRRL hinsichtlich „Längsdurchgängigkeit
für Fische“ auch in einem infolge Fristverlängerung stattfindenden
eventuellen vierten Bewirtschaftungszeitraum durch Realisierung von
Fischaufstiegs- und Abstiegshilfen vor dem Hintergrund der Erfahrungen
am Best-Practice-Wasserkraftwerk „Unkelmühle“ an der Sieg, wo zwar
die Fischmortalität bei der Wehrpassage erfolgreich reduziert werden
konnte, aufgrund der erheblichen Sanierungskosten die
Wasserkraftanlage nun als unwirtschaftlich anzusehen ist und im Stauraum weiterhin
eine erhebliche Fischmortalität auftritt?
Die Durchgängigkeit ist i. S. d. WRRL eine unterstützende
Qualitätskomponente, die der Hydromorphologie zugeordnet ist. Ihre Herstellung ist kein
eigenständiges Ziel der WRRL, sondern ist dann nötig, wenn das
Bewirtschaftungsziel in einem Oberflächenwasserkörper auf Grund von Defiziten bei der
Fischfauna nicht erreicht wird und diese Defizite auf Probleme bei der
Durchgängigkeit zurückzuführen sind. Das Umweltbundesamt geht davon aus, dass
die technischen Voraussetzungen zur Herstellung der Durchgängigkeit bereits
zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich gegeben und unter Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeit umsetzbar sind.
Auf Basis der vorliegenden Veröffentlichungen (Ministerium für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen [Hrsg.]:
Abschlussbericht zum Projekt Fischschutz und Fischabstieg an der Pilotanlage
Unkelmühle. Düsseldorf, Köln, Essen 2019; Ministerium für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen [Hrsg.]:
Pilotanlage Fischschutz und Fischabstieg Unkelmühle. In: umwelt.nrw. 2019) hat
sich die Pilotanlage Unkelmühle zum Fischschutz und Fischabstieg nach
gemeinsamer Auffassung der innogy SE und des Landes Nordrhein-Westfalen
bewährt. Die gemeinsam festgelegten Ziele für den Fischschutz und die
Erzeugung erneuerbarer Energie konnten u. a. durch zwischenzeitliche
Optimierungen erreicht werden. Bundesweit wird die Pilotanlage Unkelmühle als ein
gelungenes Beispiel für Fischschutz und Fischabstieg wahrgenommen.
Um die Belastung durch den Gewässerrückstau zu reduzieren, prüfen die
zuständigen Behörden, inwiefern bestehende Stauanlagen noch einen Zweck
erfüllen und zurückgebaut werden können. Sofern ein Rückbau nicht möglich ist,
können Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit nötig werden. Deren
Realisierung ist von der fachlichen und juristischen Bewertung des Einzelfalls
abhängig.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung der WRRL an
Bundeswasserstraßen?
Was behindert nach Einschätzung der Bundesregierung die Umsetzung
der WRRL?
Sind fehlende Finanzmittel Hauthinderungsgrund?
Wenn nein, welcher ist es?
Bisher konnten von den 220 Durchgängigkeits-Maßnahmen, die zur
Zielerreichung der WRRL als notwendig erachtet und durch die Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) umzusetzen sind, 51 Projekte
begonnen werden. Es hat sich gezeigt, dass die fachlich prioritären Anlagen
häufig auf eine rechtlich wie tatsächlich komplexe Sachlage stoßen.
Bezüglich des wasserwirtschaftlichen Ausbaus an den Bundeswasserstraßen, zu
denen auch Maßnahmen zur Umsetzung der Bewirtschaftungsziele gehören,
gab es Unklarheiten bezüglich der Kompetenzverteilung zwischen Bund und
Ländern. Diese sollen durch die derzeit anstehende Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes überwunden werden, die eine eindeutige Übertragung der
Kompetenz für den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen
zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL auf den Bund vorsieht.
Hierdurch soll auch ermöglicht werden, Synergien, die bei der WSV entstehen,
wenn diese länderübergreifend tätige Bundesverwaltung sowohl verkehrliche
als auch wasserwirtschaftliche Aufgaben an Bundeswasserstraßen wahrnimmt,
besser zugunsten der Erreichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL zu
nutzen.
Für Maßnahmen, die überwiegend zum Zwecke des Hochwasserschutzes oder
der Verbesserung der physikalischen oder chemischen Beschaffenheit des
Wassers durchgeführt werden, sind und bleiben auch an Bundeswasserstraßen die
Länder zuständig, selbst wenn diese Maßnahmen zur Erreichung der
Bewirtschaftungsziele notwendig sind.
16. Wie verträgt sich laut Bundesregierung die Inanspruchnahme von
Fristverlängerungen mit der Tatsache, dass die jeweils zuständige Behörde in
vielen Fällen keine Anordnungen trifft oder getroffen hat, obwohl
Anordnungen (beispielsweise zum Bau von Fischpässen an den
Wehranlagen von Wasserkraftanlagen) notwendig wären, um den guten
ökologischen Zustand bzw. das gute ökologische Potenzial zu erreichen
(Stichwort: Aktive Verhinderung)?
Wenn Fristverlängerungen in Anspruch genommen werden, sind seitens der
zuständigen Behörde die Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, damit der
gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potenzial innerhalb der
verlängerten Frist erreicht wird. Die Fristverlängerungen und die Gründe
hierfür sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu dokumentieren. Ob die
erforderlichen Anordnungen getroffen worden sind, lässt sich immer nur bezogen
auf einen bestimmten Einzelfall beurteilen. Zuständig für Anordnungen sind
die jeweiligen Wasserbehörden der Länder.
17. Sind nach Meinung der Bundesregierung Anpassungen im
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (und ggf. auch in den Landeswassergesetzen)
notwendig, wenn es tatsächlich – wie von der LAWA als erforderlich
betrachtet – zur Anwendung des Transparenzansatzes kommt?
Wenn nein, warum nicht, und auf welcher Rechtsgrundlage wird die
Anwendung des TA stattdessen erfolgen?
Der sogenannte Transparenzansatz der LAWA sieht die transparente, ehrliche
und nachvollziehbare Darlegung, dass und welche Maßnahmen zur
Zielerreichung der WRRL identifiziert sind und aus welchen Gründen die vollständige
Umsetzung nicht bis zum Jahr 2027 geleistet werden kann („distance-
totarget“-Analyse) mit fundierter Prognose zur Zielerreichung, vor. Die genannte
Darlegung bedarf keiner Änderung von Vorschriften des
Wasserhaushaltsgesetzes.
18. Wie wird die Bundesregierung die in Themenblatt 04 aufgeführten
Umsetzungshindernisse (Ressourcenmangel, fehlende Flächenverfügbarkeit,
Untätigkeit von Maßnahmenträgern infolge Freiwilligkeitsprinzip und
fehlender rechtlicher Verpflichtungen, Nutzungskonflikte und die
fehlende Akzeptanz) in Zusammenarbeit mit den Bundesländern lösen?
Welche Aufsichtspflichten über die Bundesländer hat die
Bundesregierung in diesem Zusammenhang?
Für die Umsetzung der WRRL sind vorrangig die Bundesländer zuständig, die
auch die Ressourcen dafür bereitstellen. Die Bundesregierung hat gegenüber
den Ländern im Bereich der Wasserwirtschaft keine Aufsichtspflichten. Zu den
Umsetzungshindernissen sind Bund und Länder kontinuierlich in Kontakt, um
Lösungen zu finden.
19. Wie bewertet die Bundesregierung, dass im Themenblatt Bergbau für
Altlasten ohne konkrete Prüfung der Fakten bereits Fristverlängerungen
bzw. Ausnahmen bis nach 2039 in Aussicht gestellt werden?
Aufgrund der laufenden Bergbauaktivitäten und der Auswirkungen des
Altbergbaus sind bereits in den ersten und zweiten Bewirtschaftungsplänen
weniger strenger Ziele festgelegt worden, die deutlich über das Jahr 2027
hinausgehen. Das wird aufgrund der langfristigen Auswirkungen auch in den dritten
und weiteren Bewirtschaftungsplänen erforderlich und begründbar sein. Diese
Ausnahmen werden in den Entwürfen der dritten Bewirtschaftungspläne und
den Hintergrundpapieren zum Bergbau zu diesen Plänen erneut ausführlich und
öffentlich zugänglich begründet.
20. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass infolge der
Fristverlängerungen und der dadurch verzögerten Realisierung von
Gewässersanierungen und Auenrevitalisierungen bei gleichzeitig fortschreitendem
Klimawandel Tiefenerosion mancher Flüsse (z. B. Elbe) und daraus
folgender Austrocknung der Auen gefährdete aquatische oder
wasserabhängige Tier- und Pflanzenarten starke Einbußen hinsichtlich
Populationsgröße und Verbreitungsgebiet erleiden werden?
Der Bundesregierung liegen keine ausreichenden Informationen vor, um dieses
Risiko einschätzen zu können.
21. Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die derzeitige
und zukünftige Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 Doppelbuchstabe ii
WRRL in Deutschland, wonach Programme zur Überwachung des
Zustands der Gewässer in Schutzgebieten entsprechend der Zielsetzungen
dieser Schutzgebiete ergänzt werden müssen, wodurch eine Erkennung
negativer Populationsentwicklungen von Zielarten in der
Fristverlängerungszeit ermöglicht würde?
Die Überwachungsprogramme nach der WRRL beziehen sich vor allem auf die
Parameter, die die WRRL in Artikel 8 Absatz 1 vorgibt. Die Überwachung
nach Artikel 8 WRRL bezieht sich damit vorrangig auf Wasserkörper und die
von der WRRL erfassten biologischen Komponenten.
Diese Wasserkörper können auch in Schutzgebieten nach Anhang IV WRRL
liegen.
Nach Artikel 8 Absatz 1 3. Spiegelstrich WRRL sind in den
Überwachungsprogrammen nach der WRRL für Wasserkörper, die Schutzgebiete sind oder Teil
von Schutzgebieten sind, Spezifikationen nach den Richtlinien zu ergänzen, auf
deren Grundlage diese Schutzgebiete festgelegt wurden. Dies ist in den
Überwachungsprogrammen der Länder bei Bedarf erfolgt.
Auf die Darstellungen zu den Überwachungsprogrammen in den öffentlich
zugänglichen zweiten Bewirtschaftungsplänen und den Ende Dezember 2020
veröffentlichten Entwürfen der dritten Bewirtschaftungspläne wird insoweit
verwiesen. Die Ergebnisse der Überwachungsprogramme können auch im
Hinblick auf den Artenschutz genutzt werden, geben aber keinen Überblick über
alle wasserabhängigen Arten.
22. Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass infolge der
beabsichtigten Fristverlängerungen, die dem Beispiel Deutschlands folgend mit
erhöhter Wahrscheinlichkeit auch von anderen EU-Staaten in Anspruch
genommen würden, stark gefährdete aquatische Tierarten, die bereits in
Deutschland ausgestorben sind und auch in den anderen EU-Staaten mit
nur noch geringer Populationsgröße (z. B. Belugastör und eine Reihe von
Wirbellosen, vgl. z. B. Zwick 1992) vorkommen, infolge der
europaweiten verzögerten Realisierung von Gewässersanierungen auch europaweit
aussterben?
Der Bundesregierung liegen keine ausreichenden Informationen vor, um dieses
Risiko einschätzen zu können.
23. Geht die Bundesregierung davon aus, dass Deutschland und Polen mit
dem geplanten Oder-Ausbau der polnischen Regierung, der auch auf der
deutschen Flussseite und in der Aue ökologische Schäden verursachen
wird und durch kein übergeordnetes öffentliches Interesse der
Maßnahmen gerechtfertigt werden kann, hier gegen das Verschlechterungsverbot
der WRRL verstoßen werden?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die geplanten
Eingriffe und den – nach Ansicht der Fragesteller – zwangsläufig
resultierenden Rechtsverstoß gegen die WRRL zu verhindern?
Die geplanten Maßnahmen an der Grenzoder sind ein polnisches Vorhaben. Im
Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die auch
grenzüberschreitend stattgefunden hat, war eine Prüfung von Artikel 4 Absatz 7 WRRL nicht
zwingend erforderlich. Ob diese Ausnahmemöglichkeit für polnische
Wasserkörper im Rahmen der Genehmigung des Vorhabens geprüft wurde, ist der
Bundesregierung nicht bekannt. In Polen ist die UVP ein von der Genehmigung
des Vorhabens getrenntes Verfahren. Im Rahmen der UVP sah die polnische
Seite keine grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Oder in Deutschland.
Sollte das Vorhaben dazu führen, dass es zu Verschlechterungen des Zustands
der Wasserkörper in Deutschland kommt, könnte Artikel 12 Absatz 1 WRRL
genutzt werden.
24. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Um-
und Durchsetzung der WRRL zur Querschnittsaufgabe für alle
betroffenen Ressorts bzw. Bundesministerien zu machen?
Kann die WRRL nach Ansicht der Bundesregierung auch ohne
verbindliche Ziele für die Ressorts Landwirtschaft, Verkehr, Energie etc.
fristgerecht umgesetzt werden?
Wenn nein, welche verbindlichen Ziele werden in welchem Zeithorizont
für welche Ressorts festgelegt?
Die Erreichung der Bewirtschaftungsziele der WRRL liegt in der Zuständigkeit
der Länder. Die Erreichung der Bewirtschaftungsziele ist auf der Ebene der
Wasserkörper zu bewerten. Insoweit ist die in der Frage angesprochene
Festlegung von Zielen für die Umsetzung der WRRL auf der Ebene der
Bundesressorts ungeeignet. Bundesgesetze und andere Maßnahmen des Bundes setzen
allerdings in vielerlei Hinsicht den Rahmen bzw. enthalten Vorgaben für die
Umsetzung oder können die Zielerreichung unterstützen. Das gilt nicht nur für
das Wasserrecht des Bundes, sondern auch für andere Bereiche, wie u. a. das
Raumordnungsrecht, das Düngerecht, das Pflanzenschutzmittelrecht oder
Fördermaßnahmen des Bundes. In der Verkehrspolitik sind durch die geplante neue
Kompetenz der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung für den
wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen, soweit er zur Erreichung der
Bewirtschaftungsziele der WRRL erforderlich ist, ebenfalls Fortschritte zu
erwarten. Die Integration der wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen der WRRL in
andere Politikbereiche hängt aber auch von diesbezüglichen Fortschritten auf EU-
Ebene ab. Im Rahmen des European Green Deal hat die Europäische
Kommission hierzu eine Reihe von Vorschlägen gemacht. Die Beschlüsse zur Reform
der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU eröffnen Möglichkeiten zur
Unterstützung von Maßnahmen in der Landwirtschaft, die einen wichtigen Beitrag zur
Umsetzung der Ziele der WRRL leisten können.
25. Welche neueren Erkenntnisse (seit der Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 19/11414) liegen der Bundesregierung über
Zustand und Entwicklung der aquatischen und wasserabhängigen
Biodiversität in Deutschland vor (bitte nach Flora und Fauna,
Oberflächengewässerarten, Ökosystem, auch am Beispiel einzelner Arten
aufschlüsseln)?
Welches sind hier die wichtigen Ursachen der Entwicklung?
Der Erhaltungszustand der Arten und Lebensraumtypen der Anhänge der FFH-
Richtlinie wurde zwischenzeitlich im nationalen FFH-Bericht 2019 nach
Artikel 17 FFH-Richtlinie erneut bewertet. Die Bewertung wird dabei nach den
drei biogeografischen Regionen, an denen Deutschland Anteil hat (atlantische
Region ATL, kontinentale Region KON, alpine Region ALP), getrennt
vorgenommen (vgl.
www.bfn.de/themen/natura-2000/berichte-monitoring/nationale
r-ffh-bericht.html). Die Beantwortung der Frage nach „Ökosystemen“ bezieht
sich bzgl. Natura 2000 auf die in Anhang I der FFH-Richtlinie gelisteten
Lebensraumtypen. Die Anzahl der Einzelbewertungen setzt sich zusammen aus
bis zu drei Einzelbewertungen in den biogeografischen Regionen (atlantisch,
kontinental, alpin).
Aquatische FFH-Lebensraumtypen (LRT):
Bei den Binnengewässern (Still- und Fließgewässer, 12 LRT) befinden sich
80 Prozent in einem ungünstigen Erhaltungszustand (24 von 30 Bewertungen
über alle drei biogeografische Regionen), davon weisen 11 LRT die
Bewertungsstufe „ungünstig-unzureichend“ (U1) und 13 LRT einen
„ungünstigschlechten“ (U2) Erhaltungszustand auf. Nur bei 11 LRT konnte ein
„günstiger“ Erhaltungszustand (FV) festgestellt werden; diese liegen ausschließlich in
der alpinen Region (ALP). Beispiele für einen stabilen, günstigen
Erhaltungszustand sind die nährstoffarmen bis mäßig nährstoffreichen Stillgewässer mit
Strandlings- oder Zwergbinsen-Gesellschaften (LRT 3130), nährstoffarme bis
mäßig nährstoffreiche kalkhaltige Stillgewässer mit Armleuchteralgen (LRT
3140), natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit
Laichkrautoder Froschbiss-Gesellschaften (LRT 3150) sowie auch dystrophe
Stillgewässer (LRT 3160); unter den Fließgewässern weisen nur die Fließgewässer mit
flutender Wasservegetation (LRT 3260) einen günstigen Erhaltungszustand
(ALP) auf. In der atlantischen und der kontinentalen Region werden alle Still-
und Fließgewässer-LRT mit einem ungünstigen Zustand bewertet (U1/U2). Nur
die LRT 3220 und 3240 weisen in der kontinentalen und der alpinen Region
eine positive Entwicklung auf (positiver Gesamttrend, der auf tatsächlichen
Veränderungen beruht), allerdings bei ungünstigem Erhaltungszustand.
Aquatische FFH-Arten (Fauna):
Bei den Fischen und Rundmäulern (35 Arten; ohne Coregonus lavaretus-
Formenkreis, s. u.) liegen 65,5 Prozent aller Bewertungen (36 von 55) im
ungünstigen Bereich (25,5 Prozent U1, 40 Prozent U2); 27,3 Prozent weisen
einen günstigen Erhaltungszustand auf.
Unzureichend schlecht (U2) ist der Erhaltungszustand sowohl in der
atlantischen als auch in der kontinentalen Region beim Atlantischen Stör (Acipenser
sturio), beim Maifisch (Alosa alosa), bei der Finte (Alosa fallax) und beim
Lachs (Salmo salar). Im ungünstigen Bereich (U1/U2) bewegen sich auch das
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) (U1 ATL, U2 KON), das Meerneunauge
(Petromyzon marinus) (U1 ATL, U2 KON) und die Äsche (Thymallus
thymallus) (U2 ATL, U1 KON). Der ausschließlich in der kontinentalen Region
vorkommende Baltische Stör (Acipenser oxyrinchus), die Schaalsee-Maräne
(Coregonus holsatus), die Luzin-Maräne (Coregonus lucinensis), der Donau-
Kaulbarsch (Gymnocephalus baloni), die Ziege (Pelcus cultratus), der
Steingressling (Romanogobio uranoscopus) und der Strömer (Telestes souffia )
weisen alle einen unzureichend-schlechten Erhaltungszustand (U2) auf; der des
Huchen (Hucho hucho) ist sowohl in der kontinentalen als auch der alpinen
Region unzureichend-schlecht (U2). Einen ausschließlich günstigen
Erhaltungszustand (FV) weisen der Rapfen (Aspius aspius), die Groppe (Cottus gobio s. I.),
der Bitterling (Rhodeus amarus), die Seelaube (Alburnus mento) und der
Donau-Stromgründling (Romanogobio vladykovi) auf.
Weitere Ausführungen zu einzelnen Fischarten finden sich in den Antworten zu
den Fragen 27 und 29. Zu den Ursachen des Zustandes und der Entwicklung
wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/11414 verwiesen.
26. Welche neueren Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur
Umsetzung der WRRL vor?
Welcher Anteil der Flüsse und Seen erfüllt die Ziele der WRRL (bitte
nach Zielen und Flüssen bzw. Seen aufgliedern)?
Die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne der Länder für den dritten
Bewirtschaftungszeitraum liegen erst seit Ende des Jahres 2020 vor. Eine belastbare
bundesweite Auswertung der zugrundeliegenden Daten kann erst nach
Bereitstellung der Daten im Rahmen der Vorbereitung der Berichterstattung an die
Europäische Kommission erfolgen. Die Veröffentlichung einer bundesweiten
Auswertung ist für die zweite Hälfte des Jahres 2022 geplant.
27. Wie bewertet die Bundesregierung den Erhaltungszustand der
heimischen Fische in Deutschland (neuere Erkenntnisse seit der Antwort auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/11414)?
Der Erhaltungszustand der Fisch- (und Rundmaul-) Arten der Anhänge der
FFH-Richtlinie wurde zwischenzeitlich im nationalen FFH-Bericht 2019 nach
Artikel 17 FFH-Richtlinie erneut bewertet. Bewertet wurden 35 Arten und eine
Artengruppe (Coregonus lavaretus-Formenkreis). Dies sind vier Arten weniger
als 2013 (Coregonus arenicolus, C. macrophthalmus, C. maraena [Ostsee-
Population], C. wartmanni), die entsprechend den Vorgaben der EU-
Kommission im FFH-Bericht 2019 der Artengruppe Coregonus lavaretus-Formenkreis
zugeschlagen wurden.
Insgesamt ergaben sich 57 Einzelbewertungen des Erhaltungszustands (bis zu
drei Bewertungen pro Art in den verschiedenen biogeografischen Regionen).
Tabelle 1 zeigt die Anzahl und den Anteil der Bewertungen des
Erhaltungszustands mit den Bewertungsstufen „günstig“ (FV), „ungünstig-unzureichend“
(U1), „ungünstig-schlecht“ (U2) und „unbekannt“ (XX).
Tabelle 1: Bewertung des Erhaltungszustands der Fische und Rundmäuler in
Deutschland in den Berichtsperioden 2013 bis 2018 (FFH-Bericht 2019) und
2007 bis 2012 (FFH-Bericht 2013). Die Zeile FFH-Bericht 2013* gibt die
Anzahl der Bewertungen für die Berichtsperiode 2007 bis 2012 ohne die für
Berichtsperiode 2013 bis 2018 nicht separat bewerteten Arten an.
günstig unzureichend schlecht unbekannt Anzahl
FFH-Bericht
2019 16 (28 %) 14 (25 %) 23 (40 %) 4 ( 7 %) 57
FFH-Bericht
2013* 15 (26 %) 17 (30 %) 17 (30 %) 8 (14 %) 57
FFH-Bericht
2013 18 (30 %) 17 (28 %) 17 (28 %) 9 (15 %) 61
Positiv zu vermerken ist, dass die Anzahl der „unbekannt“-Bewertungen
halbiert werden konnte. Bei drei weiteren Artenbewertungen verschlechterte sich
die Bewertung von U1 auf U2, bei einer Art verbesserte sie sich von U1 auf
FV. Hauptgrund für alle diese Veränderungen war aber keine „tatsächliche
Veränderung“, sondern „verbesserte Kenntnisse/Daten“ oder eine „geänderte
Methode“.
In Bezug auf die Erhaltungszustände hat sich die Situation der Fische in
Deutschland somit kaum verändert.
Bezüglich der Roten Listen gibt es seit Mitte des Jahres 2019 keinen neuen
Stand.
28. Welche überdurchschnittlichen Trends (lang- und kurzfristig) mit Blick
auf ihre Rückläufigkeit bei einzelnen Arten sind der Bundesregierung
bekannt (bitte Art und Trend aufführen)?
Welche aquatischen und wasserabhängigen Arten sind von extremen
negativen Bestandstrends besonders betroffen (jeweils neuere
Erkenntnisse seit der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/11414)?
Bestandstrends der Arten der Anhänge der FFH-Richtlinie wurden zuletzt im
nationalen FFH-Bericht 2019 nach Artikel 17 FFH-Richtlinie ermittelt. Die
Kurzzeittrends (über zwei Berichtsperioden, entsprechend zwölf Jahren)
werden nach den drei biogeografischen Regionen, an denen Deutschland Anteil hat
(atlantische Region ATL, kontinentale Region KON, alpine Region ALP),
getrennt ermittelt (vgl.
www.bfn.de/themen/natura-2000/berichte-monitoring/n
ationaler-ffh-bericht.html).
Die Angabe des Langzeittrends durch die Bundesländer war im FFH-Bericht
optional und entfiel in den meisten Fällen; daher basieren die folgenden
Angaben im Wesentlichen auf den Angaben zum Kurzzeittrend. Hier werden nur
die Trends/Entwicklungen aufgrund tatsächlicher Veränderungen aufgeführt
(Audit Trail = a; ohne methodische Gründe oder aufgrund veränderter
Datengrundlage). Grundlage für die Beantwortung der Frage nach den
Bestandsrückgängen ist die Bewertung des Parameters „Population“ und der zugehörige
Kurzzeittrend im FHH-Bericht 2019 (dies kann vom Gesamt-
Erhaltungszustand und vom Gesamttrend abweichen).
Bei den Fischen (inkl. Rundmäulern) weist vor allem die Äsche (Thymallus
thymallus) in allen drei biogeografischen Regionen Bestandsrückgänge auf (in
der alpinen Region nicht sicher aufgrund tatsächlicher Veränderungen), in der
atlantischen Region ist der Trend bzgl. der Populationsentwicklung sogar stark
abnehmend. In der kontinentalen Region ist zudem bei der Stechlin-Maräne
(Coregonus fontanae) und bei der Ziege (Pelecus cultratus) ein abnehmender
Populations-Trend zu verzeichnen.
Bei den Amphibien sind negative Entwicklungen in der Population nach den
Daten des FFH-Berichts vor allem in der kontinentalen Region zu verzeichnen;
hier weisen die Populationen der Gelbbauchunke (Bombina variegata), des
Laubfroschs (Hyla arborea), des Moorfroschs (Rana arvalis) sowie des
Kammmolchs (Triturus cristatus) abnehmende Trends auf; die Populationen der
Geburtshelferkröte (Alytes obstetricans), der Kreuzkröte (Bufo calamita) und der
Wechselkröte (Bufo viridis) verzeichnen einen stark abnehmenden Trend. Die
Populationen des Laubfroschs und der Wechselkröte sind auch in der alpinen
Region stark rückläufig. In der atlantischen Region sind abnehmende Trends
bei den Beständen des Moorfroschs, der Knoblauchkröte (Pelobates fuscus)
und des Grasfroschs (Rana temporaria) zu verzeichnen. Alle genannten Arten
weisen in der jeweiligen biogeografischen Region einen ungünstigen
Erhaltungszustand auf (U1/U2).
Die Libellen leiden vor allem in der kontinentalen Region unter
Bestandseinbußen; hier verzeichnen die Grüne Mosaikjungfer (Aeshna viridis) und die
Östliche Moosjungfer (Leucorrhinia albifrons) abnehmende Trends bei den
Populationen, die der Gekielten Smaragdlibelle (Oxygastra curtisii) und der
Sibirischen Winterlibelle (Sympecma paedisca) sind stark abnehmend. Die Grüne
Mosaikjungfer weist auch in der atlantischen Region deutliche
Bestandsrückgänge auf.
Bezüglich der Roten Listen gibt es seit Mitte des Jahres 2019 keinen neuen
Stand.
29. Wie bewertet die Bundesregierung den Erhaltungszustand von
Wanderfischen (z. B. Stör, Aal, Lachs) in Deutschland, und welche Entwicklung
sieht sie hier, und worin sieht sie die Ursachen für die Entwicklung
(neuere Erkenntnisse seit der Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/11414)?
Der Erhaltungszustand der Wanderfischarten der Anhänge der FFH-Richtlinie
wurde zwischenzeitlich im nationalen FFH-Bericht 2019 nach Artikel 17 FFH-
Richtlinie erneut bewertet. Die Bewertung wird nach den drei biogeografischen
Regionen, an denen Deutschland Anteil hat, getrennt vorgenommen (vgl. www.
bfn.de/themen/natura-2000/berichte-monitoring/nationaler-ffh-bericht.html):
Wiss. Name Deutscher Name ATL ATL GT KON KON GT ALP ALP GT
Acipenser oxyrinchus Baltischer Stör U2 U
Acipenser sturio Atlantischer Stör U2 U U2 U
Alosa alosa Maifisch U2 + U2 +
Alosa fallax Finte U2 U U2 U
Coregonus oxyrhynchus U2 0
Lampetra fluviatilis Flussneunauge U1 0 U2 0
Petromyzon marinus Meerneunauge U1 + U2 0
Salmo salar Lachs U2 0 U2 +
Legende: ATL – atlantische biogeografische Region, KON – kontinentale
biogeografische Region, ALP – alpine biogeografische Region, Erhaltungszustand
(EHZ): FV – günstig, U1 – ungünstig-unzureichend, U2 – ungünstig-schlecht,
XX – unbekannt, GT – Gesamttrend (des Erhaltungszustands): + = sich
verbessernd, 0 = stabil, – = sich verschlechternd, U = unbekannt.
Der Erhaltungszustand der meisten Wanderfischarten (inkl. Rundmaularten) der
FFH-Richtlinie ist nach wie vor „ungünstig-schlecht“. Der Erhaltungszustand
des Atlantischen Störs konnte erstmals bewertet werden. Zudem hat sich der
Gesamttrend bei vielen Arten verändert. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass
die Methodik zur Ableitung der Gesamttrends durch EU-Vorgaben geändert
wurde und die Gesamttrends aus dem FFH-Bericht 2019 daher nur bedingt mit
denen aus dem FFH-Bericht 2013 vergleichbar sind. Festzustellen ist jedoch,
dass der Zustand der Wanderfische – soweit bewertbar – in der Berichtsperiode
2013 bis 2018 auf ungünstigem Niveau stabil war oder sich verbessert hat. Zum
Europäischen Aal liegen seit dem Jahr 2019 keine neuen Erkenntnisse vor.
Im Hinblick auf die Ursachen der Entwicklung des Zustands der Wanderfische
wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/11414 sowie auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 98 auf Bundestagsdrucksache 19/22308 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]