Countdown zum Vernichtungsverbot unverkaufter Kleidung – Stand der Vorbereitungen in Deutschland
der Abgeordneten Julia Schneider, Lisa Badum, Dr. Jan-Niclas Gesenhues, Harald Ebner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Seit Jahren vernichten Unternehmen Tonnen von unverkaufter oder zurückgegebener Kleidung und Schuhe. Bislang war diese Praxis rechtlich zulässig. Mit der Verordnung (EU) 2024/1781 hat die Europäische Union nun reagiert: Ab dem 19. Juli 2026 ist es großen Unternehmen grundsätzlich untersagt, unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe zu vernichten. Das ist ein wichtiger Schritt für Ressourcen- und Umweltschutz sowie gegen die Verschwendung neuwertiger Produkte. Allerdings könnten die vorgesehenen Ausnahmen dazu führen, dass weiterhin erhebliche Mengen neuwertiger Ware entsorgt werden und das Vernichtungsverbot hinter seiner Zielsetzung zurückbleibt.
Die Vernichtung unverkaufter Neuwaren stellt ein erhebliches Umwelt-, Ressourcen- und Klimaproblem dar. Insbesondere im Textilsektor führen Überproduktion, Überbestand, schnell wechselnde Modezyklen sowie Retouren dazu, dass große Mengen neuwertiger Produkte nie genutzt, sondern direkt entsorgt oder zerstört werden. Die Vernichtung funktionsfähiger und gebrauchstauglicher Produkte widerspricht dabei jeglichem Menschenverstand sowie den Grundprinzipien der Kreislaufwirtschaft und unterläuft die Abfallhierarchie, deren oberste Stufen Abfallvermeidung und Wiederverwendung sind.
Nach aktuellen Analysen der Europäischen Umweltagentur (EEA) werden in Europa erhebliche Mengen retournierter und unverkaufter Textilien zerstört. Die besten derzeit verfügbaren Erkenntnisse legen nahe, dass rund vier bis neun Prozent aller auf dem europäischen Markt in Verkehr gebrachten Textilien vernichtet werden, ohne jemals für ihren eigentlichen Zweck genutzt worden zu sein (www.eea.europa.eu/en/newsroom/news/many-returned-and-unsold-textiles). Dies entspricht Schätzungen zufolge jährlich etwa 264 000 bis 594 000 Tonnen Textilien in der Europäischen Union (www.eea.europa.eu/en/newsroom/news/many-returned-and-unsold-textiles). Gleichzeitig entstehen durch Produktion, Verarbeitung und Vernichtung retournierter und unverkaufter Textilien erhebliche Klimabelastungen von bis zu 5,6 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten jährlich. Die Europäische Umweltagentur verweist zudem ausdrücklich darauf, dass insbesondere Onlinehandel, flexible Rückgabemodelle, veränderte Konsummuster und Fast-Fashion-Geschäftsstrategien zu steigenden Mengen retournierter und unverkaufter Textilien beitragen (European Topic Centre on Circular Economy and Resource Use, „Volumes and destruction of returned and unsold textiles in Europe’s circular economy“, 2024).
Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Union mit der Verordnung (EU) 2024/1781 über die Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte neue Vorgaben gegen die Vernichtung unverkaufter Neuwaren beschlossen. Nach den von der Europäischen Kommission beschlossenen Maßnahmen dürfen große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026 bestimmte unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe nicht mehr vernichten. Die Europäische Kommission begründet diese Maßnahme ausdrücklich mit der Bekämpfung verschwenderischer Praktiken sowie dem Ziel, Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschutz zu stärken (https://environment.ec.europa.eu/news/new-eu-rules-stop-destruction-unsold-clothes-and-shoes-2026-02-09_en). Ergänzend gelten Transparenz- und Offenlegungspflichten, durch die Unternehmen nachvollziehbar machen müssen, wie sie mit unverkauften Produkten umgehen.
Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Gleichzeitig überträgt sie die Verantwortung für Sanktionen und deren Umsetzung ausdrücklich auf die Mitgliedstaaten. Diese sind demnach verpflichtet, Regeln für Sanktionen bei Verstößen festzulegen und deren wirksame Umsetzung sicherzustellen (EU 2024/1781, Artikel 74). Für Deutschland bedeutet dies, rechtzeitig die notwendigen rechtlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere über das Ökodesign-Gesetz und die zuständigen Vollzugsbehörden.
Die praktische Umsetzung des ab Juli 2026 geltenden Vernichtungsverbots für unverkaufte Textilien und Schuhe wirft gleichzeitig eine Reihe offener Fragen auf. Die Wirksamkeit der neuen Regelungen wird maßgeblich davon abhängen, wie eng die vorgesehenen Ausnahmen ausgelegt werden, wie die Kontrolle und Durchsetzung organisiert wird und anhand welcher Kriterien der Erfolg der Maßnahme bewertet werden soll. Zudem stellen sich Fragen zu möglichen Verlagerungseffekten durch Spendenregelungen sowie zur praktischen Umsetzbarkeit angesichts der angespannten Situation bei der Sammlung und Weiterverwendung von Textilien. Vor diesem Hintergrund besteht Klärungsbedarf hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung, Überwachung und Zielerreichung des Vernichtungsverbots.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Welche Unternehmen der Textil- und Schuhbranche zählen nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland gemäß der Definition in der EU-Bilanzrichtlinie 2023/34/EU zu den großen Unternehmen, für die das Vernichtungsverbot ab dem 19. Juli 2026 gilt (bitte namentlich auflisten)?
Welche Ausnahmeregelungen der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 beabsichtigt die Bundesregierung zu übernehmen, und welche Anpassungen oder Abweichungen sind gegebenenfalls vorgesehen?
Wie bewertet die Bundesregierung aus Umwelt- und Ressourcenschutzsicht die in den europäischen Regelungen vorgesehenen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot für unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe und welche Maßnahmen will sie ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Ausnahmen nicht zu einer fortgesetzten oder regelmäßigen Vernichtung unverkaufter Neuwaren führen?
Wie definiert die Bundesregierung „hygienisch verunreinigt“ und reicht es nach Auffassung der Bundesregierung aus, dass retournierte Kleidung oder Schuhe einmal (auf der Haut) getragen wurde, beispielsweise zur Anprobe, damit sie gemäß Artikel 25 (5a) von (EU) 2024/1781 als hygienisch verunreinigt gelten?
Wann gilt eine Reparatur nach Einschätzung der Bundesregierung als „unverhältnismäßig“ teuer und wie plant die Bundesregierung die Festlegung von Kriterien?
Wie plant die Bundesregierung die Ausnahme „Produkt erfüllt seinen Zweck nicht“ zu definieren und was bedeutet das im Textilkontext?
Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller überlasteten Sammelinfrastruktur für Textilien das Risiko, dass die Ausnahmeregelung vom Vernichtungsverbot beim nicht-erfolgreichen Spenden nach (EU) 2026/296 Artikel 2 h, das Problem verlagert und Spenden so zum neuen Entsorgen wird?
Wie soll angesichts der Schließung vieler sozialer Annahmestellen für Altkleider in Deutschland (www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/mainz/altkleider-sammlungen-werden-neu-organisiert-100.html, www.caritas-speyer.de/caritas-kuendigt-alle-altkleidercontainer-in-der-dioezese-speyer, www.zeit.de/news/2025-08/23/drk-baut-altkleider-container-in-mv-ab) und der Europäischen Union gemäß Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 Artikel 2 h gewährleistet werden, dass drei geeignete Einrichtungen der Sozialwirtschaft für Spenden zur Verfügung stehen und wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass diese Spenden nicht einfach vernichtet werden?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass gemeinnützige Träger die Annahme von Altkleidern eingestellt oder eingeschränkt haben, und welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung gegebenenfalls mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie (EU) 2026/296?
Wie hoch muss der prozentuale Rückgang der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte in Deutschland und der Europäischen Union sein, damit die Bundesregierung die neue Regelung als erfolgreich bewertet und wie plant die Bundesregierung das zu messen?
Welche konkreten prozentualen Ziele zur Abfallvermeidung und Einsparung des Wasserverbrauchs plant die Bundesregierung und in welchen zeitlichen Schritten sollen diese erreicht werden?
Welche Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, um sicherzustellen, dass Angaben zur Vernichtung und zum Verbleib unverkaufter Verbraucherprodukte nicht nur veröffentlicht, sondern auch von Verbraucherinnen und Verbraucher in einem leicht verständlichen und vergleichbaren Format eingesehen werden können?
Welche konkreten Behörden werden nach Auffassung der Bundesregierung für die Kontrolle und Durchsetzung des ab dem 19. Juli 2026 geltenden Vernichtungsverbots für unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe zuständig sein, und welche Abstimmungen mit den Ländern haben hierzu bereits stattgefunden?
Wie will die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern sicherstellen, dass die für Kontrolle und Durchsetzung des Vernichtungsverbots zuständigen Behörden über ausreichende personelle, fachliche und organisatorische Ressourcen verfügen?
Welche Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Angaben über die Vernichtung oder Entsorgung unverkaufter Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe gemäß den Transparenz- und Offenlegungspflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1781 beziehungsweise den hierzu erlassenen europäischen Regelungen veröffentlicht, und wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass ihr diese Daten vollständig, systematisch und öffentlich nachvollziehbar zur Verfügung stehen?
Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, weitere Produkte in den Anwendungsbereich des Vernichtungsverbot aufzunehmen (Anhang VII von (EU) 2024/1781)?
Sind der Bundesregierung bereits Erklärungen zu Ausnahmen vom Vernichtungsverbot bekannt und falls ja, welche Ausnahmen wurden wie häufig genannt?
Welche Ausnahmeregelungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung wahrscheinlich am meisten genutzt?
Für wie relevant hält die Bundesregierung die Ausnahme 2d) (EU) 2026/296, wonach eine abgelaufene Lizenz ein zulässiger Grund der Vernichtung eines Produktes ist?
Unter welchen Bedingungen sieht die Bundesregierung eine Vernichtung als „geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahme“ nach (EU) 2026/296 2d) an?
Wie plant die Bundesregierung, die Ausnahmeregelung der Kosteneffizienz von Reparaturen nach (EU) 2026/296 2f) zu konkretisieren?