[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/25923 –
Nachfragen zur Rolle der Financial Intelligence Unit beim Wirecard-Skandal
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Financial Intelligence Unit (FIU) wurde nach den Terroranschlägen auf
das World Trade Center 2001 geschaffen, um Geldwäsche, organisierte
Kriminalität und die Finanzierung von Terrorismus stärker zu bekämpfen. Sie hat
u. a. die Aufgabe, Verdachtsmeldungen zu filtern und werthaltige Fälle an die
zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Der Deutsche Bundestag hat in den letzten Jahren immer wieder Missstände
bei der Anti-Geldwäschebehörde FIU erkannt und das zuständige
Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, diese zu beheben. Nach Ansicht der
Fragestellenden wurden noch immer virulente und seit Jahren bekannte
Schwachstellen der Behörde nicht abgebaut, zu denen u. a. die unzureichende
EDV-Infrastruktur, die fachlich wie personell unangemessene Ausstattung,
fehlende Rechte für den Zugriff auf Datenbanken, die für die Arbeit der
Behörde wesentlich sind, sowie unzureichende Bürokapazitäten für die
Beschäftigten zählen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der FDP, Bundestagsdrucksache 19/16595).
Erst nach den Enthüllungen des Wirecard-Skandals wurde die Anti-
Geldwäschebehörde FIU, die dem Bundesministerium der Finanzen unterstellt ist,
auf die Missstände beim börsennotierten Zahlungsabwicklungs- und
Finanzdienstleistungsunternehmen Wirecard aufmerksam. Eine ab dem 22. Juni 2020
beginnende, erneute Auswertung der bereits bei der FIU vorliegenden
Unterlagen zu Wirecard bewirkte, dass die Anzahl der Vorgänge, die eine
strafrechtliche Relevanz aufweisen können, vom Bundesfinanzministerium auf 144 Fälle
angehoben werden musste. Zuvor hatte die Anti-Geldwäschebehörde lediglich
zwei Fälle für werthaltig bezeichnet und nur diese an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der FDP, Bundestagsdrucksache 19/23739).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26494
19. Wahlperiode 08.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 3. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl bei der FIU
eingegangener Verdachtsmeldungen und Informationen mit Bezug zum
Wirecard-Konzern und mit Bezug zu den aktuellen Vorwürfen,
aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Jahren seit dem 26. Juni 2017 bis zum
heutigen Stichtag, dar (bitte tabellarisch darstellen und Angaben auf
Bundestagsdrucksache 19/23739 einbinden und ggf. aktualisieren)?
a) In welcher Frist wurden die Verdachtsmeldungen, aufgeschlüsselt auf
die jeweiligen Jahre, bearbeitet (bitte Bearbeitungsverlauf, also wann
eingegangen und wann an die zuständige Stelle weitergeleitet, pro
Anzeige aufschlüsseln)?
b) In welcher Frist wurden Geldwäscheverdachtsmeldungen gemäß § 43
Absatz 1, § 46 Absatz 1 i. V. m. § 32 Absatz 2 des
Geldwäschegesetzes (GwG) – sogenannte Fristfälle –, aufgeschlüsselt auf die
jeweiligen Jahre, bearbeitet (bitte Bearbeitungsverlauf, also wann
eingegangen und wann an die zuständige Stelle weitergeleitet, pro Anzeige
aufschlüsseln)?
c) An welche zuständige Strafverfolgungsbehörde der Länder wurden die
Meldungen und Informationen mit Bezügen zu Wirecard
weitergeleitet?
d) Wie hoch war das jeweilige Volumen der Verdachtsmeldungen und
Informationen?
e) In welchen Verdachtsmeldungen und Informationen wurden
Vorstandsmitglieder und Aufsichtsräte der Wirecard AG in Vermutung
einer Beteiligung an einer Straftat aufgeführt?
f) Welche Verdachtsmeldungen und Informationen sind nach heutigem
Kenntnisstand (primär) welchen Straftaten zuzuordnen?
Die Fragen 1 bis 1f werden gemeinsam beantwortet.
Die Beantwortung kann nur zum Teil offen erfolgen.
Soweit die Fragen deckungsgleich oder nahezu deckungsgleich zu der Kleinen
Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/23168 sind, wird
auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/23739
verwiesen.
Eine strategische Auswertung des Informationspools der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) ergab, dass
mit Stand 18. Januar 2021 von der Gesamtzahl von Meldungen und
Informationen mit Bezügen zu Wirecard insgesamt 232 Vorgänge als für die aktuell
bekannten Vorwürfe relevant zu bewerten sind. Diese teilen sich in 143
Verdachtsmeldungen und 89 Informationen (ein- und ausgehende
Spontaninformationen und Ersuchen) auf.
Von den 143 Verdachtsmeldungen hat die FIU mit Stand 18. Januar 2021
132 Verdachtsmeldungen an das Bayerische Landeskriminalamt abgegeben,
davon 31 Verdachtsmeldungen, die sie vor dem 22. Juni 2020 erhalten hat und
101 Verdachtsmeldungen, die sie nach diesem Stichtag erhalten hat. Der 22.
Juni 2020 ist dabei der maßgebliche Stichtag, an dem die erste Meldung der
Wirecard AG zu den aktuellen Vorwürfen bei der FIU abgegeben wurde und sie
zugleich eine Ad-hoc-Mitteilung zu ihren Bilanzierungsfragen abgesetzt hat.
Die vorgenannten 31 Verdachtsmeldungen lassen sich aufteilen in zwei
Verdachtsmeldungen, die die FIU bereits im Rahmen ihrer Analyse zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – und damit in Erfüllung
ihres gesetzlichen Auftrags – am 13. Februar 2019 bzw. am 7. Juni 2019 an das
zuständige Bayerische Landeskriminalamt abgegeben hat, und 29
Verdachtsmeldungen, die die FIU erst im Zuge ihrer vertieften Analyseoperation mit
einem – über ihren gesetzlichen Kernauftrag hinaus – erweitertem
Kriterienkatalog nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen Wirecard am 22. Juni 2020
abgegeben hat.
Die darüber hinaus erbetenen Angaben zu einzelnen Verdachtsmeldungen sind
der als „VS – Vertraulich“ gekennzeichneten Antwort zu entnehmen.
Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 4 der Geheimschutzordnung des Deutschen
Bundestages erfolgt, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann.
Entsprechend den internationalen Standards der Financial Action Task Force
(FATF), den Anforderungen der Egmont Gruppe und den europarechtlichen
Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse
unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen
Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise
der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich
der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist,
wäre daher für entsprechende Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig.
Insbesondere die Angaben zu Ihrer Frage, in welchen Meldungen die Betroffenheit
eines Vorstandsmitglieds in Vermutung zu einer Beteiligung an einer
namentlich benannten Straftat aufgeführt ist, stellen aufgrund der nicht
auszuschließenden Möglichkeit von Rückschlüssen auf die konkreten Sachverhalte eine
Gefährdung im o. g. Sinne dar und könnten darüber hinauslaufende
staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gefährden. Darüber hinaus müssen entgegenstehende
Rechte Dritter, insbesondere des betroffenen Unternehmens, berücksichtigt
werden. Die Beantwortung erfolgt mit gesondertem Schreiben.*
2. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl bei der FIU
eingegangener Verdachtsmeldungen und Informationen mit Bezug zum
Wirecard-Konzern und mit Bezug zu den aktuellen Vorwürfen,
aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Jahren für den Zeitraum 2001 bis zum
25. Juni 2017 dar (bitte tabellarisch darstellen)?
Statistische Aufzeichnungen, wie viele Verdachtsmeldungen zur Wirecard
Bank AG beim Bundeskriminalamt in der Zeit von 2001 bis zum 26. Juni 2017
eingegangen sind und wie viele an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet
wurden, liegen der Bundesregierung nicht vor. Aufgrund der damaligen
gesetzlichen Regelung ist jedoch davon auszugehen, dass bis 26. Juni 2017 alle
Verdachtsmeldungen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet
wurden. Eine nachträgliche Erhebung der Zahlen ist im Bundeskriminalamt
nicht möglich. Das Bundeskriminalamt hat sämtliche Daten zu
Verdachtsmeldungen, die bis zu diesem Zeitpunkt im Bundeskriminalamt eingegangen und
gespeichert waren, der FIU bei der Generalzolldirektion übergeben und den
Datenbestand im Bundeskriminalamt aufgrund der Gesetzeslage gelöscht. Nach
dem 26. Juni 2017 wurden keine Verdachtsmeldungen nach dem
Geldwäschegesetz beim Bundeskriminalamt erstattet.
Der mit Wirkung zum 26. Juni 2017 innerhalb der Zollverwaltung neu ein- und
ausgerichteten FIU liegen für den genannten Zeitraum vor ihrer Errichtung nur
Daten in einer nicht strukturiert auswertbaren Form vor.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
3. Wie viele Verdachtsmeldungen sind der Financial Intelligence Unit (FIU)
seit dem 26. Juni 2017 bis zum heutigen Stichtag jeweils monatlich per
Fax zugegangen (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahr
aufschlüsseln)?
Für den Zeitraum vom 26. Juni 2017 bis zum 31. Januar 2018 galt die in § 45
Absatz 1 Satz 1 GwG vorgesehene elektronische Meldepflicht noch nicht,
weshalb Verdachtsmeldungen insbesondere per Fax an die FIU übermittelt wurden.
Die für diesen Zeitraum zu berücksichtigende Gesamtanzahl eingegangener
Meldungen beträgt 40.073; eine diesbezügliche monatsweise statistische
Auswertung ist der FIU nicht möglich.
Im Übrigen ergeben sich die erfragten Angaben aus der folgenden Übersicht:
Monat/Jahr 2018 2019 2020 2021 Gesamt
Januar 4 1 2
Februar 148 9 8
März 529 3 8
April 76 6 1
Mai 24 15 3
Juni 39 10 7
Juli 22 6 5
August 14 8 1
September 15 6 11
Oktober 18 7 5
November 8 6 6
Dezember 10 3 4
Gesamt 903 83 60 2 1.048
a) Inwiefern wurden alle Verdachtsmeldungen und Informationen, die
der FIU per Fax zugeleitet wurden, hinlänglich auf einen Bezug zu
den aktuellen Vorwürfen des Wirecard-Skandals überprüft?
b) Inwiefern unterscheidet sich die Prüfung der per Fax eingegangenen
Verdachtsmeldungen, die einen Bezug zum Wirecard-Konzern und
einen Bezug zu den aktuellen Vorwürfen aufweisen, zu jenen
Vorgängen, die digital eingegangen sind?
c) Auf welche Hindernisse und Probleme stößt die Bundesregierung bei
der Prüfung eines Bezugs zu den aktuellen Vorwürfen des Wirecard-
Skandals bei per Fax eingegangenen Meldungen?
Die Fragen 3a bis 3c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Verdachtsmeldungen und Informationen, die bei der FIU per Fax eingehen,
werden manuell im IT-Fachverfahren erfasst. Ebenso wie die
Verdachtsmeldungen, die über den Regelfall des elektronischen Meldeweges gemäß § 45
Absatz 1 Satz 1 GwG der FIU erstattet werden, stehen auch die per Fax
übermittelten Verdachtsmeldungen unterschiedslos für die Analysearbeit der FIU zur
Verfügung.
Im Rahmen der zur Aufklärung des Wirecard-Skandals unmittelbar
eingerichteten Analyseoperation wurden sämtliche einschlägige Verdachtsmeldungen/
Informationen – unabhängig von ihrem Meldeweg – vertieft analysiert.
Nennenswerte Schwierigkeiten sind dabei nicht aufgetreten.
d) Zu welchen Daten wurden Verdachtsmeldungen und Informationen,
die einen Bezug zum Wirecard-Konzern und einen Bezug zu den
aktuellen Vorwürfen aufweisen, per Fax der FIU zugeleitet?
Wann wurden diese an welche zuständigen Stellen der Länder
weitergeleitet?
Welche Verdachtsmeldungen und Informationen wurden aus welchen
jeweiligen Gründen nicht weitergeleitet?
Wie hoch war das jeweilige Volumen dieser Meldungen, und in
welches Land sollte die Transaktion gehen?
Bezüglich der per Fax zugeleiteten Verdachtsmeldungen wird zunächst auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e der Kleinen Anfrage der Fraktion
der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/23739 verwiesen.
Die beiden inhaltsgleichen am 8. August 2017 per Fax an die FIU übermittelten
Verdachtsmeldungen wurden nicht an eine Strafverfolgungsbehörde abgegeben,
da die FIU die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen nach § 32 Absatz 2
Satz 1 GwG als nicht erfüllt ansah. Dieses Ergebnis hat sich auch nach
nochmaliger Bewertung nach Bekanntwerden der aktuellen Vorwürfe gegen
Wirecard bestätigt. Die Meldungen betreffen Transaktionen im Volumen von
76.590 Euro mit dem Überweisungsziel USA.
Des Weiteren erfolgte am 7. Dezember 2020 ein Ersuchen des
Polizeipräsidiums München per Fax.
4. Wie verhält sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der bei
der FIU jeweils jährlich eingegangenen Verdachtsmeldungen und
Informationen zum börsennotierten Zahlungsabwicklungs- und
Finanzdienstleistungsunternehmen Wirecard zu den jeweils 29 weiteren im Deutschen
Aktienindex (DAX) geführten Unternehmen für den Zeitraum 2017 bis 2020
(bitte tabellarisch darstellen und nach Jahr, Anzahl der
Verdachtsmeldungen und Informationen sowie den jeweiligen DAX-Unternehmen
aufschlüsseln)?
a) Wie viele Verdachtsmeldungen und Informationen sind der FIU zu den
jeweiligen 30 DAX-Unternehmen für den benannten Zeitraum
zugeleitet worden, und wie viele dieser Meldungen wurden jeweils jährlich
an die Strafverfolgungsbehörden der Länder weitergeleitet?
Wie hoch war die jeweilige prozentuale Quote der weitergeleiteten
Meldungen aufgeschlüsselt nach jeweiligem DAX-Unternehmen?
b) Welche DAX-Unternehmen haben oder hatten analog zur Wirecard
Bank AG eine dem Konzern ebenfalls zugeordnete Bank, und wie
verhält sich für diese Banken die jeweils jährliche Anzahl der bei der FIU
eingegangenen Verdachtsmeldungen und Informationen zu den jeweils
jährlich an die zuständigen Stellen der Länder weitergeleiteten Fällen
(bitte nach Bank, Jahr, eingegangenen Meldungen und weitergeleiteten
Fällen aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Die erbetenen Angaben sind der als „VS – Vertraulich“ gekennzeichneten
Antwort zu entnehmen.
Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 4 der Geheimschutzordnung des Deutschen
Bundestages erfolgt, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann.
Daneben sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen
Unternehmen berührt, die zu schützen die Bundesregierung grundgesetzlich verpflichtet
ist. Die Abwägung mit dem Informationsinteresse des Parlaments ergibt, dass
durch eine „VS – Vertraulich“ eingestufte Beantwortung beiden Interessen
hinreichend Rechnung trägt.
Entsprechend den internationalen Standards der Financial Action Task Force
(FATF), den Anforderungen der Egmont Gruppe und den europarechtlichen
Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse
unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen
Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise
der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich
der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist,
wäre daher für entsprechende Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig.
Insbesondere die Angaben zu Ihrer Frage, in welchen Meldungen die Betroffenheit
eines Vorstandsmitglieds in Vermutung zu einer Beteiligung an einer
namentlich benannten Straftat aufgeführt ist, stellen aufgrund der nicht
auszuschließenden Möglichkeit von Rückschlüssen auf die konkreten Sachverhalte eine
Gefährdung im o. g. Sinne dar und könnten darüber hinaus laufende
staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gefährden. Darüber hinaus müssen entgegenstehende
Rechte Dritter, insbesondere der betroffenen Unternehmen, berücksichtigt
werden. Die Beantwortung erfolgt mit gesondertem Schreiben.*
5. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Sofortmaßnahmen im Sinne von § 40 GwG dar, die von der FIU seit dem 26.
Juni 2017 bis zum heutigen Stichtag jeweils erlassen wurden (bitte
tabellarisch darstellen)?
a) Wann wurden die jeweiligen Sofortmaßnahmen veranlasst?
c) In welchem Bundesland hatte der betroffene Verpflichtete zum
Zeitpunkt des Erlasses der Sofortmaßnahme seinen Sitz?
d) In welchen Staat sollte die jeweilige Transaktion gehen?
e) Welches Volumen hatten die jeweiligen Transaktionen?
f) In welchen Fällen erfolgte die jeweilige Sofortmaßnahme nicht mehr
rechtzeitig?
g) In welchen Fällen konnte das Volumen der jeweiligen Transaktionen
nicht gänzlich angehalten werden, und wie verhält sich die Summe,
die angehalten werden sollte, zu der tatsächlich angehaltenen Summe?
h) Aus welchem Grund wurde die Sofortmaßnahme erlassen?
j) Welche Sofortmaßnahmen weisen einen Bezug zum Wirecard-
Konzern und einen Bezug zu den aktuellen Vorwürfen auf?
Die Beantwortung der Frage kann nur zum Teil offen erfolgen. Die erbetenen
Angaben, mit Ausnahme der Fragen 5b und 5i, sind der als „VS – Vertraulich“
gekennzeichneten Antwort zu entnehmen.
Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 4 der Geheimschutzordnung des Deutschen
Bundestages erfolgt, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann.
Entsprechend den internationalen Standards der Financial Action Task Force
(FATF), den Anforderungen der Egmont Gruppe und den europarechtlichen
Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse
unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen
* Das Bundesministerium der Finanzen hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise
der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich
der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist,
wäre daher für entsprechende Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig.
Insbesondere die Angaben zu Ihrer Frage, in welchen Meldungen die Betroffenheit
eines Vorstandsmitglieds in Vermutung zu einer Beteiligung an einer
namentlich benannten Straftat aufgeführt ist, stellen aufgrund der nicht
auszuschließenden Möglichkeit von Rückschlüssen auf die konkreten Sachverhalte eine
Gefährdung im o. g. Sinne dar und könnten darüber hinaus laufende
staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gefährden. Darüber hinaus müssen entgegenstehende
Rechte Dritter, insbesondere des betroffenen Unternehmens, berücksichtigt
werden. Die Beantwortung erfolgt mit gesondertem Schreiben.*
b) Welche Strafverfolgungsbehörde war jeweils zuständig?
Die Zuständigkeit einer Strafverfolgungsbehörde ist bei der Anordnung einer
Sofortmaßnahme durch die FIU gemäß § 40 GwG nicht berührt; vielmehr
erfolgt dies in der ausschließlichen Zuständigkeit der FIU.
i) Was ist eine angeordnete Kontoverfügungssperre, und weshalb kam
sie in welchen Fällen zum Einsatz?
Bei einer Kontoverfügungssperre handelt es sich um eine Anordnung der FIU
gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes. Hierdurch
werden mögliche Transaktionen von einem oder mehreren Konten untersagt.
Mit einer Kontoverfügungssperre soll verhindert werden, dass über mögliche
inkriminierte Vermögensgegenstände verfügt wird, bevor die FIU
Anhaltspunkten nach § 40 Absatz 1 GwG nachgehen oder die Transaktion analysieren
konnte.
In insgesamt sechs Fällen hat die FIU aus diesen Gründen eine
Kontoverfügungssperre angeordnet.
6. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Geldwäscheverdachtsmeldungen gemäß den §§ 43 Absatz 1, 46 Absatz 1
i. V. m. § 32 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) – sogenannte
Fristfälle – dar, die seit dem 26. Juni 2017 bis zum heutigen Stichtag erst an die
zuständige Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet wurde, nachdem die
Drei-Tage-Frist nach Eingang abgelaufen war (bitte tabellarisch darstellen
und nach Jahr aufschlüsseln)?
a) Wie hoch war das jeweilige Volumen?
b) Welche Strafverfolgungsbehörde war jeweils zuständig?
c) Zu welchen Daten sind die Fristfälle bei der FIU eingegangen, und zu
welchen Daten wurden sie an die Strafverfolgungsbehörden
weitergeleitet?
d) Mit welcher Straftat standen die Fälle jeweils in Verdacht?
Soweit die Fragen deckungsgleich oder nahezu deckungsgleich zu der Kleinen
Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/15650 sind, wird
auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/16595
verwiesen.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Im Übrigen ergibt sich die Antwort aus der als Anlage 1 beigefügten Übersicht.
Für die Frage 6b gilt die Antwort zu Frage 5b entsprechend.
7. Wem fallen nach Kenntnis der Bundesregierung festgesetzte inkriminierte
Gelder zu, bei denen ein Einschleusen in den legalen Wirtschaftskreislauf
(Geldwäsche) oder die Terrorismusfinanzierung erfolgreich verhindert
wird?
a) Wie hoch sind die finanziellen Ausfälle zu beziffern, die durch die von
der Bundesregierung eingestandenen „Arbeitsfehler“ (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/16595) der
FIU bei der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung entstanden sind?
b) Plant die Bundesregierung, die durch diese Arbeitsfehler entstandenen
Mindereinnahmen zu kompensieren, und falls ja, wie, und falls nein,
weshalb nicht?
c) Gibt es mit Blick auf die finanziellen Ausfälle einen rechtlichen
Anspruch gegenüber der Bundesregierung bzw. der FIU auf
Schadensersatz aufgrund der benannten Arbeitsfehler?
Soweit die Fragen deckungsgleich oder nahezu deckungsgleich zu Frage 7 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/15650
sind, wird zunächst auf die Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/16595 verwiesen.
Zur Frage möglicher finanzieller Ausfälle liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches eingezogene Vermögenswerte
fallen der Staatskasse zu, soweit sie nicht zur Entschädigung eines Verletzten
gemäß § 459h der Strafprozessordnung an diesen herauszugeben sind.
Die in der Fragestellung benannten „Arbeitsfehler“ waren Umstände im
Einzelfall, die weder grob fahrlässig noch vorsätzlich begangen worden sind. Ein
etwaiger amtshaftungsrechtlicher Anspruch, welcher voraussetzen würde, dass
einem Dritten ein Schaden durch die schuldhafte Verletzung einer
drittbezogenen Amtspflicht entstanden ist, scheidet bereits aus diesem Grund aus.
d) Ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Bundesrechnungshof
bezüglich dieser Einnahmeausfälle bereits aktiv geworden oder an die
Bundesregierung herangetreten?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Der Bundesrechnungshof ist bezüglich möglicher Einnahmeausfälle bisher
nicht an die Bundesregierung herangetreten.
8. Aus welchen Gründen wurden seit wann Verdachtsmeldungen und
Informationen, die der FIU seit dem 26. Juni 2017 bis zum heutigen Stichtag
zugeleitet wurden, aus dem Informationspool gelöscht?
a) Wie viele Verdachtsmeldungen und Informationen wurden jeweils
monatlich gelöscht?
b) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass keine Verdachtsmeldungen
und Informationen gelöscht werden bzw. wurden, die einen Bezug
zum Wirecard-Konzern und einen Bezug zu den aktuellen Vorwürfen
aufweisen?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Die FIU hat die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen,
wenn die Speicherung der Daten unzulässig oder ihre Kenntnis für die
Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, § 37 Absatz 2 des
Geldwäschegesetzes. Gemäß § 37 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes prüft die FIU bei der
Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte
personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder in der Verarbeitung
einzuschränken sind.
Aufgrund der festgesetzten Löschprüffristen wären zum 27. Juni 2020 Daten
erstmals zur Löschung vorzusehen gewesen; unberührt davon bleibt die
Löschpflicht bei der fortlaufenden Einzelfallbearbeitung.
Um sicherzustellen, dass keine Verdachtsmeldungen und Informationen
gelöscht werden, die einen möglichen Bezug zum Wirecard-Konzern und zu
den aktuellen Vorwürfen aufweisen, hat der 3. Untersuchungsausschuss der
19. Wahlperiode ein Aktenvernichtungsmoratorium ausgesprochen, von dem
auch die FIU betroffen ist. Danach dürfen die aufgrund bestehender
Löschfristen vorzusehenden Löschungen derzeit nicht durchgeführt werden. Vor diesem
Hintergrund wurden insoweit auch keine Löschungen vorgenommen.
Um hinsichtlich der Verdachtsmeldungen und Informationen ohne Wirecard-
Bezug einen der Datenlöschung vergleichbaren Zustand zu gewährleisten,
schränkt die FIU gemäß § 37 Absatz 3 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes die
betreffenden Datensätze so ein, dass sie unter keinen Umständen für eine
weitere Verarbeitung zur Verfügung stehen. Dieses Vorgehen wird kurzfristig durch
eine IT-seitige Implementierung entsprechender „Lösch-Skripte“ ersetzt.
Drucksache 19/26494 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26494 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]