[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Simone Barrientos, Dr. Petra Sitte,
Dr. Birke Bull-Bischoff, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25966 –
Betrugsverdachtsfälle bei der Corona-Soforthilfe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Corona-Soforthilfe des Bundes für kleine Unternehmen und
Soloselbstständige wurde von den Ländern ausgezahlt. Zur Umsetzung des Programms
wurden zwischen dem Bund und den Ländern Verwaltungsvereinbarungen
und Vollzugshinweise abgeschlossen. Nach Artikel 3 Absatz 3 der
Verwaltungsvereinbarung sind die Länder auch „für die stichpunktartige und
verdachtsabhängige Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung
verantwortlich“ (
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Parlamentarische-Anfragen/2
020/19-20939.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Der mit der Überprüfung diesbezüglicher Vorfälle beauftragten Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen des Zolls (FIU) liegen laut
Medienberichten 8 200 Betrugsverdachtsmeldungen mit Bezug zu Corona-Soforthilfen
vor (
https://taz.de/Coronahilfen-fuer-Selbstaendige/!5731975/). Hintergrund
ist § 43 des Geldwäschegesetzes, nach dem u. a. Banken dazu verpflichtet
sind, bei Anhaltspunkten dafür, dass Vermögenswerte eine illegale Herkunft
haben, diesen Sachverhalt unverzüglich der FIU zu melden.
Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass begründeten Betrugsverdachtsfällen bei
der Corona-Soforthilfe nachgegangen wird. Anwälte und Berufsverbände
weisen jedoch immer wieder darauf hin, dass es ohne juristische Vorbildung
schier unmöglich ist, die sich ständig ändernden Vorgaben für die
unterschiedlichen Corona-Soforthilfeprogramme korrekt zu interpretieren. Daher gibt es
den Angaben zufolge unter den infolge des Verdachts auf Subventionsbetrug
strafrechtlich verfolgten Soloselbstständigen und Unternehmen zahlreiche
Fälle, bei denen Betroffene in falscher Annahme und nicht etwa in betrügerischer
Absicht unberechtigt Corona-Soforthilfen beantragt bzw. erhalten haben. Dazu
gehören u. a. Betroffene, denen aufgrund von Verwaltungsfehlern für März/
April 2020 die doppelte Soforthilfe ausgezahlt wurde und die das sofort und
nachweislich meldeten, sowie Betroffene, bei denen der Anlass für eine
Meldung der Banken der Umstand war, dass beim Antragsteller Geschäfts- und
Privatadresse identisch sind. Damit gehen die zur Meldung Verpflichteten
offenbar über die von der FIU veröffentlichten Verdachtskriterien hinaus
(
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Coronakrise/FIU/fiu_node.html;j
sessionid=CB2A48317CB272BF2D012B728EC81813.live4411).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26320
19. Wahlperiode 01.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
29. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Von den Soforthilfen wurden bis Oktober 2020 bundesweit rund 13,8 Mrd.
Euro abgerufen und bewilligt. Es steht zu befürchten, dass die nach Ansicht
der Fragesteller komplizierten Zugangsbedingungen, die in den einzelnen
Bundesländern differenzierte Abwicklung und unterschiedliche
Antragsverfahren sowie die damit verbundenen Rückforderungen und Prüfungen nach
Gewähr von Hilfen zahlreiche von der Corona-Krise Betroffene davon
abhalten, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Corona-Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen und
Soloselbstständigen konnten bis zum 31. Mai 2020 beantragt werden.
Zur Umsetzung der Corona-Soforthilfen wurden zwischen dem Bund und den
Ländern einheitliche Verwaltungsvereinbarungen und Vollzugshinweise
abgeschlossen, in denen die Durchführung des Programms den Bundesländern
übertragen wurde.
Die Bewilligungsverfahren zur Gewährung der Soforthilfen in den
Bundesländern waren landesspezifisch und unterschiedlich hinsichtlich der Prüfintensität
vor der Auszahlung ausgelegt. Zum Teil haben die Bewilligungsstellen der
Länder auf eine Prüfung der Förderhöhe und des prognostizierten
Liquiditätsengpasses zum Zeitpunkt der Antragstellung verzichtet und allen
Antragsberechtigten die maximale Fördersumme unter dem Vorbehalt der nachträglichen
Überprüfung gewährt. Andere Länder haben bereits bei der Antragstellung
intensiv geprüft und Auszahlungen in Zweifelsfällen zurückgestellt bis
entsprechende Nachweise über den tatsächlichen Liquiditätsengpass vorgelegt wurden.
In den Verwaltungsvereinbarungen und Vollzugshinweisen ist darüber hinaus
festgelegt, dass stichprobenhafte und verdachtsabhängige Kontrollen von den
Ländern durchgeführt werden. Aufgrund der vorgenannten länderspezifischen
Regelungen können die auch anstehenden Überprüfungen der Länder zur
bestimmungsgemäßen Verwendung der ausgezahlten Zuschüsse nur nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben erfolgen, da die Antragsunterlagen und
Bewilligungsbescheide unterschiedliche Hinweise, Erklärungen und
Nebenbestimmungen enthielten.
Der Bund erkennt dabei einen Ermessensspielraum des jeweiligen
Haushaltsrechts der Länder an, um eingetretene Veränderungen bei den nachträglichen
Stichproben im Vergleich zur wirtschaftlichen Situation und Prognose zum
Zeitpunkt der Antragstellung sachgerecht und angemessen berücksichtigen zu
können. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat hierzu den
Länderwirtschaftsministerien klarstellende Hinweise über die
bestimmungsgemäße Verwendung der gewährten Soforthilfe-Bundesmittel mitgeteilt.
Angesichts der aktuellen coronabedingten Einschränkungen ist es auch aus
Sicht des Bundes umso wichtiger, den Unternehmen und Selbständigen
angemessene Fristen für die Rückzahlung von zu viel gewährter Soforthilfe
einzuräumen und möglichst keine Zinsen zu erheben.
1. Wie viele Anträge auf Corona-Soforthilfen gab es bis zum Stichtag
31. Mai 2020 (bitte nach Anzahl der Anträge gesamt sowie bis zu
5 000 Euro, bis zu 9 000 Euro, bis zu 15 000 Euro und darüber hinaus
aufschlüsseln)?
Die Corona-Soforthilfen des Bundes wurden an kleine Unternehmen bis fünf
Beschäftigte und Soloselbständige in Höhe von bis zu 9 000 Euro sowie für
kleine Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten in Höhe von bis zu 15 000 Euro
gewährt.
Bis zum Antragsschluss (31. Mai 2020) wurden insgesamt 2 205 460 Anträge
auf Corona-Soforthilfe des Bundes bei den Bewilligungsstellen der Länder
eingereicht. Davon entfallen knapp 2 Millionen auf Anträge bis zu 9 000 Euro und
über 200 000 auf Anträge mit bis zu 15 000 Euro Förderhöhe.
Eine Differenzierung bis 5 000 Euro erfolgte im Corona-Soforthilfeprogramm
des Bundes nicht. Zum Teil hatten die Länder ergänzende Soforthilfen aus
Landesmitteln mit abweichenden Förderhöchstsätzen und Leistungselementen
gewährt, u. a. für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten, oder eine
ergänzende Förderung von Personalkosten und/oder Unternehmerlohn. Die von den
Ländern vorzulegenden Schlussberichte werden auch Informationen zu den
ergänzenden Soforthilfen aus Landesmitteln enthalten. Die Vorlage der
Schlussberichte wird voraussichtlich bis Ende 2021 erfolgen. Insofern liegen der
Bundesregierung noch keine abschließenden Förderergebnisse vor.
2. Wie viele Anträge auf Corona-Soforthilfen wurden bis zum Stichtag
31. Dezember 2020 genehmigt, und welche Summe wurde ausgezahlt?
Nach Mitteilung der Bundesländer wurden 1 786 143 Bewilligungen von
Corona-Soforthilfen des Bundes in Höhe von rd. 13,8 Mrd. Euro erteilt. Die
Auszahlungen an Begünstigte betragen rd. 13,4 Mrd. Euro.
Die Abweichung zwischen der Höhe der Bewilligung und dem
Auszahlungsbetrag ist insbesondere auf statistische Effekte zurückzuführen, da einzelne
Länder zwischenzeitliche Rückzahlungen von den Auszahlungen absetzen, so dass
sich der Auszahlungsbetrag verringert.
3. Wie viele Meldungen mit Bezug zu Corona-Soforthilfen sind bis zum
31. Dezember 2020 bei der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) eingegangen, und wie viele davon wurden an die
zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet?
Bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial
Intelligence Unit, FIU) sind rund 9 500 Verdachtsmeldungen im Sinne der
Fragestellung eingegangen. Hiervon wurden bis zum Stichtag 17. Januar 2021 insgesamt
rund 8 200 Verdachtsmeldungen weitergeleitet.
4. Inwiefern berücksichtigt die FIU, dass Betrugsverdachtsfällen bei der
Corona-Soforthilfe bürokratische Probleme und Unklarheiten zugrunde
liegen könnten, und werden die entsprechenden Meldungen klassifiziert
und entsprechend differenziert bearbeitet und verfolgt?
In der Zuständigkeit der FIU werden solche Verdachtsmeldungen/
Informationen vertieft analysiert, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung stehen. Mit Blick auf die Verhinderung von Geldwäsche sind
dies insbesondere solche Sachverhalte, die Anhaltspunkte für taugliche
gesetzliche Vortaten der Geldwäsche beinhalten. Bezogen auf die „Corona-
Soforthilfe-Sachverhalte“ bedeutet dies, dass insbesondere die dabei auftretenden
Erscheinungsformen des gewerbs- und/oder bandenmäßigen Betruges als Vortat
der Geldwäsche im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der FIU vertieft
analysiert werden. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 32
Absatz 2 des Geldwäschegesetzes) übermittelt die FIU das Ergebnis ihrer Analyse
zu diesen Verdachtsmeldungen sowie alle sachdienlichen Informationen
unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.
Verdachtsmeldungen, die allein als mögliche einfache Betrugssachverhalte zu
identifizieren sind, die keine Vortat der Geldwäsche darstellen, leitet die FIU
zuständigkeits-bezogen ohne weitere vertiefte Analyse unverzüglich an die
zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiter. Soweit hierbei im jeweiligen
Einzelfall überhaupt erkennbar ist, dass möglicherweise „bürokratische Probleme
und Unklarheiten“ sachverhaltsrelevant sein könnten, obliegt in diesen
Sachverhalten die Würdigung ausschließlich, den jeweils zuständigen
Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Prüfung des strafprozessualen
Anfangsverdachts.
5. Inwiefern sind die laut § 43 des Geldwäschegesetzes zur Meldung
Verpflichteten von der FIU über die Kriterien zur Meldung von
Betrugsverdachtsfällen bei der Corona-Soforthilfe informiert worden?
Wenn nein, warum nicht?
Bereits am 3. April 2020 und damit unmittelbar nach Feststellung der
Pandemiesituation erfolgte über den Internetauftritt der FIU erstmalig eine Warnung
vor möglichen Betrugs- und Geldwäscheaktivitäten im Zusammenhang mit der
Ausreichung staatlicher Hilfen. Darin wurden mögliche Anhaltspunkte zu
kriminellen Aktivitäten aus den, bis dato gewonnenen Erkenntnissen nationaler
und internationaler Partner sowie eigene Auswertungen dargestellt.
Im Anschluss daran wurde am 25. Mai 2020 das von der FIU – unter
Berücksichtigung von Erkenntnissen nationaler und internationaler Behörden sowie
von veröffentlichten bzw. mitgeteilten Hinweisen weiterer Partner zu typischen
Verhaltensweisen – erstellte Typologiepapier „Betrugs- und
Geldwäscheaktivitäten im Zusammenhang mit COVID-19“ den Verpflichteten im Sinne der
spezifizierten Sensibilisierung zugänglich gemacht. Eine Aktualisierung des
Typologiepapiers erfolgte am 29. Mai 2020.
Zugleich wurde den Verpflichteten am 26. Mai 2020 durch die Anti Financial
Crime Alliance (AFCA), einer Public Private Partnership Initiative unter
Leitung der FIU, das „Whitepaper COVID-19-bezogene Geldwäsche-/
Terrorismusfinanzierungsrisiken und Auswirkungen auf die Finanzkriminalität“ zur
Verfügung gestellt, welches zuletzt am 7. Oktober 2020 weiterentwickelt
wurde.
Die Spitzenverbände des Finanz- sowie Nichtfinanzsektors wurden ergänzend
per Rundschreiben über die jeweiligen Veröffentlichungen informiert.
6. Wie tauscht sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWi) hinsichtlich der Strafverfolgung bei Betrugsverdachtsfällen bei
der Corona-Soforthilfe mit den Ländern aus, und welche Vorgaben gibt
es eventuell?
a) Wenn ja, wie häufig und in welcher Form findet der Austausch statt?
b) Wenn ja, inwiefern berücksichtigen BMWi und die Länder bei der
Strafverfolgung, dass den Verdachtsfällen von Corona-Soforthilfen-
Betrug bürokratische Probleme und Unklarheiten zugrunde liegen
könnten, und wird hier differenziert agiert?
Aufgrund der vorrangigen Zuständigkeit der Länder und beauftragten
Bewillligungsstellen ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht an der
Strafverfolgung bzw. Sachverhaltsaufklärung von Betrugs- oder
Verdachtsfällen bzw. Ermittlungsverfahren beteiligt.
7. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2020 von den Strafverfolgungsbehörden
eingeleitet (bitte nach bis zum Stichtag 31. Dezember 2020 laufenden und
abgeschlossenen Ermittlungen aufteilen)?
Eine vollständige Erfassung der bisher eingeleiteten Ermittlungsverfahren liegt
der Bundesregierung nicht vor. Die Strafverfolgung liegt in der Zuständigkeit
der Länder. Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie haben die
Länder im Rahmen des regelmäßigen Monitorings der Durchführung der
Corona-Soforthilfen über rd. 15 300 bekannte Strafanzeigen und
Ermittlungsverfahren berichtet.
Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist die
Zahl der tatsächlich eingereichten Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren
höher.
Beispielsweise sind aus dem im Internetauftritt des Landtags von Nordrhein-
Westfalen abrufbaren schriftlichen Berichts der Landesregierung vom 16.
November 2020 (LT-Vorlage 17/4175)
www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokume
ntenarchiv/Dokument/MMV17-4175.pdf aus den Veröffentlichungen aus den
Geschäftsbereichen der Ministerien der Justiz bzw. des Innern zu entnehmen,
dass über die vorgenannten Mitteilungen der Länder bzw. Bewilligungsstellen
an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weitere Verfahren
anhängig oder in der Prüfung sind. Vergleichbare Informationen aus anderen Ländern
liegen der Bundesregierung nicht vor.
8. In wie vielen Fällen wurde bis zum 31. Dezember 2020 eine Anklage
erhoben?
Der Bundesregierung liegen hierzu mangels einer statistischen Erfassung keine
Informationen vor.
9. Wie häufig hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung herausgestellt,
dass die strafrechtlich verfolgten Personen offenbar in falscher Annahme
und nicht in betrügerischer Absicht unberechtigt Corona-Soforthilfe
beantragt haben oder aber alle ihre Angaben wahrheitsgemäß waren?
Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass Begünstigte von Corona-
Soforthilfen, die tatsächlich irrtümlich von einer Antragsberechtigung
ausgegangen sind, wegen Subventionsbetruges verdächtigt werden.
Sofern Begünstigte nachträglich Zweifel haben, ob sie Hilfsleistungen zurecht
beantragt bzw. Angaben und Erklärungen im Antragsverfahren irrtümlich
falsch erteilt haben, sollten sie mit der jeweiligen Bewilligungsstelle Kontakt
aufnehmen. Im Übrigen enthalten die Bewilligungsbescheide entsprechende
Hinweise, Nebenbestimmungen und Rückzahlungsregelungen.
Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges setzt gemäß § 264 des
Strafgesetzbuches (StGB) vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten voraus. Bei einer
bloß irrtümlich unberechtigten Beantragung verlangt die Strafbarkeit wegen
Subventionsbetruges daher, dass die gebotene Sorgfalt in besonders hohem
Maße verletzt wurde. Nach § 264 Absatz 5 StGB wird außerdem nicht bestraft,
wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird.
Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos,
wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu
verhindern.
Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetruges sind einzuleiten, wenn
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine vorsätzliche oder leichtfertige
Falschbeantragung vorliegen.
Daher ist auch davon auszugehen, dass etwaige Rückzahlungen von Corona-
Soforthilfen aufgrund von nachträglichen Überprüfungen der Länder und
Bewilligungsstellen in der Regel nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften straffrei erfolgen können.
10. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die bis zum 31.
Dezember 2020 unerlaubt beantragten Soforthilfezahlungen, und wie
bewertet die Bundesregierung diese Größenordnung im Hinblick auf die
Anzahl der strafrechtlich verfolgten Soloselbstständigen und
Unternehmen (bitte nach Anzahl der unberechtigt geleisteten Zahlungen gesamt
sowie bis zu 5 000 Euro, bis zu 9 000 Euro, bis zu 15 000 Euro und
darüber hinaus aufschlüsseln)?
Die Länder legen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung dem
Bund einen Schlussbericht mit detaillierten Informationen über die
Durchführung der Corona-Soforthilfen vor. Der Termin zur Vorlage des Schlussberichts
wird angesichts der aktuellen coronabedingten Entwicklungen auf den 31.
Dezember 2021 verschoben. Darin werden auch Informationen über unerlaubt
beantragte Soforthilfen zusammengefasst.
11. Inwiefern und nach welchen Kriterien ist die straffreie Rückzahlung
unberechtigt gezahlter Corona-Soforthilfen möglich?
In wie vielen Fällen ist eine solche Rückzahlung bis zum Stichtag
31. Dezember 2020 erfolgt?
Die Corona-Soforthilfen des Bundes wurden im Zeitraum März bis Mai 2020
für den auf die Antragstellung folgenden Zeitraum von drei Monaten zur
Kompensation des prognostizierten Liquiditätsengpasses gewährt, um die Existenz
und die Fortführung aufgrund der coronabedingten Umsatzrückgänge zu
sichern. Zum Zeitpunkt der Antragstellung konnten daher die Antragsteller sowie
die Bewilligungsstellen die weitere Entwicklung nur abschätzen.
Bis 31. Dezember 2020 erfolgten bereits freiwillige Rückzahlungen in Höhe
von rd. 611 Mio. Euro von Begünstigten, u. a. aufgrund eines nachträglich
geringeren Liquiditätsengpasses.
Rückzahlungen aufgrund von Rückforderungen wurden bis 31. Dezember 2020
in Höhe von rd. 200 Mio. Euro geleistet.
Eine weitere Differenzierung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
Die Länder werden die Schlussberichte über die Durchführung der Corona-
Soforthilfen voraussichtlich bis Ende 2021 vorlegen.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
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