[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26029 –
Nachfragen zur 95. Umweltministerkonferenz und Ausblick auf die 96. UMK
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zweimal jährlich treffen sich die Umweltministerinnen und Umweltminister
sowie die Umweltsenatorinnen und Umweltsenatoren von Bund und Ländern
zur Umweltministerkonferenz (UMK). Diese Fachkonferenzen dienen vor
allem der Koordinierung der Umweltpolitik auf Länderebene, aber auch zur
Abstimmung und Positionierung von Bund und Ländern zu aktuellen Themen
aus der Umweltpolitik.
Vom 11. bis 13. November 2020 fand die 95. UMK als Videokonferenz statt.
Laut Protokoll der 95. UMK vom 13. November 2020 (
https://www.umweltmi
nisterkonferenz.de/documents/endgueltiges-ergebnisprotokoll_95_umk_2_160
8714572.pdf) wurden dabei in insgesamt 29 Tagesordnungspunkten (TOPs)
Themen der Kreislaufwirtschaft, des Artenschutzes, des Naturschutzes, des
Immissionsschutzes, des Standortauswahlverfahrens und Fragen der
Organisation diskutiert. Der Verweis „TOP“ bezieht sich in dieser Kleinen Anfrage auf
das endgültige Protokoll der 95. Umweltministerkonferenz (
https://www.umw
eltministerkonferenz.de/documents/endgueltiges-ergebnisprotokoll_95_umk_
2_1608714572.pdf). Aus dem Protokoll gehen keine Informationen über den
genauen Inhalt der Gespräche hervor. Auch über die Haltung der
Bundesregierung können keine Erkenntnisse gewonnen werden. Daher ergeben sich
weitergehende Fragen bei vielen TOPs der 95. UMK.
Besonders zu betonen sind aus Sicht der Fragesteller TOP 27
„Kreislaufwirtschaft stärken – Ressourcen schonen“ sowie TOP 29 „Förderung des
Rezyklatmarktes für Kunststoffe“. Die Länder unterstützten die Vorhaben des
Aktionsplans Kreislaufwirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Vorbildfunktion
der öffentlichen Hand, Harmonisierung der Abfallsammlung in Europa, Recht
auf Reparierbarkeit sowie Unterstützung der Verbraucher bei einem
nachhaltigen Konsumverhalten und die Erhöhung des Anteils von recyclingfähigeren
Materialien sowie Rezyklaten (Protokoll der 95. UMK, S. 45–48). Außerdem
soll eine Rezyklateinsatzquote für „bestimmte Produkte und
Produktsegmenten“ erwogen werden (Protokoll der 95. UMK, S. 49). Darüber hinaus wurden
unter TOP 30 Anforderungen an die Erfüllung der „EU-Recyclingquoten für
Siedlungsabfälle“ besprochen. Laut Protokoll der UMK besprachen die
Teilnehmer der UMK des Weiteren mehrere Maßnahmen zur Reduzierung von
Einwegartikeln und die Benutzung von Einwegprodukten während der Pande-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26431
19. Wahlperiode 04.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 3. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
mie unter TOP 31 „Minderung von Einwegbechern und Take-Away-
Lebensmittelverpackungen“. Aus dem Protokoll geht hervor, dass die
Bundesregierung von einer „gefahrlosen Nutzung von Mehrwegsystemen“ während der
Pandemie ausgeht (Protokoll der 95. UMK, S. 54).
Die Thema Kreislaufwirtschaft betrifft auch das Recycling von Baustoffen
und die Herstellung von Sekundärrohstoffen. Durch die REACH-Verordnung
(EG) 1907/2006 wird das Inverkehrbringen von asbesthaltigen
Recyclingprodukten verboten. Asbest sollte aufgrund der potentiellen
Gesundheitsschädlichkeit so weit wie möglich vermieden werden. Allerdings gilt dies nicht für
mineralische Rohstoffe, die naturgemäß mit Asbest verunreinigt sein können,
wie beispielsweise Gips. Die europäische Chemikalienstrategie für
Nachhaltigkeit (
http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokumentInhalt?id=25
6355) sieht eine Entwicklung hin zu einer sauberen Kreislaufwirtschaft vor
und fordert gleiche Grenzwerte für gefährliche Stoffe in Primär- und
Sekundärmaterialien. Laut der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 auf
Bundestagsdrucksache 19/14464 sollte auf der 94. UMK am 15. Mai 2020 über die
Empfehlung der Arbeitsgruppe des ATA zum Begriff „asbestfrei“ berichtet
werden. Allerdings geht dies nicht aus dem Protokoll der 94. UMK (
https://w
ww.umweltministerkonferenz.de/documents/endgueltiges-ergebnisprotokoll-9
4_umk_1591103085.pdf) und auch nicht aus dem Protokoll der 95. UMK
hervor.
Im Bereich des Gewässerschutzes begrüßen die Fragesteller den zielgenauen
Lösungsansatz einer vierten Reinigungsstufe an ausgewählten Stellen, wie von
den Umweltministern der Länder vorgeschlagen. Denn der ökologische
Zustand vieler Gewässer in Deutschland ist laut Bericht des UBA aus 2017
mangelhaft bis schlecht (
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medi
en/1968/publikationen/170829_uba_fachbroschure_wasse_rwirtschaft_mit_an
derung_bf.pdf). Der Bund will die finanzielle Förderung prüfen (Protokoll der
95. UMK, S. 60). Das geht aus TOP 35 „Aufstellung eines Nationalen
Gewässerschutzprogramms durch den Bund“ hervor.
Beim Themenkomplex Naturschutz ergeben sich für die Fragesteller weitere
Fragen bei TOP 13 „Maßnahmen des Bundes und der Länder zur Reduzierung
der Flächenneuinanspruchnahme und Versiegelung in Deutschland“, TOP 20
„Strategische Umweltprüfung bei Schutzgebietsausweisungen“, TOP 36 die
Rolle des „Naturschutz gegen Rechtsextremismus“, TOP 15 „Bericht zum
Stand der Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsprogramms
Insektenschutz“ und TOP 19 „Globalen Wildtierhandel besser regulieren“ (Protokoll
der 95. UMK, S. 35 und 36).
Außerdem sehen die Fragesteller Informationsbedarf unter TOP 11
„Regulatorische Rahmenbedingungen für die Wasserstoffwirtschaft“, TOP 26
„Gemeinsame AG BMK/UMK zu Zielkonflikten zwischen Innenentwicklung und
Immissionsschutz (Lärm und Gerüche)“ und TOP 32: Beschränkung von per-
und polyflourierten Chemikalien (PFC) in der Umwelt“. Des Weiteren geht
aus der Protokollerklärung zu TOP 14 „Endlagersuche bei Beachtung
größtmöglicher Transparenz und Nachvollziehbarkeit vorantreiben“ hervor, dass
die Bundesregierung keine Kosten für Verwaltungsausgaben, welche durch
das Standortauswahlverfahren verursacht werden und nicht über Gebühren
und Auslagen erstattungsfähig sind, übernehmen wird (Protokoll der
95. UMK, S. 28).
Um im Nachgang die Konsequenzen der Beschlüsse und Erkenntnisse der
95. UMK besser einschätzen zu können und zur Vorbereitung der kommenden
96. UMK vom 21. bis 23. April 2021 ergeben sich einige Fragen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beratungen der Umweltministerkonferenz (UMK) sowie der sie
vorbereitenden Amtschefkonferenz (ACK) sind – wie auch die Beratungen anderer
Fachministerkonferenzen – nichtöffentlich. Die Beschlüsse der UMK sind von
dem vorsitzführenden Land in einer Niederschrift festzuhalten, diese wird von
der Geschäftsstelle im Internet veröffentlicht (Punkt 8 der GO der UMK). Auch
dies entspricht dem Verfahren anderer Fachministerkonferenzen.
Berichte des Bundes an die Umweltministerkonferenz werden nach
Kenntnisnahme durch die UMK von der Geschäftsstelle der UMK ebenfalls im Internet
veröffentlicht und sind unter
www.umweltministerkonferenz.de frei
zugänglich.
Vor diesem Hintergrund werden die Fragen wie folgt beantwortet.
1. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für die Umsetzung der in
TOP 27 angesprochenen „Harmonisierung der Abfallsammlung in
Europa“ (bitte einen Zeitplan der Vorhaben angeben)?
Für die Harmonisierung der Sammelsysteme in Europa ist die europäische
Kommission und nicht die Bundesregierung zuständig. Die Mitgliedstaaten der
EU unterstützen die Kommission in diesem Vorhaben und haben das mit den
im Dezember 2020 verabschiedeten Ratsschlussfolgerungen zum
Kreislaufwirtschaftsaktionsplan zum Ausdruck gebracht.
2. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Wahrnehmung der in
TOP 27 angesprochenen „Vorbildfunktion der öffentlichen Hand“ (bitte
einen Zeitplan der Vorhaben angeben)?
Die in § 45 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) festgelegte
Bevorzugungspflicht erschöpft sich nicht in einer Vorbildfunktion der Behörden
des Bundes zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung. Sie dient vielmehr als
„Motor“ der Kreislaufwirtschaft, indem die Nachfrage nach entsprechenden
Erzeugnissen durch eine bevorzugte Beschaffung gesteigert und dadurch die
Konkurrenzfähigkeit dieser Erzeugnisse verbessert wird. Zugleich beinhaltet sie
auch die aktive Zielverfolgung durch Behörden des Bundes, die öffentliche
Beschaffung nicht nur „nachhaltiger“ zu gestalten, indem umweltverträglichere
Erzeugnisse beschafft werden, sondern auch die Kopplung an die durch die
Abfallhierarchie vorgegebene Abfallvermeidung zu stärken, etwa durch
Selbstverpflichtungen, die das „ob“ der Beschaffung betreffen. Zugleich verlangt eine
solche zielorientierte Beschaffung auch ein besseres Monitoring, um
Verbesserungspotentiale offen zu legen (vgl. SRU Umweltgutachten 2020, Tz. 245).
In diesem Sinne werden folgende Maßnahmen getroffen:
– Bekanntmachung der Neuregelung bei den betroffenen Stellen,
insbesondere unterstützt durch die Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung
(KNB),
– Implementierung der Bevorzugungspflicht nach § 45 Absatz 2 KrWG im
Wege einer Verwaltungsvorschrift,
– Durchführung eines FuE-Vorhabens zur Unterstützung einer
praxisgerechten Anwendung der Neuregelung in § 45 KrWG.
3. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Wahrnehmung des in
TOP 27 angesprochenen „Rechts auf Reparierbarkeit“ (bitte einen
Zeitplan der Vorhaben angeben)?
Die Bundesregierung unterstützt die im Kreislaufwirtschafts-Aktionsplan
angekündigte „Sustainable Products Initiative“ der EU-Kommission und wird sich
in den dort angekündigten Rechtsetzungsvorhaben dafür einsetzen, dass
ambitionierte Ressourcenschutzanforderungen an Produkte gestellt werden. Dabei
sollen die bereits unter der Ökodesign-Richtlinie für
energieverbrauchsrelevante Produkte beschlossenen Regelungen zur besseren Reparierbarkeit
(Ersatzteilvorhaltung, Möglichkeit des Auseinanderbauens von Komponenten mit
herkömmlichen Werkzeugen, Reparierbarkeitsinformationen u. a.) auch für andere
Produkte als Vorbild dienen und ausgebaut werden.
Die Bundesregierung prüft darüber hinaus die Einführung eines sogenannten
staatlichen Reparaturregisters. In diesem Register sollen sich Reparaturbetriebe
registrieren können, um von den Herstellern von energieverbrauchsrelevanten
Produkten im Sinne der Ökodesign-Richtlinie Ersatzteile erhalten zu können,
die nur für „fachlich kompetente Reparateure“ zur Verfügung gestellt werden
dürfen. Ein solches Register würde es kleineren Reparaturbetrieben oder z. B.
Repair Cafes erleichtern, an Ersatzteile zu gelangen, wodurch die Reparatur
von Produkten gegenüber einem Neukauf unterstützt werden kann.
4. Wie definiert die Bundesregierung „nachhaltiges Konsumverhalten“ der
Verbraucher, welches sie in TOP 27 fördern möchte, und auf welche
Weise möchte sie dieses fördern?
Es handelt sich bei TOP 27 Ziffer 1 um einen Beschluss der
Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und des -senators der Länder. Diese begrüßen die
im European Green Deal verankerten Maßnahmen, auch zum nachhaltigen
Konsum. Der Bund hat an der Beschlussfassung gem. Punkt 6.1 GO UMK
nicht mitgewirkt.
Die Bundesregierung fördert auf nationaler Ebene schwerpunktmäßig die
Umsetzung des „Nationalen Programms für nachhaltigen Konsum“, welches einen
Beitrag leisten soll, die Konsummuster und den Lebensstil der Menschen mit
den ökologischen und ökonomischen Grenzen in Einklang zu bringen.
5. Welche „fiskalischen Instrumente“ sollen nach Kenntnisstand der
Bundesregierung im Zusammenhang mit „Mindestquoten für den
Rezyklateinsatz in bestimmten Produkten oder Produktsegmenten“ unter TOP 29
geprüft werden, und wie positionierte sich die Bundesregierung dazu?
6. Wie plant die Bundesregierung, mögliche „Mindestquoten für den
Rezyklateinsatz“ unter TOP 29 auszugestalten?
7. Welche „bestimmten Produkte und Produktsegmente“ wurden in Bezug
auf die „Mindestquoten für den Rezyklateinsatz“ unter TOP 29
besprochen?
8. Wie positionierte sich die Bundesregierung zu der Forderung der
Umweltministerinnen und Umweltminister sowie der Umweltsenatorinnen
und der Umweltsenatoren der Länder nach „Mindestquoten für den
Rezyklateinsatz in bestimmten Produkten oder Produktsegmenten“ unter
TOP 29?
9. Wurden konkrete Ausgestaltungen von „Mindestquoten für den
Rezyklateinsatz in bestimmten Produkten oder Produktsegmenten“ unter
TOP 29 besprochen?
Wenn ja, zieht die Bundesregierung diese in Betracht, und wie
positionierte sie sich gegenüber diesen?
Die Fragen 5 bis 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Beschlüsse
zu TOP 29, Ziffern 1 bis 6 sind Beschlüsse der Umweltministerinnen, -minister,
-senatorinnen und des -senators der Länder, der Bund hat an der
Beschlussfassung gem. Punkt 6.1 GO UMK nicht mitgewirkt.
Aus dem Beschluss zu TOP 29, Ziffern 1 bis 3 geht kein Auftrag an den Bund
hervor, den Einsatz „fiskalischer Instrumente“ zu prüfen oder „Mindestquoten
für den Rezyklateinsatz“ von „bestimmten Produkten und Produktsegmenten“
auszugestalten. Die Einführung von Mindestquoten für den Rezyklateinsatz in
bestimmten Produkten oder Produktsegmenten sollte nach Auffassung der
Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und des -senators der Länder
„erwogen werden“. Das entspricht der Auffassung der Bundesregierung. Eine
erste Mindestquote für den Rezyklateinsatz ist auf Grund europarechtlicher
Vorgaben aus der Einwegkunststoffrichtlinie ab dem Jahr 2025 für
Einwegkunststoffgetränkeflaschen aus PET vorgesehen. Inwieweit solche Quoten für Produkte
und Produktsegmente ökologisch sinnvoll und technisch machbar sind, ist vom
spezifischen Einzelfall abhängig. Aufgrund der Erfordernisse des europäischen
Binnenmarktes sind solche Anforderungen jedoch nur dann zielführend, wenn
sie europaweit umgesetzt werden. Hierzu steht die Bundesregierung im
Austausch mit der Kommission.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die vorhandenen Vorschläge zur
Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten von Rohstoffen des
Sachverständigenrats für Umweltfragen, wodurch Primärrohstoffe deutlich teurer
und damit Sekundärrohstoffen konkurrenzfähiger würden (SRU 2020,
3.6.1 Tz. 210, S. 157), und welche konkreten Pläne hat die
Bunderegierung in diesem Zusammenhang (s. TOP 27)?
Eine abschließende Bewertung des zitierten Gutachtens liegt nicht vor. Die
Bundesregierung steht jedoch im Dialog mit dem SRU und nimmt dessen
Empfehlungen als Anregungen in Diskussionsprozesse auf.
11. Wie positionierte sich die Bundesregierung bei der Bewertung der
Verwendung von Mehrwegprodukten während der Pandemie unter TOP 31,
und wie begründet die Bundesregierung diese Haltung?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Beschlüsse
zu TOP 31, Ziffern 2 bis 4 sind Beschlüsse der Umweltministerinnen, -minister,
-senatorinnen und des -senators der Länder, der Bund hat an der
Beschlussfassung gem. Punkt 6.1 GO UMK nicht mitgewirkt.
Der Einsatz von Mehrwegprodukten ist ein wirksames Mittel zur Vermeidung
von Abfall, insbesondere im Bereich von Verpackungen. Schon vor Beginn der
Pandemie war es – insbesondere bei der Verpackung von Lebensmitteln –
notwendig, Mehrwegprodukte vor der erneuten Verwendung zu reinigen und auf
einen hygienischen Umgang bei der Wiederbefüllung zu achten. Wenn
entsprechende Hygieneanforderungen berücksichtigt werden, spricht auch angesichts
der Pandemie nichts gegen die Verwendung von Mehrwegverpackungen.
12. Unter welchen Voraussetzungen betrachtet die Bundesregierung die
Verwendung von Mehrwegprodukten als „gefahrlos“ (Protokoll der
95. UMK, S. 54), und wie will die Bundesregierung die gefahrlose
Nutzung sicherstellen und gleichzeitig Rechtssicherheit für betroffene
Unternehmen schaffen?
Die Bundesregierung betrachtet die Verwendung von Mehrwegprodukten als
gefahrlos, wenn diese vor der Verwendung ordnungsgemäß gereinigt wurden.
Diese Reinigung muss grundsätzlich von denjenigen, die ein Mehrwegprodukt
einsetzen, sichergestellt werden, so wie es bereits vor der Pandemie der Fall
war. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Nutzung von
Mehrwegprodukten bestanden bereits vor der Pandemie und haben sich durch die
pandemische Lage nicht verändert.
13. Wie definiert die Bundesregierung auf welcher Grundlage
rechtsgebietsübergreifend „asbestfreie Stoffe“ (bitte die Quelle angeben)?
Verschiedene Rechtstexte enthalten Regelungen zum Umgang mit
asbesthaltigen Stoffen. Allerdings existiert derzeit keine rechtsgebietsübergreifende,
rechtsverbindliche Definition für den Begriff „asbestfreie Stoffe“.
14. Welche Grenzwerte von Asbest gelten nach Kenntnis der
Bundesregierung für Recycling-Gips und Naturgips aktuell, und ist geplant, diese
Grenzwerte zu ändern (bitte den Zeitplan angeben)?
Für die Herstellung, das Inverkehrbringens und die Verwendung von Asbest
gelten die Beschränkungen des Anhang XVII der REACH-Verordnung. Diese
Beschränkungen werden in der Gefahrstoffverordnung aufgegriffen. Gemäß der
Gefahrstoffverordnung dürfen natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe
und daraus hergestellte Gemische und Erzeugnisse mit einem natürlichen
Asbestmassegehalt von bis zu 0,1 Prozent gewonnen, aufbereitet,
weiterverarbeitet und wiederverwendet werden. Diese Erzeugnisse dürften auch recycelt
werden. Naturgips und auch Gips aus der Rauchgasentschwefelung (REA-Gips)
enthalten jedoch grundsätzlich kein Asbest.
Anhaftungen von asbesthaltigen Bauprodukten, denen Asbest absichtlich
zugesetzt wurde, wie z. B. asbesthaltige Spachtelmassen, müssen grundsätzlich vor
dem Recycling entfernt werden, da diese asbesthaltigen Bauprodukte nicht
recycelt werden dürfen. Für absichtlich zugesetzte Asbestfasern gilt gemäß dem
Eintrag 6 in Anhang XVII der REACH-Verordnung (VO EU Nr. 1907/2006)
ein Inverkehrbringens- und Verwendungsverbot, dieses umfasst auch
Recyclingmaterialien.
Eine Änderung der Asbest-Beschränkung in REACH müsste durch die
Kommission auf EU-Ebene erfolgen. Die Einführung eines nationalen Grenzwertes
würde gegen harmonisiertes EU-Recht verstoßen. Die Struktur des
Asbesteintrags war zuletzt in den Jahren 2018/2019 Thema im CARACAL (KOM-
Gremium der für REACH- und CLP-Verordnung zuständigen Behörden). Damals
wurde auf Wunsch der Niederlande die Behandlung von Verunreinigungen von
Materialien mit Asbestfasern diskutiert. Die Kommission fasste das Ergebnis
der Diskussionen im CARACAL ausdrücklich dahingehend zusammen, dass
aufgrund des Falles kein Anlass gesehen werde, einen Prozess zur Überprüfung
des REACH-Eintrags zu initiieren. Mit einer Änderung der Grundkonzeption
der REACH-Asbestbeschränkung ist vor diesem Hintergrund in absehbarer Zeit
nicht zu rechnen.
Allerdings prüft derzeit der Ausschuss für Abfalltechnk (ATA) der Bund/
Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), ob bzw. wie ein nationaler
Beurteilungswert für eine unvermeidbare Verunreinigung mit Asbest im
Recyclingmaterial festgelegt werden kann. Ein solcher Beurteilungswert soll dem Vollzug
Hilfe leisten, um festzustellen, wann von „Asbestfreiheit“ ausgegangen werden
kann.
15. Wie plant die Bundesregierung, die Forderung der Chemikalienstrategie
für Nachhaltigkeit nach gleichen Grenzwerten für Frischmaterial und
Rezyklate allgemein und konkret bei Gips umzusetzen (2.1.2 S. 7;
http://eu
doxap01.bundestag.btg:8080/eudox/dokumentInhalt?id=256355)?
Derzeit plant die Bundesregierung nicht, bei der 96. UMK das Thema gleicher
Grenzwerte für Primär- und Sekundärstoffe, wie in der europäischen
Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit vorgesehen, anzusprechen. Sowohl die
Europäische Kommission mit der europäischen Chemikalienstrategie als auch der
Rat mit Ziffer 17 der Ratsschlussfolgerungen „Den Aktionsplan der EU für die
Kreislaufwirtschaft verwirklichen“ vom 25. Juni 2018 haben konkrete
Leitlinien zum Thema gleicher Grenzwerte für Primär- und Sekundärstoffe
verabschiedet. Die Umsetzung dieser Leitlinien muss nun in der Praxis im jeweiligen
Einzelfall erfolgen.
In Bezug auf Gips sieht die Bundesregierung die Forderung der
Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit nach gleichen Grenzwerten für Frischmaterial und
rezykliertes Material als erfüllt an, da die REACH-Beschränkung
gleichermaßen für Primär- wie für Sekundärmaterialien gilt, die absichtlich hinzugefügtes
Asbest enthalten.
16. Wie ist nach Kenntnisstand der Bundesregierung der Stand der
Umsetzung des unter TOP 7 erwähnten Beschlusses hinsichtlich der
Erarbeitung von „verbindlichen Standardisierung und Vollzugshinweisen“ zur
„Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen“?
Der Beschluss zu TOP 7 der 95. UMK wurde durch Beschluss der Sonder-
UMK am 11. Dezember 2020 umgesetzt. Hier wurde ein „Standardisierter
Bewertungsrahmen zur Ermittlung einer signifikanten Erhöhung des
Tötungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an Windenergieanlagen (WEA) an Land –
Signifikanzrahmen (Stand: 11. Dezember 2020)“ beschlossen.
17. Welche „ausstehenden Maßnahmen“ des Aktionsprogrammes
Insektenschutz wurden von den Ländern unter TOP 15 angesprochen, und wie
positionierte sich die Bundesregierung dazu?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die
Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und der -senator der Länder haben den
schriftlichen Bericht des Bundes zur Kenntnis genommen. Der Bericht ist im
Internetangebot der UMK unter
https://www.umweltministerkonferenz.de/docu
ments/bericht-bund-zu-top-15_1607084565.pdf veröffentlicht. Die
Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und der -senator der Länder haben den
Bund darum gebeten, die noch ausstehenden Maßnahmen zeitnah umzusetzen.
Der Bund verfolgt die Umsetzung der ausstehenden Maßnahmen des
Aktionsprogramms Insektenschutz weiterhin unter Hochdruck.
18. Wie positionierte sich die Bundesregierung gegenüber der von den
Ländern unter TOP 19 vorgebrachten Kritiken der „kaum kontrollierbaren
Abwicklung des Handels mit lebenden Wildtieren über das Internet und
Tierbörsen mit überregionalem Einzugsgebiet“?
19. Plant die Bundesregierung, die Bundesländer beim Vollzug zur Kontrolle
des Handels mit Wildtieren im Allgemeinen und im Speziellen zu
unterstützen, und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die Beschlüsse
zu TOP 29, Ziffern 1 bis 6 sind Beschlüsse der Umweltministerinnen, -minister,
-senatorinnen und des -senators der Länder, der Bund hat an der
Beschlussfassung gem. Punkt 6.1 GO UMK nicht mitgewirkt.
Die Bundesregierung setzt sich für eine bessere Regulierung des Handels mit
gefährdeten Wildtieren und Wildtierprodukten im Internet und auf Tierbörsen
ein. Unter anderem setzt sie sich dafür ein, dass die im Entwurfsprozess
befindliche EU-Verordnung über Digitale Dienste auch Anwendung findet auf Tiere,
um den illegalen Artenhandel im Internet europaweit besser bekämpfen zu
können.
Der Vollzug der artenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt grundsätzlich durch
die Behörden der Bundesländer. Lediglich Aktivitäten im Zusammenhang mit
der Ein- und Ausfuhr fallen in die Zuständigkeit des Bundesamts für
Naturschutz (BfN) (siehe dazu § 48 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)).
Nichtsdestotrotz unterstützt die Bundesregierung die Länder beim Vollzug des
Artenschutzrechts. Eine zur nationalen Umsetzung des EU-Aktionsplans zur
Bekämpfung des illegalen Artenhandels (in den Jahren 2016 bis 2020)
geschaffene Arbeitsgruppe unter Leitung eines Bundeslandes und des BfN hat
Arbeitshilfen für die Behörden der Bundesländer erstellt, eine Schwerpunkt-Kontrolle
zu Waranen entwickelt und fachlich betreut sowie eine Trainergruppe
eingerichtet, die jährlich ca. zehn Trainingsseminare für Beschäftigte der
Naturschutzbehörden und der Polizei durchführt. Der den EU-Aktionsplan
umsetzende Nationale Aktionsplan wird nach Auslaufen des EU-Aktionsplans
fortgeführt.
Auf Wunsch der Bundesländer hat das BfN außerdem die Leitung einer
Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht, die
speziell für die Bundesländer erstellt wurden, übernommen. Zusätzlich ist im
Falle der Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel geplant, beim BfN eine
spezielle Arbeitseinheit zur besseren Kontrolle des Internethandels mit
gefährdeten Arten einzurichten. Schließlich beraten die Bundesbehörden die
Behörden der Bundesländer regelmäßig fachlich bei der Umsetzung des
Artenschutzrechts.
20. Welche Unterstützung sehen die Pläne der Bundesregierung zur
Verbesserung des in Frage 16 angesprochenen Vollzugs im Einzelnen vor?
Die UMK hat bereits im Mai 2020 „Hinweise zu rechtlichen und fachlichen
Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) bei der Zulassung von Windenergievorhaben“ beschlossen. Mit
diesen Auslegungshinweisen sollen die Handhabbarkeit der
Ausnahmevoraussetzungen nach dem BNatSchG sowohl für die Naturschutzbehörden vor Ort
als auch für die Vorhabenträger verbessert und damit ein Beitrag zu mehr
Rechtssicherheit geleistet werden.
Darüber hinaus hat die UMK auf ihrer Sondersitzung am 11. Dezember 2020
erstmals einen „Standardisierten Bewertungsrahmen zur Ermittlung einer
signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos im Hinblick auf Brutvogelarten an
Windenergieanlagen (WEA) an Land“ (Signifikanzrahmen) beschlossen. Im
„Signifikanzrahmen“ haben sich die Länder auf zentrale Begriffsbestimmungen
geeinigt, die im Kontext der Signifikanzbewertung eine Rolle spielen. Das
Papier enthält eine Liste kollisionsgefährdeter Vogelarten sowie entsprechende
Regelabstände von Brutplätzen zu WEA. Zudem wurden Regelvermutungen
hinsichtlich der Signifikanzbewertung von Tötungsrisiken bei Über- oder
Unterschreitung der Abstände formuliert. Zur Klärung des Sachverhalts im
Einzelfall enthält das Papier geeignete Erfassungs- und Bewertungsmethoden. Ferner
bietet es eine Übersicht fachlich grundsätzlich geeigneter Schutzmaßnahmen.
Die Länder planen, bis zur nächsten UMK ihre Leitfäden im Hinblick auf den
beschlossenen Signifikanzrahmen zu überprüfen und in Folge darauf im
Rahmen geeigneter Fortschreibungsprozesse auf Länderebene anzupassen bzw.
weiterzuentwickeln.
Ferner wurden von der UMK weitere Arbeitspakete beschlossen, zu denen bis
2022 im Rahmen der UMK Ergebnisse erarbeitet werden sollen:
• Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Signifikanzbewertung beim
Repowering
• Herleitung von artspezifischen Signifikanzschwellen
• Analyse fachlicher und rechtlicher Voraussetzungen von
Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen bei der Signifikanzbewertung
• Mitwirkung bei der systematischen Ermittlung von Todesursachen der
kollisionsgefährdeten Vogelarten.
21. Wie positionierte sich die Bundesregierung gegenüber der Beteiligung
der Bundesrepublik Deutschland am Verfahren des EuGH hinsichtlich
der Schutzgebietsausweisungen unter TOP 20, und wie plant die
Bundesregierung, sich am Verfahren zu beteiligen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die
Bundesregierung hat am 23. November 2020 in dem Verfahren vor dem EuGH Stellung
genommen und hat dabei, wie von den Umweltministerinnen, -ministern, -
senatorinnen und dem -senator der Länder erbeten, auf die Tragweite der
Entscheidung in dieser Sache hingewiesen. Ferner hat sie den Gerichtshof für den Fall,
dass er mit dem Inhalt entscheidet, dass vor Erlass einer naturschutzrechtlich
veranlassten Schutzgebietsverordnung eine SUP oder jedenfalls eine
Entscheidung des Mitgliedstaats über die Durchführung einer solchen notwendig ist,
gebeten, eine Begrenzung der zeitlichen Wirkung des zu erlassenden Urteils
vorzusehen, hilfsweise festzustellen, dass die Rechtswirkungen der betreffenden
nationalen Rechtsakte zumindest übergangsweise so lange aufrechterhalten
werden können, wie dies für die Nachholung der SUP bzw. einer Vorprüfung
erforderlich ist.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung, wie ebenfalls von den
Umweltministerinnen, -ministern, -senatorinnen und dem -senator der Länder erbeten, eine
Entscheidung der Großen Kammer beantragt.
22. Welche Möglichkeiten der Bekämpfung des Rechtsextremismus durch
Naturschutz wurden auf der UMK unter TOP 36 diskutiert, und wie
positionierte sich dabei die Bundesregierung?
23. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung im
Zuständigkeitsgebiet des BMU bei der Bekämpfung anderen extremistischen
Ausprägungen?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. In Deutschland
gibt es zahlreiche Projekte und Initiativen, die sich für ein gutes und friedliches
Miteinander einsetzen. Das ist von herausragender Bedeutung, denn unsere
Demokratie lebt vom Mitmachen und aktivem Mitgestalten. Unabhängig von den
Beratungen der UMK unterstützt die Bundesregierung das zivile Engagement
für ein gutes und friedliches Miteinander bereits seit Jahren mit verschiedenen
Bundesprogrammen, die je nach Zuständigkeit in den verschiedenen Ressorts
angesiedelt sind (z. B. das mit Abstand größte Bundesprogramm zur
Demokratieförderung „Demokratie leben“ im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)). Diese Arbeitsweise hat
sich bewährt und wird fortgesetzt.
24. Wie positionierte sich die Bundesregierung zur Bitte der
Ländervertretungen unter TOP 35, „die im Spurenstoffdialog des Bundesabgeleiteten
Maßnahmen zur Vermeidung des Eintrags von Mikroschadstoffen in die
Umwelt an der Quelle zu intensivieren“?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die
Bundesregierung unterstützt im Grundsatz die Bitte der Umweltministerinnen, -minister,
-senatorinnen und des -senators der Länder. Im Anschluss an die Evaluation der
Pilotphase wird die Spurenstoffstrategie fortgeführt. Zu den zentralen
Grundsätzen der Spurenstoffstrategie zählt die Minderung von Spurenstoffeinträgen
in die Gewässer durch Maßnahmen an der Quelle.
25. Welche regulatorischen Rahmenbedingungen für die
Wasserstoffwirtschaft wurden unter TOP 11 besprochen, und wie positionierte sich die
Bundesregierung dazu?
26. Wie positionierte sich die Bundesregierung unter TOP 11 zur
Delegierung der Prüfung der regulatorischen Rahmenbedingungen für die
Wasserstoffwirtschaft an die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Immissionsschutz?
Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Gegenstand der
Beschlussfassung waren nicht die regulatorischen Rahmenbedingungen,
sondern der gleichnamige TOP des Energieministertreffens vom 5. Januar 2020
(TOP 2.2). Die Prüfung der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft
Immissionsschutz (LAI), ob und wie die Genehmigungsverfahren für Anlagen zur
Herstellung von Wasserstoff vereinfacht und beschleunigt werden können, wurde von
den Umweltministerinnen,-ministern, -senatorinnen und dem -senator der
Länder erbeten. Der Bund hat an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt (Punkt 6.1
GO UMK).
27. Welchen weiteren Zeithorizont sieht die Bundesregierung für die
Einführung der unter TOP 26 besprochenen Experimentierklausel Lärmschutz?
28. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Unstimmigkeiten
zwischen der Umweltminister- und der Bauministerkonferenz bezüglich der
Experimentierklausel Lärmschutz, und wenn ja, wo liegen diese
Unterschiede?
29. Welche Positionen vertritt die Bundesregierung zu einer
Experimentierklausel Lärmschutz?
Die Fragen 27 bis 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine von der Umweltministerkonferenz (UMK) und von der
Bauministerkonferenz (BMK) eingerichtete Gemeinsame Arbeitsgruppe zu „Zielkonflikten
zwischen Innenentwicklung und Immissionsschutz“ hat anhand einer Vielzahl von
Fallbeispielen aus der Praxis die Thematik der an Industrie- und
Gewerbeflächen heranrückenden Wohnbebauung intensiv beraten und einen
Abschlussbericht erarbeitet. Der Abschlussbericht enthält neben anderen Empfehlungen
unter Nr. 3.6.2 einen Regelungsvorschlag mit Begründung für eine befristete
immissionsschutzrechtliche Experimentierklausel als Ergänzung der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zur Lösung von
Lärmschutzkonflikten bei heranrückender Wohnbebauung. Die UMK hat in ihrer Sitzung
am 13. November 2020 den in der Frage genannten Beschluss gefasst und der
Veröffentlichung des Abschlussberichts auf ihrer Homepage zugestimmt. Der
Bericht ist unter dem folgenden Link abrufbar:
https://www.umweltminister-
konferenz.de/Dokumente-UMK-Berichte.html. Der Bericht und der Beschluss
wurden an die BMK weitergeleitet, deren Votum noch aussteht. Nach Vorliegen
des Votums der BMK sollen unter Berücksichtigung der Voten beider
Ministerkonferenzen die weiteren Verfahrensschritte eingeleitet und ein Entwurf des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur
Änderung der TA Lärm zwischen den Bundesressorts abgestimmt werden.
30. Wie positionierte sich die Bundesregierung zur Beschränkung der
Nutzung von per- und polyfluorierten Chemikalien unter TOP 32?
31. Plant die Bundesregierung, die Nutzung von per- und polyfluorierten
Chemikalien zu beschränken, und wenn ja, wie (bitte einen Zeitplan
angeben)?
Die Fragen 30 und 31 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Seitens der für
REACH zuständigen deutschen Behörden stellen regulatorische Aktivitäten
(bspw. Einstufungsvorschläge, Identifizierung als besonders
besorgniserregende Stoffe, Beschränkungen) bzgl. der Verwendungen von per- und
polyfluorierten Chemikalien (PFAS) seit langem einen Schwerpunkt dar. Auch an der unter
TOP 32 angesprochenen neuen Initiative zur Erarbeitung eines
Beschränkungsvorschlags für gesamtgesellschaftlich nicht-unabdingbaren Verwendungen
(engl.: „essential uses“) von PFAS sind die deutschen Behörden beteiligt
(neben den Behörden weiterer EU-Mitgliedstaaten). Die Initiative stellt eine
unterstützende Aktivität zur Umsetzung der von den EU-Mitgliedstaaten einstimmig
angenommenen Ratsschlussfolgerungen zu Chemikalien vom Juni 2019 dar, in
denen unter Punkt 14 die EU-Kommission aufgefordert wird „[…] einen
Aktionsplan zur Beseitigung aller nicht wesentlichen Verwendungen von PFAS
auszuarbeiten.“
Die Behörden planen, im Jahr 2022 einen Vorschlag bei der Europäischen
Chemikalienagentur ECHA einzureichen und damit das EU-
Beschränkungsverfahren formal zu initiieren. Nachdem die ECHA ein öffentliches
Konsultationsverfahren durchgeführt hat, prüfen die wissenschaftlichen Ausschüsse der
ECHA die in dem Vorschlag enthaltene Risikobewertung und die im
Konsultationsverfahren eingegangenen Kommentare und führen eine sozioökonomische
Analyse durch. Nachdem die Ausschüsse ihre eine Stellungnahme (Opinion)
veröffentlicht haben, entscheidet die Europäische Kommission, ob eine
Beschränkung erforderlich ist und legt den Mitgliedstaaten gegebenenfalls einen
Regelungsentwurf vor. Erst zu diesem Zeitpunkt, legt die Bundesregierung ihre
Verhandlungsposition fest. Die Annahme des Regelungsentwurfs erfolgt im
Komitologieverfahren. Mit einer Entscheidung ist aufgrund des aufwändigen
Verfahrens nicht vor dem Jahr 2024 zu rechnen.
32. Über welche Höhe fragten die Länder unter TOP 14 nach Kenntnisstand
der Bundesregierung die Übernahme von Kosten für
Verwaltungsausgaben, welche durch das Standortauswahlverfahren verursacht werden und
nicht über Gebühren und Auslagen erstattungsfähig sind, an?
Auf welcher Grundlage hat die Bundesregierung die Übernahme der
Kosten abgelehnt?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die
Umweltministerinnen, -minister, -senatorinnen und der -senator der Länder haben sich für
eine Übernahme der Kosten der Verwaltungsaufgaben der Länder, die im
weiteren Standortauswahlprozess anfallen und nicht über Gebühren und Auslagen
refinanziert werden können, in angemessener Höhe ausgesprochen. Die
Bundesregierung konnte eine Kostenübernahme der Verwaltungsausgaben der
Länder, die im weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens anfallen, und nicht
über Gebühren oder Auslagen erstattet werden, aus rechtlichen Gründen nicht
zusagen. Eine Rechtsgrundlage für eine solche Kostenübernahme besteht nicht.
Soweit die Länder im Rahmen des Strandortauswahlverfahrens Aufgaben als
eigene Angelegenheit ausführen, sieht Artikel 104a Absatz 1, Absatz 5 Satz 1
GG vor, dass sie die dabei anfallenden Verwaltungsausgaben selbst zu tragen
haben. Für einen Teil der Verwaltungsaufgaben, insbesondere für die
Zurverfügungstellung geologischer Daten, bestehen gesetzliche Regelungen, dass sie
unentgeltlich zu erfolgen haben. Die Bundesregierung hat den Ländern
Bemühen zugesagt, den nicht erstattungsfähigen Verwaltungsaufwand der Länder im
Standortauswahlverfahren gering zu halten.
33. Welche Kosten fallen nach Kenntnisstand der Bundesregierung im Zuge
des Standortauswahlprozesses für die Bundesländer an (bitte nach
Kostenstellen aufschlüsseln)?
Der Standortauswahlprozess wird in bundeseigener Verwaltung vollzogen.
Insoweit fallen bei den Ländern keine Kosten an. Über konkrete Kosten, die bei
den Ländern im Zusammenhang mit dem Standortauswahlverfahren anfallen,
hat die Bundesregierung keine Kenntnis.
34. Welche Aufgaben übernimmt die Arbeitsgruppe, welche auf Vorschlag
der Ad-hoc-AG „Neuausrichtung des Ständigen Ausschusses
Umweltinformationssysteme“ TOP 4 eingerichtet wurde, und welche
Möglichkeiten der Digitalisierung wurden in diesem Zusammenhang diskutiert?
Wie positionierte sich die Bundesregierung dazu?
35. Welche Möglichkeiten der Digitalisierung im Umwelt- und Naturschutz
wurden unter TOP 4 besprochen, und wie positioniert sich die
Bundesregierung dazu?
Die Fragen 34 und 35 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die eingerichtete Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft „Umwelt und
Digitalisierung“ (BLAG UDig) ist ein Gremium der UMK für die Zusammenarbeit der
Umweltverwaltungen von Bund und Ländern. Ihre Aufgabe besteht in der
Vorbereitung eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs und in der Bearbeitung von
Aufträgen der Amtschef- und Umweltministerkonferenz. Dazu rechnet auch die
Vorbereitung einschlägiger Beschlüsse. Über das Vorsitzland kann die BLAG
UDig auch eigene Beschlussvorschläge in die UMK einbringen.
Im Falle der BLAG UDig hat die ad hoc AG „Neuausrichtung des Ständigen
Ausschusses Umweltinformationssysteme“ nachfolgende fünf thematische
Schwerpunkte für die Zusammenarbeit, die Vorbereitung eines einheitlichen
Verwaltungsvollzugs und die Bearbeitung von Aufträgen der ACK/UMK mit
Blick auf umweltbezogene Digitalisierungsmaßnahmen herausgearbeitet und
der UMK vorgeschlagen:
• Umweltdaten und Umweltinformationen,
• Umweltmonitoring (Indikatoren/Umweltberichterstattung),
• Digitale Transformation innerhalb der Umweltverwaltung,
• Digitale Transformation in der Gesellschaft,
• Digitalisierung umwelttechnischer Infrastrukturen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat
zusammen mit dem Land Nordrhein-Westfalen die Debatte der ad hoc AG
wesentlich mitgeprägt und vorangetrieben.
36. Mit welchen Kompetenzen soll nach Kenntnisstand der Bundesregierung
das unter TOP 18 neu zu gründende „Kompetenzzentrum Grünes Band“
ausgestattet werden, und wie positionierte sich die Bundesregierung
dazu?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Die
Bundesregierung begrüßt den Beschluss zur UMK zur Errichtung eines
Kompetenzzentrums und prüft derzeit die Unterstützungsmöglichkeiten seitens des Bundes.
Eine weitere Konkretisierung der Planung ist der Bundesregierung noch nicht
bekannt, da diese den weiteren Verhandlungen der betroffenen Bundesländer
obliegt.
37. Welche Themen plant die Bundesregierung auf der 96. UMK im April
2021 anzusprechen?
Die Planungen hierzu sind noch nicht abschlossen.
38. Plant die Bundesregierung bei der 96. UMK das Thema Wildtierhandel
und dessen Vollzug anzusprechen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung unterrichtet die UMK regelmäßig über Entwicklungen im
Bereich Wildtierhandel und wird dies auch weiterhin zeitnah tun.
39. Plant die Bundesregierung, bei der 96. UMK das Thema gleicher
Grenzwerte für Primär- und Sekundärstoffe, wie in der europäische
Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (
http://eudoxap01.bundestag.btg:8080/eu
dox/dokumentInhalt?id=256355) vorgesehen, anzusprechen und wenn
nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen
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