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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Förderung von "Correctiv" durch die Bundeszentrale für politische Bildung II

(insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

11.02.2021

Antwortdauer

47 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2619527.01.2021

Förderung von „Correctiv“ durch die Bundeszentrale für politische Bildung II

der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Dr. Marc Jongen, Thomas Ehrhorn und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

„Correctiv“, eines der ersten stiftungsfinanzierten journalistischen Projekte in Deutschland, recherchiert nach eigener Angabe „langfristig zu Missständen in der Gesellschaft“, fördert „Medienkompetenz“ und führt „Bildungsprogramme“ durch (vgl. Internetpräsentation von Correctiv, https://correctiv.org/ueber-uns/). Darüber hinaus arbeitet Correctiv, das bereits Gegenstand einer Kleinen Anfrage war (vgl. Bundestagsdrucksache 19/18582), seit 2017 mit Facebook zusammen: Es markiert für das Unternehmen Postings, die nach Ansicht der Correctiv-Mitarbeiter sachlich nicht richtig sind, mit dem Stempel „falsch“ oder „teilweise falsch“ (vgl. Internetpräsentation von Correctiv, https://correctiv.org/in-eigener-sache/2019/12/19/was-ist-gemeinnuetziger-journalismus-wir-laden-sie-ein-mit-zu-diskutieren/).

Die gemeinnützige GmbH Correctiv finanziert sich „vor allem über Spenden und Stiftungsbeiträge“. Zu den Spendern gehören unter anderem die Brost-Stiftung, die Rudolf-Augstein-Stiftung und die Open Society Foundation. Auch die Bundeszentrale für politische Bildung zählt zu den Förderern von Correctiv (vgl. Bundestagsdrucksache 19/18582).

Im vergangenen Jahr klagte die Onlinezeitschrift „Tichys Einblick – das liberal-konservative Meinungsmagazin“ (TE) gegen einen der „Faktenchecks“, die Correctiv im Auftrag von Facebook durchgeführt hatte: TE hatte einen Artikel gepostet, in dem es um einen Brief an den UN-Generalsekretär António Guterres ging (vgl. „Faktencheck bei Facebook muss gelöscht werden“, in: Die Welt vom 27. Mai 2020, https://www.welt.de/wirtschaft/article208479891/Tichy-vs-Correctiv-Faktencheck-bei-Facebook-muss-geloescht-werden.html). „500 Wissenschaftler erklären: Es gibt keinen Klimanotfall“ war der Artikel übertitelt (ebd.). Correctiv versah daraufhin den Artikel mit einem „teilweise falsch“-Stempel (ebd.). TE sah darin jedoch keinen Faktencheck, sondern eine journalistische Wertung (ebd.). Zudem, so lautete die Argumentation weiter, betreibe Correctiv aufgrund seines Sonderstatus als Faktenchecker von Facebook unlauteren Wettbewerb (ebd.). Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe gab TE in einem Urteil vom Mai 2020 Recht und verbot Correctiv, den besagten Artikel mit dem „teilweise falsch“-Stempel zu markieren (ebd.).

Nach dem Urteil des OLG Karlsruhe sind die Streitparteien „Mitbewerber“, die in einem „konkreten Wettbewerbsverhältnis“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb stehen (6 U 36/20 vom 27. Mai 2020, Nummer 77 bis 81). Dieses wirtschaftliche „Konkurrenzverhältnis“ sei gerade auch deshalb gegeben, weil die beiden Medien „unterschiedliche politische Ansichten vertreten“ würden (ebd.). Damit hält das OLG fest, dass der sogenannte Faktencheck auch von gemeinnützigen GmbHs dem deutschen Wettbewerbsrecht unterliegt. Nach Rechtsauffassung des Klägervertreters N. S. kann „jede Bewertung des journalistischen Inhalts eines Wettbewerbers durch Correctiv von jetzt an untersagt werden, wenn sie irreführend, herabsetzend, behindernd, also wettbewerbswidrig ist“ (vgl. https://www.steinhoefel.com/2020/06/faktencheck-bei-den-faktencheckern-folge-1.html). Für den Medienanwalt bedeutet dieses Urteil einen „Sieg für die Meinungsfreiheit“: „Zu entscheiden war die fundamentale Frage“, so S., „wer in einer offenen Gesellschaft über richtig und falsch entscheiden soll.“ Er sieht den Faktencheck in „seiner jetzigen Form vor dem Aus“ (vgl. „Faktencheck bei Facebook muss gelöscht werden“, in: Die Welt vom 27. Mai 2020, https://www.welt.de/wirtschaft/article208479891/Tichy-vs-Correctiv-Faktencheck-bei-Facebook-muss-geloescht-werden.html).

Nach Angaben von Correctiv selbst fließen jedoch die Honorare von Facebook für die Markierung der Facebook-Posts nicht an Correctiv, die gemeinnützige Gesellschaft, sondern an deren rein gewerblich tätige Tochtergesellschaft, die „Correctiv-Verlag und Vertrieb für die Gesellschaft UG (haftungsbeschränkt)“ (vgl. https://jf-archiv.de/online-archiv/file.asp?Folder=20&File=202028070356.htm&STR1=correctiv&STR2=&STR3=&STR4= Geschäftsführer beider Gesellschaften ist D. S., der Gründer von Correctiv (ebd.). Da die gewerbliche Tochtergesellschaft weder an das Gemeinnützigkeitsrecht noch an das Redaktionsstatut von Correctiv gebunden ist, kann sie das Gehalt, das S. als Geschäftsführer der gemeinnützigen GmbH bezieht, beliebig erhöhen (ebd.). Zwar zensiert die gewerbliche Tochtergesellschaft die Beiträge von Facebook und erhält dafür Geld – allerdings ist es die gemeinnützige GmbH, die dem Gemeinnützigkeitsrecht und einem Redaktionsstatus unterliegt, die die Markierungen vornimmt (vgl. https://jf-archiv.de/online-archiv/file.asp?Folder=20&File=202028070356.htm&STR1=correctiv&STR2=&STR3=&STR4=).

In den Augen der Fragesteller wird dadurch die Öffentlichkeit getäuscht. Denn indem Correctiv jeden Hinweis auf die gewerbliche Tochtergesellschaft unterlässt, erweckt das Recherchenetzwerk den Eindruck, die gemeinnützige GmbH hätte die Prüfungen vorgenommen.

Nach Recherchen vom Klägervertreter N. S. verleihe darüber hinaus die gemeinnützige Correctiv gGmbH an ihre gewerbliche Tochtergesellschaft „sechsstellige Darlehen“. Nach der Gemeinnützigkeitsklausel des Gesellschaftervertrags wäre das allerdings unzulässig. Denn Mittel für eine unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft des privaten Rechts zu beschaffen, setze voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist – was aber bei der Tochtergesellschaft nicht der Fall sei (vgl. Steinhöfel, Joachim Nikolaus: Faktencheck bei den Faktencheckern, https://www.steinhoefel.com/2020/06/faktencheck-bei-den-faktencheckern-folge-2-die-finanzen.html).

Zudem hat die Anwaltskanzlei des Klägervertreters N. S. in Hamburg bei der gemeinnützigen GmbH Correctiv 19 Verstöße gegen gesetzliche Publizitätspflichten ausgemacht und sie dem Bundesamt für Justiz (BfJ) zur Kenntnis gegeben.

Für die Fragesteller erscheint es problematisch, mittels Spenden und Steuergeldern, die eine gemeinnützige GmbH erhält, eine rein gewerbliche Tochtergesellschaft für private Zwecke zu finanzieren.

Dies umso mehr, da sich seit Januar 2020 im Handelsregister Bottrop, dem Wohnort von D. S., die Marktviertel Café UG konstituiert hat. Ihre Geschäftsfelder sind: Bewirtungsaktivitäten, Handel mit Bewirtungsprodukten und Immobiliengeschäfte. Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind: S. S., D. S. und C. B. (vgl. https://www.steinhoefel.com/2020/06/faktencheck-bei-den-faktencheckern-folge-2-die-finanzen.html/comment-page-1).

Angesichts der mittlerweile gerichtlich bekannten Praktiken von Correctiv, der erhobenen Vorwürfe wegen Verstößen gegen gesetzliche Publizitätspflichten sowie der undurchsichtigen Finanzierung der Gesellschaften, denen Correctiv-Gründer S. als Geschäftsführer vorsteht, sorgen sich die Fragesteller um die seriöse Verwendung von Steuergeldern durch Correctiv.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Spielte in den Projektanträgen, aufgrund derer Correctiv Förderung durch die Bundeszentrale für politische Bildung erhielt, das sogenannte Faktenchecken mit den „falsch“ bzw. „teilweise falsch“-Stempeln (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) eine Rolle?

2. Ist der Bundesregierung das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom Mai 2020 bekannt, wonach Correctiv den bei Facebook geposteten Artikel von TE „500 Wissenschaftler erklären: Es gibt keinen Klimanotfall“ nicht mit einem „teilweise falsch“-Stempel kennzeichnen darf (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

a) Wenn ja, sieht sich die Bundesregierung dazu veranlasst, die Förderung von Correctiv durch die Bundeszentrale für politische Bildung zu überdenken?

b) Wenn nein, warum nicht?

3. Ist der Bundesregierung die Meinung des Medienrechtlers J. N. S. bekannt, wonach das Urteil einen „Sieg für die Meinungsfreiheit“ darstellt?

a) Wenn ja, welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung für die künftige Förderung von Correctiv daraus?

4. Hat die Bundesregierung das Urteil ausgewertet mit Blick auf die Meinungsfreiheit?

a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b) Wenn nein, warum nicht?

5. Ist der Bundesregierung die Auffassung von N. S. bekannt, wonach das Faktenchecken, das Correctiv betreibt, „in seiner jetzigen Form vor dem Aus“ (vgl. https://www.welt.de/wirtschaft/article208479891/Tichy-vs-Correctiv-Faktencheck-bei-Facebook-muss-geloescht-werden.html) steht? Wenn ja, sieht die Bundesregierung das „Faktenchecken“ durch Correctiv und somit die Förderung von Correctiv durch die Bundeszentrale für politische Bildung als zukunftsfähig an?

6. Sieht sich die Bundesregierung angesichts des Urteils des Oberlandesgerichtes Karlsruhe zum sogenannten Faktenchecken (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) dazu veranlasst, innerhalb der Bundeszentrale für politische Bildung auf eine ordnungsgemäße Evaluierung der von der Bundeszentrale geförderten Einrichtungen zu drängen und dabei anzumahnen, dass diese insbesondere die Meinungsfreiheit zu respektieren haben?

7. Wenn ja, in welcher Form erwägt die Bundesregierung eine ordnungsgemäße Evaluierung der von der Bundeszentrale für politische Bildung geförderten Einrichtungen?

8. Wenn nein, warum sieht sich die Bundesregierung dazu nicht veranlasst?

9. Sieht sich die Bundesregierung angesichts der Feststellung des OLG Karlsruhe, wonach Faktenchecks – auch von gemeinnützigen GmbHs wie Correctiv – dem deutschen Wettbewerbsrecht unterliegen, dazu veranlasst, die finanzielle und sonstige Förderung aller gemeinnützigen Organisationen zu überdenken oder gar einzustellen, die sich auf diese Weise wettbewerbswidrig gegen Mitbewerber auf dem Presse- und Medienmarkt verhalten?

a) Wenn ja, wann, und in welcher Form geschieht das?

b) Wenn nein, warum sieht sich die Bundesregierung dazu nicht veranlasst?

10. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die gemeinnützige GmbH Correctiv eine gewerbliche Tochtergesellschaft hat, die im bezahlten Auftrag von Facebook Posts bewertet, es jedoch die gemeinnützige GmbH ist, die die Markierungen mit den „falsch“ und „teilweise falsch“-Stempeln vornimmt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

11. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung für ihr eigenes Handeln aus dem Umstand, dass die Zensur der Äußerungen von Bürgern auf Facebook zu einem privatwirtschaftlichen Geschäftsmodell der Correctiv UG geworden ist, deren Ziel Gewinnmaximierung ist?

12. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Correctiv-Gründer D. S. sowohl Geschäftsführer der gemeinnützigen GmbH als auch der gewerblichen Tochtergesellschaft ist und er somit selbst die Höhe seines Gehalts als Geschäftsführer der gemeinnützigen GmbH beliebig erhöhen kann?

13. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass die gemeinnützige GmbH Correctiv, die sich mit Spenden und Steuermitteln finanziert, Darlehen unzulässigerweise an die gewerbliche Tochtergesellschaft vergibt, deren Geschäftsführer ebenso Correctiv-Gründer D. S. ist? Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?

14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass das Bundesamt für Justiz darüber hinaus derzeit 19 Anzeigen wegen der Verletzung gesetzlicher Publizitätspflichten seitens Correctiv prüft?

15. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Correctiv-Gründer D. S. nicht nur als Geschäftsführer der Correctiv-Gesellschaften fungiert, sondern auch als Geschäftsführer die Marktviertel Café UG, deren Geschäftsfelder Bewirtungsaktivitäten, Handel mit Bewirtungsprodukten und Immobiliengeschäfte sind (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?

16. Sieht sich die Bundesregierung angesichts der von den Fragestellern oben beschriebenen Praktiken der Correctiv-Firmen, deren Verflechtungen sowie der Geschäftsführerfunktionen von Correctiv-Gründer D. S. in den verschiedenen Firmen dazu veranlasst, Prüfungen ob der gesetzeskonformen Verwendung der Mittel einzuleiten, die an Correctiv geflossen sind oder die finanzielle Förderung durch die Bundeszentrale für politische Bildung zu überdenken?

a) Wenn ja, wann, und in welcher Form geschieht das?

b) Wenn nein, warum sieht sich die Bundesregierung dazu nicht veranlasst?

Fragen16

1

Spielte in den Projektanträgen, aufgrund derer Correctiv Förderung durch die Bundeszentrale für politische Bildung erhielt, das sogenannte Faktenchecken mit den „falsch“ bzw. „teilweise falsch“-Stempeln (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) eine Rolle?

2

Ist der Bundesregierung das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom Mai 2020 bekannt, wonach Correctiv den bei Facebook geposteten Artikel von TE „500 Wissenschaftler erklären: Es gibt keinen Klimanotfall“ nicht mit einem „teilweise falsch“-Stempel kennzeichnen darf (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

a) Wenn ja, sieht sich die Bundesregierung dazu veranlasst, die Förderung von Correctiv durch die Bundeszentrale für politische Bildung zu überdenken?

b) Wenn nein, warum nicht?

3

Ist der Bundesregierung die Meinung des Medienrechtlers J. N. S. bekannt, wonach das Urteil einen „Sieg für die Meinungsfreiheit“ darstellt?

a) Wenn ja, welche Rückschlüsse zieht die Bundesregierung für die künftige Förderung von Correctiv daraus?

4

Hat die Bundesregierung das Urteil ausgewertet mit Blick auf die Meinungsfreiheit?

a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b) Wenn nein, warum nicht?

5

Ist der Bundesregierung die Auffassung von N. S. bekannt, wonach das Faktenchecken, das Correctiv betreibt, „in seiner jetzigen Form vor dem Aus“ (vgl. https://www.welt.de/wirtschaft/article208479891/Tichy-vs-Correctiv-Faktencheck-bei-Facebook-muss-geloescht-werden.html) steht? Wenn ja, sieht die Bundesregierung das „Faktenchecken“ durch Correctiv und somit die Förderung von Correctiv durch die Bundeszentrale für politische Bildung als zukunftsfähig an?

6

Sieht sich die Bundesregierung angesichts des Urteils des Oberlandesgerichtes Karlsruhe zum sogenannten Faktenchecken (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) dazu veranlasst, innerhalb der Bundeszentrale für politische Bildung auf eine ordnungsgemäße Evaluierung der von der Bundeszentrale geförderten Einrichtungen zu drängen und dabei anzumahnen, dass diese insbesondere die Meinungsfreiheit zu respektieren haben?

7

Wenn ja, in welcher Form erwägt die Bundesregierung eine ordnungsgemäße Evaluierung der von der Bundeszentrale für politische Bildung geförderten Einrichtungen?

8

Wenn nein, warum sieht sich die Bundesregierung dazu nicht veranlasst?

9

Sieht sich die Bundesregierung angesichts der Feststellung des OLG Karlsruhe, wonach Faktenchecks – auch von gemeinnützigen GmbHs wie Correctiv – dem deutschen Wettbewerbsrecht unterliegen, dazu veranlasst, die finanzielle und sonstige Förderung aller gemeinnützigen Organisationen zu überdenken oder gar einzustellen, die sich auf diese Weise wettbewerbswidrig gegen Mitbewerber auf dem Presse- und Medienmarkt verhalten?

a) Wenn ja, wann, und in welcher Form geschieht das?

b) Wenn nein, warum sieht sich die Bundesregierung dazu nicht veranlasst?

10

Ist der Bundesregierung bekannt, dass die gemeinnützige GmbH Correctiv eine gewerbliche Tochtergesellschaft hat, die im bezahlten Auftrag von Facebook Posts bewertet, es jedoch die gemeinnützige GmbH ist, die die Markierungen mit den „falsch“ und „teilweise falsch“-Stempeln vornimmt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

11

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung für ihr eigenes Handeln aus dem Umstand, dass die Zensur der Äußerungen von Bürgern auf Facebook zu einem privatwirtschaftlichen Geschäftsmodell der Correctiv UG geworden ist, deren Ziel Gewinnmaximierung ist?

12

Ist der Bundesregierung bekannt, dass Correctiv-Gründer D. S. sowohl Geschäftsführer der gemeinnützigen GmbH als auch der gewerblichen Tochtergesellschaft ist und er somit selbst die Höhe seines Gehalts als Geschäftsführer der gemeinnützigen GmbH beliebig erhöhen kann?

13

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass die gemeinnützige GmbH Correctiv, die sich mit Spenden und Steuermitteln finanziert, Darlehen unzulässigerweise an die gewerbliche Tochtergesellschaft vergibt, deren Geschäftsführer ebenso Correctiv-Gründer D. S. ist?

Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?

14

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass das Bundesamt für Justiz darüber hinaus derzeit 19 Anzeigen wegen der Verletzung gesetzlicher Publizitätspflichten seitens Correctiv prüft?

15

Ist der Bundesregierung bekannt, dass Correctiv-Gründer D. S. nicht nur als Geschäftsführer der Correctiv-Gesellschaften fungiert, sondern auch als Geschäftsführer die Marktviertel Café UG, deren Geschäftsfelder Bewirtungsaktivitäten, Handel mit Bewirtungsprodukten und Immobiliengeschäfte sind (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?

16

Sieht sich die Bundesregierung angesichts der von den Fragestellern oben beschriebenen Praktiken der Correctiv-Firmen, deren Verflechtungen sowie der Geschäftsführerfunktionen von Correctiv-Gründer D. S. in den verschiedenen Firmen dazu veranlasst, Prüfungen ob der gesetzeskonformen Verwendung der Mittel einzuleiten, die an Correctiv geflossen sind oder die finanzielle Förderung durch die Bundeszentrale für politische Bildung zu überdenken?

a) Wenn ja, wann, und in welcher Form geschieht das?

b) Wenn nein, warum sieht sich die Bundesregierung dazu nicht veranlasst?

Berlin, den 26. November 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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