[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald,
Sylvia Gabelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/26203 –
Aktuelle Entwicklungen in der Leiharbeit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auch für die Leiharbeit gilt: „In dieser Krise sehen wir wie durch ein
Brennglas vergrößert, was schon zuvor nicht in Ordnung war“, wie der
Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil es formuliert. Auch unter
normalen Bedingungen sind Leiharbeitnehmende überproportional von
Niedriglöhnen, Unsicherheit und hoher physischer sowie psychischer Belastung
betroffen. In der Corona-Pandemie sind sie die ersten, die ihren Job verlieren. „Weil
Leiharbeit derart prekär ist, treffe der Wirtschaftseinbruch durch Corona die
Beschäftigten dieser Branche als Erste, sagt Seils [Wirtschafts- und
Sozialwissenschaftliches Institut – WSI]“ (spiegel.de, „Leiharbeit unter Druck“ vom
23. August 2020).
Schon vor der Krise gab es Kritik, weil nur eine Minderheit der
Leiharbeitskräfte von Equal Pay nach neun Monaten profitiert. Auch wurde bemängelt,
dass mit den Änderungen bei der Höchstüberlassungsdauer der dauerhafte
Einsatz im Entleihbetrieb mit wechselnden Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern legitimiert wird, obwohl die EU-Richtlinie zu Leiharbeit diese
Beschäftigungsform als vorübergehendes Instrument vorschreibt. Vor diesem
Hintergrund und auch mit Blick auf den aktuellen Beschluss des
Bundesarbeitsgerichtes vom 16. Dezember 2020 (5 AZR 143/19 (A)) zur Klärung von
Fragen im Zusammenhang mit der Abweichung vom Grundsatz der
Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern durch Tarifvertrag,
ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
zu richten, ist es nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
angezeigt, einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen in der Leiharbeit zu
bekommen. So kann bewertet werden, wo das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dringend nachgebessert werden muss. Auch die nun mögliche
Beantragung von Kurzarbeitergeld in der Leiharbeit gilt es zu beleuchten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Als Grundlage für die Beantwortung der Fragen 9 und 12 bis 15 wurde das
Merkmal „Entgelt“ aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für
Arbeit (BA) herangezogen. Zum methodischen Hintergrund der Entgeltstatistik
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27003
19. Wahlperiode 25.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
24. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sowie zu Beschäftigten im unteren Entgeltbereich verweist die
Bundesregierung auf die Vorbemerkung ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/21734. Auswertungen basierend auf dem Merkmal „Entgelt“
liegen bis zum Jahr 2019 vor.
In der Beschäftigungsstatistik wird in der Regel der Juni-Wert als Jahreswert
ausgewiesen.
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer werden in der
Beschäftigungsstatistik durch das entsprechende Merkmal in der Meldung zur
Sozialversicherung identifiziert. In den weiteren verwendeten Fachstatistiken und soweit es
die Vergleichbarkeit der Daten erfordert, wurden ersatzweise Beschäftigte in
den Wirtschaftsgruppen 782 „Befristete Überlassung von Arbeitskräften“ und
783 „Sonstige Überlassung von Arbeitskräften“ der Klassifikation der
Wirtschaftszweige (WZ 2008) (nachfolgend kurz: Arbeitnehmerüberlassung)
ausgewiesen.
1. Wie viele Leiharbeitskräfte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland (bitte die aktuellsten verfügbaren Daten ausweisen und
jährlich seit 2016 sowohl in absoluten Zahlen als auch relativ zu allen
Beschäftigten ausweisen und nach Teilzeit bzw. Vollzeit, Alter und
Geschlecht, Nationalität sowie Ost und West und nach Bundesländern
differenzieren)?
Nach Ergebnissen der Beschäftigungsstatistik der BA gab es im Juni 2020
insgesamt rund 702 000 sozialversicherungspflichtig beschäftigte
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Weitere Ergebnisse nach den erfragten
Differenzierungen können der Tabelle 1 im Anhang entnommen werden.*
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Leiharbeitskräfte ohne Berufsabschluss, mit anerkanntem Berufsabschluss und
der Akademiker (bitte die aktuellsten verfügbaren Daten und jährlich seit
2016 ausweisen)?
Wie viele davon arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Leiharbeit jeweils unterhalb ihres Qualifikationsniveaus?
Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik der BA zu Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern differenziert nach erworbenem beruflichem Abschluss
können der Tabelle 2 im Anhang entnommen werden.*
Bei Beschäftigten mit einem anerkannten Berufsabschluss, die eine
Helfertätigkeit ausüben sowie Beschäftigten mit einem akademischen Abschluss, die eine
Helfer- oder eine Fachkrafttätigkeit ausüben, wird angenommen, dass sie
unterhalb ihres formalen Qualifikationsniveaus eingesetzt werden. Demnach waren
im Juni 2020 rund 157 000 sozialversicherungspflichtige
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mit einem anerkannten Berufsabschluss und rund
29 000 mit einem akademischen Abschluss unterhalb ihrer formalen
Qualifikation tätig.
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27003 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit März 2020 der
monatliche Bestand an Leiharbeitnehmenden sowie an gemeldeten Stellen
im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung entwickelt (bitte monatlich
ausweisen sowie verglichen mit den Daten des Vorjahresmonats sowie
des Vormonats angeben)?
Ergebnisse der Statistik der BA zum Bestand an gemeldeten
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsstellen im Wirtschaftszweig Arbeitnehmerüberlassung
können der Tabelle 3 im Anhang entnommen werden.*
Zum Bestand an sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im
Wirtschaftszweig Arbeitnehmerüberlassung wird auf die Tabelle 3.2 der BA Publikation
„Analyse Arbeitsmarkt – Frühindikatoren für den Arbeitsmarkt“ verwiesen
(
http://bpaq.de/bmas-a35).
4. Wie viele Betriebe im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung haben für
wie viele Beschäftigte insgesamt seit März 2020 Kurzarbeit angezeigt,
wie viele haben Kurzarbeit tatsächlich genutzt (bitte die aktuellsten
verfügbaren Monatsdaten ausweisen und sowohl den durchschnittlichen
Umfang von Kurzarbeit als auch Anzahl und Anteil der Beschäftigten
mit Kurzarbeit Null angeben)?
Angaben der Statistik der BA zu Anzeigen und zu Personen in Anzeigen über
konjunkturelle Kurzarbeit können Tabelle 4 im Anhang entnommen werden.*
Ergebnisse zur realisierten konjunkturellen Kurzarbeit sowie zum
durchschnittlichen Arbeitsausfall sind in der Tabelle 5 des Anhanges ausgewiesen.*
Endgültige Angaben zur realisierten Kurzarbeit liegen mit einer Wartezeit von
sechs Monaten vor. Informationen zu Beschäftigten mit „Kurzarbeit Null“
liegen nicht vor.
5. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung 2020 das Volumen
vergüteter einsatzfreier Zeiten in der Arbeitnehmerüberlassung im Vergleich
zum Vorjahr entwickelt (bitte die aktuellsten verfügbaren Daten
monatlich ausweisen)?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
6. Wie viele Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge zur Aufstockung
des Kurzarbeitergeldes wurden in der Branche der
Arbeitnehmerüberlassung nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschlossen?
Wie viele entsprechende Vereinbarungen bzw. Tarifverträge wurden über
alle Branchen hinweg abgeschlossen?
Im Tarifregister des Bundes sind 193 gültige Tarifverträge mit Vereinbarungen
zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes registriert. Davon entfällt einer auf den
Wirtschaftszweig der Arbeitnehmerüberlassung. Zu entsprechenden
Aufstockungsregelungen im Rahmen von Betriebsvereinbarungen hat die
Bundesregierung keine Erkenntnisse.
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27003 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
7. Wie hoch ist derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung der
durchschnittliche monatliche Bruttoverdienst von vollzeitbeschäftigten
Leiharbeitskräften insgesamt, und wie hoch ist er bei Beschäftigten, die
a) weniger als 9 Monate,
b) mehr als 9 bis 15 Monate und
c) mehr als 15 Monate
im selben Entleihbetrieb beschäftigt sind, und wie hoch ist er im
Vergleich dazu bezogen auf alle sozialversicherungspflichtigen
Vollzeitbeschäftigten in der Gesamtwirtschaft (bitte die aktuellsten verfügbaren
Daten ausweisen und jährlich seit 2016 darstellen und nach Alter,
Geschlecht, Nationalität, Ost und West und Bundesländern differenzieren)?
Zu Entleihdauern im selben Entleihbetrieb liegen der Statistik der BA keine
Informationen vor. Eine etwaige ersatzweise Auswertung von Entgelten
vollzeitbeschäftigter sozialversicherungspflichtiger Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer nach Beschäftigungsdauer ist nicht valide möglich.
8. Inwiefern hat die Regelung zum Equal Pay nach Kenntnis der
Bundesregierung Einfluss auf die Verdienstentwicklung von Beschäftigten in der
Leiharbeit?
Der Grundsatz der Gleichstellung (Equal Pay-Regelung) in § 8 Absatz 1 Satz 1
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) bewirkt, dass
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf mindestens das
gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmerinnen und
Stammarbeitnehmer im Betrieb des Entleihers haben. Insoweit ist die Entwicklung des
Arbeitsentgelts der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer unter
anderem abhängig von der Entwicklung des Arbeitsentgelts vergleichbarer
Stammarbeitskräfte im jeweiligen Einsatzbetrieb.
Kommt ein Abweichungstarifvertrag nach § 8 Absatz 2 AÜG zur Anwendung,
ist die Entwicklung des Arbeitsentgelts der Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer insbesondere abhängig von den Vereinbarungen der
Tarifvertragsparteien.
9. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung Anzahl und Anteil
der niedriglohnbeziehenden Leiharbeitskräfte aktuell, und wie hoch sind
die entsprechenden Werte bezogen auf alle
sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten (bitte die aktuellsten verfügbaren Daten
ausweisen und jährlich seit 2016 darstellen und nach Alter, Geschlecht,
Nationalität, Ost und West und Bundesländern differenzieren)?
Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik der BA zu den
sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe, die im Jahr 2019 ein
Bruttomonatsentgelt im unteren Entgeltbereich erzielten, können in den erfragten
Differenzierungen der Tabelle 6 im Anhang entnommen werden.*
Bei der Bewertung der Angaben zur Vergütung von Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern sind produktivitäts- und entgeltrelevante Merkmale wie
etwa geringere Qualifikation und Berufserfahrung sowie der hohe Anteil von mit
Helfertätigkeiten befassten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zu
berücksichtigen.
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27003 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
10. Wie viele Leiharbeitskräfte erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung
aktuell ergänzend zu ihrem Lohn Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch, und wie viele sozialversicherungspflichtige
Beschäftigte in der Gesamtwirtschaft erhalten ergänzend zu ihrem Lohn diese
Leistungen (bitte jährlich seit 2016 darstellen sowie absolute und relative
Werte angeben und nach Alter, Geschlecht, Nationalität, Ost und West,
Bundesländern sowie Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten differenzieren)?
Nach Angaben der Statistik der BA waren im Juni 2020 rund 22 400
erwerbsfähige Leistungsberechtigte sozialversicherungspflichtig im Wirtschaftszweig
Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt. Dies entspricht einem Anteil von 3,7
Prozent bezogen auf alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der
Altersgruppe „15 Jahre bis zur Rentenaltersgrenze“ in diesem Wirtschaftszweig.
Wirtschaftszweigübergreifend lag der Anteil bei 1,5 Prozent. Weitere
Ergebnisse nach den erfragten Differenzierungen können den Tabellen 7 und 8 im
Anhang entnommen werden.*
11. In welchen zehn Tätigkeitsfeldern bzw. Berufsgruppen sind nach
Kenntnis der Bundesregierung derzeit
a) zahlenmäßig die meisten Leiharbeitskräfte tätig (bitte je
Tätigkeitsfeld die Anzahl der Leiharbeitskräfte und deren prozentualen Anteil
an der Gesamtbeschäftigung nennen; bitte für jedes Tätigkeitsfeld die
Zahl der Leiharbeitskräfte auch nach Alter, Geschlecht, Nationalität,
Bundesländern und Ost und West differenziert darstellen),
b) anteilsmäßig gemessen an der Gesamtzahl der jeweils
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten die meisten Leiharbeitskräfte tätig (bitte
für jede Tätigkeit den Anteil der Leiharbeitskräfte nach Alter,
Geschlecht, Nationalität, Bundesländern und Ost und West differenziert
darstellen)?
c) In welchen der oben genannten Branchen bzw. Tätigkeitsfeldern hat
sich der Anteil der Leiharbeitskräfte an den
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016
am schnellsten erhöht, und wie hoch sind die jeweiligen
Steigerungsraten?
Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik der BA nach Berufshauptgruppen der
Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) können nach den erfragten
Differenzierungen den Tabellen 9 bis 11 im Anhang entnommen werden.*
12. In welchen Branchen (Tätigkeitsfeldern bzw. Berufsgruppen) liegt nach
Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche monatliche
Bruttoverdienst von vollzeitbeschäftigten Leiharbeitskräften über und in
welchen Branchen unter dem Durchschnittsverdienst aller
sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten (bitte nach Ost und West sowie
der prozentualen Abweichung an der jeweiligen Branche differenzieren)?
13. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
monatliche Bruttoverdienst für vollzeitbeschäftigte Leiharbeitskräfte
jeweils in den in Frage 11 benannten Tätigkeitsfeldern, und wie hoch ist er
im Vergleich dazu bezogen auf alle sozialversicherungspflichtigen
Vollzeitbeschäftigten in den in Frage 11 benannten Tätigkeitsfeldern (bitte
nach Alter, Geschlecht, Nationalität, Bundesländern und Ost und West
differenzieren)?
* Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 19/27003 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
14. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und der
Anteil der niedriglohnbeziehenden Leiharbeitskräfte in den in Frage 11
genannten Tätigkeitsfeldern, und wie hoch ist er im Vergleich dazu
bezogen auf alle sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigten in den
in Frage 11 benannten Tätigkeitsfeldern (bitte nach Alter, Geschlecht,
Nationalität, Bundesländern und Ost und West differenzieren)?
15. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Vergleich zu den
in Frage 11 genannten Tätigkeitsfeldern derzeit die Zahl und der Anteil
der Niedriglohnbeziehenden bezogen auf die Gesamtwirtschaft (bitte
nach Alter, Geschlecht, Nationalität, Bundesländern und Ost und West
differenzieren)?
Ergebnisse der Statistik der BA zu den mittleren Bruttomonatsentgelten
(Median) sowie zu den Beschäftigten im unteren Entgeltbereich nach den erfragten
Differenzierungen können der Tabelle 12 im Anhang entnommen werden.*
Es gelten auch die Hinweise in der Antwort zu Frage 9 betreffend
produktivitäts- und entgeltrelevante Merkmale, die für die Bewertung der Vergütung zu
berücksichtigen sind.
16. Wie viele Leiharbeitskräfte gibt es derzeit auf Basis der Auswertung des
Betriebspanels des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
(IAB)?
Wie hoch sind auf Basis dieser Auswertung die Zahl und der Anteil der
Leiharbeitskräfte (an allen Leiharbeitskräften), die in der Metall- und
Elektroindustrie tätig sind (bitte die Werte für die vergangenen fünf Jahre
einzeln darstellen)?
Ergebnisse basierend auf dem Betriebspanel des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung (IAB) können nach der erfragten Differenzierung der
Tabelle 13 im Anhang entnommen werden.*
17. Welche sind die drei Einsatzbranchen, die auf Basis der Auswertung des
IAB-Betriebspanels den höchsten Anteil von Leiharbeitskräften bezogen
auf alle Leiharbeitskräfte haben?
18. Welche sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf Grundlage der
Auswertung des IAB-Betriebspanels jeweils die fünf Einsatzbranchen mit
den zahlenmäßig sowie anteilig (Anteile der Leiharbeitskräfte an der
Gesamtbeschäftigung) meisten eingesetzten Leiharbeitskräften, und wie
hoch sind die Werte jeweils?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Ergebnisse basierend auf dem IAB-Betriebspanel können der Tabelle 14 im
Anhang entnommen werden.*
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27003 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
19. Wie viele Leiharbeitsverhältnisse werden nach Kenntnis der
Bundesregierung nach
a) weniger als 9 Monaten,
b) mehr als 9 bis 15 Monaten,
c) mehr als 15 bis 18 Monaten,
d) mehr als 18 bis 24 Monaten,
e) mehr als 24 Monaten
beendet (bitte die aktuellsten verfügbaren Daten ausweisen und jährlich
seit 2016 darstellen)?
Wie stellen sich diese Werte für Leiharbeitskräfte in den in Frage 14
genannten Tätigkeitsfeldern nach Kenntnis der Bundesregierung dar (bitte
die aktuellsten verfügbaren Daten ausweisen jährlich seit 2016
darstellen)?
Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik der BA zu beendeten
Beschäftigungsverhältnissen von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern nach den
erfragten Differenzierungen können der Tabelle 15 im Anhang entnommen
werden.* Aktuelle Ergebnisse liegen für den Zeitraum Juli 2019 bis Juni 2020 vor.
Von rund 829 000 Ende Juni 2020 bestehenden sozialversicherungspflichtigen
und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zwischen Verleihern und
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern, bestanden rund 299 000 bereits seit
mindestens 18 Monaten. Weitere rund 198 000 Beschäftigungsverhältnisse
hatten eine bisherige Dauer von neun bis unter 18 Monaten.
20. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung auf Basis von
Verweildaueranalysen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung die
durchschnittliche Beschäftigungsdauer in der Leiharbeit (bitte wenn
möglich wie in der Antwort zu Frage 19a bis 19e differenzieren und zum
Vergleich die Werte für 2016 und 2018 darstellen)?
Hierzu liegen keine aktuellen Auswertungen auf Basis der IAB-
Verweildaueranalyse vor, da sich insgesamt die Beschäftigungsdauern in der Zeitarbeit kaum
geändert haben.
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27003 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
21. Wie stellt sich nach aktuellsten verfügbaren Zahlen sowie 2016 und 2018
nach Kenntnis der Bundesregierung der Verbleib der Leiharbeitskräfte
nach Beendigung der Leiharbeitsverhältnisse dar (bitte nach 30 Tagen,
nach 90 Tagen, nach sechs und zwölf Monaten sowie Alter, Geschlecht,
Nationalität, Ost und West und Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Leiharbeitskräfte wurden nach dreimonatiger Pause wieder an
denselben Entleihbetrieb überlassen, bzw. welche Kenntnisse liegen der
Bundesregierung hierzu vor?
Die Bundesregierung verweist diesbezüglich auf den Bericht der BA „Aktuelle
Entwicklungen der Zeitarbeit“. Dieser kann unter folgendem Link abgerufen
werden:
http://bpaq.de/bmas-a33. Zwischen Oktober 2019 und September 2020
kamen demnach 13 Prozent der Zugänge in Arbeitslosigkeit aus dem
Wirtschaftszweig Arbeitnehmerüberlassung (siehe Seite 16). Das Zugangsrisiko in
Arbeitslosigkeit aus der Arbeitnehmerüberlassung ist seit dem Jahr 2018 leicht
gestiegen.
Ferner wird auf die Publikation „Leiharbeitnehmer und Verleihbetriebe“
verwiesen, die unter folgendem Link abgerufen werden kann:
http://bpaq.de/bmas-
a34. Der Verbleib von ehemaligen Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses ist dort in der Tabelle
3.4 dargestellt. Berechnungen des IAB zum anteiligen Verbleib können der
Tabelle 16 im Anhang entnommen werden.*
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach dreimonatiger Pause wieder an
denselben Entleihbetrieb überlassen wurden.
22. Wie viele Leiharbeitsbeschäftigte fallen nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell absolut und prozentual gemäß dem „Gesetz zur Änderung
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ unter die
gesetzlichen Regelungen zu Equal Pay?
Die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum Equal Pay gelten
grundsätzlich für alle Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer; das waren
nach Ergebnissen der Beschäftigungsstatistik der BA im Juni 2019 rund
896 000 und im Juni 2020 rund 748 000 sozialversicherungspflichtig und
ausschließlich geringfügig Beschäftigte.
23. In wie vielen und in welchen Branchen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung Tarifverträge abgeschlossen, welche die
a) Arbeitnehmerüberlassungshöchstdauer entsprechend den Regelungen
im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ausweiten (bitte die monatliche
Abweichung der Höchstdauer nach dem Tarifregister für die
jeweilige Branche angeben),
Die Bundesregierung hat Kenntnis darüber, dass in 19 Branchen tarifliche
Vereinbarungen zur Ausweitung der Überlassungshöchstdauer entsprechend den
Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes getroffen wurden. Die
entsprechenden Branchen und die Korridore zu den jeweiligen
Überlassungsdauern können der nachfolgenden Tabelle B entnommen werden.
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27003 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Tabelle B: Branchen und Korridore zu den jeweiligen
Überlassungshöchstdauern
Branche
Abweichungen nach einzelnen
Tarifverträgen zu den
Überlassungsdauern in Monaten
Energiewirtschaft, Wasserversorgung 21-108
Bergbau 36-54
Chemie, Kunststoffverarbeitung 24-48
Steine und Erden, Keramik, Glas 24-36
Eisen- und Stahlerzeugung,
Metallverarbeitung 24-120
Holz 36
Papier 30-36
Nahrungs- und Genussmittel 24-48
Baugewerbe 48
Eisenbahnen 36-60
Post, Telekommunikation 120
Straßenverkehr, Spedition, Schifffahrt,
Luftfahrt 24-120
Kreditinstitute und privates
Versicherungsgewerbe 48-540
Gaststätten und Beherbergung 60
Reinigung und Körperpflege 36-48
Wissenschaft, Sport, Kunst, Publizistik 36-54
Privates Gesundheits- und
Veterinärwesen 36
Sonstige private Dienstleistungen 32-120
Öffentlicher Dienst, Sozialversicherung 24-120
Quelle: Tarifregister des Bundes
b) Regelungen zum gesetzlichen Equal Pay entsprechend den
Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verzögern?
Im Tarifregister beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind
Tarifverträge aus sieben Branchen registriert, die eine Abweichung vom
Gleichstellungsgrundsatz nach den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
hinsichtlich des Arbeitsentgelts ermöglichen. Die berührten Branchen können
der nachfolgenden Tabelle C entnommen werden.
Tabelle C: Branchenübersicht mit abweichenden Regelungen zum gesetzlichen
Equal Pay
Branche
Eisen- und Stahlerzeugung, Metallverarbeitung
Eisenbahnen
Straßenverkehr, Spedition, Schifffahrt, Luftfahrt
Chemie, Kunststoffverarbeitung
Papier
Wissenschaft, Sport, Kunst, Publizistik
Arbeitnehmerüberlassung
(beispielsweise für die Überlassung in die Metall- und Elektroindustrie,
Druckindustrie, Textil- und Bekleidungsindustrie, Holz und Kunststoff
verarbeitenden Industrie)
Quelle: Tarifregister des Bundes
24. Wie viele Leiharbeitskräfte sind nach Kenntnis der Bundesregierung von
den in Frage 23 beschriebenen Abweichungen betroffen?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie viele
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tatsächlich von den in der Antwort zu Frage 23
beschriebenen Abweichungen erfasst werden.
25. Findet durch Leiharbeit nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Verdrängung von regulärer Beschäftigung statt?
Worauf gründet die Einschätzung der Bundesregierung?
Leiharbeit ist regelmäßig sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und
unterliegt den arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Regelungen wie andere
Arbeitsverhältnisse auch. Leiharbeit ist insofern keine irreguläre Beschäftigung,
die reguläre Beschäftigung verdrängt. Auch spricht der (zurückgehende) Anteil
der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer an allen Beschäftigten
dagegen, dass Leiharbeit in großem Umfang andere Beschäftigung verdrängt. So lag
der Anteil der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer an allen
Beschäftigten (sozialversicherungspflichtig Beschäftigten) im Jahresdurchschnitt 2017
bei 2,8 Prozent (3,0 Prozent), im Jahresdurchschnitt 2018 bei 2,6 Prozent
(2,8 Prozent) und im Jahresdurchschnitt 2019 bei 2,3 Prozent (2,5 Prozent). Im
Juni 2020 betrug der Anteil 2,0 Prozent (2,1 Prozent). Der Jahresdurchschnitt
für das Jahr 2020 ist noch nicht verfügbar. Zudem geht die BA davon aus, dass
die Zahl der Übergänge von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern in
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen außerhalb der Leiharbeit im Jahr
2018 deutlich gestiegen ist.
26. Hat die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
nachweislich zur Beschränkung des Einsatzes von Leiharbeit in den Betrieben
geführt?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2017 in den in
Frage 11 genannten Tätigkeitsfeldern oder Berufsgruppen die Anzahl von
Beschäftigten in Solo-Selbstständigkeit oder Werkverträgen bzw. die
Gründung von Gemeinschaftsbetrieben entwickelt (bitte jährlich
darstellen)?
Mit der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, die am 1. April 2017
in Kraft getreten ist, wurde die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von
18 Monaten eingeführt. Diese beschränkt den Einsatz von Leiharbeit in den
Betrieben insoweit, als eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer nur
noch für längstens 18 aufeinander folgende Monate bei einem Verleiher
eingesetzt werden darf. Abweichende Regelungen in Tarifverträgen der
Einsatzbranche sind möglich. Ergänzend wird auf die Antwort zur Frage 25 verwiesen. Zu
beachten ist, dass wegen der Übergangsregelung in § 19 Absatz 2 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes die Wirkungen der Überlassungshöchstdauer erst
mit zeitlicher Verzögerung in vollem Umfang eintreten.
Ergebnisse basierend auf dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes zur
Anzahl der Solo-Selbständigen nach Berufsgruppen der KldB 2010 können für
die Jahre 2017 bis 2019 den Tabellen 17 bis 19 im Anhang entnommen
werden.*
* Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/27003 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Angaben zu Werkverträgen und zu Gründungen von Gemeinschaftsbetrieben
liegen nicht vor.
27. Welche Erkenntnisse zum Wegfall des Synchronisationsverbots seit 2004
liegen der Bundesregierung vor?
Mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt,
welches im Wesentlichen am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, wurden die
besonderen Synchronisationsverbote des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
aufgehoben. Damit galten die für andere Arbeitsverhältnisse auch geltenden
Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes und des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes.
28. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, in welchem
Ausmaß Leiharbeit tatsächlich für die Deckung von Arbeitsspitzen
eingesetzt wird, und welche weiteren Gründe kennt die Bundesregierung?
Welche davon hält sie für legitim?
Die Gründe für den Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern
werden von der Bundesregierung nicht statistisch erfasst. Zum einen sind für
den Einsatz von Leiharbeit vielfältige Gründe denkbar. Zum anderen werden
bei der unternehmerischen Entscheidung regelmäßig mehrere Gründe in
unterschiedlicher Gewichtung eine Rolle spielen. Hierbei sind auch die
wirtschaftliche Situation des Unternehmens sowie die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen der jeweiligen Branche sowie konjunkturelle Aspekte mitentscheidend. So
können neben der Deckung eines vorübergehenden, besonders hohen
Arbeitskräftebedarfs beispielsweise bei Auftragsspitzen auch Kostenaspekte (z. B.
Lohn-, Kündigungs- oder Verwaltungskosten), die Verfügbarkeit von
Fachkräften auf dem Arbeitsmarkt oder personalpolitische Grundsatzentscheidungen des
Unternehmens im Rahmen der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit (z. B.
vorübergehender Einstellungsstopp) eine Rolle spielen. Leiharbeit wird aber
auch eingesetzt, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverbindlich zu
erproben. Eine pauschale Bewertung von isoliert betrachteten einzelnen
Einsatzgründen durch die Bundesregierung als legitim oder nicht legitim erfolgt vor
diesem Hintergrund nicht.
29. Wie hoch ist die Anzahl der Fehltage von Leiharbeitskräften im
Vergleich zu Normalbeschäftigten in der Gesamtwirtschaft (vgl. z. B.
www.t
k.de/presse/themen/praevention/gesundheitsstudien/zeitarbeiter-mehr-feh
ltage-als-regulaer-beschaeftigte-2086252), und über welche Erkenntnisse
verfügt die Bundesregierung zur physischen und psychischen Belastung
von Leiharbeitskräften?
Die Bundesregierung verweist zu Arbeitsunfähigkeitstagen von
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zum einen auf den Bericht „Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit – Berichtsjahr 2016. Unfallverhütungsbericht
Arbeit“ (SuGA 2016), der unter folgendem Link abgerufen werden kann:
http://bp
aq.de/bmas-a36. Ergebnisse aus dem SuGA 2016 deuten darauf hin, dass
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer mit 18,4 Tagen je Mitgliedsjahr in
der gesetzlichen Krankenversicherung weniger Fehlzeiten aufweisen als
Beschäftigte außerhalb der Leiharbeit (18,9 Tage). Bei differenzierter Betrachtung
nach Alter, Anforderungsniveau und Berufssektoren zeigt sich jedoch, dass
spezifische Gruppen von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern mehr
Fehlzeiten aufweisen als Beschäftigte außerhalb der Leiharbeit. Zum anderen
wird auf den Gesundheitsreport der Techniker Krankenkasse (TK) „Zeitarbeit:
Chance oder Risiko? Arbeitssituation und Gesundheit von Zeitarbeitern“
verwiesen (
http://bpaq.de/bmas-a37). Die Ergebnisse aus dem TK-
Gesundheitsreport und dem SuGA 2016 lassen sich aus vielseitigen Gründen nicht direkt
miteinander vergleichen. Die Daten beziehen sich auf unterschiedliche
Erhebungszeitpunkte und unterschiedliche Gruppen von Erwerbstätigen. Die
Untersuchungen basieren auf unterschiedlichen Datengrundlagen, was Auswirkungen
auch hinsichtlich bestimmter Merkmale der Versicherungsmitglieder hat, die
für das Arbeitsunfähigkeitsgeschehen von Bedeutung sind. In diesem
Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass sich Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer von Beschäftigten außerhalb der Leiharbeit in wesentlichen
Merkmalen (Alter, Geschlecht, Anforderungsniveau, Beruf etc.) unterscheiden,
die mit dem Arbeitsunfähigkeitsgeschehen zusammenhängen können.
Ergebnisse zu physischen und psychischen Belastungen von
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern liegen basierend auf Ergebnissen der
Erwerbstätigenbefragung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) und der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) aus 2018 vor.
Beim Blick auf physisch belastende Arbeitsbedingungen zeigt die
nachfolgende Tabelle D, dass diese bei Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern
häufiger vorkommen als bei anderen abhängig Beschäftigten. Eine Ausnahme
bei den physischen Arbeitsbedingungen bildet das Arbeiten im Sitzen. Dies
lässt sich dadurch begründen, dass Leiharbeitskräfte vor allem im
produzierenden Gewerbe tätig sind.
Tabelle D: Vorkommen physischer Arbeitsbedingungen (in %)
Häufiges Vorkommen physischer Arbeitsbedingungen
Gesamt
Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer
andere abhängig
Beschäftigte
Arbeit im Stehen 54,3 64,5 54,0
Arbeit im Sitzen (mindestens eine Stunde ununterbrochen) 50,5 30,8 51,1
Heben, Tragen schwerer Lasten 23,5 29,1 23,3
Kälte, Hitze, Nässe, Feuchtigkeit, Zugluft 20,7 28,9 20,5
Öl, Fett, Schmutz, Dreck 18,3 28,3 18,1
Arbeiten mit Händen (große. Kraft/hohe Geschicklichkeit/
schnelle Abfolge) 40,2 48,9 40,0
Arbeiten in Zwangshaltungen (gebückt, hockend, kniend
oder über Kopf) 17,2 20,0 17,1
Arbeit unter Lärm 26,7 36,8 26,4
Quelle: BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2018 (16 791 ≤ n ≤ 16 814)
In Bezug auf die psychischen Arbeitsbedingungen zeigt die nachfolgende
Tabelle E, dass Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter vor allem mit stark
reglementierten Arbeitsanforderungen konfrontiert sind. Ihre Arbeitsschritte sind
häufiger genau vorgeschrieben und wiederholen sich. Sie müssen außerdem häufig
eine vorgegebene Leistungsvorgabe erfüllen und sehr schnell arbeiten.
Tabelle E: Psychische Arbeitsanforderungen (in %)
Häufiges Vorkommen psychischer Arbeitsanforderungen
Gesamt
Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer
andere abhängig
Beschäftigte
Starker Termin- oder Leistungsdruck 47,3 37,5 47,6
Arbeitsdurchführung in allen Einzelheiten vorgeschrieben 26,9 44,8 26,4
Ständig wiederkehrende Arbeitsvorgänge 48,0 56,9 47,8
Häufiges Vorkommen psychischer Arbeitsanforderungen
Gesamt
Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer
andere abhängig
Beschäftigte
Konfrontation mit neuen Aufgaben 37,8 26,0 38,2
Verfahren verbessern/Neues ausprobieren 27,3 18,1 27,6
Bei der Arbeit gestört, unterbrochen 46,0 30,3 46,4
Stückzahl, Leistung oder Zeit vorgegeben 30,0 47,3 29,5
Verschiedene Arbeiten gleichzeitig betreuen 59,7 38,9 60,3
Sehr schnell arbeiten 34,4 41,2 34,2
Quelle: BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2018 (16 778 ≤ n ≤ 16 817)
Bei Betrachtung der Ressourcenausstattung in Form von Handlungsspielraum,
Informationsfluss und sozialer Unterstützung zeigt nachfolgende Tabelle F,
dass Leiharbeiterinnen und Leiharbeitnehmer seltener Handlungsspielraum bei
ihrer Arbeit haben als andere abhängig Beschäftigte. So können sie seltener
ihre eigene Arbeit planen, Einfluss auf die Arbeitsmenge nehmen und seltener
entscheiden, wann sie Pause machen möchten. Weiter wird deutlich, dass
Leiharbeiterinnen und Leiharbeitnehmer etwas häufiger nicht alle notwendigen
Informationen über zukünftige Entscheidungen und ihre eigene Tätigkeit haben
als andere abhängig Beschäftigte. Sie haben außerdem weniger oft das Gefühl,
am Arbeitsplatz Teil einer Gemeinschaft zu sein als andere abhängig
Beschäftigte.
Tabelle F: Ressourcen (in %)
Handlungsspielraum -
Antwortkategorie „nie“
Gesamt
Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer
andere abhängig
Beschäftigte
Eigene Arbeit selbst planen und einteilen 10,4 24,2 10,0
Einfluss auf die Arbeitsmenge 25,6 40,7 25,2
Selbst entscheiden, wann Pause gemacht wird 17,5 36,1 16,9
Informationsfluss und soziale Unterstützung
Antwortkategorie „häufig“
Gesamt
Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmer
andere abhängig
Beschäftigte
Nicht rechtzeitig über Entscheidungen, Veränderungen
oder Pläne für die Zukunft informiert 16,8 20,3 16,7
Nicht alle notwendigen Informationen für die eigene
Tätigkeit 11,5 15,3 11,4
Am Arbeitsplatz Teil einer Gemeinschaft 79,6 63,3 80,1
Gute Zusammenarbeit mit Kollegen 86,2 79,4 86,4
Lob und Anerkennung vom direkten Vorgesetzten 32,8 35,6 32,7
Quelle: BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2018 (16 605 ≤ n ≤ 16 802)
Im Einklang mit anderen Studien lässt sich insgesamt festhalten, dass die
Arbeit von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern stärker von
körperlichen und umgebungsbezogenen Faktoren geprägt ist, als dies bei
Erwerbstätigen außerhalb der Leiharbeit der Fall ist. Des Weiteren gehen sie häufiger
monotonen Tätigkeiten mit wenig Handlungsspielraum nach. Andere
Erwerbstätige berichten hingegen häufiger von hoher Arbeitsintensität in Form von
Termin- oder Leistungsdruck oder Multitasking. Auswertungen anhand der
BAuA-Arbeitszeitbefragung 2015 zeigen hinsichtlich sozialer und
organisationaler Arbeitsbedingungen zudem eine höhere Arbeitsplatzunsicherheit und eine
schwierigere Einkommenssituation von Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern auf. Darüber hinaus belegen die Auswertungen für
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ungünstigere Bedingungen in Bezug auf Aspekte
der Führung, der Gerechtigkeit und der sozialen Beziehungen bei der Arbeit.
Hinsichtlich der zeitlichen Arbeitsbedingungen weisen die Auswertungen
darauf hin, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer häufiger am
Wochenende und zu untypischen Tageszeiten arbeiten sowie häufiger durch (meist
kurzfristige) Änderungen der Arbeitszeit belastet werden.
30. In wie vielen Fällen und für wie lange ist nach Kenntnis der
Bundesregierung die Möglichkeit, in der Corona-Krise vorübergehend auch als
Arbeitgeber ohne Erlaubnis als Verleiher die eigenen Beschäftigten an
andere Betriebe zu verleihen, genutzt worden?
Die erlaubnisfreie nur gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt
und beschäftigt werden, nach § 1 Absatz 3 Nummer 2a des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, wird durch die Bundesregierung nicht statistisch erfasst.
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