[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Norbert Müller (Potsdam),
Doris Achelwilm, Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/26289 –
Belegrechte der Bundeswehr in Einrichtungen der frühkindlichen Förderung und
Betreuung – Aktueller Stand
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundeswehr ist seit einigen Jahren um eine verbesserte Vereinbarkeit von
Familie und Dienst bemüht. In der Zentralen Dienstvorschrift 10/1 heißt es
dazu: „Die Vereinbarkeit von Familie und Dienst verbessert die Einsatzfähigkeit
der Streitkräfte und die Attraktivität des militärischen Dienstes.“ Eine
bedeutende Rolle bei der Vereinbarkeit kommt der Kinderbetreuung zu: „Hierzu
gehört auch die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Kinderbetreuung an
den Standorten der Bundeswehr.“ (Bundestagsdrucksache 18/7334).
477 Kinderbetreuungsplätze konnte die Bundeswehr durch den Aufkauf von
so genannten Belegrechten in Kinderbetreuungseinrichtungen ihren
Angehörigen im Januar 2018 zur Verfügung stellen, im Juli 2014 waren es noch 277
(Bundestagsdrucksache 18/2080 und 19/797). Dabei handelt es sich um „Kita-
Plätze, die gegen Zahlung von Bundesfinanzhilfen an Träger von
Kinderbetreuungseinrichtungen zur Errichtung oder Erweiterung dieser
Einrichtungen erworben werden, mit der Auflage, dass Kinder von Bundeswehr-
Angehörigen – meist in einer zahlenmäßig festgelegten Anzahl – in die
Einrichtungen aufgenommen werden“ (siehe Allgemeiner Umdruck 1/500 – Handbuch
zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften (2010),
Anlage 6/14).
Seit August 2013 haben alle Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an
einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung zur
Frühförderung und Betreuung. Nach wie vor besteht ein Mangel an Plätzen.
Die Bundeswehr bemüht sich, diesen Mangel für ihre Angehörigen
auszuräumen. Aus den Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen der
Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksachen 18/2080, 18/7334 und 19/797)
wird ersichtlich, dass Belegrechte vor allem dort erworben werden, wo der
Ausbau der Kinderbetreuung dem tatsächlichen Betreuungsbedarf
hinterherhinkt.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26634
19. Wahlperiode 11.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 11. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Damit wird ein privilegierter Zugang zu Betreuungsangeboten für Angehörige
der Bundeswehr gegenüber anderen Familien ermöglicht. Dabei gibt die
Bundesregierung einen Mangel an Betreuungsplätzen nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller offen zu und hält die Privilegierung von
Bundeswehrangehörigen gegenüber anderen Familien für gerechtfertigt: „Die
Möglichkeiten einer bedarfsgerechten Kinderbetreuung an den Standorten der
Bundeswehr, den die Kommunen nicht decken können, sind vielfältig. Ziel ist,
künftig eine flächendeckende Kinderbetreuung an allen Standorten der
Bundeswehr zu gewährleisten. Der Erwerb von Belegrechten kann geeignet sein,
den standortbezogenen Bedarf an Kinderbetreuung zu decken.“
(Bundestagsdrucksache 18/2080). Für die Gewährleistung dieses Privilegs bezahlt die
Bundeswehr bis zu 1 429 Euro pro Monat und Kitaplatz
(Bundestagsdrucksache 19/797).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Soldatenberuf ist gekennzeichnet durch eine hohe Mobilität und
Flexibilität. Auslandseinsätze und Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung sind
Abwesenheits- und Trennungszeiten, die regelmäßig hohe emotionale und
zeitliche Belastungen bei Bundeswehrangehörigen und insbesondere auch ihren
Familien bzw. Partnerschaften hervorrufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
Kinder betreut werden müssen. In den Fällen, in denen die Kommunen eine
bedarfsgerechte Kinderbetreuung nicht sicherstellen können, ist die Bereitstellung
von bedarfsgerechten Kinderbetreuungsmöglichkeiten ein Instrument, um
betreuungspflichtigen Bundeswehrangehörigen die Vereinbarkeit von Dienst und
Familie zu ermöglichen.
Seit der Einführung des Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung ab dem ersten
Lebensjahr wurden die Kinderbetreuungsangebote durch die Kommunen,
Landkreise und Länder ausgebaut. Im Zeitraum März 2019 bis März 2020
kamen knapp 900 Einrichtungen hinzu, so dass im März 2020 ca. 57.600
Kindertageseinrichtungen in Betrieb waren. Die Betreuungsquote für unter dreijährige
Kinder stieg im gleichen Berichtszeitraum bundesweit von 34,3 Prozent auf
35 Prozent.1 Trotz dieser Verbesserung fehlen bundesweit noch immer über
340.000 Betreuungsplätze.2
Nur dort, wo die Dienstortkommunen eine zeit-und bedarfsgerechte
Kinderbetreuung nicht sicherstellen können, unterstützt der Dienstherr/Arbeitgeber
Bundeswehr betreuungspflichtige Bundeswehrangehörige hinsichtlich der
Bereitstellung angemessener Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Ausbauplanungen
der Kommunen hinsichtlich der Anzahl und des täglichen Betreuungsumfangs
werden dabei, wie auch die föderal bedingten unterschiedlichen recht-lichen
und pädagogischen Verfahrensregelungen der einzelnen Bundesländer, bei der
Bereitstellung von Betreuungsplätzen uneingeschränkt berücksichtigt. Diese
Unterstützung der kommunalen Betreuungssituation findet ausschließlich
bedarfsangepasst in enger Zusammenarbeit mit den Ländern, Städten und
Gemeinden statt, weil diese für die Sicherstellung einer Kindertagesbetreuung
unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundes und des jeweiligen
Bundeslandes verantwortlich sind und es auch bleiben.
Bundeswehrangehörige, die die von ihrem Dienstherrn/Arbeitgeber gestellten
Kinderbetreuungsplätze nutzen, zahlen für die Betreuung ihrer Kinder den in
der jeweiligen Kommune ortsüblichen „Elternbeitrag“ unmittelbar. Nach dem
Willen des Gesetzgebers obliegt die Zahlung von „Elternbeiträgen“
ausschließlich den Personensorgeberechtigten. Entsprechende Beiträge finanziell zu
kompensieren, liegt nicht im Ermessen der Bundeswehr.
1 Statistisches Bundesamt Wiesbaden, Pressemitteilung Nr. 380 vom 30. September 2020.
2 Institut der deutschen Wirtschaft Köln e. V., IW-Kurzbericht 96/2020 vom 11. Oktober 2020.
Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die speziell für Kinder von
Lehrgangsteilnehmenden gebundenen Betreuungsplätze. Personensorgeberechtigte
können hier ihre Kinder mit an den Lehrgangsstandort nehmen und sie dort
betreuen lassen. Die Bundeswehr übernimmt in diesen Fällen die
Betreuungskosten am Lehrgangsstandort, um eine Doppelbelastung der
Personensorgeberechtigten zu vermeiden.
1. An welchen Standorten bestanden 2018, 2019 und 2020 Vereinbarungen
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung bzw. Einrichtungen
der Bundeswehr und Trägern von Kinderbetreuungseinrichtungen, die
zum Ziel haben, Kindern von Bundeswehrangehörigen einen
Betreuungsplatz mit Belegrechten zu sichern (bitte detailliert nach
Bundesländern, Kommunen, Betreuungseinrichtung, vorgehaltenen und belegten
Plätzen, Plätzen für Kinder unter und über drei Jahren sowie Zeitpunkt
des Erwerbes der Belegrechte, Kosten und Laufzeit aufschlüsseln)?
Bestanden mit den Einrichtungen bzw. den Trägern der Einrichtungen
weitere Kooperationen bzw. Verträge, die über die Belegung von Plätzen
hinausgehen, und wenn ja, was beinhalten diese Vereinbarungen (bitte
detailliert ausführen)?
Die durch die Bundeswehr erworbenen Belegrechte sind der beigefügten
Anlage 1 zu entnehmen. Weitere Kooperationen oder Verträge sind der
Bundesregierung derzeit nicht bekannt.
2. An welchen Standorten planen das Bundesverteidigungsministerium
bzw. Einrichtungen der Bundeswehr weitere Belegrechte in
Kinderbetreuungseinrichtungen anzukaufen (bitte detailliert nach
Bundesländern, Kommunen, Betreuungseinrichtung, vorgehaltenen Plätzen, Plätzen
für Kinder unter und über drei Jahren sowie Zeitpunkt des geplanten
Erwerbes der Belegrechte, Kosten und Laufzeit aufschlüsseln)?
Ist dabei beabsichtigt, mit den Einrichtungen bzw. den Trägern der
Einrichtungen weitere Kooperationen bzw. Verträge abzuschließen, die über
die Belegung von Plätzen hinausgehen, und wenn ja, was sollen diese
Vereinbarungen beinhalten (bitte detailliert ausführen)?
Bedarfsdeckungsverfahren wurden an den in Anlage 2 aufgeführten Standorten
eingeleitet. Ob der Bedarf durch den Erwerb von Belegrechten gedeckt wird, ist
noch nicht endgültig entschieden. Weitere Kooperationen oder Verträge sind
derzeit nicht geplant.
3. An welchen Standorten führen das Bundesverteidigungsministerium
bzw. Einrichtungen der Bundeswehr aktuell Gespräche bzw.
Verhandlungen mit dem Ziel, weitere Belegrechte in Kinderbetreuungseinrichtungen
anzukaufen (bitte detailliert nach Bundesländern, Kommunen,
Betreuungseinrichtung, vorgehaltenen Plätzen, Plätzen für Kinder unter und
über drei Jahren sowie Zeitpunkt des geplanten Erwerbes der
Belegrechte, Kosten und Laufzeit aufschlüsseln)?
Wird mit den Einrichtungen bzw. den Trägern der Einrichtungen über
weitere Kooperationen bzw. Verträge verhandelt, die über die Belegung
von Plätzen hinausgehen, und wenn ja, was beinhalten diese
Vereinbarungen (bitte detailliert ausführen)?
Die Standorte, an denen die Bundeswehr derzeit Gespräche führt oder
öffentliche Ausschreibungen durchführt, sind der Anlage 3 zu entnehmen. Weitere
Gespräche zu Kooperationen oder Verträgen werden derzeit nicht geführt.
4. Welche Kosten entstanden der Bundeswehr in den Jahren 2018, 2019
und 2020 durch den Erwerb von Belegrechten, und mit welchen Kosten
für die Belegrechte rechnet die Bundeswehr in den kommenden Jahren
bis 2023 (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die der Bundeswehr in den Jahren 2018, 2019 und 2020 entstandenen Kosten
sind der beigefügten Anlage 4 zu entnehmen.
Eine Prognose der Kosten bis zum Jahr 2023 ist lediglich teilweise möglich, da
die Weiterführung der Verträge jährlich evaluiert wird. Dies kann auch dazu
führen, dass Verträge gekündigt oder bedarfsgerecht angepasst werden.
5. Wurden in den Jahren 2018, 2019 und 2020 aus Mitteln des
Sondervermögens für den Kitaausbau Einrichtungen der Bundeswehr gefördert
oder Belegrechte in Kinderbetreuungseinrichtungen angeschafft (bitte
detailliert nach Bundesländern, Standorten, Kommunen sowie bei
erworbenen Belegrechten in vorgehaltenen und belegten Plätzen sowie
Zeitpunkt des Erwerbes der Belegrechte, Kosten und Laufzeit
aufschlüsseln)?
Investitionskostenförderungen hat die Bundeswehr nicht erhalten. Belegrechte
in Kinderbetreuungseinrichtungen wurden nicht aus dem Sondervermögen
erworben.
6. Hat die Bundesregierung bzw. die Bundeswehr mittlerweile Kenntnisse
über die Inanspruchnahme von so genannten Altbelegrechten (vgl.
Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/2080, Antwort zu
Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/7334 bzw. Antwort zu Frage 6 auf
Bundestagsdrucksache 19/797), und wenn ja, wie werden diese durch
Angehörige der Bundeswehr in Anspruch genommen (bitte detailliert
nach Bundesländern, Kommunen, Betreuungseinrichtung, vorgehaltenen
und belegten Plätzen, Plätzen für Kinder unter und über drei Jahren
sowie Zeitpunkt des Erwerbes der Belegrechte, Kosten und Laufzeit
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, dass die „Altbelegrechte“ noch
genutzt werden.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber bzw. Hinweise darauf, ob
bzw. dass der Erwerb von Belegrechten in Kindertageseinrichtungen
durch die Bundeswehr dazu führte, dass anderen Kindern mit einem
Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz dieser in einer Einrichtung
verwehrt blieb, und wenn ja, wo (bitte detailliert ausführen)?
Die Bundesregierung hat hiervon keine Kenntnis.
8. Wo betrieb die Bundeswehr in den Jahren 2018, 2019 und 2020 eigene
Kindertageseinrichtungen, bzw. wo hat sie einen anderen Träger mit dem
Betrieb einer Kindertageseinrichtung beauftragt?
Welche dieser Einrichtungen sind auch für Kinder von
Nichtbundeswehrangehörigen offen?
Erhielt die Bundeswehr dabei Mittel von den örtlichen Trägern der
Kinder- und Jugendhilfe (bitte jeweils nach Standorten, Plätzen für
Kinder unter und über drei Jahren und Plätzen, die von Nicht-
Bundeswehrangehörigen belegt werden sowie Standort der Betreuungseinrichtungen
innerhalb oder außerhalb von Kasernengeländen, Rechtsform und
Anbindung an Jugendamtsstrukturen bezüglich Qualität und Betriebserlaubnis
aufschlüsseln)?
Die Kinderbetreuungseinrichtungen innerhalb von Bundeswehrliegenschaften
sind der Anlage 5 zu entnehmen.
Der Vollständigkeit halber wurden neben den Kindertageseinrichtungen auch
Kindertages-bzw. Großtagespflegen dargestellt.
Alle Kinderbetreuungseinrichtungen sind an die zuständigen Jugendämter
angebunden, verfügen über eine entsprechende Betriebserlaubnis bzw.
Tagespflegeerlaubnis und unterliegen den gleichen Qualitätsstandards wie alle
anderen Kinderbetreuungseinrichtungen ohne Bundeswehrbezug.
Lediglich die vom Bund getragene Kindertageseinrichtung „Regenbogenhaus“
in Bonn und die bundeswehrnahe Kindertageseinrichtung „Wasserflöhe“ am
Bundeswehrkrankenhaus (BwKrhs) Berlin befinden sich außerhalb einer
Kaserne.
Die Bundeswehr erhält keine Mittel von den örtlichen Trägern der Kinder- und
Jugendhilfe. Bundeswehrangehörige zahlen den ortsüblichen Elternbeitrag.
Bei von der Bundeswehr initiierten Kinderbetreuungseinrichtungen wird im
Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens der pädagogische Betrieb
der jeweiligen Einrichtung an einen freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe
bzw. an eine Tagespflegeperson vergeben. Die Auswahl des Trägers bzw. der
Tagespflegeperson erfolgt in enger Absprache mit den jeweils zuständigen
Jugendbehörden (u. a. Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis
bzw. Tagespflegeerlaubnis). Die Bundeswehr entrichtet gegebenenfalls einen
Zuschuss an den Träger bzw. die Tagespflegeperson als Ausgleich für
Fördergeldausfall und längere Öffnungszeiten. Die Nebenkosten für den Betrieb der
Einrichtung hat der pädagogische Träger zu entrichten.
Hinsichtlich der im Ausland befindlichen Schulen, an denen die Nutzung der
angegliederten Kindertageseinrichtungen möglich ist, wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/797 verwiesen.
9. Welche Kosten entstanden der Bundeswehr in den Jahren 2018, 2019
und 2020 durch den Betrieb von eigenen Kindertageseinrichtungen bzw.
die Beauftragung des Betriebes einer Kindertageseinrichtung an andere
Träger, und mit welchen Kosten für den Betrieb eigener
Kindertageseinrichtungen bzw. die Beauftragung des Betriebes einer
Kindertageseinrichtung an andere Träger rechnet die Bundeswehr in den kommenden
Jahren bis 2030 (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die der Bundeswehr in den Jahren 2018, 2019 und 2020 entstandenen Kosten
sind der beigefügten Anlage 6 zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber
wurden neben den Kindertageseinrichtungen auch Kindertages- bzw.
Großtagespflegen dargestellt.
Eine Prognose der Kosten bis zum Jahr 2023 ist lediglich teilweise möglich,
weil die Weiterführung der Verträge jährlich evaluiert wird. Dies kann auch
dazu führen, dass Verträge gekündigt oder bedarfsgerecht angepasst werden.
10. War die Bundeswehr oder waren einzelne Standorte der Bundeswehr in
den Jahren 2018, 2019 und 2020 an dem Unternehmensprogramm
„Erfolgsfaktor Familie“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) beteiligt (bitte nach Standorten
aufschlüsseln)?
Zentraler Bestandteil des Unternehmensprogramms „Erfolgsfaktor Familie“
ist das gleichnamige Unternehmensnetzwerk. Insgesamt elf Einrichtungen der
Bundeswehr sind Mitglied im Unternehmensnetzwerk „Erfolgsfaktor Familie“.
Folgende Standorte der Bundeswehr oder Institutionen mit Bundeswehrbezug
waren 2018, 2019 und 2020 als Mitglieder im Unternehmensnetzwerk
„Erfolgsfaktor Familie“ registriert:
• BwKrhs Ulm, Baden-Württemberg, Ulm
• Bundeswehr, Division spezielle Organisation, Bayern, Regensburg
• Universität der Bundeswehr München, Bayern, Neubiberg
• Universität der Bundeswehr Hamburg, Helmut-Schmidt-Universität,
Hamburg
• Karrierecenter der Bundeswehr Berlin, Berlin
• Kommando Schnelle Einsatzkräfte Sanitätsdienst, Niedersachsen, Leer
• Bundeswehr, Luftwaffenkaserne Wahn 525/023, Nordrhein-Westfalen,
Köln-Wahn
• BWI Informationstechnik GmbH, Nordrhein-Westfalen, Meckenheim
• g.e.b.b. – Gesellschaft für Entwicklung, Beschaffung und Betrieb mbH,
Nordrhein-Westfalen, Köln
• Kommando Sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung, Sachsen-Anhalt,
Weißenfels
• Zentrale Fortbildung Berufsförderung, Bildungszentrum der Bundeswehr,
Bayern, Oberammergau
11. Hat die Bundeswehr oder haben einzelne Standorte bzw. Abteilungen der
Bundeswehr in den Jahren 2018, 2019 und 2020 ein Zertifikat vom
„audit berufundfamilie“ erhalten, und wenn ja, wie lautet die jeweils
erarbeitete Zielvereinbarung, und seit wann ist das jeweilige Zertifikat
vorhanden (bitte nach Standorten aufschlüsseln)?
Im Jahr 2018 wurde dem Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr (BAPersBw) das Zertifikat „audit berufundfamilie“ erneut verliehen. Das
Zertifikat wurde am 10. Dezember 2018 erteilt. Die Zielvereinbarung lautet:
Zielvereinbarung zur Erlangung des Zertifikats zum audit berufundfamilie. Im
Jahr 2015 wurde dem BAPersBw das Zertifikat erstmalig verliehen.
Im Jahr 2019 erhielt das BwKrhs Ulm erneut das Zertifikat „audit
berufundfamilie“. Es wurde am 10. Dezember 2019 erteilt. Die Zielvereinbarung lautet:
Zielvereinbarung zur Erlangung des Zertifikats zum audit berufundfamilie. Im
Jahr 2016 wurde dem BwKrhs das Zertifikat erstmalig verliehen.
Im Jahr 2020 wurde dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und
der Sanitätsakademie der Bundeswehr (SanAkBw) München erneut das
Zertifikat „audit berufundfamilie“ verliehen. Die Erteilung des Zertifikates erfolgte
am 15. März 2020 bzw. am 10. Dezember 2020. Für das BMVg wurde ein
Handlungsprogramm erarbeitet. Es lautet audit berufundfamilie
Dialogverfahren Handlungsprogramm. Für die SanAkBw lautet die Zielvereinbarung:
Zielvereinbarung zur Erlangung des Zertifikats zum audit berufundfamilie. Im
Jahr 2009 wurde dem BMVg und im Jahr 2017 der SanAkBw das Zertifikat
erstmalig verliehen.
12. In welchen „Lokalen Bündnissen für Familie“ nahm die Bundeswehr in
den Jahren 2018, 2019 und 2020 teil, und welche Aufgaben nahm die
Bundeswehr in diesen Bündnissen wahr (bitte nach Ort, Personalumfang,
Aufgaben und inhaltlichen Schwerpunkten des Engagements
aufschlüsseln)?
Die Bundeswehr engagiert sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in
acht Lokalen Bündnissen für Familie. Details zum eingesetzten
Personalumfang sowie der konkreten Aufgabenverteilung im Lokalen Bündnis werden
nicht erhoben und liegen daher nicht vor.
Bündnisprojekte mit Bundeswehrbeteiligung liegen schwerpunktmäßig im
Bereich der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf /Dienst am
jeweiligen Standort für die Angehörigen der Bundeswehr und der Verbesserung
des Zugangs zu diesen Angeboten.
Lokale Bündnisse für Familie, an denen die Bundeswehr beteiligt ist:
• Donau-Ries (Kreis), Lokales Bündnis für Familie im Landkreis Donau-Ries
(BY)
• Höxter, Bündnis für Familie und Generationen (NW)
• Kaufbeuren, Lokales Bündnis für Familie in Kaufbeuren (BY)
• Koblenz, Koblenzer Bündnis für Familie (RP)
• Kümmersbruck, Lokales Bündnis für Familie Kümmersbruck (BY)
• Rheine, Familienbeirat (NW)
• Torgelow, Lokales Bündnis für Familie Torgelow (MV)
• Uetersen, Lokales Bündnis für Familie Uetersen (SH)
Drucksache 19/26634 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26634 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26634 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26634 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26634 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26634 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/26634 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]