[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Jens Beeck,
Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26383 –
Prävention von Gewalt gegen Menschen mit Behinderung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Menschen mit Behinderung erfahren deutlich häufiger Gewalt als der
Bevölkerungsdurchschnitt. Dabei sind Frauen und Mädchen besonders stark
betroffen. Eine in den Jahren 2009 bis 2011 durchgeführte repräsentative Studie
kommt zu dem Ergebnis, dass Frauen mit Behinderung deutlich häufiger
sexueller, körperlicher und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind als Frauen
ohne Behinderung (so das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend 2014) und auch Männer mit Behinderung sind häufiger von
physischer und psychischer Gewalt betroffen als der Bevölkerungsdurchschnitt
(Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2013). Immer wieder gelangen
Gewaltvorwürfe in die Öffentlichkeit, wie aktuell in Bad Oeynhausen (https://
www.sueddeutsche.de/panorama/bad-oeynhausen-wittekindshof-missbrauchs
vorwuerfe-behinderteneinrichtung-1.5172416).
Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet die
Vertragsstaaten dazu, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Menschen
mit Behinderung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu
schützen. Darüber hinaus müssen Einrichtungen und Programme, die für
Menschen mit Behinderung bestimmt sind, von unabhängigen Behörden wirksam
überwacht werden. Somit ist der Schutz von Menschen mit Behinderung vor
Gewalt klar als staatliche Aufgabe formuliert.
Wohl wissend, dass Gewalt gegen Menschen mit Behinderung vielerlei
Gestalt annimmt und in unterschiedlichen Situationen des täglichen Lebens
auftritt, fokussiert sich diese Kleine Anfrage auf Gewalterfahrung im häuslichen
Umfeld und in Einrichtungen. Die Fragesteller möchten Kenntnis darüber
erlangen, wie sich Gewalt gegen Menschen mit Behinderung im häuslichen
Umfeld und in Einrichtungen gestaltet und welche Maßnahmen die
Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren ergriffen hat, um betroffenen Menschen
zu helfen und Gewalt vorzubeugen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26798
19. Wahlperiode 18.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 17. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Anzeigen aufgrund häuslicher Gewalt wurden, nach Kenntnis
der Bundesregierung, in den Jahren 2015 bis 2020 erstattet, und wie hoch
war jeweils der Anteil der Anzeigen, bei denen Menschen mit
Behinderung Opfer häuslicher Gewalt wurden (bitte um nach Jahren,
Geschlechtern, Art der Gewalt aufgliedern sowie die absoluten Zahlen der
Anzeigen von Menschen mit Behinderung angeben)?
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird das Merkmal „Behinderung
(körperlich/geistig)“ unter der Bedingung erfasst, dass die Tatmotivation in
diesem personenbezogenen Merkmal des Opfers begründet ist oder in Beziehung
dazu steht (sachlicher Zusammenhang). Das Ergebnis der polizeilichen
Ermittlungen muss erkennen lassen, dass die Tathandlung unter anderem oder allein
durch das im Einzelfall vorliegende Merkmal veranlasst war. In der Tabelle in
der Anlage zu Frage 1 sind die erbetenen Daten zusammengestellt. Es werden
sowohl die absoluten Opferzahlen (Opfer-TV-Beziehung: im gemeinsamen
Haushalt lebend) insgesamt als auch absolute und prozentuale Werte für den
Anteil der Menschen mit Behinderung ausgewiesen, differenziert nach Jahren,
Geschlecht sowie Deliktbereichen.
Da die PKS-Zahlen für das Berichtsjahr 2020 noch nicht veröffentlicht sind,
beinhaltet die Tabelle nur die Daten für den Zeitraum von 2015 bis 2019.
2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2015 initiiert, um
Gewalt gegen Menschen mit Behinderung im häuslichen Umfeld
vorzubeugen (insbesondere auch in Hinblick auf die Täterprävention)?
3. Welche Strategie und Unterstützungsmaßnahmen hat die
Bundesregierung seit 2015 initiiert, um Menschen mit Behinderung, die im
häuslichen Umfeld Gewalt erfahren, zu unterstützen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 zusammen
beantwortet.
Um die Länder bei ihrer Aufgabe der Weiterentwicklung der Hilfeinfrastruktur
für gewaltbetroffene Frauen mit ihren Kindern stärker zu unterstützen, hat das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) im
September 2018 den Runden Tisch „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ von
Bund, Ländern und Kommunen eingerichtet. Ziel der Beratungen ist es,
gemeinsam den bedarfsgerechten Ausbau und die adäquate finanzielle
Absicherung der Arbeit von Frauenhäusern und entsprechenden ambulanten Hilfs- und
Betreuungsmaßnahmen voranzubringen. Anknüpfend an die Beratungen am
Runden Tisch will der Bund im Rahmen seiner Förderkompetenzen mit dem
Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ des BMFSFJ
die Schließung bekannter Lücken im Hilfesystem für von Gewalt betroffene
Frauen unterstützen. Dazu gehören die Verbesserung des Zugangs zum
Unterstützungssystem und der Versorgung für bislang unzureichend erreichte
Zielgruppen. Ziel ist es, zu einem bedarfsgerechten Ausbau der Angebote der
Frauenhäuser sowie der entsprechenden ambulanten Fachberatungsstellen
beizutragen.
Dabei geht es sowohl um die Entwicklung von innovativen Konzepten zur
Schaffung von neuen Hilfsangeboten als auch die passgenaue Verbesserung der
Erreichbarkeit, Zugänglichkeit und Funktionsfähigkeit von bestehenden
Angeboten für alle gewaltbetroffenen Frauen mit ihren Kindern und/oder für
bestimmte bislang unzureichend erreichte Zielgruppen wie z. B. Frauen mit
Behinderungen. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auch auf den Abbau von
Barrieren gelegt.
Für den Schutz von Gewalt betroffener Männer werden seit 2017 in
verschiedenen Bundesländern Männerschutzwohnungen gefördert (siehe auch die
Antworten zu Frage 18). Die Förderung durch das BMFSFJ erfolgt bisher
überwiegend über Pilot- und Modellprojekte. Eine Regelförderung derartiger Projekte
gibt es bisher in keinem Bundesland.
Diese Männerschutzwohnungen stehen grundsätzlich auch behinderten
Männern zur Verfügung, wobei nicht für alle Formen von Behinderungen eine
Aufnahme möglich ist. Rollstuhlfahrer können beispielsweise nur in drei der
Schutzwohnungen aufgenommen werden, da in den anderen die baulichen
Voraussetzungen nicht vorhanden sind (Türen sind zu schmal, Treppen im
Hausflur sind ohne Fahrstuhl).
Seit Oktober 2019 fördert das BMFSFJ die Bundesfach- und
Koordinierungsstelle Männergewaltschutz (BFKM). Die BFKM wird mit dem Ziel gefördert,
den Aufbau und die Etablierung von weiteren Männerschutzeinrichtungen
(MSE) in den einzelnen Bundesländern zu unterstützen und fachlich zu
begleiten.
Das Pflegetelefon des BMFSFJ bietet Unterstützung und Beratung zu Fragen
rund um das Thema „Pflege und Hilfe im Alter“. Das Pflegetelefon kooperiert
außerdem mit der Telefonseelsorge, dem Alzheimer-Telefon sowie der
Bundesarbeitsgemeinschaft der Krisentelefone. Zum 1. Januar 2016 wurde das
Beratungsangebot des Pflegetelefons erweitert – Pflegebedürftige und pflegende
Angehörige können sich nun auch in belastenden und kritischen Situationen
direkt an die Beratung wenden (siehe auch
www.wege-zur-pflege.de).
Im Übrigen wird auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen.
4. Inwiefern finden altersgruppen-, geschlechts- und
behinderungsspezifische Bedarfe bei der Ausrichtung dieser Strategien, Präventions-, und
Unterstützungsmaßnahmen Berücksichtigung?
Gegen Gewalt in Form von finanzieller Ausbeutung älterer Menschen
adressieren die Broschüren des BMFSFJ „Rate mal, wer dran ist?“ und „Sicher leben
im Alter“, die beide auf der Grundlage des Programms „Sicher leben im Alter“
entwickelt wurden.
Im Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ geht es
auch um die passgenaue Verbesserung der Erreichbarkeit, Zugänglichkeit und
Funktionsfähigkeit von bestehenden Angeboten für alle gewaltbetroffenen
Frauen mit ihren Kindern und im Besonderen um die Verbesserung des
Zugangs für die bislang unzureichend erreichte Zielgruppe der Frauen mit
Behinderungen.
Betreffend von Gewalt betroffener Männer wurde bislang kein besonderes
Augenmerk auf spezifische Bedarfe gelegt. Die im Jahr 2019 gestartete BFKM
plant diese Bedarfe künftig im Rahmen der Fach- und Politikberatung zu
berücksichtigen. Die Etablierung von Schutzräumen für Männer steht erst am
Anfang, hier gilt es länderübergreifend Rahmenbedingungen für die Förderung
solcher Schutzwohnungen zu schaffen.
5. Auf welche Art und Weise erfolgt das Monitoring der Wirksamkeit
dieser Strategien, Präventions-, und Unterstützungsmaßnahmen?
Nach dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung
von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Istanbulkonvention“) ist
Deutschland (Bund und Länder jeweils in ihrer Zuständigkeit) verpflichtet, eine
oder mehrere offizielle Stellen zu errichten, die für die Koordinierung,
Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der politischen und sonstigen Maßnahmen
zur Verhütung und Bekämpfung aller von diesem Übereinkommen erfassten
Formen von Gewalt zuständig sind. Deutschland hat am 1. September 2020 den
ersten Staatenbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention beim Europarat
eingereicht. Der Bericht ist abrufbar unter
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuell
es/alle-meldungen/deutschland-reicht-ersten-staatenbericht-zum-schutz-von-fra
uen-vor-gewalt-ein/160136 und geht ausführlich auf den Umsetzungsstand zu
Artikel 10 ein (Seiten 9f).
Die Aufgaben nach Artikel 10 der Istanbul-Konvention werden auf
Bundesebene unter koordinierender Federführung des BMFSFJ durch die Ressorts der
Bundesregierung gemeinsam wahrgenommen. Das BMFSFJ führt Gespräche
mit anderen zuständigen Bundesressorts, um gemeinsam Optionen zur
Weiterentwicklung der Koordinierungsstelle auf Bundesebene auszuloten. Daneben
erarbeitet das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) zurzeit im
Rahmen einer Projektförderung durch das BMFSFJ ein Konzept zum Aufbau einer
unabhängigen Berichterstattungs- bzw. Monitoringstelle auf Bundesebene zu
geschlechtsspezifischer Gewalt. Das DIMR wird im ersten Quartal 2021 einen
Endbericht vorlegen, der als Diskussionsgrundlage für die weiteren Planungen
zum Aufbau der unabhängigen Berichterstattungs- bzw. Monitoringstelle dient.
Auf Bundesebene gibt es keinen eigenständigen Monitoring-Prozess für
Männerschutzwohnungen. In folgenden Bundesländern werden die die Schutz- und
Unterstützungsangebote für von Gewalt betroffene Männer evaluiert:
– Nordrhein-Westfalen (seit 2020),
– Bayern (seit 2020) und
– Sachsen (2021).
6. Welche Strategien, Präventions-, und Unterstützungsmaßnahmen plant
die Bundesregierung darüber hinaus, um die Gewalt gegen Menschen
mit Behinderung im häuslichen Umfeld zu reduzieren, und bis wann
sollen diese Strategien und Maßnahmen umgesetzt werden (bitte nach
Geschlechtern und nach Behinderungsarten differenzieren)?
Das Thema Gewalt gegen Männer wird in unterschiedlichen Arbeitskreisen
gegen häusliche Gewalt durch die Akteure vor Ort und in den Ländern wie auch
durch die BFKM eingebracht. Perspektivisch sollen in allen Bundesländern
Männerschutzwohnungen zur Verfügung stehen, die möglichst barrierefrei sind.
Hinsichtlich des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an
Frauen“ wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
7. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Zuge der Corona-
Pandemie ergriffen, um Menschen mit Behinderung, die zu den Corona-
Risikogruppen gehören und sich daher noch stärker isolieren müssen, vor
häuslicher Gewalt zu schützen?
Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf für Menschen, die sich neben der
Berufstätigkeit um die Versorgung von ihnen nahestehenden Menschen kümmern,
gestaltet sich insbesondere in Zeiten der COVID-19-Pandemie oftmals
schwierig und kann für die pflegenden Angehörigen sehr belastend sein. Viele
berichten von Vereinbarkeitsproblemen, von einer sinkenden Lebensqualität oder
auch einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Vor diesem
Hintergrund wurde das Angebot des Pflegetelefons des BMFSFJ 2016 um die
Beratung in kritischen und Belastungssituationen erweitert (vgl. auch die Website
„wege-zur-pflege.de“). Während der Pandemie sind die Anrufendenzahlen
gestiegen und die Krisenberatung hat zugenommen.
Mit dem Sozialdienstleister Einsatzgesetz (SodEG) wurde ein Auffangnetz
geschaffen, um die soziale Infrastruktur während der Corona-Krise zu sichern.
Mit dem SodEG wird gewährleistet, dass die soziale Infrastruktur auch nach
den Akutphasen der Corona-Pandemie mit seinen Schließungen noch zur
Verfügung steht und Dienst-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen auch in
Zukunft wieder angeboten und erbracht werden können.
Gleichzeitig haben die Erfahrungen mit dem SodEG in den letzten Monaten der
Corona-Pandemie gezeigt: Auch im Pandemiefall werden soziale
Dienstleistungen häufig weiter erbracht; zum Teil haben sich Leistungsträger und soziale
Dienstleister darauf verständigt, alternative Formen der Leistungserbringung –
unter Einhaltung der Hygienebedingungen – zu ermöglichen und bieten den
Menschen mit Behinderungen so – auch während der Pandemie – ihre
Dienstleistungen und Angebote an.
Die Zuständigkeit für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes liegt bei den
Ländern.
8. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass Überforderungssituationen
von pflegenden Personen ein begünstigender Faktor für Gewalt
gegenüber der zu pflegenden Personen darstellt?
Gewalt hat viele Ursachen, die sich wechselseitig beeinflussen. Ausgehend von
der Pflegeberufe- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) erlernen
die Auszubildenden, bei der Pflegediagnostik Hinweiszeichen auf eine
mögliche Gewaltausübung wahrzunehmen, zu reflektieren und weiterzugeben. Ein
weiterer Bestandteil der Ausbildung ist auf die Entwicklung und Umsetzung
von Konzepten zum Schutz vor Gewalt gerichtet. Gerade in der Häuslichkeit
spielt auch die Beziehungsqualität zwischen dem Pflegebedürftigen und der
Pflegeperson eine entscheidende Rolle: so können biographische
Verstrickungen aus der Vergangenheit das Entstehen von Gewalt begünstigen. Auch die
Überforderung Pflegender, z. B. im Umgang mit herausforderndem Verhalten
in der Pflege von Menschen mit Demenz, ist ein wesentlicher Risikofaktor
dafür, dass Gewalt entsteht. Eine singuläre Ursache problematischer
Pflegebeziehungen gibt es nicht. Der Beratung kommt im Fall von
Pflegebedürftigkeit eine große Bedeutung zu. Eine gute und wirksame Beratung soll auch
einen Zugang zu den verfügbaren Unterstützungs- und Entlastungsangeboten
herstellen können. Hierfür sollte die Beratung an der individuellen Situation
des Pflegebedürftigen und der ihn pflegenden Personen ansetzen und über eine
bloße Informationsvermittlung hinausgehen. Für pflegebedürftige Menschen
besteht nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) ein Anspruch
auf Pflegeberatung durch speziell qualifizierte Pflegeberaterinnen und -berater,
die auch Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen beinhaltet. Auf Wunsch
der pflegebedürftigen Person erfolgt die Beratung auch gegenüber ihren
Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung. Für viele
pflegende Angehörige ist es zudem sehr hilfreich, dass sie durch Schulungen, die
von den Pflegekassen kostenlos angeboten werden, wichtiges Wissen für eine
gute Pflege erlangen, Pflegetechniken erlernen sowie Entlastung und
Unterstützung erfahren (§ 45 SGB XI).
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, haben bei
Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich
einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen
Pflegedienst, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen
anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder,
sofern dies durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den
Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit
nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine
von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte
Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen
Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen
Unterstützung der häuslich Pflegenden (§ 37 Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XI).
9. Inwiefern kann die Bundesregierung sicherstellen, dass die im Zuge der
Pflegereform geplante verstärkte Limitierung der Möglichkeit, die
Verhinderungspflege nach § 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XI) stundenweise in Anspruch zu nehmen, zu einem Anstieg an
Überforderung von pflegenden Personen und somit zu einem Anstieg an
häuslicher Gewalt gegen Menschen mit Behinderung führt?
Die Beratungen zur Pflegereform und deren Ausgestaltung im Detail stehen
noch am Beginn. Dazu gehört auch die Frage nach der Ausgestaltung des
Anspruchs auf Verhinderungspflege im Rahmen eines gemeinsamen
Jahresbudgets. Der Ausgang der weiteren Beratungen hierzu bleibt abzuwarten.
10. Wie viele Anzeigen aufgrund von Gewalt gegen Menschen mit
Behinderung in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wurden, nach
Kenntnis der Bundesregierung, in den Jahren 2015 bis 2020 erstattet
(bitte nach Jahren, Geschlechtern und Art der Gewalt aufgliedern)?
Eine Auswertung zu Gewalt gegen Menschen mit Behinderung in explizit für
Menschen mit Behinderung ausgerichteten Einrichtungen ist aufgrund der
vorhandenen Daten nicht möglich. Da die PKS keine Anzeigen, sondern Fälle
erfasst, kann über die Anzahl von Anzeigen keine konkrete Aussage getätigt
werden.
Hilfsweise werden daher die beigefügten Tabellen in der Anlage zu Frage 10
übermittelt, die die Opferzahlen zu ausgewählten Delikten der Gewalt gegen
Menschen mit Behinderungen
a) im Gesundheitswesen insgesamt,
b) im Krankenhaus,
c) in Senioren- und Pflegeheimen,
d) in der häuslichen Pflege sowie
e) im sonstigen Gesundheitswesen ausweisen.
Diese sind nach Jahren, Geschlechtern sowie Deliktbereichen aufgegliedert.
Delikte, für welche in einem Jahr keine Opfer vorliegen, werden nicht
ausgewiesen. Der Straftatenschlüssel 112100 „Sexueller Übergriff und sexuelle
Nötigung § 177 Absatz 1, 2, 4, 5, 9 Strafgesetzbuch (StGB)“ wurde erst zum
Jahr 2018 eingeführt und kann daher für die Jahre 2015 bis 2017 nicht
ausgewiesen werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
11. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2015 initiiert, um
Gewalt gegen Menschen mit Behinderung in Einrichtungen vorzubeugen
(insbesondere auch in Hinblick auf die Täterprävention)?
12. Welche Strategien und Unterstützungsmaßnahmen hat die
Bundesregierung seit 2015 initiiert, um Menschen mit Behinderung, die in
Einrichtungen Gewalt erfahren, zu unterstützen?
13. Inwiefern finden altersgruppen-, geschlechts- und
behinderungsspezifische Bedarfe bei der Ausrichtung dieser Strategien, Präventions-, und
Unterstützungsmaßnahmen Berücksichtigung?
14. Auf welche Art und Weise erfolgt das Monitoring der Wirksamkeit
dieser Strategien, Präventions-, und Unterstützungsmaßnahmen?
15. Welche spezifischen Strategien, Präventions-, und
Unterstützungsmaßnahmen plant die Bundesregierung darüber hinaus, um die Gewalt gegen
Menschen mit Behinderung in Einrichtungen abzubauen?
Bis wann sollen diese Strategien und Maßnahmen umgesetzt werden?
Die Fragen 11 bis 15 werden zusammen beantwortet.
Zum Schutz von Menschen mit Behinderungen wurden durch das
Bundesteilhabegesetz sowohl in § 124 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IX) als auch in § 75 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII) jeweils Regelungen aufgenommen, dass geeignete
Leistungserbringer von Leistungen der Eingliederungshilfe oder von Leistungen der Sozialhilfe
nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII nur solche Personen
beschäftigen dürfen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat gegen die
sexuelle und persönliche Selbstbestimmung verurteilt worden sind.
Ebenfalls im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes wurde mit Wirkung zum
1. Januar 2017 die Wahl von Frauenbeauftragten und Stellvertreterinnen in
allen Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) erstmals gesetzlich
verankert. Die Frauenbeauftragte vertritt die Interessen der in der Werkstatt
beschäftigten Frauen mit Behinderungen gegenüber der Werkstattleitung,
insbesondere in den Bereichen Gleichstellung von Frauen und Männern,
Vereinbarkeit von Familie und Beschäftigung sowie Schutz vor körperlicher, sexueller
und psychischer Belästigung oder Gewalt (§ 39a Absatz 1 Satz 1 der
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)). Die Frauenbeauftragten und ihre
Stellvertreterinnen haben das Recht, auf Kosten der Werkstatt an Schulungen
teilzunehmen, in denen z. B. Gewaltprävention thematisiert wird.
Das Projekt „Errichtung eines Bundesnetzwerks für Frauenbeauftragte in
Einrichtungen“ hat mit der Gründung des Bundesnetzwerks im Rahmen der
Abschlussveranstaltung am 5. September 2019 seinen Abschluss gefunden.
Im Oktober 2019 startete das dreijährige Folgeprojekt „Das Bundesnetzwerk
der Frauenbeauftragten in Einrichtungen stark machen“. Mit dem Projekt sollen
Strukturen erprobt, demokratische Meinungsbildungsprozesse ausgetestet und
das Bundesnetzwerk sowie die verantwortlichen Akteurinnen in die Lage
versetzt werden, eigenständig und selbstbestimmt als dauerhafte
Interessenvertretung der Frauenbeauftragten in Werkstätten und Wohneinrichtungen zu agieren.
Im November 2019 fand ein Workshop mit Expertinnen und Experten zur
Eruierung wichtiger Punkte einer übergreifenden Gewaltschutzstrategie statt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat daraufhin am
1. August 2020 die Studie „Gewaltschutzstrukturen für Menschen mit
Behinderungen in Deutschland“ in Auftrag gegeben. Diese ist für eine Dauer von zwölf
Monaten angelegt und soll zur Analyse und Verbesserung der
Gewaltschutzkonzepte in Einrichtungen der Behindertenhilfe beitragen. Die Länder wurden
im Vorfeld der Studie zu den Gewaltschutzstrukturen für Menschen mit
Behinderungen abgefragt.
Ein Erfahrungsaustausch zum Thema „Gewaltschutz für Menschen mit
Behinderungen“ findet unter anderem in den Gesprächen des Bundes und der Länder,
beispielsweise der Focal Points, statt. Darüber hinaus steht die
Bundesregierung im Austausch mit Verbänden von Menschen mit Behinderungen und
Leistungserbringern auch zu diesem Thema.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit
Behinderung sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der
Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) hat die Bundesregierung eine Regelung zum
verbesserten Gewaltschutz vorgelegt. Mit dem neu einzuführenden § 37a
SGB IX werden Leistungserbringer von Teilhabe- und
Rehabilitationsleistungen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit
Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen vor Gewalt zu treffen.
Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter werden darüber hinaus
verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben darauf hinzuwirken, dass die
Leistungserbringer den Schutzauftrag umsetzen. Frauen und Kinder werden als
besonders schutzbedürftige Personengruppen hervorgehoben.
Zur Stärkung der Gleichstellung und Gleichberechtigung und des
Gewaltschutzes von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen fördert das
BMFSFJ seit 2003 die „Politische Interessenvertretung behinderter Frauen“ im
Weibernetz e. V. Gleichzeitig zielt die aktuell laufende Maßnahme darauf ab,
Belange von Frauen mit Behinderungen kontinuierlich in öffentlichen
Einrichtungen, Gremien und auf Fachtagungen auf nationaler und internationaler
Ebene zu vertreten. Die Erfahrung von Weibernetz e. V. in den vergangenen
Jahren hat gezeigt, dass eine kontinuierliche Repräsentanz bei der
Interessenvertretung behinderter Frauen in Gremien und auf Fachtagungen sowie die
Darlegung von Stellungnahmen und Vorschlägen zur Verbesserung der
Lebenssituation behinderter Frauen unverzichtbar sind. Nur Weibernetz – nach wie vor
die einzige bundesweite Interessenvertretung von behinderten Frauen für
behinderte Frauen – als Selbstvertretungsorganisation verfügt über die erforderliche
umfangreiche Expertise, Praxiserkenntnisse, Kenntnisse möglicher
mehrdimensionaler Diskriminierung sowie über behinderungsübergreifende Dimensionen.
Zudem beabsichtigt das BMFSFJ eine neue Untersuchung über „Gewalt gegen
Frauen mit Behinderungen in Einrichtungen“. Im Jahr 2012 wurde die vom
BMFSFJ in Auftrag gegebene wissenschaftliche Untersuchung
„Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen
in Deutschland“ veröffentlicht. Durch diese Studie lagen erstmals in
Deutschland umfassende und repräsentative Daten über Gewalterfahrungen sowie über
die Vielfalt der Lebenssituationen und Belastungen von Frauen mit
Behinderungen vor. Aufbauend auf den Ergebnissen und Erkenntnissen der
durchgeführten Studie soll jetzt eine Neubetrachtung erfolgen, um weiterführende
Daten in diesem Bereich zu erhalten. Die Studie soll in 2021 starten und ist auf
drei Jahre angelegt.
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen haben besondere
Schutzbedürfnisse. Besonders relevant werden diese, wenn Kinder und Jugendliche mit
Behinderungen außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs von Eltern oder
Personensorgeberechtigten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe leben
oder betreut werden.
Durch das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und
Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG), das am 1. Januar 2012
in Kraft getreten ist, wurden im Bereich der Heimaufsicht für die Einrichtungen
der Kinder- und Jugendhilfe bereits wichtige gesetzliche Verbesserungen
umgesetzt. So wurden u. a. die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung für den
Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für
einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, weiterentwickelt
und konkretisiert.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen
(GE KJSG), der am 2. Dezember 2020 vom Bundeskabinett beschlossen
wurde, sieht u. a. die weitere Verbesserung der Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen vor. Daneben sieht der GE KJSG vor, die Regelungen zum
Betriebserlaubnisverfahren, zur Aufsicht über Einrichtungen und zur Zulässigkeit
von Auslandmaßnahmen noch stärker am Schutzbedürfnis der Kinder und
Jugendlichen auszurichten, die darin betreut werden oder Unterkunft erhalten.
Seit Ende 2017 unterstützt das BMFSFJ zudem den Verein Bundesnetzwerk
Ombudschaft in der Jugendhilfe e. V. mit der Förderung der
Bundeskoordinierungsstelle Ombudschaft in der Jugendhilfe. Als Dach aller im Bundesnetzwerk
Ombudschaft zusammengeschlossenen unabhängigen Ombudsstellen agiert sie
als fachpolitische Interessenvertretung und bundesweite Ansprechpartnerin für
Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe.
Aufsetzend auf den Erfahrungen aus der „Bundesweiten Fortbildungsoffensive
zur Stärkung der Handlungsfähigkeit von Mitarbeitenden der Kinder- und
Jugendhilfe zur Verhinderung sexualisierter Gewalt“ (2010–2014) hat das
BMFSFJ von 2015 bis August 2020 das bundesweite Modellprojekt „BeSt –
Beraten und Stärken“ gefördert. Ziel dieses Modellprojekts war die gezielte
und nachhaltige Verbesserung des Schutzes von Mädchen und Jungen mit
Behinderungen vor sexualisierter Gewalt in Institutionen. Im Rahmen des Projekts
wurde ein eigenes Programm zur Prävention sexualisierter Gewalt entwickelt,
welches speziell auf die Bedürfnisse von Mädchen und Jungen mit kognitiven
Behinderungen ausgerichtet ist („Was tun gegen sexuellen Missbrauch? Ben &
Stella wissen Bescheid“). Das Modellprojekt zeigt deutlich, dass
Kinderschutzkonzepte im Rahmen längerfristiger Organisationsentwicklungsprozesse
umgesetzt und einrichtungsspezifisch sowie partizipatorisch entwickelt werden
sollten. Das Projekt wurde durch einen wissenschaftlichen Beirat begleitet und von
einer externen Forschungseinrichtung evaluiert.
16. Inwiefern erfolgt, nach Kenntnis der Bundesregierung, die
Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung hinsichtlich der Prävention und des
Umgangs mit Gewalt?
In allen Werkstätten für behinderte Menschen gibt es Werkstatträte. Diese
haben gemäß § 4 Absatz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung zu
überwachen, dass die Gesetze und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und
die mit der Werkstatt getroffenen Vereinbarungen eingehalten werden. Die
Werkstatträte arbeiten mit den Frauenbeauftragten und deren Stellvertreterinnen
zusammen (siehe Antwort zu den Fragen 11 und 12). Die Frauenbeauftragten
haben das Recht, an den Sitzungen der Werkstatträte teilzunehmen. Die
Mitglieder der Werkstatträte haben – wie auch die Frauenbeauftragten und ihre
Stellvertreterinnen – das Recht, an entsprechenden Schulungen hinsichtlich der
Prävention und des Umgangs mit Gewalt teilzunehmen.
17. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Polizistinnen und
Polizisten bezüglich des Umgangs mit Gewalt gegen Menschen mit
Behinderung geschult und sensibilisiert?
Die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei werden im Umgang mit und
der Betreuung von Opfern geschult. Dabei wird im Rahmen der Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im „Polizeitraining“ bei „sozialer Methodenkompetenz“
und „Konfliktmanagement“ eine Grundbefähigung zur Opferansprache
vermittelt. Das Themengebiet „Opferschutz“ wird im Zusammenhang mit der
Anzeigenaufnahme, der Jugendsachbearbeitung und der Vernehmung
bedarfsorientiert behandelt.
Der Bundesregierung ist ferner bekannt, dass das Ministerium für Inneres und
Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen den Flyer „Informationen für
Polizistinnen und Polizisten für den Umgang mit Menschen mit Behinderung“
herausgebracht hat.
18. Wie viele Zufluchtsstätten für Opfer von Gewalt gibt es, nach Kenntnis
der Bundesregierung, in Deutschland, und über wie viele Plätze verfügen
diese Zufluchtsstätten insgesamt (bitte um Aufgliederung für welche
Geschlechter die Zufluchtsstätten ausgelegt sind, sowie nach Bundesländern
aufgliedern)?
Grundsätzlich fällt die Bereitstellung eines angemessenen Hilfesystems aus
Schutz- und Beratungsangeboten für gewaltbetroffene Menschen in die
Verantwortung der Länder.
Das BMFSFJ hat in Vorbereitung der ersten Sitzung des Runden Tisches
von Bund, Ländern und Kommunen „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“
in 2018 die Zahl der Frauenhausplätze durch eine Abfrage bei den Ländern
ermittelt. Nach den Angaben aus den Ländern gibt es bundesweit insgesamt
6 408 Frauenhausplätze, die sich entsprechend der beigefügten
Länderaufstellung (Anlage zu Frage 18) auf die einzelnen Länder verteilen. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Zählweise der Plätze in den Ländern unterschiedlich ist.
Zum Teil werden nur die Belegplätze für Frauen mitgezählt, teilweise werden
die Plätze für mitgebrachte Kinder mitgezählt und teilweise auch nicht. Im
Zeitpunkt der Abfrage gab es 336 Frauenhäuser, 463 Fachberatungsstellen,
150 Interventionsstellen, und 114 Schutzwohnungen zum Schutze und zur
Unterstützung gewaltbetroffener Frauen mit ihren Kindern.
Eine Übersicht über bestehende Männerschutzeinrichtungen (MSE) in
Deutschland befindet sich unter
https://www.maennergewaltschutz.de/maennerschutz-u
nd-beratung/ (Stand: 4. Februar.2021).
19. Wie viele dieser Zufluchtsstätten sind nach § 4 des
Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) barrierefrei, und über wie viele Plätze verfügen
diese barrierefreien Zufluchtsstätten insgesamt (bitte um Aufgliederung
für welche Geschlechter die Zufluchtsstätten ausgelegt sind sowie nach
Bundesländern aufgliedern)?
20. Welche Barrieren bestehen in den nicht barrierefreien Zufluchtsstätten,
und welche Maßnahmen müssten ergriffen werden, um diese barrierefrei
zu gestalten (bitte die zehn häufigsten Barrieren und mit welchen
Maßnahmen diese beseitigt werden könnten angeben)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 19 und 20 zusammen
beantwortet.
Aufgrund der Länderzuständigkeit für das Hilfesystem für gewaltbetroffene
Frauen kann die Bundesregierung zur Barrierefreiheit von Zufluchtsstätten im
Einzelnen keine Angaben machen. Dass eine oftmals nicht hinreichende
Barrierefreiheit den Zugang zum Hilfesystem erschwert, ist allerdings bekannt.
Mit dem Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ will
der Bund im Rahmen seiner Förderkompetenzen die Schließung bekannter
Lücken im Hilfesystem für von Gewalt betroffene Frauen unterstützen. Dazu
gehören die Verbesserung des Zugangs zum Unterstützungssystem und der
Versorgung für bislang unzureichend erreichte Zielgruppen. Ziel ist es, zu einem
bedarfsgerechten Ausbau der Angebote der Frauenhäuser sowie der
entsprechenden ambulanten Fachberatungsstellen beizutragen. Dabei geht es auch um
die passgenaue Verbesserung der Erreichbarkeit, Zugänglichkeit und
Funktionsfähigkeit von bestehenden Angeboten für alle gewaltbetroffenen Frauen
mit ihren Kindern und/oder für bestimmte bislang unzureichend erreichte
Zielgruppen wie z. B. Frauen mit Behinderungen.
In den Jahren 2021 bis 2023 stehen hierzu jeweils 30 Mio. Euro im
Bundeshaushalt zur Verfügung. Die Bundesregierung hat weitere 30 Mio. Euro für das
Jahr 2024 in ihre mittelfristige Finanzplanung aufgenommen.
Aufgrund der geringen Zahl an Männerschutzeinrichtungen ist dem Bund
folgendes bekannt: Bisher sind drei Männerschutzeinrichtungen barrierefrei
zugänglich für gehbeeinträchtigte Menschen. Zwei MSE in Düsseldorf sind
mittels kleiner Aufzüge erreichbar. Die Wohnungen selbst sind nicht speziell
barrierefrei gestaltet (z. B. Sanitäreinrichtungen). Die MSE in Nürnberg (4 Plätze
+ ggf. Kinder) ist über einen Aufzug erreichbar. Auch das Bad ist groß genug
und auch für gehbeeinträchtigte Menschen zugänglich (Dusche nicht
barrierefrei).
21. An welchen Stellen können sich von Gewalt betroffene Menschen
darüber informieren, welche Zufluchtsstätten und Beratungsstellen in welcher
Art und Weise barrierefrei sind?
Damit von Gewalt betroffene Frauen mit ihren Kindern jederzeit und möglichst
niedrigschwellig einen Zugang zum Hilfesystem finden können, hat das
BMFSFJ im Jahr 2013 das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
eingerichtet, das unter der Telefonnummer 08000 – 116016 rund um die Uhr,
kostenlos, barrierefrei und in insgesamt 18 Sprachen Erstberatung für
gewaltbetroffene Frauen, für deren Angehörige und das soziale Umfeld sowie für
ehrenamtliche oder professionelle Unterstützerinnen und Unterstützer bietet.
Auf Wunsch vermitteln die Beraterinnen an eine Unterstützungseinrichtung wie
z. B. ein Frauenhaus vor Ort.
Hilfe bei der Suche nach Zufluchtsstätten für Frauen mit Behinderung,
verbunden mit der Möglichkeit, gezielt nach Art und Weise der Überwindung
bestimmter Barrieren zu filtern, finden betroffene Frauen in Angeboten der
Frauenhauskoordinierung (unter:
https://www.frauenhauskoordinierung.de/hilf
e-bei-gewalt/frauenhaussuche) und des Bundesverbandes Frauennotrufe und
Frauenberatungsstellen e. V. (unter:
https://www.frauen-gegen-gewalt.de/de/hil
fe-vor-ort.html).
Von Gewalt betroffene Männer können sich grundsätzlich informieren:
über Zufluchtsstätten/ Männerschutzwohnungen
• unter:
https://www.maennergewaltschutz.de/maennerschutz-und-beratung/:
Von dort kann man sich über weiterführende Links direkt zu den einzelnen
Männerschutzwohnungen informieren. Angaben über Barrierefreiheit sind
jedoch nicht abrufbar.
• auf der Website der Bundesfach- und Koordinierungsstelle
Männergewaltschutz (
https://www.maennergewaltschutz.de/hilfe/erklaerungen-in-gebaerd
ensprache/) werden hörgeschädigten Personen mittels Gebärdenübersetzung
die Grundbegriffe des Arbeitsfeldes Häusliche Gewalt, insbesondere zu
häuslicher Gewalt gegen Männer und die Hilfe- und Schutzangebote, wie
Männerschutzwohnungen, erklärt.
über Beratungsstellen:
•
https://maennerberatungsnetz.de/regional-b/: Die vom Bundesforum
Männer betriebene Website enthält aber ebenfalls keine Angaben zur
Barrierefreiheit.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/26798
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/26798
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/26798
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/26798
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/26798
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/26798
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ISSN 0722-8333]