Folgen des Verbandssanktionengesetzes auf das Steuerrecht und Steuerstrafrecht
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Frank Schäffler, Dr. Florian Toncar, Markus Herbrand, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Karsten Klein, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Dr. Jürgen Martens, Alexander Müller, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Katja Suding, Linda Teuteberg, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit dem Gesetzentwurf zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft (abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Staerkung_Integritaet_Wirtschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=2) sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Sanktionsmöglichkeiten gegen Unternehmen zur Verfügung gestellt, verbandsspezifische Zumessungskriterien geschaffen sowie ein Verbandssanktionenregister eingeführt werden (vgl. Gesetzentwurf, S. 1).
Dem Entwurf zufolge sollen gegen Unternehmen künftig sog. Verbandsgeldsanktionen in Höhe von bis zu 10 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes verhängt werden können (vgl. Gesetzentwurf, Artikel 1 § 9).
Die Strafbarkeit nach deutschem Recht ist auf natürliche Personen beschränkt; eine Strafbarkeit juristischer Personen ist dem deutschen Strafrecht unbekannt (vgl. Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, 5. Auflage, 1996, § 23 VII 1). Soweit eine Straftat in den Verantwortungsbereich einer juristischen Person fällt, ist nach aktueller Rechtslage nur die Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) möglich. Der Gesetzesbegründung zufolge soll kein Unternehmensstrafrecht eingeführt, sondern lediglich die Sanktionierung von Verbänden auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden (Gesetzentwurf, S. 51).
Da eine Verbandstat nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzentwurfs auch eine Steuerstraftat i. S. d. § 369 der Abgabenordnung (AO) sein kann (Gesetzentwurf, S. 59), sind nach Ansicht der Fragesteller noch Fragen zu steuerrechtlichen und steuerstrafrechtlichen Folgen offen. Die Steuerstraftaten der §§ 370 bis 374 AO müssten klassische Verbandstaten darstellen, da die Verbände nach §§ 34, 35 AO die Steuersubjekte sind und Steuererklärungen im Namen des Verbandes abgegeben werden (ebd.). Aus diesem Grund dürfte das Verbandssanktionengesetz insbesondere im Steuer- und Steuerstrafrecht erhebliche Auswirkungen haben.
Ein Tax Compliance Management System (im Folgenden: TCMS) kann nach § 3 Absatz 1 des Gesetzentwurfs entweder schon die Verbandsverantwortlichkeit und damit die Tatbestandsmäßigkeit entfallen lassen. Zudem kann es sich auf der Rechtsfolgenebene strafmildernd auswirken (vgl. Gesetzentwurf, Artikel 1 § 15 Absatz 1 Nummer 2). Ein solches Compliance Management System kann aber nach Ansicht der Fragesteller sehr kosten- und personalintensiv werden. Nach Ansicht der Bundessteuerberaterkammer ist ihre Anschaffung und Unterhaltung gerade für kleine und mittlere Unternehmen kaum zu bewältigen (vgl. https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/recht-und-berufsrecht/gesetze-und-verordnungen/BStBK-Stellungnahme_Referentenentwurf_Integritaet-Wirtschaft.pdf, S. 6).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie unterscheidet sich nach Ansicht der Bundesregierung die Sanktionierung von der Bestrafung von Verbänden (vgl. Gesetzentwurf, S. 71)?
Warum beinhaltet § 3 des Gesetzentwurfs keinen Katalog mit Aufzählung, welche Straftaten eine Verbandstraftat sein können?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Anforderungen an das TCMS zu spezifizieren?
a) Welche Anforderungen sollte ein TCMS nach Ansicht der Bundesregierung erfüllen, um die Verbandsverantwortlichkeit nach § 3 Absatz 1 des Gesetzentwurfs entfallen zu lassen?
b) Welche Anforderungen sollte ein TCMS nach Ansicht der Bundesregierung erfüllen, um sich bei der Strafzumessung mildernd auszuwirken?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um den Rechtsbegriff eines „wirksamen“ (vgl. Gesetzentwurf, S. 79, 95) TCMS für die Praxis genauer und spezifischer auszugestalten?
a) Wenn ja, welche, und wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um das TCMS zertifizierbar zu machen?
a) Wenn ja, welche, und wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung Schätzungen darüber, wie viele Unternehmen unter dem neuen Verbandssanktionsgesetz (sollte es in der Form des Gesetzentwurfs verabschiedet werden) infolge von Steuerstraftaten Einzelner von Verbandssanktionen betroffen sein könnten, und wenn ja, welche?
Welche Anforderungen sind nach Ansicht der Bundesregierung an die Unternehmen zu stellen, damit diese sich von einer Verbandssanktion im Falle von Straftaten durch Mitarbeiter oder Leitungspersonen exkulpieren können?
Plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen, um die Anforderungen an Unternehmen genauer auszugestalten und die Rechtssicherheit zu erhöhen?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen sind konkret geplant, und wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um festzulegen, welche Verstöße gegen Compliance-Pflichten geeignet sind, strafrechtliche Folgen auszulösen?
a) Wenn ja, welche, und wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand entstünde (vgl. Gesetzentwurf, S. 2, 64) vor dem Hintergrund kostenintensiver Compliance-Aufwendungen für Unternehmen (vgl. Saliger/Tsambikakis, BB 40/2019, I)?
Wie begründet die Bundesregierung, dass die Strafzumessung in § 9 des Gesetzentwurfs an den Umsatz und nicht an den Gewinn anknüpft?
Ist eine Verbandssanktion von 10 Mio. Euro für einen Verband nach Ansicht der Bundesregierung verhältnismäßig, wenn dessen Gesamtumsatz weniger als 100 Mio. Euro beträgt und eine Sanktion von 10 Mio. Euro mithin deutlich mehr als 10 Prozent entsprächen (bitte begründen)?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Abgrenzung zwischen ideellem und wirtschaftlichem Verein unter § 1 des Gesetzentwurfs zu konkretisieren?
a) Wenn ja, welche, und wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
Wie begründet die Bundesregierung die schuldunabhängige Zurechnung von Verbandstaten allein auf objektiver Grundlage (vgl. § 3 Absatz 2 des Gesetzentwurfs) im Lichte des Schuldprinzips („nulla poena sine culpa“)?