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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
EU-China-Investitionsabkommen (CAI)
(insgesamt 31 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Datum
18.03.2021
Antwortdauer
37 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenWirtschaft & Finanzen
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/2650909.02.2021
EU-China-Investitionsabkommen (CAI)
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jürgen Trittin, Katharina Dröge, Dr. Franziska Brantner,
Margarete Bause, Annalena Baerbock, Katrin Göring-Eckardt, Agnieszka
Brugger, Kai Gehring, Claudia Müller, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Dr. Tobias
Lindner, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Manuel
Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Ottmar von Holtz, Anja Hajduk, Sven-Christian
Kindler, Markus Kurth und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
EU-China-Investitionsabkommen (CAI)
Am 30. Dezember 2020 – am vorletzten Tag der deutschen Ratspräsidentschaft
– fand eine EU-China-Videokonferenz statt. Von Seiten der EU nahmen der
Präsident des Europäischen Rates, Charles Michel, und die Präsidentin der
Europäischen Kommission, Dr. Ursula von der Leyen, teil. China war durch
Präsident Xi Jinping vertreten. Zusätzlich nahmen Bundeskanzlerin Dr. Angela
Merkel sowie der französische Präsident Emmanuel Macron teil. Im Rahmen
dieser Konferenz trafen die EU und China eine politische Einigung über ein
Investitionsabkommen (CAI; https://www.bundeskanzlerin.de/bkin-de/aktuelles/
eu-china-investitionsabkommen-1833478).
Das Abkommen in seiner finalen Formulierung soll nun juristisch überprüft
und übersetzt werden. In der Öffentlichkeit wurde über eine finale
Ratifizierung des Abkommens durch das Europäische Parlament und den Rat bis
Anfang 2022 spekuliert (https://www.handelsblatt.com/politik/international/investi
tionsabkommen-der-deal-steht-bei-welchen-fragen-sich-die-eu-durchgesetzt-ha
t-und-wo-china/26758948.html?ticket=ST-25773795-id3RagnILifkWQne6yM
b-ap6).
Aus den Reihen der Bundesregierung und der Koalition der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gab es unterschiedliche Bewertungen des Vertrags. Seitens
der Bundesregierung ist die Einigung über CAI vom Bundesminister für
Wirtschaft und Energie Peter Altmaier begrüßt worden: „Das
Investitionsabkommen zwischen der EU und China ist ein handelspolitischer Meilenstein“. Nach
seiner Auffassung bedeute CAI für europäische Unternehmen mehr
Marktzugang und größere Rechtssicherheit sowie ein besseres Wettbewerbsumfeld in
China (ebd.). Offenkundig plant die Bundesregierung, der Ratifikation im Rat
ihre Zustimmung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses des Deutschen Bundestages,
Dr. Norbert Röttgen, kritisierte jedoch, dass China sich in CAI ohne konkrete
Fristsetzung verpflichtet hat, „anhaltende und nachhaltige Anstrengungen“ zur
Ratifikation der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO) gegen Zwangsarbeit (C29 und C105) zu unternehmen.
Angesichts der gravierenden Menschenrechtsverletzungen beispielsweise in
den chinesischen Provinzen Xinjiang und Tibet sowie in der Sonderverwal-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26509
19. Wahlperiode 09.02.2021
tungszone Hongkong, stelle sich die Frage, ob das positive Signal an die
Staatsführung in Peking, das mit der Vertragseinigung einhergeht, angemessen ist.
Ebenso wurde in Europa wie auch in den USA der Zeitpunkt des Abschlusses
des Abkommens kurz vor der Amtsübernahme des neuen US-Präsidenten Joe
Biden kritisiert, der eine Verständigung mit der EU in der China-Politik
anstrebt, während andere Stimmen aus dem Europäischen Parlament
unterstrichen, für sie sei „Kooperation sinnvoller als Konfrontation“ (https://www.hand
elsblatt.com/politik/international/investitionsabkommen-der-deal-zwischen-de
r-eu-und-china-stoesst-auf-widerstand/26792096.html?ticket=ST-6951908-vrsu
FSF163ukeKggB0e1-ap6).
Das Europäische Parlament kritisierte in einer Resolution vom 21. Januar 2020
den Abschluss von CAI aufgrund der Angriffe auf Hongkongs Autonomie, der
Verletzung von Grundrechten und Freiheiten der Menschen in der
Sonderverwaltungszone Hongkong und der Menschenrechtsverletzungen in Xinjiang und
Tibet (https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/RC-9-2021-0068_E
N.pdf).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die ausländischen
Direktinvestitionen europäischer Unternehmen in China und chinesischer
Unternehmen in Europa in den letzten zehn Jahren entwickelt?
a) Welche Branchen europäischer Unternehmen (Automobilindustrie,
Grundstoffindustrie, Pharma-, Chemie- und Elektroproduktion,
Finanzdienstleistungen, Landwirtschaft, …) haben nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen 20 Jahren in welchem Umfang in China
investiert, und wie viel erwirtschaften diese Unternehmen
durchschnittlich pro Jahr in der Volksrepublik China?
b) In welche Branchen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
chinesische Unternehmen in Europa investiert, und wie viel erwirtschaften
diese Unternehmen durchschnittlich pro Jahr in der Europäischen
Union?
2. Worin bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung die Notwendigkeit
und der Vorteil für Europa, dieses Abkommen nach siebenjähriger
Verhandlungsdauer unbedingt vor Ende der deutschen Ratspräsidentschaft
abzuschließen?
a) Welche Mitgliedstaaten der EU haben nach Kenntnis der
Bundesregierung besonders auf eine schnelle politische Einigung gedrängt?
b) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die chinesische
Seite auf den CAI-Abschluss gedrängt hat?
c) Gab es von chinesischer Seite nach Kenntnis der Bundesregierung
Zugeständnisse, die sie nur unter der Bedingung machte, dass das
Abkommen noch in einem bestimmten Zeitrahmen abgeschlossen werden
sollte und die bei einem späteren Abschluss nicht mehr gelten würden?
3. Welche Marktöffnungszusagen und Zusagen bei den
Wettbewerbsbedingungen hat die VR China zum ersten Mal im Rahmen des CAI gegeben
(das heißt, nicht vorher schon an anderer Stelle und nur noch nicht
umgesetzt; Vergleich mit GATT-Zusagen; WTO-Beitritt)?
Welche Zugeständnisse gehen über das, was China an Marktzugangsregeln
und anderen Regeln in bilateralen Abkommen mit den EU-Mitgliedstaaten
bereits getroffen hat, hinaus?
4. Welche Rolle hat bei der politischen Einigung über CAI der Umstand
gespielt,
a) dass zum einen die USA durch ihren Phase-1-Deal mit China
Vereinbarungen zum Marktzugang bei Finanzdienstleistungen und zum
erzwungenen Technologietransfer getroffen haben (https://ustr.gov/sites/defaul
t/files/files/agreements/phase%20one%20agreement/US_China_Agree
ment_Fact_Sheet.pdf)?
b) dass zum anderen mit der Regional Comprehensive Economic
Partnership (RCEP) gerade eine Vereinbarung über die größte Freihandelszone
der Welt in Asien und Ozeanien getroffen wurde (https://www.handels
blatt.com/politik/international/rcep-asien-einigt-sich-auf-weltgroesste-f
reihandelszone-china-baut-einfluss-in-region-massiv-aus/2662562
0.html)?
5. Hat die Bundesregierung das Abtrennen der Verhandlungen über ein
Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und China beurteilt, und
wenn ja, mit welchem Ergebnis?
a) Wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass
europäische Unternehmen in China gegenüber chinesischen
Unternehmen nicht diskriminiert werden (z. B. beim Marktzugang, durch
Subventionen, bei Ausschreibungen etc.)?
b) Aus welchen Gründen sind die Verhandlungen über die Investor-Staat-
Streitbeilegung im Rahmen des CAI nicht zu einem Abschluss geführt
worden, und welche konkreten Differenzen gab es zwischen der EU
und der VR China?
c) Wann erwartet die Bundesregierung den Abschluss eines
Investitionsschutzabkommens?
Welche Aspekte sind für den erfolgreichen Abschluss eines solchen
Abkommens aus Sicht der Bundesregierung zentral?
d) Welche Folgen hat ein Nichtabschluss der Verhandlungen über ein
Investitionsschutzabkommen innerhalb der vorgesehenen zwei Jahre für
die Regelungen des CAI?
e) Ist die Ankündigung der EU-Kommission, den Investitionsschutzteil
abzutrennen, nach Kenntnis der Bundesregierung so zu verstehen, dass
es sich damit um zwei getrennte Abkommen mit separatem
Ratifizierungsprozess handeln wird, oder besteht die Möglichkeit, die
Abkommen wieder zusammenzuführen und gemeinsam zu ratifizieren, falls
der Ratifizierungsprozess bei CAI bis zum Abschluss des neuen
Investitionsschutzabkommens noch nicht abgeschlossen ist?
f) Ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die EU-
Kommission in den Verhandlungen keinesfalls von den Standards des
Investor Court System (ICS) bei der Investor-Staat-Streitbeilegung
abweichen wird?
g) Bleiben die bilateralen Investitionsschutzabkommen der EU-
Mitgliedstaaten mit China bis zum Abschluss eines möglichen
Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und China in Kraft?
6. Weshalb wurde beim Format der Videokonferenz, weder die ab dem
1. Januar 2021 amtierende portugiesische EU-Ratspräsidentschaft noch die
darauffolgende slowenische Ratspräsidentschaft, wohl aber die
französische EU-Ratspräsidentschaft 2022 berücksichtigt?
7. Mit welcher Zielsetzung und wann hat die EU-Verhandlungsführung der
chinesischen Seite die Frist gesetzt, wonach es bis zum Ende des Jahres
einen Abschluss der Verhandlungen zu einem Investitionsabkommen
geben muss?
a) Welche Position hat die Bundesregierung in ihrer Rolle als deutsche
Ratspräsidentschaft bei dieser Entscheidung eingenommen?
b) Welche Gründe haben dazu geführt, an dieser Absicht auch in Kenntnis
des Amtsantritts der Biden-Administration festzuhalten?
c) Welche Rolle hat für den Zeitpunkt des Verhandlungsabschlusses vor
Jahresende die verschlechterte Menschenrechtslage in China – etwa in
Xinjiang oder in Honkong – gespielt?
8. In welchem Umfang stellt CAI beim Marktzugang volle Reziprozität
zwischen China und der EU her?
In welchem Umfang wird das Konzept der Wettbewerbsneutralität
verwirklicht (https://www.bruegel.org/2020/12/when-and-how-should-the-eur
opean-union-conclude-an-investment-agreement-with-china/)?
a) In welchem Umfang werden Chinas Räume eingeengt, Marktzugang zu
diskriminieren oder (wieder) zu verbieten?
b) Welche Maßnahmen zur Konfliktschlichtung sind für diesen Fall
vorgesehen?
9. In welcher Weise unterstützen die verabredeten Regelungen die Ziele der
chinesischen „dualen Zirkulationsstrategie“ (https://www.scmp.com/econo
my/china-economy/article/3110184/what-chinas-dual-circulation-economi
c-strategy-and-why-it) in Chinas Wirtschaftspolitik?
10. In welchem Umfang entspricht die Marktöffnung für die europäische
Industrie in China der Marktoffenheit der EU?
Gibt es auf die chinesischen Ausnahmen für Stahl und Aluminium
reziproke Beschränkungen in der EU?
11. Wie gestaltet sich die Verbesserung für Markzugang für die jeweiligen
Branchen im Bereich Finanz- und Telekommunikationsdienstleistungen,
Fahrzeuge mit alternativem Energieantrieb, Luft- und Wassertransport,
private Krankenhäuser sowie Forschung und Entwicklung durch das
Abkommen für europäische Unternehmen?
a) Für welche Investitionen und ab welcher Höhe ist der Marktzugang in
China für die Automobilindustrie künftig unbeschränkt und der
sogenannte Joint-Venture-Zwang aufgehoben, und welche
Marktzugangsvoraussetzungen gelten für deutsche und europäische
Mittelstandsunternehmen im Zuliefererbreich?
b) Erreicht die Öffnung bei den Finanzdienstleistungen den gleichen
Marktzugang für europäische Unternehmen wie der für US-
Unternehmen im Rahmen des Phase-1-Deals?
c) Welche europäischen Unternehmen profitieren von der Aufhebung des
sogenannten Joint-Venture-Zwangs im Gesundheitsbereich in Städten
über 10 Millionen – auf Hainan über 5 Millionen – Einwohnern?
d) In welcher Höhe ist der mögliche Anteil europäischer Unternehmen an
Cloud-Services gedeckelt?
e) Inwiefern erlauben die Marktöffnungen im Seetransport europäischen
Unternehmen künftig ein Door-to-door-Angebot aus einer Hand zu
machen?
f) Welche europäischen Unternehmen profitieren von Marktöffnung im
Luftverkehr in den Bereichen Reservierung, Bodendienste oder
dryleasing?
12. Welche konkreten Zugeständnisse hat die EU bei der Marktöffnung in den
Verhandlungen gegenüber China gemacht?
a) Welche Zugeständnisse hat Europa in den Bereichen des Ausbaus der
5G-Technologie und in Investitions- sowie Forschungs- und
Entwicklungskooperationen in Zukunftstechnologien gegenüber der VR China
gemacht?
b) Trifft es zu, dass die chinesische Regierung im Rahmen der CAI-
Verhandlungen versucht hat, sich das Recht vorzubehalten, Vorteile der
partiellen Öffnung des chinesischen Telekomsektors den Investoren aus
Ländern zu verweigern, die den chinesischen Konzern Huawei vom
5G-Ausbau ausschließen, und hat sich die Bundesregierung in ihrer
Position als Ratspräsidentschaft für die Streichung dieser Passage
eingesetzt (https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/welthandel-china-wollt
e-eu-staaten-fuer-huawei-bann-bestrafen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20
090101-210111-99-979824), und inwiefern setzt sie sich gegenüber der
Europäischen Kommission dafür ein, dass sichergestellt ist, dass ein
entsprechender Vorbehalt im Rahmen des „legal scrubbing“ nicht
hineinverhandelt wird?
c) Gab es Zugeständnisse der EU im Rahmen der CAI-Verhandlungen,
die nicht im Vertragstext verankert wurden?
13. Wird durch das vorliegende Investitionsabkommen für große Unternehmen
und für KMUs im gleichen Umfang Marktzugang geschaffen?
14. Inwiefern beeinträchtigen Chinas neue Regularien zum FDI-Screening-
Gesetz und zum Nationalen Sicherheitsgesetz (von Dezember 2020 und
Januar 2021) die chinesischen Zusagen zur Marktöffnung für europäische
Unternehmen im Abkommen?
15. Plant die EU nach Kenntnis der Bundesregierung, im Rahmen des EU-
China-Investitionsabkommens bzw. in zeitlicher Nähe das bestehende EU-
China-Seeverkehrsabkommen (https://ec.europa.eu/world/agreements/dow
nloadFile.do?fullText=yes&treatyTransId=12968) anzupassen?
Wenn ja, in welchen Bereichen?
Wenn nein, warum nicht?
Plant die EU nach Kenntnis der Bundesregierung die Verabschiedung
weiterer Seeverkehrsabkommen analog zum bestehenden Abkommen mit
China?
Wenn ja, mit welchen Ländern oder Regionen?
Wenn nein, warum nicht?
16. In welchem Umfang sichert die im CAI gefundene Definition der
stateowned enterprises (SOEs) europäischen Unternehmen tatsächlich
Wettbewerbsgleichheit auf dem chinesischen Markt und verpflichten chinesische
Unternehmen, auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen zu agieren,
besonders da die Kommunistische Partei Chinas ihren Einfluss auf private
Unternehmen weiter ausweitet?
a) In welchem Umfang kann der Streitbeilegungsmechanismus im CAI
tatsächlich Wettbewerbsgleichheit herstellen, oder belässt er es bei
Transparenz- und Informationspflichten?
b) In welchem Umfang schafft das CAI für den bisher undurchsichtigen
Bereich von Subventionen mehr Transparenz?
Ist es zutreffend, dass der Streitbeilegungsmechanismus von CAI nur
die Informationspflicht über Subventionen, nicht aber die Subvention
selbst zum Gegenstand haben kann?
c) Erstreckt sich die Regelung zur Transparenz von Subventionen im
Abkommen nur auf primäre oder auch auf sekundäre Subventionen?
17. Verstärkt CAI die Regelungen der Welthandelsorganisation (WTO) zum
Schutz des geistigen Eigentums und vor erzwungenem
Technologietransfer?
a) In welchem Umfang werden damit die missbräuchlichsten Praktiken
angegangen, die im US Section 301 Report genannt werden?
b) Wird damit das Schutzniveau erreicht, dass die USA, Japan und die EU
im Rahmen der WTO fordern?
18. Hat die Bundesregierung eine Haltung zu dem schon lange geforderten
Zugang bei der Standardsetzung durch CAI, und welche konkreten
Zugangsmöglichkeiten werden europäischen Unternehmen dadurch
garantiert?
19. Wird CAI jene Schlupflöcher schließen, die chinesische Behörden immer
wieder genutzt haben, um europäische Unternehmen mit dem Instrument
der Autorisierung vom chinesischen Markt fernzuhalten (https://www.euro
peanchamber.com.cn/en/publications-business-confidence-survey)?
20. Warum wurde die Realisierung der Zusage Chinas beim Beitritt zur
Welthandelsorganisation 2001, „so bald wie möglich“ dem Übereinkommen für
das Beschaffungswesen beizutreten, nicht zur Voraussetzung für die
politische Einigung über CAI gemacht?
Unterstützt die Bundesregierung nunmehr die EU-Kommission bei ihren
Bemühungen, Reziprozität durch das International Procurement
Instrument in öffentlichen Beschaffungsmärkten zu erzielen, was zuletzt von der
deutschen Ratspräsidentschaft massiv blockiert wurde?
21. Welche Folgen hat die Verpflichtung, das Pariser Abkommen zum
Klimaschutz effektiv umzusetzen, für
a) europäische Investitionen in China,
b) chinesische Investitionen in der EU,
c) europäische wie chinesische Investitionen in Drittländer – etwa im
Rahmen der Belt and Road Initiative?
d) Welche Folgen haben die Klauseln zum Klimaschutz in CAI
hinsichtlich der Zusagen Chinas, vor 2030 den Peak seiner Emissionen erreicht
zu haben und vor 2060 klimaneutral werden zu wollen und auf die
dennoch weiterlaufende Kohleausbaustrategie in der VR China?
e) In wie vielen anderen europäischen Investitions- oder
Handelsabkommen, die seit der Verabschiedung des Pariser Abkommens verhandelt
wurden, wurde eine entsprechende Passage aufgenommen?
f) Warum wurde in CAI nicht die Klausel zur Einhaltung des Pariser
Klimaschutzabkommens aus dem kürzlich geeinigten Handelsvertrag der
EU mit dem Vereinigten Königreich genutzt?
22. Welche Konsequenzen hätte ein möglicher Austritt der VR China aus dem
Pariser Klimaschutzabkommen oder die Nichtumsetzung der im Rahmen
des Klimavertrags getroffenen Klimaschutzziele für das CAI, und hätte die
EU die Möglichkeit, das Investitionsabkommen in diesem Fall zu
kündigen oder Teile auszusetzen?
23. Welche Rechtswirkung entfalten die Verpflichtungen, Sozial- und
Umweltstandards weder abzusenken, um Investitionen anzulocken, noch als Mittel
zum Schutz des eigenen Marktes einzusetzen,
a) für China,
b) für Europa,
c) Ist dies Gegenstand des Streitbeilegungsmechanismus?
24. Was ist unter der Pflicht Chinas zu verstehen, „anhaltende und
nachhaltige Anstrengungen“ zur Ratifikation der ILO-Kernarbeitsnormen gegen
Zwangsarbeit (C29 und C105) zu unternehmen?
a) Wurden konkrete Schritte auf dem Weg zur Ratifizierung der
genannten Kernnormen vereinbart?
b) Welche Hindernisse stehen nach Kenntnis der Bundesregierung der
Ratifizierung entgegen?
c) Welche Sanktionen kann die EU gegen die VR China erheben, wenn
sie die zugesagten ILO-Konventionen (C29 und C105) nicht umsetzt?
d) Ist für die Umsetzung eine Frist vorgesehen, wie dies zum Beispiel
beim EU-Handelsabkommen mit Vietnam mit einem Stufenplan der
Fall ist?
e) Ist eine regelmäßige Überprüfung (beispielsweise durch ein
Sustainable Impact Assessment) geplant?
f) Wie wird sich die Bundesregierung verstärkt gegenüber China für die
Ratifizierung einsetzen?
g) Entspricht diese „Pflicht zur Unternehmung von Anstrengungen“ nach
Ansicht der Bundesregierung den Prinzipien der europäischen
Außenpolitik nach Artikel 21 Absatz 1 des EU-Vertrages, denen zufolge sich
die Europäische Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene
von den Grundsätzen wie u. a. der universellen Gültigkeit und
Unteilbarkeit der Menschenrechte leiten lässt?
h) Kennt die Bundesregierung die chinesische Auffassung, dass die ILO-
Kernarbeitsnormen C87 und C98 nicht ratifiziert werden können, weil
sie für China systemwidrig sind, und wie verhält sie sich dazu?
Wurde deshalb im CAI nur vereinbart, dass China auf deren
Ratifizierung hinarbeiten soll, während zu den ILO-Kernarbeitsnormen gegen
Zwangsarbeit (C29 und C105) „anhaltende und nachhaltige
Anstrengungen“ vereinbart wurden?
i) Wurde das Thema der Zwangsarbeit im Vorfeld der Zustimmung zum
Verhandlungsabschluss innerhalb der Bundesregierung und der EU
erörtert?
Wenn ja, in welchem Rahmen, und mit welchen Positionen?
j) In welcher Weise sieht die Bundesregierung die Zusage der
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel aus der Regierungsbefragung erfüllt, dass
sie die ILO-Kernarbeitsnormen bei den Verhandlungen sehr ernst
nehme?
k) Kennt die Bundesregierung die Auffassung von EU-
Kommissionspräsidentin Dr. Ursula von der Leyen aus deren Tweet, dass das
Abkommen uns einen Hebel bietet, um Zwangsarbeit auszurotten („This
Agreement will uphold our interests & promotes our core values. It
provides us a lever to eradicate forced labour“; https://twitter.com/vond
erleyen/status/1344275845641285632), und wie verhält sie sich dazu?
l) Kann diese „Pflicht zur Unternehmung von Anstrengungen“ nach
Ansicht der Bundesregierung die vielfach belegte Zwangsarbeit in der
Provinz Xinjiang durch Uigurinnen und Uiguren und weitere
muslimische Minderheiten sowie deren Verschleppung in andere Regionen
innerhalb Chinas zur Erbringung von Zwangsarbeit sowie die Formen
von Zwangsarbeit in Tibet beenden (https://www.aspi.org.au/report/uy
ghurs-sale; https://www.theguardian.com/world/2020/dec/15/xinjiang-c
hina-more-than-half-a-million-forced-to-pick-cotton-report-finds;
https://www.deutschlandfunk.de/arbeitsprogramme-china-verpflichtet-t
ibeter-offenbar-zu.799.de.html?dram:article_id=484810)?
m) Kann die Bundesregierung mit der Unterzeichnung des Abkommens
ausschließen, dass Produkte, die in den Internierungslagern in Xinjiang
sowie durch Zwangsarbeit angefertigt wurden, in die EU eingeführt
werden?
n) Wie beurteilt die Bundesregierung die Ankündigung der EU-
Kommission, dem Import von Produkten aus Zwangsarbeit mit einem
Lieferkettengesetz begegnen zu wollen (https://www.faz.net/aktuell/wirtschaf
t/was-steckt-im-eu-china-deal-17160325.html)?
o) Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung die
Ratifizierung der ILO-Kernarbeitsnormen gegen Zwangsarbeit (C29 und C105)
durch China im Menschenrechtsdialog der EU mit China, und
inwiefern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Verhandlungen
über CAI im Menschenrechtsdialog der EU mit China aufgegriffen?
p) Welche Rolle hat die Ratifizierung der ILO-Kernarbeitsnormen gegen
Zwangsarbeit (C29 und C105) im letzten Menschenrechtsdialog der
Beauftragten für Menschenrechte der Bundesregierung Bärbel Kofler
mit der chinesischen Regierung im September 2020 gespielt?
Wurden die Verhandlungen zu CAI im Rahmen des deutsch-
chinesischen Menschenrechtsdialogs angesprochen?
25. Kennt die Bundesregierung die Gründe für den unterschiedlichen Umgang
mit diversen ILO-Kernarbeitsnormen in unterschiedlichen
Handelsabkommen sowie Investitionsabkommen der Europäischen Union, insbesondere
a) im CAI, wo die EU sich mit einer Bemühensklausel begnügte,
b) im Freihandels-Abkommen mit Vietnam, in dem eine Fristsetzung zur
Ratifizierung erfolgte,
c) bei CETA und TTIP, die sie selbst so beschreibt: „CETA enthält eine
Verpflichtung auf die Erklärungen von 1998 und 2008 der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), in denen die Förderung von
Beschäftigung, die Stärkung des sozialen Schutzes und der Schutz der Rechte
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verankert ist. CETA
enthält die Verpflichtung zur Einhaltung der ratifizierten ILO-
Kernarbeitsnormen und zu ‚verstärkten Anstrengungen‘ zur Ratifizierung aller
Kernarbeitsnormen. CETA hat dazu geführt, dass Kanada inzwischen
7 der 8 Kernarbeitsnormen ratifiziert und das Verfahren zur
Ratifizierung der noch ausstehenden Kernarbeitsnorm begonnen hat. Die USA
dagegen haben bisher nur 2 der 8 Kernarbeitsnormen ratifiziert und
zeigen darüber hinaus hier auch keine Bewegung in unsere Richtung“
(https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/ceta-be
reiche.html)?
d) Hat sich die Bundesregierung im Zuge ihrer Ratspräsidentschaft dafür
eingesetzt, eine Frist zur Ratifizierung der ILO-Kernarbeitsnormen
gegen Zwangsarbeit durch die VR China zu vereinbaren, und wenn nein,
warum nicht?
e) Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung gerechtfertigt, dass das
CAI hinter der Forderung des Europäischen Parlaments zurückbleibt,
das in einer breit getragenen Resolution am 17. Dezember 2020
forderte, dass das CAI wirksame Garantien zur Achtung internationaler
Abkommen gegen Zwangsarbeit, inklusive der Ratifizierung der
entsprechenden ILO-Kernkonvention durch die VR China beinhalten solle
(https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0375_E
N.html)?
f) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Kritik des Europäischen
Parlaments (EP) in einer Resolution am 21. Januar 2021 an den
schweren Menschenrechtsverletzungen in Xinjiang, Tibet und Hongkong und
dem Vorhaben des EP, dass es beabsichtigt, diese zu berücksichtigen,
wenn es das Abkommen ratifizieren wird?
g) Zieht die Bundesregierung eine mögliche Neuverhandlung des bisher
vom Europäischen Parlament als nicht ausreichend bezeichneten
Nachhaltigkeitskapitels des Abkommens zum Schutz von Menschenrechten
(u. a. zur Zwangsarbeit) in Betracht, um eine Zustimmung des
Europäischen Parlaments zum Abkommen zu ermöglichen (https://www.europ
arl.europa.eu/doceo/document/RC-9-2021-0068_EN.pdf)?
26. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür ein, dass die
Ratifizierung der ILO-Kernarbeitsnormen gegen Zwangsarbeit durch die
VR China sowie eine erkennbare Verbesserung der Arbeits- und
Sozialstandards in der VR China eine ausschlaggebende Rolle für einen
verbindlichen Vertragsabschluss mit der chinesischen Regierung einnehmen?
27. Wurde die chinesische Staatsführung im Laufe des Verhandlungsprozesses
von der Bundesregierung in ihrer Rolle als deutsche Ratspräsidentschaft
aufgefordert, als Bedingung für die politische Einigung über das CAI – an
dem die chinesische Staatsführung ja ihrerseits ein großes Interesse hatte –
effektive und nachhaltige Maßnahmen zu Verbesserung der
Menschenrechtslage beispielsweise in Xinjiang, Tibet und Hongkong zu ergreifen?
Wenn ja, welche Forderungen hat sie mit Blick auf den
Verhandlungsabschluss aufgestellt?
28. Kann es aus Sicht der Bundesregierung zu einem verbindlichen
Vertragsabschluss mit der chinesischen Regierung im Jahr 2022 kommen, wenn
diese das Prinzip „Ein Land, zwei Systeme“ weiterhin fortlaufend
aushöhlt?
29. Welcher Zeitplan ist für die einzelnen Schritte des Ratifizierungsprozesses
geplant?
30. Welche konkreten verpflichtenden Zugeständnisse beim Thema
Menschenrechtsschutz hat die chinesische Regierung in der politischen
Einigung gemacht?
31. Gibt es jenseits der politischen Einigung über das CAI bilaterale
Zusatzvereinbarungen von Mitgliedstaaten mit der chinesischen Seite, die nicht
in der Einigung abgebildet worden sind – etwa hinsichtlich von
Menschenrechten?
a) Hat die Bundesregierung eine Zusatzvereinbarung getroffen, die es der
Deutschen Telekom und Airbus ermöglichen, stärker als bisher auf
dem chinesischen Markt tätig zu werden?
b) Ist der deutschen Bundesregierung bekannt, ob und welche
Zusatzvereinbarungen mit Frankreich getroffen wurden, die sich nicht im
Einigungstext des CAI wiederfinden?
Berlin, den 26. Januar 2021
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/2768118.03.2021
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/26509 - EU-China Investitionsabkommen
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jürgen Trittin, Katharina Dröge,
Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/26509 –
EU-China-Investitionsabkommen (CAI)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 30. Dezember 2020 – am vorletzten Tag der deutschen
Ratspräsidentschaft – fand eine EU-China-Videokonferenz statt. Von Seiten der EU
nahmen der Präsident des Europäischen Rates, Charles Michel, und die
Präsidentin der Europäischen Kommission, Dr. Ursula von der Leyen, teil. China war
durch Präsident Xi Jinping vertreten. Zusätzlich nahmen Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel sowie der französische Präsident Emmanuel Macron teil.
Im Rahmen dieser Konferenz trafen die EU und China eine politische
Einigung über ein Investitionsabkommen (CAI; https://www.bundeskanzlerin.de/
bkin-de/aktuelles/eu-china-investitionsabkommen-1833478).
Das Abkommen in seiner finalen Formulierung soll nun juristisch überprüft
und übersetzt werden. In der Öffentlichkeit wurde über eine finale
Ratifizierung des Abkommens durch das Europäische Parlament und den Rat bis
Anfang 2022 spekuliert (https://www.handelsblatt.com/politik/international/inves
titionsabkommen-der-deal-steht-bei-welchen-fragen-sich-die-eu-
durchgesetzthat-und-wo-china/26758948.html?ticket=ST-25773795-id3RagnILifkWQne6
yMb-ap6).
Aus den Reihen der Bundesregierung und der Koalition der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gab es unterschiedliche Bewertungen des Vertrags.
Seitens der Bundesregierung ist die Einigung über CAI vom Bundesminister für
Wirtschaft und Energie Peter Altmaier begrüßt worden: „Das
Investitionsabkommen zwischen der EU und China ist ein handelspolitischer Meilenstein“.
Nach seiner Auffassung bedeute CAI für europäische Unternehmen mehr
Marktzugang und größere Rechtssicherheit sowie ein besseres
Wettbewerbsumfeld in China (ebd.). Offenkundig plant die Bundesregierung, der
Ratifikation im Rat ihre Zustimmung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses des Deutschen Bundestages,
Dr. Norbert Röttgen, kritisierte jedoch, dass China sich in CAI ohne konkrete
Fristsetzung verpflichtet hat, „anhaltende und nachhaltige Anstrengungen“ zur
Ratifikation der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation
(ILO) gegen Zwangsarbeit (C29 und C105) zu unternehmen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27681
19. Wahlperiode 18.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 9. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Angesichts der gravierenden Menschenrechtsverletzungen beispielsweise in
den chinesischen Provinzen Xinjiang und Tibet sowie in der
Sonderverwaltungszone Hongkong, stelle sich die Frage, ob das positive Signal an die
Staatsführung in Peking, das mit der Vertragseinigung einhergeht, angemessen
ist. Ebenso wurde in Europa wie auch in den USA der Zeitpunkt des
Abschlusses des Abkommens kurz vor der Amtsübernahme des neuen US-
Präsidenten Joe Biden kritisiert, der eine Verständigung mit der EU in der China-
Politik anstrebt, während andere Stimmen aus dem Europäischen Parlament
unterstrichen, für sie sei „Kooperation sinnvoller als Konfrontation“ (https://w
ww.handelsblatt.com/politik/international/investitionsabkommen-der-deal-zwi
schen-der-eu-und-china-stoesst-auf-widerstand/26792096.html?ticket=ST-695
1908-vrsuFSF163ukeKggB0e1-ap6).
Das Europäische Parlament kritisierte in einer Resolution vom 21. Januar
2020 den Abschluss von CAI aufgrund der Angriffe auf Hongkongs
Autonomie, der Verletzung von Grundrechten und Freiheiten der Menschen in der
Sonderverwaltungszone Hongkong und der Menschenrechtsverletzungen in
Xinjiang und Tibet (https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/RC-9-20
21-0068_EN.pdf).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage lag der
Bundesregierung das finale, konsolidierte Marktzugangsangebot der Volksrepublik China
noch nicht vor. Ausführungen zu den chinesischen Marktzugangszusagen
beruhen daher zum Teil auf aggregierten, seitens der Europäischen Kommission
bereitgestellten Informationen.
1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die ausländischen
Direktinvestitionen europäischer Unternehmen in China und chinesischer
Unternehmen in Europa in den letzten zehn Jahren entwickelt?
a) Welche Branchen europäischer Unternehmen (Automobilindustrie,
Grundstoffindustrie, Pharma-, Chemie- und Elektroproduktion,
Finanzdienstleistungen, Landwirtschaft, …) haben nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen 20 Jahren in welchem Umfang
in China investiert, und wie viel erwirtschaften diese Unternehmen
durchschnittlich pro Jahr in der Volksrepublik China?
b) In welche Branchen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
chinesische Unternehmen in Europa investiert, und wie viel
erwirtschaften diese Unternehmen durchschnittlich pro Jahr in der Europäischen
Union?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Laut öffentlich zugänglichen Informationen kommerzieller Datendienstleister
sind die Direktinvestitionen von EU-Unternehmen in der Volksrepublik China
(sowohl die Investitionen für die Neuerrichtung von Produktionsstätten als
auch die Unternehmensübernahmen) von knapp unter 10 Mrd. Euro von 2010
bis 2012 auf rund 12 Mrd. Euro gestiegen und seitdem auf 6,9 Mrd. Euro im
Jahr 2017 gefallen. Direktinvestitionen von EU-Unternehmen in der
Volksrepublik China verteilen sich auf eine große Bandbreite von Branchen, u. a.
Automobil, Grundstoffe, Nahrungsmittel und Konsumgüter. Chinesische
Direktinvestitionen in der Europäischen Union (sowohl die Investitionen für
die Neuerrichtung von Produktionsstätten als auch die
Unternehmensübernahmen) sind in den letzten zehn Jahren von 2,1 Mrd. Euro im Jahr 2010 mehr
oder weniger kontinuierlich auf 37,3 Mrd. Euro im Jahr 2016 angewachsen und
seither auf 11,3 Mrd. Euro im Jahr 2019 gesunken. Chinesische
Direktinvestitionen sind im Verlaufe der Jahre einer Vielzahl von Branchen in
unterschiedlichem Umfang zugeflossen und haben sich zuletzt im Jahr 2019 u. a. auf die
Bereiche Automobil, Konsumgüter, Informations- und
Kommunikationstechnologie sowie Gesundheit/Biotechnologie konzentriert (Quelle: Rhodium Group).
Weitere Daten zu den Strömen und den Erträgen ausländischer
Direktinvestitionen mit Blick auf die EU und außereuropäische Länder können der
Zahlungsbilanzstatistik von Eurostat entnommen werden: https://ec.europa.eu/eurostat/w
eb/balance-of-payments/data/database.
2. Worin bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung die Notwendigkeit
und der Vorteil für Europa, dieses Abkommen nach siebenjähriger
Verhandlungsdauer unbedingt vor Ende der deutschen Ratspräsidentschaft
abzuschließen?
a) Welche Mitgliedstaaten der EU haben nach Kenntnis der
Bundesregierung besonders auf eine schnelle politische Einigung gedrängt?
b) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die chinesische
Seite auf den CAI-Abschluss gedrängt hat?
c) Gab es von chinesischer Seite nach Kenntnis der Bundesregierung
Zugeständnisse, die sie nur unter der Bedingung machte, dass das
Abkommen noch in einem bestimmten Zeitrahmen abgeschlossen
werden sollte und die bei einem späteren Abschluss nicht mehr
gelten würden?
Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Die Europäische Kommission, die die Verhandlungen mit der Volksrepublik
China für die EU geführt hat, war Ende 2020 zu der Auffassung gelangt, dass
im Ergebnis von rund sieben Verhandlungsjahren und 35 formellen
Verhandlungsrunden die Voraussetzungen für eine politische Grundsatzeinigung
gegeben waren. Diese Einschätzung haben die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des
üblichen politischen EU-Meinungsbildungsprozesses geteilt und durch den Rat
dem politischen Abschluss der Verhandlungen zugestimmt.
3. Welche Marktöffnungszusagen und Zusagen bei den
Wettbewerbsbedingungen hat die VR China zum ersten Mal im Rahmen des CAI gegeben
(das heißt, nicht vorher schon an anderer Stelle und nur noch nicht
umgesetzt; Vergleich mit GATT-Zusagen; WTO-Beitritt)?
Welche Zugeständnisse gehen über das, was China an
Marktzugangsregeln und anderen Regeln in bilateralen Abkommen mit den EU-
Mitgliedstaaten bereits getroffen hat, hinaus?
Das EU-China-Investitionsabkommen (CAI) stellt das erste Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China im Handelsbereich
dar. Die Volksrepublik China hat darin bereits autonom gewährte
Marktöffnungen im Nichtdienstleistungsbereich, vor allem im produzierenden Gewerbe,
völkerrechtlich gebunden und in einigen Sektoren (u. a. Elektroautos,
Cloudservices, private Krankenhäuser und computergestützte Buchungssysteme im
Luftfahrtbereich) neue Marktöffnungen zugesagt. Weitere Informationen
können den Veröffentlichungen der Europäischen Kommission auf den
Internetseiten https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2020/december/tradoc_159242.pdf
sowie https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/IP_20_2542
entnommen werden. Das Abkommen soll der EU-Wirtschaft zusätzliche
Rechtssicherheit und verbesserten Marktzugang schaffen. Zudem wurden Regelungen
in den Bereichen Disziplinierung von Staatsunternehmen, Untersagung
erzwungener Technologietransfers und Erhöhung von Subventionstransparenz
vereinbart, die jeweils über die bisherigen internationalen Verpflichtungen der
Volksrepublik China hinausgehen und einen Beitrag zur Angleichung der
Wettbewerbsbedingungen leisten sollen.
4. Welche Rolle hat bei der politischen Einigung über CAI der Umstand
gespielt,
a) dass zum einen die USA durch ihren Phase-1-Deal mit China
Vereinbarungen zum Marktzugang bei Finanzdienstleistungen und zum
erzwungenen Technologietransfer getroffen haben (https://ustr.gov/site
s/default/files/files/agreements/phase%20one%20agreement/US_Chi
na_Agreement_Fact_Sheet.pdf)?
b) dass zum anderen mit der Regional Comprehensive Economic
Partnership (RCEP) gerade eine Vereinbarung über die größte
Freihandelszone der Welt in Asien und Ozeanien getroffen wurde (https://w
ww.handelsblatt.com/politik/international/rcep-asien-einigt-sich-
aufweltgroesste-freihandelszone-china-baut-einfluss-in-region-massiv-a
us/26625620.html)?
Die Fragen 4a und 4b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Die erwähnten Regelungsinhalte des „Phase One Trade Agreement“ sind im
Zuge der Verhandlungen über das CAI aufgegriffen worden. Beim Regional
Comprehensive Economic Partnership (RCEP) handelt es sich um ein in der
Regelungstiefe eingeschränktes Handelsabkommen, das beispielsweise keine
Regeln im Bereich Nachhaltigkeit enthält.
5. Hat die Bundesregierung das Abtrennen der Verhandlungen über ein
Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und China beurteilt, und
wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Der Bereich Investitionsschutz wurde von den Verhandlungen abgetrennt, weil
aufgrund fortbestehender Interessengegensätze eine zeitnahe Einigung mit der
Volksrepublik China im Einklang mit den EU-Forderungen nicht erreicht
werden konnte. Die Europäische Kommission war daher nach enger Abstimmung
mit den EU-Mitgliedstaaten zu dem Schluss gekommen, zunächst eine
Einigung zu den übrigen, vom Verhandlungsmandat abgedeckten Themen zu
erzielen. Beide Seiten haben vereinbart, die Verhandlungen über ein separates
Investitionsschutzabkommen innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung des
CAI abzuschließen.
a) Wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass
europäische Unternehmen in China gegenüber chinesischen
Unternehmen nicht diskriminiert werden (z. B. beim Marktzugang, durch
Subventionen, bei Ausschreibungen etc.)?
Das CAI enthält zum einen Bestimmungen zum politischen Monitoring der
Abkommensumsetzung. Eine zentrale Rolle kommt hierbei dem
Investitionsausschuss zu, der über seine hochrangige Besetzung auf Vizepremierministerebene
politische Sichtbarkeit garantiert und zudem zur Lösung drängender Probleme
ad hoc einberufen werden kann. Zum anderen enthält das CAI – wie jedes
seitens der EU vereinbarte Handelsabkommen – Regelungen zur Staat-Staat-
Streitbeilegung für den Fall, dass es zu Differenzen bei der
Abkommensumsetzung kommen sollte. Sowohl Monitoring als auch Staat-Staat-Streitbeilegung
finden auf die Bestimmungen, die Diskriminierungsverbote vorsehen,
Anwendung.
b) Aus welchen Gründen sind die Verhandlungen über die Investor-
Staat-Streitbeilegung im Rahmen des CAI nicht zu einem Abschluss
geführt worden, und welche konkreten Differenzen gab es zwischen
der EU und der VR China?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
In den Verhandlungen sollten aus Sicht der EU hohe materielle
Investitionsschutzstandards und eine Investor-Staat-Streitbeilegung nach neuem EU-
Ansatz (sogenanntem Investitionsgerichtssystem) vereinbart werden. Bislang
ist es mit der Volksrepublik China zu keiner Verständigung auf das
Investitionsgerichtssystem gekommen, insbesondere mit Blick auf die Einrichtung einer
permanenten ersten Instanz. Auch hinsichtlich der materiellen Schutzstandards
bestehen noch Divergenzen.
c) Wann erwartet die Bundesregierung den Abschluss eines
Investitionsschutzabkommens?
Welche Aspekte sind für den erfolgreichen Abschluss eines solchen
Abkommens aus Sicht der Bundesregierung zentral?
Im CAI ist eine sogenannte Rendezvous-Klausel vorgesehen, in der die EU und
die Volksrepublik China vereinbart haben, die Verhandlungen über den
Investitionsschutz und die Investor-Staat-Streitbeilegung weiterzuführen und
innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung des CAI ein separates
Investitionsschutzabkommen abzuschließen. Die Bundesregierung setzt sich gegenüber der
Kommission dafür ein, dass dieser Zeitplan eingehalten wird. Aus Sicht der
Bundesregierung sind die Sicherstellung hoher materieller
Investitionsschutzstandards und eine Investor-Staat-Streitbeilegung nach neuem EU-Ansatz
(Investitionsgerichtssystem) zentrale Bestandteile eines separaten Abkommens.
d) Welche Folgen hat ein Nichtabschluss der Verhandlungen über ein
Investitionsschutzabkommen innerhalb der vorgesehenen zwei Jahre
für die Regelungen des CAI?
Beide Seiten haben ihre politische Bereitschaft verdeutlicht, die Verhandlungen
im vereinbarten Zeitraum abzuschließen. Allerdings sind daran, sollte dies
nicht im genannten Zeitraum gelingen, keine konkreten Folgen geknüpft.
e) Ist die Ankündigung der EU-Kommission, den Investitionsschutzteil
abzutrennen, nach Kenntnis der Bundesregierung so zu verstehen,
dass es sich damit um zwei getrennte Abkommen mit separatem
Ratifizierungsprozess handeln wird, oder besteht die Möglichkeit, die
Abkommen wieder zusammenzuführen und gemeinsam zu
ratifizieren, falls der Ratifizierungsprozess bei CAI bis zum Abschluss des
neuen Investitionsschutzabkommens noch nicht abgeschlossen ist?
Nach aktuellem Verständnis der Bundesregierung wird es sich um separate
Abkommen handeln. Zur Frage des konkreten weiteren Vorgehens liegen der
Bundesregierung bisher keine Informationen vor.
f) Ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die EU-
Kommission in den Verhandlungen keinesfalls von den Standards
des Investor Court System (ICS) bei der Investor-Staat-
Streitbeilegung abweichen wird?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die EU-Kommission in den
Verhandlungen weiterhin an der Vereinbarung eines Investitionsgerichtssystems
mit der Volksrepublik China festhalten wird. Gemeinsam mit anderen EU-
Mitgliedstaaten unterstützt die Bundesregierung die EU-Kommission bei
diesem Ziel.
g) Bleiben die bilateralen Investitionsschutzabkommen der EU-
Mitgliedstaaten mit China bis zum Abschluss eines möglichen
Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und China in Kraft?
Ja, es sei denn, sie werden von einer der jeweiligen Vertragsparteien vorher
gekündigt.
6. Weshalb wurde beim Format der Videokonferenz, weder die ab dem
1. Januar 2021 amtierende portugiesische EU-Ratspräsidentschaft noch
die darauffolgende slowenische Ratspräsidentschaft, wohl aber die
französische EU-Ratspräsidentschaft 2022 berücksichtigt?
In der Videokonferenz am 30. Dezember 2020 auf Einladung des Präsidenten
des Europäischen Rates Charles Michel hatten die Europäische Union und die
Volksrepublik China die politische Grundsatzeinigung zum CAI erzielt. Die
Europäische Union wurde dabei neben dem Präsidenten des Europäischen Rats
Charles Michel durch die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula
von der Leyen vertreten, die Volksrepublik China durch Präsident Xi Jinping.
Zusätzlich fand ein Gespräch zwischen dem französischen Präsident Emmanuel
Macron, Bundeskanzlerin Angela Merkel und Präsident Xi Jinping als
Fortführung ihres Austauschs vom 26. März 2019 statt.
7. Mit welcher Zielsetzung und wann hat die EU-Verhandlungsführung der
chinesischen Seite die Frist gesetzt, wonach es bis zum Ende des Jahres
einen Abschluss der Verhandlungen zu einem Investitionsabkommen
geben muss?
a) Welche Position hat die Bundesregierung in ihrer Rolle als deutsche
Ratspräsidentschaft bei dieser Entscheidung eingenommen?
b) Welche Gründe haben dazu geführt, an dieser Absicht auch in
Kenntnis des Amtsantritts der Biden-Administration festzuhalten?
c) Welche Rolle hat für den Zeitpunkt des Verhandlungsabschlusses vor
Jahresende die verschlechterte Menschenrechtslage in China – etwa
in Xinjiang oder in Honkong – gespielt?
Die Fragen 7 bis 7c werden gemeinsam beantwortet.
Die Europäische Union und die Volksrepublik China hatten sich anlässlich des
EU-China-Gipfels 2019 gemeinsam darauf verständigt, bis Ende 2020 den
(politischen) Abschluss der Verhandlungen über das CAI anzustreben. Wie in
der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, ist die Europäische Kommission in enger
Abstimmung mit den EU-Mitgliedstaaten Ende 2020 zu dem Schluss
gekommen, dass die Voraussetzungen für eine politische Grundsatzeinigung gegeben
waren.
8. In welchem Umfang stellt CAI beim Marktzugang volle Reziprozität
zwischen China und der EU her?
In welchem Umfang wird das Konzept der Wettbewerbsneutralität
verwirklicht (https://www.bruegel.org/2020/12/when-and-how-should-the-e
uropean-union-conclude-an-investment-agreement-with-china/)?
Im Rahmen des CAI hat die Volksrepublik China ihr bislang weitreichendstes
Marktzugangsangebot unterbreitet. Die zugesagte Bindung bzw. Erweiterung
der Marktöffnung geht über die Verpflichtungen der Volksrepublik China im
Rahmen der WTO bzw. existierender regionaler und bilateraler Abkommen
hinaus. Damit leistet das CAI einen wichtigen Beitrag zu mehr Reziprozität
beim Marktzugang im EU-China-Verhältnis.
Die Regelungen im CAI zur Disziplinierung von Staatsunternehmen werden
einen Beitrag zu mehr Wettbewerbsneutralität zwischen Staats- und
Privatunternehmen leisten. Danach sollen Staatsunternehmen im Einklang mit
marktwirtschaftlichen Grundsätzen handeln und in ihren Geschäftsentscheidungen
nicht zwischen in- und ausländischen Unternehmen diskriminieren.
a) In welchem Umfang werden Chinas Räume eingeengt, Marktzugang
zu diskriminieren oder (wieder) zu verbieten?
Die Volksrepublik China ist künftig mit Blick auf den Marktzugang an ihre
Zusagen im Marktzugangsangebot gebunden. D. h., die Volksrepublik China ist
völkerrechtlich verpflichtet, Marktzugang im zugesagten Umfang zu gewähren.
Dies beinhaltet auch das Verbot, gemachte Zusagen unilateral wieder
einzuschränken.
b) Welche Maßnahmen zur Konfliktschlichtung sind für diesen Fall
vorgesehen?
Das CAI enthält Vorschriften sowohl zum Monitoring der
Abkommensumsetzung als auch zur Staat-Staat-Streitbeilegung. Auf die Antwort zu Frage 5a
wird verwiesen.
9. In welcher Weise unterstützen die verabredeten Regelungen die Ziele der
chinesischen „dualen Zirkulationsstrategie“ (https://www.scmp.com/eco
nomy/china-economy/article/3110184/what-chinas-dual-circulation-econ
omic-strategy-and-why-it) in Chinas Wirtschaftspolitik?
Es besteht kein Zusammenhang zwischen dem CAI und dem neuen
chinesischen wirtschaftspolitischen Konzept der doppelten Wirtschaftskreisläufe.
10. In welchem Umfang entspricht die Marktöffnung für die europäische
Industrie in China der Marktoffenheit der EU?
Gibt es auf die chinesischen Ausnahmen für Stahl und Aluminium
reziproke Beschränkungen in der EU?
Das CAI zielt darauf ab, die bestehenden Asymmetrien beim Zugang zum
chinesischen Markt weiter zu reduzieren, nicht den Zugang zum europäischen
Markt zu erschweren.
11. Wie gestaltet sich die Verbesserung für Markzugang für die jeweiligen
Branchen im Bereich Finanz- und Telekommunikationsdienstleistungen,
Fahrzeuge mit alternativem Energieantrieb, Luft- und Wassertransport,
private Krankenhäuser sowie Forschung und Entwicklung durch das
Abkommen für europäische Unternehmen?
a) Für welche Investitionen und ab welcher Höhe ist der Marktzugang
in China für die Automobilindustrie künftig unbeschränkt und der
sogenannte Joint-Venture-Zwang aufgehoben, und welche
Marktzugangsvoraussetzungen gelten für deutsche und europäische
Mittelstandsunternehmen im Zuliefererbreich?
Die Fragen 11 und 11a werden gemeinsam beantwortet.
Der Marktzugang für Automobilhersteller ist künftig bei Investitionen in die
Produktion rein batteriebetriebener Kraftfahrzeuge von über 1 Mrd. US-Dollar
unbeschränkt möglich, im Übrigen sind sie einer wirtschaftlichen
Bedarfsprüfung unterworfen. Verpflichtungen zur Gründung von
Gemeinschaftsunternehmen wird es künftig nicht mehr geben. Im Automobilzulieferbereich bestehen
beim Marktzugang keinerlei Beschränkungen.
b) Erreicht die Öffnung bei den Finanzdienstleistungen den gleichen
Marktzugang für europäische Unternehmen wie der für US-
Unternehmen im Rahmen des Phase-1-Deals?
Der bloße Regelungswortlaut des CAI ermöglicht noch keine Aussage darüber,
ob die darin vorgesehene und grundsätzlich zu begrüßende Öffnung bei den
Finanzdienstleistungen konkret dazu führen wird, dass europäische Unternehmen
den gleichen Zugang haben werden, wie US-Unternehmen ihn nach Abschluss
des „Phase One Trade Agreements“ zwischen den USA und der Volksrepublik
China am 15. Januar 2020 seither realisieren konnten.
c) Welche europäischen Unternehmen profitieren von der Aufhebung
des sogenannten Joint-Venture-Zwangs im Gesundheitsbereich in
Städten über 10 Millionen – auf Hainan über 5 Millionen –
Einwohnern?
Von den genannten Marktöffnungszusagen der chinesischen Seite – beschränkt
auf die Städte Beijing, Tianjin, Shanghai, Nanjing, Suzhou, Fuzhou Guangzhou
und Shenzhen sowie die Insel Hainan – können künftig EU-Unternehmen auf
dem Gebiet des Betriebs privater Krankenhäuser und mittelbar als Anbieter von
gesundheitswirtschaftlichen Gütern und Dienstleistungen profitieren.
d) In welcher Höhe ist der mögliche Anteil europäischer Unternehmen
an Cloud-Services gedeckelt?
EU-Unternehmen können künftig bis zu 50 Prozent der Anteile an
Cloudserviceunternehmen in der Volksrepublik China halten.
e) Inwiefern erlauben die Marktöffnungen im Seetransport
europäischen Unternehmen künftig ein Door-to-door-Angebot aus einer
Hand zu machen?
Das Abkommen wird Investitionen im Bereich landseitiger Hilfstätigkeiten
ermöglichen. Demzufolge werden EU-Unternehmen beispielsweise in
Frachtumschlageinrichtungen, Containerdepots und Seeverkehrsagenturen investieren
können. Dadurch wird es EU-Unternehmen möglich, multimodale und
durchgehende Verkehrsdienstleistungen anzubieten, einschließlich der inländischen
Teilstrecke des internationalen Seeverkehrs.
f) Welche europäischen Unternehmen profitieren von Marktöffnung im
Luftverkehr in den Bereichen Reservierung, Bodendienste oder
dryleasing?
Die Volksrepublik China hat in der politischen Einigung zum CAI eine
Marktöffnung für Luftverkehrsdienstleistungen im Bereich von
Computerreservierungssystemen, Bodenverkehrsdienste, Dry-leasing sowie Vertriebs- und
Marketingdienstleistungen zugesagt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle
in den genannten Bereichen tätigen europäischen Unternehmen von dieser
Marktöffnung profitieren würden.
12. Welche konkreten Zugeständnisse hat die EU bei der Marktöffnung in
den Verhandlungen gegenüber China gemacht?
Im Bereich Dienstleistungen hat sich die EU aktuell bereits in Bezug auf
bestehende Öffnungen gegenüber der Volksrepublik China gebunden. Darüber
hinaus übernimmt die EU wechselseitige Marktöffnungsverpflichtungen im
Bereich Industrie, sie behält aber Politikspielraum für die Bereiche
Landwirtschaft, Fischerei und Bergbau. Ferner hat die EU bestimmte, sehr begrenzte
Bindungen im Bereich Energie zugesagt. Dies betrifft zum einen Investitionen
im Bereich Stromgroß- und Stromendverbraucherhandel mit Ausnahme von
Stromhandelsplattformen, zum anderen Anlagen zur regenerativen
Stromerzeugung aus Wind und Sonne. Im letzteren Fall erfolgt die Bindung der
Marktöffnung gegenüber der Volksrepublik China unter drei Voraussetzungen: 1.
Bindung der Öffnung des EU-Marktes für chinesische Investoren nur in der Höhe,
in der der chinesische Markt für EU-Investoren geöffnet ist
(Reziprozitätsgrundsatz); 2. Deckelung des Zugangs zum EU-Markt auf max. 5 Prozent der
installierten Stromerzeugungskapazität pro EU-Mitgliedstaat; 3. Begrenzung
der chinesischen Investitionen auf 50 Prozent der Neuinstallation der letzten
fünf Jahre.
a) Welche Zugeständnisse hat Europa in den Bereichen des Ausbaus der
5G-Technologie und in Investitions- sowie Forschungs- und
Entwicklungskooperationen in Zukunftstechnologien gegenüber der
VR China gemacht?
Die EU hat in den genannten Bereichen keine Zugeständnisse gegenüber der
Volksrepublik China gemacht.
b) Trifft es zu, dass die chinesische Regierung im Rahmen der CAI-
Verhandlungen versucht hat, sich das Recht vorzubehalten, Vorteile
der partiellen Öffnung des chinesischen Telekomsektors den
Investoren aus Ländern zu verweigern, die den chinesischen Konzern
Huawei vom 5G-Ausbau ausschließen, und hat sich die
Bundesregierung in ihrer Position als Ratspräsidentschaft für die Streichung
dieser Passage eingesetzt (https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/welt
handel-china-wollte-eu-staaten-fuer-huawei-bann-bestrafen-dpa.
urnnewsml-dpa-com-20090101-210111-99-979824), und inwiefern setzt
sie sich gegenüber der Europäischen Kommission dafür ein, dass
sichergestellt ist, dass ein entsprechender Vorbehalt im Rahmen des
„legal scrubbing“ nicht hineinverhandelt wird?
Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass das Abkommen derartige
diskriminierende Regelungen enthalten wird.
c) Gab es Zugeständnisse der EU im Rahmen der CAI-Verhandlungen,
die nicht im Vertragstext verankert wurden?
Nein.
13. Wird durch das vorliegende Investitionsabkommen für große
Unternehmen und für KMUs im gleichen Umfang Marktzugang geschaffen?
Im CAI wird beim Marktzugang nicht zwischen Großunternehmen sowie
kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unterschieden.
14. Inwiefern beeinträchtigen Chinas neue Regularien zum FDI-Screening-
Gesetz und zum Nationalen Sicherheitsgesetz (von Dezember 2020 und
Januar 2021) die chinesischen Zusagen zur Marktöffnung für
europäische Unternehmen im Abkommen?
Das CAI enthält einen allgemeinen Ausnahmetatbestand zugunsten von
Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Entsprechende
Maßnahmen dürfen nur ergriffen werden, sofern einem grundlegenden
Interesse der Gesellschaft eine echte und hinreichend ernste Gefahr droht. Die
Volksrepublik China hat sich verpflichtet, diesen Maßstab bei der künftigen
Anwendung des Nationalen Sicherheitsgesetzes der Volksrepublik China vom 7.
Januar 2015, in Kraft getreten am selben Tag, sowie der Maßnahmen der
Volksrepublik China zur Sicherheitsüberprüfung ausländischer Investitionen vom
19. Dezember 2020, in Kraft getreten am 18. Januar 2021, einzuhalten.
15. Plant die EU nach Kenntnis der Bundesregierung, im Rahmen des EU-
China-Investitionsabkommens bzw. in zeitlicher Nähe das bestehende
EU-China-Seeverkehrsabkommen (https://ec.europa.eu/world/agreement
s/downloadFile.do?fullText=yes&treatyTransId=12968) anzupassen?
Wenn ja, in welchen Bereichen?
Wenn nein, warum nicht?
Plant die EU nach Kenntnis der Bundesregierung die Verabschiedung
weiterer Seeverkehrsabkommen analog zum bestehenden Abkommen
mit China?
Wenn ja, mit welchen Ländern oder Regionen?
Wenn nein, warum nicht?
Über etwaige Bestrebungen der Europäischen Kommission bezüglich einer
Änderung des EU-China-Seeverkehrsabkommens liegen der Bundesregierung
keine Erkenntnisse vor. Vergleichbare Seeverkehrsabkommen mit weiteren
Drittstaaten strebt die Kommission nach Einschätzung der Bundesregierung
nicht an. Vielmehr sind Vorschriften über Seeverkehrsdienstleistungen
üblicherweise in umfassenden Freihandelsabkommen, die die EU mit Drittstaaten
abschließt, enthalten (vergleiche etwa das Handels- und
Kooperationsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich).
16. In welchem Umfang sichert die im CAI gefundene Definition der
stateowned enterprises (SOEs) europäischen Unternehmen tatsächlich
Wettbewerbsgleichheit auf dem chinesischen Markt und verpflichten
chinesische Unternehmen, auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen zu
agieren, besonders da die Kommunistische Partei Chinas ihren Einfluss
auf private Unternehmen weiter ausweitet?
Die Bestimmungen im CAI zur Disziplinierung von Staatsunternehmen sollen
einen Beitrag zur weiteren Angleichung der Wettbewerbsbedingungen im Sinne
von mehr Wettbewerbsneutralität zwischen Staats- und Privatunternehmen in
der Volksrepublik China leisten. Hierzu enthält das CAI zwecks Sicherstellung
eines umfassenden Anwendungsbereichs eine weite Definition von
Staatsunternehmen, die im besonderen Maße auf die Spezifika des chinesischen
Wirtschaftssystems eingeht. Die Pflicht von Staatsunternehmen, im Einklang mit
marktwirtschaftlichen Erwägungen zu handeln, unterliegt einem gesonderten
Transparenzmechanismus sowie den Vorschriften des Abkommens zum
Monitoring der Abkommensumsetzung und der Staat-Staat-Streitbeilegung.
a) In welchem Umfang kann der Streitbeilegungsmechanismus im CAI
tatsächlich Wettbewerbsgleichheit herstellen, oder belässt er es bei
Transparenz- und Informationspflichten?
Der Staat-Staat-Streitbeilegungsmechanismus kann in seinem
Anwendungsbereich einen Beitrag zur Wettbewerbsgleichheit leisten. Mit dem Staat-Staat-
Streitschlichtungsmechanismus soll eine effektive Um- und Durchsetzung des
Abkommens sichergestellt werden. Wie auch in anderen Abkommen der EU
vorgesehen, wird ein Konsultations- und Mediations- sowie ein
Schiedsverfahren vorgesehen. Entscheidungen des Schiedsgerichts müssen umgesetzt
werden, ebenso sind Kompensationen vorgesehen, wenn eine Partei ihren
Verpflichtungen aus einem Schiedsspruch nicht nachkommt.
b) In welchem Umfang schafft das CAI für den bisher undurchsichtigen
Bereich von Subventionen mehr Transparenz?
Ist es zutreffend, dass der Streitbeilegungsmechanismus von CAI nur
die Informationspflicht über Subventionen, nicht aber die Subvention
selbst zum Gegenstand haben kann?
Künftig soll die Volksrepublik China nicht nur – im Einklang mit ihren WTO-
Verpflichtungen – Subventionen im Güterbereich notifizieren, sondern auch
solche in ausgewählten Dienstleistungssektoren. Gleichzeitig werden der EU
Auskunftsrechte und die Möglichkeit zur Einleitung eines
Konsultationsverfahrens beim Vorwurf wettbewerbsverzerrender Subventionsauswirkungen
eingeräumt. Im Ergebnis des Konsultationsverfahrens steht die Bemühenszusage der
beschwerten Partei, festgestellte wettbewerbsverzerrende Auswirkungen von
Subventionen zu beenden. Die Auskunftspflichten und die Einleitung des
Konsultationsverfahrens unterliegen der Staat-Staat-Streitbeilegung, nicht hingegen
die Erfüllung der Bemühenszusage.
c) Erstreckt sich die Regelung zur Transparenz von Subventionen im
Abkommen nur auf primäre oder auch auf sekundäre Subventionen?
Von der Regelung zur Subventionstransparenz erfasst sind sämtliche
Subventionen im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Artikel 1.1 des WTO-
Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sonderregeln für
Sekundäreffekte von Subventionen sind nicht vorgesehen.
17. Verstärkt CAI die Regelungen der Welthandelsorganisation (WTO) zum
Schutz des geistigen Eigentums und vor erzwungenem
Technologietransfer?
Das CAI enthält Regelungen, die den Schutz geistigen Eigentums für
europäische Unternehmen in der Volksrepublik China verbessern. Im Abkommen sind
Regelungen enthalten, die es den Vertragsparteien untersagen, den
Marktzugang im Bereich Investitionen von der Übertragung von Technologien,
Herstellungsprozessen oder anderem geistigen Eigentum an Personen oder
Unternehmen in ihrem Gebiet abhängig zu machen. Zudem ist es den Vertragsparteien
untersagt, bestimmte Vorteile an eine solche Übertragung zu knüpfen. Auch
dürfen die Vertragsparteien weder direkt noch indirekt auf Unternehmen oder
Personen einwirken, um Technologietransfer oder Lizenzen an bestimmte
andere Unternehmen oder Personen zu erzwingen.
a) In welchem Umfang werden damit die missbräuchlichsten Praktiken
angegangen, die im US Section 301 Report genannt werden?
Der Section 301 Report, in dem Handelshemmnisse für US-Unternehmen und
Produkte aufgrund der Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums wie
Urheberrechte, Patente und Marken in anderen Ländern ermittelt werden, wird
jährlich vom Büro des bzw. der US-amerikanischen Handelsbeauftragten (USTR)
erstellt. Es obliegt daher dem USTR, gegebenenfalls Schlussfolgerungen aus
den dort angeführten Handelshemmnissen für US-Unternehmen zu ziehen und
dort aufgeführte, aus USTR-Sicht missbräuchliche Praktiken anzugehen.
b) Wird damit das Schutzniveau erreicht, dass die USA, Japan und die
EU im Rahmen der WTO fordern?
Die im CAI vorgesehen Regelungen zum Schutz gegen erzwungenen
Technologiebereich betreffen nur einen Teilbereich der von den USA, Japan und der EU
im Rahmen der WTO geforderten Verbesserungen. Die im Rahmen der
sogenannten trilateralen Kooperation diskutierten Regelungen betreffen im
Schwerpunkt neue Disziplinen für Industriesubventionen.
18. Hat die Bundesregierung eine Haltung zu dem schon lange geforderten
Zugang bei der Standardsetzung durch CAI, und welche konkreten
Zugangsmöglichkeiten werden europäischen Unternehmen dadurch
garantiert?
Die Parteien verpflichten sich, Unternehmen der einen Partei mit Sitz im Land
der anderen im gleichen Maße wie eigene Unternehmen an der Entwicklung
von Normen durch die eigenen Regierungsbehörden und deren Arbeitsgruppen
und technische Komitees teilhaben zu lassen. Insbesondere begrüßt die
Bundesregierung, dass sich die Parteien verpflichten, den Unternehmen
Informationen über Arbeitsgruppen oder Komitees inklusive der Teilhabe- und
Zugangsbedingungen verfügbar zu machen. Beide Vertragsparteien verpflichten
sich auch, Nichtregierungsorganisationen, die Standards erarbeiten, zu
empfehlen, Unternehmen der anderen Vertragspartei keinen schlechteren
Teilnahmebedingungen zu unterwerfen als die eigenen Unternehmen. Art und Umfang der
konkreten Zugangsmöglichkeiten hängen v. a. von den Regularien für die
jeweiligen Arbeitsgruppen und Komitees ab.
19. Wird CAI jene Schlupflöcher schließen, die chinesische Behörden immer
wieder genutzt haben, um europäische Unternehmen mit dem Instrument
der Autorisierung vom chinesischen Markt fernzuhalten (https://www.eu
ropeanchamber.com.cn/en/publications-business-confidence-survey)?
Ein wesentliches Ziel des CAI besteht in der Erhöhung der Rechtssicherheit
und Vorhersehbarkeit in den EU-China-Handelsbeziehungen. Das CAI enthält
vor diesem Hintergrund Bestimmungen zur klaren und transparenten
Ausgestaltung von Verwaltungsverfahren und Lizenzerteilungen.
20. Warum wurde die Realisierung der Zusage Chinas beim Beitritt zur
Welthandelsorganisation 2001, „so bald wie möglich“ dem
Übereinkommen für das Beschaffungswesen beizutreten, nicht zur Voraussetzung für
die politische Einigung über CAI gemacht?
Unterstützt die Bundesregierung nunmehr die EU-Kommission bei ihren
Bemühungen, Reziprozität durch das International Procurement
Instrument in öffentlichen Beschaffungsmärkten zu erzielen, was zuletzt von
der deutschen Ratspräsidentschaft massiv blockiert wurde?
Die Bundesregierung befürwortet einen möglichst zeitnahen Beitritt der
Volksrepublik China zum plurilateralen WTO-Übereinkommen über das öffentliche
Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA) auf Basis
eines ambitionierten Beitrittsangebots. Die Verhandlungsführung im Rahmen des
hierfür zuständigen GPA-Ausschusses liegt bei der Europäischen Kommission
als Vertreterin der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie den
übrigen Vertragsstaaten des GPA. Auf Grundlage des sechsten revidierten
Beitrittsangebots besteht aus Sicht der Bundesregierung noch Diskussionsbedarf
im Zusammenhang mit der für den Beitritt erforderlichen Marktöffnung. Das
CAI enthält als (bilaterales) Investitionsabkommen zwischen der Europäischen
Union und der Volksrepublik China, anders als umfassendere
Freihandelsabkommen, keine Regelungen für den Bereich der öffentlichen Beschaffung.
Im Hinblick auf den Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission für
ein Internationales Beschaffungsinstrument (International Procurement
Instrument, IPI) bringt sich die Bundesregierung entsprechend der Festlegung beim
Europäischen Rat vom 1. und 2. Oktober 2020, die Arbeiten zu beschleunigen,
konstruktiv in die laufenden Verhandlungen im Rat der Europäischen Union
ein. Ziel ist es, ein rechtssicheres und effektives Instrument zu schaffen, die
Praktikabilität für Auftraggeber zu gewährleisten und die Belastungen für EU-
Unternehmen und die öffentlichen Haushalte möglichst gering zu halten.
21. Welche Folgen hat die Verpflichtung, das Pariser Abkommen zum
Klimaschutz effektiv umzusetzen, für
a) europäische Investitionen in China,
b) chinesische Investitionen in der EU,
c) europäische wie chinesische Investitionen in Drittländer – etwa im
Rahmen der Belt and Road Initiative?
Beide Seiten bekennen sich zu den Zielen und zur Umsetzung des Pariser
Klimaübereinkommens. Hierzu werden sie im bilateralen Verhältnis Investitionen
fördern und erleichtern, die den Klimawandel abmildern bzw. Anpassungen
ermöglichen, u. a. im Bereich erneuerbarer Energien, kohlenstoffarmer
Technologien und Energieeffizienz. Ferner ist vorgesehen, in internationalen Foren zu
investitionsbezogenen Aspekten des Klimawandels zu kooperieren.
d) Welche Folgen haben die Klauseln zum Klimaschutz in CAI
hinsichtlich der Zusagen Chinas, vor 2030 den Peak seiner
Emissionen erreicht zu haben und vor 2060 klimaneutral werden zu wollen
und auf die dennoch weiterlaufende Kohleausbaustrategie in der
VR China?
Das CAI verpflichtet die Parteien u. a., Investitionen, die der Umsetzung der
Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und des Übereinkommens von
Paris dienen, zu fördern und, wo angemessen, sowohl bilateral als auch in
internationalen Foren zu investitionsbezogenen Aspekten der Klimapolitik
zusammenzuarbeiten.
Welche konkreten Auswirkungen diese Verpflichtungen auf die chinesischen
Klimaschutzziele und -strategien haben werden, hängt letztlich von einer
Vielzahl von Faktoren ab und lässt sich zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der
Bundesregierung nicht abschätzen.
e) In wie vielen anderen europäischen Investitions- oder
Handelsabkommen, die seit der Verabschiedung des Pariser Abkommens
verhandelt wurden, wurde eine entsprechende Passage aufgenommen?
Die Europäische Union verhandelt seit der Verabschiedung des Pariser
Klimaschutzabkommens tiefe und umfassende Freihandelsabkommen ausschließlich
mit Unterzeichnerstaaten des Pariser Klimaschutzabkommens und nimmt
entsprechend Bezug. Aber auch frühere Freihandelsabkommen der neuen
Generation verweisen allgemein auf die wirksame Umsetzung von multilateralen
Umweltabkommen. Hierunter würde auch das Pariser Abkommen fallen, wenn die
Handelspartner das Pariser Abkommen wie die EU ebenfalls unterzeichnet
haben.
f) Warum wurde in CAI nicht die Klausel zur Einhaltung des Pariser
Klimaschutzabkommens aus dem kürzlich geeinigten Handelsvertrag
der EU mit dem Vereinigten Königreich genutzt?
Bislang gibt es keine generelle Verständigung in der EU dazu, die Einhaltung
des Pariser Klimaschutzabkommens – wie im Abkommen mit den Vereinigten
Königreich vorgesehen – auch in Abkommen mit weiteren Drittstaaten zu
einem sogenannten „essential element“ zu machen.
22. Welche Konsequenzen hätte ein möglicher Austritt der VR China aus
dem Pariser Klimaschutzabkommen oder die Nichtumsetzung der im
Rahmen des Klimavertrags getroffenen Klimaschutzziele für das CAI,
und hätte die EU die Möglichkeit, das Investitionsabkommen in diesem
Fall zu kündigen oder Teile auszusetzen?
Das CAI sieht in den genannten Fällen keine Kündigungs- oder
Suspendierungsmöglichkeit vor. Allerdings enthält das Abkommen allgemeine
Kündigungsklauseln, die es ermöglichen, das Abkommen nach vorheriger
Notifizierung beim Vertragspartner nach sechs Monaten zu kündigen.
23. Welche Rechtswirkung entfalten die Verpflichtungen, Sozial- und
Umweltstandards weder abzusenken, um Investitionen anzulocken, noch als
Mittel zum Schutz des eigenen Marktes einzusetzen,
a) für China,
b) für Europa,
c) Ist dies Gegenstand des Streitbeilegungsmechanismus?
Im Abkommen verpflichten sich beide Vertragsparteien völkerrechtlich
verbindlich dazu, die im Abkommen vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. Dazu
gehören auch die Verpflichtungen im Abschnitt zu Investitionen und
nachhaltiger Entwicklung. Zur Durchsetzung der Nachhaltigkeitsbestimmungen findet
ein dialogbasierter Streitbeilegungsmechanismus Anwendung. Dieser beginnt
mit einer Konsultationsphase und führt – bei Fortbestand von Differenzen – zur
Einsetzung eines Expertenpanels. Durch grundsätzlich öffentliche Tagung des
Panels und die Veröffentlichung des Expertenberichts mit Empfehlungen für
Abhilfemaßnahmen ist Transparenz gewährleistet.
24. Was ist unter der Pflicht Chinas zu verstehen, „anhaltende und
nachhaltige Anstrengungen“ zur Ratifikation der ILO-Kernarbeitsnormen gegen
Zwangsarbeit (C29 und C105) zu unternehmen?
Beide Vertragsparteien haben sich, in Übereinstimmung mit ihren Pflichten als
Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie der ILO-
Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998), dazu
verpflichtet, die jeweils ratifizierten ILO-Kernarbeitsnormen effektiv umzusetzen
und auf die Ratifizierung noch ausstehender Kernarbeitsnormen hinzuwirken.
Die ILO-Erklärung sieht jährliche Folgemaßnahmen vor, um die
unternommenen Anstrengungen bezüglich der nicht-ratifizierten Kernarbeitsnormen zu
überprüfen. Mitgliedstaaten müssen demnach Berichte an die ILO verfassen.
Der ILO-Verwaltungsrat, bei dem Deutschland ein ständiges Mitglied ist,
überprüft jährlich die Berichte des ILO-Büros, die den Stand der Ratifikation und
Durchsetzung der Kernarbeitsnormen zusammenfassen. Mit Blick auf die
genannten ILO-Kernarbeitsnormen zur Zwangsarbeit enthält das CAI eine
verstärkte Verpflichtung zur Ratifizierung im Sinne anhaltender und nachhaltiger
Anstrengungen, die von den Vertragsparteien, die diese Kernarbeitsnormen
noch nicht ratifiziert haben, vorzunehmen sind.
a) Wurden konkrete Schritte auf dem Weg zur Ratifizierung der
genannten Kernnormen vereinbart?
Die Volksrepublik China hat sich zu anhaltenden und nachhaltigen
Anstrengungen zur Ratifizierung der Kernarbeitsnormen verpflichtet.
b) Welche Hindernisse stehen nach Kenntnis der Bundesregierung der
Ratifizierung entgegen?
Die Kenntnisse der Bundesregierung beruhen u. a. auf der Berichterstattung an
die ILO. Alle ILO-Mitgliedsländer werden jährlich gebeten, über nicht
ratifizierte Kernarbeitsnormen Bericht zu erstatten. Eine Zusammenfassung der
Berichte legt das ILO-Büro danach jeweils im Frühjahr dem ILO-Verwaltungsrat
vor. Im diesjährigen Bericht des ILO-Büros, den der ILO-Verwaltungsrat bei
seiner Sitzung im März 2021 besprechen wird, weist die Regierung der
Volksrepublik Chinas bezüglich der Ratifikation der ILO-Übereinkommen
Nummer 105 und Nummer 29 auf die Herausforderungen durch die
Plattformwirtschaft und andere flexible Arbeitsformen hin, die sich zunehmend verbreiteten
(siehe § 35 in ILO-Verwaltungsrat GB.341/INS/5, Review of annual reports
under the follow-up to the ILO Declaration on Fundamental Principles and
Rights at Work).
Die Regierung der Volksrepublik China hat zudem 2017 bei der jährlichen
Berichterstattung an die ILO als Grund für die Nichtratifizierung oben genannter
ILO-Übereinkommen unter anderem die rechtliche Unvereinbarkeit zwischen
den Übereinkommen und dem nationalen Recht der Volksrepublik China
genannt (siehe §§ 81 und 82 in ILO-Verwaltungsrat GB.329/INS/4(Rev.), Review
of annual reports under the follow-up to the ILO Declaration on Fundamental
Principles and Rights at Work). Die Bestimmungen des chinesischen
Arbeitsgesetzes seien sehr allgemein und daher nicht hinreichend operativ. Zudem sei die
gesetzliche Definition von Zwangsarbeit relativ eng. Des Weiteren hat die
Regierung der Volksrepublik China Herausforderungen bei der Durchsetzbarkeit
genannt. Die Regierungsstellen müssten die Durchsetzung des Arbeitsrechts
stärken und die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden müsste verbessert
werden.
c) Welche Sanktionen kann die EU gegen die VR China erheben, wenn
sie die zugesagten ILO-Konventionen (C29 und C105) nicht
umsetzt?
Zur Durchsetzung der Nachhaltigkeitsbestimmungen findet ein spezifischer
dialogbasierter Streitbeilegungsmechanismus Anwendung. Dieser beginnt mit
einer Konsultationsphase und führt – bei Fortbestand von Differenzen – zur
Einsetzung eines Expertenpanels. Durch grundsätzlich öffentliche Tagung des
Panels und die Veröffentlichung des Expertenberichts mit Empfehlungen für
Abhilfemaßnahmen ist hohe Transparenz gewährleistet.
d) Ist für die Umsetzung eine Frist vorgesehen, wie dies zum Beispiel
beim EU-Handelsabkommen mit Vietnam mit einem Stufenplan der
Fall ist?
Das EU-China-Abkommen sieht – ebenso wie das EU-Vietnam-Abkommen –
keine konkreten Fristen zur Ratifizierung von noch ausstehenden
grundlegenden ILO-Übereinkommen vor. Vietnam hat außerhalb des Abkommens einen
Zeitplan zur Ratifizierung der noch ausstehenden grundlegenden ILO-
Übereinkommen vorgelegt.
e) Ist eine regelmäßige Überprüfung (beispielsweise durch ein
Sustainable Impact Assessment) geplant?
Der gemäß Abkommen einzurichtende Investitionsausschuss dient dem
Monitoring der Abkommensumsetzung; dies umfasst auch die Verpflichtung der
Volksrepublik China zu fortgesetzten und nachhaltigen Anstrengungen zur
Ratifikation der noch ausstehenden ILO-Kernarbeitsnormen. Als flankierendes
Vorbereitungsgremium wird zudem eine Arbeitsgruppe Nachhaltige
Entwicklung eingerichtet.
g) Entspricht diese „Pflicht zur Unternehmung von Anstrengungen“
nach Ansicht der Bundesregierung den Prinzipien der europäischen
Außenpolitik nach Artikel 21 Absatz 1 des EU-Vertrages, denen
zufolge sich die Europäische Union bei ihrem Handeln auf
internationaler Ebene von den Grundsätzen wie u. a. der universellen
Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte leiten lässt?
Aus Sicht der Bundesregierung stellt der Einsatz für die Umsetzung der ILO-
Kernarbeitsnormen gegen Zwangsarbeit einen wichtigen Beitrag zur
weltweiten Stärkung der in Artikel 21 EUV genannten Grundsätze dar. Das CAI enthält
die weitreichendsten Zusagen in Bezug auf die Beseitigung von Zwangsarbeit,
die die Volksrepublik China nach Kenntnis der Bundesregierung bislang in
einem Abkommen dieser Art getätigt hat.
i) Wurde das Thema der Zwangsarbeit im Vorfeld der Zustimmung
zum Verhandlungsabschluss innerhalb der Bundesregierung und der
EU erörtert?
Wenn ja, in welchem Rahmen, und mit welchen Positionen?
Das Thema der Zwangsarbeit wurde sowohl innerhalb der Bundesregierung als
auch in den relevanten Ratsgremien auf EU-Ebene diskutiert. Die
Bundesregierung hatte der Europäischen Kommission im unmittelbaren Vorfeld der
politischen Grundsatzeinigung schriftlich mitgeteilt, dass sie die Zeit bis zur
Ratifikation des Abkommens dafür nutzen wird, die politischen Entwicklungen in
der Volksrepublik China, insbesondere im Bereich der Zwangsarbeit, genau zu
beobachten und dass sie erwartet, dass die Volksrepublik China ihren
Verpflichtungen als ILO-Mitglied nachkommt, die Kernarbeitsnormen respektiert und
entsprechende Ratifikationsanstrengungen unternimmt.
j) In welcher Weise sieht die Bundesregierung die Zusage der
Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel aus der Regierungsbefragung erfüllt,
dass sie die ILO-Kernarbeitsnormen bei den Verhandlungen sehr
ernst nehme?
Mit Blick auf die ILO-Kernarbeitsnormen zur Zwangsarbeit enthält das CAI
eine verstärkte Verpflichtung zur Ratifikation im Sinne anhaltender und
nachhaltiger Anstrengungen, die von den Parteien, die diese Kernarbeitsnormen
noch nicht ratifiziert haben, vorzunehmen sind. Für die Volksrepublik China
handelt es sich hierbei um die weitreichendste Verpflichtung, die sie je in einem
bilateralen Abkommen eingegangen ist.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 24f, 24h, 24l und 24m
verwiesen.
k) Kennt die Bundesregierung die Auffassung von EU-
Kommissionspräsidentin Dr. Ursula von der Leyen aus deren Tweet, dass das
Abkommen uns einen Hebel bietet, um Zwangsarbeit auszurotten („This
Agreement will uphold our interests & promotes our core values. It
provides us a lever to eradicate forced labour“; https://twitter.com/vo
nderleyen/status/1344275845641285632), und wie verhält sie sich
dazu?
Das Abkommen enthält die weitreichendsten Zusagen in Bezug auf die
Beseitigung von Zwangsarbeit, die die Volksrepublik China diesbezüglich je in einem
bilateralen Abkommen getätigt hat. Gleichzeitig teilt die Bundesregierung die
Auffassung der Europäischen Kommission, dass das CAI eines von mehreren
Instrumenten darstellt, um das Problem der Zwangsarbeit in der Volksrepublik
China zu adressieren. Insbesondere auch dem neuen globalen EU-
Menschenrechtssanktionsregime kann in diesem Zusammenhang künftig Bedeutung
zukommen wie auch dem von der EU-Kommission angekündigten Vorschlag
über ein europäisches Sorgfaltspflichtgesetz.
f) Wie wird sich die Bundesregierung verstärkt gegenüber China für die
Ratifizierung einsetzen?
h) Kennt die Bundesregierung die chinesische Auffassung, dass die
ILO-Kernarbeitsnormen C87 und C98 nicht ratifiziert werden
können, weil sie für China systemwidrig sind, und wie verhält sie sich
dazu?
Wurde deshalb im CAI nur vereinbart, dass China auf deren
Ratifizierung hinarbeiten soll, während zu den ILO-Kernarbeitsnormen
gegen Zwangsarbeit (C29 und C105) „anhaltende und nachhaltige
Anstrengungen“ vereinbart wurden?
l) Kann diese „Pflicht zur Unternehmung von Anstrengungen“ nach
Ansicht der Bundesregierung die vielfach belegte Zwangsarbeit in
der Provinz Xinjiang durch Uigurinnen und Uiguren und weitere
muslimische Minderheiten sowie deren Verschleppung in andere
Regionen innerhalb Chinas zur Erbringung von Zwangsarbeit sowie die
Formen von Zwangsarbeit in Tibet beenden (https://www.aspi.org.a
u/report/uyghurs-sale; https://www.theguardian.com/world/2020/dec/
15/xinjiang-china-more-than-half-a-million-forced-to-pick-cotton-rep
ort-finds; https://www.deutschlandfunk.de/arbeitsprogramme-china-v
erpflichtet-tibeter-offenbar-zu.799.de.html?dram:article_id=48
4810)?
m) Kann die Bundesregierung mit der Unterzeichnung des Abkommens
ausschließen, dass Produkte, die in den Internierungslagern in
Xinjiang sowie durch Zwangsarbeit angefertigt wurden, in die EU
eingeführt werden?
Die Fragen 24f, 24h, 24l und 24m werden gemeinsam beantwortet.
Die Volksrepublik China ist Mitgliedstaat der ILO und damit bereits durch die
Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit
(„Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work“) verpflichtet, die in den
Kernarbeitsnormen definierten Grundsätze in gutem Glauben und gemäß der
Verfassung einzuhalten. Die Erklärung wurde mit verfassungssetzender
Mehrheit aller Mitglieder auf der 86. ILO-Jahreskonferenz im Jahr 1998
angenommen. Das Ziel der Bundesregierung ist die globale Ratifikation und Umsetzung
aller ILO-Kernarbeitsnormen.
Die Bundesregierung erwartet, dass die Volksrepublik China ihren
Verpflichtungen als ILO-Mitglied nachkommt, die Grundsätze der Kernarbeitsnormen
bereits jetzt einhält und entsprechende Ratifikationsanstrengungen unternimmt.
Dies sollte grundsätzlich so rasch wie möglich geschehen.
Die Bundesregierung hat ihre Haltung deutlich gemacht, dass die Zeit bis zur
Ratifizierung des Abkommens und zu dem von der Europäischen Kommission
angedachten Review des Vertragsentwurfs genutzt wird, um die politischen
Entwicklungen in der Volksrepublik China, insbesondere im Bereich der
Zwangsarbeit, genau zu beobachten. Gleichzeitig teilt die Bundesregierung die
Auffassung der Europäischen Kommission, dass das CAI nur eines von
mehreren Instrumenten darstellt, um das Problem der Zwangsarbeit in der
Volksrepublik China zu adressieren. Insbesondere dem neuen globalen EU-
Menschenrechtssanktionsregime kann in diesem Zusammenhang künftig Bedeutung
zukommen wie auch dem von der EU-Kommission angekündigten Vorschlag
über ein europäisches Sorgfaltspflichtengesetz.
n) Wie beurteilt die Bundesregierung die Ankündigung der EU-
Kommission, dem Import von Produkten aus Zwangsarbeit mit einem
Lieferkettengesetz begegnen zu wollen (https://www.faz.net/aktuell/
wirtschaft/was-steckt-im-eu-china-deal-17160325.html)?
Die Bundesregierung unterstützt die von EU-Kommissar Didier Reynders
angekündigte Vorbereitung einer Legislativinitiative zu Sorgfaltspflichten auf
europäischer Ebene. Die konkrete Ausgestaltung ist nicht bekannt und kann daher
nicht bewertet werden.
o) Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung die
Ratifizierung der ILO-Kernarbeitsnormen gegen Zwangsarbeit (C29 und
C105) durch China im Menschenrechtsdialog der EU mit China, und
inwiefern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die
Verhandlungen über CAI im Menschenrechtsdialog der EU mit China
aufgegriffen?
Der letzte Menschenrechtsdialog der EU mit der Volksrepublik China fand am
1. und 2. April 2019 statt. Hierbei waren auch die internationalen
Verpflichtungen zum Schutz von Arbeitnehmerrechten und zur Umsetzung des Verbots der
Zwangsarbeit der Volksrepublik China Thema.
p) Welche Rolle hat die Ratifizierung der ILO-Kernarbeitsnormen
gegen Zwangsarbeit (C29 und C105) im letzten Menschenrechtsdialog
der Beauftragten für Menschenrechte der Bundesregierung Bärbel
Kofler mit der chinesischen Regierung im September 2020 gespielt?
Wurden die Verhandlungen zu CAI im Rahmen des deutsch-
chinesischen Menschenrechtsdialogs angesprochen?
Die Beauftragte für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe der
Bundesregierung, Bärbel Kofler, hat beim letzten Menschenrechtsdialog der
Bundesregierung mit der Volksrepublik China im September 2020 auch die internationalen
Verpflichtungen der Volksrepublik China thematisiert. Insbesondere bei der
ausführlichen Ansprache der Situation in Xinjiang hat das Thema Zwangsarbeit
eine wichtige Rolle gespielt. Zudem hat Bärbel Kofler deutlich gemacht, dass
die menschenrechtliche Situation in der Volksrepublik China auch
Auswirkungen auf die CAI-Verhandlungen hat.
25. Kennt die Bundesregierung die Gründe für den unterschiedlichen
Umgang mit diversen ILO-Kernarbeitsnormen in unterschiedlichen
Handelsabkommen sowie Investitionsabkommen der Europäischen Union,
insbesondere
a) im CAI, wo die EU sich mit einer Bemühensklausel begnügte,
b) im Freihandels-Abkommen mit Vietnam, in dem eine Fristsetzung
zur Ratifizierung erfolgte,
c) bei CETA und TTIP, die sie selbst so beschreibt: „CETA enthält eine
Verpflichtung auf die Erklärungen von 1998 und 2008 der
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), in denen die Förderung von
Beschäftigung, die Stärkung des sozialen Schutzes und der Schutz der Rechte
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verankert ist. CETA
enthält die Verpflichtung zur Einhaltung der ratifizierten ILO-
Kernarbeitsnormen und zu ‚verstärkten Anstrengungen‘ zur
Ratifizierung aller Kernarbeitsnormen. CETA hat dazu geführt, dass Kanada
inzwischen 7 der 8 Kernarbeitsnormen ratifiziert und das Verfahren
zur Ratifizierung der noch ausstehenden Kernarbeitsnorm begonnen
hat. Die USA dagegen haben bisher nur 2 der 8 Kernarbeitsnormen
ratifiziert und zeigen darüber hinaus hier auch keine Bewegung in
unsere Richtung“ (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirt
schaft/ceta-bereiche.html)?
Die Europäische Union verfolgt bei der Verhandlung von Freihandels- und
Investitionsabkommen grundsätzlich denselben Ansatz: Verpflichtung der
Parteien auf die wirksame Umsetzung bereits ratifizierter grundlegender ILO-
Übereinkommen und Verpflichtung der Parteien auf Anstrengungen zur Ratifikation
noch ausstehender grundlegender ILO-Übereinkommen. Auf die Antwort zu
Frage 24d wird verwiesen.
d) Hat sich die Bundesregierung im Zuge ihrer Ratspräsidentschaft
dafür eingesetzt, eine Frist zur Ratifizierung der ILO-
Kernarbeitsnormen gegen Zwangsarbeit durch die VR China zu vereinbaren, und
wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung erwartet, dass die Volksrepublik China ihren
Verpflichtungen als ILO-Mitglied nachkommt, die Grundsätze der Kernarbeitsnormen
bereits jetzt einhält und entsprechende Ratifikationsanstrengungen unternimmt.
Dies sollte grundsätzlich so rasch wie möglich geschehen. Die
Bundesregierung hat ihre Haltung deutlich gemacht, dass die Zeit bis zur Ratifizierung des
Abkommens und zu dem von der Europäischen Kommission angedachten
Review des Vertragsentwurfs genutzt wird, um die politischen Entwicklungen in
der Volksrepublik China, insbesondere im Bereich der Zwangsarbeit, genau zu
beobachten.
e) Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung gerechtfertigt, dass das
CAI hinter der Forderung des Europäischen Parlaments zurückbleibt,
das in einer breit getragenen Resolution am 17. Dezember 2020
forderte, dass das CAI wirksame Garantien zur Achtung internationaler
Abkommen gegen Zwangsarbeit, inklusive der Ratifizierung der
entsprechenden ILO-Kernkonvention durch die VR China beinhalten
solle (https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0
375_EN.html)?
Auf die Antworten zu den Fragen 24f, 24h, 24k, 24l und 24m wird verwiesen.
f) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Kritik des
Europäischen Parlaments (EP) in einer Resolution am 21. Januar 2021 an
den schweren Menschenrechtsverletzungen in Xinjiang, Tibet und
Hongkong und dem Vorhaben des EP, dass es beabsichtigt, diese zu
berücksichtigen, wenn es das Abkommen ratifizieren wird?
Die Bundesregierung betrachtet die Menschenrechtslage in Xinjiang, Tibet und
Hongkong mit großer Sorge. Sie hat die Regierung der Volksrepublik China
sowohl in bilateralen Gesprächen auf jeder Ebene als auch in multilateralen Foren
wie dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und in der
Generalversammlung der Vereinten Nationen in nationalen und – gemeinsam mit ihren
Partnern – in europäischen Erklärungen wiederholt aufgefordert, die für sie
geltenden internationalen Verpflichtungen einzuhalten. So hat der deutsche
Vertreter etwa am 6. Oktober 2020 im Namen von 39 Staaten eine Erklärung zur
Menschenrechtslage in Xinjiang im Dritten Ausschuss der VN-
Generalversammlung verlesen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 26 bis 28 verwiesen.
g) Zieht die Bundesregierung eine mögliche Neuverhandlung des bisher
vom Europäischen Parlament als nicht ausreichend bezeichneten
Nachhaltigkeitskapitels des Abkommens zum Schutz von
Menschenrechten (u. a. zur Zwangsarbeit) in Betracht, um eine Zustimmung
des Europäischen Parlaments zum Abkommen zu ermöglichen
(https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/RC-9-2021-0068_
EN.pdf)?
Die Zuständigkeit für die Abkommensverhandlung liegt bei der Europäischen
Kommission. Nach Auffassung der Bundesregierung sollte die Europäische
Kommission im Einklang mit dem EU-Ansatz einer wertebasierten
Handelspolitik Handelsverhandlungen auch nutzen, um einen Beitrag zur Verbesserung
der Menschenrechte weltweit zu leisten. Dabei ist Handelspolitik nur eines von
vielen Instrumenten, die der Europäischen Union zum globalen Schutz von
Menschenrechten zur Verfügung stehen. Besondere Bedeutung kommt
namentlich dem neuen globalen EU-Menschenrechtssanktionsregime zu.
26. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür ein, dass
die Ratifizierung der ILO-Kernarbeitsnormen gegen Zwangsarbeit durch
die VR China sowie eine erkennbare Verbesserung der Arbeits- und
Sozialstandards in der VR China eine ausschlaggebende Rolle für einen
verbindlichen Vertragsabschluss mit der chinesischen Regierung
einnehmen?
27. Wurde die chinesische Staatsführung im Laufe des
Verhandlungsprozesses von der Bundesregierung in ihrer Rolle als deutsche
Ratspräsidentschaft aufgefordert, als Bedingung für die politische Einigung über das
CAI – an dem die chinesische Staatsführung ja ihrerseits ein großes
Interesse hatte – effektive und nachhaltige Maßnahmen zu Verbesserung der
Menschenrechtslage beispielsweise in Xinjiang, Tibet und Hongkong zu
ergreifen?
Wenn ja, welche Forderungen hat sie mit Blick auf den
Verhandlungsabschluss aufgestellt?
28. Kann es aus Sicht der Bundesregierung zu einem verbindlichen
Vertragsabschluss mit der chinesischen Regierung im Jahr 2022 kommen, wenn
diese das Prinzip „Ein Land, zwei Systeme“ weiterhin fortlaufend
aushöhlt?
Die Fragen 26 bis 28 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung wird die Zeit bis zur Ratifizierung des Abkommens und
bis zur von der EU-Kommission angedachten Bestandsaufnahme des Vertrags
und der EU-China-Beziehungen insgesamt nutzen, nicht nur die Entwicklungen
im Menschenrechtsbereich, sondern die politischen Rahmenbedingungen in der
Volksrepublik China in Hongkong, Tibet und Xinjiang, insbesondere im
Bereich der Zwangsarbeit, genau zu beobachten. Die Entwicklung der Lage in der
Volksrepublik China wird Auswirkungen auf den Ratifikationsprozess des CAI
und die deutsche Position haben. Dies kommuniziert die Bundesregierung auch
gegenüber der chinesischen Seite.
29. Welcher Zeitplan ist für die einzelnen Schritte des
Ratifizierungsprozesses geplant?
Nach Beendigung der technischen Textarbeiten, der
Rechtsförmlichkeitsprüfung und der Übersetzung des Abkommens in die EU-Amtssprachen wird die
Europäische Kommission die Entwürfe der Zustimmungsbeschlüsse für die
Unterzeichnung und die Ratifizierung an den Rat der EU und das Europäische
Parlament weiterleiten.
30. Welche konkreten verpflichtenden Zugeständnisse beim Thema
Menschenrechtsschutz hat die chinesische Regierung in der politischen
Einigung gemacht?
Die Volksrepublik China bekräftigt gemäß der Präambel des Abkommens ihr
Bekenntnis zur Charta der Vereinten Nationen und zur Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte von 1948. Darüber hinaus hat sich die Volksrepublik
China zur Ratifikation der noch ausstehenden grundlegenden ILO-Konventionen
verpflichtet.
31. Gibt es jenseits der politischen Einigung über das CAI bilaterale
Zusatzvereinbarungen von Mitgliedstaaten mit der chinesischen Seite, die nicht
in der Einigung abgebildet worden sind – etwa hinsichtlich von
Menschenrechten?
a) Hat die Bundesregierung eine Zusatzvereinbarung getroffen, die es
der Deutschen Telekom und Airbus ermöglichen, stärker als bisher
auf dem chinesischen Markt tätig zu werden?
b) Ist der deutschen Bundesregierung bekannt, ob und welche
Zusatzvereinbarungen mit Frankreich getroffen wurden, die sich nicht im
Einigungstext des CAI wiederfinden?
Die Fragen 31 bis 31b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat anlässlich der politischen Grundsatzeinigung über das
CAI keine Zusatzvereinbarungen mit der chinesischen Seite geschlossen.
Darüber hinaus sind der Bundesregierung auch keine Zusatzvereinbarungen anderer
EU-Mitgliedstaaten mit der Volksrepublik China bekannt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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