[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Theurer, Grigorios Aggelidis,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26508 –
Wirkungen des Konjunkturpakets der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ende Juni 2020 hat die Bundesregierung die Eckpunkte eines 130-Mrd.-Euro-
Konjunkturpakets „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern,
Zukunftsfähigkeit stärken“ beschlossen, um die Wirtschaft zu stabilisieren.
Im Corona-Jahr 2020 ist die deutsche Wirtschaftsleistung laut Statistischem
Bundesamt um 5 Prozent geschrumpft. Der private Konsum ging um 6
Prozent zurück, die Exporte um 9,9 Prozent, die Importe um 8,6 Prozent. Darüber
hinaus sank die Zahl der Erwerbstätigen um 477 000 Personen auf 44,8
Millionen. Die Arbeitnehmereinkommen gingen um 0,5 Prozent, die
Unternehmer- und Vermögenseinkommen sogar um 7,5 Prozent zurück. Die
Fragesteller sind der Überzeugung, dass das Konjunkturpaket mit den eingesetzten
Mitteln seine Ziele nicht erreicht hat.
1. Welche Maßnahmen im Konjunkturpaket erzielten den gewünschten
Effekt eines schnellen konjunkturellen Stimulus im Jahr 2020?
Wie hoch waren im Jahr 2020 die realen Liquiditätseffekte für
Unternehmen bei
a) der Verschiebung der Einfuhrumsatzsteuer,
b) der Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens,
c) dem Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für
Personengesellschaften?
Die Fragen 1 bis 1c werden zusammen beantwortet.
Die geschätzten Steuermindereinnahmen aus der Verschiebung der Fälligkeit
der Einfuhrumsatzsteuer und aus der befristeten Einführung einer degressiven
Abschreibung für die Jahre 2020 und 2021 werden im Finanztableau zum
Gesetzentwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes dargestellt. Daten zur
Ermittlung der tatsächlichen Liquiditätseffekte liegen nicht vor. Das Vorhaben
Optionsmodell ist noch nicht abgeschlossen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26909
19. Wahlperiode 24.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 23. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wurden aus Sicht der Bundesregierung die Ziele: „die Konjunktur
stärken, Arbeitsplätze erhalten und die Wirtschaftskraft Deutschlands
entfesseln … (und) im weiteren Verlauf auftretende wirtschaftliche und soziale
Härten abfedern“ erreicht, vor dem Hintergrund des Rückgangs des
privaten Konsums um 6 Prozent, der Exporte um 9,9 Prozent, der Importe
um 8,6 Prozent und eines Rückgangs der Erwerbstätigen um 477 000
Personen auf 44,8 Millionen?
Die Corona-Pandemie und die ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der
Pandemie haben im abgelaufenen Jahr zu einem starken Einbruch der
deutschen Wirtschaft geführt. Nach vorläufiger Schätzung des Statistischen
Bundesamtes ist das BIP 2020 preisbereinigt um 5,0 Prozent zurückgegangen. Der
Rückgang des BIP dürfte dabei weniger stark ausgefallen sein, als dies ohne die
schnellen und gezielten Stützungs- und Stabilisierungsmaßnahmen für
Unternehmen und privaten Haushalte, insbesondere die des Konjunkturprogramms
der Bundesregierung vom 3. Juni 2020, der Fall gewesen wäre. Dafür sprechen
auch die Konjunkturprognosen verschiedener Institutionen (bspw. IWF, OECD,
EU-Kommission), die sich im Jahresverlauf spürbar aufhellten.
Die gegenwärtige Krise belastet auch den Arbeitsmarkt spürbar. Auch hier
haben die Maßnahmen des Konjunkturprogramms durch ihre positive Wirkung
auf die wirtschaftliche Entwicklung einer weiteren Verschärfung der Lage auf
dem Arbeitsmarkt entgegengestanden. Darüber hinaus hat die Bundesregierung
im Frühjahr 2020 den Zugang zu Kurzarbeit wesentlich erleichtert. Die hohe
Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes spricht dafür, dass – neben der
erfolgreichen Stabilisierung der verfügbaren Einkommen der Haushalte – ein
massiver Anstieg von Arbeitslosigkeit verhindert wurde.
3. Hat die Bundesregierung wirtschafts- und sozialpolitisch den
Unterschied zwischen dem Rückgang der Arbeitnehmereinkommen um
0,5 Prozent und dem Rückgang der Unternehmer- und
Vermögenseinkommen um 7,5 Prozent bewertet, und wenn ja, wie?
Die Bundesregierung beobachtet die wirtschaftlichen Entwicklungen
fortlaufend und federt negative Folgen der Corona-Pandemie gezielt ab. Die
verschiedenen Maßnahmen und Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, Soloselbständige und Kleinunternehmerinnen und -unternehmer
sowie mittlere und größere Unternehmen tragen den Bedürfnissen der
jeweiligen Zielgruppe Rechnung. Ziel der Bundesregierung ist es, gesunde
wirtschaftliche Strukturen über die Krise hinweg zu erhalten und damit die Grundlage für
einen wirtschaftlichen Aufschwung nach der Krise zu legen. Zugleich sollen
individuelle finanzielle Härten abgefedert werden. Dem Rückgang der
Arbeitnehmereinkommen von 0,5 Prozent steht ein Zuwachs des verfügbaren
Einkommens der privaten Haushalte von 0,8 Prozent gegenüber. Dies zeigt, dass es der
Bundesregierung gelungen ist, die privaten Haushalte durch staatliche Hilfen
weitgehend von der Krise abzuschirmen. Der ungleich stärkere Rückgang der
Unternehmens- und Vermögenseinkommen verdeutlicht das größere Risiko,
das Selbständige und Unternehmen in der Krise tragen. Hier greift das
umfangreiche Instrumentarium der Bundesregierung an Wirtschaftshilfen für von der
Krise betroffene Unternehmen.
a) Wie möchte die Bundesregierung in Zukunft Selbstständigkeit und
Unternehmertum stärken, vor dem Hintergrund des erhöhten Risikos
bei wirtschaftlichen Verwerfungen?
Ein vitales Gründungsgeschehen ist ein wichtiger Wachstumsmotor.
Gründungen beleben die Wirtschaft mit neuen Angeboten und schaffen Arbeitsplätze.
Daher befindet sich die Bundesregierung in intensiven Gesprächen mit
Gründenden, Gründungsinteressierten und gründungsrelevanten Institutionen, um zu
evaluieren, wie angehende Unternehmerinnen und Unternehmer auch in
Pandemie-Zeiten und darüber hinaus auf dem Weg in die Selbstständigkeit noch
stärker unterstützt werden können. Ein weiterer starker Fokus der Bundesregierung
liegt derzeit auf der Unterstützung von Selbstständigen, die durch die Pandemie
unverschuldet in Not geraten sind: Soloselbständige, die im Rahmen der
Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von
der Corona-Krise betroffen sind, können eine einmalige
Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) von bis zu 7 500 Euro erhalten. Anträge können seit
dem 16. Februar 2021 direkt über
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
gestellt werden.
b) Plant die Bundesregierung vor diesem Hintergrund eine stärkere
finanzielle Entlastung für Unternehmen, um auch in Zukunft
Unternehmertum attraktiv zu machen?
Solange es die Corona-Krise erforderlich macht, setzt die Bundesregierung
auch im Jahr 2021 die Finanzpolitik zur Stabilisierung der Wirtschaft fort. Mit
dem Abklingen der Corona-Krise wird es darum gehen, weiterhin mittel- und
langfristige Wachstumspotenziale durch möglichst günstige
Rahmenbedingungen – etwa durch die befristete Stabilisierung der Sozialversicherungsbeiträge
(Sozialgarantie 2021) oder die schrittweise Senkung der Erneuerbare-Energien-
Umlage – für die Wirtschaft und gezielte zukunftsgerichtete Investitionen zu
realisieren.
4. Hat die Bundesregierung den starken Rückgang der
Unternehmereinkommen um 7,5 Prozent, trotz der staatlichen Überbrückungshilfen
bewertet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
a) Ist der Rückgang der Unternehmereinkommen mit der schleppenden
Auszahlung der Überbrückungshilfen zu erklären bzw. mit den
komplizierten und bürokratischen Verfahren?
Unabhängig von der Geschwindigkeit der Auszahlung der
Überbrückungshilfen sind Kosten des privaten Lebensunterhalts im Rahmen der
Überbrückungshilfen nicht förderfähig. Damit die Existenz von Unternehmensinhabern,
Freiberuflern und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur
Grundsicherung vereinfacht. Damit auch weiterhin niemand in existenzielle
Not gerät, hat die Bundesregierung am 8. Februar 2021 beschlossen, die
Regelungen für den vereinfachten Zugang in die Grundsicherung bis zum 31.
Dezember 2021 zu verlängern.
b) Würde die Bundesregierung vor dem Hintergrund der anhaltenden
Corona-Pandemie den steuerlichen Verlustrücktrag einer Erstattung
von Fixkosten auf Antrag bevorzugen?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu hypothetischen Sachverhalten. Im
Übrigen hat die Bundesregierung beschlossen, den steuerlichen Verlustrücktrag
für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro
anzuheben.
c) Welcher der beiden Ansätze hat aus Sicht der Bundesregierung
schneller die Liquidität der Unternehmen gesichert?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 4b verwiesen.
5. Wie hoch ist die Zahl der erfolgten Insolvenzen (bitte nach Branchen und
Betriebsgrößen aufschlüsseln)?
Amtliche Daten liegen dem Statistischen Bundesamt bis November 2020 vor.
Im November 2020 wurden demnach 1 046 Unternehmensinsolvenzen
gemeldet. Das entspricht nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 26 Prozent
weniger Insolvenzen als im November 2019. Im Zeitraum von Januar bis
November 2020 gab es 14 621 Unternehmensinsolvenzen, 15,9 Prozent weniger
als im entsprechenden Vorjahreszeitraum (Pressemitteilung vom 11. Februar
2021 unter:
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/02/PD
21_061_52411.html). Detaillierte Daten zu beantragten
Unternehmensinsolvenzen nach Wirtschaftszweigen und betroffenen Arbeitnehmer/-innen in
Deutschland werden vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht (abrufbar unter https://
www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Gewerbe
meldungen-Insolvenzen/Publikationen/publikationen-innen-insolvenzen.html).
Mit welcher Größenordnung rechnet die Bundesregierung für das Kalen-
derjahr 2021?
Aufgrund der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021
und den finanziellen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen geht die
Bundesregierung in den ersten Monaten des Jahres 2021 von keinem dramatischen
Anstieg der Insolvenzen in Deutschland aus. Darüberhinausgehende Prognosen zu
Unternehmensinsolvenzen sind angesichts der Einzigartigkeit der COVID-19-
Pandemie nach wie vor mit einer großen Unsicherheit behaftet. Nach
Einschätzung der Bundesregierung wird sich die Zahl der Unternehmensinsolvenzen im
Jahr 2021 bundesweit erhöhen. Experten (z. B. Bundesbank, IW Köln, Bank
für Internationalen Zahlungsausgleich, Creditreform) gehen von einem Anstieg
im vierstelligen, ggfs. niedrigen fünfstelligen Bereich aus. Je länger
einschränkende Maßnahmen fortgesetzt werden müssen, desto höher ist die Gefahr von
Unternehmensinsolvenzen.
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Maßnahmen des Konjunktur- und
Krisenbewältigungspaketes im Hinblick auf ihre Wirksamkeit vor dem
Hintergrund der seit November erhöhten Infektionszahlen und der
entsprechenden Lockdown-Maßnahmen, wenn im Konjunkturpaket
angenommen wurde, dass: „nachdem es gelungen ist, die Infektionszahlen
wieder auf ein niedriges Niveau zu senken und die Beschränkungen
schrittweise zu lockern, ist es nun das erklärte Ziel der Koalitionspartner,
Deutschland schnell wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu
führen, der Arbeitsplätze und Wohlstand sichert.“?
Das Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket der Bundesregierung enthält
Beschlüsse zur Einführung bzw. Verlängerung von Maßnahmen zur
Stabilisierung der Wirtschaft. Dazu zählen zum einen Maßnahmen zur finanziellen
Unterstützung von Unternehmen. Diese Maßnahmen, etwa steuerliche
Maßnahmen oder Finanzhilfen, entfalten auch vor dem Hintergrund der neuerlichen
Einführung von gesundheitspolitischen Maßnahmen seit November 2020 ihre
Wirkung und leisten weiterhin einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung der
Wirtschaft.
Zum anderen unterstützte die Bundesregierung durch nachfrageseitige
Maßnahmen (beispielsweise temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze, Zahlung eines
Kinderbonus, Erhöhung des Entlastungsbeitrags für Alleinerziehende) gezielt
private Haushalte. Diese Maßnahmen trugen zu einer spürbaren
wirtschaftlichen Erholung im dritten Quartal 2020 bei und stabilisierten die Wirtschaft
somit auch im Hinblick auf die gesundheitspolitischen Einschränkungen seit
November 2020.
Nicht zuletzt adressiert das Zukunftspaket der Bundesregierung auch die
langfristigen wirtschaftlichen Herausforderungen mit Blick auf anstehende
strukturelle Transformationsprozesse durch den Klimawandel oder die Digitalisierung.
Die Maßnahmen des Zukunftspakets zielen darauf ab, die Entwicklung
zukünftiger Wachstumstreiber zu stärken und somit das Wachstumspotential der
deutschen Wirtschaft zu erhöhen. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist aus Sicht
der Bundesregierung trotz der gesundheitspolitischen Maßnahmen seit
November 2020 gegeben.
7. Hat das Institut für Weltwirtschaft dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie das Kieler Modell für betriebliche
Stabilisierungshilfen vorgestellt?
Hat die Bundesregierung geprüft, inwiefern die Instrumente November-
und Dezemberhilfe und Überbrückungshilfen I bis III den sieben vom
Institut für Weltwirtschaft aufgeführten Qualitätskriterien für einen guten
Stabilitätsmechanismus genügen (bitte tabellarische Übersicht der
genannten Instrumente und Kriterien nach
https://www.ifw-kiel.de/fileadmi
n/Dateiverwaltung/IfW-Publications/-ifw/Kiel_Policy_Brief/KPB_14
8.pdf)?
Die Bundesregierung steht in regelmäßigem Austausch mit den Ländern sowie
mit Wirtschaftsverbänden und Wissenschaft zu Corona-Hilfsmaßnahmen und
Modellen. Dies umfasst auch das Institut für Weltwirtschaft Kiel.
8. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die kumulierte Höhe der
steuerlichen Verlustrückträge (Corona-Rücklage) aus dem Jahr 2020 vor,
die bereits für die Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht wurden?
Wenn ja, sind diese kumulierten Verlustrückträge höher als die im Jahr
2020 ausgezahlten Sofort- und Überbrückungshilfen?
Über die Höhe der Mindereinnahmen durch den unterjährigen Verlustrücktrag
für das Jahr 2020 liegen der Bundesregierung nur zu einem Teilaspekt
Erkenntnisse vor: Die mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Regelung
des § 110 des Einkommensteuergesetzes zur Anpassung von Vorauszahlungen
für den Veranlagungszeitraum 2019 trat an die Stelle des pauschalierten
Verlustrücktrags in Höhe von 15 Prozent nach dem Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 24. April 2020 (BStBl I Seite 496). Der
Bundesregierung liegen nur Zahlen über die Gesamtauswirkung beider Regelungen
vor. Danach wurde die Herabsetzung der Vorauszahlungen mit Datenstand
31. Dezember 2020 in einer Höhe von insgesamt 3 152 Mio. Euro in Anspruch
genommen. Davon entfallen 1 935 Mio. Euro auf die Einkommensteuer und
1 216 Mio. Euro auf die Körperschaftsteuer.
Über die Inanspruchnahme des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gemäß
§ 111 des Einkommensteuergesetzes liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor. Ein Vergleich mit ausgezahlten Sofort- und
Überbrückungshilfen ist daher nicht möglich.
9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem
Umfang die Mehrwertsteuersenkung die Wirtschaftsleistung in Deutschland
2020 stabilisiert hat?
Die Bundesregierung sieht die volkswirtschaftlichen Effekte der temporären
Absenkung der Umsatzsteuersätze positiv. Vorrangige Ziele waren die
Stabilisierung der Erwartungen, die Stärkung der Gesamtnachfrage und die
Überwindung übertriebener Kaufzurückhaltung in der Krise. Erste Studien deuten
darauf hin, dass durch die temporäre USt-Senkung ein Anstieg des Konsums
erreicht wurde.
Die temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze war ein breit wirkender,
branchenneutraler Ansatz, von dem sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher als
auch Unternehmen profitieren konnten. Die Umsatzsteuersenkung dürfte in
vielen Bereichen eine Preissenkung nach sich gezogen haben. Supermärkte haben
die Senkung der Umsatzsteuersätze zum 1. Juli 2020 fast vollständig an ihre
Kunden weitergegeben und die Preise um durchschnittlich 2 Prozent gesenkt
(vgl. ifo Schnelldienst digital, 13/2020). Entsprechend dazu lag die
Teuerungsrate des Verbraucherpreisindex in der zweiten Jahreshälfte 2020 insgesamt
deutlich unter dem Vorjahresniveau. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher
bedeutete dies bei gleichem Einkommen einen Kaufkraftgewinn gegenüber
dem ersten Halbjahr.
Unternehmen, die den Vorteil nicht vollständig an ihre Kunden weitergegeben
haben, u. a. da sie krisenbedingt und durch Pandemie-bedingte Auflagen
Umsatzeinbußen zu verzeichnen hatten, profitierten ebenfalls von der Absenkung.
Die Maßnahme hat also sowohl die Nachfrage- als auch die Angebotsseite
gestützt.
a) Wenn ja, wurde diese durch Vorzieheffekte erzielt?
Insbesondere die klare Kommunikation der Befristung der Maßnahme dürfte
Vorzieheffekte ausgelöst und so zu zusätzlichen konjunkturellen Impulsen
geführt haben. Die Vorzieheffekte waren zu erwarten, weil die Befristung der
Maßnahme von vornherein festgelegt wurde.
b) Rechnet die Bundesregierung im Jahr 2021 mit negativen
Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung, vor allem auf den privaten
Konsum, durch die Vorzieheffekte im Jahr 2020?
Gemäß der Jahresprojektion der Bundesregierung ist für das Jahr 2021 mit
einem Anstieg des realen Bruttoinlandsprodukts von 3,0 Prozent zu rechnen.
Die Aufwärtsbewegung wird dabei auch durch die Binnennachfrage getragen,
beim realen privaten Konsum ist im Jahresdurchschnitt mit einem Zuwachs von
3,6 Prozent nach einem Rückgang von 6,0 Prozent im Vorjahr zu rechnen.
Aufgrund vielfältiger Effekte, insbesondere auch die weiteren Einschränkungen der
Konsummöglichkeiten durch die notwendigen gesundheitspolitischen
Eindämmungsmaßnahmen, lässt sich eine möglicherweise schwächere Entwicklung im
ersten Quartal vor dem Hintergrund der Vorzieheffekte des letzten Jahres nicht
für sich genommen identifizieren.
10. Wie haben sich die Ausgaben in den einzelnen Zweigen der
Sozialversicherung aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 gegenüber 2019
entwickelt?
Welchen Einfluss die Corona-Pandemie auf die Ausgabenentwicklung der
Sozialversicherungszweige im Jahr 2020 hatte, lässt sich aus den derzeit teilweise
vorliegenden Rechnungsergebnissen der Sozialversicherung nicht
vollumfänglich bestimmen.
a) Wie hat sich die Finanzierung aus Steuermitteln in den einzelnen
Zweigen der Sozialversicherung aufgrund der Corona-Pandemie im
Jahr 2020 gegenüber 2019 entwickelt?
Die in den Maßnahmenpaketen zur Bewältigung der Corona-Folgen
enthaltenen Steuermittel, die an die einzelnen Sozialversicherungszweige 2020 flossen,
sind in der nachfolgenden Tabelle 1 aufgeführt. Bei dem für die Bundesagentur
für Arbeit (BA) ausgewiesenen Betrag handelt es sich um ein überjähriges
Darlehen. Zum Jahresende 2020 hat die BA zur Deckung des negativen
Finanzierungssaldos ein überjähriges Darlehen des Bundes in Höhe von rund 6,9 Mrd.
Euro benötigt. Der Darlehensbedarf war vorsorglich im zweiten Nachtrag zum
Bundeshaushalt 2020 ausgebracht worden.
Tabelle 1: Coronabedingte Zuschüsse an die Sozialversicherung 2020 in Mrd.
Euro (gerundet).
Versicherungszweig Zuschüsse
Rentenversicherung 0
Arbeitslosenversicherung 6,91
Krankenversicherung 3,5
Pflegeversicherung 1,8
1 Als Darlehen gewährt, das der BA gemäß § 12 des Haushaltsgesetzes (HG) 2021 Ende des Jahres
2021 erlassen wird, soweit die BA es nicht am Schluss des Haushaltsjahres 2021 zurückzahlen
kann.
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch die
Sozialversicherungsbeiträge insgesamt ohne die „Sozialgarantie
2021“ aktuell liegen müssten?
Im Rahmen der „Sozialgarantie 2021“ wurden an die Kranken- und die
Pflegeversicherung Bundesmittel in Höhe von insgesamt 10,3 Mrd. Euro geleistet.
Der durchschnittliche Gesamtbeitragssatz zur Sozialversicherung beläuft sich
2021 auf voraussichtlich 39,95 Prozent. Ohne die im Rahmen der
Sozialgarantie gewährten Mittel wäre für 2021 ein Wert oberhalb der 40 Prozent zu
erwarten.
c) Hat die Bundesregierung geprüft, welche anderen Maßnahmen als
ein stärkerer Einsatz von Steuermitteln zur Finanzierung der
Sozialversicherungen geeignet erscheinen, die Sozialversicherungsbeiträge
mittel- bis langfristig bei maximal 40 Prozent zu stabilisieren?
Um eine durch die Corona-Pandemie bedingte Steigerung der
Lohnnebenkosten zu verhindern, hat die Bundesregierung im Rahmen einer „Sozialgarantie
2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 Prozent stabilisiert,
indem darüber hinaus gehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls
bis zum Jahr 2021 gedeckt werden. Zu mittel- bis langfristigen
Finanzierungsfragen bleiben die Auswirkungen der Corona-Pandemie abzuwarten.
d) Hat die Bundesregierung geprüft, wie hoch aktuell der Gesamt-
Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für
eine 30-jährige kinderlose Berufseinsteigerin in einer
sozialversicherungspflichtigen Anstellung liegt (Annahme: Krankenkasse erhebt
Zusatzbeitrag in durchschnittlicher Höhe)?
Für den in der Fragestellung skizzierten Fall ist von den in Tabelle 2
aufgeführten paritätisch finanzierten Beitragssätzen auszugehen:
Tabelle 2: Beitragssätze zur Sozialversicherung zu Frage 10d.
Sozialversicherung Beitragssatz
Rentenversicherung 18,6 %
Krankenversicherung 15,9 %
(14,6 % + 1,3 % durchschnittlicher
Zusatzbeitragssatz)
Pflegeversicherung 3,05 %
Arbeitslosenversicherung 2,4 %
Der Anteil der Arbeitnehmerin, die zusätzlich den Beitragszuschlag für
Kinderlose in der Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent trägt, liegt bei
20,225 Prozent. Der Arbeitgeberanteil beläuft sich auf 19,975 Prozent.
e) Wie viele Unternehmen haben bei der Abgabe der
Sozialversicherungsbeiträge Stundungen beantragt bzw. Zahlungen eingestellt?
Der Bundesregierung liegen die erfragten Daten nicht vor.
11. Welche geplanten Aufträge und Investitionen hat der Bund vom
angestrebten Gesamtvolumen von 10 Mrd. Euro, wie im Konjunkturpaket
entsprechend Nummer 10 angestrebt, bereits 2020 vorziehen können?
In welchem Umfang ist dies insbesondere bei der Beschaffung des
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) oder der Bundeswehr
geplant oder umgesetzt?
Im Jahr 2020 hat der Bund Vorhaben entsprechend Ziffer 10 des
Konjunkturpakets mit einem bereits im Jahr 2020 finanzwirksam gewordenen
Ausgabevolumen in Höhe von rund 2,2 Mrd. Euro umgesetzt. Damit und mit eingegangenen
Verpflichtungen für die Folgejahre konnten kurzfristig konjunkturelle Impulse
gesetzt werden. Konkrete Vorhaben der Ressorts sind der Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/23218 zu
entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich teilweise um überjährige
Maßnahmen handelt.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg)
wurden Vorhaben mit einem Ausgabevolumen im Jahr 2020 in Höhe von rund
270,8 Mio. Euro und Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2021 und 2022 im
Volumen von insgesamt rund 448,4 Mio. Euro umgesetzt. Im Einzelnen handelt
es sich um folgende Maßnahmen:
– Erstbefüllung Einsatzvorrat Einzelverbrauchsgüter sowie
Einsatzaustauschvorrat Nichtverbrauchsgüter Sanität für NATO-Response-Force 2022–2024
(Very High Readiness Joint Task Force-relevant), Ausgaben in 2020 rund
13,1 Mio. Euro,
– Beschaffung ungeschützter militarisierter Transportfahrzeuge in den
Zuladungsklassen 5 Tonnen und 15 Tonnen sowie ungeschützter militarisierter
Sattelzugmaschinen 70 Tonnen, Zahlungsverpflichtungen in den Jahren
2021 und 2022 in Höhe von insgesamt rund 430,4 Mio. Euro,
– Beschaffung diverser Munitionstypen, Ausgaben 2020 rund 18,2 Mio. Euro
sowie Zahlungsverpflichtungen in 2021 rund 18,0 Mio. Euro,
– Energetische Sanierungsmaßnahmen in Liegenschaften der Bundeswehr,
mit dem Ziel, die Nachhaltigkeit und Energieeffizienz der Liegenschaften
zu fördern, Ausgaben 2020 rund 29,0 Mio. Euro,
– Eigenkapitalerhöhung BWI GmbH für notwendige Investitionen zur
beschleunigten Umsetzung von zu beauftragenden Leistungen im Rahmen des
HERKULES-Folgeprojekts sowie weiterer im Bereich der administrativen
Informationstechnik digitalisierungsrelevanter Resilienzmaßnahmen wie die
Erweiterung der Ausstattung mit mobilen Arbeitsplätzen, Video
Teleconference Center (VTC) – Anlagen, Ausgaben 2020: 79,0 Mio. Euro sowie
– Eigenkapitalerhöhung BwFuhrparkService GmbH zur Investition in die
Landmobilität der Bundeswehr, Ausgaben 2020: 131,5 Mio. Euro.
12. Wie viele Unternehmen haben die Erhöhung der Bemessungsgrundlage
bei der steuerlichen Forschungszulage genutzt (bitte nach
Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen und großen Unternehmen
aufschlüsseln)?
Wie hoch ist dadurch die Gesamthöhe der steuerlichen Forschungszulage
für das Jahr 2020?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie sich die
Anhebung der Bemessungsgrundlagenhöchstgrenze durch das Zweite Corona-
Steuerhilfegesetz auswirkt. Auswertungen zur Festsetzung der
Forschungszulage können zukünftig auch erst im Rahmen der zu erhebenden Statistik nach
Ende eines Kalenderjahres vorgenommen werden. Aufgrund der dezentralen
Bearbeitung in den Finanzämtern kann die Datenerhebung nicht fortlaufend
erfolgen.
Die geschätzte Höhe der Forschungszulage kann den Finanztableaus zum
Forschungszulagengesetz (siehe z. B. Finanzbericht, Tabelle 10.7
https://www.
bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentlich
e_Finanzen/Wirtschafts_und_Finanzdaten/Finanzberichte/Finanzbericht-2021-a
nl.pdf?__blob=publicationFile&v=5) und zum Zweiten Corona-
Steuerhilfegesetz (z. B.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/200/1920058.pdf)
entnommen werden. Die dargestellte volle Jahreswirkung stellt die Forschungszulage
für Aufwendungen des Jahres 2020 dar. In der Summe ergibt sich eine
geschätzte Forschungszulage für 2020 von rund 1,87 Mrd. Euro. Diese wird
jedoch erst in den Folgejahren ab 2021 kassenwirksam, da die Gewährung der
Forschungszulage nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgt, in dem
die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind.
13. Wie hoch ist bei den Auto-Neuzulassungen im Dezember 2020 der
Anteil an Elektro- und Hybridfahrzeugen, die von der Innovationsprämie
profitiert haben?
Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Frage nicht beantwortet werden. Gemäß
Punkt 5.1, 1. Spiegelstrich der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von
elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 21. Oktober 2020 haben
die Antragsteller/innen ein Jahr nach der Zulassung Zeit für die Beantragung
des Umweltbonus. Dementsprechend können Anträge für im Dezember 2020
zugelassene Fahrzeuge noch – je nach Zulassungsdatum – bis Ende Dezember
2021 gestellt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher noch nicht ermittelt
werden, wie viele im Dezember 2020 zugelassene Fahrzeuge vom
Umweltbonus profitieren werden.
14. Mit welchen Maßnahmen hat die Bundesregierung die Wiederherstellung
der grenzüberschreitenden Lieferketten unterstützt?
15. Mit welchen Maßnahmen hat die Bundesregierung die
grenzüberschreitenden Lieferketten unterbrochen?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Bereits im April 2020 wurde von der Bundesregierung eine „Kontaktstelle zur
Sicherstellung in den Lieferketten“ eingerichtet, um dazu beizutragen, dass die
Lieferketten, wo möglich, wieder verkehrsträgerübergreifend reibungslos
funktionieren. In den Ländern wurden ebenfalls Kontaktstellen für betroffene
Wirtschaftsbereiche eingerichtet und auftretende Lieferkettenprobleme konnten
regelmäßig über den Austausch der Kontaktstellen mit der Kontaktstelle des
Bundes mit politischer Flankierung gelöst werden.
16. Plant die Bundesregierung, Transportunternehmen von den verschärften
Corona-Maßnahmen auszunehmen, um den grenzüberschreitenden
Lieferverkehr nicht zu gefährden?
Um einen rasanten Fallzahlanstieg infolge von eingetragenen Virusmutationen
und eine Belastung der medizinischen Einrichtungen zu verhindern, gilt zum
Schutz der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 1
Absatz 1 der Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV) ein grundsätzliches
Beförderungsverbot nach Deutschland aus Virusvarianten-Gebieten. Um den
grenzüberschreitenden Lieferverkehr nicht zu gefährden sind jedoch reine
Post-, Fracht- oder Leertransporte explizit als Ausnahme nach § 1 Absatz 2
Nummer 3 CoronaSchV aufgeführt. An diese Regelungen zum
Beförderungsverbot angelehnt bestehen Einreisebeschränkungen, die im Rahmen
bestehender Grenzkontrollen geprüft werden.
Daneben regelt die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom
13. Januar 2021 ergänzend zu den Quarantäneregelungen der Länder einheitlich
Anmelde-Test- und Nachweispflichten, die bei Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland nach einem Aufenthalt in einem ausländischen Risiko-,
Hochinzidenz oder Virusvarianten-Gebiet zu beachten sind. Die Belange des
grenzüberschreitenden Lieferverkehrs wurden auch im Rahmen der Coronavirus-
Einreiseverordnung berücksichtigt, wobei nach Art des Risikogebietes zu
differenzieren ist: Bei Einreise aus einem „einfachen“ Risikogebiet ist
Transportpersonal von der Anmelde- und Testpflicht unabhängig von der Dauer des
Aufenthaltes ausgenommen, § 2 Absatz 1 Nummer 4, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
CoronaEinreiseV. Bei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet unterliegt das
Transportpersonal der Anmeldepflicht, ist aber von der Testpflicht befreit,
sofern sich das Personal nur 72 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet
aufgehalten hat oder sich für nur 72 Stunden in Deutschland aufhalten wird, § 4
Absatz 2 Nummer 3 CoronaEinreiseV. Alle Ausnahmen sind an die Einhaltung
angemessener Schutz- und Hygienekonzepte geknüpft. Bei Einreisen aus einem
Virusvarianten-Gebiet unterliegt das Transportpersonal der Anmelde- und
Testpflicht, da es aufgrund der qualifizierten Gefährlichkeit der neuen
Virusvarianten notwendig ist, deren ungebremsten Verbreitung entgegen zu wirken und
damit weitere Erkrankungen sowie zusätzlich die Belastung des
Gesundheitssystems abzuwenden.
17. Wie plant die Bundesregierung. den Geschäftsreiseverkehr zu
unterstützen?
Gibt es von Seiten der Bundesregierung Unterstützung zum Aufbau
sogenannter Green-Lane-Korridore für Geschäftsreisende?
Die Bundesregierung hat sich wie alle EU-Mitgliedstaaten zum sogenannten
Konzept der „Green Lanes“ bekannt und damit zur Verpflichtung, den
reibungslosen grenzüberschreitenden Warentransport innerhalb der EU zu
garantieren, um die Versorgungssicherheit der Bevölkerung und die Versorgung von
Industrie und Handel während der Pandemie sicherzustellen. In dem Konzept
wird u. a. darauf verwiesen, dass zur Gewährleistung eines reibungslosen
grenzüberschreitenden Warenverkehrs Personal im Gütertransport und
sonstiges erforderliches Transportpersonal weiter grenzüberschreitend tätig sein
können.
18. Für wie viele Auszubildende wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
2020 Kurzarbeit angezeigt (bitte nach Monaten aufschlüsseln)?
Wie viele Betriebe wurden im Jahr 2020 mit einer Ausbildungsprämie
aufgrund des Erhaltens von Ausbildungskapazitäten gefördert, und wie
viele Betriebe haben eine Ausbildungsprämie aufgrund der Aufstockung
des Angebotes erhalten?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, für wie viele
Auszubildende Kurzarbeit angezeigt wurde. Statistische Ergebnisse, inwieweit es sich bei
den Personen in den Anzeigen zur Kurzarbeit oder in den Daten zur realisierten
Kurzarbeit um Auszubildende handelt, liegen nicht vor.
Die Förderstatistik der Bundesagentur für Arbeit zur Ersten Förderrichtlinie des
Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ wird monatlich veröffentlicht.
Nach der am 21. Dezember 2020 veröffentlichten Förderstatistik wurden 9 396
Anträge auf Ausbildungsprämien für den Erhalt des Ausbildungsniveaus und
15 890 Anträge auf Ausbildungsprämien plus für die Erhöhung des
Ausbildungsniveaus positiv entschieden. Zu weiteren Erkenntnissen betreffend die
Ausbildungsprämien verweist die Bundesregierung auf die Publikation
„Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern“. Diese ist unter folgendem Link
abrufbar:
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsu
che_Formular.html?nn=20726&topic_f=ausbildungsplaetze-sichern-aps.
19. Wie viele Auszubildende haben ihren Ausbildungsplatz im Zuge der
Corona-Pandemie verloren?
Wie viele Ausbildungsbetriebe haben bislang eine Übernahmeprämie
erhalten?
Daten zu im Zuge der Corona-Pandemie gelösten Ausbildungsverträgen liegen
der Bundesregierung nicht vor. Die aktuell verfügbaren Zahlen der amtlichen
Berufsbildungsstatistik zu vorzeitig gelösten Ausbildungsverträgen betreffen
das Jahr 2019. Die Zahl der jungen Menschen, die sich nach ihrer Ausbildung
arbeitslos gemeldet haben (Zugänge aus Ausbildung in Arbeitslosigkeit), ist
gemäß den Daten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2020 im
Vergleich zum Vorjahr allerdings nicht gestiegen.
Laut Förderstatistik der Bundesagentur für Arbeit vom 21. Januar 2021 wurden
insgesamt 45 Anträge auf eine Übernahmeprämie nach dem Bundesprogramm
„Ausbildungsplätze sichern“ bewilligt. Im Übrigen wird auf die in der Antwort
zu Frage 18 genannte Publikation verwiesen.
20. Wann beabsichtigt die Bundesregierung, den Entwurf eines
Bürokratieentlastungsgesetzes IV vorzulegen?
Eine Expertengruppe erarbeitet derzeit Vorschläge für ein Viertes
Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV). Das BEG IV soll noch in dieser Legislaturperiode
verabschiedet werden.
a) Durch welche Maßnahmen hat die Bundesregierung Bürokratieabbau
effektiv als kostengünstigen Konjunkturimpuls genutzt (bitte nach
Maßnahmen aufschlüsseln)?
Mit dem dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III), das überwiegend zum
1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wurden die Unternehmen um mehr als
1,1 Mrd. Euro im Jahr entlastet. Das Gesetz nutzt die Chancen der
Digitalisierung: Zentrale Bausteine sind die Einführung der elektronischen
Arbeitsunfähigkeitsmeldung zum Abruf durch die Arbeitgeber und damit verbunden der
Verzicht auf die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier durch
die Arbeitnehmer, Erleichterungen bei der Archivierung von elektronisch
gespeicherten Steuerunterlagen und die Option eines digitalen Meldeverfahrens
im Beherbergungsgewerbe. Zudem müssen Gründerinnen und Gründer –
zeitlich befristet – grundsätzlich nur noch vierteljährlich statt monatlich ihre
Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Zu den weiteren Maßnahmen des BEG III
gehören die Anhebung der Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei
kurzfristiger Beschäftigung sowie die Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt
steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
b) Inwiefern hat die Bundesregierung die Europäische
Ratspräsidentschaft Deutschlands genutzt, um auf europäischer Ebene ein
Programm zur Entbürokratisierung, zur Beschleunigung des
Planungsrechts und zur Vereinfachung des Vergaberechts anzustoßen?
Die Bundesregierung setzt sich, insbesondere im Rat der Europäischen Union,
bereits seit vielen Jahren für ein ambitioniertes Programm zur Besseren
Rechtsetzung und zum Bürokratieabbau auf EU-Ebene ein. Während der deutschen
EU-Ratspräsidentschaft hat die Bundesregierung die zuvor unter der
kroatischen Ratspräsidentschaft gemeinsam erarbeiteten umfassenden und
ambitionierten Ratsschlussfolgerungen zur Besseren Rechtsetzung (Dok.-Nr.: 6232/20)
umgesetzt sowie vertieft. In dieser Hinsicht wurden unter deutscher EU-
Ratspräsidentschaft im Bereich Bessere Rechtsetzung insbesondere
Schlussfolgerungen des Rates zu Reallaboren und Experimentierklauseln als Instrumente für
einen innovationsfreundlichen, zukunftssicheren und resilienten Rechtsrahmen
zur Bewältigung disruptiver Herausforderungen im digitalen Zeitalter (Dok.-
Nr.: 13026/20) verabschiedet und Präsidentschaftspapiere zu Verbesserungen in
den Bereichen Folgenabschätzungen (Dok.-Nr.: 13888/20), KMU-Test (Dok.-
Nr.: 14102/20) und Regulierungskontrolle (Dok.-Nr.: 14097/20) erarbeitet.
Auf Betreiben der Bundesregierung hat der Europäische Rat im Juli 2020 in
seinen Schlussfolgerungen die Europäische Kommission gebeten, Vorschläge
zu unterbreiten, wie Planungs- und Genehmigungsverfahren in den EU-
Mitgliedstaaten beschleunigt und vereinfacht werden können. Die Bundesregierung
hat der Europäischen Kommission hierzu im Oktober 2020 auch konkrete
Vorschläge übersandt.
Das europäische Vergaberecht gewährleistet Wettbewerb, Transparenz und
Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf den öffentlichen Einkauf. Es hat sich gerade
auch in der Krise zwar grundsätzlich als verlässlicher, hinreichend flexibler
Rahmen für die öffentliche Beschaffung bewährt. Dennoch besteht auch vor
dem Hintergrund der bislang und insbesondere während der Corona-Pandemie
gesammelten Erfahrungen ein Bedarf für eine Überprüfung der Vergabepraxis
aber auch einzelner Regelungsaspekte der 2014 verabschiedeten EU-
Vergaberichtlinien. So sind angesichts der Corona-Pandemie umfangreiche öffentliche
Investitionen notwendig, um die Krise zu bewältigen und die europäische
Wirtschaft nachhaltig zu stärken und widerstandsfähiger zu machen.
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung in Umsetzung des
Koalitionsbeschlusses vom 3. Juni 2020 darauf hingewirkt, gemeinsam mit den übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission
Ansätze zur punktuellen Optimierung des europäischen Vergaberechts zu
diskutieren. Der Rat der Europäischen Union hat das Ergebnis dieser
Diskussionen am 25. November 2020 in Schlussfolgerungen zum öffentlichen
Auftragswesen (Dok.-Nr.: 13352/20) festgehalten. Diese Ratsschlussfolgerungen legen
den Fokus unter anderem auf die Effizienz öffentlicher Vergaben. Sie fordern
unter anderem dazu auf, die für öffentliche Aufträge auf EU-Ebene gezielt zu
optimieren, um die Verfahren des öffentlichen Einkaufs effizienter zu gestalten.
Ausdrücklich spricht sich der Rat dafür aus, Möglichkeiten zur Erhöhung der
EU-Schwellenwerte zu prüfen. Auch geprüft werden sollen die Möglichkeiten,
die Anwendung der Sonderregelungen für soziale und andere in Anhang XIV
der Richtlinie aufgeführte besondere Dienstleistungen nach Titel III der
Richtlinie 2014/24/EU auf andere Dienstleistungen auszuweiten. Die
Ratsschlussfolgerungen fordern die Prüfung eines möglichen Anpassungsbedarfs bei den
Regelungen zu Rahmenvereinbarungen, um insoweit die Flexibilität zu erhöhen
(im Hinblick auf zeitliche Höchstdauer und Wertobergrenzen). Zudem umfasst
der Prüfungsauftrag die Einführung weiterer Ausnahmen vom europäischen
Vergaberecht bei der Beschaffung bestimmter strategischer Güter und
Dienstleistungen in Not- und Krisensituationen. Daneben regen die
Ratsschlussfolgerungen eine Weiterentwicklung des Rahmens für die strategische Beschaffung
an, um den innovativen, nachhaltigen und klimafreundlichen öffentlichen
Einkauf zu forcieren. Mit dem Ziel, die Widerstandsfähigkeit der europäischen
Wirtschaft zu erhöhen, fordert der Rat darüber hinaus Europäische Kommission
und Mitgliedstaaten dazu auf, insbesondere für den Bedarf in kritischen
Sektoren zuverlässige und diversifizierte Lieferketten zu etablieren.
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ISSN 0722-8333]