[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Britta Haßelmann,
Anja Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/26506 –
Aktuelle Situation der Kommunalfinanzen in der Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zu Beginn des Jahres 2021 verkündete der Deutsche Städtetag, dass die
Kommunen bei einem Lockdown bis zum 10. Januar mit knapp 7 Mrd. Euro
Einbußen bei der Gewerbesteuer rechnen müssten (vgl:
https://www.deutschlandf
unk.de/deutscher-staedtetag-helmut-dedy-staedte-muessen-weiter.868.de.html
?dram:article_id=490141). Zur Eindämmung der Pandemie wurde die
Einschränkung des öffentlichen Lebens jedoch noch verlängert. Auch
verzeichnen die Kommunen zusätzlich Mindereinnahmen bei den Einkommen- und
Umsatzsteuereinnahmen sowie etwa durch ausbleibende Eintrittsgelder und
Gebühreneinnahmen. Zusätzlich dürften die von ihnen aufzuwendenden
Kosten für Krisenbewältigung und im Bereich der Sozialkosten ansteigen.
Im Jahr 2020 hatte der Bund durch eine dauerhafte Entlastung bei den Kosten
der Unterkunft und einen anteiligen Ausgleich ihrer Gewerbesteuerausfälle
zur „Stabilisierung der Kommunalfinanzen“ beigetragen. Der Bundesrat hat
indes seine Erwartung an den Bund formuliert, dass dieser Länder und
Kommunen bei der Bewältigung der Pandemie erneut unterstützen möge (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/22602). Bisher gibt es jedoch keinerlei Signale, dass der
Bund die Kommunen durch einen erneuten Ausgleich ihrer steuerlichen
Mindereinnahmen auch im Jahr 2021 bei der Bewältigung der finanziellen Folgen
der Pandemie unterstützt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bewältigung der COVID-19-Pandemie und ihrer wirtschaftlichen,
gesellschaftlichen und fiskalischen Folgen stellt Deutschland auch weiterhin vor
gewaltige Herausforderungen. Nicht zuletzt die solide Haushaltspolitik der
vergangenen Jahre eröffnet der Bundesregierung die notwendigen
Handlungsspielräume, um diesen entschlossen mit einem Bündel ineinandergreifender
Maßnahmen entgegenzutreten.
Die Überwindung der Krise wird nur gemeinsam mit den Ländern und
Kommunen gelingen: Jede Ebene muss hierbei zunächst ihre originären Aufgaben
wahrnehmen. So bewährt sich der Föderalismus gerade in herausfordernden
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27496
19. Wahlperiode 11.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. März 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Zeiten. Den Kommunen kommt als den Garanten der Daseinsvorsorge vor Ort
hierbei eine besonders wichtige Rolle zu. Ergänzend zu den
Stützungsmaßnahmen der für eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen
verantwortlichen Länder enthalten das Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket
sowie das Zukunftspaket daher eine Vielzahl von durch den Bund finanzierten
Maßnahmen zur Verbesserung der kommunalen Finanzsituation.
Neben den auf das Jahr 2020 bezogenen akuten Nothilfen – wie insbesondere
die hälftige Beteiligung des Bundes an der pauschalen Kompensation der
gemeindlichen Gewerbesteuermindereinnahmen oder die Erhöhung der
Regionalisierungsmittel – hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen
beschlossen und umgesetzt, die die Kommunen auch im Jahr 2021 und darüber hinaus
strukturell entlasten. Eine besondere Bedeutung besitzt hierbei die Erhöhung
der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung um
25 Prozentpunkte, die die Kommunen dauerhaft strukturell unterstützt und
alleine im Jahr 2021 zu einer kommunalen Entlastung von voraussichtlich rund
3,9 Mrd. Euro führt.
Für die gesamtwirtschaftliche Erholung von den Folgewirkungen der
COVID-19-Pandemie braucht Deutschland hohe kommunale Investitionen. Der
Bund hat seine als Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets sowie
des Zukunftspakets beschlossene zusätzliche Förderung kommunaler
Investitionen daher so ausgestaltet, dass die Impulswirkung auch in den nächsten
Jahren fortbesteht und verhindert, dass die bis zum Ausbruch der Pandemie
äußerst positive Entwicklung der kommunalen Investitionen nachhaltig
beschädigt wird.
Der Bund wird die finanzielle Lage der Kommunen weiter im Blick behalten.
Es liegt nun aber zuallererst in der Verantwortung der für eine
aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen zuständigen Länder, durch zusätzliche
Unterstützungen die Finanzsituation der Kommunen zu verbessern und so
einen in ihre Zuständigkeit fallenden Beitrag zur Bewältigung der Krise zu
leisten. Über die kommunalen Finanzausgleichssysteme haben sie auch die
Möglichkeit, einen Ausgleich vorzunehmen zwischen den von der Krise besonders
stark und den weniger stark betroffenen Kommunen.
1. Welche Auswirkungen hat die Corona-Pandemie nach Kenntnis der
Bundesregierung auf den Zustand der kommunalen Finanzen
(Einnahmen, Ausgaben, Finanzierungssaldo, Höhe der Schulden, Höhe der
Kassenkredite)?
Die wirtschaftlichen Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie haben massive
negative Auswirkungen auf die Lage der öffentlichen Finanzen aller
Gebietskörperschaften in Deutschland und stellen somit auch die Kommunen vor
fiskalische Herausforderungen.
Auf der Einnahmeseite sind die Gemeinden durch die Pandemie v. a. mit
signifikanten Steuermindereinnahmen konfrontiert. So rechnet der Arbeitskreis
„Steuerschätzungen“ in seiner Prognose aus dem November 2020 mit einem
Rückgang der kommunalen Steuereinnahmen im Jahr 2020 um 8,6 Prozent im
Vergleich zum Vorjahresniveau. Der Rückgang bei den gemeindlichen
Steuereinnahmen konnte im Jahr 2020 durch die vielfältigen
Unterstützungsmaßnahmen des Bundes sowie der jeweiligen Länder jedoch weitestgehend
aufgefangen werden. Das Bundesministerium der Finanzen erwartet in seiner Projektion
zur Entwicklung der öffentlichen Haushalte aus dem Dezember 2020 trotz der
pandemiebedingten Steuerausfälle ein Wachstum der Gesamteinnahmen der
kommunalen Kernhaushalte im Jahr 2020 um rund 3,5 Prozent.
Ausgabeseitig werden für die Kommunen durch den Rückgang der
Wirtschaftsleistung und die dementsprechenden Eintrübungen auf dem Arbeitsmarkt
insbesondere Steigerungen bei den Bruttosozialausgaben erwartet. Für 2020
rechnet die BMF-Projektion aus dem Dezember 2020 allerdings mit einem
insgesamt moderaten Anstieg der kommunalen Gesamtausgaben um rund 5,5
Prozent, vergleichbar mit dem Gesamtausgabenwachstum im Vorkrisenjahr 2019
von rund 5,4 Prozent.
In der Folge erwartet die BMF-Projektion aus dem Dezember 2020 für das Jahr
2020 erstmals seit 2011 wieder ein bundesweites Finanzierungsdefizit der
kommunalen Ebene. Aufgrund der massiven finanziellen Unterstützung von Bund
und Ländern fällt dieses erwartete Defizit, nicht nur im Vergleich zu den hohen
Defiziten der Länder und insbesondere des Bundes, mit insgesamt rund
0,5 Mrd. Euro jedoch gering aus.
In den Jahren ab 2021 geht die BMF-Projektion aus dem Dezember 2020
bislang von erheblichen kommunalen Finanzierungsdefiziten aus. Allerdings sind
diese Schätzungen mit hohen Unsicherheiten bezüglich des weiteren
Pandemieverlaufs und der Geschwindigkeit der sich anschließenden Erholung der
Wirtschaft verbunden. Zudem hängt die Finanzlage der Kommunen in diesem und
den nächsten Jahren maßgeblich davon ab, in welcher Höhe die Länder ihrer
finanzverfassungsrechtlichen Verantwortung für eine aufgabengerechte
Finanzausstattung ihrer Kommunen durch die Umsetzung weiterer
Unterstützungsmaßnahmen gerecht werden.
Inwieweit sich die COVID-19-Pandemie auf die Höhe der kommunalen
Schulden auswirkt, hängt auch von der Verteilung der pandemiebedingten
Mehrbelastungen zwischen den Gemeinden ab und kann auch daher auf Basis der
derzeit vorliegenden Daten nicht beurteilt werden. Insbesondere lässt die derzeit
aktuell vorliegende kommunale Schuldenstatistik zum 30. September 2020 nur
bedingt Rückschlüsse auf die pandemiebedingte Entwicklung der kommunalen
Verschuldungslage zu, u. a. da ein Großteil der pauschalen
Gewerbesteuerkompensationszahlungen für das Jahr 2020 erst nach Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens im vierten Quartal 2020 an die Gemeinden geflossen ist.
2. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die kommunalen
Mindereinnahmen bei den Gebühren im Jahr 2020 im Vergleich zu den
beiden Vorjahren?
Auf Basis der bislang vorliegenden Ist-Daten der ersten drei Quartale des
Jahres 2020 haben sich die kommunalen Gebühreneinnahmen im Vergleich zu den
entsprechenden Quartalen der beiden Vorjahre wie folgt entwickelt:
Entwicklung der bundesweiten kommunalen Gebühreneinnahmen
in den ersten drei Quartalen
Q1 – Q3 2018 Q1 – Q3 2019 Q1 – Q3 2020
in Mio. Euro 14.795 15.191 14.034
Veränderung ggü.
Vorjahreszeitraum 2,2 % 2,7 % -7,6 %
Quelle: Statistisches Bundesamt
Die Bedeutung der Gebühren für die gesamten kommunalen Einnahmen ist
allerdings begrenzt. So betrug der Anteil der Gebühren an den kommunalen
Gesamteinnahmen im Jahr 2019 rund 7,6 Prozent, während sich der Anteil der
Zuweisungen der Länder auf rund 40 Prozent belief. Zudem ist zu beachten, dass
beispielsweise im Bereich der Kindertagesbetreuung die pandemiebedingten
Gebührenausfälle der Kommunen teilweise von den Ländern kompensiert
wurden.
3. Welche Kommunen betrifft die Corona-Krise nach Kenntnis der
Bundesregierung finanziell besonders hart, und aus welchen Gründen?
4. Welche Kommunen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang
finanziell relativ gut mit der Corona-Krise fertig geworden, und aus
welchen Gründen?
5. Verstärkt die Corona-Krise aus Sicht der Bundesregierung die schon
häufig geschilderten Disparitäten unter den Kommunen, und wenn ja, in
welcher Hinsicht?
Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet.
Die wirtschaftlichen Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie treffen die
Kommunen, je nach lokalem Infektionsgeschehen sowie insbesondere nach
Branchenzugehörigkeit der ansässigen Wirtschaft, unterschiedlich stark.
Aufgrund der Zuständigkeit der Länder für ihre Kommunen liegen der
Bundesregierung jedoch grundsätzlich keine Daten über die finanzielle Betroffenheit
einzelner Kommunen durch die COVID-19-Pandemie vor. Zudem sind zur
Lage der kommunalen Haushalte für das Gesamtjahr 2020 auf Bundesebene
derzeit noch keine Ist-Daten verfügbar. Auch deshalb lassen sich die
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die finanziellen Disparitäten zwischen den
Kommunen derzeit noch nicht seriös abschätzen. Es liegt allerdings nahe, dass
Kommunen, die vor der Krise finanziell gut aufgestellt waren, die fiskalischen
Folgen der Pandemie besser bewältigen können als andere.
6. Welche Instrumente haben die Kommunen nach Kenntnis der
Bundesregierung selbst, um die Krise finanziell gut bewältigen zu können?
Das kommunale Haushaltsrecht bildet den Rahmen, in dem die Kommunen auf
die finanziellen Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie fiskalisch reagieren
können. Dieser Rahmen unterscheidet sich in Teilen zwischen den Ländern und
wurde im Jahresverlauf in vielen Ländern (temporär) angepasst, um den
Kommunen eine größere Flexibilität hinsichtlich der ihnen zur Verfügung stehenden
Handlungsmöglichkeiten einzuräumen.
Im Hinblick auf ihre finanzielle Eigenverantwortung haben die Kommunen zur
Finanzierung der finanziellen Mehrbelastungen die ihnen bestehenden eigenen
fiskalischen Handlungsmöglichkeiten zu prüfen und bestmöglich zu nutzen.
Dies gilt insbesondere für diejenigen Kommunen, die in den letzten
konjunkturstarken Jahren signifikante finanzielle Rücklagen bilden konnten.
Bundesweit belief sich beispielsweise der Bestand an kommunalen Sichteinlagen zum
31. Dezember 2019 auf rund 29,7 Mrd. Euro.
Die pandemiebedingten finanziellen Mehrbelastungen dürfen jedoch nicht dazu
führen, dass die Kommunen die ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr
angemessen wahrnehmen können oder kurzfristige Finanzierungsbedarfe die
mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung einer Kommune beeinträchtigen. Dies zu
verhindern ist zuvörderst Aufgabe der finanzverfassungsrechtlich für eine
aufgabengerechte Finanzausstattung der Kommunen zuständigen Länder, die u. a.
im Rahmen ihrer Finanzausgleichssysteme die Möglichkeit haben, ihre
Kommunen zielgenau zu unterstützen.
7. Führt die Bundesregierung Gespräche mit den Ländern, um in einer
konzertierten Aktion zu verhindern, dass die Kommunen nur den Ausweg
haben, etwa die Investitionen zu reduzieren, Personal zu reduzieren, die
Hebesätze der Realsteuern zu erhöhen oder kommunale Einrichtungen zu
schließen?
Aufgrund der Zweistufigkeit des bundestaatlichen Staatsaufbaus sind die
Kommunen Teil der Länder. Diesen obliegt in erster Linie die Gewährleistung einer
aufgabenangemessenen Finanzausstattung ihrer Kommunen. Das gilt
unverändert auch in der gegenwärtigen Krise. Instrument für eine aufgabengerechte
Finanzausstattung sind die kommunalen Finanzausgleiche der Länder.
Die Bundesregierung erwartet, dass die Länder ihrer verfassungsrechtlichen
Verantwortung nachkommen und beobachtet insoweit die gegenwärtige
Entwicklung. Sie sieht es jedoch vor dem Hintergrund der Eigenstaatlichkeit der
Länder nicht als ihre Aufgabe an, Übersichten über entsprechende Maßnahmen
der Länder zu führen oder zu veröffentlichen.
8. Welche Alternativen haben die Kommunen aus Sicht der
Bundesregierung zu den o. g. Maßnahmen, die allesamt aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller keinen Ausweg aus der Krise darstellen würden?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
9. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits
angekündigt, dass sie die Zuschüsse an ihre Kommunen im Rahmen ihrer
kommunalen Finanzausgleiche trotz eigener Mindereinnahmen nicht
reduzieren wollen?
Wie verhalten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bundesländer, die das (noch) nicht angekündigt haben?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
10. Welche Auswirkungen haben der Verlauf der Corona-Pandemie und der
erneute Lockdown auf die Prognose der Bundesregierung zur
Entwicklung der kommunalen Steuereinnahmen im Vergleich zur November-
Steuerschätzung, und wie bewertet die Bundesregierung diese (bitte
geschätzte Steuereinnahmen nach Jahren und Steuerarten aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat in der Jahresprojektion 2021 die erwartete
Zuwachsrate des nominalen BIP von 6,0 Prozent auf 4,3 Prozent nach unten angepasst.
Daraus dürften sich für Bund, Länder und Gemeinden insgesamt tendenziell
auch etwas niedrigere Steuereinnahmen ergeben als noch im November 2020
geschätzt. Die wenigen gegenüber der Steuerschätzung vom November 2020
zusätzlich vorliegenden Informationen über die Entwicklung bei den
kommunalen Steuereinnahmen bieten jedoch keine hinreichende Grundlage für eine
detaillierte Neubewertung.
In seiner Sitzung vom 10. bis 12. Mai 2021 wird der Arbeitskreis
„Steuerschätzungen“ seine Schätzung zur Entwicklung der Steuereinnahmen aktualisieren,
dann bereits auf Basis der gesamtwirtschaftlichen Frühjahrsprojektion der
Bundesregierung sowie zwischenzeitlich erfolgter Steuerrechtsänderungen.
11. Hat die Bundesregierung das Problem, dass Zinsen gemäß § 233a der
Abgabenordnung höher verzinst werden als die marktübliche Verzinsung
und aus diesem Grund einige Gewerbesteuerzahlerinnen und
Gewerbesteuerzahler dazu übergegangen sind, ihre zu hohen Zahlungen an die
Gemeinden nicht rechtzeitig anzupassen, im Blick, und hat sie vor, die
Höhe dieser Zinsen dem normalen Zinsniveau anzupassen oder sogar
anzugleichen?
Die sogenannte Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung (AO) soll
einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen
Steuerpflichtigen „aus welchen Gründen auch immer“ zu unterschiedlichen Zeitpunkten
festgesetzt und fällig werden. Bei Steuernachforderungen werden unter den
Voraussetzungen der §§ 233a, 238 und 239 AO Nachzahlungszinsen festgesetzt.
Umgekehrt sind unter diesen Voraussetzungen auch Erstattungsansprüche des
Steuerpflichtigen mit gleichem Zinssatz zu verzinsen. Ein Verschulden an
späten Steuerfestsetzungen, die eine Verzinsung nach § 233a AO auslösen, ist nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs prinzipiell irrelevant, und
zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses (vgl. dazu z. B. BFH-
Beschluss vom 30. November 2000 – V B 169/00, BFH/NV 2001 S. 656).
Daher ist es unerheblich, ob der – typisierend vom Gesetz unterstellte –
Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Einreichung der
Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das
Finanzamt beruht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Beschlüsse
vom 3. Mai 2000 – II B 124/99, BFH/NV S. 1441 und vom 2. Februar 2001 –
XI B 91/00, BFH/NV S. 1003). Das Bundesverfassungsgericht setzt sich zudem
derzeit in zwei Verfahren (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) mit der Frage der
Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach der Abgabenordnung auseinander.
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sollten nach Auffassung
der Bundesregierung vor einer Gesetzesänderung abgewartet werden.
12. Wie sollten aus Sicht der Bundesregierung die finanziellen Lasten für die
öffentliche Hand zur Bewältigung der Pandemie zwischen dem Bund,
den Ländern und Kommunen aufgeteilt werden, und wie begründet die
Bundesregierung ihre Auffassung?
Die von den einzelnen föderalen Ebenen zu tragenden finanziellen Lasten zur
Bewältigung der COVID-19-Pandemie ergeben sich grundsätzlich aus der
Verteilung der öffentlichen Aufgaben und der nach der Finanzverfassung hieran
anknüpfenden Finanzierungsverantwortung sowie aus den
verfassungsrechtlichen Regelungen zur Aufteilung des Steueraufkommens. Auch im Falle von
Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen sieht das
Grundgesetz keine hiervon abweichende Verteilung der Kompetenzen vor, sondern
ermöglicht es Bund und Ländern, die für sie im Übrigen geltenden
verfassungsrechtlichen Grenzen der (Netto-)Kreditaufnahme zu überschreiten.
Über die ihm aus seinen originären Zuständigkeiten erwachsenden finanziellen
Lasten hinaus hat der Bund bei der Bewältigung der Pandemie zusätzliche
Verantwortung übernommen, indem er Länder und Kommunen bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt und diese finanziell entlastet hat. Zu nennen
sind in diesem Zusammenhang bspw. die hälftige pauschale Kompensation der
Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2020 auf der
Grundlage der hierfür geschaffenen Ausnahmeregelung in Artikel 143h GG oder die
Aufstockung einer Vielzahl von Finanzhilfen des Bundes und der
Regionalisierungsmittel.
In der Folge hat der Bund im bisherigen Pandemieverlauf weite Teile der
finanziellen Lasten für die öffentliche Hand zur Bewältigung der Pandemie
getragen. So erwartet die Projektion zur Entwicklung der öffentlichen Haushalte aus
dem Dezember 2020 im Jahr 2020 ein Finanzierungsdefizit des Bundes von
rund 155 Mrd. Euro, beträchtlich höher als das erwartete Finanzierungsdefizit
der Länder von rund 37 Mrd. Euro. Bei den Kommunen wird aufgrund der
weitreichenden Unterstützungsmaßnahmen von Bund und Ländern für 2020
sogar ein vergleichsweise geringes Finanzierungsdefizit in Höhe von rund
0,5 Mrd. Euro erwartet.
Der Bund setzt sein entschlossenes Handeln zur Bewältigung der Pandemie
auch im Jahr 2021 fort und engagiert sich im Rahmen des Bundeshaushalts
2021 massiv, u. a. um das Gesundheitswesen so zu stärken, dass es besser den
Herausforderungen durch das Coronavirus und seiner Verbreitung gewachsen
ist, Wirtschaft und Arbeitsmarkt zu stabilisieren und mit den einschränkenden
Corona-Maßnahmen einhergehende Härten im sozialen und gesellschaftlichen
Leben abzufedern.
Für die Bewältigung der Pandemie ist es wichtig, dass auch die Länder ihre
finanziellen Anstrengungen fortsetzen und intensivieren. Dies gilt insbesondere
im Hinblick auf die zusätzliche Unterstützung der Kommunen, die aufgrund
der verfassungsrechtlichen Verantwortung der Länder für deren
aufgabengerechte Finanzausstattung eine wesentliche Aufgabe der Länder bei der
Bewältigung der Krise darstellt.
13. Aus welchen Gründen hatten sich Bund und Länder aus Sicht der
Bundesregierung für einen Ausgleich der Gewerbesteuerausfälle in
Abgrenzung zum Ausgleich bei anderen Steuerarten (z. B. Einkommen- und
Umsatzsteuer) entschieden?
Mit dem pauschalen Ausgleich der gemeindlichen
Gewerbesteuermindereinnahmen haben Bund und Länder im vergangenen Jahr auf Grundlage einer
einmaligen und auf das Jahr 2020 beschränkten Ausnahmeregelung im
Grundgesetz die schlagartigen und nicht vorhersehbaren Mindereinnahmen bei der
aufkommensstärksten Gemeindesteuer ausgeglichen. Die Regelung ermöglichte
eine zielgerichtete Unterstützung der Gemeinden hinsichtlich derjenigen
pandemiebedingten Steuerausfälle, die sie anderenfalls im Wesentlichen alleine
getragen hätten. Die Gewerbesteuermindereinnahmen unterscheiden sich insofern
von den Mindereinnahmen bei Einkommen- und Umsatzsteuer, die aufgrund
der finanzverfassungsrechtlich festgelegten Aufkommensverteilung generell
von allen föderalen Ebenen gemeinsam getragen werden, zu großen Teilen von
Bund und Ländern.
14. Wann wurden die Kompensationszahlungen für die
Gewerbesteuerausfälle in den einzelnen Bundesländern jeweils an die Kommunen
ausbezahlt, und nach welchen Kriterien wurden die Gelder in den einzelnen
Bundesländern an ihre Kommunen verteilt?
Im Nachgang des pauschalen Ausgleichs der gemeindlichen
Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 berichten die Länder dem Bundesministerium der
Finanzen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zum Ausgleich von
Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie
durch Bund und Länder bis spätestens Ende März 2021 u. a. gemeindescharf
über die erfolgte Weitergabe der Bundes- und Landesmittel an die Gemeinden
sowie über ihr Vorgehen bei der Verteilung der Mittel. Die Berichte der Länder
liegen dem Bundesministerium der Finanzen bislang noch nicht vor. Das
Bundesministerium der Finanzen wird dem Deutschen Bundestag auf
Grundlage der Länderberichte, wie im entsprechenden Maßgabebeschluss des
Haushaltsausschusses festgelegt, bis zum 31. Mai 2021 berichten.
15. Wie hoch war die durchschnittliche Pro-Kopf Entlastung in den
einzelnen Bundesländern bei der Kompensation der Gewerbesteuerausfälle
durch Bund und Länder?
Die Höhe der den Gemeinden eines Landes zum pauschalen Ausgleich der
Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 zur Verfügung gestellten Beträge – hälftig
finanziert durch Bundes- sowie Landesmittel – ist festgesetzt in § 2 Absatz 1
des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der
Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder. Bezogen auf die
Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes zum 30. Juni 2020
ergeben sich folgende Entlastungen pro Kopf:
Land Entlastung in Euro/EW
Baden-Württemberg 169
Bayern 183
Brandenburg 74
Bremen 185
Hessen 193
Mecklenburg-Vorpommern 75
Niedersachsen 102
Nordrhein-Westfalen 152
Rheinland-Pfalz 101
Saarland 131
Sachsen 77
Sachsen-Anhalt 74
Schleswig-Holstein 114
Thüringen 78
In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg stehen die Gewerbesteuereinnahmen
dem Land zu. Die im Rahmen des pauschalen Gewerbesteuerausgleichs 2020
an Berlin und Hamburg ausgezahlten Entlastungsbeträge des Bundes stehen
daher nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zum Ausgleich von
Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und
Länder ebenfalls vollständig dem jeweiligen Land zu. Unter Nutzung der
Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes zum 30. Juni 2020 ergeben
sich durch die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes zum Ausgleich von
Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und
Länder festgesetzten Bundesbeträge Entlastungen in Höhe von pro Kopf 77
Euro (Berlin) sowie 114 Euro (Hamburg).
16. In welchen zehn Kommunen je Bundesland wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung die höchsten Kompensationen für die
Gewerbesteuerausfälle gezahlt, und in welchen jeweils die niedrigsten (bitte die Höhe
der Gewerbesteuer- sowie der Einkommensteuerausfälle in den
aufgeführten Kommunen mit angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
17. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Forderungen der
kommunalen Spitzenverbände nach einem erneuten anteiligen Ausgleich der
kommunalen Gewerbesteuerausfälle durch den Bund auch für das Jahr
2021, und wie begründet sie ihre Auffassung?
Der pauschale Ausgleich der gemeindlichen Gewerbesteuermindereinnahmen
im vergangenen Jahr erfolgte auf Grundlage einer einmaligen und auf das Jahr
2020 beschränkten Ausnahmeregelung im Grundgesetz (GG). Im Rahmen der
geltenden Finanzverfassung ist eine derartige Kompensation der
Gewerbesteuerausfälle im Jahr 2021 unter Beteiligung des Bundes daher nicht möglich. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
18. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierungen ihren
Kommunen bereits Zusagen für einen länderseitigen Ausgleich der
kommunalen Steuerausfälle für das Jahr 2021 gemacht (bitte ggf. Höhe der
Entlastungszusagen mit anführen)?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
19. Entspricht die Höhe des den Kommunen zur Bewältigung ihrer
Aufgaben zur Verfügung stehenden Anteils am Gesamtsteueraufkommen aus
Sicht der Bundesregierung der von Städten und Gemeinden zu
erledigenden Aufgaben, sind sie also aus Sicht der Bundesregierung
aufgabengerecht ausgestattet?
Anders als bei Bund und Ländern stellen bei den Gemeinden die aus den
Gemeindesteuern und der (direkten) Beteiligung an den Gemeinschaftssteuern
generierten Steuereinnahmen nicht den überwiegenden Teil ihrer Einnahmen dar.
Die Kreise finanzieren sich überhaupt nicht über eigene Steuereinnahmen. Für
eine Einschätzung, ob Kommunen über eine aufgabengerechte
Finanzausstattung verfügen, ist daher nicht die Höhe des Anteils am
Gesamtsteueraufkommen, sondern die Relation der gesamten Einnahmen zu den zu erledigenden
Aufgaben, die sich im Übrigen von Land zu Land unterscheidet, entscheidend.
Wie in der Antwort zu Frage 7 ausgeführt, sind in erster Linie die Länder für
eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen zuständig.
Instrument hierfür sind die kommunalen Finanzausgleiche der Länder, gegen deren
Ausgestaltung sich die Kommunen gegebenenfalls unter Verweis auf eine nach
den Maßgaben von Artikel 28 Absatz 2 GG bzw. der jeweiligen
Landesverfassung ungenügende Finanzausstattung auch gerichtlich wenden können.
20. Inwiefern müssen die Verteilung der kommunalen Steuereinnahmen auf
die Kommunen und die Höhe des kommunalen Anteils an den
Gesamtsteuereinnahmen nach Ansicht der Bundesregierung reformiert werden,
und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Die kommunalen Steuereinnahmen haben sich in den Jahren bis 2019 äußerst
positiv entwickelt und maßgeblich zu der insgesamt sehr positiven Finanzlage
der Kommunen beigetragen. Auch stieg in diesen Jahren der Anteil der
kommunalen Steuereinnahmen an den Gesamtsteuereinnahmen stetig an. Die
Bundesregierung sieht auch daher keinen Reformbedarf hinsichtlich der Höhe
des kommunalen Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
Die Möglichkeiten einer Änderung der bundesrechtlich festzulegenden
Verteilung der Gemeindeanteile an den Gemeinschaftssteuern (Einkommen- und
Umsatzsteuer) sind durch den verfassungsrechtlichen Rahmen begrenzt. Da den
Bund eine Änderung der Verteilungsschlüssel finanziell nicht beträfe, wären
etwaige Reformüberlegungen eng mit den Ländern und den kommunalen
Spitzenverbänden abzustimmen.
Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, der von den Ländern nach
Artikel 106 Absatz 5 GG auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer
Einwohner an ihre Gemeinden weiterzuleiten ist, hat eine derartige
Abstimmung im Jahr 2020 zu einer vom Bund vorgeschlagenen Beibehaltung der
Höchstbeträge nach § 3 Absatz 1 Gemeindefinanzreformgesetz, die die bei der
Verteilung zu berücksichtigen Einkommensteuerleistungen begrenzen, geführt
und somit zu einer Beibehaltung des geltenden Verteilungsschlüssels.
Zum Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 36 und 37 der Großen Anfrage der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/21407 verwiesen.
21. Wurden die Finanzhilfen des Bundes zur Unterstützung des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes (ÖGD) – gemäß Artikel 104b Absatz 1 des
Grundgesetzes für Investitionen der Länder, Gemeinden und
Gemeindeverbände zur technischen Modernisierung der Gesundheitsämter und zum
Anschluss dieser an das elektronische Melde- und Informationssystem nach
§ 14 des Zweiten Infektionsschutzgesetzes – in Höhe von 50 Mio. Euro
an die Bundesländer ausgezahlt, und welcher Anteil davon ist nach
Kenntnis der Bundesregierung bisher von den Kommunen abgerufen
worden (bitte nach Bundesland angeben)?
Die Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104b Absatz 1 GG für
Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur technischen
Modernisierung der Gesundheitsämter und zum Anschluss dieser an das elektronische
Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes in
Höhe von 50 Mio. Euro sind vollständig an die Länder ausgezahlt worden. Die
Aufteilung der jeweils einem Land ausgezahlten Bundesmittel an die
Gesundheitsämter obliegt dem jeweiligen Land. Die Länder haben dabei
sicherzustellen, dass alle Gesundheitsämter im Land bedarfsgemäß, relativ zueinander und
gleichermaßen berücksichtigt werden.
22. Wie stellt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Entwicklung der
kommunalen Sozialkosten im Jahr 2020 dar, und wie haben sich die
absoluten Beträge und kommunalen Anteile an der Finanzierung im
Vergleich zum Jahr 2019 jeweils entwickelt (bitte einzeln für die
Eingliederungshilfe bzw. das Bundesteilhabegesetz, die Kosten der Unterkunft, die
Hilfe zur Pflege und die Kosten nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch – SGB VIII – brutto wie netto aufschlüsseln und nach
Bundesländern aufgliedern)?
Die Veröffentlichung der kommunalen Ist-Sozialausgaben im vierten Quartal
2020 durch das Statistische Bundesamt steht derzeit noch aus, sodass der
Bundesregierung bislang keine gesammelten finanzstatistischen Daten zur
bundesweiten Entwicklung der kommunalen Sozialausgaben im Gesamtjahr 2020
vorliegen.
In seiner dem Stabilitätsrat am 18. Dezember 2020 vorgelegten Projektion zur
Entwicklung der öffentlichen Haushalte rechnet das Bundesministerium für
Finanzen für das Jahr 2020 mit Bruttosozialausgaben der kommunalen Haushalte
der Flächenländer in Höhe von rund 62,5 Mrd. Euro, gleichbedeutend einem
Zuwachs von rund 4 Prozent im Vergleich zu den Bruttosozialausgaben des
Jahres 2019.
Eine Differenzierung der Entwicklung der Sozialausgaben nach Ausgabearten
oder Ländern sowie die Ausweisung als Nettogröße erfolgt im Rahmen der
Projektion nicht.
23. Wie hoch ist der aktuelle Stand der kommunalen Kassenkredite?
Nach der aktuell vorliegenden Schuldenstatistik des Statistischen Bundesamtes
zum 30. September 2020 beläuft sich der Bestand an kommunalen
Kassenkrediten bundesweit auf rund 40,5 Mrd. Euro. Der aktuelle Bestand dieser
„kommunalen Altschulden“ lässt allerdings nur sehr bedingt Rückschlüsse auf den
Einfluss der COVID-19-Pandemie auf die kommunale Verschuldungslage zu,
u. a. da ein Großteil der pauschalen Gewerbesteuerkompensationszahlungen für
das Jahr 2020 erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im vierten
Quartal 2020 an die Gemeinden geflossen ist.
24. Wie hoch ist der aktuelle Stand der Altschulden der ostdeutschen
Wohnungswirtschaft?
Der Bundesregierung liegen zu dem Stand der Altschulden der ostdeutschen
kommunalen Wohnungsbauunternehmen keine Unternehmensdaten oder
statistischen Erhebungen vor. Die ostdeutschen Länder haben im Rahmen der
Arbeitsgruppe „Kommunale Altschulden“ der Kommission „Gleichwertige
Lebensverhältnisse“ Anfang des Jahres 2019 den Bestand an Altschulden ihrer
kommunalen Wohnungsunternehmen auf rund 2,1 Mrd. Euro beziffert.
25. Hat die Bundesregierung den Bestand dieser Altschulden angesichts der
Herausforderungen bewertet, denen sich Kommunen in der aktuellen
pandemischen Situation gegenübersehen?
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie führen bei vielen
Kommunen zu einer Verschlechterung des Finanzierungssaldos. Bei
Kommunen, die mit hohen Altschulden belastet sind, kann eine Verschlechterung des
Finanzierungssaldos die aus Eigenmitteln finanzierte Altschuldentilgung
erschweren. Auch vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung im Rahmen
des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets sowie des Zukunftspakets
frühzeitig mit massiven Entlastungen, von denen auch und gerade Kommunen mit
hohen Altschulden profitieren, auf die verschlechterte Finanzlage der
kommunalen Ebene reagiert.
26. Inwiefern plant die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode einen
neuerlichen Anlauf zur Umsetzung ihres Beschlusses „Unser Plan für
Deutschland – Gleichwertige Lebensverhältnisse überall“, in dem eine
Lösung der Altschuldenfrage unter Beteiligung des Bundes angekündigt
wurde?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf ihre Antwort zur inhaltsgleichen
Frage 45 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/23514. Der Sachstand hierzu ist unverändert.
27. Wie wirkt sich die Entwicklung der Corona-Pandemie auf das
kommunale Investitionsniveau aus (bitte Veränderung der Höhe des
Investitionsniveaus ggf. mit angeben)?
Die kommunalen Investitionen haben sich trotz der wirtschaftlichen
Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie voraussichtlich auch im Jahr 2020 weiterhin
deutlich positiv entwickelt.
Auf Basis der bislang vorliegenden Ist-Daten der ersten drei Quartale des
Jahres 2020 sind die kommunalen Sachinvestitionen im Vergleich zum
Vorjahreszeitraum erneut stark angewachsen und setzen damit die positive Entwicklung
der letzten Jahre fort. Verglichen mit den ersten drei Quartalen des Jahres 2019
sind die kommunalen Sachinvestitionen bis 30. September 2020 bundesweit
um rund 10,5 Prozent auf rund 23,5 Mrd. Euro gestiegen (westdeutsche Länder
rund 10,3 Prozent, ostdeutsche Länder rund 11,6 Prozent).
Entwicklung der bundesweiten kommunalen Sachinvestitionen
in den ersten drei Quartalen
Q1 – Q3 2018 Q1 – Q3 2019 Q1 – Q3 2020
in Mio. Euro 18.519 21.305 23.545
in Euro/EW 241 277 306
Veränderung ggü.
Vorjahreszeitraum 13,3 % 15,0 % 10,5 %
Quelle: Statistisches Bundesamt
Auch alleine auf das zweite und dritte Quartal bezogen, sind die kommunalen
Sachinvestitionen im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
bundesweit noch um 6,9 Prozent gestiegen.
Für das Gesamtjahr 2020 rechnet die Projektion des Bundesministeriums der
Finanzen zur Entwicklung der öffentlichen Haushalte aus dem Dezember 2020
mit einem Anstieg der kommunalen Sachinvestitionen um rund 11 Prozent auf
rund 35 Mrd. Euro. Im Jahr 2021 erwartet diese Projektion einen weiteren
Anstieg der kommunalen Sachinvestitionen um rund 10 Prozent auf dann rund
38,5 Mrd. Euro, dies vor allem aufgrund der vielfältigen auch in diesem Jahr
wirkenden Bundesmaßnahmen zur Unterstützung der kommunalen
Investitionstätigkeit. Demnach wird sich in diesem Jahr – vor allem auf Grund der
Bundesprogramme – die Entwicklung der kommunalen Sachinvestitionen
gegenüber der letzten „Vor-Krisen-Projektion“ des Bundesministeriums der Finanzen
nicht verschlechtern.
Zu den Bundesmaßnahmen, welche die kommunalen Investitionen spürbar
unterstützen, gehören insbesondere die Finanzhilfen zum quantitativen und
qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im
Grundschulalter in Höhe von 3,5 Mrd. Euro für die Jahre 2020/2021, die
zusätzlichen Zuweisungen in Höhe von 500 Mio. Euro für die
Kinderbetreuungsfinanzierung in den Jahren 2020 und 2021, die Investitionsausgaben für das
Sondervermögen „DigitalPakt Schule“ in Höhe von rund 2,87 Mrd. Euro im
Jahr 2021 und die Ausgaben für die Sanierung kommunaler Einrichtungen in
den Bereichen Sport, Jugend und Kultur in Höhe von rund 1 Mrd. Euro in den
kommenden Jahren. Zudem wurden zur Unterstützung der regionalen
Wirtschaftsstrukturen in der COVID-19-Pandemie die Bundesmittel für die
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für die
Jahre 2020 und 2021 um jeweils 250 Mio. Euro aufgestockt. Weiterhin tragen
auch die noch nicht verausgabten Mittel weiterer Bundesprogramme, wie die
Finanzhilfen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes, dazu bei, dass die
Kommunen ihre in diesem Rahmen geplanten Investitionen in den kommenden
Jahren umsetzen können.
28. Gibt es hier regionale Unterschiede, und wie sehen diese aus, und welche
Gründe für diese regionalen Unterschiede sieht die Bundesregierung?
Die kommunalen Sachinvestitionen haben sich in den ersten drei Quartalen
2020 auch in den meisten Ländern weiterhin sehr positiv entwickelt. Inwieweit
sich die bestehenden Unterschiede zwischen den Ländern auf
landesindividuelle (unterjährige) Sondereffekte gründen, kann auf Basis der vorliegenden Daten
nicht beurteilt werden.
Entwicklung der kommunalen Sachinvestitionen je Land
in den ersten drei Quartalen
Q1 – Q3 2018 Q1 – Q3 2019 Q1 – Q3 2020
Baden-Württemberg (1) 3.341 3.773 4.017
(2) 302 340 362
(3) 9,1 % 12,9 % 6,5 %
Bayern (1) 5.573 6.174 6.787
(2) 427 471 517
(3) 15,5 % 10,8 % 9,9 %
Brandenburg (1) 479 569 620
(2) 191 226 246
(3) 18,8 % 18,9 % 9,0 %
Hessen (1) 1.204 1.451 1.626
(2) 193 231 259
(3) 14,2 % 20,5 % 12,1 %
Mecklenburg-
Vorpommern
(1) 318 358 495
(2) 198 222 308
(3) 39,5 % 12,5 % 38,3 %
Niedersachsen (1) 1.616 1.933 2.154
(2) 203 242 269
(3) 6,1 % 19,6 % 11,4 %
Nordrhein-Westfalen (1) 2.734 3.187 3.805
(2) 153 178 212
(3) 18,0 % 16,5 % 19,4 %
Rheinland-Pfalz (1) 776 910 919
(2) 190 223 224
(3) 5,0 % 17,3 % 0,9 %
Saarland (1) 119 149 131
(2) 120 151 133
(3) -2,7 % 24,8 % -12,3 %
Sachsen (1) 943 1.085 1.106
(2) 231 266 272
(3) 15,6 % 15,1 % 1,9 %
Sachsen-Anhalt (1) 393 459 518
(2) 177 208 237
(3) 27,7 % 16,8 % 12,9 %
Schleswig-Holstein (1) 631 785 822
(2) 218 271 283
(3) 10,4 % 24,4 % 4,8 %
Thüringen (1) 393 473 544
(2) 183 221 256
(3) 6,0 % 20,3 % 15,1 %
Quelle: Statistisches Bundesamt;
(1) – in Mio. Euro, (2) – in Euro/Einwohner, (3) – Veränderung ggü. Vorjahreszeitraum
29. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass kommunal getätigten öffentlichen
Investitionen eine Schlüsselrolle bei der Wiederbelebung der Konjunktur
zukommt, und, sofern sie der Auffassung zustimmt, wie möchte sie das
kommunale Investitionsniveau in diesem Zusammenhang stärken?
Die Steigerung des öffentlichen Investitionsniveaus ist einer der wichtigsten
Bestandteile des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets sowie des
Zukunftspakets, mit welchen die Bundesregierung Deutschland schnell wieder auf
einen nachhaltigen Wachstumspfad zurückführen möchte. Dabei stehen
insbesondere die Gestaltung der Digitalisierung und der Kampf gegen den
Klimawandel im Vordergrund.
Die Stärkung der kommunalen Investitionstätigkeit ist von zentraler Bedeutung
bei der Steigerung des öffentlichen Investitionsniveaus, da die Kommunen die
staatliche Ebene mit dem höchsten Anteil an den gesamten öffentlichen
Sachinvestitionen darstellen.
Damit die Kommunen die finanzielle Kraft besitzen, Investitionsprojekte auch
weiterhin eigenverantwortlich planen und finanzieren zu können, hat der Bund
im Verlauf des Jahres 2020 verschiedene Maßnahmen umgesetzt, die die
finanziellen Handlungsspielräume der kommunalen Entscheidungsträger in Zeiten
der Pandemie erhalten und darüber hinaus dauerhaft erweitern. Von besonderer
Bedeutung ist hierbei die dauerhafte Erhöhung der Bundesbeteiligung an den
Kosten der Unterkunft und Heizung nach SGB II um 25 Prozentpunkte ab
2020, die die kommunale Ebene alleine im Jahr 2021 um rund 3,9 Mrd. Euro
entlastet und dabei insbesondere die finanziellen Möglichkeiten zur
Investitionstätigkeit für Kommunen mit hohen Sozialausgaben strukturell erweitert.
Neben diesen allgemeinen finanziellen Entlastungen der Kommunen trägt der
Bund insbesondere auch durch Erweiterung und Anpassung seiner
Investitionsförderprogramme zu einer Stärkung des kommunalen Investitionsniveaus bei.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 27 und 32 verwiesen.
30. Hat die Bundesregierung die Idee der Gründung eines Investitionsfonds
auf Bundesebene bewertet, welcher Kommunen bei der Tätigung
überjähriger Investitionen unterstützen könnte (etwa Prof. Jens Südekum in
der Anhörung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
vom 7. September 2020), und hat sie die Umsetzbarkeit im Hinblick auf
das Abrufen der Fondsmittel durch Kommunen bewertet?
Im Rahmen der ihm finanzverfassungsrechtlich gebotenen Möglichkeiten
unterstützt der Bund die Investitionstätigkeit der Kommunen derzeit bereits durch
eine Vielzahl von Förderprogrammen bzw. Investitionsfonds. Dabei erstreckt
sich die derzeitige Förderung auch und gerade auf überjährige
Investitionsprojekte der Kommunen und hat mit dazu beigetragen, dass sich die kommunale
Investitionstätigkeit in den letzten Jahren überaus positiv entwickeln konnte. In
Zeiten der Pandemie hat die Investitionsförderung des Bundes, welche u. a. im
Bildungs- oder Gesundheitsbereich im Rahmen des Konjunkturpakets erweitert
wurde, mit dazu geführt, dass sich die Investitionstätigkeit der Kommunen trotz
ihrer finanziellen Mehrbelastungen im bisherigen Pandemieverlauf stabil zeigt.
Für eine Übersicht der derzeit bestehenden kommunalen Förderprogramme
bzw. Investitionsfonds des Bundes wird auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache
19/25989 verwiesen.
Davon unbenommen liegt die Finanzierung von Investitionen weiterhin primär
in der Eigenverantwortung der Kommunen. Im zweistufigen Staatsaufbau der
Bundesrepublik Deutschland ist es dabei Aufgabe der Länder, den Kommunen
auch im Hinblick auf deren Investitionstätigkeit eine notwendige
aufgabengerechte Finanzausstattung zu gewährleisten.
31. Inwiefern beeinträchtigt die Pandemie den Abruf von
Bundesfördermitteln durch Kommunen?
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, inwiefern die
COVID-19-Pandemie Auswirkungen auf den Mittelabruf von
Bundesfördermitteln im Einzelnen hat. Es ist jedoch beispielsweise bekannt, dass es zu
Verzögerungen bei Produktbestellungen gekommen ist, temporäre Ein- und
Ausreisebeschränkungen der EU-Mitgliedstaaten die Durchführung von Arbeiten
behinderten und die Verwaltungen zum Teil zusätzliche Aufgaben
wahrgenommen haben, was sich ebenfalls auf die Durchführung von Maßnahmen
auswirken kann.
32. Inwiefern hat die Bundesregierung die Kofinanzierungserfordernisse von
Bundesförderprogrammen für Kommunen angesichts der aktuellen
Herausforderungen abgesenkt und deren Laufzeiten verlängert (bitte
Programme, auf die dies zutrifft, mit entsprechender Änderung anführen)?
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
Für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ (GRW) gelten zur Verstärkung der Investitionsanreize von Unternehmen
und Kommunen befristet erleichterte Förderbedingungen. Für Investitionen in
die wirtschaftsnahe Infrastruktur wurde bis Ende des Jahres 2023 der GRW-
Höchstfördersatz auf 95 Prozent heraufgesetzt, so dass der kommunale
Eigenanteil gegenüber dem bisherigen Status quo halbiert werden kann. Dies stärkt
die Investitionsmöglichkeiten in die Attraktivität der regionalen
Wirtschaftsstandorte und entlastet die Kommunen finanziell.
KfW-Programm „Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“
Das Eigenprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau „Investitionskredit
Kommunale und Soziale Unternehmen“ ermöglicht seit 1. April 2020
kommunalen Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen eine zinsgünstige und
langfristige Finanzierung von Investitionen in die kommunale und soziale
Infrastruktur sowie, nach Verlängerung nun befristet bis 30. Juni 2021, auch die
Finanzierung von Betriebsmitteln.
Bund-Länder-Städtebauförderung
Im Rahmen der Bund-Länder-Städtebauförderung können Kommunen in
Haushaltsnotlage durch eine Reduzierung ihres Eigenanteils gezielt unterstützt
werden. Dies ist grundsätzlich begrenzt auf bis zu 50 Prozent der einem Land
zugewiesenen Bundesfinanzhilfen. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie
soll für das Programmjahr 2021 ausnahmsweise auch eine Reduzierung für
mehr als 50 Prozent der einem Land zugewiesenen Mittel möglich sein
(Verwaltungsvereinbarung 2021 derzeit im Gegenzeichnungsverfahren).
Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten („Goldener Plan“)
Für den Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten („Goldener Plan“) gilt
aufgrund der pandemiebedingten Mehrbelastungen der Kommunen im Jahr
2020 ein erhöhter Bundesanteil von 75 Prozent. Der Investitionspakt ist 2020
mit Mitteln des Konjunkturpaketes vorzeitig gestartet und soll auch 2021 mit
dem erhöhten Bundesanteil fortgesetzt werden (Verwaltungsvereinbarung 2021
derzeit im Gegenzeichnungsverfahren).
Förderprogramme der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI)
Im Zuge der Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets wurde
in den Förderprogrammen der Nationalen Klimaschutzinitiative
„Kommunalrichtlinie“, „Klimaschutz durch Radverkehr“ und „Kommunale Klimaschutz-
Modellprojekte“ zum 1. August 2020 der Mindesteigenanteil um 10
Prozentpunkte gesenkt. Finanzschwache Kommunen sind von der Pflicht, einen
Eigenanteil zu leisten, befreit. Ferner wurden die Förderquoten in den Programmen
erhöht. Schließlich wurde die Definition von finanzschwachen Kommunen
erweitert. Als finanzschwach gelten demnach künftig alle Kommunen, die an
einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen
oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
Die verbesserten Förderbedingungen gelten bis 31. Dezember 2021.
Kommunale Modellvorhaben 2018 bis 2020 zur Luftreinhaltung durch
nachhaltige Mobilität in Städten (Modellstädte)
Da die COVID-19-Pandemie in nahezu allen Bereichen des öffentlichen
Lebens zu Einschränkungen führt, hat dies letztlich auch Auswirkungen auf die
Durchführung der Maßnahmen in den Modellstädten zur Luftreinhaltung und
die damit verbundene Evaluierung. So kam es bei einzelnen Projekten zu
Verzögerungen bei der Umsetzung, die ursprünglich bis Ende des Jahres 2020
abgeschlossen sein sollten. Daher hat das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit die Laufzeit der von ihm geförderten Projekte
der Modellstädte bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Bundesprogramm „Demokratie leben!“
Im Rahmen des Bundesprogrammes „Demokratie leben!“ erhielten alle derzeit
geförderten Partnerschaften für Demokratie die Möglichkeit, bis zu 20 000
Euro zusätzliche Mittel zu beantragen, um konkrete, zusätzliche Maßnahmen zu
den gesellschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit Bezug zu
den Zielstellungen des Bundesprogramms (z. B. zum Umgang mit
Verschwörungsmythen und -ideologien oder zu aktuellen Rassismus-Phänomenen)
planen und umsetzen zu können. Die Inanspruchnahme dieser Sondermittel durch
die Kommunen wurde nicht an die Einbringung von zusätzlichen kommunalen
Haushaltsmitteln geknüpft. Demzufolge hat sich bei Inanspruchnahme der
Sondermittel der Anteil der Bundesmittel innerhalb der Projekte erhöht, was einem
Herabsetzen der Kofinanzierungsquote gleichzusetzen ist. Darüber hinaus gab
und gibt es im gesamten Bundesprogramm administrative Anpassungen, mit
denen auf die Folgen der COVID-19-Pandemie reagiert wird.
ESF-Programm „Stark im Beruf – Mütter mit Migrationshintergrund steigen
ein“/ESF-Modellprogramm „Perspektive Wiedereinstieg – Potenziale
erschließen“
Das ESF-Programm „Stark im Beruf – Mütter mit Migrationshintergrund
steigen ein“ und das ESF-Modellprogramm „Perspektive Wiedereinstieg –
Potenziale erschließen“ richten sich an Zuwendungsempfänger, welche juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts sind. Auch Kommunen
hatten in diesen beiden Programmen die Möglichkeit, Fördermittelanträge zu
stellen. Daneben können andere Zuwendungsempfänger über ihre Projekte
kommunale Drittmittel als Kofinanzierung einbringen.
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie wurden für alle
Zuwendungsempfänger in den beiden ESF-Programmen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis
zum 28. Februar 2021 Erleichterungen bei der Kofinanzierung bereitgestellt.
Bezogen auf Kofinanzierungszusagen von Kommunen an
Zuwendungsempfänger oder für Kommunen, welche selbst Zuwendungsempfänger sind und
Eigenmittel in das Projekt einfließen lassen wollten, gelten folgende Erleichterungen:
Falls der Zuwendungsempfänger nachweislich einen Ausfall bei der
Kofinanzierung mit Geldfluss (z. B. kommunale Mittel) im Rahmen der
pandemiebedingten Einschränkungen hatte, können für diese Ausfälle zusätzliche ESF-
Mittel beantragt werden.
Bei Kommunen, welche als Zuwendungsempfänger ihre Kofinanzierung ohne
Geldfluss einbringen wollten (z. B. über Teilnehmendeneinkommen,
Bildungsgutscheine, Personalgestellung), gelten folgende Erleichterungen:
Falls der Zuwendungsempfänger nachweislich Ausfälle bei der Kofinanzierung
ohne Geldfluss hatte, kann diese Kofinanzierung reduziert werden, ohne
negative Auswirkungen auf die bewilligten ESF-Mittel zu haben.
Um die Erleichterungen/Anpassungen, die für diesen begrenzten Zeitraum
möglich sind, über den gesamten Förderzeitraum für die Abrechnung als
Maßstab heranziehen zu können, wird über den gesamten Förderzeitraum ein
maximaler Mischinterventionssatz ermittelt. Dieser setzt sich aus einer bis zu
hundertprozentigen ESF-Förderung für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum
28. Februar 2021 (also zwölf Monate) und dem für ihr Zielgebiet maßgeblichen
maximalen Interventionssatz für die Laufzeit vom 1. Januar 2019 bis zum
28. Februar 2020 und vom 1. März 2021 bis zum 30. Juni 2022 (also 30
Monate) zusammen. Aktuell werden die Änderungsanträge bearbeitet, damit die
neuen Interventionssätze bewilligt werden können.
Förderung zur Unterstützung des flächendeckenden Breitbandausbaus in der
Bundesrepublik Deutschland (flächendeckender Breitbandausbau)
Änderung der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus
in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 18. August 2020: Es wird nunmehr
den Ländern ermöglicht, den Eigenmittelbeitrag der Zuwendungsempfänger (in
der Regel Kommunen) bei Breitbandausbauprojekten zu übernehmen.
5G-Innovationsprogramm: 5G-Konzeptförderung
Die Einreichungsfrist für die Konzepte wurde um zwei Monate, von Juni 2020
auf August 2020, verlängert.
Kommunale Modellvorhaben 2018 bis 2020 im Öffentlichen
Personennahverkehr ergänzend zum Sofortprogramm Saubere Luft
Die Laufzeit des ursprünglich bis 31. Dezember 2020 befristeten Programms
wurde bis 30. Juni 2021 verlängert.
Förderrichtlinie „Betriebliches Mobilitätsmanagement“
Eine Laufzeitverlängerung für ursprünglich bis 30. September 2020 befristete
Projekte war bis 31. Dezember 2020 möglich.
Richtlinie zur Förderung von innovativen Projekten zur Verbesserung des
Radverkehrs in Deutschland
Für Antragstellungen bis 31. Dezember 2021 galten erhöhte Förderquoten von
bis zu 80 Prozent (statt 75 Prozent) und für finanzschwache Kommunen bis zu
100 Prozent (statt 90 Prozent).
Umrüstung des GSM-R-Funksystems zur Erhöhung der Störfestigkeit
Der Fördersatz wurde auf 100 Prozent im Schienenpersonennahverkehr und
Schienengüterverkehr und auf 90 Prozent im Schienenpersonenfernverkehr
erhöht.
Modernitätsfonds (mFund)
Es erfolgte eine Verlängerung der Förderrichtlinie (Phase I) um neun Monate
bis 30. September 2021.
33. Hat die Bundesregierung die Idee bewertet, Förderlotsen bzw. mobile
Beratungsteams einzusetzen, um den Kommunen den Abruf von
Fördermitteln zu erleichtern?
Nach Artikel 104a Absatz 1 GG tragen der Bund und die Länder gesondert die
Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben. Die
Kommunen sind im zweistufigen Staatsaufbau den Ländern zugeordnet, die somit
für die Sicherstellung einer aufgabengerechten Finanzausstattung ihrer
Kommunen zuständig sind. Dies umfasst auch eine ausreichende
Personalausstattung für die Beantragung von Fördermitteln. Auch die externe Unterstützung
beim „Management“ von Förderprogrammen ist verfassungsrechtlich Sache der
Länder oder der Kommunen selbst.
Im Rahmen seiner insofern begrenzten verfassungsrechtlichen Möglichkeiten
unterstützt der Bund bereits die Kommunen bei der Nutzung von
Fördermittelprogrammen. So hat die Bundesregierung beispielsweise im Bereich des
kommunalen Klimaschutzes über die Nationale Klimaschutzinitiative das Service-
und Kompetenzzentrum: Kommunaler Klimaschutz (SK:KK) als zentrale
Anlaufstelle auf Bundesebene für Kommunen bei Fragen rund um Förderangebote
im kommunalen Klimaschutz eingerichtet. Insbesondere fungiert SK:KK dabei
gemäß den Empfehlungen aus der Spending Review (2016/2017) zum Bereich
Klima/Energie als zentrale Lotsenstelle auf Bundesebene. Im Übrigen wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/25989 verwiesen.
34. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, bei bestehenden
Förderprogrammen stärker mit dem Einsatz von Regionalbudgets unter
Einbindung der Zivilgesellschaft zu arbeiten (bitte mit Begründung)?
Die Bundesregierung steht dem Einsatz von Regionalbudgets grundsätzlich
offen gegenüber und unterstützt ihn dort, wo er für sinnvoll erachtet wird. Die
Nutzung von Regionalbudgets ist auch bereits Praxis. So werden
Regionalbudgets beispielsweise seit 2019 im GAK-Förderbereich 1 „Integrierte ländliche
Entwicklung“ angeboten. Aktuell sind diese bis zum 31. Dezember 2023
befristet. Das Regionalbudget bietet die Möglichkeit, Kleinprojekte von bis zu
20 000 Euro z. B. im Bereich der Dorfentwicklung oder Grundversorgung
schnell umzusetzen. Pro Jahr und pro Region gibt es maximal ein
Regionalbudget in Höhe von 200 000 Euro einschließlich eines zehnprozentigen
Eigenanteils der regionalen Akteure. Es stärkt die regionale Identität und unterstützt
eine engagierte und eigenverantwortliche ländliche Entwicklung.
Inwieweit Kommunen ihre Investitionsentscheidungen unter Einbeziehung der
Zivilgesellschaft treffen, ist – auch im Rahmen von Förderprogrammen des
Bundes – Sache der demokratisch legitimierten kommunalen
Entscheidungsträger.
35. Inwiefern sieht die Bundesregierung bei den Bundesförderungen, die
sich an Kommunen richten, noch unausgeschöpfte Potenziale zur
Entbürokratisierung bestehender Förderrichtlinien (bitte ggf. konkrete
Programme, auf die dies zutrifft, auflisten)?
Viele der Förderprogramme, beispielsweise die beiden Programme des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes, sind bereits von vornherein so
ausgestaltet, dass ein übermäßiger Verwaltungsaufwand vermieden wird. Die
Bundesregierung hat zudem bereits verschiedene Verfahrensvereinfachungen bei
Bundesförderprogrammen vorgenommen. Es wird diesbezüglich auf die Antwort
zu Frage 78 der Großen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Bundestagsdrucksache 19/21407 verwiesen.
36. In welchem Umfang mussten kommunale Unternehmen infolge der
Corona-Pandemie ihren Betrieb (zeitweise oder dauerhaft) einstellen
bzw. einschränken (bitte in der Antwort nach Branchen aufschlüsseln
und Anzahl betroffener Einrichtungen mit angeben)?
37. In welchem Umfang haben kommunale Unternehmen finanzielle
Defizite durch die Pandemie zu verzeichnen, und wie bewertet die
Bundesregierung die derzeitige Lage dieser Unternehmen – auch angesichts
ihrer Bedeutung für die öffentliche Daseinsvorsorge (bitte einzeln nach
Branchen aufschlüsseln)?
Die Fragen 36 und 37 werden zusammen beantwortet.
Die wirtschaftlichen Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie führen auch bei
einer Vielzahl kommunaler Unternehmen zu Einschränkungen ihres Betriebs
und dadurch zu finanziellen Belastungen. Die Beobachtung und Bewertung
dieser Auswirkungen obliegt im Einzelnen – auch mit Blick auf die Bedeutung
für die öffentliche Daseinsvorsorge – den für eine aufgabengerechte
Finanzausstattung der Kommunen jeweils zuständigen Ländern. Diese sind auch in erster
Linie in der Verantwortung, ggf. notwendige Unterstützungsmaßnahmen zu
ergreifen. Der Bundesregierung liegen daher keine – nach Branchen
aufgeschlüsselte – Einzelzahlen zu der Betroffenheit der kommunalen Unternehmen vor.
38. In welchem Umfang haben kommunale Unternehmen bisher von den
Corona-Finanzhilfen des Bundes profitiert (bitte nach Branchen und
jeweiligem Hilfsprogramm aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über den Umfang der
Inanspruchnahme der Hilfsprogramme durch kommunale Unternehmen.
39. Sind kommunale Unternehmen nach Auffassung der Bundesregierung
antragsberechtigt für die November- und Dezemberhilfen, auch wenn
verbundweit weniger als 80 Prozent des Gesamtumsatzes auf Bereiche
entfällt, die nicht direkt oder indirekt betroffen sind, und wie begründet
die Bundesregierung ihre Auffassung?
Grundsätzlich sind Unternehmen unabhängig von ihrer Organisationsform für
die November- und Dezemberhilfe antragsberechtigt, sofern sie wegen der
Schließungsverordnungen ihre Geschäftstätigkeit nicht weiterführen dürfen.
Dies gilt auch für Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder
mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, die aber trotzdem wirtschaftlich und
dauerhaft am Markt tätig sind sowie zum Stichtag 29. Februar 2020 mindestens
einen Beschäftigten hatten. Darüber hinaus gilt das Konsolidierungsgebot für
verbundene Unternehmen nicht für öffentliche Unternehmen, aber das EU-
Beihilferecht ist zu beachten. Demnach ist auch bei öffentlichen Unternehmen
zu prüfen, inwiefern ein wirtschaftlicher Verbund mit anderen Unternehmen
vorliegt, wobei insbesondere das Bestehen von Kontrollbeteiligungen relevant
ist. Bei einem kommunalen Unternehmen dürfte der maßgebliche Verbund z. B.
in der Regel auf Ebene der Kommune enden, da diese eine eigene
öffentlichrechtliche Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltungsrecht ist. Bei den
Umsätzen wird jeweils auf die antragstellende Einheit (Verbundunternehmen oder
Betriebsstätte) abgestellt. Auf Ebene der Kommunen müssen dann die
beihilferechtlichen Höchstgrenzen beachtet werden.
40. In welchem Umfang nehmen kommunale Unternehmen die
Fördermöglichkeiten der KfW-Bank in Anspruch (bitte entsprechende KfW
Programme auflisten)?
Auswertungen nach Eigentümerstruktur der Antragsteller bei Inanspruchnahme
der auch für kommunale Unternehmen offenstehenden KfW-Programme liegen
der Bundesregierung nicht vor, da diese nicht getrennt erfasst werden. In
folgenden Programmen, bei denen u. a. kommunale Unternehmen
antragsberechtigt sind, wurden im Jahr 2020 Zusagen in folgender Höhe getätigt:
IKU – Investitionskredit Kommunale Unternehmen: 1.162 Mio. Euro
IKK/IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren: 753 Mio. Euro
IKK/IKU – Energetische Stadtsanierung –
Quartiersversorgung:
251 Mio. Euro
41. Inwiefern plant die Bundesregierung, die Defizite im Bereich des ÖPNV
2021 erneut durch die Beteiligung an einem Rettungsschirm abzufedern,
und welche Gespräche haben ggf. bereits zu diesem Thema mit welchem
Ergebnis stattgefunden?
Der Bund unterstützt die Länder beim Ausgleich pandemiebedingter
finanzieller Nachteile für den Öffentlichen Personennahverkehr durch die einmalige
Erhöhung der Regionalisierungsmittel um 2,5 Mrd. Euro im Jahr 2020. Mit den
zugesagten Unterstützungsleistungen der Länder stehen damit insgesamt
5 Mrd. Euro zur Verfügung. In einer Sonder-Verkehrsministerkonferenz am
10. Dezember 2020 haben die Länder ihre Forderung nach einer erneuten
Beteiligung des Bundes an einem Rettungsschirm für den ÖPNV geltend gemacht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]