[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Renate Künast, Dr. Bettina Hoffmann,
Dr. Kirsten Kappert-Gonther, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/26521 –
Maßnahmen zur Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Menschen mit einer Lebensmittelallergie oder Lebensmittelunverträglichkeit
müssen bestimmte allergieauslösende Lebensmittel strikt meiden. Oft können
schon geringe Mengen des Allergens Symptome bei Allergikerinnen und
Allergikern auslösen.
Deshalb gibt es Kennzeichnungen auf der Verpackung und Auskünfte bei
loser Ware, die über allergene Zutaten aufklären und die Kaufentscheidung
erleichtern sollen.
Die europäische Lebensmittel-Informations-Verordnung (LMIV) sieht vor,
dass Lebensmittelhersteller bei verpackten Lebensmitteln die bei der
Herstellung eingesetzten deklarationspflichtigen Allergene, die in Anhang II der
Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) aufgelistet sind, auf dem Etikett
im Zutatenverzeichnis auflisten und hervorheben.
Bei unverpackten Lebensmitteln („Lose Ware“) können die Mitgliedstaaten
selbst entscheiden, wie die Informationen über deklarationspflichtige
Allergene bereitgestellt werden. In Deutschland ist dies in der
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelt. Unverpackte Lebensmittel findet
man zum Beispiel auf dem Wochenmarkt, im Restaurant, in der Bäckerei, der
Metzgerei oder in Kantinen. Es gibt in Deutschland verschiedene
Möglichkeiten, wie Hersteller loser Ware die Allergeninformationen an die
Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben können. So findet man sie unter anderem
auf der Speise- oder Getränkekarte, auf einem Schild in der Nähe des
Lebensmittels oder am Aushang an der Kasse. Ist die Allergeninformation nicht
direkt für die VerbraucherInnen ersichtlich muss ein Hinweis erfolgen (z. B.
durch einen Aushang, Schild oder Information in der Speisekarte), wo die
Allergeninformation erhältlich ist. Auch die mündliche Auskunft ist möglich,
muss allerding von einer schriftlichen Aufstellung allergener Zutaten in den
angebotenen Lebensmitteln begleitet werden, die auf Anfrage sofort verfügbar
sein muss.
Die Deklaration von Allergenen, die unbeabsichtigt in ein Lebensmittel
hineingelangen, ist freiwillig und weitgehend ungeregelt. Doch auch diese
Bestandteile stellen für viele Allergikerinnen und Allergiker ein gesundheitliches
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26876
19. Wahlperiode 23.02.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 23. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Risiko dar. Die Hersteller verwenden hier aus Gründen der Produkthaftung
häufig Hinweise wie „kann mögliche Spuren von … enthalten“, „Kann …
enthalten“ oder auch „Hergestellt in einem Betrieb, der auch … verarbeitet“. Es
besteht zurzeit weder eine Vorgabe über den zu verwendenden Wortlaut bzw.
dessen Definition noch eine Grundlage, wann genau ein solcher Hinweis zu
verwenden ist. Infolgedessen können Verbraucherinnen und Verbraucher auf
der einen Seite beim Einkauf nicht unterscheiden, ob ein Lebensmittel, das
einen Hinweis auf unbeabsichtigte Allergeneinträge trägt, tatsächlich ein
Gesundheitsrisiko darstellt. Für von Allergien betroffene Patientinnen und
Patienten kann dies zu unnötigen Einschränkungen in der Lebensmittelauswahl
führen. Auf der anderen Seite können Lebensmittel, welche keinen derartigen
Warnhinweis tragen, nicht automatisch als frei von Allergenspuren eingestuft
werden, da der Hinweis ja freiwillig ist.
Die „Nicht-Regelung“ der unbeabsichtigten Allergeneinträge hat zur Folge,
dass die Lebensmittelüberwachung über Allergenfunde, die bei Kontrollen
erkannt werden und auf unbeabsichtigte Allergeneinträge zurückzuführen sind,
nicht öffentlich zugänglich informiert, selbst wenn sie mengenmäßig für
allergische Verbraucherinnen und Verbraucher relevant sind, d. h. ein
Gesundheitsrisiko darstellen. In diesen Fällen erfolgen eine Information und Rücksprache
mit dem Hersteller. Entschließt sich dieser nicht zu einem Rückruf der Ware,
erfahren allergische Verbraucherinnen und Verbraucher nicht, dass ein
Lebensmittel, welches ein nicht erkennbares Gesundheitsrisiko darstellt, im
Handel erhältlich war.
Daher gibt es im Sinne eines vorsorgenden gesundheitlichen
Verbraucherschutzes insbesondere bei Allergenen, die unbeabsichtigt in Lebensmitteln
gelangen sowie bei unverpackten Lebensmitteln Verbesserungsbedarf
hinsichtlich der Kennzeichnung.
1. Hält die Bundesregierung insgesamt die derzeitigen Regelungen zur
Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln für ausreichend?
Wenn nein, welchen Handlungsbedarf sieht sie (bitte begründen)?
Die allgemeinen Regelungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln sind EU-
weit einheitlich in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die
Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung,
LMIV)* geregelt.
Die LMIV schreibt vor, dass bei vorverpackten Lebensmitteln alle in Anhang II
der LMIV aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der
Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und die
Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, zu kennzeichnen sind. Sie sind durch
einen Schriftsatz im Zutatenverzeichnis hervorzuheben, durch den sie sich von
dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben, z. B. durch Fettdruck
oder Unterstreichung. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, müssen die
Stoffe oder Erzeugnisse nach dem Hinweis „Enthält“ angegeben werden. Im
Folgenden werden aus Gründen der Lesbarkeit Stoffe des Anhang II LMIV, die
Allergien auslösen und Stoffe, die Unverträglichkeiten auslösen, als „Allergene“
bzw. als „allergene Stoffe“ bezeichnet.
Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, sogenannter „loser Ware“ (z. B. an
der Bedienungstheke oder im Restaurant), ist eine Information über Allergene
verpflichtend. Die EU-Mitgliedstaaten sind befugt, die Art und Weise der
Kennzeichnung dieser Stoffe bei loser Ware national zu regeln. Die Bundes-
* Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die
Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der
Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission.
regierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. In Deutschland
wird die LMIV seit dem 13. Juli 2017 mit der Lebensmittelinformations-
Durchführungsverordnung (LMIDV)* durchgeführt.
Deutschland hat mit der LMIDV eine der für die Verbraucherinnen und
Verbraucher verlässlichsten und für die Wirtschaft flexibelsten Regelungen in der
gesamten EU erlassen. Die Allergeninformation loser Ware kann danach
schriftlich oder mündlich und erstmals auch elektronisch erfolgen. Im Falle der
mündlichen Information muss eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage
leicht zugänglich sein (z. B. als Kladde oder Informationsblatt). In der
Verkaufsstätte muss es darauf einen deutlichen Hinweis an gut sichtbarer Stelle
geben.
Aus Sicht der Bundesregierung wird vor dem Hintergrund der bestehenden
lebensmittelkennzeichnungsrechtlichen Vorschriften dem gesundheitlichen
Verbraucherschutz im Hinblick auf die Kennzeichnung von Allergenen somit
bereits umfassend Rechnung getragen. Um eine bessere Information der
Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen und den neuesten
wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, werden die
Vorschriften, insbesondere Anhang II der LMIV, systematisch überprüft und
erforderlichenfalls aktualisiert.
2. Inwieweit plant die Bundesregierung eine verpflichtende Kennzeichnung
für unbeabsichtigte Allergeneinträge in Lebensmitteln auf Grundlage des
Artikels 39 LMIV oder eine Initiative für eine europaweit verpflichtende
entsprechende Regelung?
Falls nein, warum nicht?
Die Kenntlichmachung unbeabsichtigter Allergeneinträge ist keine nach der
LMIV vorgeschriebene Information, sondern eine freiwillige Angabe der
Unternehmen, die den Bedingungen für freiwillige Informationen über
Lebensmittel wie dem Irreführungsverbot unterliegt.
Die LMIV ermächtigt die EU-Kommission mit Artikel 36 Absatz 3
Buchstabe a LMIV zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts zu freiwillig
bereitgestellten Informationen über das mögliche und unbeabsichtigte Vorhandensein
von allergenen Stoffen. Von dieser Möglichkeit hat die EU-Kommission
bislang keinen Gebrauch gemacht.
Die Lebensmittelunternehmer sind dafür verantwortlich, die Notwendigkeit der
vorsorglichen Kenntlichmachung des unbeabsichtigten Eintrags von allergenen
Stoffen zu bewerten. Dabei müssen sie sicherstellen, dass eine solche
Information für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irreführend ist.
Nach der Verordnung (EG) Nummer 178/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (sogenannte Basisverordnung) trägt der
Lebensmittelunternehmer die rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der
Lebensmittelsicherheit. Nur sichere Lebensmittel dürfen in Verkehr gebracht werden.
Die Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, hierzu eigene Kontrollen
durchzuführen.
Nach der Verordnung (EG) Nummer 852/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene hat der verant-
* Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über
Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – LMIDV) vom 5. Juli 2017
wortliche Lebensmittelunternehmer ein oder mehrere ständige Verfahren, die
auf den sogenannten HACCP-Grundsätzen (HACCP – Hazard Analysis and
Critical Control Point/Gefahrenanalyse und Kontrolle kritischer Punkte)
beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Sie müssen
insbesondere die Gefahren ermitteln, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein
akzeptables Maß reduziert werden müssen. Dies gilt auch in Bezug auf die
Vermeidung oder Minimierung des unbeabsichtigten Eintrags von allergenen
Stoffen.
Die Funktion des Eigenkontrollsystems wird durch amtliche Kontrollen
überprüft, die – dem EU-rechtlichen Ansatz folgend – risikobasiert durchgeführt
werden.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 5 und 6 verwiesen.
3. Plant die Bundesregierung die Einführung von Schwellenwerten für
maximal tolerierbare Spuren, unterhalb derer ein allergener Bestandteil
nicht mehr gekennzeichnet werden müsste und die im Sinne des
vorbeugenden Verbraucherschutzes so definiert werden, dass eine
gesundheitliche Gefahr ausgeschlossen ist?
Falls nein, warum nicht?
4. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang aus den vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) vorgelegten
aktualisierten Referenzdosen von Lebensmittelallergenen („VITAL 3.0“,
s.
https://mobil.bfr.bund.de/cm/343/vital-30-neue-und-aktualisierte-vorsc
hlaege-fuer-referenzdosen-von-lebensmittelallergenen.pdf) und der
Aussage des BfRs, „Ausgehend von dieser wissenschaftlichen Basis der
Referenzdosen könnten, soweit möglich, von Seiten des
Risikomanagements spezifische Schwellenwerte für die Lebensmittelkennzeichnung
abgeleitet werden“ für ihr eigenes Handeln?
5. Plant die Bundesregierung die Einführung eines solchen
Schwellenwertes, und falls nein, warum nicht?
Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Definition von Schwellenwerten für maximal tolerierbare Spuren, oberhalb
derer eine freiwillige Kenntlichmachung unbeabsichtigter Allergeneinträge
empfohlen wird, wird in Deutschland und einigen anderen Staaten seit
mehreren Jahren diskutiert. Ein solches Konzept führt dazu, dass unterhalb der
Schwelle keine Kenntlichmachung erfolgt, jedoch sehr wohl in geringem Maß
unbeabsichtigte Allergeneinträge vorhanden sein können, die bei besonders
empfindlichen Personen zu Reaktionen führen können.
Bei der Festlegung von Schwellenwerten für Allergene, oberhalb derer eine
Kenntlichmachung erfolgen könnte, spielen daher verschiedene Faktoren eine
Rolle, wie z. B. die gesundheitlichen Bedenken mit Blick auf die bereits
erwähnten besonders empfindlichen Personen, zuverlässige und praktikable
Analyseverfahren und Haftungsfragen der Lebensmittelunternehmen.
Wissenschaftlich gesicherte Daten über allergieauslösende Lebensmittelmengen sind
für die Festlegung von Schwellenwerten unbedingt erforderlich.
Die Bundesregierung hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
regelmäßig um Bewertungen zu diesem Themenbereich gebeten.
Um die wahllose Verwendung der vorsorglichen Kenntlichmachung
unbeabsichtigter Allergeneinträge zu vermeiden, wurde von verschiedenen
internationalen Lebensmittelherstellern und dem Australischen Nahrungs- und
Lebensmittelverband (Australian Food and Grocery Council – AFGC) das VITAL-
Konzept entwickelt. Bei dem VITAL-Konzept (VITAL = Voluntary Incidental
Trace Allergen Labelling/Freiwilliges System zur Kennzeichnung
unbeabsichtigter Spuren von Allergenen) handelt es sich um eine Vorgehensweise zur
Feststellung und Deklaration unbeabsichtigter Spuren von Allergenen in
Lebensmitteln auf der Basis von Schwellenwerten. Das Wissenschaftliche
Expertengremium von VITAL hat im September 2019 neue Schwellenwerte für
Allergene veröffentlicht. Die Bundesregierung hat daraufhin das BfR um
Stellungnahme gebeten (Stellungnahme Nummer 015/2020 des BfR vom 9. März
2020).
In seiner Stellungnahme kommt das BfR insgesamt zu dem Schluss, dass
weiterhin offene Fragen und Unsicherheiten im Rahmen einer etwaigen Ableitung
von Schwellenwerten bestehen. Diese betreffen beispielsweise die individuelle
Auslösedosis für allergische Reaktionen oder die Problematik, wie mit nicht
homogen verteilten Allergenen, z. B. Nussstücken, zu verfahren wäre.
Die Bundesregierung beteiligt sich zusammen mit dem BfR an den laufenden
Diskussionen auf EU-Ebene. In den vergangenen Jahren hat die EU-
Kommission durch die Einrichtung eines europäischen Netzwerks von Laboratorien
zum Nachweis von Lebensmittelallergenen erhebliche Fortschritte erzielt. Im
Besonderen werden Referenzmessverfahren entwickelt, die eine wichtige
Voraussetzung für die Entwicklung und Umsetzung von Regeln zur
Kenntlichmachung möglicher unbeabsichtigter Allergeneinträge sind.
6. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Deklaration von
Allergenen, die unbeabsichtigt in ein Lebensmittel gelangen, zu
verbessern und einheitlich und transparent zu regeln?
Die Bunderegierung finanziert projektbezogen eine Reihe von
Forschungsvorhaben. Beispielsweise erfolgte 2018 eine Bekanntmachung durch das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur „Richtlinie über
die Förderung von Innovationen zur Vermeidung von Allergien und
Unverträglichkeiten durch Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel“.
Das BMEL fördert im Rahmen seines Programms zur Innovationsförderung
entsprechende Vorhaben mit unterschiedlicher Ausrichtung.
Die Bundesregierung und ihre nachgeordneten Behörden wie das BfR
beteiligen sich zudem aktiv an den laufenden Diskussionen auf EU-Ebene. Die EU-
Kommission hat im Sommer 2020 einen Entwurf zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nummer 852/2004 über Lebensmittelhygiene im Hinblick auf das
Management von Lebensmittelallergenen vorgelegt. Darin werden
Anforderungen zur Einführung einer guten Hygienepraxis vorgeschlagen, um das
Vorhandensein von allergenen Stoffen zu verhindern oder zu minimieren. Dabei
sollen sowohl die Ebene der Primärproduktion als auch darüber hinaus gehende
Produktionsstufen berücksichtigt werden. Der Vorschlag hat bereits das
Verfahren der öffentlichen Konsultation durchlaufen. Ein delegierter Rechtsakt war
für das dritte Quartal 2020 geplant, liegt bisher aber noch nicht vor.
7. Inwieweit will die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass die
Lebensmittelüberwachung in Zukunft nicht nur darüber informiert, wenn sie im
Rahmen ihrer Kontrollen nicht gekennzeichnete allergene Zutaten findet,
sondern auch, wenn sie gesundheitsrelevante Mengen an
unbeabsichtigten Allergeneinträgen findet?
In Deutschland sind die Länder für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen
Vorschriften zuständig. Kennzeichnungsmängel und daraus resultierende
Gesundheitsrisiken werden durch die amtliche Lebensmittelüberwachung bewertet
und beanstandet. Die Bewertung erfolgt dabei jeweils im Einzelfall unter
Würdigung des Gesamtbildes. Hierbei ist auch zu prüfen, ob die
Nichtkenntlichmachung bzw. Nichtkennzeichnung eines Allergens dazu führt, dass das
Lebensmittel als nicht sicher im Sinne des Artikels 14 der Basisverordnung zu
bewerten und damit nicht verkehrsfähig ist.
Stellt eine Lebensmittelüberwachungsbehörde fest, dass von einem bestimmten
Lebensmittel Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen, unterrichtet
sie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Im BVL ist die nationale Kontaktstelle des Europäischen Schnellwarnsystems
für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) angesiedelt. Das BVL nimmt die
Meldungen der Bundesländer entgegen und leitet diese nach einer Prüfung an
die Europäische Kommission weiter. Die Kommission überprüft und notifiziert
die Meldungen aller Mitgliedsländer des RASFF.
Bestehen unmittelbare Risiken für die Verbraucherinnen und Verbraucher, so
informieren die Lebensmittelunternehmer und ggf. die für die
Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden die Öffentlichkeit über die betroffenen
Produkte und deren Hersteller bzw. Inverkehrbringer.
Bereits jetzt werden Meldungen zu gesundheitsrelevanten Mengen an
unbeabsichtigten Allergeneinträgen im RASFF erfasst.
Auch im Portal
www.lebensmittelwarnung.de werden die Verbraucherinnen
und Verbraucher hinsichtlich des Vorkommens von Allergenen in
Lebensmitteln gewarnt.
8. Plant die Bundesregierung die Einführung einer Meldepflicht bei
anaphylaktischen Reaktionen auf Lebensmittel?
Falls nein, warum nicht?
Seitens der Bundesregierung ist eine Meldepflicht bei anaphylaktischen
Reaktionen auf Lebensmittel nicht geplant. Anaphylaktische Reaktionen können
unterschiedlich verlaufen – von anaphylaktoider Reaktion bis hin zum
anaphylaktischen Schock – und bedürfen einer auf das Individuum abgestimmten
Behandlung und Prophylaxe, sodass der Mehrwert einer Meldepflicht unklar ist.
9. Plant die Bundesregierung eine verpflichtende Hervorhebung oder
Kennzeichnung allergenrelevanter Rezepturänderungen?
Falls nein, warum nicht?
Die Wahl der Rezeptur für ein bestimmtes Lebensmittel liegt in der Kompetenz
des verantwortlichen Lebensmittelunternehmens, welches die primäre
Verantwortung für die Sicherheit von Lebensmitteln trägt.
Die LMIV sieht keine Notwendigkeit einer verpflichtenden Kennzeichnung
von neuen Rezepturen vor, da Allergene grundsätzlich im Zutatenverzeichnis
hervorgehoben dargestellt werden müssen und Rezepturänderungen, die
Allergene betreffen, so relativ leicht erkannt werden können. Darüber hinaus lässt
die LMIV freiwillige Angaben der Unternehmen auf Rezepturänderungen
grundsätzlich zu, solange diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und für
die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irreführend sind.
Änderungen von Zutaten und Rezepturen können viele Gründe haben.
Hinweise auf allergenrelevante Rezepturänderungen dürften regelmäßig die Nachfrage
erzeugen, weshalb die Zusammensetzung des Produktes geändert wurde.
Weiterhin würde die Verpflichtung, allergenrelevante Rezepturänderungen
hervorzuheben, einen erhöhten Aufwand für die betroffene Wirtschaft auslösen. Die
geänderten Produkte müssten vorübergehend mit dem entsprechenden Hinweis
auf die Rezepturänderung gekennzeichnet werden, was einen erheblichen
Etikettierungsaufwand bewirken würde und zu Unsicherheiten bei den
Verbraucherinnen und Verbrauchern führen würde, wenn bei länger haltbaren
Lebensmitteln verschiedene Versionen auf dem Markt zu finden wären.
10. Sieht die Bundesregierung Anlass, die Allergenkennzeichnung auf
Einzelverpackungen aus Großgebinden zu optimieren?
Falls ja, in welcher Form?
Falls nein, warum nicht?
Gemäß Artikel 9 und 10 LMIV müssen verpflichtende Angaben, wozu die
Allergeninformation zählt, auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr
verbundenen Etikett oder in den beigelegten Handelspapieren erscheinen. Auch
bei kleinen Verpackungen oder Behältnissen ist die Allergeninformation nach
Artikel 16 Absatz 2 LMIV vorgeschrieben.
Es ist jedoch nach der LMIV nicht erforderlich, jede Einzelpackung in einer
größeren, entsprechend den Vorgaben der LMIV gekennzeichneten
Umverpackung zu kennzeichnen, es sei denn, die Einzelverpackungen sind für den
Endverbraucher bestimmte Verkaufseinheiten. Hier ist davon auszugehen, dass
durch die Angaben auf der Umverpackung die Allergeninformation auch für
die Einzelpackungen sichergestellt ist. Eine entsprechende Vorgabe würde auch
zu einer Reihe von Ausnahmen führen, da die Einzelpackungen häufig eine
solch geringe Größe haben, dass sie durch die LMIV von der Kennzeichnung
befreit würden. Der zusätzliche Informationsgewinn einer solchen Maßnahme
wird daher als gering, die Maßnahme als nicht praktikabel betrachtet.
11. Welche Ergebnisse der Lebensmittelüberwachung über die Umsetzung
der verpflichtenden Allergeninformation bei loser Ware sind der
Bundesregierung bekannt, und sieht sie Handlungsbedarf, die flächendeckende
Umsetzung zu verbessern?
Der Bundesregierung steht über entsprechende Arbeitsgruppen auf Fachebene
im regelmäßigen Austausch mit den Ländern zu Auslegungs- und
Überwachungsfragen. In diesen Gremien wurden und werden auch Fragen der
Allergeninformation diskutiert. Der Bundesregierung liegen keine Informationen
darüber vor, dass die Umsetzung der LMIV und der LMIDV im Hinblick auf die
Allergeninformation bei loser Ware systematische Schwierigkeiten bereiten
würde.
12. Inwiefern erachtet die Bundesregierung eine Aufnahme des Themas
Lebensmittelallergien in die Ausbildung von Berufen für Hersteller loser
Ware (z. B. Metzgerinnen und Metzger, Bäckerinnen und Bäcker) sowie
Schulungsmaßnahmen für Personal in Restaurants für sinnvoll?
Bei sogenannter loser Ware (z. B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant)
ist eine Information über Allergene verpflichtend. Die Allergeninformation
loser Ware kann nach der LMIDV schriftlich und erstmals auch elektronisch
erfolgen. Eine mündliche Information ist ebenfalls möglich, solange eine
schriftliche Dokumentation auf Nachfrage leicht zugänglich ist (z. B. als Kladde oder
Informationsblatt). Voraussetzung ist außerdem, dass das Personal über die
Verwendung der betreffenden Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend
unterrichtet ist.
Praktiken zum Umgang mit Allergenen sind nach Auffassung der
Bundesregierung Teil der guten Hygienepraxis und gegebenenfalls des HACCP-Systems in
der Herstellung, im Einzelhandel und in der Gastronomie. Im Umgang mit
Lebensmittelallergenen sollte das Personal über eine ausreichende Schulung
verfügen, um auf Nachfrage über das Vorhandensein von Allergenen informieren
zu können und um Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von
Kreuzkontaminationen mit Allergenen sicherzustellen. Die Verantwortung hierfür
liegt beim Lebensmittelunternehmer. Die Befassung mit Fragen des
Allergenmanagements und der Allergeninformation im Rahmen der Berufsausbildung
sowie Schulungsmaßnahmen für Beschäftigte hält die Bundesregierung für
grundsätzlich geeignete Maßnahmen, um einen hohen Kenntnisstand des
Personals zu gewährleisten.
13. Plant die Bundesregierung hier nicht benannte Verbesserungen der
Allergeninformation bei Lebensmitteln, und falls ja, welche?
Falls nein, warum nicht?
Die Bundesregierung und ihre nachgeordneten Behörden arbeiten aktiv in den
Gremien auf internationaler Ebene mit und werten neue Erkenntnisse
systematisch hinsichtlich ihres Beitrags zu einer weiteren Verbesserung der
Allergeninformation aus.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 6 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]