[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26567 –
Strafrechtliche Ermittlungen gegen die Anti-Geldwäschebehörde
der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Financial Intelligence Unit (FIU) ist Deutschlands nationale Zentralstelle
für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über
ungewöhnliche oder verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang
mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten.
Im Juli 2020 wurde die FIU, die in dem Verantwortungsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen angesiedelt ist, im Zuge einer Razzia durchsucht.
Laut verschiedener Presseberichte ermittelt die Staatsanwaltschaft Osnabrück
gegen mehrere Verantwortliche der FIU wegen des Verdachts der
Strafvereitelung im Amt. Hiernach vermuten die Ermittler, dass die FIU zwischen Mitte
2018 und Anfang 2020 in mindestens acht Fällen
Geldwäscheverdachtsmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig weitergeleitet hat. Geld, das mutmaßlich in
Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer anderen
Straftat in Beziehung stand, konnte somit ungehindert und trotz rechtzeitiger
Kenntnis der zuständigen Behörde der Bundesregierung in den legalen
Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden (vgl. u. a. „Im Labyrinth der
Geldwäsche“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. Januar 2021, S. 15).
Nach Ansicht der Fragestellenden dokumentieren die Razzia und die
anhaltenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Anti-Geldwäschebehörde der
Bundesregierung ein eklatantes Politikversagen des zuständigen
Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Dieses hat es versäumt, die Behörde und ihre
Mitarbeiter adäquat auszustatten und zu befähigen, ihren gesetzlichen Auftrag
auszuführen.
Vor diesem Hintergrund möchten sich die Fragestellenden nach der aktuellen
Lage zu den Ermittlungen gegen die Financial Intelligence Unit erkundigen,
auch um sich zugleich einen Überblick über die im Raum stehenden
Anschuldigungen der „Strafvereitelung im Amt“ zu verschaffen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27346
19. Wahlperiode 05.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. März 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Strafverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
dem 26. Juni 2017 bis zum heutigen Stichtag gegen Amtsträger der
Financial Intelligence Unit (FIU) gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 des
Strafgesetzbuchs (StGB) bzw. gegen die Behörde selbst eingeleitet?
a) Wann wurden die jeweiligen Strafverfahren eingeleitet?
b) Wann und mit welcher Begründung wurden welche jeweiligen
Strafverfahren eingestellt bzw. abgeschlossen?
c) Welche jeweiligen Strafverfahren wurden bislang noch nicht
eingestellt bzw. abgeschlossen?
d) In Vermutung zu welcher Straftat bzw. welchen Straftaten stehen die
jeweiligen Strafverfahren?
2. Gegenüber wie vielen Amtsträgern der FIU gemäß § 11 Absatz 1
Nummer 2 StGB wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Vermutung zu
einem Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt gemäß den §§ 258,
258a StGB zurzeit ermittelt, und welcher Organisationseinheit sind die
jeweiligen Amtsträger zugeordnet?
Die Fragen 1 bis 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Seit dem 26. Juni 2017 wurde gegen unbekannte Beschäftigte der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) ein Ermittlungsverfahren wegen
des Tatvorwurfs der Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a des
Strafgesetzbuchs (StGB) eingeleitet. Dies wurde der FIU am 14. Juli 2020 durch die
sachleitende Staatsanwaltschaft bekanntgegeben. Hiernach wird unbekannten
Beschäftigten der FIU vorgeworfen, in acht Fällen ihrer gesetzlichen
Verpflichtung gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) nicht
nachgekommen zu sein, woraus der strafrechtliche Vorwurf der Strafvereitelung im
Amt resultiere. Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Die FIU, die im Sinne der unbedingten Sachverhaltsaufklärung von Beginn an
mit der zuständigen Staatsanwaltschaft vollumfänglich kooperiert, konnte im
Zuge der Nachbereitung der gegenständlichen Vorgänge in keinem Fall
erkennen, dass die von ihr vorgenommene Bearbeitung in irgendeiner Weise
strafrechtlich zu würdigen ist. Dieses Bewertungsergebnis hat sie auch der
sachleitenden Staatsanwaltschaft mitgeteilt.
3. Haben seit dem 26. Juni 2017 einzelne Beschäftigte der FIU Rückstände
bei der Bearbeitung ihrer Aufgaben dienstlich offenbart, deren
verzögerte Bearbeitung sich auf die Verfolgung von Straftaten auswirken könnte?
a) Falls ja, um wie viele Fälle handelt es sich hierbei?
b) Falls ja, um welche Aufgaben handelte es sich jeweils?
c) Falls ja, wann wurden welche Rückstände offenbart?
d) Falls ja, gegenüber welcher Stelle wurden die Rückstände offenbart?
e) Falls ja, konnten die Rückstände in angemessener Zeit noch
aufarbeitet werden?
Die Fragen 3 bis 3e werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die bis Mitte November 2017 per Fax an die FIU übermittelten
Verdachtsmeldungen waren manuell in das IT-System der FIU (zu) übertragen, wodurch
Verzögerungen in der Vorgangsbearbeitung entstanden sind (vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 37 des Abgeordneten Fabio De Masi auf
Bundestagsdrucksache 19/775). Hierdurch sind über 30.000 Verdachtsmeldungen in Rückstau
geraten, deren endgültige Bearbeitung jedoch bis Juli 2018 abgeschlossen
werden konnte.
Welche Auswirkungen diese verzögerte Bearbeitung auf die Verfolgung von
Straftaten haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Es wird keine Statistik
darüber geführt, zu welchen der bis Juli 2018 im Rückstau befindlichen
Verdachtsmeldungen die FIU auf der Grundlage von § 32 Absatz 2 GwG
Analyseberichte an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt hat und bei
welchen dieser jeweiligen Vorgänge eine mögliche Strafverfolgung in Folge der
späten Übermittlung gegebenenfalls beeinträchtigt wurde.
4. Kommt nach Ansicht der Bundesregierung eine Strafbarkeit nach den
§§ 258, 258a StGB in Betracht, wenn ein Amtsträger der FIU nach § 11
Absatz 1 Nummer 2 StGB im Rahmen der operativen Analyse von einer
Straftat Kenntnis erlangt, dieser von einer Übermittlung an die
Strafverfolgungsbehörden (absichtlich) absieht und dadurch eine Strafe oder
Maßgabe nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB verhindert?
Die Bewertung konkreter Sachverhalte und die Verfolgung von Straftaten
obliegt den Strafverfolgungsbehörden und den unabhängigen Gerichten der
Länder.
Auch mit Blick auf das in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 genannte noch
nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Bedienstete der
FIU wegen des Tatvorwurfs des § 258a StGB soll der justiziellen Entscheidung
der sachleitenden Staatsanwaltschaft mit Blick auf den konkreten Sachverhalt
nicht vorgegriffen werden. Der Ausgang der staatsanwaltlichen
Untersuchungen bleibt abzuwarten.
5. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei der ein Amtsträger der FIU
nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB im Rahmen der operativen Analyse
von einer Straftat Kenntnis erlangt, dieser von einer Übermittlung an die
Strafverfolgungsbehörden absieht und dadurch gegebenenfalls eine
Strafe oder Maßgabe nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB verhindert?
a) Falls ja, um welche Fälle handelt es sich hierbei jeweils?
b) Falls ja, wann fanden diese Fälle statt, und wann hat die
Leitungsebene der FIU hiervon erfahren?
c) Falls ja, wann hat das Bundesministerium der Finanzen von welchen
Fällen erfahren?
d) Falls ja, wie hat die Bundesregierung auf die jeweiligen Fälle
reagiert?
Die Fragen 5 bis 5d werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung sind ausgehend von den Angaben der FIU keine
derartigen Vorgänge bekannt.
6. Ist nach Ansicht der Bundesregierung der Prozess der operativen
Analyse der FIU gemäß § 30 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) bereits
Teil des Strafverfahrens?
7. Enthält nach Kenntnis der Bundesregierung die operative Analyse der
FIU gemäß § 30 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes
Ermittlungskomponenten, und falls ja, welche?
8. Inwiefern weist nach Kenntnis der Bundesregierung der Prozess der
Verifizierung von Meldungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des
Geldwäschegesetzes seinem Wesen nach Gemeinsamkeiten mit Ermittlungen,
die sich an Strafanzeigen anschließen, auf?
9. Handelt es sich nach Ansicht der Bundesregierung bei der Bearbeitung
von Meldungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 GwG durch die FIU um
eine besondere Art der Vorermittlung?
Falls ja, inwiefern, und falls nein, aus welchen Gründen nicht?
10. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die operative Analyse der FIU
gemäß § 30 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes dem Strafverfahren
zugerechnet, wenn die FIU den Sachverhalt gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1
GwG an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt und es in der Folge
zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommt?
Die Fragen 6 bis 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die ursprünglich beim Bundeskriminalamt angesiedelte FIU wurde am 26. Juni
2017 als Verwaltungsbehörde neu ein- und ausgerichtet. Sie ist keine
Strafverfolgungsbehörde. Ihre Aufgabe ist die Erhebung und Analyse von
Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die
Weitergabe dieser Informationen an die zuständigen inländischen öffentlichen
Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung solcher
Taten (vgl. § 28 Absatz 1 Satz 1 GwG). In diesem Zusammenhang obliegt ihr
nach § 30 Absatz 1 GwG die Entgegennahme und Analyse von Meldungen und
Informationen, die sie nach Maßgabe des § 30 Absatz 2 und 3 GwG zu
analysieren hat.
Wegen ihrer Ausrichtung als rein administrative Behörde ist die FIU nicht mit
einer Strafverfolgungsbehörde gleichzusetzen und unterliegt daher
beispielsweise auch nicht dem für Strafverfolgungsbehörden geltenden
Legalitätsprinzip. Allerdings ist die FIU aufgrund der Regelungen des GwG verpflichtet,
unter anderem alle Verdachtsmeldung zu analysieren und ggf. an die jeweils
zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln.
Die Analyse von Meldungen und Mitteilungen nach § 30 Absatz 2 GwG dient
der Prüfung, ob ein gemeldeter Sachverhalt im Zusammenhang mit
Geldwäsche, mit Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat steht.
Sobald ein solcher Zusammenhang festgestellt wird, ist die FIU nach § 32
Absatz 2 Satz 1 GwG verpflichtet, der jeweils zuständigen
Strafverfolgungsbehörde unverzüglich das Ergebnis der Analyse sowie alle sachdienlichen
Informationen zu übermitteln.
Die operative Analyse als wesentliche Aufgabe der FIU (§§ 28 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2, 30 Absatz 2 GwG) ist dabei etwaigen Ermittlungen der
Strafverfolgungsbehörden vorgeschaltet und selbst nicht Teil des Strafverfahrens und dient
der Prüfung der an die FIU gelangten Meldungen und Informationen, ob ein
Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen
Straftat vorliegt. Die gesetzlich vorgesehene Filterfunktion dient der Entlastung
der für die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zuständigen inländischen
öffentlichen Stellen. Der für eine Übermittlung von Daten und sonstigen
Informationen nach § 32 Absatz 2 Satz 1 GwG maßgebliche Zusammenhang mit
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat ist nicht
gleichzusetzen mit einem strafprozessualen Anfangsverdacht, dessen Prüfung allein
Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist. Aus Sicht der Bundesregierung
nimmt die FIU somit keine strafprozessualen Aufgaben wahr, weshalb die
Maßnahmen der FIU auch keine Ermittlungskomponenten im Sinne der
Fragestellung darstellen und ebenso nicht den Charakter von „Vorermittlungen“
haben.
Auch die Tatsache, dass FIU und Strafverfolgungsbehörden jeweils auf
unterschiedlicher Rechtsgrundlage die gleichen Daten erheben können, macht die
FIU nicht zu einer Ermittlungsbehörde und ihre Beschäftigten nicht zu
Ermittlungspersonen.
11. Welchen Muss-Vorschriften ist die FIU nach Kenntnis der
Bundesregierung im Einzelnen unterworfen, die es ausschließen, aufgrund eigenen
Ermessens von einer Übermittlung relevanter Sachverhalte abzusehen?
Stellt die FIU bei ihrer operativen Analyse fest, dass ein Vermögensgegenstand
mit Geldwäsche, mit Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat
im Zusammenhang steht, ist sie gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 GwG verpflichtet,
das Ergebnis ihrer Analyse sowie alle sachdienlichen Informationen
unverzüglich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Die
Vorschrift des § 32 Absatz 2 GwG sieht keine Ermessensentscheidung der FIU vor.
Weitere „Muss-Vorschriften“ mit Bezug zur FIU und der Übermittlung von
Informationen sind § 32 Absatz 1 (Übermittlung von Meldungen an das
Bundesamt für Verfassungsschutz) und § 32 Absatz 3 (Datenübermittlung auf
Ersuchen, vorbehaltlich der in Absatz 5 geregelten Übermittlungsbeschränkungen).
12. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Fragen zur praktischen
Handhabung von § 32 Absatz 2 GwG im Rahmen der
Justizministerkonferenzen thematisiert?
a) Falls ja, wann wurde § 32 Absatz 2 GwG angesprochen?
b) Falls ja, welche Argumente und Sichtweisen wurden aufgegriffen,
und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung hieraus?
Die Fragen 12 bis 12b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Justizministerinnen und -minister haben sich bei ihrer 91. Konferenz am
26./27. November 2020 mit der Aufgabenwahrnehmung der FIU, insbesondere
der Verpflichtung zur Analyse aller Verdachtsmeldungen und Mitteilungen
nach § 30 Absatz 2 GwG sowie der Datenübermittlungspflicht nach § 32
Absatz 2 Satz 1 GwG befasst. Auf den öffentlich verfügbaren Beschluss der
Konferenz wird Bezug genommen (abrufbar unter
https://www.justiz.bremen.de/det
ail.php?gsid=bremen51.c.15475.de, dort TOP II 14). Die dort angesprochenen
Punkte werden von der Bundesregierung derzeit geprüft.
13. Wie verhält sich die Anzahl der Meldungen nach § 43 Absatz 1 und § 44
GwG, die nicht bzw. nicht rechtzeitig von der FIU an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden oder sonstige Stellen der Länder weitergeleitet
wurden, zu dem finanziellen Gesamtvolumen dieser Meldungen?
Im Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum Stichtag 31. Januar 2021 sah die
FIU bei 238.220 von insgesamt 343.614 in diesem Zeitraum eingegangenen
Verdachtsmeldungen die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 Satz 1 GwG als
nicht erfüllt an, so dass eine Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden
unterblieben ist und sie diese Verdachtsmeldungen in den FIU-Informationspool
überführte. Diese Angabe wird Veränderungen unterliegen, da die FIU die im
Informationspool befindlichen Daten fortlaufend mit neu hinzutretenden
Informationen abgleicht. Dies führt dazu, dass auch ursprünglich als nicht relevant
identifizierte Sachverhalte später zu werthaltigen Sachverhalten „erstarken“
können, wodurch die Voraussetzungen für eine Übermittlung des Ergebnisses
der Analyse und aller sachdienlichen Informationen nach § 32 Absatz 2 Satz 1
GwG eintreten.
Die Übermittlung hat gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 GwG bei Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu
erfolgen. Eine sonstige spezifische Frist ist der FIU nicht auferlegt.
Die Gesamtanzahl verspätet übermittelter Fristfälle nach § 46 Absatz 1
Nummer 2 GwG seit der Arbeitsaufnahme der FIU am 26. Juni 2017 bis zum
Stichtag 31. Januar 2021 beträgt nach Angaben der FIU insgesamt 30 Fälle. Das
finanzielle Gesamtvolumen dieser Vorgänge beträgt 898.855,37 EUR und 74.200
GBP.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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