[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/26638 –
Arbeitsvisa aus dem Westbalkan im Jahr 2020
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zum 1. Januar 2021 ist die Nachfolgeregelung der sog. Westbalkanregelung in
Kraft getreten. Mit der Änderungsverordnung (§ 26 Absatz 2 der
Beschäftigungsverordnung) wurde die seit 2016 gültige und zunächst bis zum 31.
Dezember 2020 befristete „Westbalkanregelung“ um drei Jahre verlängert.
Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern aus Albanien, Bosnien und Herzegowina,
Kosovo, Montenegro, Nord-Mazedonien und Serbien soll mit der Regelung
der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ermöglicht werden, unabhängig von
formaler Qualifikation oder Deutschkenntnissen (
https://www.bmas.de/DE/Se
rvice/Gesetze/sechste-verordnung-zur-aenderung-der-beschaeftigungsverordn
ung.html). Nötig hierfür ist ein verbindliches Arbeitsplatzangebot in
Deutschland (keine Leiharbeit). Ausgeschlossen von der Regelung sind
arbeitsuchende Personen, die in den 24 Monaten vor der Antragstellung in Deutschland
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen
haben.
Mit der Nachfolgeregelung wurde erstmalig eine jährliche Obergrenze von
25 000 Visa eingeführt. Die Höhe des Kontingents soll jährlich überprüft und
gegebenenfalls angepasst werden (
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba
146772.pdf). Es gilt weiterhin die sog. Vorrangprüfung: Die Bundesagentur
für Arbeit (BA) prüft für die Erteilung ihrer Zustimmung, ob „inländische
oder Arbeitskräfte aus der Europäischen Union für den jeweiligen Arbeitsplatz
zur Verfügung stehen und ob die Beschäftigungsbedingungen gleichwertig mit
denen von inländischen Arbeitskräften sind“ (
https://www.bmas.de/DE/Servic
e/Gesetze/sechste-verordnung-zur-aenderung-der-beschaeftigungsverordnun
g.html).
Menschen aus den oben genannten Ländern, die in Deutschland arbeiten
möchten, müssen zur Einreise ein Visum in den deutschen
Auslandsvertretungen in Belgrad, Podgorica, Pristina, Sarajewo, Skopje oder Tirana beantragen.
Im ersten Halbjahr 2020 hat das Auswärtige Amt 4 801 Visa für Arbeitskräfte
aus dem Westbalkan ausgestellt, obwohl die Bundesagentur für Arbeit
zwischen Januar und Juni in 20 693 Fällen ihre Zustimmung zur Beschäftigung
von Arbeitskräften aus dem Westbalkan gab (
https://www.presseportal.de/pm/
30621/4668352). 2019 waren in Auslandsvertretungen in den
Westbalkanstaaten gut 27 000 Visa zur Arbeitsaufnahme nach § 26 Absatz 2 der Beschäfti-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28011
19. Wahlperiode 29.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gungsverordnung (BeschV) erteilt worden (vgl. Bundestagsdrucksache
19/18548; 2018: 21 000, 2017: 25 341, vgl. Bundestagsdrucksache 19/2018).
Die Arbeitsagentur stimmte im Jahr 2019 mehr als 62 000 Anstellungen von
Menschen aus dem Westbalkan zu, die Ablehnungsquote lag bei 24 Prozent
(2018: 27 Prozent), die Wartezeiten auf ein Visum sind lang (vgl. dpa, 9.
Oktober 2020).
Nach Ansicht der Fragesteller und Fragestellerinnen sind die
Bearbeitungszeiten von Westbalkan-Visumanträgen ein großes Problem. Im Jahr 2019
mussten Antragsteller und Antragstellerinnen eines Visums zur Arbeitsaufnahme
nach § 26 BeschV in allen Auslandsvertretungen (mit Ausnahme von
Podgorica) über ein Jahr auf einen Termin warten, um überhaupt ein Visum
beantragen zu können. Die Bundesregierung gab im März 2020 an, hochqualifizierte
Antragsteller und Antragstellerinnen würden innerhalb weniger Wochen einen
Termin zur Visumsbeantragung erhalten; auch Terminwünsche für
Visumanträge auf Familiennachzug würden priorisiert (vgl. Bundestagsdrucksache
19/18548). Nach Angaben von Betroffenen warten diese jedoch teilweise ein
Jahr auf ein Visum zur Familienzusammenführung, und ganze drei Jahre auf
ein Arbeitsvisum in Tirana.
Trotz leichter Personalaufstockungen in den Visastellen teilte die
Bundesregierung noch im Frühjahr 2020 mit, eine Perspektive auf eine deutliche
Verkürzung bestehe angesichts der anhaltend übergroßen Visumnachfrage bei
gleichzeitig begrenzten Bearbeitungskapazitäten nicht (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/18548). Angesichts der Corona-Pandemie dürften sich die Situation
weiter verschärft haben, denn die Nachfrage aus den Westbalkanstaaten ist
weiterhin hoch.
Die Verabschiedung der Westbalkanregelung im Herbst 2015 ging einher mit
massiven Asylrechtsverschärfungen mit dem Ziel, die Anzahl von
Asylsuchenden aus den entsprechenden Ländern zu reduzieren. Albanien,
Montenegro und Kosovo wurden im Rahmen des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes zu „sicheren Herkunftsstaaten“ erklärt; Bosnien-Herzegowina,
Mazedonien und Serbien waren bereits ein Jahr zuvor als solche eingestuft worden.
Das Konstrukt „sicherer Herkunftsstaat“ unterstellt, dass Schutzsuchende aus
den entsprechenden Ländern im Regelfall keine Schutzgründe und damit
keine Bleibeperspektive haben. Laut Pro Asyl steht diese Annahme einer
individuellen, sorgfältigen Prüfung des Asylgesuchs diametral entgegen (
https://ww
w.proasyl.de/thema/von-wegen-sicher/). In der Folge der
Asylrechtsverschärfungen galten für Menschen aus dem Westbalkan Lagerpflicht, Arbeitsverbote
und erleichterte Abschiebungen (
https://blog.fluchtforschung.net/westbalkan-r
egelung-wie-eine-bevolkerungsgruppe-ausgeschlossen-wird/). Die CSU führte
zudem Sonderlager für Schutzsuchende aus den sechs Balkanstaaten ein, in
denen Asylanträge noch schneller bearbeitet werden sollten (
https://www.n-t
v.de/politik/Politische-Verfolgung-ist-ein-dehnbarer-Begriff-article1557114
1.html).
Die bereinigte Schutzquote von Asylantragstellern und Asylantragstellerinnen
aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nord-
Mazedonien und Serbien lag im Jahr 2019 zwischen 0 Prozent (Montenegro) bzw.
0,4 Prozent (Nord-Mazedonien) und 2,7 Prozent (Bosnien und Herzegowina)
(vgl. Bundestagsdrucksache 19/18498). Die restriktive Praxis des Bundesamts
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) steht nach Ansicht der Fragesteller
insbesondere im Gegensatz zu den Lebensrealitäten vieler Roma, die den
überwiegenden Teil der Asylsuchenden aus dem Westbalkan stellen (
https://bl
og.fluchtforschung.net/westbalkan-regelung-wie-eine-bevolkerungsgruppe-au
sgeschlossen-wird/). In den Westbalkanländern werden sie massiv und
systematisch diskriminiert (
https://crd.org/2018/02/14/the-wall-on-anti-gypsyism-r
eports-on-roma-rights-in-the-western-balkans/).
Der Grund für den tatsächlichen Rückgang der Asylzahlen aus den
Westbalkanstaaten in den letzten Jahren ist nach Ansicht der Fragesteller und
Fragestellerinnen nicht in dem erleichterten Arbeitsmarktzugang, sondern vielmehr
in der verschärften Behördenpraxis zu suchen. Denn es sind nicht die
damaligen Asylsuchenden, die die Westbalkanregelung nutzen: „Die heutigen
Erwerbsmigranten sind tendenziell […] viel höher qualifiziert als die früheren
Asylsuchenden und gehören anderen Bevölkerungsschichten in den
Herkunftsländern an“ (
https://www.iwkoeln.de/studien/iw-reports/beitrag/wido-ge
is-thoene-kaum-noch-asylsuchende-dafuer-viele-qualifizierte-erwerbszuwande
rer.html). Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller wurde mit dem
vermeintlichen „Asylkompromiss“ vom Herbst 2015 der Zugang zum
Asylsystem für diskriminierte Minderheiten aus den Ländern der
Westbalkanregelung versperrt.
1. Wie viele Anträge zur Visaerteilung aus den Westbalkanstaaten nach
§ 26 Absatz 2 BeschV wurden im Jahr 2020 gestellt (bitte nach
Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
2. Wie viele Anträge zur Visaerteilung aus den Westbalkanstaaten nach
§ 26 Absatz 2 BeschV wurden im Jahr 2020 bearbeitet, zurückgezogen,
bewilligt, abgelehnt, auf sonstige Weise erledigt (bitte nach Vertretungen
aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
In der Visastatistik des Auswärtigen Amts werden nur Anträge erfasst, die
abschließend bearbeitet wurden. Die Zahl der im Jahr 2020 an den
Auslandsvertretungen in den Westbalkanstaaten bearbeiteten Anträge ist der nachstehenden
Tabelle zu entnehmen.
Land AV erteilt abgelehnt zurück-gezogen bearbeitet
Serbien Belgrad 527 282 4 813
Montenegro Podgorica 596 232 14 842
Kosovo Pristina 834 338 6 1.178
Bosnien und
Herzegowina Sarajewo 1.047 469 4 1.520
Mazedonien Skopje 1.291 970 2 2.263
Albanien Tirana 893 431 5 1.329
3. Wie viele Visa wurden in den Vertretungen in den Westbalkanstaaten
2020 insgesamt zu welchem Aufenthaltszweck erteilt (bitte quartalsweise
aufschlüsseln)?
Es wird auf die als Anlage 1 beigefügte Tabelle verwiesen.
4. Wie viele Anträge auf Termine zur Visaerteilung aus den
Westbalkanstaaten nach § 26 Absatz 2 BeschV liegen aktuell vor (bitte Stichtag
angeben), bei welchen Botschaften wurden Wartelisten auf
Visaterminbuchungen vorgeschaltet, und wie lange ist die minimale, maximale und
durchschnittliche Wartezeit auf einen Termin nach dem Zeitpunkt der
Registrierung auf einer solchen vorgeschalteten Warteliste (bitte nach
Vertretung aufschlüsseln)?
Terminregistrierungen zur Beantragung eines Visums gemäß § 26 Absatz 2 der
Beschäftigungsverordnung (BeschV) sind derzeit nicht möglich. Seit dem
17. März 2020 unterliegen Einreisen nach § 26 Absatz 2 BeschV den
pandemiebedingten EU-weiten Einreisebeschränkungen, wonach Einreisen im
Einklang mit der EU-Ratsempfehlung 2020/912 nur für Tätigkeiten in
versorgungsrelevanten Branchen (insbesondere Pflegehilfskräfte und
Berufskraftfahrer) zulässig sind. Für diese Tätigkeiten werden die Termine zur Beantragung
eines Visums direkt vergeben, Wartezeiten bestehen nicht.
5. Wie lange sind derzeit die durchschnittlichen, minimalen und maximalen
Wartezeiten zwischen Terminbeantragung und Termin zur
Visabeantragung an deutschen Auslandsvertretungen in den Westbalkanstaaten (bitte
nach den deutschen Auslandsvertretungen und der Visakategorie einzeln
aufführen und wie in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/18548
aufschlüsseln)?
Derzeit betragen die Wartezeiten für Visa zum Familiennachzug, wo die größte
Nachfrage nach Visa besteht, in Belgrad und Tirana über ein Jahr, in Sarajewo
und Skopje sieben Monate und in Pristina knapp vier Monate. In Podgorica
bestehen für Visa zum Familiennachzug derzeit keine Wartezeiten. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie besondere
zeitaufwändige Maßnahmen zum Schutz der Antragsteller und des Personals ergriffen
werden mussten, die zu einer deutlichen Verringerung der Annahmekapazitäten
und damit bei gleichzeitig steigender Terminnachfrage zu längeren Wartezeiten
führen. Hinzu kommt, dass aufgrund der zeitweiligen Einreisebeschränkungen
nach Deutschland von März 2020 bis Juni 2020 ein Rückstau von
Antragstellungen entstanden ist, der ebenfalls zu längeren Wartezeiten für einen Termin
beiträgt.
Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein Visum zum Zweck der
Erwerbstätigkeit in den von den EU-weiten Einreisebeschränkungen ausgenommenen
Bereichen beantragen, müssen in Tirana mit Wartezeiten von drei Monaten und
in Belgrad mit Wartezeiten von zwei Monaten rechnen. An den anderen
Auslandsvertretungen bestehen aktuell keine Wartezeiten bzw. keine Terminlisten
für diesen Personenkreis.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/18548
verwiesen.
6. Wie lange sind derzeit die durchschnittlichen, minimalen und maximalen
Wartezeiten zwischen Termin und Erteilung eines Visums an deutschen
Auslandsvertretungen in den Westbalkanstaaten (bitte aufgeschlüsselt
nach den deutschen Auslandsvertretungen einzeln aufführen und dabei
der entsprechenden Visumkategorie zuordnen)?
Durchschnittliche Bearbeitungszeiten werden von der Bundesregierung
statistisch nicht ermittelt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/18548 verwiesen.
7. Wie lange sind die Wartezeiten zwischen Beantragung und Ausstellung
von Visa zur Familienzusammenführung zu Personen, die ein Visum
nach § 26 Absatz 2 BeschV erhalten haben, und trifft es nach Kenntnis
der Bundesregierung zu, dass manche Angehörige ein Jahr auf ihr Visum
zur Familienzusammenführung warten müssen (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Wie hat sich der Personalstand in den Visastellen der Botschaften in den
Westbalkanstaaten im Jahr 2020 insgesamt verändert (bitte nach
einzelnen Vertretungen aufschlüsseln)?
Der Personalstand in den Visastellen der Botschaften in den Westbalkanstaaten
hat sich im Jahr 2020 folgendermaßen verändert:
Entsandtes Personal in der Visastelle:
• Belgrad: zwei zusätzliche Visaentscheider
• Pristina: unverändert
• Sarajewo: unverändert
• Skopje: ein zusätzlicher Visaentscheider
• Tirana: zwei zusätzliche Visaentscheider
Lokal Beschäftigte (LB) in der Visastelle:
• Belgrad: vier zusätzliche LB
• Pristina: sechs zusätzliche LB
• Sarajewo: ein zusätzlicher LB
• Skopje: zwei zusätzliche LB
• Tirana: sechs zusätzliche LB
9. Ist es zutreffend, dass an der deutschen Auslandsvertretung in Tirana
Antragsteller und Antragstellerinnen zum Teil drei Jahre auf ein
Arbeitsvisum im Rahmen der sog. Westbalkanregelung (§ 26 Absatz 2 BeschV)
warten, wie Betroffene berichten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
10. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den langen
Wartezeiten, und inwiefern besteht die Perspektive auf eine Verkürzung der
Wartezeiten?
Die Bundesregierung hat die Zahl der möglichen Zustimmungen der
Bundesagentur für Arbeit auf 25 000 pro Kalenderjahr begrenzt. Dies entspricht knapp
der Anzahl der 2019 durch die Auslandsvertretungen in den sechs
Westbalkanstaaten bearbeiteten Visumanträge nach § 26 Absatz 2 BeschV. Ferner wurden
die Bearbeitungskapazitäten wie in der Antwort zu Frage 8 dargestellt
aufgestockt.
11. Wie viele Termin- und Visumanträge aus den Vorjahren sind aktuell noch
anhängig, und inwieweit werden diese auf das Kontingent von 25 000 für
das Jahr 2021 angerechnet?
Zum ersten Teil der Frage wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 4
verwiesen.
Das jährliche Kontingent von 25 000 bezieht sich auf die mögliche Anzahl von
Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu Visumanträgen nach § 26
Absatz 2 BeschV. Dem Kontingent zugerechnet werden alle (Erst-)
Zustimmungen, die die BA im Jahr 2021 erteilt, unabhängig vom Zeitpunkt der
Stellung des Visumantrags.
12. Welche Fortschritte hat die in der Antwort auf Bundestagsdrucksache
19/18548 angekündigte räumliche Erweiterung der Botschaften in
Pristina, Tirana und Belgrad gemacht und sind weitere Erweiterungen
geplant?
Es wird weiterhin davon ausgegangen, dass die zusätzlichen Schalter und
Arbeitsplätze in Pristina ab dem dritten Quartal 2021 zur Verfügung stehen
werden. Die zusätzlichen Räumlichkeiten in Tirana wurden weitestgehend
hergerichtet, coronabedingt kann die IT-Verkabelung jedoch erst in diesem Jahr
durchgeführt werden. Die Liegenschaft kann daher zurzeit nur begrenzt genutzt
werden. Ebenfalls coronabedingt hat sich die Fertigstellung des neuen
Botschaftsgebäudes in Belgrad verzögert. Das Gebäude wurde im März 2021
bezogen. Derzeit sind keine weiteren Erweiterungen geplant.
13. Wie viele Überprüfungen hat die Bundesagentur für Arbeit 2020 bei
Arbeitgebern im Zusammenhang mit dem Arbeitsvisum Westbalkan nach
§ 39 des Aufenthaltsgesetzes vorgenommen, und in wie vielen Fällen
sind welche Unregelmäßigkeiten festgestellt worden (bitte nach
Quartalen aufschlüsseln)?
Die Bundesagentur für Arbeit hat im Jahr 2020 auf Grundlage des
Auskunftsersuchens nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilte
Zustimmungen nach § 26 Absatz 2 BeschV in folgendem Umfang überprüft:
Quartal Abgeschlossene
Fallprüfungen
Anzahl der Fälle,
in denen die
Beschäftigung nicht
den Angaben im
Zustimmungsverfahren entsprach
Fälle, in denen
vom Arbeitgeber
nachgebessert
wurde
I 488 22 0
II 573 56 8
III 1.541 112 10
IV 1.776 194 18
Summe
im Jahr 2020 4.378 384 36
Im Wesentlichen lagen folgende Sachverhalte den Prüffällen zu Grunde:
• Es wurde tatsächlich eine Helfertätigkeit aufgenommen/ausgeübt, die
Zustimmung aber für eine Tätigkeit als Fachkraft erteilt.
• Die Beschäftigung erfolgte außerhalb des Zustimmungszeitraums.
• Tatsächlich wurde/wird eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen/ausgeübt;
die Zustimmung wurde aber für eine Vollzeitbeschäftigung erteilt.
• Das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt entsprach nicht dem Arbeitsentgelt
vergleichbarer Inländer und damit nicht den der erteilten Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit zugrundeliegenden Angaben des Arbeitgebers.
a) In wie vielen Fällen führten Unregelmäßigkeiten bei Arbeitgebern im
Zusammenhang mit dem Arbeitsvisum Westbalkan zu einer
Sanktionierung dieser, und welche Tatbestände umfasste dies?
In wie vielen Fällen erlosch damit das Aufenthaltsrecht der
Betroffenen?
Im Jahr 2020 hat die Bundesagentur für Arbeit knapp 400 Fälle mit dem
Verdacht auf eine Ordnungswidrigkeit zuständigkeitshalber an andere Behörden
(Zoll, Staatsanwaltschaften, Ausländerbehörden) abgegeben und 96 Geldbußen
sowie 50 Verwarngelder festgesetzt. Zu den Verfahren liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor. Zu den Folgen für die betroffenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf die Antwort zu Frage 13b verwiesen. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13d der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/18548
verwiesen.
b) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu einem Widerruf
von Zustimmungen zur Ausländerbeschäftigung durch die
Bundesagentur für Arbeit, wodurch es auch zu einem Widerruf des
Aufenthaltstitels durch die zuständige Ausländerbehörde kam?
Wenn die der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugrundeliegenden
Beschäftigungsbedingungen nicht (mehr) gegeben sind, kann sie die
Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen (§ 41 AufenthG). Im Jahr
2020 wurden nach den Prüfungen auf Grundlage des Auskunftsersuchens
sieben Zustimmungen nach § 26 Absatz 2 BeschV widerrufen. Der Widerruf
wurde der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt. In einem solchen Fall ist nach
§ 52 Absatz 2 Satz 1 AufenthG auch die zuständige Ausländerbehörde
verpflichtet, den Aufenthaltstitel zu widerrufen. In wie vielen Fällen ein Widerruf
des Aufenthaltstitels erfolgte, lässt sich aus den Daten des
Ausländerzentralregisters nicht ermitteln.
c) Inwieweit fanden Beratungsangebote zu sozial- und arbeitsrechtlichen
Fragestellungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus
Drittstaaten im Jahr 2020 auch unter den Bedingungen der Corona-
Pandemie statt, um ausbeuterische Arbeitsbedingungen zu verhindern?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fördert gemeinsam
mit dem Europäischen Sozialfonds im Rahmen des Förderprogramms
„Integration durch Qualifizierung (IQ)“ die Programmlinie „Faire Integration“ mit
Beratungsstellen zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung für
Drittstaatsangehörige. Diese Beratungsstellen haben im Rahmen des Möglichen ihr
Beratungsangebot auch unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie
aufrechterhalten. Soweit persönliche Beratungen in den Beratungsstellen und/oder
aufsuchende Beratungen in Betrieben aufgrund der Eindämmungsmaßnahmen
nicht stattfinden konnten, war und ist die Erreichbarkeit der Beratungsstellen
telefonisch und per E-Mail gewährleistet. Zusätzlich finden Beratungen und
Informationsveranstaltungen auch virtuell per Videotelefonie/Videokonferenz
statt.
d) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von Corona-Erkrankungen
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen des
Arbeitsvisums Westbalkan nach Deutschland gekommen sind?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
e) Welche Missbräuche durch Arbeitgeber im Rahmen der
Westbalkanregelung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung angezeigt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13d der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/18548
verwiesen.
f) Haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen des
Arbeitsvisums Westbalkan nach Deutschland gekommen sind und die in
betrügerischer Absicht als Billigstarbeitskräfte missbraucht werden,
damit zu rechnen, dass ihr Aufenthaltstitel mit der Entdeckung des
Missstands erlischt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13c der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/18548
verwiesen.
14. Welche Fortbildungsmöglichkeiten gibt es für Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, die mit einem Visum nach § 26 Absatz 2 BeschV nach
Deutschland kommen, insbesondere in Bezug auf den Spracherwerb?
Das Erlernen der deutschen Sprache ist für die meisten Zugewanderten in
Deutschland der erste Schritt und die wichtigste Voraussetzung für eine
erfolgreiche Integration in Gesellschaft und Arbeit. Mit dem Gesamtprogramm
Sprache, das aus den Integrationskursen (IntK) des Bundesministeriums des Innern,
für Bau und Heimat (BMI) sowie den Berufssprachkursen des BMAS besteht,
hat die Bundesregierung deshalb im Inland ein flächendeckend ausgebautes,
ausdifferenziertes und zugleich kohärentes Angebot der
Deutschsprachförderung geschaffen.
Nach § 44 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG haben Ausländer, die sich dauerhaft
im Bundesgebiet aufhalten, einen Anspruch auf einmalige Teilnahme am IntK,
wenn ihnen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis
18d, 19c und 21 AufenthG) erteilt wurde. Der IntK dient der Vermittlung von
Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen (GER, Sprachkurs) sowie von Kenntnissen der
Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands
(Orientierungskurs). So können Personen, die bereits über Sprachkenntnisse auf dem Niveau
B1 GER verfügen, am Orientierungskurs des Integrationskurses teilnehmen.
Die mit der berufsbezogenen Deutschsprachförderung vermittelte
Sprachkompetenz ab dem Sprachniveau B1 bis zum Sprachniveau C2 GER soll die
Chancen auf eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration und qualifikationsadäquate
Beschäftigung erhöhen. Das breit gefächerte Angebot der vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales finanzierten Berufssprachkurse steht
Ausländerinnen und Ausländern mit berufsbezogenem Sprachförderbedarf offen.
Das aus Mitteln des ESF und des BMAS finanzierte Förderprogramm
„Integration durch Qualifizierung (IQ)“ bietet Anerkennungs- und
Qualifizierungsberatung für Menschen mit ausländischen Berufsabschlüssen an und finanziert
Qualifizierungsmaßnahmen zum Ausgleich festgestellter Defizite mit dem Ziel der
Erlangung einer vollen Berufsanerkennung. Die Beratungsstellen des
Förderprogramms stehen auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen, die mit
einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne der so genannten Westbalkanregelung nach
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 26 Absatz 2 BeschV in Deutschland sind.
15. Was sind aus Sicht der Bundesregierung die wesentlichen Ergebnisse der
Evaluation der Westbalkanregelung durch das Institut für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung (IAB), und welche Konsequenzen zieht sie daraus
(
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/F
orschungsberichte/fb544-evaluierung-der-westbalkanregelung.pdf;jsessio
nid=2D1E56780E14C59B5F34EA69E8C9BEDF.delivery1-master?__bl
ob=publicationFile&v=1)?
Die Personen, die die Westbalkanregelung im Evaluationszeitraum in Anspruch
genommen haben, sind verhältnismäßig jung (74 Prozent sind jünger als
40 Jahre). Der Anteil älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die sich
in naher Zukunft ein Rentenanspruch ergeben könnte, ist sehr gering. 58
Prozent der über die Westbalkanregelung zugezogenen Personen werden für
Tätigkeiten eingesetzt, in denen üblicherweise Fachkräfte, Spezialistinnen und
Spezialisten oder Expertinnen und Experten beschäftigt sind; 42 Prozent üben eine
Tätigkeit auf Helferniveau aus. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
brachten häufig mehrjährige und für die Tätigkeit einschlägige
Arbeitserfahrung mit. Diese informellen Qualifikationen führten teilweise sogar zu
Eingruppierungen als Fachkräfte, auch wenn die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügten. Im Mittel
verdienten vollzeitbeschäftigte Personen 12 Euro brutto pro Stunde. Eine
regelmäßige Beschäftigung in prekären Verhältnissen oder gar Ausbeutung war
nicht erkennbar. Die über die Westbalkanregelung entstandenen
Beschäftigungsverhältnisse waren im Beobachtungszeitraum stabil. Insgesamt haben in
den ersten beiden Beschäftigungsjahren lediglich 18 Prozent den Betrieb
gewechselt. Nur ein sehr geringer Anteil wechselte den Betrieb innerhalb des
ersten Monats nach Beschäftigungsaufnahme (5 Prozent der Betriebswechsel bzw.
0,8 Prozent der Stichprobe). Diese „Arbeitgebertreue“ korrespondiert mit dem
netzwerkbasierten Prozess des Zustandekommens der Arbeitsverhältnisse.
Aufgrund dieser positiven Erkenntnisse wurde die Westbalkanregelung um drei
Jahre bis Ende des Jahres 2023 verlängert.
a) Welche Überschneidungen sieht die Bundesregierung zwischen der
Westbalkanregelung und dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (bitte
ausführen)?
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist auf die Einwanderung von
qualifizierten Fachkräften, also Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung oder
abgeschlossenem Studium, ausgerichtet. Bei den Arbeitskräften, die über die
Westbalkanregelung einen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland erhalten,
besteht kein Qualifikationserfordernis. Überschneidungen sind damit nicht
gegeben.
b) Inwieweit ist eine weitere Evaluierung der Westbalkanregelung,
insbesondere im Hinblick auf die Pandemie und im Zusammenhang mit
dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz, geplant?
Die Bundesregierung plant keine weitere Evaluierung.
16. Gibt es Überlegungen, die Westbalkanregelung über 2023 hinaus
auszudehnen und/oder ähnliche Regelungen für weitere Herkunftsländer zu
schaffen, falls ja, für welche Länder, und warum, falls nein, warum
nicht?
Es bestehen derzeit keine Überlegungen der Bundesregierung im Sinne der
Fragestellung.
17. Inwieweit erwägt die Bundesregierung, angesichts der langen
Wartezeiten auf ein Visum eine visumfreie Einreise zu ermöglichen, wenn die
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme der
Beschäftigung vorliegt?
Die Bundesregierung erwägt nicht, die visumfreie Einreise in diesen
Fallgestaltungen zu ermöglichen.
18. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von der menschenrechtlichen
Situation von Roma auf dem Westbalkan, insbesondere vor dem
Hintergrund der verschärften Stimmungsmache gegen Sinti und Roma in der
Corona-Krise (
https://www.tagesspiegel.de/politik/sinti-und-roma-in-
der-coronakrise-es-drohen-rassismus-pogrome-hungersnot/2568413
0.html)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/20860 und auf
Bundestagsdrucksache 19/21803 verwiesen.
a) Was unternimmt die Bundesregierung, um sich wie geplant für die
Verbesserung der Situation von Minderheiten, insbesondere der Roma,
in den Westbalkanländern einzusetzen (
https://www.bundesregierun
g.de/resource/blob/976072/432086/a0892e3d6adfceffbefc537c19c25d
99/2015-09-24-bund-laender-fluechtlinge-beschluss-data.pdf?downlo
ad=1), und was unternahm sie insbesondere im Rahmen der deutschen
EU-Ratspräsidentschaft auf EU-Ebene?
Die Bundesregierung unterstützt die sechs Staaten des Westlichen Balkans in
ihrem Bestreben nach Aufnahme in die Europäische Union. Im Mittelpunkt des
EU-Erweiterungsprozesses stehen unter anderem die Förderung der Menschen-
und Minderheitenrechte und die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit. Die
Bundesregierung setzt sich in ihren regelmäßigen Gesprächen mit Vertretern der
Staaten des Westlichen Balkans für die Verbesserung der Situation von
Minderheiten ein.
Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung unter anderem durch Mittel des
Stabilitätspaktes für Südosteuropa Projekte zur Integration und Stärkung der
Rechte von Roma in den Staaten des Westlichen Balkans. Im Rahmen eines
durch solche Mittel finanzierten Projektes des Zentralrates für Sinti und Roma
fand am 4. November 2020 eine digitale Konferenz zu Antiziganismus und zu
den Auswirkungen der EU Roma Strategie auf die Länder des Westlichen
Balkans statt, an der auch der Staatsminister für Europa, Michael Roth, teilnahm
(
https://zentralrat.sintiundroma.de westbalkankonferenz/). Weitere Konferenzen
hierzu fanden im Anschluss in den einzelnen Ländern des Westlichen Balkans
jeweils unter Beteiligung von Regierungsvertretern statt.
Unter deutschem Vorsitz 2020/2021 wurde innerhalb der International
Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) eine Arbeitsdefinition von
Antiziganismus verabschiedet, um internationales Bewusstsein für dieses Thema zu
schaffen. Von den Ländern des Westlichen Balkans hat Serbien als Mitglied der
IHRA dieser Arbeitsdefinition zugestimmt. Nordmazedonien als Liaison
Country und Albanien und Bosnien und Herzegowina waren als
Beobachterstaaten in den Prozess eingebunden.
b) Auf welche Weise kommen Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitern
und Arbeiterinnen aus den Westbalkanstaaten und Arbeitgebern in
Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung zustande?
Im Wesentlichen kommen die Beschäftigungsverhältnisse über Bekannte,
Freunde oder Familienmitglieder zustande, vgl. Antwort zu Frage 15
(„netzwerkbasierter Prozess des Zustandekommens der Arbeitsverhältnisse“).
c) Inwieweit gibt es für Angehörige von marginalisierten Gruppen wie
den Roma nach Einschätzung der Bundesregierung Hindernisse, die
Westbalkanregelung in Anspruch zu nehmen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Hindernissen für bestimmte
Gruppen vor, die Westbalkanregelung in Anspruch zu nehmen.
d) Inwieweit plant die Bundesregierung Maßnahmen, um im Westbalkan
strukturell diskriminierten Roma, die vor Ort weitgehend vom
Arbeitsmarkt und von einer gleichberechtigten Teilnahme im Bildungssystem
ausgeschlossen sind, den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt nach
der Westbalkanregelung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (vgl.
https://blog.fluchtforschung.net/westbalkan-regelung-wie-eine-bevolk
erungsgruppe-ausgeschlossen-wird/)?
Der Arbeitsmarktzugang nach § 26 Absatz 2 BeschV steht allen Angehörigen
der sechs Westbalkanstaaten zu Verfügung. Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales darf zudem per Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung)
mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zum Arbeitsmarktzugang nur für
Angehörige bestimmter Staaten erlassen (§ 42 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG).
Ausnahmen für einzelne Gruppen innerhalb einer Bevölkerung sind davon
nicht umfasst.
19. Inwieweit hat sich die Corona-Pandemie nach Einschätzung der
Bundesregierung bisher auf die Umsetzung der Westbalkanregelung ausgewirkt?
Nach welchen Kriterien wurde Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen
die Einreise zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland ermöglicht (https://
www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/co
ronavirus/reisebeschraenkungen-grenzkontrollen/reisebeschraenkungen-
grenzkontrollen-liste.html#f13738796)?
Soweit es um Einreisen aus Drittstaaten geht, gelten seit dem 17. März 2020
auf Empfehlung der EU-Kommission (Mitteilung vom 16. März 2020, COM
(2020) 115 final) zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und um die
Ausbreitung des COVID-19-Virus (SARS CoV-2) einzudämmen umfassende
Einreisebeschränkungen an den deutschen Schengen-Außengrenzen.
Einreisen nach Deutschland – auch nach der Westbalkanregelung – waren bis
zum 2. Juli 2020 zunächst nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, zum
Beispiel für medizinisches Personal und Transportpersonal.
Am 30. Juni 2020 hat der Rat der EU eine „Empfehlung zur vorübergehenden
Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche
Aufhebung dieser Beschränkung“ ((EU) 2020/912) beschlossen.
Hiernach sind ab dem 2. Juli 2020 Einreisen aus Drittstaaten, die nicht auf der
Positivliste stehen (Positivstaaten sind aktuell Australien, Neuseeland,
Singapur, Südkorea, Thailand) nur für Reisende möglich, die eine wichtige Funktion
ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist (Annex II der
Ratsempfehlung). Darunter fallen ausländische Fachkräfte und hoch qualifizierte
Arbeitnehmer, deren Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und
deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann. Diese
Möglichkeiten umfassen auch Aufenthalte zur qualifizierten Berufsausbildung
nach § 16a AufenthG sowie zu Qualifizierungsmaßnahmen nach § 16d
AufenthG und stehen auch Ansässigen der Westbalkanstaaten offen.
Arbeitnehmer, die nach der Westbalkanregelung einreisen möchten, sind jedoch
nicht mit Fachkräften vergleichbar, da ihr Aufenthalt nicht
qualifikationsgebunden ist. Einreisen unter der Westbalkanregelung sind daher in Einklang mit der
EU-Ratsempfehlung 2020/912 nur für Tätigkeiten in versorgungsrelevanten
Branchen möglich. Dazu zählen insbesondere die Einreisen von
Pflegehilfskräften und Berufskraftfahrern, die einen Antrag nach § 19c Absatz 1
AufenthG i. V. m. § 26 Absatz 2 BeschV (Westbalkanregelung) stellen.
a) Was geschieht mit den bereits abgelaufenen Visa zur Arbeitsaufnahme
derjenigen, die aufgrund der pandemiebedingten
Einreisebeschränkungen nicht nach Deutschland einreisen konnten, und inwiefern können
diese problemlos verlängert werden?
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Visa ist nicht möglich. Für erteilte
Visa, die pandemiebedingt nicht zur Einreise genutzt werden konnten und
deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, wurde daher ein vereinfachtes Verfahren
zur Neuvisierung geschaffen. Die Möglichkeit der Neuvisierung bestand bis
zum 31. Dezember 2020.
b) Inwiefern plant die Bundesregierung, die pandemiebedingten
Einreisebeschränkungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach der
Westbalkanregelung aufzuheben bzw. zu lockern?
Es wird auf die Antwort zu Frage 19a verwiesen. Aufgrund der dynamischen
Entwicklung der Pandemie kann eine verlässliche Einschätzung der weiteren
Entwicklung und damit auch zur Frage möglicher weiterer Öffnungen aktuell
nicht abgegeben werden.
20. Mit welcher Begründung wurde vor dem Hintergrund des hohen
Arbeitskräftebedarfs in Deutschland und des anhaltenden Interesses von
Arbeitskräften aus den Westbalkanstaaten im Zuge der Verlängerung der
Westbalkanregelung eine Kontingentierung von 25 000 Personen pro
Jahr eingeführt?
Die Kontingentierung wurde eingeführt, um den inländischen Arbeitgebern,
den Arbeitskräften in den Staaten des Westbalkans sowie der Verwaltung
Planungssicherheit zu geben. Prognosen zu den Folgen der COVID-19-Pandemie
für den Arbeitsmarkt waren im Frühjahr des Jahres 2020 mit großen
Unwägbarkeiten verbunden. Zwar wurde davon ausgegangen, dass die Nachfrage an
Arbeitskräften aus den sechs Westbalkanstaaten mit Blick auf die
umfangreichen Maßnahmen der Bundesregierung, die wirtschaftlichen Folgen der
Pandemie abzufedern, zeitnah wieder steigen, das Niveau des Jahres 2019 zunächst
voraussichtlich jedoch nicht erreicht werden würde. Daher wurde das
Kontingent zunächst auf 25 000 festgelegt, womit es sich auf etwas mehr als 90
Prozent der erteilten Visa im Jahr 2019 beläuft. Zudem wurde vereinbart, das
Kontingent gegebenenfalls auf Grundlage der Nachfrage an Arbeitskräften
anzupassen.
a) Auf welche Weise und nach welchen Kriterien sollen der Bedarf der
inländischen Wirtschaft und die Kapazitäten der Auslandsvertretungen
jährlich ermittelt werden, um die Höhe des Kontingents
gegebenenfalls anzupassen (
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba14677
2.pdf)?
Die beteiligten Ressorts werden jährlich ein Monitoring durchführen. Hierbei
wird insbesondere die Ausschöpfung des Kontingents für die Entscheidung
über eine Anpassung zugrunde gelegt.
b) Inwiefern ist unter anderem angesichts der derzeitigen
pandemiebedingten Einreisebeschränkungen eine mögliche Übertragung von nicht
ausgeschöpften Kontingenten auf die Folgejahre geplant?
Eine Übertragung eines nicht ausgeschöpften Kontingents auf die Folgejahre ist
nicht geplant.
21. Wie erklärt die Bundesregierung die seit dem Jahr 2015 sinkende Zahl
von Asylantragstellern und Asylantragstellerinnen aus den Ländern
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro
und Serbien (
https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Re
port/PDF/2018/IW-Report_2018-41_Zuwanderung_Westbalkan.pdf),
und ist sie der Ansicht, mit der Westbalkanregelung eine Alternative zum
Asylantrag geschaffen zu haben (bitte begründen)?
Mit dem am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurden Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere
Herkunftsstaaten eingestuft, womit diese Einstufung seitdem für alle Staaten des
Westbalkans gilt. Dies führt zu erheblichen Verfahrensbeschleunigungen und
verbessert die Möglichkeit, Asylanträge von regelmäßig nicht schutzdürftigen
Personen aus diesen Staaten in kürzerer Zeit zu bearbeiten und im Falle einer
ablehnenden Entscheidung den Aufenthalt dieser Personen in Deutschland
schneller beenden zu können. Zudem wurde mit diesem Gesetz geregelt, dass
den Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftsstaates, die nach dem 31.
August 2015 einen Asylantrag gestellt hatten, die Ausübung einer Beschäftigung
während des Asylverfahrens sowie im Fall der Erteilung einer Duldung nicht
mehr erlaubt werden darf. Diese Regelungen dürften einen maßgeblichen
Anteil an der sinkenden Zahl von Asylanträgen dieser Staatsangehörigen haben.
Die sogenannte Westbalkanregelung stellt keine Alternative zu einem
Asylantrag dar, da es sich bei der Westbalkanregelung um eine Regelung im
Rahmen der Arbeitsmigration handelt, Asylanträge jedoch der Schutzgewährung
dienen.
22. Inwiefern plant die Bundesregierung, in Deutschland lebenden
Menschen mit einer Duldung bzw. Ausreisepflichtigen aus den
Westbalkanstaaten oder anderen Herkunftsländern den Zugang zum Arbeitsmarkt zu
erleichtern?
Die Bundesregierung plant keine entsprechenden Maßnahmen.
23. Inwiefern plant die Bundesregierung, die Möglichkeit des
Arbeitgeberwechsels im Rahmen der Westbalkanregelung zu erleichtern, und wie
gehen Ausländerbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung mit einem
Arbeitgeberwechsel um (bitte ausführen)?
Zur Möglichkeit des Arbeitgeberwechsels im Rahmen der Westbalkanregelung
bedarf es keiner rechtlichen Regelung, die über die mit der sechsten
Verordnung zur Änderung der BeschV vorgenommene Änderung hinausginge. Mit der
Einfügung des Wortes „erstmalige“ in § 26 Absatz 2 Satz 2 BeschV wird die
auch bis dahin bereits von der Bundesregierung vertretene Auffassung
klargestellt, dass der Wechsel des Arbeitgebers bei einem in Deutschland bereits
bestehenden Beschäftigungsverhältnis ohne erneutes Visumverfahren zulässig ist.
Der Klarstellungsbedarf ergab sich, weil Gerichte vereinzelt entschieden, dass
der Antrag auch in diesem Fall im Herkunftsstaat gestellt werden muss.
24. Wie begründet die Bundesregierung, dass bereits vorhandene
Registrierungen auf den bisherigen Terminwartelisten der deutschen
Auslandsvertretungen nach dem 31. Dezember 2020 ersatzlos verfallen, obwohl die
interessierten Personen zum Teil bereits Jahre auf ihren Termin gewartet
haben (
https://pristina.diplo.de/xk-de/service/visa-einreise/seite-arbeitsau
fnahme-westbalkan/2423432)?
Die am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Neuregelung des § 26 Absatz 2
BeschV sieht im Vergleich zu der vorherigen Fassung einige Änderungen vor.
Insbesondere ist die Beantragung nun nur noch an den sechs deutschen
Botschaften in den Staaten des Westbalkan möglich. Auch gilt eine Höchstgrenze
von maximal 25 000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit pro Jahr
nach § 26 Absatz 2 BeschV.
Aufgrund dieser veränderten gesetzlichen Vorgaben muss die Terminvergabe
neu organisiert werden, wodurch Eintragungen auf einer Termin-Warteliste aus
der Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung nicht mehr berücksichtigt werden
können. Sobald die Einreise für den von § 26 Absatz 2 BeschV umfassten
Personenkreis im Hinblick auf die Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich
ist, werden neue Termine zur Visumbeantragung freigeschaltet, für die sich
interessierte Personen eintragen können.
25. Wie plant die Bundesregierung, mit der neu beschlossenen monatlichen
Vergabe von Antragsterminen sicherzustellen, dass es nicht zu längeren
Wartezeiten kommt (
https://skopje.diplo.de/mk-de/service/05-VisaEinrei
se/-/1904568)?
Sobald die Einreise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 26 Absatz 2
BeschV im Hinblick auf die Einreisebeschränkungen grundsätzlich möglich ist,
werden die Auslandsvertretungen auf dem Westbalkan die Terminvergabe für
Antragsteller öffnen. Termine zur Beantragung eines Visums für den Zweck des
§ 26 Absatz 2 BeschV werden dann für jeden Monat gesondert vergeben.
Personen tragen ihren Terminwunsch auf einer Liste auf der Webseite der
zuständigen Botschaft ein, die jeden Monat neu aufgelegt wird. Dies bietet allen
Personen, die zu diesem Zeitpunkt ein Visum für den Zweck des § 26 Absatz 2
BeschV beantragen möchten, größere Chancengleichheit beim Terminzugang.
Informationen zur Antragstellung und zur Terminvergabe werden auf den
Webseiten der Auslandsvertretungen veröffentlicht.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/28011
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ISSN 0722-8333]