[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Norbert Müller (Potsdam), Dr. Petra
Sitte, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/26657 –
Entwicklung von Kinderarmut im Rahmen der Corona-Krise
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Corona-Krise wirkt sich massiv auf die Lebensbedingungen von Kindern
aus. Ihnen werden seit März 2020 ihr Alltag und ihre Rechte auf Bildung und
soziale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben strittig gemacht. Wichtige
Einrichtungen und Angebote sind geschlossen oder nur eingeschränkt bzw.
vorübergehend erreichbar. Besondere Aufmerksamkeit im öffentlichen Diskurs
erhalten die Schließungen bzw. eingeschränkten Angebote von Kitas und
Schulen. Zweifellos sind Schule und Kita die Angebote, die neben Bildung,
gesellschaftlicher Teilhabe und vielerorts ein Mittagessen eine Tagesstruktur bieten
und als soziale Orte nicht wegzudenken sind.
Aufgrund der Schließungen von Einrichtungen bzw. eingeschränkten
Betreuungszeiten müssen Eltern die Betreuung ihrer in der Regel aufsichtspflichtigen
Kinder anderweitig kompensieren. Dies kann nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller dazu führen, dass insbesondere Mütter ihre Erwerbsarbeit
reduzieren, wenn Urlaub und Kinderkrankentage aufgebraucht sind.
Reduktion der Erwerbsarbeit bedeutet weniger Geld in der Haushaltskasse und damit
einhergehend eine drohende Zunahme von Kinderarmut. Kinderarmut steigt
auch durch Lohnersatzleistungen verursacht durch beispielsweise Kurzarbeit
oder Erwerbslosigkeit. Die Folgen hiervon werden mit Fortschreiten der Krise
zusehends sichtbar werden. Die Verlängerung des Kinderkrankentagegeldes
kann auch als erstes Zeichen gewertet werden, dass die Bundesregierung
bereit ist, die Notlage vieler Familien und eine Zunahme von Kinderarmut zur
Kenntnis zu nehmen.
1. Wie viele Einrichtungen der frühkindlichen Bildung, Betreuung und
Förderung waren seit März 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung von
Quarantänemaßnahmen betroffen und mussten in diesem Kontext den
Betrieb reduzieren bzw. vorrübergehend einstellen (bitte nach
Bundesländern, Monaten, Anzahl betroffener Einrichtungen sowie Anzahl und
Alter betroffener Kinder aufschlüsseln)?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
finanziert gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27100
19. Wahlperiode 01.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
26. Februar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Corona-KiTa-Studie (
www.corona-kita-studie.de), die vom Deutschen
Jugendinstitut (DJI) und vom Robert Koch-Institut (RKI) durchgeführt wird. Die
Studie verfolgt das Ziel, die Rolle von Kindern, Kitas und Kindertagespflege im
Infektionsgeschehen bundesweit zu untersuchen.
In Modul 2 der Corona-KiTa-Studie wird Fragen nachgegangen, wie sich die
Rückkehr in den Regelbetrieb in den Kindertageseinrichtungen und in der
Tagespflege vollzieht, welche Betreuungskapazitäten die Einrichtungen anbieten
können, inwieweit Schutz- und Hygienemaßnahmen durchgeführt werden oder
wie sich das Infektionsgeschehen auf Einrichtungsebene entwickelt. Antworten
auf diese Fragen liefern die Ergebnisse des KiTa-Registers. Alle Kitas und
Tagespflegepersonen in Deutschland sind aufgerufen, sich an wöchentlichen
onlinebasierten Abfragen zu beteiligen. Ziel ist es, aktuell und regional
differenziert zu dokumentieren, wie sich die Pandemie auf das Betreuungsgeschehen
auswirkt. Zusätzlich wird erfasst, ob einzelne Gruppen oder Einrichtungen
aufgrund von COVID-19-Erkrankungen geschlossen werden müssen. Die
Ergebnisse werden fortlaufend auf
www.corona-kita-studie.de veröffentlicht. Die
Erkenntnisse unterstützen Träger, Kommunen, Länder und Bund dabei, die
Situation vor Ort genauer einschätzen und steuern zu können.
Seit dem Start des KiTa-Registers haben sich 11 130 Kitas für das KiTa-
Register angemeldet (Stand: 19. Januar 2021). Dies entspricht etwa 20 Prozent
der deutschlandweit 53 742 bestehenden Kindertageseinrichtungen. An den
wöchentlichen Abfragen seit Ende August 2020 nahmen durchschnittlich etwa
5 800 Kitas teil. Folgende pandemiebedingte Schließzeiten wurden im KiTa-
Register gemeldet:
Einrichtungsschließungen 2020
März Apr Mai Jun Jul Aug Sept Okt Nov Dez
Jan
2021
D 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 2 % 2 % 0 %
BB 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 2 % 3 % 2 %
BE 2 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 2 % 3 % 3 % 0 %
BW 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 2 % 1 % 0 %
BY 2 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 1 % 1 % 0 %
HB 0 % 4 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 4 % 0 % 0 %
HE 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 2 % 1 % 0 %
HH 2 % 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 1 % 1 %
MV 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 3 % 2 % 0 %
NI 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 1 % 1 % 0 %
NW 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 2 % 2 % 0 %
RP 2 % 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 3 % 2 % 1 %
SH 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 0 %
SL 1 % 2 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 3 % 2 % 1 %
SN 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 2 % 4 % 0 %
ST 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 1 %
TH 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 0 % 2 % 4 % 2 %
Gruppenschließungen 2020
März Apr Mai Jun Jul Aug Sept Okt Nov Dez
Jan
2021
D 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 4 % 4 % 1 %
BB 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 2 % 3 % 3 %
BE 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 3 % 8 % 9 % 2 %
BW 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 2 % 5 % 4 % 1 %
BY 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 2 % 5 % 5 % 1 %
HB 0 % 0 % 1 % 0 % 0 % 0 % 0 % 4 % 5 % 5 % 2 %
HE 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 2 % 5 % 3 % 2 %
Gruppenschließungen 2020
März Apr Mai Jun Jul Aug Sept Okt Nov Dez
Jan
2021
HH 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 2 % 6 % 5 % 4 %
MV 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 3 % 1 %
NI 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 1 % 4 % 3 % 1 %
NW 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 1 % 4 % 4 % 1 %
RP 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 3 % 3 % 1 %
SH 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 3 % 3 % 1 %
SL 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 5 % 6 % 2 %
SN 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 5 % 7 % 2 %
ST 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 1 % 2 % 4 % 1 %
TH 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 0 % 2 % 5 % 2 %
In Modul 3 der Corona-KiTa-Studie wird Fragen nachgegangen, wie häufig
Kinder im Kita-Alter an COVID-19 erkranken, wie empfänglich sie für das
Virus sind oder wie schwer ihre Krankheitsverläufe sind. Dies wird anhand von
Meldedaten der Gesundheitsämter zu COVID-19 und anhand der
Syndromischen Surveillance untersucht. Zur Syndromischen Surveillance zählt etwa das
GrippeWeb-Portal. Über das Portal sammelt das RKI wöchentlich
Informationen zu Atemwegserkrankungen in der Bevölkerung. Ergänzt werden diese
Daten durch Angaben von etwa 650 repräsentativ über Deutschland verteilten
Haus- und Kinderarztpraxen. Zudem übermittelt eine Stichprobe von 69
Laboren in Deutschland Daten zu SARS-CoV-2-Testungen an das RKI. Eine
Übersicht über klinische und epidemiologische Forschungsansätze zu SARS-CoV-2
und COVID-19 bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland liefert die
KiCoS-Studienplattform, die im Rahmen von Modul 3 aufgesetzt wurde. Ziel
ist der Austausch von Metadaten zu geplanten und laufenden Studien zwischen
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die Vernetzung der Projekte sowie
Kooperationsansätze bei der Auswertung.
An das RKI (Stand: 15. Februar 2021) übermittelte Ausbrüche in Kita und Hort
(Ausbruch: Verbreitung einer Infektion von einer Person zu mindestens einer
weiteren Person):
Monat
Ausbrüche
Fälle 0 bis
5 Jahre
6 bis
10 Jahre
11 bis
14 Jahre
15 Jahre
und
älter
%
0 bis
5 Jahre
%
6 bis
10 Jahre
%
11 bis
14 Jahre
%
15 Jahre
und
älter
3/2020 6 49 4 4 2 39 8 % 8 % 4 % 80 %
4/2020 4 13 4 0 0 9 31 % 0 % 0 % 69 %
5/2020 4 30 9 5 1 15 30 % 17 % 3 % 50 %
6/2020 14 54 18 8 0 28 33 % 15 % 0 % 52 %
7/2020 14 71 13 11 1 46 18 % 15 % 1 % 65 %
8/2020 6 23 7 0 0 16 30 % 0 % 0 % 70 %
9/2020 29 123 36 3 0 84 29 % 2 % 0 % 68 %
10/2020 161 976 377 42 8 549 39 % 4 % 1 % 56 %
11/2020 276 1443 495 118 12 817 34 % 8 % 1 % 57 %
12/2020 320 1653 563 78 6 1006 34 % 5 % 0 % 61 %
1/2021 170 932 324 64 3 541 35 % 7 % 0 % 58 %
2/2021 56 314 125 19 0 170 40 % 6 % 0 % 54 %
2. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Betreuung der Kinder
für den Zeitraum entsprechender Maßnahmen sichergestellt?
Sofern Familien bzw. ihre Kinder in häuslicher Quarantäne sind, dürfen sie
nicht außerhalb der eigenen Wohnung betreut werden. Darüber hinaus haben
die Länder aufgrund der allgemeinen Kontaktbeschränkungen die Angebote der
Kindertagesbetreuung zwischenzeitlich geschlossen bzw. eingeschränkt. Eine
Übersicht hierüber gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung (Stand:
10. Februar 2021) wie folgt:
BL Öffnung KTP
BW Notbetreuung vom 11.01. bis 14.02.2021 (zzgl. Ferien bis 21.02.2021; Anspruch:
Kindeswohl; Beide Erziehungsberechtigte/Alleinerziehende sind durch Beruf/
Studium/Schule an Betreuung gehindert (Präsenz- und Home-Office-
Arbeitsplätze); sonstige schwerwiegende Gründe.
Notbetreuung
BY Notbetreuung vom 16.12.2020 bis 14.02.2021; Anspruch: Kindeswohl; Eltern, die
die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere wenn sie
ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.
Seit 11.01.2021 zusätzlich Eltern mit Anspruch auf HzE; Kinder mit (drohender)
Behinderung.
Notbetreuung
BE Notbetreuung vom 25.01. bis 14.02.2021; Anspruch: Erziehungsberechtigte mit
außerordentlich dringendem tage- oder stundenweise Betreuungsbedarf =
Alleinerziehende; ein Elternteil mit systemrelevantem Beruf; Familien in einer sozial
schwierigen Situation/mit besonderem päd. Bedarf (Entscheidungen im Einzelfall).
Notbetreuung
BB Regelbetrieb seit 15.06.2020
14.12.2020 bis 14.02.2021: Eltern wird dringend nahegelegt, soweit möglich ihre
Kinder zuhause zu betreuen. Seit 23.01.2021: Ab einem Inzidenzwert von 300 für
mind. 3 Tage erfolgt in Kitas und KTP nur noch eine Notbetreuung.
geöffnet
HB Notbetreuung vom 01.02. bis 14.02.2021: Stufe 3 des Reaktionsstufenplans in
Kitas: max. 10 Kinder/Gruppe gleichzeitig (bei Platzsharing max. 10 von 12 Kindern)
und Trennung von Gruppen. Anspruch: Kindeswohl; besondere Härtefälle;
Berufstätigkeit beider Elternteile bzw. Alleinerziehender, wenn keine andere Betreuung
möglich ist (nachrangig: Eltern mit Möglichkeit des Homeoffice).
geöffnet
HH Erweiterte Notbetreuung vom 25.01. bis 14.02.2021; Anspruch: Kinder mit
dringlichem sozialpädagogischen Förderbedarf; Eltern mit Berufen in der
Daseinsvorsorge, zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Sicherheit; aus besonderen
(familiären) Gründen; Alleinerziehende (mind. 20h/Woche).
geöffnet für
Kinder mit
dringendem
Betreuungsbedarf
HE Regelbetrieb seit 06.07.2020
16.12.2020 bis 14.02.2021: Eltern werden eindringlich gebeten,
Betreuungsangebote nur zu nutzen, wenn es dringend notwendig ist.
geöffnet
MV Regelbetrieb seit 01.08.2020
16.12.2020 bis 19.02.2021: Schutzphase = Kinder sollen nach Möglichkeit zuhause
betreut werden. Seit 11.01.2021: Anmeldung für Teilnahme an der
Kindertagesförderung notwendig. Ab einem Inzidenzwert von 150 erfolgt in den Kitas nur noch
eine Notbetreuung.
geöffnet
NI Notbetreuung 11.01.2021 bis 14.02.2021: Szenario C = Notbetreuung für bis zu
50 Prozent der Gruppengröße; Anspruch: mind. ein/e Erziehungsberechtigte/r in
betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem
Interesse; Unterstützungsbedarf (Sprachförderbedarf); Vorschulkinder; Härtefälle.
geöffnet
(räumliche Trennung bei
GTP)
NW Eingeschränkter Regelbetrieb vom 11.01. bis 14.02.2021: Dringender Appell, dass
Eltern ihre Kinder selbst betreuen; Kitas bleiben grundsätzlich geöffnet;
Betreuungsumfang wird für jedes Kind um 10 Wochenstunden eingeschränkt.
geöffnet
(n. Mögl.
räumliche Trennung bei
GTP)
RP Regelbetrieb seit 01.08.2020
14.12.2020 bis 14.02.2021: Regelbetrieb für dringenden Bedarf = An Eltern wird
appelliert, möglichst eine Betreuung zuhause sicherzustellen.
geöffnet
BL Öffnung KTP
SL Regelbetrieb seit 01.08.2020
16.12.2020 bis 14.02.2021: Keine reguläre, aber bedarfsgerechte Betreuung. Jedes
Kind, das Betreuung braucht, kann auch weiterhin ohne weitere Nachweise betreut
werden. Eltern bleiben dazu aufgerufen, die Betreuung ihrer Kinder möglichst
privat zu organisieren.
geöffnet
SN Notbetreuung vom 14.12.2020 bis 14.02.2021; Anspruch: Beide bzw. ein Elternteil
arbeitet in bestimmten systemrelevanten Gruppen und Betreuung kann nicht durch
anderen Personensorgeberechtigten abgesichert werden; Kindeswohl; seit
28.01.2021 auch bestimmte Schüler_innen/Auszubildende/Studierende, sofern
Betreuung nicht durch anderen Personensorgeberechtigten abgesichert werden kann.
Notbetreuung
ST Notbetreuung vom 21.12.2020 bis 14.02.2021; Anspruch: mind. ein Elternteil ist in
Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig (keine private Betreuung oder flexible
Arbeitsgestaltung möglich); Kindeswohl; Kinder mit Behinderung; bestimmte
Beschäftigte der Gemeinschaftseinrichtung; Kinder/Sorgeberechtigte in der
Eingewöhnungsphase, sofern Anspruch auf Notbetreuung bestehen würde.
Notbetreuung
SH Notbetreuung vom 16.12.2020 bis 14.02.2021; Anspruch: Hoher Pflege- und
Betreuungsaufwand; Kindeswohl; mind. ein Erziehungsberechtigter ist in Bereichen
der kritischen Infrastruktur tätig; berufstätige Alleinerziehende; max. 10 Kinder pro
Gruppe.
geöffnet
TH Notbetreuung vom 11.01. bis 19.02.2021; Anspruch: Kindeswohl; Kinder mit
besonderem Förderbedarf; Personensorgeberechtigte, die aufgrund dienstlicher oder
betrieblicher Gründe an der Betreuung gehindert sind, keine andere
Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und zum zwingend benötigten Personal in
Bereichen von erheblichem öffentlichem Interesse/Pandemiebewältigung gehören;
drohende Kündigung/unzumutbarer Verdienstausfall.
Notbetreuung
3. Wie viele Familien erhielten seit März 2020 Entschädigung,
Lohnersatzleistungen bzw. ähnliche bzw. anderweitige staatliche Hilfen aufgrund
von eingeschränkten bzw. entfallenden Betreuungsmöglichkeiten für ihre
Kinder (bitte nach Bundesländern, Monaten, Rechtsgrundlage bzw. Art
der Entschädigung, Höhe der Entschädigung, Alter und Anzahl
betroffener Kinder sowie Alleinerziehendenfamilien aufschlüsseln)?
Um Eltern bei den Herausforderungen durch die Corona-Pandemie zu
unterstützen, ist mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB-
Digitalisierungsgesetz) vom 18. Januar 2021 der Anspruch auf
Kinderkrankengeld für das Jahr 2021 erweitert worden (§ 45 Absatz 2a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – SGB V). Danach besteht ein Anspruch auf
Kinderkrankengeld im Jahr 2021 auch dann, wenn das Kind nicht krank ist, aber zuhause
betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern
(Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), Schule oder eine
Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder der Zugang zum
Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt ist. Über die bisherige
Inanspruchnahme dieses erweiterten Kinderkrankengeldanspruchs liegen der Bundesregierung
noch keine Zahlen vor.
Zusätzlich zu den erweiterten Kinderkrankentagen haben berufstätige Eltern
und Selbstständige auch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem
Infektionsschutzgesetz, wenn sie ihre Kinder wegen pandemiebedingt behördlich
geschlossener Einrichtungen (Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen
und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen) zuhause betreuen müssen
und dadurch einen Verdienstausfall haben (§ 56 Absatz 1a IfSG).
Die Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Absatz 1 und 1a
IfSG) können über das Portal
www.ifsg-online.de seit Anfang/Mitte Mai 2020
in zunächst elf Ländern (seit 1. Januar 2021 in zwölf) online beantragt werden.
Die Antragsbearbeitung, Bescheidung und Auszahlung liegt nicht in der
Verantwortung des Bundes und wird auf Landesebene durchgeführt. Die für die
Antragsbearbeitung zuständigen Behörden unterscheiden sich je Land. Die
Online-Beantragung nach § 56 Absatz 1a IfSG (Entschädigungsgrundlage bei
angeordneter Schließung einer Kita, Schule oder Einrichtung für Menschen mit
Behinderung) ist seit dem 4. Mai 2020 möglich. Die Online-Beantragung nach
§ 56 Absatz 1 IfSG (Entschädigungsgrundlage: Tätigkeitsverbot/Quarantäne)
ist seit dem 16. Mai 2020 möglich.
Die folgenden Tabellen geben die über das IfSG-Portal bis zum 25. Januar
2021 eingegangenen Anträge nach Bundesland wieder. Die Angaben umfassen
sowohl Anträge nach § 56 Absatz 2 Satz 2 IfSG, die vom Arbeitgeber gestellt
wurden, als auch die Anträge von Selbstständigen. Aufgrund der Zuständigkeit
der Länder werden Anträge in Papierform und in den nicht-teilnehmenden
Ländern im System nicht erfasst.
Tabelle 1: Anzahl der Anträge nach § 56 Absatz 1 IfSG und nach § 56
Absatz 1a IfSG
Bundesland
Anzahl der Anträge
(gesamt) nach § 56 Absatz 1 IfSG nach § 56 Absatz 1a IfSG
Brandenburg 15.182 13.690 1.492
Baden-Württemberg 77.869 73.781 4.088
Bremen 2.535 2.439 96
Hessen 44.035 41.259 2776
Mecklenburg-
Vorpommern 6.375 5.204 1.171
Niedersachsen 36.868 35.122 1.746
Nordrhein-Westfalen 114.854 109.124 5.730
Rheinland-Pfalz 23.578 22.624 954
Schleswig-Holstein 9.735 9.265 470
Saarland 5.150 4.868 282
Sachsen-Anhalt 18.278 15.807 2.471
Thüringen 8.839 8.839 0
Summe 363.298 342.022 21.276
Tabelle 2: Anzahl der Anträge aufgeschlüsselt nach Bundesländern und
Monaten
Brandenburg 15.182
nach § 56 Absatz 1 IfSG 13.690
2020 7.977
Mai 2
Jun 121
Jul 421
Aug 164
Sep 135
Okt 893
Nov 2.149
Dez 4.092
2021 5.713
Jan 5.713
nach § 56 Absatz 1a IfSG 1.492
2020 1.151
Mai 283
Jun 65
Jul 211
Aug 55
Sep 44
Okt 131
Nov 114
Dez 248
2021 341
Jan 341
Baden-Württemberg 77.869
nach § 56 Absatz 1 IfSG 73.781
2020 57.038
Mai 2.256
Jun 3.519
Jul 5.334
Aug 977
Sep 1.217
Okt 7.716
Nov 14.316
Dez 21.703
2021 16.743
Jan 16.743
nach § 56 Absatz 1a IfSG 4.088
2020 3.524
Mai 208
Jun 354
Jul 870
Aug 189
Sep 129
Okt 470
Nov 535
Dez 769
2021 564
Jan 564
Bremen 2.535
nach § 56 Absatz 1 IfSG 2.439
2020 1.660
Mai 2
Jun 35
Jul 105
Aug 43
Sep 31
Okt 160
Nov 547
Dez 737
2021 779
Jan 779
nach § 56 Absatz 1a IfSG 96
2020 80
Mai 4
Jun 2
Jul 16
Aug 4
Sep 1
Okt 3
Nov 18
Dez 32
2021 16
Jan 16
Hessen 44.035
nach § 56 Absatz 1 IfSG 41.259
2020 31.828
Mai 517
Jun 2.792
Jul 4.188
Aug 963
Sep 884
Okt 4.819
Nov 6.815
Dez 10.850
2021 9.431
Jan 9.431
nach § 56 Absatz 1a IfSG 2.776
2020 2.481
Mai 220
Jun 420
Jul 733
Aug 120
Sep 91
Okt 306
Nov 256
Dez 335
2021 295
Jan 295
Mecklenburg-
Vorpommern 6.375
nach § 56 Absatz 1 IfSG 5.204
2020 3.486
Mai 28
Jun 114
Jul 155
Aug 69
Sep 66
Okt 510
Nov 1.156
Dez 1.388
2021 1.718
Jan 1.718
nach § 56 Absatz 1a IfSG 1.171
2020 1.009
Mai 135
Jun 146
Jul 244
Aug 37
Sep 34
Okt 115
Nov 67
Dez 231
2021 162
Jan 162
Niedersachsen 36.868
nach § 56 Absatz 1 IfSG 35.122
2020 25.844
Jun 165
Jul 1.227
Aug 495
Sep 1.391
Okt 4.183
Nov 6.814
Dez 11.569
2021 9.278
Jan 9.278
nach § 56 Absatz 1a IfSG 1.746
2020 1.408
Jun 34
Jul 310
Aug 113
Sep 87
Okt 264
Nov 182
Dez 418
2021 338
Jan 338
Nordrhein-Westfalen 114.854
nach § 56 Absatz 1 IfSG 109.124
2020 84.595
Mai 1.442
Jun 3.740
Jul 8.210
Aug 2.100
Sep 3.015
Okt 13.497
Nov 21.110
Dez 31.481
2021 24.529
Jan 24.529
nach § 56 Absatz 1a IfSG 5.730
2020 4.950
Mai 918
Jun 588
Jul 1.012
Aug 215
Sep 110
Okt 607
Nov 550
Dez 950
2021 780
Jan 780
Rheinland-Pfalz 23.578
nach § 56 Absatz 1 IfSG 22.624
2020 16.728
Mai 147
Jun 848
Jul 1.340
Aug 394
Sep 481
Okt 2.360
Nov 4.174
Dez 6.984
2021 5.896
Jan 5.896
nach § 56 Absatz 1a IfSG 954
2020 787
Mai 71
Jun 91
Jul 151
Aug 29
Sep 21
Okt 78
Nov 109
Dez 237
2021 167
Jan 167
Schleswig-Holstein 9.735
nach § 56 Absatz 1 IfSG 9.265
2020 6.520
Mai 190
Jun 365
Jul 581
Aug 110
Sep 184
Okt 916
Nov 1.828
Dez 2.346
2021 2.745
Jan 2.745
nach § 56 Absatz 1a IfSG 470
2020 382
Mai 66
Jun 56
Jul 100
Aug 14
Sep 13
Okt 51
Nov 34
Dez 48
2021 88
Jan 88
Saarland 5.150
nach § 56 Absatz 1 IfSG 4.868
2020 3.084
Mai 4
Jun 88
Jul 138
Aug 37
Sep 68
Okt 311
Nov 925
Dez 1.513
2021 1.784
Jan 1.784
nach § 56 Absatz 1a IfSG 282
2020 228
Mai 4
Jun 20
Jul 52
Aug 13
Sep 7
Okt 18
Nov 34
Dez 80
2021 54
Jan 54
Sachsen-Anhalt 18.278
nach § 56 Absatz 1 IfSG 15.807
2020 10.449
Mai 299
Jun 622
Jul 1.229
Aug 319
Sep 439
Okt 1.788
Nov 2.232
Dez 3.521
2021 5.358
Jan 5.358
nach § 56 Absatz 1a IfSG 2.471
2020 1.951
Mai 233
Jun 264
Jul 370
Aug 71
Sep 30
Okt 175
Nov 334
Dez 474
2021 520
Jan 520
Thüringen 8.839
nach § 56 Absatz 1 IfSG 8.839
2020 866
Dez 866
2021 7.973
Jan 7.973
4. Wie hat sich die Anzahl der Kinder und Jugendlichen entwickelt, für die
seit März 2020 Hartz IV- bzw. SGB II-Leistungen gewährt wurden (bitte
nach Monaten und Bundesländern sowie Anteil von
Alleinerziehendenfamilien aufschlüsseln)?
Nach Angaben der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit gab
es im Oktober 2020 rund 1 863 000 Personen in Bedarfsgemeinschaften (BG)
unter 18 Jahren, darunter 1 858 000 Kinder unter 18 Jahren. Die Anzahl der
Personen in BG unter 18 Jahren sowie die Zahl der Kinder unter 18 Jahren in
BG lag im Oktober 2020 unter dem Wert des Vorjahresmonats, ebenso die
Anzahl der Betreffenden, die in Alleinerziehenden-BG leben. Im Verlauf des
Jahres 2020 sind die Zahlen von Februar bis Juni zunächst angestiegen und
anschließend wieder gesunken.
Weitere Ergebnisse sind den Tabellen 1 und 2 im Anhang zu entnehmen.
Zur Beantwortung der Teilfrage nach den Alleinerziehenden wurden diejenigen
Personen ausgewertet, die dem BG-Typ Alleinerziehend zugehörig sind.
Insbesondere bei den Personen in Alleinerziehenden-BG ist zu beachten, dass diese
Zahl nicht als Anzahl Alleinerziehender im SGB II zu verstehen ist.
5. Wie hat sich die Anzahl der Kinder und Jugendlichen seit März 2020
entwickelt, deren Eltern Kurzarbeitergeld erhielten (bitte nach Monaten
und Bundesländern sowie Anteil von Alleinerziehendenfamilien
aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
6. Wie hat sich die Anzahl der Kinder und Jugendlichen seit März 2020
entwickelt, deren Eltern Arbeitslosengeld I erhielten (bitte nach Monaten
und Bundesländern sowie Anteil von Alleinerziehendenfamilien
aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
7. Wie hat sich die Anzahl der Kinder und Jugendlichen seit März 2020
entwickelt, für die Kinderzuschlag gewährt wurde (bitte nach Monaten
und Bundesländern sowie Anteil von Alleinerziehendenfamilien
aufschlüsseln)?
Die Entwicklung der Zahl der erreichten Kinder im Kinderzuschlag seit März
2020 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
März 2020 – Januar 2021
Mrz 20 Apr 20 Mai 20 Jun 20 Jul 20 Aug 20 Sep 20 Okt 20 Nov 20 Dez 20 Jan 21
Deutschland 376.109 488.081 600.655 789.723 941.943 928.285 888.398 868.549 811.378 767.930 708.905
Schleswig-Holstein 10.941 12.119 15.025 20.065 23.843 26.315 26.444 24.837 23.306 21.822 21.476
Hamburg 7.461 9.081 11.398 15.651 19.005 21.374 21.168 19.203 17.710 16.258 15.603
Niedersachsen 45.572 64.330 75.728 90.389 96.490 89.903 91.413 93.204 86.651 84.475 79.391
Bremen 4.070 6.112 7.730 8.583 9.671 8.691 8.862 8.884 8.482 8.147 7.683
Nordrhein-Westfalen 111.431 131.747 152.799 212.784 262.242 249.062 235.418 232.441 217.023 207.690 188.990
Hessen 43.355 53.357 62.734 77.498 85.036 77.450 78.108 77.023 72.611 67.925 65.204
Rheinland-Pfalz 16.510 19.198 22.595 28.756 37.952 45.582 45.122 41.879 38.086 36.035 32.966
Baden-Württemberg 35.795 48.989 71.432 85.918 110.396 122.984 105.394 101.995 94.910 89.598 81.333
Bayern 40.022 60.295 80.018 110.256 132.205 116.169 114.131 113.823 105.242 95.630 85.083
Saarland 3.756 4.445 5.198 6.284 8.733 10.098 10.661 9.656 8.875 8.593 7.667
Berlin 12.992 21.927 24.988 39.172 43.588 38.389 37.096 37.281 36.165 35.507 31.913
Brandenburg 7.412 11.293 13.458 20.186 21.740 19.926 19.566 19.458 19.276 18.732 17.232
Mecklenburg-Vorpommern 5.878 6.209 7.827 11.319 13.393 14.633 14.221 12.752 12.188 10.986 10.681
Sachsen 17.443 22.277 30.651 37.293 44.868 44.319 44.418 41.635 37.765 35.157 34.309
Sachsen-Anhalt 6.500 7.990 9.559 12.674 15.078 20.409 17.704 16.603 16.299 15.325 14.481
Thüringen 6.843 8.575 9.234 12.480 16.819 22.097 17.622 16.936 15.846 15.258 14.107
nicht zugeordnet 128 137 281 415 884 884 1.050 939 943 792 786
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, 2021
Belastbare Daten zum Anteil von Alleinerziehenden an den
Kinderzuschlagsberechtigten liegen nicht vor.
8. Wie hat sich die Anzahl der Kinder und Jugendlichen seit März 2020
entwickelt, deren Eltern Wohngeld erhielten (bitte nach Monaten und
Bundesländern sowie Anteil von Alleinerziehendenfamilien
aufschlüsseln)?
Die Zahl der Kinder und Jugendlichen in Haushalten mit Wohngeldbezug auf
Basis der amtlichen Wohngeldstatistik liegt jährlich zum Stichtag 31.
Dezember vor, zuletzt für das Berichtsjahr 2019. Monatliche Angaben liegen nicht
vor. Insofern liegen keine Informationen für den fraglichen Zeitraum seit März
2020 vor.
9. Wie hat sich die Anzahl der Kinder und Jugendlichen seit März 2020
entwickelt, für die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
(UVG) bewilligt wurden (bitte nach Monaten und Bundesländern
aufschlüsseln)?
Die Zahl der Kinder, für die Leistungen nach dem UVG gezahlt werden, wird
jeweils zum Ende eines jeden Quartals erhoben. Es liegen die Ergebnisse für
die ersten drei Quartale 2020 vor:
Fälle insg. 31.03.20 Fälle insg. 30.06.20 Fälle insg. 30.09.20
Baden-Württemberg 67.910 69.114 68.696
Bayern 83.498 85.195 84.596
Berlin 47.309 48.139 48.840
Brandenburg 34.592 34.735 34.363
Bremen 12.151 12.259 12.269
Hamburg 25.252 25.343 25.203
Hessen 54.519 54.766 54.580
Mecklenburg-Vorpommern 30.112 30.203 29.491
Niedersachsen 86.575 87.867 87.338
Nordrhein-Westfalen 192.277 194.435 194.219
Rheinland-Pfalz 37.309 37.941 37.879
Saarland 9.956 10.045 9.858
Fälle insg. 31.03.20 Fälle insg. 30.06.20 Fälle insg. 30.09.20
Sachsen 54.702 55.420 54.516
Sachsen-Anhalt 36.245 36.495 35.744
Schleswig-Holstein 34.147 34.452 34.064
Thüringen 27.529 27.654 27.275
Insgesamt 834.083 844.063 838.931
Stand: 15.2.2021
Quelle: UVG-Geschäftsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
10. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Inanspruchnahme
von Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT-Leistungen) seit März
2020 entwickelt (bitte nach Art der BuT-Leistung, Monaten und
Bundesländern sowie Anteil von Alleinerziehendenfamilien aufschlüsseln)?
Eine gemeinsame Statistik für alle Rechtskreise zu Bildungs- und
Teilhabeleistungen liegt nicht vor.
Im Bereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) wird die Zahl der
tatsächlichen Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen des Bildungspakets
statistisch nicht erfasst. Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen des
Bildungspakets nach dem BKGG ist der Bezug von Kinderzuschlag oder
Wohngeld. Anders als der Kinderzuschlag werden die Bildungs- und
Teilhabeleistungen bei Berechtigten nach dem BKGG in den Ländern und Kommunen durch
die unterschiedlichsten Stellen gewährt. Bei den Trägern der Bildungs- und
Teilhabeleistungen erfolgt keine flächendeckende statistische Erfassung für den
Rechtskreis BKGG.
Im Bereich des BKGG wurde auf die Einführung einer einheitlichen
bundesweiten Statistik verzichtet. Die Einführung einer zusätzlichen Statistik- und
Berichtspflicht konkurriert mit dem Anliegen des Programms der Regierung
„Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung“.
Die erbetenen Informationen, soweit sie für den Rechtskreis des SGB XII/
AsylbLG (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII – bzw.
Asylbewerberleistungsgesetz) vorliegen, sind den Tabellen 3 bis 8 im Anhang zu entnehmen.
Die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (Grundsicherungsstatistik SGB II) berichtet monatlich
ausschließlich über Personen im Rechtskreis SGB II mit einem festgestellten
Anspruch, also positiv beschiedenem Antrag auf Leistungen für Bildung und
Teilhabe. Die entsprechenden Daten werden monatlich im Internet im Produkt
„Bildung und Teilhabe – Deutschland, West/Ost, Länder und Kreise
(Monatszahlen)“ (abrufbar unter:
www.statistik.arbeitsagentur.de) veröffentlicht. Bei
der Interpretation der Daten ist zu beachten, dass die Daten zu Bildung und
Teilhabe nur einem sehr vereinfachten Plausibilitätsprüfungsverfahren
unterzogen werden können. Daten liegen bis zum Berichtsmonat September 2020 vor.
Die Zahl schwankt unterjährig stark; in den Monaten Februar 2020 und August
2020, in denen das Schulbedarfspaket gewährt wird, liegen die Zahlen deutlich
höher als in den übrigen Monaten.
11. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Kinder
und Jugendlichen seit März 2020 entwickelt, deren Eltern
Kinderkrankentagegeld gemäß dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
erhielten (bitte nach Monaten und Bundesländern, Anzahl der in Anspruch
genommenen Tage sowie Anteil von Alleinerziehendenfamilien
aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
12. Welche weiteren Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu
Armutslagen von Kindern und Jugendlichen in der Corona-Krise und deren
Entwicklung vor?
Zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemiekrise auf die Einkommen der
Haushalte – und damit auch von Kindern und Jugendlichen – in Deutschland
können aktuell noch keine statistisch fundierten Aussagen getroffen werden, da
entsprechende Daten noch nicht vorliegen. Die Bundesregierung geht davon
aus, dass die Leistungen des Sozialschutzpakets, insbesondere die Zahlung des
Kinderbonus, die Erhöhung des steuerlichen Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende und der Notfall-Kindergeldzuschlag die finanzielle Situation von
Familien mit Kindern deutlich verbessern konnten. Zu diesem Ergebnis kommt
z. B. ein gemeinsames Gutachten des ifo Instituts für Wirtschaftsforschung
München und des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung der
Bundesagentur für Arbeit (
https://www.iab-forum.de/covid-19-krise-fuer-das-jahr-202
0-ist-mit-keinem-anstieg-der-einkommensungleichheit-in-deutschland-zu-rec
hnen). In diese Berechnungen konnten allerdings nur Daten bis zum Monat
September 2020 einfließen. Die Bundesregierung wird die Auswirkungen der
Pandemiekrise auf die wirtschaftliche Situation der Haushalte in Deutschland,
insbesondere von Familien mit Kindern und Jugendlichen, weiter beobachten.
Drucksache 19/27100 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27100 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27100 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27100 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/27100 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]