[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karlheinz Busen, Frank Sitta,
Dr. Gero Clemens Hocker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26721 –
Novellierung der TA Luft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Entwurf zur Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die Technische Anleitung
zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), wurde am 16. Dezember 2020 vom
Bundeskabinett nach fast vier Jahren Beratung verabschiedet. Nach Schätzung des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
sind deutschlandweit 50 000 Anlagen von der Novellierung der TA Luft
betroffen. Im Novellierungsentwurf der TA Luft wurde die grundsätzliche
Struktur und Systematik der Verwaltungsvorschrift nicht geändert. Dafür wurden
die Vollzugsempfehlungen für beste verfügbare Techniken (BVT-
Schlussfolgerungen), die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) und
naturschutzrechtliche Genehmigungsanforderungen (auf Grundlage des § 54 Absatz 11 des
Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG) aufgenommen. Im Zuge der
Anhörung zum Entwurf (gemäß § 51 BImSchG) wurde auch die Wirtschaft
eingebunden, deren Empfehlungen kaum berücksichtigt wurden. Die
Wirtschaftsverbände warnen unter anderem vor einem Strukturbruch mit weiteren
Betriebsaufgaben und sich verlängernden Baugenehmigungsverfahren. Sie sehen
die Nutztierstrategie der Bundesregierung gefährdet und befürchten massive
Wettbewerbsnachteile für die deutsche Tierhaltung (Stellungnahme des VUSA
und des BRS vom 15. Dezember 2020 (redaktionell angepasst am 17.
Dezember 2020) zum Kabinettsentwurf der Bundesregierung zur TA Luft
Stellungnahme des VUSA und des BRS vom 15. Dezember 2020 (redaktionell
angepasst am 17. Dezember 2020) zum Kabinettsentwurf der Bundesregierung zur
TA Luft (
https://www.rind-schwein.de/services/files/brs/news-termi-ne/Stellu
ngnahme%20VUSA%20BRS%20TA%20Luft%20Novelle%2015.12.2020%2
0redaktionell%20angepasst%2017.12.pdf).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27165
19. Wahlperiode 02.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 2. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wurden die Ergebnisse der vom nordrhein-westfälischen Umwelt- und
Landwirtschaftsministerium gemeinsam mit Agrar-, Bau- und
Umweltexperten durchgeführten Planspiele und Folgenabschätzungen für
einzelne Typen von Tierhaltungsbetrieben aus dem Jahre 2019 (
https://www.
landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-
2000.pdf, S. 4) im Rahmen der Novellierung der TA Luft berücksichtigt,
und falls nein, wieso nicht?
Die Ergebnisse der vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit Agrar-,
Bau- und Umweltexperten durchgeführten Planspiele und
Folgenabschätzungen für einzelne Typen von Tierhaltungsbetrieben aus dem Jahre 2019 wurden
durch klarstellende Änderungen im Text der TA Luft berücksichtigt, wo dies
sinnvoll war und der Zielsetzung der Neufassung der TA Luft entsprach.
Grundlegende Änderungen waren aufgrund der Ergebnisse der Planspiele nicht
erforderlich.
2. Wurde im Rahmen der Novellierung der TA Luft eine umfassende
sozioökonomische Folgenabschätzung durchgeführt, die Effekte für die
Wirtschaft im ländlichen Raum und die Zukunft landwirtschaftlicher
Familienbetriebe berücksichtigt, und falls ja, welche Untersuchungen sind dies?
Im Rahmen der Novellierung der TA Luft wurden die für
Rechtsetzungsvorhaben durchzuführenden Folgeabschätzungen, etwa eine Schätzung des
Erfüllungsaufwands und eine Einordung der Auswirkungen der
Verwaltungsvorschrift, vorgelegt. Entsprechende Angaben gehen aus der Begründung der TA
Luft hervor und sind in der Bundesratsdrucksache 767/20 enthalten (
http://dip
bt.bundestag.de/dip21/brd/2020/0767-20.pdf).
Des Weiteren wird auf die Antworten zu den Fragen 17, 19, 20 und 21
verwiesen.
3. Warum werden Minderungstechniken in Anhang 11 der TA Luft
aufgeführt und damit nach Ansicht der Fragesteller der Stand der Technik
statisch festgeschrieben, anstatt auf datenbankgestützte Online-
Informationsportale (wie z. B. vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der
Landwirtschaft e. V.,
https://www.ktbl.de/webanwendungen/nationaler-b
ewertungsrahmen-tierhaltungsverfahren) zum Zwecke der Bewertung der
Haltungsverfahren für landwirtschaftliche Nutztiere nach Tiergerechtheit,
Umweltwirkung und Wirtschaftlichkeit zurückzugreifen, die zudem
technische Neuerungen und Innovationen berücksichtigen könnten?
Mit den in Anhang 11 des TA Luft-Entwurfs enthaltenden Tabellen wird
keineswegs, wie von der Fragestellung suggeriert, der Stand der Technik statisch
festgeschrieben. Vielmehr verweist Nummer 5.4.7.1 Buchstabe i des Entwurfs
darauf, dass „zur Minderung der Ammoniakemissionen Techniken nach
Anhang 11 oder gleichwertige qualitätsgesicherte Minderungstechniken und -
verfahren“ einzusetzen sind. Anhang 11 führt insofern zu Erleichterungen für
Betreiber und Genehmigungsbehörden, da für dort genannte Techniken erzielbare
Emissionsminderungen nicht im Einzelfall ermittelt werden müssen, sondern
auf die enthaltenden Werte zurückgegriffen werden kann. Der Einsatz anderer
Techniken ist möglich, in diesem Fall ist die erzielte Emissionsminderung zu
belegen.
4. Wurden die Auswirkungen der Schutz- und Vorsorgeanforderungen der
TA Luft hinsichtlich möglicher Zielkonflikte mit den Empfehlungen der
„Borchert-Kommission“ (
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/
DE/_Tiere/Nutztiere/200211-empfehlung-kompetenznetzwerk-nutztierha
ltung.pdf?__blob=publicationFile&v=2) für eine tiergerechtere
Nutztierhaltung abgestimmt, und falls nein, warum nicht?
Während die sogenannte Borchert-Kommission darauf ausgerichtet ist,
Konzepte für eine zukunftsfähige Nutztierstrategie zu entwickeln, regelt die TA
Luft immissionsschutzrechtliche Aspekte. Etwaige Zielkonflikte zwischen den
Erfordernissen des Tierwohls und des Immissionsschutzes wurden im Entwurf
der TA Luft berücksichtigt.
5. Wurde hinsichtlich der Vorsorgeanforderungen darauf geachtet,
Zielkonflikte zu bestehendem Fachrecht wie der Düngeverordnung, dem
Düngegesetz und der Stoffstrombilanz zu vermeiden, und falls ja, warum
werden z. B. Anforderungen zur Massenbilanzierung der Nährstoffe
aufgenommen, anstatt auf das bestehende Fachrecht zu verweisen?
Im TA Luft-Entwurf werden Anforderungen aus dem Durchführungsbeschluss
(EU) 2017/302 in nationales Recht umgesetzt. Gemäß der BVT-
Schlussfolgerungen 3 und 4 müssen die Stickstoff- und Phosphorgehalte in den
Ausscheidungen von Geflügel und Schweinen begrenzt werden. Die Einhaltung der
Vorgaben ist gemäß BVT-Schlussfolgerung 24 durch Massenbilanzen oder durch
Messungen zu überwachen.
Die Regelungen der Düngeverordnung (DüV) sehen derartige Aufzeichnungen
nicht vor.
Die Stoffstrombilanzverordnung erfasst auch die vom Durchführungsbeschluss
erfassten Nährstoffgehalte. Die Stoffstrombilanzverordnung sieht derzeit noch
keine Phosphorbilanzierung vor. Zudem gibt es Unterschiede im
Anwendungsbereich. Deshalb ist eine über das Düngerecht hinausgehende Umsetzung der
europarechtlichen Vorgaben notwendig.
6. Warum wurden für die Installation von Abluftreinigungsanlagen kürzere
Übergangsfristen gewählt als beispielsweise beim Verbot der
Kastenstandhaltung im Rahmen der Tierschutznutztierhaltungsverordnung?
Es handelt sich bei der Novelle der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und
bei der Neufassung der TA Luft um unabhängige Prozesse, bei denen eine enge
Abstimmung von Übergangsfristen nicht erforderlich ist. Wo durch einmalige
Baumaßnahmen beide Anforderungen erfüllt werden sollen, muss dies
innerhalb der kürzeren Übergangsfrist erfolgen.
7. Warum hat die Bundesregierung nicht die Ergebnisse der Ad-hoc-
Arbeitsgruppe „Immissionsschutz und Tierwohl“ zum Thema
„Tiergerechter Außenklimastall“, die für die Nutztierstrategie der
Bundesregierung von besonderer Bedeutung ist, abgewartet (Endgültiges
Ergebnisprotokoll zur Agrarministerkonferenz am 25. September 2020 in
Weiskirchen, TOP 11: Ad-hoc-AG Immissionsschutz und Tierwohl (
https://w
ww.agrarministerkonferenz.de/documents/endgueltiges-ergebnisprotokol
l-amk-25092020-weiskirchen_1609844340.pdf)), sondern stattdessen
ohne diesen Ergebnishintergrund die TA Luft im Kabinett verabschiedet?
Die Ad-hoc Arbeitsgruppe „Immissionsschutz und Tierwohl“ erarbeitet
konkretisierende Empfehlungen zum Vollzug der im TA Luft-Entwurf enthaltenen
Öffnungsklauseln für Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl
dienen. Anlagen, die aufgrund von besonders tiergerechten Haltungsverfahren
keine Abluftreinigungseinrichtungen einsetzen können, werden von der
Verpflichtung dazu freigestellt, müssen aber, soweit möglich, Maßnahmen zur
Emissionsminderung einsetzen.
Eine konkretisierende Empfehlung zum Vollzug eines Regelwerks kann
naturgemäß erst dann abgeschlossen werden, wenn das Regelwerk selbst vorliegt.
Wegen des hohen Bedarfs an einer einheitlichen Auslegung der
Öffnungsklauseln begann die Erarbeitung der Empfehlung ausnahmsweise bereits vor
Verabschiedung der TA Luft. Vor einem Abschluss ist es jedoch notwendig, dass die
TA Luft in ihrer endgültigen Fassung vorliegt, da Änderungen am
Regelungstext, etwa im Bundesratsverfahren, auch in der Vollzugshilfe noch
Berücksichtigung finden müssten.
8. Wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die Ergebnisse dieser
Adhoc-Arbeitsgruppe „Immissionsschutz und Tierwohl“ zum Thema
„Tiergerechter Außenklimastall“ in der TA Luft berücksichtigt werden, und
wenn ja, wie, bzw. wenn nein, warum nicht?
Es ist vorgesehen, die Ergebnisse der Ad-hoc-Arbeitsgruppe
„Immissionsschutz und Tierwohl“ den Bundesländern als Vollzugshilfe zur Auslegung der
in der Antwort zu Frage 7 beschriebenen Öffnungsklauseln zur Verfügung zu
stellen. Eine Berücksichtigung in der TA Luft selbst ist nicht vorgesehen. Sie
wäre angesichts des hohen Detaillierungsgrades der geplanten Vollzugshilfe
und der hohen Dynamik im Bereich der Tierhaltungsverfahren nicht sinnvoll,
weil die Gefahr bestünde, dass mit einer Aufnahme der Stand der Technik in
diesem Bereich statisch festgeschrieben würde.
9. Was versteht die Bundesregierung unter „empfindliche Pflanzen und
Ökosysteme“, auf deren Vorhandensein hin, Regelungen zur
Stickstoffdeposition Anwendung finden sollen (vgl. Anlage 1 zur TA Luft; bitte
tabellarisch auflisten)?
Es wird darauf hingewiesen, dass zur TA Luft keine Anlage 1 besteht.
Anhang 1 bezieht sich nicht auf Stickstoffdepositionen, sondern auf den Schutz
von Pflanzen vor den Einwirkungen durch gasförmiges Ammoniak. Es wird
davon ausgegangen, dass sich die Frage auf Anhang 1 sowie auf Anhang 9, in
dem es um Stickstoffdepositionen geht, bezieht.
Nahezu alle natürlichen terrestrischen Ökosysteme in Deutschland und
Mitteleuropa (temperierte Klimazone) sind stickstofflimitiert. Das bedeutet, dass im
Vergleich zum natürlichen Zustand zusätzliche Stickstoffverfügbarkeit das
Nährstoffgleichgewicht der Ökosysteme verändert. Von den veränderten
Standortbedingungen (mehr Stickstoff) profitieren meist nur einzelne Pflanzenarten,
die sich folgend besonders gut entwickeln und an stickstoffarme Bedingungen
angepasste Arten verdrängen. Die Standortveränderungen durch
Nährstoffeinträge sind eine der bedeutendsten Ursachen dafür, dass Biotoptypen oder
Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet sind und auf der Roten Liste geführt
werden.
Dies trifft insbesondere zu auf
– Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, RL 2006/105/EG
(
www.bfn.de/fileadmin/BfN/natura2000/Dokumente/lebensraumtypenliste_
20180925.pdf),
– Pflanzenarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, RL 2006/105/EG (www.
bfn.de/fileadmin/BfN/natura2000/Dokumente/artenliste_mit_erlaeuterunge
n_20160512_barrierefrei.pdf),
– Ökosysteme, für die ein international abgestimmter, empirischer Critical
Load nach Genfer Luftreinhaltekonvention definiert ist (
https://www.rivm.n
l/bibliotheek/rapporten/680359002.pdf), und
– Ökosysteme oder Pflanzenarten, die nach dem „Leitfaden zur Ermittlung
und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-
Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz“ (Kapitel 6) als „empfindlich“ eingestuft
wurden (
https://www.luft.sachsen.de/download/LAI_N-Leitfaden_Langfassun
g_01.03.2012.pdf).
10. Aus welchen wissenschaftlichen Gründen wird für Anlagen mit einer
Emissionsaustrittshöhe von weniger als 20 m ein Mindestradius von
1 km Entfernung um den Emissionsschwerpunkt in Anhang 9 der TA
Luft (Prüfung der Gewährleistung des Schutzes empfindlicher Pflanzen
und Ökosysteme außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher
Bedeutung vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung durch
Stickstoffdeposition) eingeführt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass selbst bei
großen Tierhaltungsanlagen (z. B. bei Anlagen mit
Ammoniakemissionsminderungstechniken) teilweise eine Anwendung des FFH-
Abscheidekriteriums von 0,3 kg N pro Hektar und Jahr nicht zu einem Radius von
1 km führen würde und das gleichberechtigt genannte
Abscheidekriterium von 5 kg pro Hektar und Jahr zu wesentlich geringeren Abständen,
aber keinesfalls zu höheren Abständen als den o. g. Mindestradius von 1
km führt?
Der wissenschaftliche Hintergrund der Anforderungen ist die Bestimmung der
Immissionskenngrößen nach Nummer 4.6 der TA Luft (vgl. Anhang 9
Absatz 4). Die Festlegung des Beurteilungsgebiets in Anhang 9 Absatz 1
entspricht daher den grundsätzlichen Anforderungen der Nummer 4.6.2.5 an ein
Beurteilungsgebiet, begrenzt durch einen Kreis mit einem Radius, der dem
50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht, mindestens aber mit
einem Radius von 1 km. Damit soll sichergestellt werden, dass das Rechengebiet
auch in untypischen Fällen (bedingt z. B. durch Meteorologie,
Abgasfahnenüberhöhung, Geländeunebenheiten) den Ort der maximalen
Gesamtzusatzbelastung der Anlage einschließt. Nur unter der Voraussetzung, dass die maximale
Gesamtzusatzbelastung im Einzelfall durch die Ausbreitungsrechnung erfasst
wird, kann sie mit dem Abschneidekriterium von 5 kg Stickstoff pro Hektar
und Jahr verglichen werden. Im Hinblick auf den Aufwand für die Bestimmung
der Kenngrößen für die Zusatzbelastung und die Gesamtzusatzbelastung ist die
Festlegung dieses Mindestradius neutral.
Von diesen Anforderungen bleibt die alternative Möglichkeit unberührt, die
Kenngrößen für die Zusatzbelastung und die Gesamtzusatzbelastung mit
Zustimmung der zuständigen Behörde durch ein Screening-Verfahren auf Basis
von Mindestabständen zu bestimmen (vgl. Anhang 9 Absatz 5).
11. Hat die Bundesregierung bei der Berechnung des Erfüllungsaufwandes
berücksichtigt, dass künftig auch baurechtlich genehmigungsbedürftige
Anlagen die Anforderungen zur Stickstoffdeposition und die Regelungen
aus der GIRL berücksichtigen müssen?
Der Anwendungsbereich der TA Luft umfasst unmittelbar nur
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen. Soweit eine Prüfung, ob
Schutzanforderungen voraussichtlich eingehalten werden, nach Einschätzung
der zuständigen Behörde erforderlich ist, soll zwar die Methodik der TA Luft
angewandt werden, hier besteht aber ein Ermessensspielraum. Aus diesem
Grund wurden Anlagen, die lediglich nach Baurecht genehmigungsbedürftig
sind, bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands nicht berücksichtigt.
12. Ist Phosphor ein luftgetragener Schadstoff in der Tierhaltung, der einer
Regulierung durch die TA Luft bedarf?
13. Warum schreibt die TA Luft, deren Zweck in der Reinhaltung der Luft
besteht, phosphorangepasste Futtermischungen vor (vgl. 5.4.7.1 Anlagen
zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren)?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Phosphor wird nicht primär über den Luftpfad in die Umwelt getragen, wenn
auch der Staub aus Tierhaltungsanlagen Phosphor enthalten kann.
Hintergrund für die Anforderungen zur phosphorangepassten Fütterung in der
TA Luft sind insbesondere Umsetzungsverpflichtungen aus dem EU-Recht.
Gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2017/302 bestehen Anforderungen an den
maximalen Stickstoff- und Phosphorgehalt in der Gülle von Schweinen und
Geflügel sowie Anforderungen an die Überwachung dieser Gehalte (BVT 3
und 4 in Verbindung mit BVT 24). Diese Anforderungen sind in den
Anlagengenehmigungen umzusetzen. Um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt
insgesamt zu erreichen und den Aufwand für den Nachweis der Einhaltung
möglichst gering zu halten, werden die Anforderungen für Stickstoff und Phosphor
im gleichen Regelwerk umgesetzt. Bei einer Umsetzung in unterschiedlichen
Regelwerken – etwa einer Umsetzung der Anforderungen an Phosphor im
Wasserrecht – wäre ein erheblicher Bürokratieaufwand zu erwarten. Spätestens bei
einer Änderung eines der Regelwerke wären darüber hinaus unterschiedliche
Anforderungsniveaus für die Nährstoffe Stickstoff und Phosphor zu befürchten.
14. Aus welchen Gründen liegen die Vorgaben für maximale Phosphor- und
Stickstoffausscheidungen für Nutztiere bei bestimmten Tierarten deutlich
unterhalb der Vorgaben für eine stark phosphor- und stickstoffreduzierte
Fütterung gemäß der jüngst novellierten Düngeverordnung?
Die einzuhaltenden Maximalwerte für den gesamten ausgeschiedenen
Stickstoff und Phosphor setzen die BVT-Schlussfolgerungen 3 und 4 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/302 um. Die in der TA Luft enthaltenen konkreten
Werte orientieren sich dabei an Arbeiten der DLG (DLG Band 199:
Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere; DLG-Verlag,
Februar 2014, Aktualisierungen bis November 2020 sind berücksichtigt). In
wenigen Fällen können die dort verfügbaren Werte nicht für die TA Luft
herangezogen werden, weil sie nicht innerhalb der in den genannten BVT-
Schlussfolgerungen vorgegebenen Bandbreiten liegen. Hier sind anspruchsvollere
Anforderungen EU-rechtlich erforderlich. Im Übrigen wird in Bezug auf die
Düngeverordnung auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
15. Wie wirken sich die Anforderungen der GIRL, die künftig
bundeseinheitlich über die TA Luft (Anhang 7) geregelt wird, vor dem Hintergrund
ausstehender Emissionsuntersuchungen an Außenklimaställen (KTBL:
Emissionsmessungen an Außenklimaställen in der Schweinehaltung;
EmiDaT – bisher unveröffentlicht), die je nach Bewirtschaftung höhere
Geruchsemissionen aufweisen können, auf die künftige
Abstandsregelung (mittels Immissionsermittlungen) bei bodennahen Emissionsquellen
der besonders tierwohlgerechten Außenklimaställe aus?
Da die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bereits in allen Bundesländern
angewandt wird, ist nicht von erheblichen Auswirkungen durch die Aufnahme der
Richtlinie in die TA Luft auszugehen. Genehmigungsrechtliche Erleichterungen
für die Betriebe können sich jedoch durch einige, im Zuge der Aufnahme der
GIRL in die TA Luft vorgenommene Änderungen ergeben. So wurden
zusätzliche Gewichtungsfaktoren für bislang nicht berücksichtigte Tierarten
aufgenommen und es wurde eine Klarstellung dazu aufgenommen, wann stillgelegte
Anlagen bei der Berechnung der Geruchsimmissionen nicht mehr berücksichtigt
werden müssen.
16. Wie kommt das BMU in seinen FAQ (
https://www.bmu.de/faqs/technisc
he-anleitung-zur-reinhaltung-der-luft) zu dem Ergebnis, dass
„Emissionen aus tiergerechten Außenklimaställen geringer als diejenigen aus
geschlossenen Ställen ohne Abluftreinigung“ sind?
Die geringeren Werte ergeben sich aus der VDI-Richtlinie 3894, Blatt 1,
Ausgabe September 2011 und sind in der gleichen Form bereits in der gültigen TA
Luft (Anhang 1, Tabelle 11) enthalten.
17. Sind dem BMU ökomische Untersuchungen, vor dem Hintergrund, dass
die TA Luft eine Abluftreinigung in neuen Tierhaltungsanlagen mit
Zwangslüftung für Schweine ab 2 000 Tierplätzen für Mastschweine und
750 Tierplätzen für Sauen und ab 40 000 Tierplätzen für Geflügel sowie
bei Bestandsanlagen, die innerhalb von fünf Jahren nachgerüstet werden
müssen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
verhältnismäßig ist, verpflichtend vorschreibt, bekannt, die ausweisen, ab wann eine
Abluftreinigungsanlage wirtschaftlich betrieben werden kann?
Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(BMU) sind folgende nationale und internationale Untersuchungen bekannt, in
denen Aussagen zur Wirtschaftlichkeit von Tierhaltungsbetrieben mit
Abgasreinigungseinrichtungen enthalten sind:
– Ökonomische Untersuchungen der Länder NI und NW im Rahmen der
Filtererlasse 2012;
– Bittman, S., Dedina, M., Howard C.M., Oenema, O., Sutton, M.A., (eds),
2014, Options for Ammonia Mitigation: Guidance from the UNECE Task
Force on Reactive Nitrogen, Centre for Ecology and Hydrology, Edinburgh,
UK;
– Germán Giner Santonja, Konstantinos Georgitzikis, Bianca Maria Scalet,
Paolo Montobbio, Serge Roudier, Luis Delgado Sancho: Best Available
Techniques (BAT) Reference Document for the Intensive Rearing of Poultry
or Pigs. Industrial Emissions Directive 2010/75/EU (Integrated Pollution
Prevention and Control). 2017;
– DLG-Sachverständigengutachten, Siemers, zur Bestimmung der
Gesamtkosten von Abluftreinigungsanlagen. Im Auftrag des Thüringer
Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz, nicht publiziert, 2018.
Darüber hinaus zeigen eigene Auswertungen des Thünen-Instituts aus dem Jahr
2019/2020 über 126 Rieselbettfilteranlagen in der Schweinehaltung folgende
Größenverteilung, sodass auch hier davon ausgegangen werden kann, dass die
Abluftreinigung auch bei kleineren Anlagen wirtschaftlich betrieben werden
kann:
• ca. 28 Prozent der Anlagen waren an Beständen bis zu 999 Tieren in
Betrieb.
• ca. 31 Prozent der Anlagen waren an Beständen von 1.000 bis 1.499 Tieren
in Betrieb.
• ca. 27 Prozent der Anlagen waren an Beständen von 1.500 bis 1.999 Tieren
in Betrieb.
• ca. 14 Prozent der Anlagen waren an Beständen von 2.000 und mehr Tieren
in Betrieb.
18. Warum geht die Bundesregierung mit den geforderten
Ammoniakemissionsminderungen von mindestens 40 Prozent für sogenannte
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen teilweise deutlich
über europarechtliche Anforderungen (vgl. auch BVT-assoziierte Werte
für Ammoniakemissionen in den BVT-Schlussfolgerungen im EU-
Durchführungsbeschluss 2017/302 vom 15. Februar 2017) hinaus?
Die Annahme, die Bundesregierung gehe über die genannten europarechtlichen
Anforderungen hinaus, ist nicht richtig. Vielmehr wird den Mitgliedstaaten der
EU in den Durchführungsbeschlüssen zu den besten verfügbaren Techniken
explizit ein Spielraum für die Umsetzung der Anforderungen eingeräumt, indem
nicht Grenzwerte, sondern Wertebereiche angegeben werden, innerhalb derer
die Emissionsbegrenzungen festzulegen sind. Die im TA Luft-Entwurf
enthaltenen Vorgaben liegen innerhalb dieser Bereiche.
Das im TA Luft-Entwurf festgelegte Anforderungsniveau innerhalb der
Wertebereiche ist erforderlich, um die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2284
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die
Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur
Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG
(EU-ABl: L 344, S. 1 bis 31) einhalten zu können. Gemäß dieser EU-Richtlinie
ist Deutschland unter anderem verpflichtet, die gesamten Ammoniak-
Emissionen bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Jahr 2005 um 29 Prozent zu senken.
19. Wie viele Betriebe werden nach Einschätzung der Bundesregierung
infolge einer Anwendung der neuen TA Luft Abluftreinigungsanlagen
nachrüsten müssen?
Basierend auf den Anforderungen des TA Luft-Entwurfs müssen
Tierhaltungsanlagen (Verfahrensart E nach Anhang 1 der 4.BImSchV) innerhalb einer
Übergangszeit mit Abluftreinigungseinrichtungen nachgerüstet werden, sofern dies
wirtschaftlich verhältnismäßig ist. Abluftreinigung wird bereits in fünf
Bundesländern (NW, NI, SH, TH, sowie eingeschränkt auf sehr große Ställe BB) für
diese großen Anlagen als Stand der Technik angesehen. Es bestehen dort
Filtererlasse. In diesen Ländern werden die Abluftreinigungseinrichtungen in der
Schweinehaltung seit mehreren Jahren verpflichtend eingebaut. In der
Geflügelhaltung sowie in Schweinehaltungsanlagen, die im vereinfachten Verfahren
genehmigungsbedürftig sind, kommen sie oft aufgrund der einzuhaltenden
Schutzanforderungen zum Einsatz.
Erfahrungsberichte zeigen, dass bei den übrigen Anlagen eine Abluftreinigung
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vielfach nicht gefordert werden kann,
etwa weil sich die vorhandene Luftführung nicht zur Nachrüstung einer
Abluftreinigung eignet oder weil Platz- oder statische Schwierigkeiten der
Nachrüstung entgegenstehen.
Das BMU schätzt, dass in Anbetracht dessen insgesamt etwa 175 Anlagen
aufgrund der Regelungen der TA Luft mit Abluftreinigungseinrichtungen
nachgerüstet werden.
20. Wie viele Betriebe werden nach Einschätzung der Bundesregierung neue
Fütterungssysteme infolge der Auflagen zur Mehrphasenfütterung
nachrüsten müssen?
Genaue Zahlen, wie viele Betriebe aktuell eine Mehrphasenfütterung in
welchem Anpassungsgrad in Deutschland anwenden, sind der Bundesregierung
nicht bekannt. Anhaltspunkte lieferte eine Zusatzerhebung im Rahmen der
Viehbestandserhebung vom November 2011, wonach bereits vor zehn Jahren
73 Prozent aller Schweinehalter stickstoff- und phosphorangepasst in zwei oder
mehr Phasen gefüttert haben. Darüber hinaus geht die Bundesregierung von
einer weitgehenden Anwendung der angepassten Mehrphasenfütterung bei
Geflügel aus.
Es wird im Ergebnis angenommen, dass etwa 20 Prozent der
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen schweinehaltenden Anlagen und etwa
3 Prozent der geflügelhaltenden Anlagen nachgerüstet werden müssen. Dies
entspricht etwa 390 Anlagen der Schweinehaltung und etwa 40 Anlagen der
Geflügelhaltung.
21. Wie wurde der einmalige sowie der jährliche Erfüllungsaufwand,
insbesondere für die landwirtschaftlichen Betriebe, berechnet (bitte die
Kalkulationen und Berechnungsgrundlagen offenlegen)?
Im Fall der nährstoffangepassten Mehrphasenfütterung wird angenommen, dass
80 Prozent von insgesamt 1950 Schweinemastanlagen und über 96 Prozent von
1200 Geflügelhaltungsanlagen bereits heute nährstoffangepasst füttern und dass
390 Schweinehaltungsanlagen und 40 Geflügelhaltungsanlagen technische
Einrichtungen zur Mehrphasenfütterung nachrüsten müssen.
Bei der Ermittlung der Fallzahlen in Bezug auf die Abluftreinigung wurden
Bestandsanlagen berücksichtigt, die infolge des TA Luft-Entwurfes
Minderungstechniken anwenden müssen. Im Zuge von Filtererlassen wurden in mehreren
Bundesländern seit dem Jahr 2013 Abluftreinigungsanlagen verpflichtend
eingebaut. Die Fallzahlen der Anlagen, die eine Abluftreinigung noch nachrüsten
müssen, wurden unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit abgeschätzt. Hierbei
wurden die Erfahrungen aus Ländern mit Filtererlass genutzt.
Ermittlungsbeispiele:
Ausgehend von angenommenen 1305 gemäß Anhang 1 der 4. BImSchV mit E
gekennzeichneten Anlagen (E-Anlagen) für Schweine wurde eine Anzahl von
300 Anlagen in den Bundesländern ohne Filtererlass geschätzt, die noch keine
Abluftreinigung haben. Unter Berücksichtigung von Erfahrungen aus den
Ländern wurde geschätzt, dass hiervon bei etwa 15 Anlagen eine Nachrüstung
verhältnismäßig ist. Beim Geflügel wurde ausgehend von angenommenen 743 E-
Anlagen nach Abzug bereits installierter Abluftreinigungsanlagen und unter
Betrachtung der Verhältnismäßigkeit die Fallzahl der betroffenen E-Anlagen
auf 30 geschätzt.
Die folgende Tabelle enthält einen Überblick über alle geschätzten Fallzahlen
und Kosten für die Tierhaltung:
Tabelle 1: Erfüllungsaufwand für Anforderungen an Tierhaltungsanlagen
Maßnahme Tierkategorie
und
Verfahrensart
Geschätzte
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand (Euro)
Jährlich
Wiederkehrender
Aufwand (Euro)
Änderung und Überwachung durch
die Verwaltung
E- und V-
Anlagen1
3150 2.538.900 507.780
N- und P-angepasste
Multiphasenfütterung Schweine und Geflügel1
E- und V-Anlagen 430 8.600.000 – 31.200.000
Dokumentation und
Massenbilanzierung
E- und V-Anlagen 3150 543.375
Abluftreinigung mit 100 %
Luftvolumenstrom E-Anlagen
Schweine
E-Anlagen
15 1.500.000 184.500
Geflügel
E-Anlagen
30 3.000.000 369.000
Abluftreinigung mit 60 % zur
Ammoniak-Minderung2
Schweine
E-Anlagen
30 2.700.000 231.000
Schweine
V-Anlagen
20 1.800.000 119.400
Geflügel
E-Anlagen
30 2.700.000 231.000
Geflügel
V-Anlagen
50 4.500.000 298.500
Funktionsprüfung Abluftreinigung alle 190 --- 131.100
Güllelagerung Zielwert 85 % NH3-
Minderung mit Schwimmfolie
alle 100 498.000 ---
1 E- bzw. V-Anlagen: Anlagen, die in Anhang 1 der 4. BImSchV mit E gekennzeichnet sind bzw.
Anlagen, die in Anhang 1 der 4. BImSchV mit V gekennzeichnet sind
2 stellvertretend für unterschiedliche zumutbare Maßnahmen zur Emissionsminderung
22. Wie wurde die Verringerung des Energieverbrauchs als angesetzte
Kostenminderung im Erfüllungsaufwand kalkuliert?
Wurde hierbei der Energieaufwand für den Betrieb von
Ablufteinigungsanlagen bereits berücksichtigt, und wenn ja, in welcher Höhe?
Die Schätzung von Einsparungen durch die Verringerung des
Energieverbrauchs bezieht sich auf die neu verankerte Nummer 5.2.11 der TA Luft, in der
die Prüfung bestimmter Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz in
Energieanlagen vorgesehen ist. Da die Potenziale zwischen unterschiedlichen
Anlagen erheblich abweichen und eine Schätzung des gesamten Potenzials nur
schwierig möglich ist, wurden nur Maßnahmen einbezogen, die in zahlreichen
Anlagen in Frage kommen und über unterschiedliche Anlagen hinweg zu
Einsparungen führen können, etwa der Einsatz effizienter Pumpen und
Kompressoren. Es wurde davon ausgegangen, dass durch solche Maßnahmen bei 3000
Anlagen unterschiedlicher Branchen jeweils 500 Euro an Energiekosten
jährlich eingespart werden können. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass
das gesamte Einsparpotenzial in Anlagen im Anwendungsbereich der TA Luft
als deutlich höher eingeschätzt wird.
Kosten und Einsparungen, die nicht durch die Nummer 5.2.11 der TA Luft,
sondern durch andere Regelungen bedingt sind, sind unter den entsprechenden
Nummern berücksichtigt. So werden Kosten, die durch den Energieverbrauch
von Abluftreinigungsanlagen entstehen, als Betriebskosten zu Nummer 5.4.7.1
der TA Luft berücksichtigt.
23. Sind der Bundesregierung Ökobilanzuntersuchungen zur besten
verfügbaren Technik (BVT) „Abluftreinigung“ bekannt, und falls ja, wie hoch
ist der Stromverbrauch, und wie hoch sind die sich daraus ableitenden
Treibhausgasemissionen?
Die Nachhaltigkeit und Effizienz von Abluftreinigungsanlagen wurde im Jahr
2016 in einer gemeinsamen Stellungnahme von KTBL und Thünen-Institut an
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für die
Schweinehaltung bewertet.
Die Ergebnisse zeigen für die bewerteten Bestandsgrößen von 699, 1316 und
2796 Mastschweine-Tierplätzen für zwei verschiedene Szenarien (verschiedene
Ammoniakemissionen und verschiedene geforderte Luftraten nach DIN 18910)
eine Einsparung von CO2-Emissionen, sofern die mit der Abluftreinigung
abgeschiedene Stickstoffmenge als Düngemittel genutzt wird. Die Einsparung an
Treibhausgasemissionen steigt mit wachsender Anlagengröße (= zunehmenden
Tierplätzen) deutlich an (vgl. Tabelle 1). Der Entwurf der TA Luft sieht den
verpflichtenden Einbau erst ab einer Bestandsgröße von 2000 Mastschweinen
vor. In diesen Fällen ist immer eine Einsparung von Treibhausgasemissionen
gegeben.
Tabelle 2: Tierplatzbezogene Stromverbräuche und Treibhausgasemissionen
der Abluftreinigung in CO2-Äquivalenten (CO2e) basierend auf
Stromverbräuchen ermittelt durch die KTBL-Arbeitsgruppe „Abluftreinigung“. Günstiges
Szenario: Luftrate 76 m³/h, Emissionen NH3 2,9 kg/TP a. Ungünstiges
Szenario: Luftrate 116 m³/h, Emissionen NH3 3,64 kg/TP a
Der Stromverbrauch von Abluftreinigungsanlagen mit DLG-Anerkennung
muss in einem elektronischen Betriebstagebuch kontinuierlich erfasst werden.
Eigene Auswertungen des Thünen-Instituts dieser elektronischen
Betriebstagebücher am Beispiel einstufiger, biologisch betriebener Rieselbettfilter (die den
höchsten Marktanteil an Abluftreinigungsanlagen haben) bestätigen die
deutliche Reduzierung des Stromverbrauches bei wachsenden Bestandsgrößen
(Tab. 3).
Tabelle 3: Stromverbrauch einstufiger biologisch arbeitender Rieselbettfilter in
der Schweinemast
Tierplätze Anzahl
untersuchter
Anlagen
Stromverbrauch in kWh je Tierplatz und Jahr
Mittelwert Minimum Maximum Median
Standardabweichung
199 – 999 28 23,9 9,3 37,6 21,5 9,2
1000 – 1499 23 14,3 7,8 24,4 12,3 5,0
1500 – 1999 26 12,9 7,8 18,5 12,3 2,7
> 2000 10 11,9 7,7 16,2 12,0 2,2
Der Stromverbrauch einer Abluftreinigungsanlage ist im Wesentlichen
abhängig von der Umwälzung des Waschwassers, die durchgängig über das Jahr zu
betreiben ist. Der Stromverbrauch hängt somit wesentlich von der Energie-
Effizienz der eingesetzten Pumpen und der Dimensionierung des Wasserverteil-
Systems sowie der Wahl und Anzahl der Verteildüsen ab. Hieraus ergibt sich
auch die Streuung der Angaben in Tabelle 2. Der Stromverbrauch hängt also
sowohl mit der Anlagengröße als auch mit der Energie-Effizienz der Pumpen
und dem gewählten Wasserverteilsystem ab.
Auch hier kann durch technischen Fortschritt, beispielsweise durch die
Verwendung neuartiger Bedüsungssysteme, eine weitere Energieeinsparung erzielt
werden.
24. Aus welchem Grund sieht die TA Luft Sonderregelungen für ökologisch
wirtschaftende Betriebe vor?
Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates und nachfolgend die Verordnung
(EU) Nr. 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der
ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250/1
vom 18. September 2008) enthält umfassende Anforderungen zu den
einzusetzenden Futtermitteln. Insbesondere dürfen synthetische Aminosäuren in der
ökologischen Tierhaltung nicht eingesetzt werden. Aus diesem Grund können
die Fütterungsanforderungen der TA Luft in der ökologischen Tierhaltung nicht
immer vollständig eingehalten werden. Da die ökologische Tierhaltung nicht
behindert werden soll, sind entsprechende Sonderregelungen vorgesehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]