[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Achim Kessler, Susanne Ferschl,
Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/26722 –
Corona-Impfstoffversorgung als öffentliches Gut
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die mRNA-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer, Moderna und AstraZeneca
gegen COVID-19 sind in der EU zugelassen, weitere Impfstoffe sind in der
Entwicklung oder haben eine Zulassung beantragt oder stehen absehbar vor dem
Marktzugang (Stand: 3. Februar 2021). Die EU-Kommission und die
Bundesregierung haben mit verschiedenen Unternehmen Vorab-Verträge
abgeschlossen, die zu einer Lieferung und teilweise zu einer Abnahme verpflichten
(
https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/coronavirus-response/public-hea
lth/coronavirus-vaccines-strategy_de).
Die Unternehmen reduzieren kurzfristig zugesagte Lieferungen,
beispielsweise teilte der US-Konzern Pfizer, der weltweit den Vertrieb des BioNTech-
Impfstoffs übernommen hat, am 14. Dezember mit, dass wegen eines Umbaus
eines belgischen Werks für drei bis vier Wochen die zugesagten Lieferungen
für die EU nicht eingehalten werden können (
https://www.aerzteblatt.de/nachr
ichten/120212/Coronaimpfstoff-Pfizer-kann-zugesagte-Mengen-vorerst-
nichtliefern). Italien drohte daraufhin mit juristischen Folgen (
https://www.aerztebl
att.de/nachrichten/120341/Italien-droht-Pfizer-mit-Klagen-wegen-verzoegerte
r-Impfstofflieferung).
Noch immer sind die Verträge mit den Impfstoffherstellern mit Verweis auf
Unternehmensgeheimnisse nicht oder nur eingeschränkt öffentlich. Die
Verträge konnten nach zähem Ringen von Abgeordneten des Europäischen
Parlaments eingesehen, durften aber nicht kopiert oder öffentlich gemacht werden.
Weite Teile des Vertrags bleiben geschwärzt (
https://www.spiegel.de/politik/a
usland/coronavirus-eu-abgeordnete-erhalten-erstmals-einblick-in-impfstoff-be
stellungen-a-fab2f09d-40cf-4d86-bf42-dc1debf91e53). So bleibt
beispielsweise weiterhin unklar, in welchem Maße die Unternehmen haften, wenn die
Impfstoffe unerwünschte Wirkungen haben oder wenn zugesagte
Impfstoffmengen nicht geliefert werden können (
https://www.handelsblatt.com/finanze
n/banken-versicherungen/covid-19-vakzin-wer-haftet-bei-den-corona-impfung
en-fuer-was/26746400.html?ticket=ST-8364500-WdMJwE1tWobHQWaHbs
Ro-ap6,
https://correctiv.org/faktencheck/2020/09/04/covid-19-doch-impfstoff
hersteller-koennen-bei-nebenwirkungen-rechtlich-belangt-werden/).
Im Zuge der Pandemie-Bekämpfung erhielten die Impfstoffhersteller
Milliarden-Beträge zur Unterstützung bei der Entwicklung von Impfstoffen und dem
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27248
19. Wahlperiode 03.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 2. März 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Aufbau von Produktionskapazitäten. Bereits vor der Corona-Pandemie wurde
an mRNA-Impfstoffen mit staatlicher bzw. EU-Unterstützung geforscht (vgl.
z. B.
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/123/1812306.pdf; https://www.
bmbf.de/upload_filestore/pub/Innovation_durch_Biotechnologie.pdf).
So erfolgte ein Teil der Forschung, der für die Entwicklung von Corona-
Impfstoffen wichtig wurde, bereits im Vorfeld von kleinen Biotech-Firmen
und zum Teil mit öffentlicher Förderung oder auf den Ergebnissen öffentlicher
Forschungsprojekte aufbauend (
https://www.medico.de/blog/der-pharmakomp
lex-17808). Die großen Pharmakonzerne sind erst zu einem späteren
Zeitpunkt beigetreten, vor allem wegen der von ihnen angebotenen Möglichkeit,
in kurzer Zeit große Mengen des Impfstoffs produzieren zu können. Die
Lieferverträge für die Impfstoffe laufen zwischen der EU bzw. den
Staatsregierungen einerseits und den Pharmaherstellern andererseits. Nach Einschätzung
der Fragestellenden ist davon auszugehen, dass die Erlöse weitgehend bei den
herstellenden Konzernen verbleiben.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die COVID-19-Pandemie bringt Leid, Härten und Entbehrungen für viele
Menschen in unserem Land, in der EU und weltweit mit sich. Impfen ist der
Weg heraus aus der Pandemie. Die größte Impfkampagne der deutschen
Geschichte ist angelaufen. Die 27 Mitgliedstaaten der EU handeln solidarisch und
beschaffen Impfstoffe gemeinsam. In Deutschland führen die 16 Bundesländer
und die Kommunen die Impfungen durch. Mit Stand vom 26. Februar 2021
haben bereits über 3,7 Millionen Menschen in Deutschland eine Erstimpfung
erhalten, etwa 2 Millionen Menschen haben bereits auch die Zweitimpfung
erhalten. Neben der Impfstoffbeschaffung unterstützt und koordiniert der Bund
da, wo es erforderlich und möglich ist. Aus den ersten Erfahrungen haben Bund
und Länder gelernt und Abläufe verbessert. Gerade zu Beginn der
Impfkampagne ist es angesichts begrenzter Produktionskapazitäten nicht überraschend,
dass die weltweit extrem hohe Nachfrage das Angebot bei weitem übersteigt –
unabhängig davon, wer die Verträge mit den Impfstoff-Herstellern abschließt.
Es war zu jedem Zeitpunkt klar, dass der Impfstoff zu Beginn knapp sein würde
und daher priorisiert werden muss. Dieses Bewusstsein spiegelt sich etwa im
Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) „Gemeinsames Vorgehen
bei Impfungen gegen COVID-19“ vom 6. November 2020 wider, der
einstimmig im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit beschlossen
wurde.
Die derzeit begrenzte Verfügbarkeit von COVID-19-Impfstoffen ist nicht auf
eine zu niedrige Gesamtmenge bestellter Impfdosen zurückzuführen. Sie liegt
zum einen in der weltweit begrenzten Menge an Produktionskapazitäten
begründet, die bei innovativen Produktionsprozessen nicht ungewöhnlich sind,
und zum anderen an einem unterschiedlich schnellen Voranschreiten weiterer
erfolgversprechender Impfstoffentwicklungen anderer Unternehmen. Sowohl
auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene werden alle Anstrengungen
unternommen, um die Produktionskapazitäten auszuweiten. Zudem stehen die
Impfstoffkandidaten weiterer Hersteller, mit denen Verträge auf EU-Ebene
abgeschlossen wurden, vor der Zulassung.
Deutschland gehört zu den Ländern in der Welt, die nach dem aktuellen Stand
der Dinge bereits jetzt darauf bauen können, im Verlauf dieses Jahres genug
Corona-Impfstoff für die gesamte Bevölkerung bereitstellen zu können.
1. Inwiefern ist die Versorgung der Bevölkerung mit Impfstoffen nach
Ansicht der Bundesregierung eine Aufgabe öffentlicher Daseinsvorsorge?
Die Versorgung der Bevölkerung mit COVID-19-Impfstoffen bildet eine
wichtige Grundlage für die Bekämpfung der Pandemie. Um eine ausreichende
Verfügbarkeit von COVID-19-Impfstoffen in Deutschland möglichst zeitnah
sicherzustellen, beschafft der Bund über einen europäischen
Beschaffungsmechanismus Impfstoffe zentral. Bei aussichtsreichen Entwicklungs- und
Forschungsprojekten werden von der EU-Kommission im Namen der EU-Mitgliedstaaten
Vorabkaufvereinbarungen mit Herstellern (Advance Purchase Agreements –
APAs) vereinbart. Der Abschluss dieser Vereinbarungen sichert den
Bürgerinnen und Bürgern frühzeitig einen Zugang zu erfolgreich erprobten und sicheren
Impfstoffen, sobald diese in der EU zugelassen sind.
Die Bundesregierung erachtet die schnelle Entwicklung und anschließende
Produktion von Impfstoffen gegen COVID-19 als prioritäres Ziel und fördert diese
durch eine Reihe von Maßnahmen. Dabei setzt sie sich auf europäischer und
internationaler Ebene für eine gerechte Verteilung ein. Die Erforschung und
Entwicklung von Impfstoffen gegen COVID-19 findet weltweit weiterhin mit
Hochdruck statt.
2. Welche pharmazeutischen Unternehmen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang die Zulassung für einen Corona-Impfstoff für
die Europäische Union beantragt oder werden dies absehbar tun (https://
www.manager-magazin.de/politik/sputnik-v-angela-merkel-setzt-sich-fu
er-russischen-corona-impfstoff-in-europa-ein-a-fb80a42f-f384-4107-82e
2-ae0d992f9503)?
Bislang wurden drei bedingte Zulassungen von COVID-19-Impfstoffen in der
EU erteilt. Für den Vektorimpfstoff von Janssen (Johnson & Johnson) hat die
Einreichung von Datenpaketen im Rahmen des Rolling Review-Verfahrens am
1. Dezember 2020 begonnen, der Zulassungsantrag wurde am 16. Februar 2021
eingereicht. Ebenfalls hat das Rolling Review-Verfahren für den mRNA-
Impfstoff von CureVac am 12. Februar 2021 begonnen. Das Unternehmen Novavax
hat am 2. Februar 2021 mit dem Rolling Review-Verfahren bei der
Europäischen Arzneimittel-Agentur begonnen.
Es ist zu erwarten, dass weitere Unternehmen Zulassungsverfahren in der EU
anstreben.
3. Welche Term-Sheets, welche Rahmenverträge, Vorabverträge und welche
bindenden Kaufverträge und Lieferverträge wurden zum Zwecke der
Corona-Impfstoffversorgung zwischen der EU-Kommission bzw.
zwischen der Bundesregierung und welchen Pharmaherstellern mit welchen
Inhalten zu welchen Zeitpunkten vereinbart (bitte auflisten)?
Sobald die EU-Kommission im Rahmen des Emergency Support Instrumentes
(ESI) von den Mitgliedstaaten das Mandat zur Impfstoffbeschaffung erhalten
hatte, wurden Sondierungsgespräche mit potentiellen Herstellern von
COVID-19-Impfstoffen aufgenommen. Vor Abschluss der bindenden
Kaufverträge (Advance Purchase Agreements – APAs) wurden wesentliche vertragliche
Eckpunkte vereinbart, z. B. Abnahmemenge, Liefermenge und -zeitpunkt,
Preis, Haftung, Vertraulichkeit (sog. Term Sheets). Nach Abschluss der Term
Sheets waren im Wesentlichen noch formale Schritte notwendig, d. h. die
Durchführung des formalen Tender-Verfahrens bei der EU-Kommission.
Mit den Unternehmen AstraZeneca (AZ), BioNTech (BNT)/Pfizer, Johnson &
Johnson (J&J), CureVac, Moderna und Sanofi/GSK wurden im Rahmen der
ESI-Initiative der EU-Kommission bisher mit sechs Unternehmen APAs
geschlossen. Es gibt zwei Vertragsformen: Entweder ist eine verbindliche
Abnahmeverpflichtung enthalten oder es handelt sich um eine Kaufoption. Einige
Verträge sehen zusätzlich zu verbindlichen Abnahmeverpflichtungen auch eine
Kaufoption vor. Von dieser zusätzlichen Kaufoption wurde bereits bei den
Impfstoffen der Unternehmen Moderna und BNT/Pfizer Gebrauch gemacht.
Darüber hinaus hat die EU-Kommission am 17. Februar 2021 einen
zusätzlichen Vertrag mit BNT/Pfizer über weitere 200 Millionen Impfstoffdosen mit
einer zusätzlichen Kaufoption von 100 Millionen Impfstoffdosen und am
25. Februar 2021 einen zusätzlichen Vertrag mit Moderna über weitere
150 Millionen Impfstoffdosen mit einer zusätzlichen Kaufoption von 150
Millionen Impfstoffdosen geschlossen. Da der Vertrag mit Sanofi/GSK keine
verbindliche Abnahmeverpflichtung enthält, steht die Anzahl der Dosen für
Deutschland noch nicht fest.
Anzahl Dosen EU
(inklusive Optionen)
Anzahl
Dosen
DEU
(Anteil)
Anzahl
Anwendungen
Wesentliche
Eckpunkte
Vertragsentwurf
(Term Sheet)
Abschluss
Vertrag
AstraZeneca (AZ) 300 Mio.
(+100 Mio optional)
56 Mio. 28 Mio. 27.07.2021 27.08.2020
BioNTech (BNT)/
Pfizer
200 Mio.
(+100 optional)
64 Mio. 32 Mio. 15.10.2020 20.11.2020
BioNTech (BNT)/
Pfizer
Zusatzvertrag
200 Mio.
(+100 optional)
37 Mio. 18 Mio. entfällt 17.02.2021
Johnson & Johnson
(J&J)
200 Mio.
(+ 2x100 Mio.
optional)
37 Mio. 37 Mio. Mitte August 2020 08.10.2020
Sanofi/GSK
300 Mio. (opt. weitere
Dosen möglich)
Mind.
56 Mio.
Mind.
28 Mio.
Mitte August 2020 18.09.2020
CureVac
225 Mio.
(+ 180 opt.) 54 Mio. 27 Mio.
Mitte August 2020 30.11.2020
Moderna 80 Mio.
(+80 opt.)
50 Mio. 25 Mio. 24.08.2020 04.12.2020
Moderna
Zusatzvertrag
150 Mio.
(+150 opt.)
Mind.
28 Mio.
Mind.
14 Mio.
entfällt 25.02.2021
Bezüglich nationaler Vereinbarungen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/26324 verwiesen.
4. Welche Vereinbarungen hat die Bundesregierung mit den
Impfstoffherstellern getroffen, bzw. welche Vereinbarungen wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung von der EU-Kommission mit den
Impfstoffherstellern getroffen für den Fall, dass die zugesicherten Liefertermine und
Liefermengen nicht eingehalten werden (bitte für jeden Hersteller getrennt
benennen)?
Die mit der EU-Kommission abgeschlossenen Verträge sehen Lieferzeitpunkte
und -mengen vor. Die konkreten Liefertermine und -mengen von Impfstoffen
gegen COVID-19 hängen aber von zahlreichen Faktoren ab, insbesondere vom
Verlauf der klinischen Prüfungen, vom Ergebnis des behördlichen
Zulassungsverfahrens, von den Produktionsprozessen, den Lieferketten der
Ausgangsstoffe sowie den Ergebnissen der Qualitätskontrollen und Chargenfreigabe.
Entsprechende Prognosen darüber sind daher immer mit Unsicherheiten behaftet.
5. Welche Schritte sind der Bundesregierung oder der EU-Kommission
nach der Ankündigung von Pfizer, die vereinbarten Lieferungen nicht
einhalten zu können, möglich, und welche Schritte plant die
Bundesregierung?
Inwiefern erwägt sie wie Italien rechtliche Schritte (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller)?
Nach Mitteilung des Unternehmens Pfizer vom 15. Januar 2021 wurden in
dessen Werk im belgischen Puurs Umstellungen zur Erhöhung der
Produktionskapazitäten vorgenommen. Dadurch kam es temporär zu Einschränkungen in der
Lieferfähigkeit. Diese werden bis zum Ende des ersten Quartals 2021 wieder
ausgeglichen.
Dass es durch technische Änderungen bei den Produktionsprozessen
vorübergehend zu Änderungen der Liefermengen und damit zur Korrektur früherer
Lieferprognosen kommt, ist nicht auszuschließen. Wenn durch solche
Umstellungen eine zeitnahe Erhöhung der Produktionskapazitäten erreicht werden
kann, liegt dies auch im Interesse der zu beliefernden Staaten. Den Umstand,
dass die EU und ihre Mitgliedstaaten so kurzfristig darüber informiert wurden,
hat die Bundesregierung gegenüber BioNTech/Pfizer angemahnt. Zur
Einleitung rechtlicher Schritte sieht die Bundesregierung jedoch derzeit keinen
Anlass.
6. Welche Vereinbarungen bezüglich der Haftung bei Impfschäden oder
Impfnebenwirkungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von
der EU-Kommission und vom Bund getroffen (bitte für jeden
Impfstoffhersteller getrennt beantworten)?
Die Verträge über den Erwerb von Impfstoffen gegen COVID-19, die die EU-
Kommission aushandelt, lassen die Vorschriften der europäischen
Produkthaftungsrichtlinie sowie die Haftung nach dem jeweils anwendbaren
mitgliedstaatlichen Recht unberührt. Die Haftung gegenüber Geimpften für schädliche
Wirkungen des Impfstoffes richtet sich daher unverändert nach den in Deutschland
geltenden gesetzlichen Haftungsregelungen.
Um die Entwicklung von Impfstoffen gegen COVID-19 zu fördern und die von
den Herstellern hierbei eingegangenen finanziellen Risiken zu reduzieren,
sehen die von der EU-Kommission mit den Herstellern geschlossenen Verträge
vor, dass die Mitgliedstaaten bei Haftungsfällen aufgrund von Nebenwirkungen
finanzielle Verpflichtungen für die Hersteller in bestimmten Fällen
übernehmen. Die Haftung für die Einhaltung der Anforderungen und Standards der
Guten Herstellungspraxis („Good Manufacturing Practice – GMP“), d. h. für
die einwandfreie Herstellung und Qualität des Arzneimittels, bleibt weiterhin
ausschließlich bei den Unternehmen.
Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der EU-Kommission und den
Herstellern haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit, Sicherheit und
Qualität der Impfstoffe für Patientinnen und Patienten: Jeder Impfstoff, der auf den
Markt gebracht wird, muss die erforderlichen Sicherheitsanforderungen
erfüllen und der wissenschaftlichen Bewertung durch die Europäische Arzneimittel-
Agentur im Rahmen des EU-Marktzulassungsverfahrens unterzogen worden
sein.
Im Übrigen gelten für Impfschäden die Regelungen des sozialen
Entschädigungsrechts: Wer durch eine von der obersten Landesgesundheitsbehörde
öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf
Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes. Dies ist in § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt. Die Beurteilung, ob eine im
zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche
Schädigung durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe der zuständigen
Behörde im jeweiligen Bundesland.
Die Unternehmen Astra Zeneca, CureVac und Sanofi/GSK haben sich
bereiterklärt, die von ihnen mit der EU-Kommission geschlossenen Verträge zu
veröffentlichen, wobei zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
sowie persönlicher Daten gewisse Passagen geschwärzt wurden. Diese Verträge
können auf der Internetseite der EU-Kommission abgerufen werden unter:
https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/coronavirus-response/public-healt
h/coronavirus-vaccines-strategy_de#documents. In Bezug auf die konkreten
Haftungsregelungen bei diesen Unternehmen wird auf die veröffentlichen
Verträge verwiesen.
Die übrigen Hersteller haben einer Offenlegung ihrer Verträge bislang nicht
zugestimmt. Aus diesem Grund dürfen Einzelheiten der jeweiligen Verträge zu
Haftungsvereinbarungen nicht veröffentlicht werden.
7. Wie viele Euro kosten die einzelnen Impfstoffe gemäß den einzelnen
Vereinbarungen von EU-Kommission und Bund pro Dosis?
8. Welches finanzielle Volumen haben die einzelnen Verträge von EU-
Kommission und Bund mit den einzelnen Impfstoffherstellern?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die von der EU-Kommission geschlossenen Verträge enthalten zum Schutz der
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Impfstoffhersteller
Vertraulichkeitsvereinbarungen. Ohne Zustimmung der Unternehmen dürfen die vereinbarten
Preise und damit auch die finanziellen Volumen nicht veröffentlicht werden. Auch
in den bereits veröffentlichten Verträgen (siehe Antwort zu Frage 6) sind die
Angaben zu Preisen geschwärzt.
9. Wie werden in Deutschland die Listen-Preise von Impfstoffen reguliert,
die nicht Teil von staatlichen Beschaffungsverträgen sind?
In Deutschland sind die pharmazeutischen Hersteller grundsätzlich frei in ihrer
Preisfestsetzung. Darüber hinaus richten sich die Abgabepreise von Impfstoffen
in den einzelnen Handelsstufen nach den Regelungen der
Arzneimittelpreisverordnung sowie des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
10. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Kosten für
die Forschung und Entwicklung der Impfstoffe von BioNTech/Pfizer,
Moderna und AstraZeneca gewesen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis zu den Entwicklungskosten der
Impfstoffe bei den genannten Unternehmen.
11. Welche Rollen spielten nach Kenntnis der Bundesregierung die
Forschungs- und Entwicklungskosten bei der Aushandlung der
Vereinbarungen und der Preise von Bund und EU mit den Pharmaherstellern?
Die Kalkulation der Preise für die Impfstoffdosen obliegt den einzelnen
Unternehmen und ist der Bundesregierung nicht bekannt.
12. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die staatliche
Förderung von BioNTech/Pfizer, Moderna, Curevac und AstraZeneca bei der
Forschung und Entwicklung der Corona-Impfstoffe durch den Bund, die
EU oder andere staatliche Akteure (bitte für jeden Impfstoffhersteller
einzeln aufführen)?
Welche weiteren Unternehmen wurden durch die Bundesregierung, die
EU oder andere staatliche Akteure bei der Impfstoffentwicklung in
welcher Höhe mit staatlichen Mitteln unterstützt?
Im Rahmen des Sonderprogramms des BMBF zur Beschleunigung der
Impfstoffentwicklung gegen SARS-CoV-2 wird das Unternehmen BioNTech mit
rund 375 Mio. Euro und die Firma CureVac mit bis zu 252 Mio. Euro gefördert.
Im Rahmen des vorgenannten Sonderprogramms erhält die Firma IDT
Biologika GmbH Fördermittel des BMBF in Höhe von rund 114 Mio. Euro.
13. Welche Rolle spielte nach Kenntnis der Bundesregierung die deutsche
und andere staatliche Förderung zur Beschleunigung der Entwicklung
des Impfstoffes von BioNTech bei der Aushandlung des
Impfstoffpreises?
Weder die nationale Förderung der Bundesregierung des Unternehmens BioN
Tech noch andere staatlichen Förderungen haben bei der Beschaffung von
COVID-19-Impfstoffdosen von BioNTech im Rahmen der ESI-Initiative der
EU-Kommission eine Rolle gespielt.
Von den durch das Sonderprogramm des BMBF (siehe Antwort zu Frage 12)
geförderten Unternehmen wird erwartet, dass sie einen angemessenen Anteil
der Produktion eines zugelassenen COVID-19-Impfstoffes für die
bedarfsgerechte Versorgung in Deutschland zugänglich machen. Die öffentliche
Förderung ist angemessen zu berücksichtigen und transparent in der Preiskalkulation
darzustellen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) mit CureVac, mit BioNTech und mit IDT jeweils vorvertragliche
Absichtserklärungen über die Lieferung zusätzlicher Impfdosen geschlossen.
14. Inwieweit kann die Bundesregierung Angaben dazu machen, in welcher
Höhe nach ihrem Kenntnisstand bereits in der Vergangenheit öffentliche
Forschungsgelder in die Grundlagenforschung von mRNA-Impfstoffen
geflossen sind?
Welchen Kenntnisstand hat die Bundesregierung, inwieweit indirekt
jenseits der direkten Finanzmittel weitere Unterstützung durch die
öffentliche Hand zu der Entwicklung der Corona-Impfstoffe beigetragen hat?
An der für die Entwicklung von mRNA-Impfstoffen relevanten
Grundlagenforschung sind mehrere Disziplinen beteiligt (u. a. Biologie, Medizin, Technik),
ohne dass dabei das Anwendungsziel „Impfstoffentwicklung“ von vornherein
explizit benannt wird. Aus der Vielzahl der hier einschlägigen Schwerpunkte
und Projekte kann daher retrospektiv nicht ermessen werden, welche dieser
Grundlagenforschungsvorhaben für die Impfstoffentwicklung tatsächlich
relevant waren. Vorklinische, aber durchaus sehr anwendungsbezogene
Forschungen der Unternehmen BioNTech und CureVac wurden in der Vergangenheit
vom BMBF mit insgesamt rund 3 Mio. Euro gefördert.
Über öffentliche Mittel, die nicht der gezielten Unterstützung der
Impfstoffentwicklung dienen, dieser aber mittelbar zugutekommen, hat die
Bundesregierung keine Kenntnisse.
15. Inwiefern hat die Bundesregierung Einblick in die finanziellen Summen,
die die Entwicklung der einzelnen mRNA-Impfstoffe gekostet hat?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
16. Welche Rolle spielte nach Kenntnis der Bundesregierung die Begrenzung
des Unternehmensgewinns bei der Aushandlung des Impfstoffpreises?
Bei den Vertragsverhandlungen waren eine Vielzahl von Faktoren zu
berücksichtigen, insbesondere die Lieferfristen und die Lieferkonditionen, der Preis,
die Höhe der notwendigen Anzahlung und Haftungsfragen. Die EU-
Kommission hat in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten stets darauf hingewirkt, dass
Preise und zugesagte Leistungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander
stehen. Mit dem Hersteller AstraZeneca wurde vereinbart, dass dieser den
Impfstoff zum Selbstkostenpreis zur Verfügung stellt.
17. Inwiefern und ggf. in welcher Höhe folgt aus den Verträgen von EU und
Bund jeweils eine Abnahmegarantie?
Die folgenden von der EU-Kommission geschlossenen Verträge enthalten eine
Abnahmegarantie in dem Sinne, dass sich die Mitgliedstaaten bereits bei
Vertragsschluss verpflichten, eine bestimmte Menge des Impfstoffs zu einem vorab
vereinbarten Preis abzunehmen:
– BioNTech/Pfizer: erster und zweiter Vertrag jeweils 200 Millionen
Impfdosen,
– Moderna: erster Vertrag 80 Millionen Impfdosen, zweiter Vertrag 150
Millionen Impfdosen,
– AstraZeneca: 300 Millionen Impfdosen,
– Johnson & Johnson: 200 Millionen Anwendungen,
– CureVac: 225 Millionen Impfdosen.
Demgegenüber enthält der Vertrag mit Sanofi/GSK keine verbindliche
Abnahmeverpflichtung, sondern nur ein Erwerbsrecht der Mitgliedstaaten zu vorab
vereinbarten Konditionen.
Bilaterale Verträge des Bundes mit Impfstoffherstellern, die eine
Abnahmegarantie im obigen Sinne enthalten würden, bestehen nicht.
18. Mit welcher Menge Impfstoff rechnet die Bundesregierung, für die es
eine Abnahmegarantie gibt und die in der EU bzw. in Deutschland nicht
verimpft wird?
Die genaue Menge der für die Versorgung der Bevölkerung in Deutschland
benötigten Impfdosen lässt sich derzeit nicht sicher prognostizieren, da diese von
vielen Faktoren abhängig ist. Sie hängt u. a. davon ab, wie viele Personen das
Impfangebot annehmen werden, ob und wann die bereits bestellten Impfstoffe
auch für Kinder und Jugendliche eingesetzt werden können, wie lange die
Wirkung der Impfungen anhält und ob ggf. Auffrischungsimpfungen benötigt
werden. Darüber hinaus könnten Virusmutationen u. U. zusätzliche Impfungen mit
speziell angepassten Impfstoffen erforderlich machen. Eine Aussage zu der
nicht verimpften Menge kann daher derzeit nicht getroffen werden.
19. Welche Pläne gibt es von der Bundesregierung oder nach Kenntnis der
Bundesregierung von der EU-Kommission für die Verwendung von
Impfstoffdosen, die in Deutschland oder der EU nicht verimpft werden?
Die europäische Kommission arbeitet zusammen mit den Mitgliedstaaten
derzeit an einem gemeinsamen Konzept zur Abgabe von Impfstoffdosen an
Drittländer. Hierzu finden auch Gespräche innerhalb der Bundesregierung statt. In
beiden Fällen ist die Abstimmung noch nicht abgeschlossen.
20. Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, ob und in
welcher Höhe in der EU oder im Bundeshaushalt Reserven für die
Entschädigung der Hersteller bei Haftungspflichten aufgrund von
Impfnebenwirkungen oder Impfschäden eingeplant sind?
Kenntnisse über einen Fonds auf EU-Ebene zur Entschädigung der Hersteller
liegen der Bundesregierung nicht vor. Auf nationaler Ebene gilt der
Versorgungsanspruch gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
21. Zu welchem Anteil sind die Kosten für die Erforschung dieser mRNA-
Impfstoffe nach Kenntnis der Bundesregierung von den großen
Pharmakonzernen getragen worden, die jetzt die Verträge mit der EU und den
Staatsregierungen geschlossen haben?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
22. Welchen Kenntnisstand hat die Bundesregierung über die Höhe der
durch welche EU-Mittel sowie durch nationale öffentliche Mittel
geleisteten Vorabbezahlungen zum Aufbau von Produktionsstätten?
Das Budget des Emergency-Support-Instrumentes der EU (ESI) ermöglichte es,
Ausgaben im Rahmen der Pandemiebekämpfung in Höhe von 2,7 Mrd. Euro
für das Jahr 2020 aus dem EU-Haushalt zu finanzieren. Die EU-Kommission
hat einen Großteil dieses Volumens in Höhe von 2,15 Mrd. Euro für die
Impfstoffbeschaffung vorgesehen. Die Finanzierung aus dem ESI-Budget zielt
darauf ab, einen Teil der Vorlaufkosten der Impfstoffhersteller
(Produktionsförderung), nicht jedoch die gesamten Beschaffungskosten zu decken. Die
bereitgestellten Mittel werden als Anzahlung für die COVID19-Impfstoffe betrachtet,
die tatsächlich von den EU-Mitgliedstaaten erworben werden. Über den Kauf
selbst entscheiden die Mitgliedstaaten, sie sind auch diejenigen, die die
Impfstoffe bezahlen.
Die EU-Kommission hat bisher mit sechs unterschiedlichen Herstellern
Verträge über COVID-19-Impfstoffe geschlossen (Sanofi, BioNTech/Pfizer, Astra
Zeneca, CureVac, Moderna, Johnson & Johnson). Bei allen bisher
geschlossenen Verträgen waren Vorauszahlungen aus dem ESI-Budget erforderlich. Die
konkreten Beträge der Vorauszahlungen hat die EU-Kommission als vertraulich
eingestuft; sie können von der Bundesregierung nicht mitgeteilt werden.
Im Rahmen des Sonderprogramms zur Beschleunigung der
Impfstoffentwicklung gegen SARS-CoV-2 vom Juni 2020 unterstützt das BMBF den Ausbau
von Produktionskapazitäten beim Unternehmen BioNTech mit etwa 36 Mio.
Euro sowie mit rund 15 Mio. Euro beim Unternehmen CureVac.
23. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Bundesregierung nach ihrem
Kenntnisstand, zusätzliche Produktionskapazitäten von weiteren
Herstellern trotz eines bestehenden Patentschutzes zu erwirken?
Die Bundesregierung kann nach § 13 Absatz 1 des Patentgesetzes (PatG)
anordnen, dass eine Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im
Interesse der Sicherheit des Bundes benutzt werden soll. Insoweit tritt die
Wirkung des Patents (§ 9 PatG) nicht ein. Der Patentinhaber hat dann nicht die
Befugnis, allein über die Benutzung der patentierten Erfindung zu entscheiden. Im
Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist das BMG nach
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 IfSG dazu ermächtigt, für Produkte des
medizinischen Bedarfs, beispielsweise Impfstoffe, eine solche patentrechtliche
Benutzungsanordnung zu treffen.
24. Inwiefern erwägt die Bundesregierung, zur Ausweitung von
Herstellungskapazitäten von den Möglichkeiten des § 5 des
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Gebrauch zu machen und entsprechende Ausnahmen von
geltenden gesetzlichen Regelungen zuzulassen oder einen Impfstoff „im
Interesse der öffentlichen Wohlfahrt“ nach § 13 des Patentgesetzes
(PatG) benutzen zu lassen (bitte begründen)?
Das BMG hat auf Basis der Rechtsverordnungsermächtigung in § 5 Absatz 2
Nummer 4 IfSG zwei Rechtsverordnungen erlassen, die zur Sicherstellung der
Versorgung mit Arzneimitteln Ausnahmen von bestehenden gesetzlichen
Regelungen sowie Auskunftspflichten für Hersteller vorsehen (Medizinischer
Bedarf Versorgungssicherstellungverordnung vom 25. Mai 2020, SARS-CoV-2-
Arneimittelversorgungsverordnung vom 20. April 2020).
Die Bundesregierung plant derzeit keinen Erlass von patentrechtlichen
Benutzungsanordnungen in Bezug auf COVID-19-Impfstoffe. Nach Auffassung der
Bundesregierung ist die freiwillige Erteilung von Lizenzen auf Arzneimittel
und Impfstoffe durch die Rechteinhaber ein wichtiges Mittel zur effektiven
Bekämpfung der Pandemie und zur Ermöglichung des Zugangs zu Impfstoffen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 23 und 29 verwiesen.
25. Welche Voraussetzungen müssen für eine Zwangslizenz bzw. eine
Benutzungsanweisung nach § 5 IfSG i. V. m. § 13 PatG zur Herstellung von
Corona-Impfstoffen nach Kenntnis der Bundesregierung gegeben sein?
Die Benutzungsanordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 IfSG in
Verbindung mit § 13 PatG würde neben der Feststellung einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1
IfSG voraussetzen, dass die Benutzung der Erfindung in Bezug auf den
Impfstoff im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt erforderlich ist und bereits ein
Patent hierfür erteilt worden ist.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
26. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass ein
Widerspruch bzw. ein Zielkonflikt zwischen den Zielen von einerseits
einer nationalen Standortförderung in Forschung und Entwicklung von
mRNA-Technologien und gentherapeutischen Impfstoffen in einer
kapitalistischen Konkurrenzwirtschaft und andererseits dem Gebot des
Schutzes der öffentlichen Gesundheit und dem Ziel, die Pandemie durch eine
massive und schnelle Ausweitung der Impfkampagne durch Aufbau von
Produktionskapazitäten in Deutschland, allen EU-Ländern und weltweit
schnellstmöglich einzudämmen, besteht?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht.
27. Wie lautet der Kenntnisstand der Bundesregierung hinsichtlich aus
betriebswirtschaftlicher Sicht bestehender Hürden, die einem massiven
Ausbau weiterer Produktionskapazitäten im Wege stehen?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Hinsichtlich der
Komplexität der Impfstoffproduktion wird auf die Antwort zu Frage 28
verwiesen.
28. Wie sind die angeführten Argumente in dem informellen Dokument
„Antworten auf Fragen zum Thema Impfstoffe“ der Fraktion der SPD
vom 18. Januar 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit nach
Kenntnisstand der Bundesregierung zu verstehen, nach dem „[d]ie
derzeit begrenzte Verfügbarkeit von COVID-19-Impfstoffen […] nicht auf
eine zu niedrige Gesamtmenge bestellter Impfdosen zurückzuführen“ ist,
sondern „zum einen in der weltweit begrenzten Produktionskapazitäten
begründet“ liegt, die bei innovativen Produktionsprozessen nicht
ungewöhnlich seien, „und zum anderen an einem unterschiedlich schnellen
Voranschreiten weiterer erfolgsversprechender Impfstoffentwicklungen
anderer Unternehmen“ (bitte ausführlich erläutern)?
Höhere Bestellmengen hätten nichts an der Tatsache geändert, das bestellte
Impfstoffe zunächst produziert werden müssen. Alle Hersteller versuchen
derzeit angesichts der außerordentlich hohen weltweiten Nachfrage, ihre
Produktionskapazitäten auszubauen. Sie werden hierbei sowohl durch die EU als auch
durch die Bundesregierung aktiv unterstützt (siehe die Antworten zu den
Fragen 23 und 29). Die Herstellung eines Impfstoffs ist sehr komplex und erfolgt
in mehreren Teilprozessen. Wenn die Produktion in nur einem Teilprozess
erhöht wird, führt dies bei Auslastung der anderen Prozesse zu einem „Stau“. Nur
bei abgestimmter Erhöhung des gesamten Produktionsprozesses, inklusive der
benötigten Ausgangsstoffe, Verpackungsmaterialien etc. kann die Verfügbarkeit
eines Impfstoffes für die Bevölkerung erhöht werden. Engpässe bei
Ausgangsstoffen, Einwegausstattungen und Materialien sind dabei aufgrund des
weltweiten Bedarfs nicht auszuschließen. Darüber hinaus war zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Verträge mit den Impfstoffherstellern nicht absehbar, zu welchem
Zeitpunkt und in welcher Reihenfolge die verschiedenen Impfstoffe zugelassen
würden. Der genaue Zeitpunkt der Zulassung hängt u. a. vom Verlauf der
klinischen Prüfungen und des behördlichen Zulassungsverfahrens ab und kann
daher nicht sicher vorausgesagt werden.
29. Welche Gespräche haben mit oder zwischen welchen
Impfstoffherstellern nach Kenntnis der Bundesregierung stattgefunden, die auf eine
Erhöhung der Produktionskapazitäten abzielten, und in welchen Fällen kam
es zu einer Lizenzvergabe zugunsten der Herstellung auch durch andere
pharmazeutische Unternehmen, auch vor dem Hintergrund, dass
beispielsweise die französische Regierung Sanofi wiederholt aufgefordert
hat, Möglichkeiten zu überprüfen, eigene Produktionsstätten zur
Herstellung bereits bestehender Impfstoffe der Konkurrenz bereitzustellen, um
die Produktion zu beschleunigen (
https://www.zeit.de/wirtschaft/2021-0
1/corona-impfstoff-sanofi-pharmakonzern-biontech-pfizer)?
Das BMG hat am 7. Januar 2021 die Verbände der pharmazeutischen Industrie
und die zuständigen Obersten Landesgesundheitsbehörden zur Prüfung weiterer
Kapazitäten für die Impfstoffproduktionen angeschrieben. Die eingegangenen
Hinweise wurden an die Impfstoffhersteller, mit denen Lieferverträge für
COVID-19-Impstoffe abgeschlossen wurden, in geeigneter Form weitergeleitet.
Einige Impfstoffhersteller haben ihr Produktionsnetzwerk erweitert oder sind
Kooperationsvereinbarungen eingegangen.
Am 1. Februar 2021 fand auf Einladung des Bundeskanzleramtes ein Bund-
Länder-Fachgespräch zur Impfstoffversorgung statt, in welchem gemeinsam
mit den Impfstoffherstellern auch die Erweiterung der Herstellungskapazitäten
für COVID-19 Impfstoffe thematisiert wurde.
Laut Pressemeldungen haben seit Ausbruch der Corona-Pandemie zahlreiche
pharmazeutische Unternehmen Kooperationsvereinbarungen und auch
Lizenzvereinbarungen sowie Verträge mit Dritt-Herstellern zur Auftragsherstellung
geschlossen. Die Verhandlungen hierzu werden von den Unternehmen
vertraulich geführt und erst im Erfolgsfall bekannt gegeben.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
30. Inwiefern wurde bei dem Vorhaben, vorhandene biotechnische Anlagen
für die Produktion der mRNA-Impfstoffe umzurüsten nach
Kenntnisstand der Bundesregierung Vorsorge getroffen, dass es zu keinen
Produktions- und Lieferengpässen bei anderen biotechnisch hergestellten
Arzneimitteln kommt, z. B. relevante Krebsmedikamente?
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise vor, dass es aufgrund von
Kapazitätsausweitungen zur Produktion der mRNA-Impfstoffe zu Produktions- und
Lieferengpässen bei anderen biotechnisch hergestellten Arzneimitteln kommt.
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ISSN 0722-8333]