[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Karsten Klein,
Johannes Vogel (Olpe), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/26757 –
Homeoffice in Bundesbehörden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zur Vermeidung von Kontakten und zur Verlangsamung der Ausbreitung des
Coronavirus ist es wichtig, dass überall dort, wo es geht, das Arbeiten im
Homeoffice ermöglicht wird. Die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung
(Corona-ArbSchV) verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber befristet
bis zum 15. März 2021 dazu, sofern keine zwingenden betriebsbedingten
Gründe entgegenstehen, den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder
vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung
auszuführen (fortfolgend als „Homeoffice“ bezeichnet) (§ 2 Absatz 4 Corona-
ArbSchV).
Seit April 2020 wurde die Bundesregierung bereits mehrfach nach dem
Homeoffice-Verhalten in den in ihrem Verantwortungsbereich liegenden
Bundesbehörden befragt (u. a. Bundestagsdrucksache 19/18344 Schriftliche
Fragen 15 und 16, Bundestagsdrucksache 19/19170, Antwort zu den Fragen 3
bis 6, Bundestagsdrucksache 19/24313 Antwort zu Frage 2) und hatte somit
die Möglichkeit, sich diesbezüglich kundig zu machen. Die Bundesregierung
hatte jüngst im Rahmen der Antwort auf die Schriftlichen Frage 26 auf
Bundestagsdrucksache 19/26065 mitgeteilt, dass eine umfassende Beantwortung
binnen einer Antwortfrist von einer Woche nicht möglich sei. Aus diesem
Grund möchten die Fragesteller bei der Bundesregierung im Rahmen der
Antwortfrist einer Kleinen Anfrage in Erfahrung bringen, wie sich die
Möglichkeiten zu und die Inanspruchnahme von Homeoffice in den Bundesbehörden
darstellt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Wie bei vergleichbaren parlamentarischen Fragen werden unter den obersten
Bundesbehörden, Bundesoberbehörden, obersten Bundesgerichten sowie den
Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der
Bundesregierung (BReg) im Sinne der Abfrage das Bundeskanzleramt
(BKAmt), alle Bundesministerien, die Beauftragte der Bundesregierung für
Kultur und Medien (BKM) und das Presse- und Informationsamt der
Bundesregierung (BPA) sowie ihre Geschäftsbereichsbehörden (die nachgeordneten
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27682
19. Wahlperiode 18.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 17. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Behörden, soweit es sich um Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung
handelt) verstanden.
Dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF),
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) sowie
BPA ist kein entsprechender Geschäftsbereich zugeordnet.
Wie die Fragesteller selbst feststellen, hat die Bundesregierung zu Fragen im
Zusammenhang mit mobilem Arbeiten (Homeoffice) in der Bundesverwaltung
bereits mehrfach geantwortet. Es wird auf die Antworten der Bundesregierung
zu den Fragen
• 1, 5 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 19/13235,
• 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FPD auf Bundestagsdrucksache
19/13856,
• der Schriftlichen Fragen 15 und 16 des Abgeordneten Dr. Marco
Buschmann auf Bundestagsdrucksache 19/18344,
• 4, 5, 7, 8 und 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 19/19441,
• 4 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/19170,
• 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache
19/21231,
• 8 und 8a der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache Drucksache 19/23635,
• 2 bis 4, 6 und 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/24313,
• der Schriftlichen Frage 46 des Abgeordneten Johannes Vogel auf
Bundestagsdrucksache 19/26311,
• der Schriftlichen Frage 33 der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke auf
Bundestagsdrucksache 19/26440 verwiesen.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den
Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den
Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 67, 100,
140).
Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und
bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE
110, 199 (219; 124, 78 (122); 137, 185, (250). Aus Sicht der Bundesregierung
ist die Grenze zur administrativen Überkontrolle angesichts des Umfangs der
hier gestellten Fragen und deren Detailtiefe erreicht.
Da die gewünschten Daten im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten
(Homeoffice) in der Bundesverwaltung nicht in statistischer Form bereits vorliegen,
wären allein für die Beantwortung von Frage 1 Abfragen beim BKAmt, bei
allen 14 Ressorts, der BKM und beim BPA sowie bei deren 256
Geschäftsbereichsbehörden zu tätigen, die zusätzlich jeweils eine auf fünf Stichtage (für
drei unterschiedliche Jahre) aufgeschlüsselte Auswertung der Arbeitsmodelle
von allen, insgesamt mehr als 220.000 Beschäftigten1 2 erforderten. Hinzu
kommt, dass während der Pandemie in vielen Ressorts entweder keine
individuellen festen Arbeitsmodelle vereinbart oder diese je nach aktuellem
Infektionsgeschehen laufend angepasst wurden.
Sofern diese Recherchearbeit überhaupt faktisch möglich wäre (manuelle
Prüfung der einzelnen Beschäftigten in der Zeiterfassung, ob an dem Stichtag
mobil gearbeitet wurde oder eine Präsenz in der Dienststelle vorlag,
Protokollierung, Auswertung etc.), wären zur Beantwortung von Frage 1 im Durchschnitt
mindestens rund 25 Personentage (fiktiver Aufwand bei manueller Erhebung
pro Beschäftigten: mindestens drei Minuten x 220.000 Beschäftigte x fünf
Stichtage = 3.300.000 Minuten = 55.000 Stunden = 6.875 Personentage : 273
Behörden = 25,2 Personentage pro Behörde) notwendig. Dieser
unverhältnismäßige Arbeitsaufwand würde die Arbeitsfähigkeit insbesondere der
Zentralabteilungen der Häuser, die die angefragten Daten für diese Frage aktuell
zusammenstellen müssten, voraussichtlich über Wochen erheblich beeinträchtigen
und wäre mit einer gravierenden, nicht vertretbaren Schwächung der Erfüllung
der Aufgaben der jeweiligen Behörden verbunden, insbesondere in Ressorts,
die im Rahmen der Bewältigung der Pandemie besonders gefordert sind. Eine
Beantwortung ist mit den bestehenden Ressourcen somit im Rahmen einer
Kleinen Anfrage nicht zumutbar zu bewerkstelligen. Auch die
Fristverlängerung hat vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und hier insbesondere
wegen einer Gefährdung der Aufgabenerfüllung in anderen Bereichen keine
weiteren Informationen in der angefragten Detailtiefe ermöglicht.
Somit ist nach Ansicht der Bundesregierung die Grenze des Zumutbaren bei
der Beantwortung von Frage 1 sowie ebenso von den Fragen 4, 5, 6, 9, 12, 17,
18, 19, 20, 26, 27 und 28 überschritten.
Die Bundesregierung beantwortet die Fragen 1 bis 31 deshalb wie folgt:
1. Wie viele Personen haben im Januar 2021, April 2020, Januar 2020 und
April 2019 sowie im Jahresverlauf 2020 in den Obersten
Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den obersten Bundesgerichten sowie den
Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der
Bundesregierung zumindest zeitweise im Homeoffice gearbeitet (bitte
jeweils die absolute Anzahl und den Anteil in Prozent sowie zusätzlich für
jede einzelne Behörde angeben)?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen
• der Schriftlichen Fragen 15 und 16 des Abgeordneten Dr. Marco
Buschmann auf Bundestagsdrucksache 19/18344,
• 4, 5, 7, 8 und 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 19/19441,
• 4 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/19170,
• 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache
19/24313,
• der Schriftlichen Frage 46 des Abgeordneten Johannes Vogel auf
Bundestagsdrucksache 19/26311,
1 Ohne die Beschäftigten des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), da die Aufgabenfelder in den 93
Dienststellen auf Ortsebene sehr heterogen sein können und nicht ausschließlich durch Bürotätigkeiten geprägt sind.
2 Wie bei vergleichbaren parlamentarischen Fragen wird hier auf das Soll der Planstellen und Stellen (ohne
Ersatz(plan)stellen) gemäß des Haushaltsplans 2021 abgestellt, um sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, d. h.
sowohl Beamte als auch Tarifbeschäftigte zu erfassen. Die Zahl der tatsächlich Beschäftigten liegt aufgrund von z. B.
Teilzeit oder Abordnung höher.
• der Schriftlichen Frage 33 der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke auf
Bundestagsdrucksache 19/26440 verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Erhebung der gewünschten Daten in der angefragten Detailtiefe ist mit
zumutbarem Aufwand nicht möglich.
2. Erachtet es die Bundesregierung als Beitrag zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie für notwendig, die Homeoffice-Quoten in den
Obersten Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den obersten
Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung zu erhöhen?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
3. Plant die Bundesregierung, die Homeoffice-Quote in den Obersten
Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den obersten Bundesgerichten
sowie den Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung zu erhöhen?
a) Wenn ja, bis wann, und in welchem Umfang soll dies jeweils
erfolgen?
b) Wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen (bitte nach einzelnen
technischen Gründen, personalrechtlichen Gründen und ggf. weiteren
Gründen aufschlüsseln)?
4. Wie viele Personen gehören in den Obersten Bundesbehörden, den
Bundesoberbehörden, den obersten Bundesgerichten sowie den
Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der
Bundesregierung zu der Personengruppe, der der Arbeitgeber gemäß § 2
Absatz 4 Corona-ArbSchV anzubieten hat, die Tätigkeit in deren Wohnung
(Homeoffice) auszuführen (bitte jeweils die absolute Anzahl und den
Anteil in Prozent sowie zusätzlich für jede einzelne Behörde angeben)?
5. Wie vielen Personen in den Obersten Bundesbehörden, den
Bundesoberbehörden, den obersten Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und
Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung
wurde ein Angebot auf Homeoffice nach § 2 Absatz 4 Corona-ArbSchV
unterbreitet (bitte jeweils die absolute Anzahl und den Anteil in Prozent
sowie zusätzlich für jede einzelne Behörde angeben)?
a) Wie viele Personen haben dieses Angebot angenommen (bitte jeweils
die absolute Anzahl und den Anteil in Prozent sowie zusätzlich für
jede einzelne Behörde angeben)?
b) Wie viele Personen haben dieses Angebot abgelehnt, und was sind
die häufigsten Gründe für eine Ablehnung (bitte jeweils die absolute
Anzahl und den Anteil in Prozent sowie zusätzlich für jede einzelne
Behörde angeben)?
Die Fragen 2 bis 5b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das mobile Arbeiten ist seit längerem fester Bestandteil bei Obersten
Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, obersten Bundesgerichten sowie den
Bundesmittel- und Bundesunterbehörden und wird in verschiedenen Modellen
(etwa mit einem Sachgrund wie Kindererziehungs- und Pflegeverpflichtungen
oder auch voraussetzungsloses mobiles Arbeiten) ermöglicht. Die Gewährung
mobiler Arbeit erfolgt zumeist auf Antrag und in Abstimmung mit dem/der
unmittelbaren Vorgesetzten und der Dienststelle. Homeoffice konnte insofern
bereits vor der Pandemie genutzt werden und wird im Rahmen der aktuellen Lage
auch verstärkt und in größerem Umfang, auch in Umsetzung von § 2 Absatz 4
der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), wahrgenommen.
Die konkrete Nutzung variiert täglich und hängt von den jeweils zu
erledigenden Aufgaben ab. Hierbei ist u. a. zu berücksichtigen, dass Serviceeinheiten in
den Liegenschaften und Beschäftigte der Krisenstäbe im jeweils notwendigen
Umfang vor Ort tätig sein müssen oder sicherheitsrelevante Aufgaben
besonderen Vorgaben unterliegen und nicht im Homeoffice wahrgenommen werden
können.
Zur aktuellen Nutzung der Möglichkeiten des Homeoffice durch die
Bundesbediensteten wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 33 der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke auf Bundestagsdrucksache
19/26440 verwiesen. Zahlen über Beschäftigte, die das Angebot zum
Homeoffice abgelehnt haben, wurden bzw. werden nicht erhoben.
Inwieweit sich die Möglichkeiten und der Umfang des mobilen Arbeitens im
Kontext der aktuellen Erfahrungen verändern, ist Bestandteil entsprechender
Evaluationsprozesse, die derzeit noch nicht abgeschlossen sind. Die
Erfahrungen, die im Rahmen der Pandemie mit der stark ausgeweiteten mobilen Arbeit
gemacht wurden, werden dabei Berücksichtigung finden.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Erhebung der gewünschten Daten in der angefragten Detailtiefe ist mit
zumutbarem Aufwand nicht möglich.
6. Wie vielen Personen war es im Januar 2021, April 2020, Januar 2020
und April 2019 sowie im Jahresverlauf 2020 in den Obersten
Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den obersten Bundesgerichten sowie
den Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich
der Bundesregierung auf Basis der bestehenden technischen
Voraussetzungen grundsätzlich möglich, im Homeoffice zu arbeiten (bitte jeweils
die absolute Anzahl und den Anteil in Prozent sowie zusätzlich für jede
einzelne Behörde angeben)?
Auf Basis der in den Bundesbehörden gegebenen technischen Voraussetzungen
und unter der Voraussetzung der Eignung des Arbeitsplatzes, insbesondere mit
Blick auf die damit verbundenen Aufgaben, ist es annähernd allen
Beschäftigten grundsätzlich möglich, im Homeoffice zu arbeiten.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Erhebung der gewünschten Daten in der angefragten Detailtiefe ist mit
zumutbarem Aufwand nicht möglich.
8. Wie viele Personen verfügten im Januar 2021, April 2020, Januar 2020
und April 2019 sowie im Jahresverlauf 2020 über einen dienstlichen
Laptop, ein dienstliches Tablet oder ein anderes für das Homeoffice
verwendbares digitales Endgerät in den Obersten Bundesbehörden, den
Bundesoberbehörden, den obersten Bundesgerichten sowie den
Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der
Bundesregierung (bitte jeweils die absolute Anzahl und den Anteil in Prozent
sowie zusätzlich für jede einzelne Behörde angeben)?
Wie viele dieser Personen durften ihren dienstlichen Laptop, ihr
dienstliches Tablet oder ihr anderes für das Homeoffice verwendbares digitales
Endgerät auch im Homeoffice nutzen (bitte jeweils die absolute Anzahl
und den Anteil in Prozent sowie zusätzlich für jede einzelne Behörde
angeben)?
9. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Obersten
Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den obersten Bundesgerichten sowie
den Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich
der Bundesregierung sind sowohl der Anzahl als auch dem Prozentsatz
nach noch nicht mit einem für das Homeoffice notwendigen Endgerät
ausgestattet (bitte jeweils die absolute Anzahl und den Anteil in Prozent
sowie zusätzlich für jede einzelne Behörde angeben)?
16. Hat die Bundesregierung bzw. haben die jeweiligen Behörden diesen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Angebot zur Beschaffung
dienstlicher Endgeräte gemacht?
a) Wenn ja, aus welchen Gründen werden private Endgeräte genutzt?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde diesen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern kein entsprechendes Angebot gemacht?
17. Sind in den Obersten Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den
obersten Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und
Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung genügend
dienstliche Laptops bzw. Tablets und Smartphones vorhanden, um alle
Personen, bei denen keine zwingenden betriebsinternen Gründe einer Tätigkeit
in deren Wohnung (Homeoffice) entgegenstehen, bedarfsgerecht
auszustatten (bitte nach absoluter Anzahl und Anteil dieser Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, denen Homeoffice zusteht an allen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern für die Obersten Bundesbehörden, die
Bundesoberbehörden, die obersten Bundesgerichte sowie die Bundesmittel- und
Bundesunterbehörden sowie zusätzlich für jede einzelne Behörde
aufschlüsseln)?
a) Wenn nein, was wird bis wann unternommen, um alle Personen
entsprechend auszustatten?
b) Wie hat sich die Anzahl dienstlicher Laptops bzw. Tablets und
Smartphones seit März 2020 verändert (bitte monatlich
aufschlüsseln)?
c) Wie vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Obersten
Bundesbehörden, der Bundesoberbehörden, der obersten Bundesgerichte
sowie der Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung standen dienstliche Endgeräte
(z. B. Smartphone, Laptop, Tablet) ab welchem Monat seit Januar
2020 zur Verfügung (bitte monatlich nach Personenanzahl und Art
der Endgeräte aufschlüsseln)?
d) Falls Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Anspruch auf
Homeoffice keine dienstlichen Endgeräte zur Verfügung gestellt wurden
oder werden sollen, hält die Bundesregierung dies für vertretbar?
Die Fragen 8, 9, 16 bis 16b und 17 bis 17d werden wegen ihres
Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen
• der Schriftlichen Fragen 15 und 16 des Abgeordneten Dr. Marco
Buschmann auf Bundestagsdrucksache 19/18344,
• 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache
19/21231,
• 3 und 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/24313 verwiesen.
Das mobile Arbeiten ist seit längerem fester Bestandteil der Arbeitsstruktur in
den Obersten Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, obersten
Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und Bundesunterbehörden und wird in
verschiedenen Modellen den Beschäftigten, deren Aufgaben es zulassen,
ermöglicht. Mobile Hardware gehört dabei in den Bundesbehörden auch zur
Standardausstattung und konnte bereits vor der Pandemie genutzt werden.
Dienstlich notwendige Hardware wird den Beschäftigten bedarfsgerecht zur
Verfügung gestellt und entsprechend beschafft.
Private Endgeräte/Komponenten können Sensoren (Audio, Kamera, etc.),
Funkkomponenten (WLAN, Bluetooth, etc.) und andere Informationstechnik
(IT)-Schnittstellen enthalten, die die Informationssicherheit und Vertraulichkeit
von Informationen gefährden können. In den Bundesbehörden werden Risiken
beim Einsatz von IT im Rahmen des Informationssicherheits- und
Risikomanagements gemäß ISO 27001 auf Basis von IT-Grundschutz (BSI IT-
Grundschutz) bewertet. Auf dieser Basis werden die jeweils notwendigen Regelungen
und Maßnahmen zur Steuerung der Risiken festgelegt.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Erhebung der gewünschten Daten in der angefragten Detailtiefe ist mit
zumutbarem Aufwand nicht möglich.
7. Welche Maßnahmen wurden, nach Kenntnis der Bundesregierung, seit
März 2020 unternommen, um mobiles Arbeiten in den Obersten
Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den obersten Bundesgerichten
sowie den Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung zu ermöglichen (bitte nach Art, Beschluss-
und Umsetzungszeitpunkt der einzelnen Maßnahmen aufgliedern)?
Aufgrund der besonderen Ausnahmesituation im Zusammenhang mit der
Corona-Pandemie und unter Berücksichtigung der IT-seitigen Verfügbarkeit
ermöglichen die Bundesbehörden den Beschäftigten weitergehender als im
Normalbetrieb die Teilnahme am mobilen Arbeiten. Die Beschäftigten regeln auf
der Grundlage von Dienstvereinbarungen in Abstimmung mit der bzw. dem
unmittelbaren Vorgesetzten die Ausgestaltung des Homeoffice. Aktuell soll
möglichst weitgehend im Homeoffice gearbeitet werden.
10. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Beschäftigten in
den Obersten Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den obersten
Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung mit einem dienstlichen
Laptop, Tablet, Smartphone oder einem anderen für das Homeoffice
verwendbaren digitalen Endgerät ausgestattet werden, und inwiefern haben
sich diese Voraussetzungen seit März 2020 verändert (bitte jeweils für
jede einzelne Behörde angeben)?
13. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Beschäftigten in
den Obersten Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den obersten
Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung mit einem dienstlichen
Smartphone ausgestattet werden, und inwiefern haben sich diese
Voraussetzungen seit März 2020 verändert (bitte jeweils für jede einzelne
Behörde angeben)?
Die Fragen 10 und 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 8, 9, 16 bis 16b und 17 bis 17d wird verwiesen.
Der Wechsel auf mobil einsetzbare Hardware als Standard-Endgerät war für
viele Bundesbehörden – unabhängig von der Corona-Pandemie – im
Planungsprozess, der nun zum Teil beschleunigt finalisiert und umgesetzt wurde. Soweit
ein Smartphone nicht bereits ohnehin zur dienstlichen Standardausstattung
des/der jeweiligen Beschäftigten gehört, ist für die dienstliche Nutzung eines
Smartphones die Antragstellung über den/die Vorgesetzte möglich. Ein
entsprechendes Gerät kann dann in der Regel kurzfristig zur Verfügung gestellt
werden.
Voraussetzung für die mobile IT-Ausstattung ist insbesondere die Bereitstellung
der entsprechenden Haushaltsmittel für die Beschaffung und den Betrieb der IT.
Seit März 2020 haben sich die Voraussetzungen insofern verändert, dass neben
den bereits geplanten Haushaltsmitteln zur Beschaffung mobiler IT im Jahr
2020 und Folgejahre zusätzliche Haushaltsmittel im Rahmen von
Sofortmaßnahmen bzw. durch vorgezogene Maßnahmen im Rahmen des Konjunktur-,
Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket der Bundesregierung bereitgestellt
wurden.
11. Ist es in den Obersten Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den
obersten Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und
Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung gestattet, den
privaten Computer, den privaten Laptop, das private Tablet oder ein
anderes für das Homeoffice verwendbares privates digitales Endgerät für
dienstliche Zwecke zu verwenden (bitte jeweils für jede einzelne
Behörde angeben)?
a) Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich, und wie
wird der Datenschutz, die IT-Sicherheit sowie der Geheimschutz
sichergestellt?
b) Wenn nein, warum nicht, und wie wird sichergestellt, dass keine
Nutzung privater Computer und Laptops oder Tablets erfolgt?
14. Ist es in den Obersten Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den
obersten Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und
Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung gestattet, das
private Smartphone für dienstliche Zwecke zu verwenden (bitte jeweils für
jede einzelne Behörde angeben)?
a) Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich, und wie
wird der Datenschutz, die IT-Sicherheit sowie der Geheimschutz
sichergestellt?
b) Wenn nein, warum nicht, und wie wird sichergestellt, dass keine
Nutzung privater Smartphones erfolgt?
15. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Obersten
Bundesbehörden, der Bundesoberbehörden, der obersten Bundesgerichte sowie der
Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der
Bundesregierung sind der Bundesregierung bekannt, die ihre privaten
Endgeräte für die Durchführung ihrer Arbeit nutzen (bitte monatlich ab
Januar 2020 aufgliedern)?
Nutzen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre privaten Endgeräte
dienstlich nutzen, im Homeoffice ausschließlich ihre privaten Endgeräte
oder auch dienstliche Endgeräte (bitte nach Anteil der Nutzenden
privater Endgeräte und nach einzelnen Behörden aufschlüsseln)?
Die Fragen 11 bis 11b, 14 bis 14b und 15 werden wegen ihres
Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen
• 1, 5 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 19/13235,
• 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache
Drucksache 19/23635,
• 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache
19/24313
und auf die Antwort zu den Fragen 8, 9, 16 bis 16b und 17 bis 17d verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Erhebung der gewünschten Daten in der angefragten Detailtiefe ist mit
zumutbarem Aufwand nicht möglich.
12. Wie viele Personen in den Obersten Bundesbehörden, den
Bundesoberbehörden, den obersten Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und
Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung
verfügten im Januar 2021 und Januar 2020 über ein dienstliches
Smartphone (bitte jeweils die absolute Anzahl und den Anteil in Prozent sowie
zusätzlich für jede einzelne Behörde angeben)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/13856 verwiesen.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Erhebung der gewünschten Daten in der angefragten Detailtiefe ist mit
zumutbarem Aufwand nicht möglich.
18. Wie viele mobile Zugänge waren im Januar 2021, April 2020, Januar
2020 und April 2019 sowie im Jahresverlauf 2020 in der
Bundesverwaltung verfügbar?
Zu welchem abschließenden Ergebnis ist die Ressortabfrage, die in der
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 19/18344 genannt ist, gekommen?
Durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen
mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) werden zentral für alle Bundesbehörden
mehrere Einwahlplattformen betrieben. Für eine dieser Plattformen, die mobile
Einwahl für SINA-Endgeräte, die von einem Teil der Beschäftigten für die
mobile Arbeit genutzt wird, für die entsprechende Angaben bereits vorliegen, ist in
der nachfolgenden Tabelle die Entwicklung der Kapazität dargestellt:
Daneben betreiben verschiedene Ressorts eigene Einwahlplattformen.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Erhebung der gewünschten Daten in der angefragten Detailtiefe ist über die
obigen Angaben hinaus mit zumutbarem Aufwand nicht möglich.
Die Ergebnisse der genannten Ressortabfrage zur Schriftlichen Frage 16 des
Abgeordneten Dr. Marco Buschmann auf Bundestagsdrucksache 19/18344
wurden durch die BDBOS direkt bei den Bedarfsträgern verifiziert und
qualitätsgesichert und anschließend für den anforderungsgerechten Kapazitätsausbau
ihrer zentral bereitgestellten Einwahl-Plattformen herangezogen. Seitdem hat
die BDBOS alle Kapazitäten in Verbindung mit mobilem Arbeiten inklusive
Audio- und Videokonferenzen sowie der Telefonie in die/aus den Netze/n des
Bundes (NdB) hinein/heraus seit Ausbruch von COVID-19 erheblich
ausgebaut.
Der Bedarf ist jedoch weiter kontinuierlich steigend, sodass noch immer neue
Maßnahmen erforderlich und laufend eingeleitet werden. Während die ersten
Anpassungen noch über die Skalierung der Systeme möglich war, sind
zwischenzeitlich Architekturänderungen und die Einbringung neuer Systeme
erforderlich geworden.
19. Wie viele Personen waren im Januar 2021, April 2020, Januar 2020 und
April 2019 sowie im Jahresverlauf 2020 mit diesen mobilen Zugängen
ausgestattet?
Die Ausstattung mit Geräten, die zur Nutzung der mobilen Zugänge
erforderlich sind, liegt in der Zuständigkeit der Ressorts und wird nicht zentral erfasst.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Erhebung der gewünschten Daten in der angefragten Detailtiefe ist mit
zumutbarem Aufwand nicht möglich.
20. Sind den Obersten Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den
obersten Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und
Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung Kosten für die
Ausstattung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dienstlichen
Endgeräten für die Arbeit im Homeoffice angefallen, und welche Kosten
werden noch zusätzlich erwartet (bitte nach den einzelnen Behörden für
das Jahr 2020, im Vergleich für das Jahr 2019 sowie den Ausblick auf die
Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2021 aufschlüsseln)?
a) Wenn ja, in welcher Höhe?
b) Wenn ja, aus welchen Haushaltstiteln sind diese Kosten jeweils
finanziert worden (bitte nach Einzelplan, Titel und Titelansatz
auflisten)?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/24313 verwiesen.
Die Standardausstattung wird in der Regel sowohl im Homeoffice als auch in
der Dienststelle eingesetzt.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Erhebung der gewünschten Daten in der angefragten Detailtiefe ist mit
zumutbarem Aufwand nicht möglich.
21. Welche zwingenden betriebsbedingten Gründe lagen in den Obersten
Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den obersten
Bundesgerichten, sowie den Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung konkret vor, die der Arbeit im
Homeoffice entgegenstanden?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage
der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/19441 verwiesen.
22. Sind die Tarifausschüsse beim Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und in den Arbeitsministerien der Länder derzeit gezwungen, ihre
Beratungen in Präsenzveranstaltungen stattfinden zu lassen?
a) Wenn ja, wie ist dies mit der Zielsetzung vereinbar, Homeoffice „wo
immer möglich“ umzusetzen?
Die Fragen 22 und 22a werden gemeinsam beantwortet.
Auf Grund der mit dem Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) eingeführten Regelung des § 5
Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) können Beratungen von
Tarifausschüssen auch virtuell als Video- und/oder Telefonkonferenz stattfinden. Dies
gilt für den Tarifausschuss auf Bundesebene wie auch für die Tarifausschüsse
auf Landesebene.
23. Warum wurde bisher keine Verordnung erlassen, die den
Tarifausschüssen eine digitale Beratung aus dem Homeoffice ermöglicht?
24. Ist es geplant, eine Verordnung zu beschließen, die es den
Tarifausschüssen ermöglicht, digital zu beraten und zu beschließen?
a) Wenn ja, wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 23 bis 24b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der bestehenden Verordnung zur
Durchführung des Tarifvertragsgesetzes wurde vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales erstellt. Dieser wird derzeit, wie in § 11 des
Tarifvertragsgesetzes vorgesehen, mit den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer abgestimmt. Im Anschluss sollen die Länder mit dem
Verordnungsentwurf befasst werden.
25. In welchem Umfang können wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Obersten Bundesbehörden, der Bundesoberbehörden. der obersten
Bundesgerichte sowie der Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung auch im Homeoffice auf die
für die Ausübung ihrer Arbeit notwendigen IT-Systeme und Daten
zugreifen (bitte nach einzelnen Behörden aufschlüsseln)?
Allen Beschäftigten, die im Homeoffice arbeiten können, stehen grundsätzlich
die hierfür notwendigen Anwendungen und Daten für die jeweils zu
erledigenden Aufgaben zur Verfügung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8, 9,
16 bis 16b und 17 bis 17d verwiesen.
26. Liegen in den Obersten Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den
obersten Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und
Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung technische
Beschränkungen (z. B. fehlende VPN-Tunnel, nicht ausreichend ausgelegte
Telefonanlagen, mangelnde Serverkapazität oder fehlende
Glasfaserversorgung) vor, die eine effektive Arbeitsweise im Homeoffice behindern
oder diese auf einen gewissen Prozentsatz der Beschäftigten und/oder
einzelnen Behörden beschränken?
Wenn ja, welche Beschränkungen sind das, und welche Maßnahmen
wurden hier von der Bundesregierung zur Verbesserung der Situation,
aufgeschlüsselt nach einzelnen Behörden, eingeleitet?
Die BDBOS als Betreiberin der NdB hat seit Beginn der Pandemie stetig
erforderliche Verbesserungen der technischen und infrastrukturellen
Voraussetzungen für die Nutzung des Homeoffice durchgeführt.
Neben der in der Antwort zu Frage 18 genannten mobilen Einwahl gilt dies
beispielsweise auch Telefonkonferenzen und Übergänge in das öffentliche
Telefonnetz. Der durchgeführte Ausbau ist in den nachfolgenden Diagrammen
dargestellt:
Neben NdB existieren eine Vielzahl weiterer Netze und IT-Betriebe, deren
Betreiber für eine vollumfängliche Beantwortung der Fragstellung abgefragt
werden müssten.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Erhebung der gewünschten Daten über die obigen Angaben hinaus in der
angefragten Detailtiefe ist mit zumutbarem Aufwand nicht möglich.
27. Welche Verwaltungsleistungen können schon heute von den Bürgerinnen
und Bürgern ohne persönliches Erscheinen rein digital über die
Authentifizierung per elektronischem Personalausweis wahrgenommen werden,
und welche nicht (bitte jeweils begründen)?
Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund und Länder, ihre
Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale
anzubieten. Eine Übersicht darüber, welche Verwaltungsleistungen bereits
elektronisch beantragt werden können, ist unter
www.onlinezugangsgesetz.de/dash
board abrufbar.
Nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung
(E-Government-Gesetz) des Bundes ist jede Behörde des Bundes verpflichtet,
in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer
Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine
Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18
des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78
Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten. Auch die meisten E-Government-
Gesetze der Länder sehen ähnliche Regelungen vor. Eine Auflistung der
Verwaltungsleistungen, für die man sich mit dem elektronischen
Identitätsnachweis identifizieren kann, ist unter
www.personalausweisportal.de/Anwendu
ngen abrufbar.
Eine Auflistung der Verwaltungsleistungen, die auf Bundes-, Landes- und
kommunaler Ebene nicht elektronisch beantragt werden können, kann mit
vertretbarem Aufwand nicht erstellt werden und unterliegt zudem ständigen
Änderungen. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
28. Ist es derzeit möglich, alle Corona-Hilfen und alle weiteren Maßnahmen
des Bundes zur Bekämpfung und Abfederung der negativen Wirkungen
auf das Wirtschaftsleben in Deutschland rein digital zu beantragen (z. B.
Überbrückungshilfen, Kurzarbeitergeld), zu welchem Prozentsatz der
gestellten Anträge wird davon Gebrauch gemacht, und warum ist dies ggf.
nicht möglich (bitte nach allen vorhandenen Maßnahmen und
Prozentsatz der gestellten Anträge, die rein online erfolgen, aufgliedern)?
Die Informationen zu dieser Frage liegen in statistischer Form nicht vor und
können auch nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden. Es wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Eine Erhebung der Daten würde die für die Corona-Hilfen zuständigen
Organisationseinheiten zusätzlich belasten mit der Folge, dass die Bearbeitung der
Anträge erheblich verzögert würde.
29. Gibt es Überlegungen oder Möglichkeiten zur Verifizierung der Identität
der mit den Obersten Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den
obersten Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und
Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung in Kontakt
tretenden Bürgerinnen und Bürger, ein Video-Verfahren anzuwenden, wie
es z. B. Banken schon länger praktizieren, um ein persönliches
Erscheinen zu ersetzen, und auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im
Homeoffice die Möglichkeit zur Bearbeitung von persönlichen
Angelegenheiten von Bürgerinnen und Bürgern zu geben?
Wenn ja, welche sind das, und warum ist es in welchen Fällen nicht
möglich?
Verwaltungsleistungen des Bundes erfordern in der Regel keine persönliche
Vorsprache der Bürgerinnen und Bürgern. Sofern dies doch der Fall ist und eine
elektronische Identifizierung im jeweiligen Fachverfahren erforderlich ist, kann
diese durch den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des
Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des
Aufenthaltsgesetzes erbracht werden.
Überlegungen zu einem Video-Verfahren zur elektronischen Identifizierung
eines Nutzers gibt es derzeit für die Übermittlung der
Rechnungslegungsunterlagen an das Unternehmensregister (§ 8b des Handelsgesetzbuches (HGB)), das
nach § 9a HGB eine Justizbehörde des Bundes ist (Gesetzentwurf der
Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
(Bundesratsdrucksache 144/21)).
30. Welche Verwaltungsleistungen wurden bisher im Zusammenhang mit
dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu
Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) in den Obersten Bundesbehörden, den
Bundesoberbehörden, den obersten Bundesgerichten sowie den
Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im Verantwortungsbereich der
Bundesregierung digitalisiert?
Von den insgesamt 115 OZG-Leistungen, die im Digitalisierungsprogramm
Bund bis Ende 2022 zu digitalisieren sind, gibt es bereits für 75 OZG-
Leistungen Online-Angebote die von Bürgerinnen und Bürgern schon heute
bundesweit genutzt werden können. Diese Online-Angebote erfüllen teilweise noch
nicht alle Kriterien für eine OZG-konforme Umsetzung und werden daher bis
Ende 2022 auch mit Blick auf eine hohe Nutzerfreundlichkeit weiterentwickelt.
Eine Auflistung der OZG-Leistungen, die bereits online sind, ist über die OZG-
Informationsplattform informationsplattform.ozg-umsetzung.de einsehbar.
31. Wie viele und welche Verwaltungsleistungen müssen im Rahmen des
OZG noch bis Ende 2022, dem Auslaufen der gesetzlichen Frist, in den
Obersten Bundesbehörden, den Bundesoberbehörden, den obersten
Bundesgerichten sowie den Bundesmittel- und Bundesunterbehörden im
Verantwortungsbereich der Bundesregierung digitalisiert werden?
Im Rahmen der OZG-Umsetzung im Digitalisierungsprogramm Bund werden
insgesamt 115 OZG-Leistungen digitalisiert. Diese OZG-Leistungen bestehen
wiederum aus über 1.600 einzelnen zu digitalisierenden Verwaltungsleistungen
des Bundes (Typ 1-Leistungen). Eine Auflistung aller Verwaltungsleistungen
inkl. deren aktueller Umsetzungsstand ist auf der OZG-Informationsplattform
informationsplattform.ozg-umsetzung.de einsehbar.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]