[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Lisa Badum, Dr. Bettina
Hoffmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/26760 –
Einfuhr von Jagdtrophäen geschützter Arten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Einfuhr von Jagdtrophäen, insbesondere von bedrohten und international
geschützten Arten, nach Deutschland und in die EU ist weiterhin legal. In
Deutschland prüft das Bundesamt für Naturschutz (BfN) die Anträge für die
Einfuhr von Jagdtrophäen, wenn diese von geschützten,
genehmigungspflichtigen Arten stammen.
So gab es 2019 beispielsweise 46 Einfuhren von Braunbären und 32 Einfuhren
von Leoparden – zwei Tierarten, die unter dem strengsten Schutz der EU-
Artenschutzverordnung stehen (vgl. Schriftliche Frage 115 auf
Bundestagsdrucksache 19/16574).
Auswertungen von Handelsstatistiken zufolge haben Trophäenjäger zwischen
2004 und 2014 weltweit insgesamt 1,7 Millionen Tiere getötet (IFAW (2016):
„Killing For Trophies“,
https://d1jyxxz9imt9yb.cloudfront.net/resource/36/atta
chment/original/Killing_For_Trophies.pdf). Neben der illegalen Wilderei
dezimiert auch die legale Tötung für Jagdtrophäen die Bestände von
Wildtieren. Zusätzlich zu Bedrohungen wie Landnutzungsänderungen und
Veränderungen durch die Klimakrise setzten diese Faktoren den Beständen zu. Die
Trophäenjagd ist nicht nur aus tierschutzrechtlicher Sicht umstritten, auch aus
Natur- und Artenschutzsicht muss nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller die Praxis hinterfragt werden.
1. Wie viele Einfuhren von Jagdtrophäen aus welchen Ländern gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2018, 2019 und 2020 nach
Deutschland von Arten, die in den Anhängen A bis C der EU-
Artenschutzverordnung 338/97 enthalten sind (bitte nach dem jeweiligen
Einfuhrjahr und der Tierart unter Angabe der jeweiligen Ausfuhrländer
auflisten)?
Die Anzahl der Einfuhren ist in der Anlage 1 aufgelistet (Stand: 19. Februar
2021). Die Grundlage der Datenabfrage war jeweils das Einfuhrjahr,
unabhängig davon, wann für die einfuhrgenehmigungspflichtigen Arten die
Einfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27306
19. Wahlperiode 03.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 3. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Anzahl der Einfuhren wurde aufsteigend über das Einfuhrjahr, alphabetisch
nach den Arten und innerhalb der Arten nach dem Schutzstatus gruppiert.
Wenn mit einem Einfuhrvorgang unterschiedliche Warenbeschreibungen
derselben Art eingeführt worden waren, erfolgte die Zählung nur einmal. Die
Daten zum Einfuhrjahr 2020 sind für die Anhang-B Arten ohne
Einfuhrgenehmigungspflicht sowie für die Anhang-C Arten als vorläufig zu betrachten.
Ergänzend wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 232 auf Bundestagsdrucksache 19/ 26646 sowie auf die Schriftliche
Frage 115 auf Bundestagsdrucksache 19/16574 verwiesen.
2. Wie viele Anträge zur o. g. Einfuhr wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung genehmigt, und wie viele wurden abgelehnt (bitte die Anzahl
der Anträge, Genehmigungen und Ablehnungen jeweils nach Jahr und
Tierart auflisten)?
In der Anlage 2 ist die Anzahl der Vorgänge mit dem jeweiligen Status der
Genehmigung aufgeführt (Stand: 19. Februar 2021). Die Grundlage für die
Zuordnung zum Jahr war das Erfassungsdatum des Antrages.
3. Inwiefern wurden die im „Hintergrundpapier zum Thema Trophäenjagd“
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit (BMU;
https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PD
F/Artenschutz/hintergrundpapier_jagdtrophaen_bf.pdf) beschriebenen
Ziele (Deutschland habe sich in den letzten Jahren mit Erfolg für eine
stärkere Regulierung und Kontrolle der Trophäenjagd auf internationaler
und europäischer Ebene eingesetzt. So solle durch CITES-Resolution
17.9 „die Jagd effektiv überwacht und Missbrauch bestraft werden“. Sie
solle zudem grundsätzlich Vorteile für die lokale Bevölkerung bewirken.
Jagd auf nach Anhang I geschützte Arten solle zudem Vorteile für Schutz
dieser Arten produzieren) durch die genannte Resolution nach
Einschätzung der Bundesregierung tatsächlich erreicht?
Deutschland hat sich mit Erfolg für eine stärkere Regulierung und Kontrolle
der Trophäenjagd, verbunden mit einem entsprechenden Management der
Tierbestände, auf internationaler und europäischer Ebene eingesetzt. Fragen zur
konkreten Umsetzung stehen immer wieder auf der aktuellen Tagesordnung
von CITES-Sitzungen. Das verpflichtet, insbesondere afrikanische Staaten, auf
Bedenken einzugehen, sich bzgl. bestehender Jagdregelungen auszutauschen
und letztendlich zu überprüfen, welche Rolle der Trophäenjagd in ihren
Naturschutzprogrammen beigemessen wird.
Praktische Leitfäden zur Umsetzung wurden speziell für den afrikanischen
Löwen durch die „Guidelines for the Conservation of Lions in Africa“ erarbeitet
und sind außerdem Gegenstand von Entscheidungen der letzten CITES-
Konferenz (siehe Decisions 18.244 bis 18.250). Darüber hinaus haben sich
Deutschland und die EU dafür eingesetzt, dass die Quoten für Leopard-Jagdtrophäen im
Hinblick auf die Nachhaltigkeit der Nutzung in regelmäßigen Abständen unter
Einbezug verschiedener CITES Gremien international überprüft werden (s.
Decisions 18.165 bis 18.170); dies wird zu einer Änderung der CITES Resolution
10.14 auf der nächsten Vertragsstaatenkonferenz im Jahr 2022 führen.
4. Anhand welcher Informationen und Kriterien überprüft die
Bundesregierung, dass die Jagd „effektiv überwacht und Missbrauch bestraft“ wird?
Die CITES Resolution 17.9 richtet sich in Ziffer 3. an die Ursprungsländer,
dafür Sorge zu tragen, strenge Regelungen zur Jagd und Trophäen niederzulegen,
diese effektiv durchzusetzen und bei Verstößen abschreckende Strafen
vorzusehen. Ob und inwieweit diese Resolution in Ursprungsländern umgesetzt wird,
kann durch die Bundesregierung nicht überprüft werden.
5. Liegen der Bundesregierung in Bezug auf die geforderten
„grundsätzlichen Vorteile für die lokale Bevölkerung“ im o. g. Hintergrundpapier
durch die Jagd Informationen vor, welchen monetären Beitrag
Trophäenimporte geschützter Arten nach Deutschland pro Jahr für die lokale
Bevölkerung erbringen, und wenn ja, wie beziffert sie diese?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Darüber hinaus wird
auf Angaben zu den Ländern Benin, Namibia und Tansania in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/6144 verwiesen.
6. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung zu welchem
Zeitpunkt und mit welchem Resultat zur im o. g. Hintergrundpapier
formulierten Ankündigung: „Die Bundesregierung wird sich darüber hinaus in
der EU dafür einsetzen, diese Gegenprüfung auf alle gelisteten Arten
auszuweiten, so dass es für alle unter Anhang I und II von CITES
gelisteten Arten … zusätzlich eine erneute Kontrolle bei Einfuhr in die EU
gibt.“ unternommen?
Für die Einfuhr von Jagdtrophäen der in Anlage XIII aufgeführten Arten des
Anhang B ist eine Genehmigung erforderlich (Artikel 57 Absatz 3a DVO 865/
2006). Vorschläge der Bundesregierung, die Einfuhrgenehmigungspflicht
generell auf alle Arten des Anhang B zu erweitern, wurden bislang von anderen
Mitgliedstaaten nicht unterstützt, da eine differenzierte Begründung gefordert
wird. Daher erscheint es erforderlich, die Handelsvolumina und Bedrohung der
jeweiligen Anhang-B-Art durch die Trophäenjagd zu analysieren.
7. Wie viele Anträge zur Einfuhr von Jagdtrophäen von Tierarten, die in
den Anhängen A und B der EU-Artenschutzverordnung 338/97
aufgeführt sind, wurden in den Jahren 2015 bis 2020 in Deutschland gestellt,
wie viele davon wurden genehmigt, wie viele abgelehnt, und wie viele
genutzt (bitte jeweils nach betroffener Tierart und Jahr auflisten)?
Die Daten können der Anlage 3 entnommen werden. Zu der Zusammenstellung
der Daten wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Es ist darauf
hinzuweisen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen Anträge auf die Einfuhr von
Jagdtrophäen zu genehmigen sind, d. h. dass hier nach derzeitiger Rechtslage kein
Ermessensspielraum gegeben ist.
8. Welche Tatsachen und Informationen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung zu einer Ablehnung von Anträgen geführt?
Im Zeitraum 2015 bis 2020 hat das BfN die folgenden Anträge auf
Einfuhrgenehmigungen für Jagdtrophäen abgelehnt:
– Panthera leo aus Mosambik (2015)
– Lynx lynx aus Russland (2015)
– Capra falconeri aus Tadschikistan-Jagdgebiet LLC-Bars 2010 (2018)
Für diese Art/Land- bzw. Populationskombinationen gab es zum Zeitpunkt der
Antragstellung keine Entscheidungen der Wissenschaftlichen Prüfgruppe der
EU (SRG). Daher hat die Wissenschaftliche Behörde des BfN eine
eigenständige „Nachhaltigkeitsprüfung“ (non-detriment finding = NDF) – unter
Berücksichtigung der in den SRG-Leitlinien genannten Kriterien zur Einfuhr von
Jagdtrophäen von Anhang A-Arten (s. auch Antwort zu Frage 10) –
durchgeführt, die zu einer negativen Stellungnahme und schließlich Ablehnung der
Anträge führte. Die Prüfungsergebnisse wurden von der SRG jeweils bestätigt
und gelten weiterhin als negative Entscheidungen der SRG.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller oder die von ihnen beauftragten
Jagdspeditionen erkundigen sich in aller Regel vor einer beabsichtigten Einfuhr
beim BfN, ob die Einfuhr der Jagdtrophäen in Übereinstimmung mit der
gegenwärtigen Rechtslage möglich ist. Dazu nutzen sie auch die umfangreichen
Informationen auf den entsprechenden Internetseiten des BfN. Kann die
Jagdtrophäe nach aktuellem Informationsstand nicht eingeführt werden, wird
konsequenterweise kein Antrag gestellt, um einen Konflikt mit dem BfN zu
vermeiden. Das erklärt, warum es faktisch nicht oder nur selten zu
Ablehnungsbescheiden kommt.
Für die erteilten Einfuhrgenehmigungen lagen alle gesetzlich vorgeschriebenen
Voraussetzungen vor, so dass die Genehmigungen zu erteilen waren. Bei
Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen besteht kein Ermessen für die
Entscheidung des BfN.
9. Wie ordnet die Bundesregierung die Forderungen der im DNR
zusammengeschlossenen Umweltverbände zum Europäischen Green Deal
(
https://www.dnr.de/fileadmin/EU-Koordination/Publikationen_und_Do
kumente/2020_EGD_DNR_Forderungsreihe_Biodiv.pdf) ein, wo es
heißt: „Die EU muss die Trophäenjagd auf Tiere geschützter Arten im
Hinblick auf Korruption, mangelnde Transparenz, illegale Jagdpraktiken
und teilweise stark rückläufige Bestände untersuchen und daraus
Konsequenzen für den Import von Jagdtrophäen ziehen. Die EU soll die
Entwicklung alternativer Einnahmequellen durch nichtkonsumtive Nutzung
fördern.“, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Im Falle von Einfuhren genehmigungspflichtiger Arten (siehe Antwort zu
Frage 10) wird eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung sämtlicher
verfügbarer Informationen durchgeführt. Liegen belastbare Informationen über
illegale Jagdpraktiken oder rückläufige Bestände vor, können diese als
Grundlage für eine negative Entscheidung der SRG dienen.
Gut regulierte und überwachte Trophäenjagd spielt in den
Naturschutzprogrammen einiger Länder eine wichtige Rolle. Hauptursachen für den Artenverlust
weltweit sind der Verlust und die fortschreitende Zerstörung von
Lebensräumen. Trophäenjagd schafft in vielen Fällen Anreize für Regierungen und
private Landeigentümer*innen, Gebiete als Wildgebiete zu erhalten und dort
Schutzmaßnahmen zu finanzieren, einschließlich Maßnahmen gegen Wilderei.
Der Fototourismus stellt eine weitere Nutzungsform da, scheint aber bislang
nicht dieselben monetären Erträge zu erzeugen und in der Praxis nicht überall
realisierbar zu sein. Grundsätzlich wäre eine Initiative zu begrüßen, in
Zusammenarbeit mit der einheimischen Bevölkerung alternative Nutzungsformen zu
identifizieren und zu etablieren, die sowohl den Schutz der Lebensräume als
auch die Akzeptanz gegenüber den wildlebenden Arten zum Ziel haben.
Im Hinblick auf Korruption wird auf die Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/16972 verwiesen: Aus Sicht der Bundesregierung ist
Korruption eines der größten Entwicklungshemmnisse. Daher ist
Korruptionsbekämpfung ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklungszusammenarbeit.
10. Auf welcher Datenbasis und nach welcher Methode erfolgt nach
Kenntnis der Bundesregierung die Überprüfung der Nachhaltigkeit der
Trophäenjagd?
Welche konkreten Informationen und Nachweise beim Import von
Jagdtrophäen fordert die Bundesregierung als Mindestmaß, und von wem
müssen diese erbracht werden?
Für die Einfuhr von Jagdtrophäen in die EU besteht eine Genehmigungspflicht,
wenn Arten des Anhang A betroffen sind sowie bezüglich der Arten des
Anhang B, die im Anhang XIII der Verordnung (EG) 865/2006 aufgeführt werden.
Für jede Einfuhr der vorgenannten Arten wird durch die Wissenschaftliche
Behörde im Rahmen einer Einzelfallprüfung ein NDF durchgeführt. Ein NDF
richtet sich nach CITES Resolution 16.7 und kann u. a. die folgenden in dem
Leitfaden der SRG aufgeführten Aspekte berücksichtigen: Artspezifische
Merkmale (z. B. Demographie, Life History, Reproduktionsbiologie,
Mortalität, Anpassung an bestimmte Lebensräume etc.), Erhaltungszustand (z. B.
Abundanzen, Populationstrends, -status und -struktur, genetischer Status),
Entnahmen (Nutzungsformen, Volumen, Trends), Management, Vorteile für den
Artenschutz durch Nutzung (z. B. Erhalt von Lebensräumen und Finanzierung
von Anti-Wilderei-Maßnahmen aus Einnahmen aus der Trophäenjagd),
Monitoring, Handelsvolumina/-trends. Als Datenbasis können u. a. wissenschaftliche
Veröffentlichungen, Feldstudien/ -beobachtungen, Expertise und Informationen
der lokalen und einheimischen Bevölkerung, lokaler, regionaler oder
internationaler Experten, Informationen der verantwortlichen Behörden der
Ursprungsländer oder Handelsdaten herangezogen werden. Weiterhin werden jegliche
Entscheidungen der SRG berücksichtigt.
Die durch die SRG festgelegten strikten Leitlinien, deren Anwendung
unterstützt wird, konkretisieren darüber hinaus insbesondere die Frage, ob
Jagdtrophäen von Anhang-A-Arten die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe a) ii) der EG-Verordnung Nr. 338/97 erfüllen. Die in der Leitlinie
aufgeführten Kriterien stellen bei den Einzelfallentscheidungen sicher, dass die
Einfuhr zu Zwecken erfolgt, die dem Überleben der betreffenden Art nicht
abträglich ist, positiv formuliert, zur Erhaltung der Art beiträgt. Ob die Einfuhr von
Jagdtrophäen streng geschützter Arten auch einen signifikanten und greifbaren
Beitrag zum Erhalt der betroffenen Arten leistet oder einen Vorteil für die
lokale Bevölkerung beinhaltet, wird nach den Umständen des Einzelfalls und auf
der Grundlage aktuell zur Verfügung stehender Informationen (u. a.
Veröffentlichungen, Bewertungen und Berichte, Auskünfte der verantwortlichen
Behörden in den Vertragsstaaten) und Stellungnahmen der SRG gewichtet und
bewertet (s. o.). Informationen über den Ort des Abschusses, sowie das Geschlecht
und Alter des Tieres, werden bei der Entscheidung über Einfuhranträge
mitberücksichtigt und ggf. nachgefragt.
11. Wie kommen nach Kenntnis der Bundesregierung die Quoten für
Jagdtrophäen zustande, wenn keine aktuellen, wissenschaftlich fundierten
Zahlen zur Bestandsgröße und Bestandsentwicklung vorliegen (
https://es
ajournals.onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.1002/eap.1377 und
https://a
cademic.oup.com/jel/article/32/2/253/5673585)?
Nach CITES Resolution 14.7 (rev. CoP 15) können freiwillige „Ausfuhr“-
Quoten von den CITES Managementbehörden von Drittstaaten/Exportländern
veröffentlicht werden, die sich immer auf ein Kalenderjahr (vs. Jagdquoten s. u.),
beziehen – zumeist für Arten des Anhangs II CITES, s. unter
https://www.cites.
org/eng/resources/quotas/index.php. Diese CITES-Exportquoten definieren
eine Anzahl von Exemplaren, deren Export als nachhaltig angesehen wird und
umfassen grundsätzlich sämtliche Exemplare und Zwecke, es sei denn sie
werden z. B. spezifisch für Jagdtrophäen gesetzt. Die Quoten werden i. d. R.
jährlich unter Einbezug der Wissenschaftlichen CITES-Behörde des jeweiligen
Ausfuhrlandes und basierend auf verfügbaren Informationen zum
Erhaltungszustand und Management der betreffenden Arten evaluiert und festgelegt und
auf der CITES-Homepage veröffentlicht. Die publizierten Exportquoten sind
im CITES-Kontext verbindlich und deren Einhaltung wird in der EU im
Rahmen der Bewertung von Einfuhranträgen geprüft. Für streng geschützte Arten
des Anhang I CITES werden Festlegungen von der Vertragsstaatenkonferenz in
Resolutionen, oder vereinzelt, wie für den Gepard (Acinonyx jubatus), in den
Anhängen zu CITES vorgenommen. Die CITES-Exportquoten sind nicht mit
Abschuss- oder Jagdquoten zu verwechseln, die auf Basis der nationalen
Gesetzgebung artspezifisch für verschiedene Regionen/Jagdgebiete o. ä. festgelegt
werden können. Jagdquoten werden i. d. R. jeweils für eine Jagdsaison
festgelegt, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. Jagdquoten werden
je nach Land und Jagdgebiet von unterschiedlichen Behörden und Institutionen
festgelegt und sind nicht auf CITES gelistete Arten reduziert. Auch diese
basieren i.d.R. auf den vor Ort verfügbaren Populations- und Managementdaten.
Jagdquoten und offizielle CITES-Exportquoten (s. o.) müssen daher nicht
zwangsläufig übereinstimmen. Wenn in einem Land z. B. nicht nur für den
Export, sondern auch für die lokale Nutzung gejagt wird, kann die Summe der
Jagdquoten des Landes höher ausfallen als die Exportquote. Für manche Art-
Land-Kombinationen liegen die tatsächlichen Jagdquoten andererseits
wesentlich niedriger als die CITES-Exportquoten (siehe z. B. Leopard).
12. Inwiefern prüft die Bundesregierung, aus welcher Population die
Jagdtrophäe stammt und welche Auswirkungen die Einfuhr auf die
tatsächlich genutzte Population und deren Verbreitungsgebiet hat, nachdem die
EU-Artenschutzverordnung 338/97 die Überprüfung der
Unbedenklichkeit der Einfuhr „für den Erhaltungsstatus der Art oder das
Verbreitungsgebiet der Population“ erfordert?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
13. Ist bei der Überprüfung der Unbedenklichkeit der Einfuhr nach Kenntnis
der Bundesregierung sichergestellt, dass nicht die stärksten, erfahrensten
und für den Fortbestand der Population besonders wichtigen Individuen
von Trophäenjägern geschossen werden, und wenn ja, auf welche Weise
erfolgt dies?
Die Auswahl der jagdlich nutzbaren Tiere wird durch die Regelungen im
Ausfuhrland getroffen. Bei der Einfuhr werden durch die Wissenschaftliche
Behörde, wenn erforderlich, das Geschlecht und Alter des jeweiligen Exemplars
nochmals überprüft, in Bezug zu der Gesamtpopulation gesetzt und bei der
Entscheidung der Nachhaltigkeit berücksichtigt (siehe auch Antwort zu Frage 10).
In einigen Fällen sind alters- und/oder geschlechtsspezifische Regelungen
bereits in den lokalen Managementplänen verankert, sodass z. B. nur Tiere eines
bestimmten Geschlechts und/oder eines Mindestalters geschossen werden
dürfen.
14. Wie positionierte sich Deutschland in der Vergangenheit in
Verhandlungen im EU-Beratungsgremium (Scientific Review Group, SRG) dazu,
inwiefern Einfuhren von Jagdtrophäen artgeschützter Arten die
Voraussetzungen der EU-Artenschutzverordnungen erfüllen?
Für welche Arten und Länder gab es Initiativen der Bundesregierung zur
Aussetzung der Einfuhr, und welche davon kamen zum Erfolg?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 10 verwiesen.
15. Wie hat sich die Bundesregierung in den o. g. Verhandlungen konkret in
folgenden Fällen positioniert:
a) Afrikanischer Elefant: Aufhebung des bisherigen Einfuhrverbotes
aus bestimmten Regionen Tansanias (2017) und Beratungen zu
Mosambik (2020);
b) Afrikanischer Löwe: Beratungen zu Mosambik (2020), positive
Einfuhrgenehmigungen für Tansania (2016), Sambia (2016), Simbabwe
(2014), Südafrika (2014);
c) Eisbär: positive Einfuhrgenehmigung für Kanada (mit Ausnahme
Kane Basin) (2018);
d) Wildkatze: positive Einfuhrgenehmigung aus Äthiopien (2015);
e) Leopard: Beratung zu Äthiopien (2019)?
Die Fragen 15 bis 15c werden gemeinsam beantwortet.
Die deutschen Vertreter haben in den konkret genannten Fällen die
Entscheidung der SRG mitgetragen. Zu einzelnen Punkten wird auf die Antwort zu
Frage 16 verwiesen.
16. Auf Basis welcher Methode und Kriterien ermittelt die Bundesregierung,
dass die von der SRG geforderten signifikanten und greifbaren Vorteile
der Trophäenjagd für den Schutz der jeweiligen Art („conservation
benefits“) tatsächlich erbracht werden – und welche konkreten Nachweise
hierzu liegen ihr konkret vor, dass Ausfuhren von den in der Frage 15
genannten Anhang-A-Arten (Afrikanischer Elefant, Leopard, Wildkatze)
aus den jeweiligen Ländern diese Voraussetzung erfüllen?
Es wird grundsätzlich auf die Antworten zu den Fragen 10 und 14 verwiesen.
Die Wildkatze ist in CITES Anhang II gelistet. Die SRG kam zu dem Ergebnis,
dass der Handel mit Jagdtrophäen von Felis silvestris, basierend auf einer
Ausfuhrquote von damals 10 Tieren (tatsächliche Ausfuhren jedoch geringer) in
Relation zu dem Erhaltungszustand der Art (weltweit nicht bedroht),
naturverträglich ist. Im August 2016 gab es eine Mission von Vertretern der
Wissenschaftlichen CITES-Behörden der EU nach Tansania, um die Nachhaltigkeit
und das Management der Elefanten- und Löwen-Trophäenjagd in Tansania vor
Ort zu bewerten. Im Rahmen dieser Delegationsreise wurde u. a. festgehalten,
dass die Trophäenjagd, insbesondere im o. g. Selous Game Reserve, einen
wesentlichen Beitrag zum Schutz der lokalen Elefantenpopulation leistet. Auf
Grundlage der Ergebnisse der EU-Delegationsreise legte die SRG, unter
bestimmten Voraussetzungen (u. a., dass die Quote 0,3 Prozent der Population
nicht überschreiten darf), eine positive Entscheidung für Elefantentrophäen
aus ausschließlich vier „Ökosystemen“ Tansanias fest (Serengeti, Tarangire-
Manyara, Katavi-Rukwa und Selous-Mikumi).
Äthiopien hatte im Rahmen der CITES-Entschließung, Decision 17.114,
zunächst keine Daten zur aktuellen Quotensetzung für Leoparden bereitgestellt.
Zum 70. Standing Committee teilte Äthiopien mit, dass jährlich
durchschnittlich 5 Leoparden geschossen und alle zwei Jahre nationale Daten erhoben
würden. Bislang liegen allerdings keine belastbaren Daten zu dem
Erhaltungszustand und Management von Leoparden in Äthiopien vor, sodass für diese
Art-Land-Kombination keine generelle Entscheidung in der SRG getroffen
wurde.
17. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Plänen anderer
europäischer Länder, die Einfuhr von Jagdtrophäen zu verbieten bzw.
strenger zu regulieren (wie z. B. in Großbritannien und Belgien – GB: https://
www.independent.co.uk/news/uk/politics/queens-speech-boris-johnson-t
rophy-hunting-sentencing-planningb757395.html; B:
https://www.dekam
er.be/FLWB/PDF/55/1608/55K1608001.pdf) und zu der Auswirkung
bestehender strengerer Regelungen wie in den Niederlanden und
Frankreich (NL:
https://www.government.nl/latest/news/2016/05/02/additiona
l-hunting-trophies-added-to-the-import-prohibition-list; F:
https://www.v
etitude.fr/trophee-de-chasse-de-lion-espces-menacees-arret-importat
ion/)?
Die Bundesregierung präferiert einheitliche Lösungen auf EU-Ebene sowie auf
internationaler Ebene.
18. Inwiefern ist aus Sicht der Bundesregierung die Jagd zum Zweck des
Trophäenerwerbs und die Einfuhr solcher Trophäen mit dem im
Grundgesetz verankerten Staatsziel Tierschutz sowie den Anforderungen des
Bundestierschutzgesetzes, wonach Wirbeltiere nur aus „vernünftigem
Grund“ getötet werden dürfen, vereinbar?
Auf die Jagd im Ausland findet deutsches Recht keine Anwendung.
19. In welchen Ländern und Gebieten hat die Bundesregierung im Rahmen
der Entwicklungszusammenarbeit für Vorhaben zum Schutz und zur
nachhaltigen Nutzung, die Berührungspunkte mit einer Jagdkomponente
aufweisen, derzeit finanzielle Mittel bewilligt (seit 2017)?
Wie hoch sind diese, und wie lange sind die Laufzeiten, welches Ressort
ist beteiligt, und wer sind die Partner der Umsetzung?
Trophäenjagd wird von Vorhaben der deutschen Entwicklungszusammenarbeit
nicht explizit gefördert. Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit hat die
Bundesregierung seit dem Jahr 2017 für die aus Anlage 4 ersichtlichen
Vorhaben zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, die
Berührungspunkte mit Ländern und Gebieten mit Jagdkomponente aufweisen,
finanzielle Mittel beauftragt. Für Beauftragungen entsprechender Vorhaben bis
zum Jahr 2017 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10i der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/13552 verwiesen.
20. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Wildtierzahlen
bejagter Arten in folgenden Gebieten bzw. Projekten
a) Selous,
b) Katavi/Mahale,
c) KaZa
seit Beginn der Unterstützung entwickelt, nachdem laut Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
18/13552 die Bundesregierung in Afrika seit 2006 Projekte mit
Jagdkomponente mit 280,5 Mio. Euro fördert?
Im Selous-Ökosystem (inkl. Nyerere) hat die Bundesregierung einen
Wildtierzensus finanziert (s. Bundestagsdrucksache 18/13552). Die Ergebnisse sind seit
dem Jahr 2018 veröffentlicht:
https://ddei5-0-ctp.trendmicro.com:443/wis/click
time/v1/query?url=http%3a%2f%2ftawiri.or.tz%2fwp%2dcontent%2fuploads
%2f2020%2f02%2fSelous%2dMikumi%2d2018%2dFinal.pdf&umid=1086578
E-BBEC-C005-A407-494955CDE4AC&auth=f0d964e96abe039c776e3790dff
009a8ba00b040-eea42f29400e5ba2484bd0cb625467784b47bb00.
In den Nationalparks Katavi und Mahale ist die konsumtive Nutzung
ausgeschlossen.
Das Kavango Zambezi (KaZa) TFCA ist mit ca. 520.000 km² das größte
grenzüberschreitende Naturschutzgebiet der Welt. Zu KaZa gehören 36
Nationalparks und eine Vielzahl von Wildreservaten, Waldschutzgebieten, kommunalen
Ländereien, privaten Farmen sowie Naturschutz- und
Tourismuskonzessionsgebieten, die für die Nutzung natürlicher Ressourcen ausgewiesen sind. Die
Bundesregierung hat keine Kenntnis von einem gemeinsamen Wildtierzensus
für KaZa.
21. Wie bewertet die Bundesregierung die sog. Gatterjagd (canned hunting)
für die z. B. Löwen und Tiger in Gefangenschaft gezüchtet und in
umzäunten Gehegen abgeschossen werden (
https://www.discoverwildlif
e.com/animal-facts/mammals/the-truth-about-canned-hunting-what-is-
itand-how-is-it-regulated/)?
Wie viele Einfuhren von Jagdtrophäen gezüchteter Tiere welcher durch
die EU-Artenschutzverordnung geschützter Arten erfolgte zwischen
2010 und 2020 (bitte nach Art, Jahr und Ausfuhrland auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. In Anlage 5 sind alle
Einfuhren von Jagdtrophäen von auf Zucht-/Jagdfarmen gezüchteten Tieren im
Zeitraum 2010-2020 aufgeführt (Stand: 19. Februar 2021). Die Daten sind
alphabetisch nach der Art und innerhalb einer Art nach dem Schutzstatus, dem
Ursprungsland sowie aufsteigend nach dem Jahr gruppiert worden. Die Daten
zum Einfuhrjahr 2020 sind für die Anhang-B Arten ohne
Einfuhrgenehmigungspflicht sowie für die Anhang-C Arten als vorläufig zu betrachten.
22. Plant die Bundesregierung, die SADC-Staaten bei der Positionierung zu
zukünftigen CITES-Konferenzen zu unterstützen, wie bisher die
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) die Entwicklung
abgestimmter Positionen zur 17. und 18. CITES-Vertragsstaatenkonferenz
durch das Sekretariat der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen
Afrika (SADC) mit insgesamt 270 000 Euro (vgl. Bundestagsdrucksache
19/8787) finanzierte, obwohl diese Positionen von SADC-Staaten sowie
von SADC-Staaten selbst eingebrachte Anträge (z. B. zu Trophäenjagd,
Elefanten, Nashörner) vielfach die Positionen der Bundesregierung und
der EU konterkarierten und mehrere SADC-Staaten nach CITES CoP18
Widerspruch gegen Entscheidungen zum Schutz von Elefanten und
Giraffen eingelegt hatten, und wenn ja, warum, und mit welchen
Beträgen?
Weshalb unterstützt sie in diesem Bereich in Afrika ausschließlich
SADC und keine anderen regionalen Staatengemeinschaften?
Die Bundesregierung plant derzeit keine Unterstützung der SADC Staaten bei
der Positionierung zu zukünftigen CITES-Konferenzen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/27306
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/27306
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/27306
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/27306
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/27306
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/27306
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/27306
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/27306
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ISSN 0722-8333]