[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing,
Jörg Schneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/26768 –
Rückforderungen und Einnahmeausfälle im Rechtskreis des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (Hartz IV) und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (ALG I)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bestand an zahlungsgestörten Forderungen im Rechtskreis des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist von 1,43 Mrd. Euro im Jahr 2015 auf
2,58 Mrd. Euro im Jahr 2019 gestiegen. Die Zahl der offenen Forderungen mit
einer Tilgungsdauer von mehr als fünf Jahren erhöhte sich von 9 700 im Jahr
2015 auf bemerkenswerte 4,77 Millionen im Jahr 2019. Auch im Rechtskreis
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erhöhte sich der Bestand an
zahlungsgestörten Forderungen von 396 Mio. Euro im Jahr 2015 auf 525 Mio.
Euro im Jahr 2019. Die Zahl der Rückforderungen mit einer Tilgungsdauer
von mehr als fünf Jahren vergrößerte sich ebenfalls von 523 im Jahr 2015 auf
415 162 im Jahr 2019 (Bundestagsdrucksache 19/18329).
Sozialleistungsträger haben die Möglichkeit, ihre Forderungen im Wege der
Aufrechnung gegen Ansprüche einer leistungsberechtigten Person auf
Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch durchzusetzen (vgl. § 51 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch – SGB I). In bestimmten Fällen ist diese
Möglichkeit zur Aufrechnung nicht allein auf den pfändbaren Teil einer Sozialleistung
beschränkt. So können die Jobcenter z. B. nach § 43 SGB II Erstattungs- und
Ersatzansprüche aus bestandskräftigen Bescheiden gegen Ansprüche von
leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts aufrechnen. Die Höhe der Aufrechnung beträgt grundsätzlich 10
Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Pfändungsfreigrenzen sind im Rahmen
der Aufrechnung nach § 43 SGB II unbeachtlich (ebd.).
Rückzahlungsansprüche aus gewährten Darlehen werden ab dem Monat, der
auf die Auszahlung folgt, nach § 42a SGB II in Höhe von 10 Prozent des
maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Summe aller Aufrechnungen darf 30
Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen. In Fällen, in denen es
dem Schuldner aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf absehbare
Zeit nicht möglich ist, eine Forderung zu begleichen, kann von der
Niederschlagung Gebrauch gemacht werden. Die Niederschlagung ist eine
verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen
Anspruchs abgesehen wird, ohne dass dies zum Erlöschen des Anspruchs führt.
Wurden im Jahr 2015 im Rechtskreis des SGB II noch rund 89 000 Forderun-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27674
19. Wahlperiode 18.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 17. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gen im Umfang von 3,1 Mio. Euro niedergeschlagen, waren es im Jahr 2019
bereits 2,15 Millionen Forderungen im Umfang von 252,3 Mio. Euro (ebd.).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antworten für den Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) beinhalten mit Ausnahme der Antworten zu den Fragen 1, 7 und 23
nur die Daten der gemeinsamen Einrichtungen.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2010
bis 2020 die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem SGB II entwickelt
(bitte insgesamt sowie nach Staatsangehörigkeit: Deutsche, Ausländer
getrennt ausweisen und die absolute sowie relative Veränderung von
2010 auf 2020 angeben)?
Die jahresdurchschnittliche Anzahl der Leistungsberechtigten in der
Grundsicherungsstatistik des SGB II ist von 6 447 000 im Jahr 2010 auf 5 497 000 im
Jahr 2020 gesunken. Dies entspricht einem Rückgang von 14,7 Prozent
zwischen 2010 und 2020. Diese Daten sind nach einer Wartezeit von drei Monaten
verfügbar, daher wurde der Jahresdurchschnitt für 2020 anhand der Monate
Januar bis November 2020 berechnet. Weitere Daten sind der folgenden Tabelle
zu entnehmen.
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2010
bis 2020 die Zahl der Mitarbeiter beim Inkasso-Service der
Bundesagentur für Arbeit entwickelt (bitte in Vollzeitäquivalenten angeben sowie die
absolute sowie relative Veränderung von 2010 auf 2020 ausweisen)?
Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Für die Jahre 2010 und 2011 sind im System der Bundesagentur für Arbeit
(BA) entsprechende Daten nicht verfügbar. Daher kann die absolute und die
relative Veränderung von 2010 auf 2020 nicht dargestellt werden.
3. Wie viele Bescheide im Rechtskreis des SGB II wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2010, 2015, 2019 sowie 2020
insgesamt erstellt (bitte die absolute sowie relative Veränderung von 2010 auf
2020 angeben)?
In den Jahren 2015, 2019 und 2020 wurden insgesamt rund 63,3 Millionen
Bescheide im Rechtskreis des SGB II erstellt.
2015: 20,5 Millionen
2019: 20,7 Millionen
2020: 22,1 Millionen
Aufgrund des Wechsels des IT-Verfahrens bei der BA liegt für das Jahr 2010
die Anzahl der Bescheide nicht vor. Daher kann weder die absolute und noch
die relative Veränderung von 2010 auf 2020 dargestellt werden.
4. Wie viele Bescheide im Rechtskreis des SGB III wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2010, 2015, 2019 sowie 2020
insgesamt erstellt (bitte die absolute sowie relative Veränderung von 2010 auf
2020 angeben)?
In den Jahren 2015, 2019 und 2020 wurden insgesamt 16 003 193 Bescheide
im Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) erstellt.
2015: 5 112 581
2019: 5 873 227
2020: 6 017 385
Daten für das Jahr 2010 liegen wegen des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist der
Bescheide nicht vollständig vor. Daher kann sowohl die absolute als auch die
relative Veränderung von 2010 auf 2020 nicht dargestellt werden.
5. Wie viele Erstattungsbescheide im Rechtskreis des SGB II wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010, 2015, 2019 sowie
2020 insgesamt erstellt (bitte die absolute sowie relative Veränderung
von 2010 auf 2020 angeben)?
In den Jahren 2015, 2019 und 2020 wurden im Rechtskreis des SGB II
insgesamt rund 8,1 Millionen Erstattungsbescheide erstellt.
2015: 2,1 Millionen
2019: 3,0 Millionen
2020: 3,0 Millionen
Für das Jahr 2010 liegen der Bundesregierung entsprechende Zahlen nicht vor.
Daher kann weder die absolute noch die relative Veränderung von 2010 auf
2020 dargestellt werden.
6. Wie viele Erstattungsbescheide im Rechtskreis des SGB III wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010, 2015, 2019 sowie
2020 jeweils erstellt (bitte die absolute sowie relative Veränderung von
2010 auf 2020 angeben)?
In den Jahren 2015, 2019 und 2020 wurden im Rechtskreis des SGB III
insgesamt 1 494 217 Erstattungsbescheide erstellt.
2015: 552 732
2019: 445 605
2020: 495 880
Für das Jahr 2010 liegen der Bundesregierung entsprechende Zahlen nicht vor.
Daher kann weder die absolute noch die relative Veränderung von 2010 auf
2020 dargestellt werden.
7. Gegen wie viele Bescheide im Rechtskreis des SGB II wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010, 2015, 2019 sowie
2020 Widerspruch eingelegt (bitte in absoluten sowie relativen Zahlen
ausweisen)?
Wie hoch waren die Anzahl sowie der Anteil der Widersprüche, denen in
den Jahren 2010, 2015, 2019 sowie 2020 ganz oder teilweise
stattgegeben wurde?
In der Jahressumme 2013 (frühere Daten zu Widersprüchen liegen der
Bundesregierung nicht vor) sind 681 000 Widersprüche eingegangen, während in der
Jahressumme 2020 511 000 Eingänge zu verzeichnen waren. In der
Jahressumme 2013 gab es 691 000 Abgänge von Widersprüchen, von denen 243 000
stattgegeben oder teilweise stattgegeben wurde. Das entspricht einem Anteil
von 35,2 Prozent. Im Jahr 2020 waren es 544 000 Abgänge, von denen 190 000
oder 35,0 Prozent vollständig oder teilweise stattgegeben wurde. Weitere Daten
sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
8. Gegen wie viele Bescheide im Rechtskreis des SGB III wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010, 2015, 2019 sowie
2020 Widerspruch eingelegt (bitte in absoluten sowie relativen Zahlen
ausweisen)?
Wie hoch waren die Anzahl sowie der Anteil der Widersprüche, denen in
den Jahren 2010, 2015, 2019 sowie 2020 ganz oder teilweise
stattgegeben wurde?
Die Daten können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Widersprüche 2010 2015 2019 2020
Anzahl 338.233 266.964 256.431 299.569
Anteil an allen Bescheiden in Prozent * 5, 22 5,26 4,97
Anzahl der Stattgaben 108.922 106.110 107.049 131.096
Stattgaben in Prozent 32,20 39,75 41,75 43,76
Anzahl teilweise Stattgaben 13.047 9.786 9.474 9.675
Teilweise Stattgaben in Prozent 3,86 3,67 3,69 3,23
* Die Anzahl der Bescheide für das Jahr 2010 liegt der Bundesregierung nicht vor.
9. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010,
2015, 2019, 2020 und wie hoch sind aktuell der Bestand sowie die Höhe
der offenen Forderungen im Rechtskreis des SGB II?
10. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010,
2015, 2019, 2020 und wie hoch sind aktuell der Bestand sowie die Höhe
der offenen Forderungen im Rechtskreis des SGB III?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Bestand und Höhe der offenen Forderungen in den Rechtskreisen des SGB II
und des Dritten Buches Sozialgesetzbuches (SGB III) können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Für das Jahr 2010 liegen der Bundesregierung entsprechende Daten nicht vor.
11. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der Forderungen im Rechtskreis des SGB II, die
a) bis zu einem Monat,
b) bis zu sechs Monaten,
c) bis zu einem Jahr,
d) bis zu drei Jahren,
e) bis zu fünf Jahren,
f) bis zu zehn Jahren,
g) länger als zehn Jahre
offen sind?
12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamthöhe der
Forderungen im Rechtskreis des SGB II, die
a) bis zu einem Monat,
b) bis zu sechs Monaten,
c) bis zu einem Jahr,
d) bis zu drei Jahren,
e) bis zu fünf Jahren,
f) bis zu zehn Jahren,
g) länger als zehn Jahre
offen sind?
13. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie der
Anteil der Forderungen im Rechtskreis des SGB III, die
a) bis zu einem Monat,
b) bis zu sechs Monaten,
c) bis zu einem Jahr,
k) bis zu drei Jahren,
d) bis zu fünf Jahren,
e) bis zu zehn Jahren,
f) länger als zehn Jahre
offen sind?
14. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamthöhe der
Forderungen im Rechtskreis des SGB III, die
a) bis zu einem Monat,
b) bis zu sechs Monaten,
c) bis zu einem Jahr,
d) bis zu drei Jahren,
e) bis zu fünf Jahren,
f) bis zu zehn Jahren,
g) länger als zehn Jahre
offen sind?
Die Daten können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Eine Differenzierung nach dem Alter der Forderungen über fünf Jahre hinaus
liegt der Bundesregierung nicht vor.
15. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie
die Höhe der Forderungen im Rechtskreis des SGB II, bei denen in den
Jahren 2010, 2015, 2019 sowie 2020 ein Mahnverfahren eingeleitet
wurde?
16. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl sowie
die Höhe der Forderungen im Rechtskreis des SGB III, bei denen in den
Jahren 2010, 2015, 2019 sowie 2020 ein Mahnverfahren eingeleitet
wurde?
Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Für das Jahr 2010 liegen der Bundesregierung entsprechende Daten nicht vor.
17. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Sozialleistungsträger in den Jahren 2010, 2015, 2019 sowie 2020 im
Rechtskreis des SGB II die Möglichkeit genutzt, ihre Forderungen durch
Aufrechnung durchzusetzen?
In den gemeinsamen Einrichtungen wurden Aufrechnungen zur
Forderungstilgung wie folgt genutzt:
2015: 1 015 984
2019: 1 400 745
2020: 1 341 084
2021 (1. Januar bis 28. Februar): 653 305
Für das Jahr 2010 liegt der Bundesregierung eine entsprechende Auswertung
nicht vor.
18. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Sozialleistungsträger in den Jahren 2010, 2015, 2019 sowie 2020 im
Rechtskreis des SGB III die Möglichkeit genutzt, ihre Forderungen durch
Aufrechnung durchzusetzen?
In den Jahren 2019 und 2020 hat die BA in 7 612 Fällen Forderungen anderer
Sozialleistungsträger im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch mit
Ansprüchen der Leistungsberechtigten auf Arbeitslosengeld verrechnet.
2019: 3 057
2020: 4 555
Die Anzahl der Fälle für die Jahre 2010 und 2015 liegt der Bundesregierung
nicht vor, weil ein Teil der betreffenden Fälle wegen des Ablaufs der
Aufbewahrungspflicht bereits gelöscht wurde.
19. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010,
2015, 2019 sowie 2020 und wie hoch sind aktuell die Anzahl sowie der
Anteil der Leistungsberechtigten nach dem SGB II, die von einer
Aufrechnung betroffen sind?
Die Anzahl sowie der Anteil der von Aufrechnung betroffenen Personen setzt
sich wie folgt zusammen:
2015: 950 715 (15,8 Prozent)
2019: 1 256 390 (22,4 Prozent)
2020: 1 198 169 (21,2 Prozent)
2021 (1. Januar bis 28. Februar): 600 347 (13,3 Prozent)
Für das Jahr 2010 liegen der Bundesregierung entsprechende Zahlen nicht vor.
Für die Ermittlung der jeweiligen Anteilswerte wurde das Verhältnis aus der
Anzahl der von einer Aufrechnung im jeweiligen Betrachtungszeitraum
betroffenen Leistungsberechtigten im SGB II und der Anwesenheitsgesamtheit der
Leistungsberechtigten im jeweiligen Betrachtungszeitraum (also der Anzahl an
Personen, die im Betrachtungszeitraum in mindestens einem Monat
leistungsberechtigt waren) gebildet.
20. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010,
2015, 2019 sowie 2020 und wie hoch sind aktuell die Anzahl sowie der
Anteil der Leistungsberechtigten nach dem SGB III, die von einer
Aufrechnung betroffen sind?
In den Jahren 2019, 2020 und aktuell in 2021 hat die BA in insgesamt 263 721
Fällen eigene Forderungen gegen Ansprüche der Leistungsberechtigten auf
Arbeitslosengeld aufgerechnet.
2019: 117 656 (5,04 Prozent)
2020: 117 445 (4,46 Prozent)
2021: 28 620 (2,01 Prozent)
Angaben für die Jahre 2010 und 2015 liegen der Bundesregierung nicht vor,
weil ein Teil der betreffenden Fälle wegen des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist
bereits gelöscht wurde.
21. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010,
2015, 2019 sowie 2020 und wie hoch ist aktuell der durchschnittliche
(absolute) Betrag, der bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II im
Zuge der Aufrechnung in Abzug gebracht wird?
Der durchschnittliche monatliche Betrag einer Tilgung betrug:
2015: 42,23 Euro
2019: 41,47 Euro
2020: 42,03 Euro
2021 (1. Januar bis 28. Februar): 42,58 Euro
Für das Jahr 2010 kann wegen des Wechsels des IT-Verfahrens bei der BA
keine Auswertung zur Verfügung gestellt werden.
22. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010,
2015, 2019 sowie 2020 und wie hoch ist aktuell der durchschnittliche
(absolute) Betrag, der bei Leistungsberechtigten nach dem SGB III im
Zuge der Aufrechnung in Abzug gebracht wird?
In den Jahren 2019, 2020 und aktuell in 2021 wurden eigene Forderungen
gegen Ansprüche der Leistungsberechtigten auf Arbeitslosengeld durchschnittlich
täglich aufgerechnet in Höhe von:
2019: 9,96 Euro
2020: 9,21 Euro
2021: 10,03 Euro
Angaben für die Jahre 2010 und 2015 liegen der Bundesregierung nicht vor,
weil ein Teil der betreffenden Fälle wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist
bereits gelöscht wurde.
23. In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2010, 2015, 2019 sowie 2020
Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB II niedergeschlagen?
Anzahl und Volumina befristeter und unbefristeter Niederschlagungen im
Rechtskreis SGB II ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:
Jahr Anzahl Volumen
2015 232.039 31.222.009 Euro
2019 2.389.249 252.277.179 Euro
2020 4.176.545 363.855.769 Euro
Für das Jahr 2010 liegen der Bundesregierung entsprechende Zahlen nicht vor.
24. In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2010, 2015, 2019 sowie 2020
Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB III niedergeschlagen?
Anzahl und Volumina befristeter und unbefristeter Niederschlagungen im
Rechtskreis SGB III ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:
Jahr Anzahl Volumen in Euro
2015 86.187 6.765.588
2019 240.823 986.902.486
2020 616.835 804.957.423
Für das Jahr 2010 liegen der Bundesregierung entsprechende Zahlen nicht vor.
25. In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurde nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2010, 2015, 2019 sowie 2020 eine
Vollstreckung bzw. Beitreibung im Rechtskreis des SGB II beauftragt
bzw. durchgeführt?
26. In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurde nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2010, 2015, 2019 sowie 2020 eine
Vollstreckung bzw. Beitreibung im Rechtskreis des SGB III beauftragt
bzw. durchgeführt?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
27. In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2010, 2015, 2019 sowie 2020
Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB II erlassen?
28. In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2010, 2015, 2019 sowie 2020
Forderungen aus dem Rechtskreis des SGB III erlassen?
Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Für das Jahr 2010 sind im System der Bundesagentur für Arbeit entsprechende
Fallzahlen nicht verfügbar.
29. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einnahmeausfälle im Rechtskreis des SGB II sowie SGB III in den Jahren 2010 bis 2020
jeweils entwickelt (bitte nach Rechtskreisen sowie Niederschlagung,
Erlass, Vergleich und Verzicht getrennt ausweisen)?
Die Daten können den folgenden Tabellen entnommen werden.
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Für die Jahre 2010 und 2011 sind im System der BA für beide Rechtskreise
entsprechende Daten nicht verfügbar. Eine Niederschlagung ist eine
verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen
Anspruchs (vorübergehend) abgesehen wird. Der Anspruch bleibt bestehen und
die Einziehung wird wiederaufgenommen, sobald Hinweise auf die
Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners vorliegen.
30. Wie erklärt die Bundesregierung den deutlichen Anstieg der
zahlungsgestörten Forderungen im Zeitraum von 2015 bis 2019 im Rechtskreis
des SGB II?
a) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang getroffen, um
einen weiteren Anstieg zu verhindern?
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um einen weiteren
Anstieg zu verhindern?
Die Fragen 30 bis 30b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 19, 27 und 29 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/12241 wird
verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Forderungsbestand
SGB II (gesamt und zahlungsgestört) rückläufig ist:
Jahr Forderungsbestand
(gesamt) in Euro
Forderungsbestand
(zahlungsgestört) in Euro
2018 3,440 Milliarden 2,588 Milliarden
2019 3,318 Milliarden 2,576 Milliarden
2020 2,932 Milliarden 2,170 Milliarden
31. Wie erklärt die Bundesregierung den deutlichen Anstieg der
zahlungsgestörten Forderungen im Zeitraum von 2015 bis 2019 im Rechtskreis
des SGB III?
a) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang getroffen, um
einen weiteren Anstieg zu verhindern?
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um einen weiteren
Anstieg zu verhindern?
Die Fragen 31 bis 31b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 20, 28 und 30 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/12241 wird
verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Forderungsbestand
SGB III rückläufig ist und bei zahlungsgestörten Forderungen nahezu
gleichbleibend verläuft.
Jahr Forderungsbestand
(gesamt) in Euro
Forderungsbestand
(zahlungsgestört) in Euro
2018 1,255 Milliarden 0,484 Milliarden
2019 1,176 Milliarden 0,525 Milliarden
2020 1,151 Milliarden 0,495 Milliarden
32. Wie erklärt die Bundesregierung den deutlichen Anstieg der
Rückforderungen mit einer Tilgungsdauer von mehr als fünf Jahren im Rechtskreis
des SGB II?
a) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang getroffen, um
eine langfristige Verschuldung (und ggf. Überschuldung) der SGB-
II-Bezieher zu verhindern?
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eine langfristige
Verschuldung (und ggf. Überschuldung) der SGB-II-Bezieher zu
verhindern?
33. Wie erklärt die Bundesregierung den deutlichen Anstieg der
Rückforderungen mit einer Tilgungsdauer von mehr als fünf Jahren im Rechtskreis
des SGB III?
a) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang getroffen, um
eine langfristige Verschuldung (und ggf. Überschuldung) der SGB-
III-Bezieher zu verhindern?
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eine langfristige
Verschuldung (und ggf. Überschuldung) der SGB-III-Bezieher zu
verhindern?
Die Fragen 32 bis 33b werden gemeinsam beantwortet.
Zur Erklärung des Anstiegs der Rückforderungen wird jeweils auf den Hinweis
in den Antworten zu den Fragen 19 und 27 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/18329 verwiesen.
Forderungen aus den Rechtskreisen des SGB II und SGB III sind nach § 34 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. § 76 Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IV) rechtzeitig und vollständig zu erheben. Sie dürfen nur
unter den engen Voraussetzungen der § 59 BHO und § 76 Absatz 2 SGB IV
gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 27
bis 30 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache
19/12241 verwiesen. Die dort dargestellten Prozesse zur Verbesserung der
Einziehung von Einnahmen stellen sicher, dass den genannten gesetzlichen
Vorgaben zur Einziehung von Forderungen aus den Rechtskreisen des SGB II und
SGB III entsprochen wird.
Soweit die Tilgung der Forderungen durch Aufrechnung erfolgt, ist
insbesondere im SGB II darauf hinzuweisen, dass diese in einem Spannungsverhältnis
zwischen der Vermeidung einer überlangen Rückzahlungszeit und einer
übermäßigen Belastung der Leistungsberechtigten steht. Die Aufrechnung ist daher
im SGB II je nach zugrundeliegender Forderung (Rückzahlungsanspruch aus
Darlehen bzw. Erstattungs- oder Ersatzanspruch; vgl. §§ 42a, 43 SGB II) auf
10 Prozent bzw. 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. In den
Fällen des § 43 SGB II endet sie grundsätzlich drei Jahre nach dem Monat der
Bestandskraft des Bescheides über den Erstattungs- oder Ersatzanspruch. Bei
Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen sind die Rückzahlungsmodalitäten
im Einzelnen festgelegt. Dazu gehören die feste Aufrechnungshöhe von 10
Prozent bei Rückzahlung während des Leistungsbezuges, die sofortige Fälligkeit
der Rückzahlungsverpflichtung bei Beendigung des Leistungsbezuges und im
Falle eines Darlehens für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 SGB II die
Rückzahlungsverpflichtung erst nach Abschluss der Ausbildung. Zudem soll nach
Beendigung des Leistungsbezugs eine Vereinbarung über die Rückzahlung des
noch nicht getilgten Betrages unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der Darlehensnehmenden getroffen werden (vgl. § 42a Absatz 4
Satz 2 SGB II). Ziel ist es, den Darlehensnehmenden die Möglichkeit zu geben,
den noch ausstehenden Betrag innerhalb eines festgelegten Zeitraums
aufzubringen.
Für Leistungsberechtigte des SGB II gibt es darüber hinaus die Möglichkeit,
die kommunale Eingliederungsleistung der Schuldnerberatung (§ 16a SGB II)
in Anspruch zu nehmen.
Die beschriebenen Regelungen haben sich nach Auffassung der
Bundesregierung insgesamt bewährt.
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ISSN 0722-8333]