[Deutscher Bundestag Drucksache 17/2672
17. Wahlperiode 29. 07. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Klaus Ernst, Matthias
W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2102 –
Geplante Kürzungen des Elterngeldes
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf ihrer Kabinettsklausur hat die Bundesregierung weitreichende Kürzungen
im Bereich Soziales beschlossen. Teil dieser Kürzungsmaßnahmen sind
Änderungen beim Elterngeld. Statt wie versprochen die Familienleistungen
Elterngeld, Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss zu verbessern, plant die
Bundesregierung hier nun Verschlechterungen. Der Bundesminister des
Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, nannte auf der Pressekonferenz am Montag, den
7. Juni 2010, zur Vorstellung des Kabinettsbeschlusses die vorgelegten
Kürzungen „ein ausgewogenes, ein faires und ein gerechtes Sparpaket“. Offen
bleibt, inwiefern die Belastungen ausgewogen, fair und gerecht verteilt sind,
angesichts der Tatsache, dass Familien in Hartz IV von dem Kürzungspaket
besonders betroffen sind. Unklar ist auch, in wie weit das Kabinett die
Tragweite seines Beschlusses zum Elterngeld erkennt und kommuniziert. So sind
die Aussagen zur Anrechnung des Elterngeldes bei Hartz IV sehr
widersprüchlich. Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
Dr. Kristina Schröder, schreibt am 7. Juni 2010 im Newsletter des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): „Das
Elterngeld soll auch bei Hartz-IV-Empfängern angerechnet werden.“ Ferner
wird in demselben Newsletter gesagt, im Einzelplan 17 des Bundeshaushalts
sollen 630 Mio. Euro eingespart werden. Der tabellarischen Aufstellung der
Bundesregierung zu den Kürzungen beim Elterngeld ist zu entnehmen, dass
400 Mio. Euro durch die Anrechnung des Elterngeldes auf Hartz IV
zusammenkommen sollen. Dann wären diese Einsparungen jedoch dem
Einzelplan 11 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
zuzuordnen. Gesteigert wird diese Uneinheitlichkeit dadurch, dass in dem von der
Regierung veröffentlichten Papier mit dem Titel „Die Grundpfeiler unserer
Zukunft stärken“ zum Elterngeld geschrieben wird: „kein Elterngeld für die
Bezieher von Arbeitslosengeld II vorzusehen“. Gleichzeitig hat der
Parlamentarischer Staatssekretär bei der Bundesministerin für Arbeit und Soziales,
Dr. Ralf Brauksiepe, im Ausschuss für Arbeit und Soziales erläutert, dass das
Elterngeld nur bei erwerbslosen Eltern angerechnet werden soll. Eltern, die ihr
Erwerbseinkommen mit Hartz IV aufstocken, soll es nach seiner Aussage
nicht angerechnet werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 27. Juli 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/2672 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode1. Plant die Bundesregierung, das Elterngeld zukünftig vollständig auf die
Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) anzurechnen?
2. Würde das Elterngeld nach diesem Vorhaben auch angerechnet, wenn eine
Person neben dem Elterngeld auch Erwerbseinkommen hätte, aber
dennoch auf Leistungen des SGB II angewiesen wäre?
3. Würde das Elterngeld nach diesem Vorhaben auch angerechnet, wenn der
Familienhaushalt, aber nicht die elterngeldbeziehende Person neben dem
Elterngeld auch Erwerbseinkommen hätte, aber der Haushalt dennoch auf
Leistungen nach dem SGB II angewiesen wäre?
Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung plant bislang das Elterngeld zukünftig bei Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch als Einkommen zu berücksichtigen.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wird die genauere Ausgestaltung der in
den Fragen angesprochenen Fallgestaltungen geprüft.
4. Wie hoch wären die Minderausgaben durch die geplante Anrechnung des
Elterngeldes auf Leistungen des SGB II innerhalb des Einzelplanes 17,
und wie wertet die Bundesregierung in diesem Kontext die Aussage im
oben genannten Newsletter des BMFSFJ?
Die voraussichtlichen Minderausgaben einer vollständigen Anrechnung des
Elterngeldes bei Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch betragen
440 Mio. Euro im Jahr. Sie schlagen sich nicht im Einzelplan 17, sondern im
Einzelplan 11, nieder. Sie werden jedoch innerhalb der Bundesregierung dem
BMFSFJ als Beitrag zu den vereinbarten Maßnahmen der
Haushaltskonsolidierung zugerechnet.
5. Wäre es aus Sicht der Bundesregierung rechtlich zulässig, Elterngeld nur
bei nichterwerbstätigen Hartz-IV-Bezieherinnen und -Beziehern
anzurechnen, während es gleichzeitig bei erwerbstätigen Hartz-IV-Bezieherinnen
und -Beziehern bei der bisherigen Regelung bliebe?
Würde es dabei einen Unterschied machen, ob die elterngeldbeziehende
Person selbst oder ein Haushaltsmitglied der selbigen erwerbstätig ist?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
6. Wie viele Personen und wie viele Haushalte mit wie vielen Kindern, die
aktuell im Leistungsbezug des SGB II sind, beziehen gleichzeitig
Elterngeld (bitte bundesweit und nach Ländern sowie dem Geschlecht getrennt
angeben)?
Wie viele dieser Personen bekommen einen Mehrlingszuschlag (bitte
bundesweit und nach Ländern sowie dem Geschlecht getrennt angeben)?
Wie viele dieser Personen bekommen das Elterngeld als
Lohnersatzleistung (bitte getrennt angeben: insgesamt, mit und ohne
Geringverdienstzuschlag sowie bundesweit und getrennt nach Bundesländern sowie
Geschlecht)?
Nach einer Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit gab es im Februar
2010 47 145 Bedarfsgemeinschaften mit Alleinerziehenden und 83 906
Bedarfsgemeinschaften mit Paaren und mindestens einem Kind unter einem Jahr.
Nach Schätzungen des Fraunhofer Instituts für Angewandte Informationstech-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/2672nik beträgt die Anzahl der Haushalte, die aktuell im Leistungsbezug des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind und gleichzeitig Elterngeld beziehen, rund
135 000. Die Zahl der Paar-Bedarfsgemeinschaften beläuft sich grob geschätzt
auf rund 85 000. Eine Differenzierung nach Ländern ist anhand der verfügbaren
Daten nicht möglich.
Der Anteil der Mehrlingsgeburten beträgt insgesamt rund 1,7 Prozent. Unter
der Annahme, dass dieser Anteil unter den Berechtigten nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch gleich hoch ist, gibt es schätzungsweise rund 2 000
Bedarfsgemeinschaften, die einen Mehrlingszuschlag beziehen.
Schätzungsweise rund 42 000 Personen mit Bezug von Arbeitslosengeld II
beziehen Elterngeld in Höhe von mehr als 300 Euro, wobei davon etwa 10 000 Väter
sind. Eine weitere Differenzierung ist anhand der verfügbaren Daten nicht
möglich.
7. Wie viele der durch die vollständige Anrechnung des Elterngeldes
betroffenen Haushalte haben zusätzlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis
400 Euro, bis 800 Euro, bis 1 500 Euro und über 1 500 Euro (bitte
insgesamt und getrennt nach Personen, die Elterngeld beziehen, und anderen
Haushaltsmitgliedern, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben; bitte
bundesweit und getrennt nach Bundesländern sowie Geschlecht angeben)?
Wie viele dieser Haushalte würden durch die vollständige Anrechnung des
Elterngeldes den Anspruch auf Leistungen des SGB II verlieren, und wie
würde sich ihr verfügbares Haushaltseinkommen durchschnittlich
entwickeln (prozentual und absolut) bzw. welche Tendenz ist bei der
Entwicklung des verfügbaren Einkommens allgemein zu erwarten?
Im Rahmen der Leistungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit zum Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch sind Einkommen nach Kategorien auswertbar. Aus der
Statistik sind Einkommen z. B. aus Erwerbstätigkeit, aus Rentenbezügen oder
aus Kindergeld identifizierbar. Eine Identifikation von Einkommen aus
Elterngeld ist dagegen nicht möglich. Daher ist eine exakt differenzierende
Beantwortung der Frage nicht möglich. Die Statistik erlaubt allerdings eine
Annäherung an die Bedarfsgemeinschaften, die Elterngeld beziehen: Anhand der
Strukturierung der Bedarfsgemeinschaften und der Altersstrukturen der Kinder
in der Bedarfsgemeinschaft kann das Potenzial der hilfebedürftigen
Elterngeldbezieher grob ermittelt werden. Danach lebten bundesweit im Februar 2010
(vollständige Daten nach einer Wartezeit mit drei Monaten) in rund 131 000
Bedarfsgemeinschaften Kinder im Alter von unter einem Jahr. Von diesen
131 000 Bedarfsgemeinschaften verfügen rund 35 000 gleichzeitig über ein
Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Ein Bruttoerwerbseinkommen von unter
400 Euro erzielen 38 Prozent, während 40 Prozent ein Bruttoeinkommen von
800 Euro und mehr erreichen.
Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Kind unter einem Jahr haben zu
93 Prozent einen laufenden Leistungsanspruch, der 300 Euro übersteigt. Sofern
es sich bei diesen Bedarfsgemeinschaften um Bezieher von Elterngeld handelt,
würden diese auch nach Anrechnung des bisher privilegierten Einkommens aus
Elterngeld Arbeitslosengeld II erhalten.
Etwa 7 Prozent der Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Kind unter
einem Jahr haben weniger als 300 Euro laufenden Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Allerdings
können diese Aussagen nur als Näherung verstanden werden, da eine
eindeutige Identifizierung der Bedarfsgemeinschaften die Elterngeld erhalten, über
die der Statistik vorliegenden Daten nicht möglich ist.
Drucksache 17/2672 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDie folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Verteilung der Fallgruppen nach
Bundesländern.
Tabelle: Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Kind unter einem Lebensjahr nach Höhe des
Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach Bundesländern (Februar 2010)
Da die nähere Ausgestaltung noch geprüft wird und darüber hinaus
Änderungen im Wohngeldrecht geplant sind, sind Angaben dazu, wie viele
Bedarfsgemeinschaften durch die Neuregelung keinen Anspruch mehr auf
Arbeitslosengeld II haben werden, und wie sich ihr verfügbares Einkommen dadurch
entwickelt, derzeit nicht möglich.
8. Wie viele der aktuell im SGB-II-Bezug befindlichen Alleinerziehenden
beziehen gleichzeitig Elterngeld?
Wie viele dieser Alleinerziehenden bekommen einen Mehrlingszuschlag?
Wie viele dieser Alleinerziehenden bekommen Elterngeld als
Lohnersatzleistung (bitte getrennt angeben: insgesamt, mit und ohne
Geringverdienstzuschlag; bitte bei allen Teilfragen die Angaben bundesweit und getrennt
nach Bundesländern sowie nach Geschlecht angeben)?
Nach einer Schätzung des Fraunhofer Instituts beziehen etwa 50 000
Alleinerziehende, in der Regel alleinerziehende Mütter, gleichzeitig Elterngeld und
Arbeitslosengeld II. Unter der Annahme, dass der Anteil der Mehrlingsgeburten
Alleinerziehender mit Bezug von Arbeitslosengeld II mit 1,7 Prozent ebenso
Bundesland Anzahl der
Bedarfsgemeinschaften mit mindestens
1 Kind unter 1 Jahr
Darunter:
mit Brutto-
Erwerbseinkommen bis 400 €
mit Brutto-
Erwerbseinkommen 400–800 €
mit Brutto-
Erwerbseinkommen 800–1 500 €
mit Brutto-
Erwerbseinkommen über 1 500 €
Schleswig-Holstein 4 427 516 280 306 161
Hamburg 3 704 299 287 303 112
Niedersachsen 12 288 1 352 773 873 399
Bremen 1 844 202 100 112 31
Nordrhein-Westfalen 31 843 3 350 1 776 2 073 793
Hessen 8 947 840 791 808 269
Rheinland-Pfalz 5 171 492 321 395 112
Baden-Württemberg 9 349 865 543 623 262
Bayern 10 197 903 574 841 416
Saarland 1 600 124 91 107 50
Berlin 11 416 1 287 1 103 864 301
Brandenburg 5 480 544 282 488 202
Mecklenburg-
Vorpommern
4 504 386 192 421 130
Sachsen 9 648 1 156 402 1 013 343
Sachsen-Anhalt 6 140 614 274 509 155
Thüringen 4 651 463 204 419 176
Deutschland 131 210 13 393 7 994 10 155 3 913
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/2672hoch ist wie im Durchschnitt, gibt es schätzungsweise knapp 1 000
Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften, die einen Mehrlingszuschlag beziehen. Rund
13 000 Alleinerziehende mit Bezug von Arbeitslosengeld II beziehen der
Schätzung nach ein Elterngeld von über 300 Euro. Weitere Differenzierungen
– etwa nach Bundesländern – sind insbesondere aufgrund fehlender Daten nicht
möglich.
9. Wie verteilt sich das Einsparvolumen, welches die Bundesregierung
aufgrund der vollen Anrechnung des Elterngeldes im SGB II erwartet, auf
Alleinerziehende und sonstige Haushalte?
Zu welchen Teilen wird das einzusparende Finanzvolumen durch die
Anrechnung des Elterngeldes auf die Leistungen im Rahmen des SGB II von
Frauen und von Männern erbracht?
Das Einsparvolumen aufgrund einer Anrechnung des Elterngeldes auf
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bei im Übrigen unveränderter
Rechtslage entfällt nach einer Schätzung des Fraunhofer Instituts bei
Zugrundelegung des jeweiligen Anteils an den betroffenen Bedarfsgemeinschaften zu
36 Prozent auf Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften und zu 64 Prozent
auf Paar-Bedarfsgemeinschaften. Eine Aufteilung des Finanzvolumens durch
eine Anrechnung danach, inwiefern es auf Mütter oder Väter entfällt, ist bei
den Paaren nicht möglich, da zum einen die Verteilung der Inanspruchnahme
des Elterngeldes auf Väter und Mütter mit Bezug von Arbeitslosengeld II nicht
bekannt ist und zum anderen das Elterngeld nach wie vor der
anspruchsberechtigten Person zusteht; die Berücksichtigung als Einkommen der
Bedarfsgemeinschaft betrifft die Eltern sodann gleichermaßen. Durch Einsparungen
bei den Alleinerziehenden sind dagegen in der Regel Mütter betroffen; mangels
ausreichender Datengrundlage lässt sich der – vermutlich geringfügige – Anteil
der betroffenen Väter nicht gesondert schätzen.
10. Plant die Bundesregierung, die Anrechnung des Mindestelterngeldes im
Rahmen des SGB II analog auch auf Leistungen im Rahmen des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu übertragen?
Wie viele Personen, die aktuell Leistungen nach dem SGB XII beziehen,
erhalten gleichzeitig Elterngeld?
Wie viele dieser Personen bekommen einen Mehrlingszuschlag?
Wie viele der betroffenen Personen sind Menschen mit Behinderungen?
Wie viele dieser Personen beziehen gleichzeitig eine Rente wegen
Erwerbsminderung (bitte alle Teilfragen bundesweit und getrennt nach
Bundesländern sowie nach Geschlecht angeben)?
Die Frage, ob eine Regelung zur vollständigen Berücksichtigung des
Elterngeldes als Einkommen entsprechend im Rahmen des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch erfolgt, wird derzeit von der Bundesregierung geprüft. Die Zahl der
Fälle im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit Bezug von Elterngeld wird
statistisch nicht erhoben.
Es handelt sich um eine geringe Fallzahl. Nach der entsprechenden Statistik des
Statistischen Bundesamtes bezogen Ende 2008 lediglich 571 Kinder, die noch
kein Jahr alt waren, sowie 709 Kinder im Alter von einem Jahr laufende Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Weitere
Differenzierungen sind nicht möglich.
Drucksache 17/2672 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode11. Stimmt die Bundesregierung zu, dass eine nicht erwerbstätige
alleinerziehende Person, die im Leistungsbezug des SGB II ist, bis 2006 bei Geburt
eines Kindes Anspruch auf bis zu 24 Monate Erziehungsgeld in Höhe
von 300 Euro hatte und dass das Erziehungsgeld nicht auf Hartz IV
angerechnet wurde?
Stimmt es ferner, dass eine im Wesentlichen gleiche Person mit
Einführung des Elterngeldes 2007 bei Geburten nach 2006 knapp die Hälfte
dieses Anspruchs verloren hat, da eine solche Person seitdem nach der
Geburt eines Kindes lediglich Anspruch auf maximal 14 Monate Elterngeld
in Höhe von 300 Euro hat?
Ist es also richtig, dass das Familieneinkommen einer nicht
erwerbstätigen Alleinerziehenden im Leistungsbezug des SGB II, deren Kind nach
2006 geboren wurde, über zwei Jahre gerechnet faktisch um 3 000 Euro
gegenüber einer nicht erwerbstätigen Alleinerziehenden im
Leistungsbezug des SGB II, deren Kind 2006 geboren wurde, gekürzt wurde?
Durch die Einführung des Elterngeldes als Leistung mit
Einkommensersatzfunktion und einer damit gegenüber dem früheren Erziehungsgeld veränderten
Zielsetzung sind Leistungsänderungen in dem in der Frage dargestellten
Umfang eingetreten.
12. Würde die Anrechnung des vollen Elterngeldes auf Leistungen nach dem
SGB II, wie es die Bundesregierung derzeit plant, den Anspruch einer
nicht erwerbstätigen Alleinerziehenden im Leistungsbezug, bezogen auf
die 14- monatige Bezugsdauer, zu einer Kürzung des
Familieneinkommens um 4 200 Euro gegenüber dem geltenden Recht führen?
Aufgrund der dem Prinzip des Nachrangs folgenden Anrechnung des
Elterngeldes auf die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergeben sich
entsprechende Veränderungen.
13. Ist es richtig, dass eine nicht erwerbstätige Alleinerziehende im
Leistungsbezug des SGB II nach den Plänen der Bundesregierung, nach
denen das Elterngeld voll auf SGB-II-Leistungen angerechnet werden soll,
bei einer Geburt nach Umsetzung der Pläne über zwei Jahre gerechnet
7 200 Euro weniger verfügbares Einkommen hätte, als eine nicht
erwerbstätige Alleinerziehende im SGB-II-Bezug, deren Kind vor 2007
geboren wurde und die das Erziehungsgeld über 24 Monate bezogen hat?
Wie vielen Monaten durchschnittlichem Bedarf einer Alleinerziehenden
mit einem Kind unter sechs Jahren entspricht diese Summe von 7 200 Euro?
Hält die Bundesregierung dies für einen ausgewogenen, fairen und
gerechten Beitrag einer Alleinerziehenden und ihres Kindes zur
Konsolidierung des Bundeshaushalts?
Welche andere Personengruppe muss durchschnittlich (absolut und
relativ) zu ihrem Einkommen einen höheren Sparbeitrag leisten (bitte genau
angeben), bzw. welche Personengruppe muss durchschnittlich (absolut
und relativ) den nächsthöchsten Sparbeitrag leisten?
Durch eine vollständige Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen
beim Arbeitslosengeld II würde einer nicht erwerbstätigen Alleinerziehenden
nicht mehr ein Betrag von insgesamt bis zu 7 200 Euro zusätzlich neben der
Deckung des Bedarfs zur Verfügung stehen, wie es bei Geburten vor dem 1.
Januar 2007 der Fall war. Der Betrag von 7 200 Euro entspricht einem
durchschnittlichen Bedarf einer Alleinerziehenden mit einem Kind unter sechs
Jahren für etwa 6,5 Monate. Aus Sicht der Bundesregierung ist die Änderung zur
Anrechnung des Elterngeldes im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch als Teil des
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/2672Gesamtpakets der auf der Kabinettklausur beschlossenen Maßnahmen zur
Haushaltskonsolidierung insbesondere im Hinblick auf die Verantwortung
gegenüber den jungen Menschen und zukünftigen Generationen sachgerecht.
Hinsichtlich der Prüfung zur näheren Ausgestaltung wird auf die Antwort zu
den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
Aussagen zu der Frage, welchen Beitrag die Gruppe der Alleinerziehenden im
Vergleich zu anderen nicht näher bezeichneten Personengruppen im Rahmen
der Sparmaßnahmen der Bundesregierung erbringen sollen, sind nicht möglich.
14. Stimmt die Bundesregierung zu, dass mit der geplanten vollen
Anrechnung des Elterngeldes auf Leistungen des SGB II eine Alleinerziehende,
die nur mit dem elterngeldberechtigenden Kind in einem Haushalt lebt,
bei Bezug von Unterhaltsvorschuss, einer Miete von 382 Euro und
Mietnebenkosten von 57 Euro und mit einem Bruttoeinkommen von etwa
1 500 Euro pro Monat faktisch nicht mehr in den tatsächlichen Genuss
des Elterngeldes kommen können, da sie entweder weiter Vollzeit
arbeiten müssten, um ihren Lebensunterhalt und den ihres Kindes unabhängig
vom SGB II bestreiten zu können oder das Elterngeld in voller Höhe auf
die Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird?
Wird Alleinerziehenden mit geringem Verdienst so nicht systematisch
das Elterngeld vorenthalten?
Wie verträgt sich dies angesichts der Tatsache, dass Alleinerziehende
ganz überwiegend Frauen sind und gleichzeitig gerade Frauen erheblich
häufiger geringere Verdienste haben als Männer, mit dem Verbot von
mittelbarer geschlechtsspezifischer Diskriminierung (bitte erläutern)?
Das Elterngeld eröffnet einen Schonraum, damit Familien ohne finanzielle
Nöte in ihr Familienleben hineinfinden und sich vorrangig der Betreuung ihrer
Kinder widmen können, so dass die Leistung Eltern, die Vollzeit erwerbstätig
sind, generell nicht zusteht. Beziehen Eltern – etwa infolge der Einschränkung
ihrer Erwerbstätigkeit – Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
wird der durch das Elterngeld gewährleistete Schonraum bzw. die
Unterstützung bei der Sicherung der Lebensgrundlage auch bei vollständiger
Verwendung des Elterngeldes für die Bedarfsdeckung zusammen mit den
weitergehenden Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gewährleistet, wobei
unter anderem der höhere Bedarf wegen des Kindes gedeckt und dem
betreuenden Elternteil eine Arbeit nicht zugemutet wird. Das Elterngeld wird den
betreffenden Personen damit auch im Ergebnis nicht vorenthalten. Zudem ist es
im Vergleich der Arbeitslosengeld-II-Berechtigten untereinander sachgerecht,
dass das Elterngeld als Einkommen wie andere Einkommen auch
berücksichtigt wird. Es dient ebenso wie das Arbeitslosengeld II der Sicherung der
Lebensgrundlage.
Eine vollständige Anrechnung des Elterngeldes im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch ist auch unter dem Gesichtspunkt einer mittelbaren
geschlechtsspezifischen Diskriminierung nicht zu beanstanden.
15. Hat nach Ansicht der Bundesregierung das Elterngeld nur einen
bestimmten Zweck, oder hat das Elterngeld mehrere Ziele (bitte den Zweck
beziehungsweise die Ziele benennen und erläutern)?
Als nachhaltige und gezielte finanzielle Stärkung von Familien erfüllt das
Elterngeld verschiedene Funktionen:
Das Elterngeld hilft Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen
vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen, bei der Sicherung ihrer Lebens-
Drucksache 17/2672 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegrundlage. Es eröffnet einen Schonraum, damit Familien sich vorrangig der
Betreuung ihrer Kinder widmen können. Das Elterngeld will dazu beitragen, dass
es beiden Elternteilen auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz zu
sichern. Es vermeidet dauerhafte Einbußen mit der Gefahr einer Abhängigkeit
von staatlichen Fürsorgeleistungen, es eröffnet mehr Freiheiten bei der
Gestaltung des Familienlebens und fördert wirtschaftliche Selbstständigkeit.
Das Elterngeld unterstützt Eltern, die nicht voll erwerbstätig sind, indem ihre
finanziellen Einschränkungen wegen der vorrangigen Betreuung des
neugeborenen Kindes in dieser Zeit ausgeglichen werden, sei es infolge der
Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit oder im Hinblick auf finanzielle und zugleich
zeitliche Belastungen durch das Neugeborene. Sie erhalten zwölf Monate lang
eine Elterngeldleistung in Höhe von mindestens zwei Dritteln des bereinigten
Nettoeinkommens aus vorheriger Erwerbstätigkeit, höchstens 1 800 Euro, und
mindestens 300 Euro. Eltern mit kleinen Einkommen und Eltern von
Geschwisterkindern, die in enger Folge geboren werden, werden besonders
berücksichtigt.
Die Orientierung der Leistung am vorherigen individuellen Einkommen will es
Paaren erleichtern, zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auch auf das
höhere Einkommen zu verzichten, so dass gerade auch für Väter die Chancen
verbessert werden, ihr Kind selbst zu betreuen. Mit der so ausgestalteten
Leistung zur Unterstützung in der Frühphase der Elternschaft erkennt der Staat
zugleich die Betreuungsleistung der Eltern an.
16. Wenn das Elterngeld eine Lohnersatzleistung ist, findet es die
Bundesregierung dann sinnvoll, dass Personen mit geringem Verdienst, die
aufgrund des Bezugs von Elterngeld, statt nach der Geburt bzw. im
Anschluss an den Mutterschutz wieder Vollzeit zu arbeiten, abhängig von
Leistungen nach dem SGB II werden, zukünftig aufgrund der vollen
Anrechnung des Elterngeldes bei Hartz IV nicht mehr vom Elterngeld
profitieren werden, während eine zuvor nicht erwerbstätige Person, deren
Partnerin oder Partner nach der Geburt des Kindes wieder arbeitet, den
Mindestbetrag bekommen soll?
Welche Aufgabe bzw. welchen Zweck erfüllt das Elterngeld in diesen
Fällen, und an welcher Stelle des Gesetzentwurfs der Großen Koalition
unter Führung der Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, zur Einführung
des Elterngeldes wurde der Zweck des Elterngeldes so definiert?
Das Elterngeld geht über einen Ausgleich von Einkommensverlusten hinaus.
Vielmehr hilft der Staat mit dem einkommensabhängigen Elterngeld ebenso
wie mit dem Mindestelterngeld Eltern, damit diese sich Zeit für ihr Kind
nehmen und dafür auf eigenes Erwerbseinkommen verzichten können.
Voraussetzung des Mindestelterngeldes ist nicht, dass vor der Geburt
Erwerbseinkommen erzielt wurde. Die Leistung richtet sich von vornherein nur an Eltern, die
nach der Geburt ihr Kind in einem Umfang selbst betreuen, der über das mit
einer vollen Erwerbstätigkeit zu vereinbarende Maß hinausgeht. So heißt es
allgemein in der Gesetzesbegründung: „Das Elterngeld hilft Eltern, die sich im
ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes
widmen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage.“ (Bundestagsdrucksache
16/1889, S. 15)
Für nicht erwerbstätige Personen, deren Partner oder Partnerin nach der Geburt
des Kindes wieder arbeitet, bedeutet dies konkret: „Das Elterngeld unterstützt
Eltern, die nicht voll erwerbstätig sind, durch einen Mindestbetrag in Höhe von
300 Euro, auch wenn vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit bestanden hat.“
(Bundestagsdrucksache 16/1889, S. 2).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/2672Insofern erhalten alle Eltern, bei denen die allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, das Elterngeld mindestens in Höhe des Betrages von 300 Euro.
So kann es auch für nicht erwerbstätige Eltern eine wichtige Unterstützungs-
und Anerkennungsfunktion erfüllen. In den Fällen, in denen zusätzlich
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch notwendig werden, wird der
gesamte Familienbedarf über diese Leistungen sichergestellt. Im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch wird das Elterngeld bei einer vollen Anrechnung im Rahmen
der Einkommensanrechnung nicht mehr privilegiert.
17. Wie wurde im Rahmen der Einführung des Elterngeldes sowohl von
Seiten der Bundesregierung, der damals zuständigen Bundesministerin für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Ursula von der Leyen, als
auch im Begründungsteil des Gesetzentwurfs die Einführung des
Mindestelterngeldes von 300 Euro sowie die Nichtanrechnung von 300 Euro
(bei Mehrlingsgeburten ein entsprechendes Vielfaches von 300 Euro) auf
Sozialleistungen, insbesondere auf Hartz IV, begründet?
Bei Einführung des Elterngeldes wurde im Rahmen der regierungsinternen
Abstimmung des Gesetzentwurfs erst im Koalitionsausschuss entschieden, dass
die Leistung bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht als
Einkommen berücksichtigt werden soll. Zur Begründung hat die Bundesregierung
in ihrem Gesetzentwurf ausgeführt: „Das als Ausgleich für finanzielle
Einschränkungen in den ersten zwölf oder 14 Lebensmonaten des Kindes und als
Anerkennung für die Betreuungsleistung gezahlte Elterngeld von mindestens
300 Euro soll den Berechtigten im Ergebnis auch dann zusätzlich verbleiben,
wenn sie andere einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen.“
(Bundestagsdrucksache 16/1889, S. 26)
18. Dient das Elterngeld vorrangig der Sicherung des Lebensunterhalts, oder
ist es in Fortführung des Gedankens des Erziehungsgeldes eine
finanzielle Unterstützung für Personen, die ihr Kind in den ersten 12 (ggf. 14)
Monaten zu Hause selbst erziehen und betreuen, und dafür ihre Teilhabe
am Arbeitsmarkt einschränken müssen?
Wenn das Elterngeld einem anderen Zweck als der Sicherung des
Lebensunterhaltes der Eltern dient, ist es aus Sicht der Bundesregierung
dann systematisch richtig und verfassungsrechtlich zulässig, das
Elterngeld auf Leistungen des SGB II anzurechnen?
Das Elterngeld unterstützt vorrangig bei der Sicherung der Lebensgrundlage in
der Frühphase der Elternschaft und mit dieser Leistung erkennt der Staat
zugleich die Betreuungsleistung der Eltern an. Dies gilt für alle Eltern, die sich
vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.
Im Rechtsbereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist eine vollständige
Berücksichtigung des Elterngeldes bei der Ermittlung des Anspruchs auf die
betreffenden Leistungen systemgerecht. Künftig soll die Leistung grundsätzlich
nicht mehr zusätzlich zu der umfassenderen Leistung nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch verbleiben, wobei unter anderem der höhere Bedarf wegen
des Kindes gedeckt und dem betreuenden Elternteil eine Arbeit nicht
zugemutet wird. Hinsichtlich der Prüfung zur näheren Ausgestaltung wird auf die
Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. Verfassungsrechtliche Bedenken sind
nicht ersichtlich.
Drucksache 17/2672 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode19. Wie verträgt sich die von der Bundesregierung mehrfach getroffene
Aussage, die Änderungen beim Elterngeld für Hartz-IV-Bezieher sollten den
Arbeitsanreiz erhöhen und das Elterngeld sei außerdem insgesamt
lediglich eine Lohnersatzleistung (so beispielsweise die Familienministerin,
Dr. Kristina Schröder, im Familienausschuss), damit, dass nach dem
Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes „Anspruch auf
Elterngeld hat, wer (…) mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses
Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle
Erwerbstätigkeit ausübt“?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass der zitierte Gesetzestext des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nahelegt, dass das Elterngeld
für die Erziehung und Betreuung des Kindes bezahlt wird, und dass von
ihm kein Arbeitsanreiz ausgehen soll?
Die Bundesregierung sieht das Elterngeld nicht lediglich als eine
Lohnersatzleistung an.
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass das Elterngeld mittel- und langfristig
positive Auswirkungen zugunsten einer kontinuierlichen Berufstätigkeit hat,
für die Zeit der Inanspruchnahme soll von der Leistung dagegen kein
Arbeitsanreiz ausgehen.
20. Soll das Elterngeld nach Auffassung der Bundesregierung zukünftig nicht
mehr für die Erziehung und Betreuung des Kindes gezahlt werden?
Wenn doch, wieso sollen dann nach dem Vorhaben der Bundesregierung
Personen, die ihr Existenzminimum nicht decken können und aufgrund
der Erziehung und Betreuung ihres Kindes nicht in der Lage sind eine
(ggf. volle) Erwerbsarbeit aufzunehmen, das Elterngeld vollständig auf
die Leistungen des SGB II angerechnet werden?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 18 verwiesen.
21. Auf welche Summe hätten sich die Mehrausgaben für die von den
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP im Wahlkampf und von der Koalition
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP versprochenen Verbesserungen im
Rahmen des Elterngeldes, des Kinderzuschlags sowie des
Unterhaltsvorschusses belaufen?
Wahlkampfaussagen und Koalitionsvereinbarungen sind regelmäßig nicht
detailliert genug für die Berechnung von Kostenwirkungen. So verhält es sich
auch in Bezug auf die Aussagen zu der Weiterentwicklung der
Familienleistungen.
22. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass mit der vollen Anrechnung
des Elterngeldes im Rahmen des SGB II das Elterngeld auch im Rahmen
des Kinderzuschlags vollständig als Einkommen gewertet wird und so
Familien mit einem geringen Einkommen Gefahr laufen, dass sie den
Anspruch auf Kinderzuschlag verlieren, da ihr anzurechnendes Einkommen
formal gestiegen ist?
Würde das verfügbare Einkommen der Familie dadurch steigen, gleich
bleiben oder sinken (soweit möglich für alle drei Veränderungen des
verfügbaren Einkommens konkrete Beispiele benennen)?
War sich die Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur zum
Kürzungspaket darüber im Klaren, dass die Anrechnung des Elterngeldes im
Bereich SGB II auch zu einer entsprechenden Anrechnung beim
Kinderzuschlag führen würde?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/2672Wenn ja, wieso wurde dies nicht öffentlich thematisiert?
Wenn nein, welche weiteren Konsequenzen ihrer Kürzungsmaßnahmen
hat die Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur nicht berücksichtigt?
Bei einer vollständigen Berücksichtigung des Elterngeldes werden die oberen
Einkommensgrenzen beim Kinderzuschlag, also die Höchsteinkommensgrenze
und die Grenze, ob mit dem Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden
werden kann, früher erreicht. Logische Folge einer vollständigen Berücksichtigung
des Elterngeldes als Einkommen beim Arbeitslosengeld II ist eine
entsprechende Regelung für den Kinderzuschlag, da dieser die Vermeidung von
Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch voraussetzt und auch
sonst an den Einkommensbegriff des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
anknüpft. Die Bundesregierung hat die wesentlichen Maßnahmen kommuniziert,
einerseits die vollständige Anrechnung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und
andererseits die Beibehaltung der begrenzten Anrechnung des Elterngeldes
etwa beim Wohngeld und bei der Bundesausbildungsförderung.
23. Wie viele Familien mit wie vielen Kindern würden nach Auffassung der
Bundesregierung durch die volle Anrechnung des Elterngeldes ihren
Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG II) verlieren, und wie viele dieser
Familien mit wie vielen Kindern hätten dann Anspruch auf
Kinderzuschlag?
Wie würde sich ihr verfügbares Haushaltseinkommen dadurch tendenziell
entwickeln?
24. Wie viele Familien mit wie vielen Kindern würden den Anspruch auf
Kinderzuschlag durch die volle Anrechnung des Elterngeldes verlieren?
Würde ihr verfügbares Haushaltseinkommen dadurch sinken, gleich
bleiben oder eher steigen (bitte angeben um wie viel Euro das Einkommen
sich durchschnittlich verändern würde)?
Die Fragen 23 und 24 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Da im weiteren Gesetzgebungsverfahren die nähere Ausgestaltung geprüft wird
und darüber hinaus Änderungen im Wohngeldrecht geplant sind, sind die
erbetenen Angaben derzeit nicht möglich.
25. Welche Minderausgaben bzw. Mehrausgaben durch die volle
Anrechnung des Elterngeldes erwartet die Bundesregierung im Rechtskreis des
SGB II, im Rechtskreis des SGB XII und im Rahmen des
Kinderzuschlags?
Welche Summe der geplanten Einsparungen im Bereich des SGB II
würden durch Mehrausgaben im Bereich des Kinderzuschlags und
Wohngeldes wieder wettgemacht, wenn die Anrechnung des Elterngeldes auf
Hartz IV nicht auf den Kinderzuschlag übertragen werden soll?
Durch eine volle Anrechnung des Elterngeldes im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch und beim Kinderzuschlag werden Minderausgaben bei den Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Mehrausgaben beim Wohngeld und
etwa gleich bleibende Ausgaben für den Kinderzuschlag erwartet.
Die vollständige Berücksichtigung des Elterngeldes im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch erfolgt aus sachlichen Gründen zugleich beim Kinderzuschlag, da
die Voraussetzung beim Kinderzuschlag, Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch zu vermeiden, nur geprüft werden kann, wenn beim
Drucksache 17/2672 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeKinderzuschlag der gleiche Einkommensbegriff wie im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch gilt. Eine Kostenschätzung für den Fall, dass die Anrechnung nicht
auf den Kinderzuschlag übertragen wird, kann daher nicht erfolgen. Ob eine
Regelung zur vollständigen Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen
entsprechend im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, wird
noch geprüft.
26. Wie viele Familien mit wie vielen Kindern und wie viele Personen
(getrennt nach Geschlecht) sind von der Absenkung der Ersatzquote von 67
auf 65 Prozent ab einem Nettoeinkommen von 1 240 Euro betroffen
(bitte insgesamt und nach Einkommensklassen getrennt angeben)?
Nach der Elterngeldstatistik 2009 (beendete Leistungsbezüge) haben 160 840
Frauen und 98 749 Männer über ein zu berücksichtigendes durchschnittliches
monatliches Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes von 1 200 Euro und
mehr verfügt. Das sind insgesamt 259 589 Elterngeldberechtigte. Dabei
handelte es sich schätzungsweise um rund 215 000 Familien mit 290 000 Kindern.
Bei schätzungsweise rund 45 000 Paaren hatten beide Elternteile vor der
Geburt ein Nettoeinkommen von mindestens 1 200 Euro.
Nach einer Sonderauswertung der Elterngeldstatistik ergeben sich folgende
Fallzahlen zu den Elterngeldberechtigten nach Geschlecht und nach der Höhe
ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens vor der Geburt ab einem
Nettoeinkommen von 1 200 Euro:
Elterngeld 2009
Gemeldete beendete Leistungsbezüge im Jahr 2009
nach Geschlecht und Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens vor der Geburt
27. Ist es richtig, dass das Elterngeld für Personen mit einem
Nettoeinkommen zwischen 1 240 und 2 686 Euro durch die von der Bundesregierung
vorgesehene Kürzung um rund drei Prozent sinkt, und ist es ferner
richtig, dass bei Personen mit einem Nettoeinkommen über 2 770 Euro das
Elterngeld durch die Pläne der Bundesregierung überhaupt nicht sinkt?
Ja
28. Um wie viel Euro wäre das über die jeweilige durchschnittliche
Bezugsdauer insgesamt an die Bezieherinnen und Bezieher ausgezahlte
Elterngeld auf Grundlage der „gemeldeten beendeten Leistungsbezüge 2009“ in
Nettoeinkommensklassen in 100 Euro Schritten ab 1 240 Euro
Nettoeinkommen bis 2 740 Euro und über 2 740 Euro geringer ausgefallen (bitte
getrennt nach Männern und Frauen angeben)?
Geschlecht Insgesamt Davon nach Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens vor der Geburt
von … bis unter … Euro
1 200–
1 240
1 240–
1 500
1 500–
1 700
1 700–
1 900
1 900–
2 100
2 100–
2 300
2 300–
2 500
2 500–
2 700
2 700
und mehr
Insgesamt …… 259 589 11 074 67 428 41 430 33 228 24 102 17 764 14 312 12 543 37 708
Männlich …… 98 749 1 972 15 522 13 184 13 213 11 294 8 513 6 596 5 820 22 635
Weiblich …… 160 840 9 102 51 906 28 246 20 015 12 808 9 251 7 716 6 723 15 073
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/2672Wie verteilt sich das Gesamtvolumen der durch die Absenkung der
Ersatzquote angestrebten Minderausgaben auf die genannten
Einkommensklassen?
Das ausgezahlte Elterngeld wäre auf Basis der Elterngeldstatistik 2009
(beendete Leistungsbezüge) im Durchschnitt über die Bezugsdauer bei Männern und
Frauen wie folgt ausgefallen:
Elterngeld 2009
Gemeldete beendete Leistungsbezüge im Jahr 2009
nach Geschlecht und durchschnittlicher Höhe der Verringerung des Elterngeldes in Euro
nach Absenkung der Ersatzrate von 67 auf 65 Prozent zwischen 1 200 und 1 240 Euro
Das geschätzte Einsparvolumen von 55 Mio. Euro verteilt sich auf die
Einkommensklassen und differenziert nach Geschlecht wie folgt:
Elterngeld 2009
Gemeldete beendete Leistungsbezüge im Jahr 2009
nach Geschlecht und Verteilung der Einsparwirkung nach Absenkung
der Ersatzrate von 67 auf 65 Prozent zwischen 1 200 und 1 240 Euro
Die unterschiedlichen Auswirkungen auf Mütter und Väter gehen auf die
unterschiedlich hohen Einkommen vor der Geburt und vor allem auf die
unterschiedliche Häufigkeit sowie Länge der Inanspruchnahme zurück.
29. Wenn die Bundesregierung die geringeren Einschnitte bei hohen
Einkommensklassen damit begründet, dass sonst insbesondere Männer vom
Bezug des Elterngeldes abgehalten werden würden, findet sie es dann
umgekehrt sinnvoll, den Elterngeldbezug für gering verdienende Frauen
(insbesondere für Alleinerziehende) und für ALG-II-Beziehende insgesamt
unattraktiver zu gestalten?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 15 verwiesen.
Geschlecht Durchschnittliche Verringerung des Elterngeldes in Euro über die Bezugsdauer nach Höhe des
durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens vor der Geburt
von ... bis unter ... Euro
1 200–
1 240
1 240–
1 500
1 500–
1 700
1 700–
1 900
1 900–
2 100
2 100–
2 300
2 300–
2 500
2 500–
2 700
2 700 und
mehr
Männlich …… 35 79 93 104 115 126 137 147 14
Weiblich …… 116 260 303 339 374 410 447 482 36
Geschlecht Insgesamt Verteilung der Einsparwirkung in Mio. Euro über die Bezugsdauer nach Höhe des durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommens vor der Geburt
von ... bis unter ... Euro
1 200–
1 240
1 240–
1 500
1 500–
1 700
1 700–
1 900
1 900–
2 100
2 100–
2 300
2 300–
2 500
2 500–
2 700
2 700
und mehr
Insgesamt …… 55 1 15 10 8 6 5 5 4 1
Männlich …… 7 – 1 1 1 1 1 1 1 0
Weiblich …… 48 1 14 9 7 5 4 4 3 1
Drucksache 17/2672 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode30. Welche Veränderungen bei der Geburtenzahl erwartet die
Bundesregierung infolge der vollständigen Anrechnung des Elterngeldes auf das
ALG II aufgrund der Aussage im Familienreport 2010, wonach die
Geburtenrate mit abnehmendem Einkommen sinkt?
Die Bundesregierung erwartet keine Auswirkungen auf die Geburtenrate
infolge einer vollständigen Anrechnung des Elterngeldes auf das
Arbeitslosengeld II.
31. Wenn Einkommen aus Erwerbstätigkeit außerhalb der Europäischen
Union nicht mehr zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen
werden, bedeutet dies, dass Personen betroffen sind, die ihren Wohnsitz in
Deutschland haben und beispielsweise in der Schweiz arbeiten?
Wie viele Personen mit Sitz in Deutschland und einem Arbeitsplatz
außerhalb der Europäischen Union bezogen 2009 Elterngeld?
Wie viele dieser Personen waren in Deutschland steuerpflichtig?
Wie verteilt sich die Höhe des Elterngeldes auf die Klassen der
Elterngeldhöhe, wie sie in den Elterngeldstatistiken ausgewiesen werden (bitte
aufschlüsseln nach Geschlecht sowie Paaren und Alleinerziehenden), und
welcher Anteil des Elterngeldes wären in den einzelnen Gruppen
durchschnittlich durch die geänderte Berechnungspraxis entfallen?
Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und deren Einkommen in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
versteuert wird, sind von der geplanten Änderung, dass nur im Inland
versteuerte Einkommen berücksichtigt werden, im Ergebnis nicht betroffen. Die
Anzahl der Elterngeldberechtigten, die ihr Einkommen vor der Geburt des Kindes
außerhalb der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erzielt, aber im
Inland gelebt haben, ist nach einer Schätzung des Fraunhofer Instituts sehr
niedrig und dürfte höchstens wenige hundert betragen. Die
Nichtberücksichtigung der genannten Einkommen betrifft jedoch auch Personen, die das
betreffende Einkommen im genannten Ausland versteuert und dort auch gelebt
haben, aber zu einem Zeitpunkt knapp vor der Geburt nach Deutschland
eingewandert sind. Grob geschätzt fallen etwa 3 500 Elterngeldberechtigte in diese
Gruppe. Eine weitere Differenzierung, etwa nach Geschlecht, Lebensform oder
Höhe des Elterngeldes, ist aufgrund mangelnder Informationen nicht möglich.
32. Führt die vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf Leistungen des
SGB II und SGB XII dazu, dass in diesen Fällen die Ausgaben der
Kommunen für die Kosten der Unterkunft tendenziell sinken?
Eine vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch führt dazu, dass in diesen Fällen die Ausgaben
der Kommunen für die Kosten der Unterkunft tendenziell sinken. Das Gleiche
gilt, wenn eine vollständige Anrechnung des Elterngeldes auch im Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch erfolgt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/267233. Führt die vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf Leistungen des
SGB II und SGB XII dazu, dass Familien ihren Anspruch auf ALG II
verlieren und so tendenziell einen Anspruch auf Wohngeld geltend machen
können?
Würde dies dazu führen, dass im Vergleich zur heutigen Regelung mehr
Familien Anspruch auf Wohngeld haben würden?
Würde die Abschaffung des Heizkostenzuschlags dazu führen, dass
dadurch Personen, die heute Wohngeld beziehen, zumindest formal wieder
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben könnten?
Welche weiteren Wechselwirkungen aufgrund der Änderung bei der
Anrechnung des Elterngeldes auf Leistungen nach dem SGB II sowie beim
Wohngeld erwartet die Bundesregierung?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch diese Änderungen
entstehenden Mehr- bzw. Minderausgaben, und wie verteilen sich diese auf
Bund, Länder und Kommunen (bitte getrennt für die einzelnen
Maßnahmen angeben)?
Die vollständige Anrechnung des Elterngeldes auf Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch führt teilweise dazu, dass Familien ihren Anspruch
auf Arbeitslosengeld II verlieren und zugleich bei im Übrigen unveränderter
Rechtslage mehr Familien Anspruch auf Wohngeld haben würden. Die
geplante Streichung der Heizkostenkomponente führt dazu, dass ein Teil
derjenigen, die heute Wohngeld beziehen, zukünftig einen Anspruch auf Leistungen
auf Arbeitslosengeld II hat.
Zu den Wechselwirkungen hinsichtlich des Kinderzuschlags wird insbesondere
auf die Antwort zu den Fragen 22 bis 24 verwiesen. Die genaue Ausgestaltung
der Änderungen zum Wohngeld wird derzeit noch geprüft.
Zu den Mehr- bzw. Minderausgaben infolge einer vollständigen Anrechnung
des Elterngeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie beim
Kinderzuschlag wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. Ob eine Regelung zur
vollständigen Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen entsprechend
im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, wird noch geprüft.
34. Wie viel des angegebenen Einsparvolumens durch die Anrechnung des
Elterngeldes auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII sowie dem
Wohngeld steht somit letztlich dem Kürzungsplan der Regierung für den
Haushalt des Bundes nicht zur Verfügung?
Wie hoch sind die Einsparungen der Kommunen im Rahmen der
Anrechnung des Elterngeldes im SGB XII?
Die erbetenen Berechnungen lassen sich vor abschließender Entscheidung über
die konkreten Maßnahmen der Bundesregierung zur Haushaltskonsolidierung
nicht durchführen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]