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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2020
(insgesamt 36 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
06.04.2021
Antwortdauer
42 Tage
Aktualisiert
15.02.2024
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/2686323.02.2021
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2020
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen,
Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke,
Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge
zum Stand 31. Dezember 2020
Asylstatistiken beinhalten zumeist nur Zugangs-, Antrags- und
Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden
anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere
Angaben zu deren aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer
verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig
erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache
19/22457).
Am 2. November 2017 stellte auch das Statistische Bundesamt erstmalig ein
ausführliches Zahlenwerk zu in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf
der Datengrundlage des Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.dest
atis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2017/11/PD17_387_1252
1.html). Als „Schutzsuchende“ gelten demnach anerkannte Flüchtlinge genauso
wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist bei dieser statistischen Erhebung die
„Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer
Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht,
inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers
(ohne Asylantragstellung) fallen damit aus dieser Statistik heraus, selbst wenn
sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl der
Geflüchteten auf Basis der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. wird aufgrund des
aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben des AZR ermittelt,
wobei auch hier nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern auch Asylsuchende,
Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären Status berücksichtigt
werden. Trotz dieser Erfassungsunterschiede im Detail entspricht die vom
Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl in etwa der Summe, die sich aufgrund
der Anfragen der Fraktion DIE LINKE. errechnen lässt. Für Ende 2018 nannte
das Statistische Bundesamt eine Zahl von insgesamt knapp 1,8 Millionen
Schutzsuchenden in Deutschland (https://www.tagesschau.de/inland/schutzsuch
ende-deutschland-103.html); aus der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/8258 ließ sich ebenso eine Gesamtzahl von knapp 1,8
Millionen Geflüchteten errechnen. Für Ende 2019 ergibt sich aus beiden Quellen
erneut die Zahl von etwa 1,8 Millionen Geflüchteten in Deutschland, davon
knapp 1,4 Millionen mit einem Schutzstatus (vgl. https://www.destatis.de/DE/P
resse/Pressemitteilungen/2020/07/PD20_274_12521.html und
Bundestagsdrucksache 19/19333).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/26863
19. Wahlperiode 23.02.2021
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der in Deutschland lebenden
Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus von über 1 Million auf unter
400 000 gesunken. Die Zahl der anerkannten Flüchtlinge hatte sich von über
200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011 reduziert, vor allem infolge
zehntausender Asylwiderrufe, aber auch durch Einbürgerungen und Ausreisen.
Seit 2012 steigt die Gesamtzahl hier lebender Geflüchteter wieder an, vor allem
Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen deutlichen Anstieg der Zahl
anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt etwa 750 000 Ende 2019. Zudem hatten
350 000 Geflüchtete, viele aus Syrien, einen sogenannten subsidiären
Schutzstatus. Über 110 000 Menschen, mehrheitlich aus Afghanistan, lebten Ende
2019 mit nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland (alle Angaben, auch
im Folgenden, aus: Bundestagsdrucksache 19/19333).
Etwa 66 500 Personen verfügten Ende 2019 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und §§ 25a und 25b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut
56 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25
Absatz 5 AufenthG) und gut 21 000 Personen wegen dringender humanitärer oder
persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Knapp 9 000 Menschen
verfügten über einen Aufenthaltstitel infolge einer individuellen
Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und stieg bis Ende 2016 auf über 725 000 an, um dann bis Ende 2019
wieder auf knapp 468 000 zurückzugehen.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen
sind zum Teil fehlerhaft und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne
Duldung können beispielsweise das Land längst wieder verlassen haben, ohne
registriert worden zu sein, viele angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich
gar nicht ausreisepflichtig (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725 sowie https://
mediendienst-integration.de/artikel/niemand-weiss-wie-viele-ausreisepflichtig
e-es-genau-gibt.html und https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschie
bungsvollzugsdefizit-statistisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). Auf
Nachfrage erläuterte das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
(BMI) mit Schreiben vom 16. April 2020, dass es infolge von Überprüfungen
von Datensätzen einen Rückgang der Zahl der im AZR gespeicherten
ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung um 26 Prozent gegeben habe, von gut
64 000 im April 2017 auf 47 317 Ende September 2019. Ausreisepflichtige
ohne Duldung bleiben demnach im AZR gespeichert, auch wenn sie nicht mehr
in den Behörden vorsprechen, bis die Ausländerbehörden „Kenntnis von einem
Fortzug erhalten“. Die entsprechende Erfassung „obliegt allein der jeweils
zuständigen Ausländerbehörde“ (Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache
19/22457), nur „bei Vorliegen eines Ausreisenachweises wird ‚Fortzug ins
Ausland‘ erfasst (…) und die Person gilt ebenfalls als nicht mehr aufhältig“ (ebd.).
Gut 202 000 der knapp 250 000 zum Ende des Jahres 2019 Ausreisepflichtigen
verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer
Abschiebungshindernisse oder der Pflege von Angehörigen, wegen der Aufnahme einer
Ausbildung, wegen fehlender Reisedokumente oder weil Abschiebungen aufgrund der
Lage im Herkunftsland nicht möglich oder nicht zumutbar sind. 36 Prozent
dieser Duldungen wurden aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei
Asylfolgeanträgen der Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche
Beziehungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht bestehen. Beim Duldungsgrund
„fehlende Reisedokumente“ wird nicht erfasst, ob den Betroffenen dieses Fehlen von
Reisedokumenten angelastet werden kann. Häufig sind die fehlenden
Dokumente auch nicht der ursächliche Grund dafür, dass eine Abschiebung nicht
vollzogen wird. Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht
abgeschoben werden dürfen oder sollen, wird im AZR jedoch nicht erfasst.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2020?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannte
Flüchtlinge (vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60
Absatz 1 Satz 1 AufenthG) lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2020?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren, auch
bei den Unterfragen) lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2020?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
4. Bei wie vielen der in den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein
Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 31.
Dezember 2020 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
und Status differenzieren)?
5. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
6. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2020?
7. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2020?
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 31. Dezember 2020 infolge verschiedener politischer
Anordnungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
9. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2020, und welche Personengruppen betraf dies insbesondere (bitte
darlegen)?
10. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2020?
11. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils
nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2020?
12. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a bzw.
104b AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre
oder unter 18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
13. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde?
14. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach § 25 Absatz 4
Satz 1 bzw. 2 AufenthG differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2020?
15. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw.
4b AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2020?
16. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und
wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020?
17. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen
bzw. Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG
(bitte ebenfalls nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern,
Absätzen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und
wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020?
18. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29,
30 bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre)
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in
gesonderten Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so
differenziert wie möglich, und der Duldungen nach §§ 60a, 60b, 60c und 60d
AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2020?
Welche Ausführungen kann die Bundesregierung zur Anwendung der
Neuregelungen der §§ 60b, 60c und 60d AufenthG in der Praxis und in
entsprechenden Erfahrungsberichten oder bei etwaigen Problemen
machen, auch dazu, inwieweit eine aktuelle und differenzierte Erfassung der
Duldungsgründe im AZR durch die Ausländerbehörden gelingt (bitte
ausführen und zu §§ 60b, 60c und 60d AufenthG zusätzliche Angaben zum
letzten verfügbaren Stand machen)?
19. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden
bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie
lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der GFK
anerkannte Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18
Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele
von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020?
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 31.
Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
23. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte
nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2020?
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden bis zum 31. Dezember 2020 durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte (bitte
differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17
Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 31.
Dezember 2020 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern,
Jahr der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
26. Wie viele Personen waren zum 31. Dezember 2020 im
Ausländerzentralregister erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung noch eine
Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger
waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte
Asylsuchende, und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende (bitte
jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 31.
Dezember 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 31. Dezember 2020 einen Antrag auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
29. Wie ist der Rückgang der Zahl der in Deutschland lebenden GFK-
Flüchtlinge um etwa 40 000 Personen (trotz gut 20 000 Neuerteilungen eines
GFK-Status) im ersten Halbjahr 2020 zu erklären (vgl. jeweils Antwort zu
Frage 2 auf den Bundestagsdrucksachen 19/22457 und 19/19333), und wie
genau ist die den Fragestellerinnen und Fragestellern vorliegende
Erklärung des BMI vom 29. September 2020 auf eine diesbezügliche
journalistische Anfrage zu verstehen, ein erheblicher Anteil der Betroffenen halte
sich nicht mehr im Bundesgebiet auf – die Informationen zur Abbildung
eines laufenden Aufhebungsverfahrens seien erst zum 1. Mai 2020 ins
Ausländerzentralregister eingeführt und bis dahin seien Personen nur mit
ihrem zuvor erteilten Schutzstatus abgebildet worden (bitte
nachvollziehbar ausführen)?
30. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte
nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020?
31. Wie viele ausländische Personen waren zum 31. Dezember 2020 zur
Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung
(bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
wie viele dieser Personen lebten zum 31. Dezember 2020 noch in
Deutschland, und bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr
2020?
32. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG: illegale Einreise/
Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 31. Dezember 2020 im AZR
erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis
zum 31. Dezember 2020 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum
31. Dezember 2020 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2
Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
b) Wie viele Personen wurden bis zum 31. Dezember 2020 aufgegriffen,
die über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel
bzw. Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellten einen
Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und
Geschlecht differenziert antworten)?
33. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 31.
Dezember 2020 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung,
wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen
waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen
befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten
einen Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
34. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es im Verlauf des zweiten
Halbjahres 2020 gegeben, und welche konkreten Veränderungen und
Korrekturen des Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen sind
infolgedessen feststellbar (bitte im Einzelnen und so detailliert wie
möglich auflisten)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für
Datenqualität im zweiten Halbjahr 2020 mit welchen Erfolgen unternommen
bzw. sind für die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
35. Gibt es inzwischen ein Ergebnis der seit mindestens zwei Jahren
dauernden Beratungen und Prüfungen, inwieweit Personen statistisch als
freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen im AZR „Fortzug nach
unbekannt“ einzutragen ist (vgl. bereits Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/8258), wenn ja, welches (bitte darstellen), und wie groß
war zum 31. Dezember 2020 die Zahl der im AZR gespeicherten Personen
mit dem Vermerk „Fortzug nach unbekannt“ bzw. „Fortzug ins Ausland“
(bitte jeweils nach den 15 Hauptherkunftsstaaten, zuletzt erfasstem
Aufenthaltsstatus und Bundesländern differenzieren)?
36. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 31. Dezember 2020 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden
berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben,
und wie vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2020 erlaubt bzw. versagt
(bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren
und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)?
Berlin, den 18. Februar 2021
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/2823406.04.2021
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/26863 - Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2020
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/26863 –
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge
zum Stand 31. Dezember 2020
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Asylstatistiken beinhalten zumeist nur Zugangs-, Antrags- und
Anerkennungsbzw. Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden
anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere
Angaben zu deren aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer
verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig
erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt
Bundestagsdrucksache 19/22457).
Am 2. November 2017 stellte auch das Statistische Bundesamt erstmalig ein
ausführliches Zahlenwerk zu in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf
der Datengrundlage des Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.de
statis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2017/11/PD17_387_125
21.html). Als „Schutzsuchende“ gelten demnach anerkannte Flüchtlinge
genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist bei dieser statistischen
Erhebung die „Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien
humanitärer Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich
untersucht, inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte
Visa-Overstayers (ohne Asylantragstellung) fallen damit aus dieser Statistik
heraus, selbst wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten.
Die Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der Anfragen der Fraktion DIE
LINKE. wird aufgrund des aktuellen Status der hier lebenden Personen nach
Angaben des AZR ermittelt, wobei auch hier nicht nur anerkannte Flüchtlinge,
sondern auch Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem
humanitären Status berücksichtigt werden. Trotz dieser Erfassungsunterschiede im
Detail entspricht die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl in
etwa der Summe, die sich aufgrund der Anfragen der Fraktion DIE LINKE.
errechnen lässt. Für Ende 2018 nannte das Statistische Bundesamt eine Zahl
von insgesamt knapp 1,8 Millionen Schutzsuchenden in Deutschland (https://
www.tagesschau.de/inland/schutzsuchende-deutschland-103.html); aus der
Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/8258 ließ sich
ebenso eine Gesamtzahl von knapp 1,8 Millionen Geflüchteten errechnen. Für
Ende 2019 ergibt sich aus beiden Quellen erneut die Zahl von etwa 1,8
Millionen Geflüchteten in Deutschland, davon knapp 1,4 Millionen mit einem
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28234
19. Wahlperiode 06.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 31. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Schutzstatus (vgl. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/202
0/07/PD20_274_12521.html und Bundestagsdrucksache 19/19333).
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der in Deutschland lebenden
Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus von über 1 Million auf unter
400 000 gesunken. Die Zahl der anerkannten Flüchtlinge hatte sich von über
200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011 reduziert, vor allem infolge
zehntausender Asylwiderrufe, aber auch durch Einbürgerungen und
Ausreisen. Seit 2012 steigt die Gesamtzahl hier lebender Geflüchteter wieder an,
vor allem Schutzsuchende aus Syrien sorgten für einen deutlichen Anstieg der
Zahl anerkannter Flüchtlinge auf insgesamt etwa 750 000 Ende 2019. Zudem
hatten 350 000 Geflüchtete, viele aus Syrien, einen sogenannten subsidiären
Schutzstatus. Über 110 000 Menschen, mehrheitlich aus Afghanistan, lebten
Ende 2019 mit nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland (alle Angaben,
auch im Folgenden, aus: Bundestagsdrucksache 19/19333).
Etwa 66 500 Personen verfügten Ende 2019 über eine Aufenthaltserlaubnis
infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und §§ 25a und 25b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), gut
56 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25
Absatz 5 AufenthG) und gut 21 000 Personen wegen dringender humanitärer
oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Knapp 9 000 Menschen
verfügten über einen Aufenthaltstitel infolge einer individuellen
Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und stieg bis Ende 2016 auf über 725 000 an, um dann bis Ende 2019
wieder auf knapp 468 000 zurückzugehen.
Die Angaben des Ausländerzentralregisters zu ausreisepflichtigen Personen
sind zum Teil fehlerhaft und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne
Duldung können beispielsweise das Land längst wieder verlassen haben, ohne
registriert worden zu sein, viele angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich
gar nicht ausreisepflichtig (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725 sowie https://
mediendienst-integration.de/artikel/niemand-weiss-wie-viele-ausreisepflichtig
e-es-genau-gibt.html und https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschi
ebungsvollzugsdefizit-statistisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/).
Auf Nachfrage erläuterte das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat (BMI) mit Schreiben vom 16. April 2020, dass es infolge von
Überprüfungen von Datensätzen einen Rückgang der Zahl der im AZR
gespeicherten ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung um 26 Prozent gegeben habe,
von gut 64 000 im April 2017 auf 47 317 Ende September 2019.
Ausreisepflichtige ohne Duldung bleiben demnach im AZR gespeichert, auch wenn sie
nicht mehr in den Behörden vorsprechen, bis die Ausländerbehörden
„Kenntnis von einem Fortzug erhalten“. Die entsprechende Erfassung „obliegt allein
der jeweils zuständigen Ausländerbehörde“ (Antwort zu Frage 35 auf
Bundestagsdrucksache 19/22457), nur „bei Vorliegen eines Ausreisenachweises wird
‚Fortzug ins Ausland‘ erfasst (…) und die Person gilt ebenfalls als nicht mehr
aufhältig“ (ebd.).
Gut 202 000 der knapp 250 000 zum Ende des Jahres 2019
Ausreisepflichtigen verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer
Abschiebungshindernisse oder der Pflege von Angehörigen, wegen der Aufnahme einer
Ausbildung, wegen fehlender Reisedokumente oder weil Abschiebungen
aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
36 Prozent dieser Duldungen wurden aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das
kann z. B. bei Asylfolgeanträgen der Fall sein oder wenn enge
verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen mit Aufenthaltsrecht bestehen. Beim
Duldungsgrund „fehlende Reisedokumente“ wird nicht erfasst, ob den
Betroffenen dieses Fehlen von Reisedokumenten angelastet werden kann. Häufig
sind die fehlenden Dokumente auch nicht der ursächliche Grund dafür, dass
eine Abschiebung nicht vollzogen wird. Wie viele Ausreisepflichtige bzw.
Geduldete nicht abgeschoben werden dürfen oder sollen, wird im AZR jedoch
nicht erfasst.
1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre
oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2020?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren im Ausländerzentralregister (AZR)
43.927 Personen mit einer Asylberechtigung, darunter 26.047 männliche und
17.851 weibliche sowie 28 Personen mit unbekanntem Geschlecht und eine
Person mit dem Geschlecht divers erfasst. 5.962 Personen waren unter
18 Jahre, 37.964 Personen über 17 Jahre alt und bei einer Person ist das Alter
unbekannt. 27.798 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland,
16.119 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 10 Personen ist die
Aufenthaltsdauer unbekannt. 2.055 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2020.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
Die Fragen 1a bis 1c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die
Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Asylberechtigte insgesamt 43.927
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in Prozent
unbefristete Aufenthaltsrechte 59,6
befristete Aufenthaltsrechte 38,7
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 1,7
Asylberechtigte insgesamt 43.927
darunter:
Türkei
Syrien
Iran
Afghanistan
Irak
Eritrea
Sri Lanka
Russische Föderation
Kosovo
Ungeklärt
Pakistan
Polen
Äthiopien
China
Vietnam
12.147
7.045
5.683
2.039
1.954
1.412
1.256
1.048
947
670
601
571
558
554
508
Asylberechtigte insgesamt 43.927
Länder
Baden-Württemberg 5.214
Bayern 4.346
Berlin 2.565
Brandenburg 253
Bremen 618
Hamburg 1.755
Hessen 5.086
Mecklenburg-Vorpommern 154
Niedersachsen 5.222
Nordrhein-Westfalen 13.861
Rheinland-Pfalz 1.365
Saarland 784
Sachsen 953
Sachsen-Anhalt 334
Schleswig-Holstein 1.114
Thüringen 303
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannte
Flüchtlinge (vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60
Absatz 1 Satz 1 AufenthG) lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2020?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren 741.685 Personen mit
Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG) i. V. m. § 60 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), darunter 468.466 männliche und 272.629 weibliche,
3 diverse und 587 Personen mit unbekanntem Geschlecht im AZR erfasst.
246.328 Personen waren unter 18 Jahre alt, 495.345 Personen über 17 Jahre alt
und bei 12 Personen ist das Alter unbekannt. 93.953 Personen lebten seit mehr
als sechs Jahren in Deutschland, 647.156 Personen sechs Jahre oder weniger.
Bei 576 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 41.778 Personen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
Die Fragen 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die
Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Aufgrund von Rundungen können sich bei der Summenbildung von
Prozentangaben geringfügige Abweichungen ergeben:
Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 741.685
davon mit dem Aufenthaltsstatus: in Prozent
unbefristete Aufenthaltsrechte 10,1
befristete Aufenthaltsrechte 88,1
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 1,8
Personen mit
Flüchtlingsschutz
Deutschland 741.685
darunter:
Syrien 397.231
Irak 108.807
Afghanistan 50.426
Eritrea 42.327
Iran 36.295
Ungeklärt 23.215
Türkei 18.515
Somalia 14.497
Staatenlos 7.917
Pakistan 6.607
Russische Föderation 4.285
Nigeria 3.559
Äthiopien 2.838
Aserbaidschan 2.066
Guinea 1.946
Personen mit Flüchtlingsschutz 741.685
Länder
Baden-Württemberg 79.469
Bayern 83.215
Berlin 32.473
Brandenburg 10.977
Bremen 15.117
Hamburg 21.751
Hessen 64.949
Mecklenburg-Vorpommern 9.241
Niedersachsen 84.274
Nordrhein-Westfalen 211.896
Rheinland-Pfalz 32.888
Saarland 18.367
Sachsen 20.669
Sachsen-Anhalt 16.424
Schleswig-Holstein 26.859
Thüringen 13.116
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren,
auch bei den Unterfragen) lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre
oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2020?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär
Schutzberechtigten?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Im AZR werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alt. des
AufenthG (subsidiärer Schutz) und nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(Abschiebungsverbote) gespeichert.
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren 244.190 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG (subsidiärer Schutz)
erfasst, davon 143.702 männliche, 100.284 weibliche und 204 Personen mit
unbekanntem Geschlecht. 77.251 Personen waren unter 18 Jahre, 166.938
Personen über 17 Jahre und bei einer Person ist das Alter unbekannt. 12.472
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 231.165 Personen sechs
Jahre oder weniger. Bei 553 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt.
16.222 Personen erhielten den Status erstmalig im Jahr 2020. Mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG waren 120.977 Personen zum
Stichtag 31. Dezember 2020 erfasst, davon 64.781 männliche, 56.087
weibliche und 109 mit unbekanntem Geschlecht. 42.512 Personen waren unter
18 Jahre, 78.457 Personen über 17 Jahre und bei acht Personen ist das Alter
unbekannt. 24.928 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland und
95.831 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 218 Personen ist die
Aufenthaltsdauer unbekannt. 14.935 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020.
b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
Die Fragen 3b und 3c werden gemeinsam beantwortet.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten und auf die Länder kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 2 Satz 1,
2. Alt. AufenthG
(subsidiärer Schutz)
Deutschland 244.190
darunter:
Syrien 162.654
Irak 23.208
Afghanistan 17.531
Eritrea 13.229
Somalia 7.045
Ungeklärt 6.283
Jemen 1.928
Staatenlos 1.553
Iran 1.375
Russische Föderation 1.157
Sudan (ohne Südsudan) 750
Libyen 712
Nigeria 570
Libanon 545
Türkei 459
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3
AufenthG
Deutschland 120.977
darunter:
Afghanistan 72.515
Irak 6.178
Syrien 5.888
Somalia 4.660
Nigeria 4.291
Russische Föderation 2.111
Eritrea 1.948
Kosovo 1.917
Armenien 1.522
Äthiopien 1.379
Ungeklärt 1.270
Iran 1.171
Türkei 1.145
Serbien 990
Guinea 975
Bundesland
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 2
Satz 1, 2. Alt.
AufenthG
(subsidiärer Schutz)
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3
AufenthG
Deutschland 244.190 120.977
darunter:
Baden-Württemberg 20.341 12.107
Bayern 20.398 17.672
Berlin 17.477 7.757
Brandenburg 5.486 2.341
Bremen 3.387 1.574
Hamburg 4.370 6.771
Hessen 20.499 13.239
Mecklenburg-Vorpommern 2.514 1.513
Niedersachsen 29.264 10.194
Nordrhein-Westfalen 71.054 24.118
Rheinland-Pfalz 15.436 5.711
Saarland 4.064 1.087
Sachsen 6.992 4.505
Sachsen-Anhalt 6.043 3.664
Schleswig-Holstein 12.522 5.605
Thüringen 4.343 3.119
4. Bei wie vielen der in den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein
Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 31.
Dezember 2020 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und Status differenzieren)?
Die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 basieren auf Daten des AZR. Anhängige
Widerrufsverfahren werden im AZR jedoch nicht erfasst. Nach Daten des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die keine Unterscheidung
nach „aufhältig“ oder „nicht aufhältig“ oder nach dem jeweiligen Schutzstatus
treffen, waren 148.873 Widerrufsprüfverfahren zum Stichtag 31. Dezember
2020 eingeleitet und anhängig. Die Verteilung nach Hauptherkunftsländern
kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
2020
Anhängige
Widerrufsprüfverfahren
Staatsangehörigkeiten gesamt 148.873
darunter:
Syrien 56.124
Irak 21.909
Afghanistan 21.316
Iran 12.336
Eritrea 8.947
Somalia 4.792
Ungeklärt 4.680
Türkei 3.798
Nigeria 1.794
Staatenlos 1.497
Russische Föderation 1.431
Pakistan 1.365
Äthiopien 1.015
Sudan 669
Aserbaidschan 632
5. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte
auch nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren im AZR 20.607 Personen mit
Widerruf/Rücknahme eines Schutzstatus erfasst. 18.217 Personen lebten seit mehr als
sechs Jahren in Deutschland, 2.390 Personen sechs Jahre oder weniger. Die
Verteilung nach Aufenthaltsstatus und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Widerruf/Rücknahme
des Flüchtlingsstatus
Asylanerkennung
widerrufen/
zurückgenommen
Flüchtlingseigenschaft widerrufen/
zurückgenommen
subsidiärer Schutz
nach § 4 Abs. 1
AsylG
widerrufen/
zurückgenommen
Summe
insgesamt 18.787 1.391 429 20.607
darunter mit dem Aufenthaltsstatus:
unbefristete Aufenthaltsrechte 15.258 148 8 15.414
befristete Aufenthaltsrechte 2.875 948 270 4.093
sonstiges (z. B. Duldung,
kein Status gespeichert) 654 295 151 1.100
Personen mit Widerruf/Rücknahme des Schutzstatus
alle Staatsangehörigkeiten 20.607
darunter:
Kosovo 6.943
Irak 3.397
Türkei 2.701
Serbien 1.219
Syrien 843
Serbien und Montenegro (ehemals) 632
Albanien 562
Sri Lanka 366
Jugoslawien (ehemals) 334
Afghanistan 300
Serbien (ehemals) 282
Iran 240
Polen 199
Eritrea 198
Vietnam 172
6. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp-
Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2020?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren 3.744 Personen mit einer Duldung
nach § 60a Absatz 1 AufenthG, darunter 2.509 männliche und 1.225 weibliche
sowie zehn Personen mit unbekanntem Geschlecht, im AZR erfasst. 1.056
Personen waren unter 18 Jahre und 2.688 Personen über 17 Jahre alt. 684 Personen
lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 3.055 Personen sechs Jahre
oder weniger. Bei fünf Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 1.743
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020. Die Verteilung nach
Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 3.744
Bundesländer
Baden-Württemberg 179
Bayern 441
Berlin 13
Brandenburg 85
Bremen 58
Hamburg 2
Hessen 287
Mecklenburg-Vorpommern 37
Niedersachsen 289
Nordrhein-Westfalen 1.426
Rheinland-Pfalz 140
Saarland 71
Sachsen 60
Sachsen-Anhalt 62
Schleswig-Holstein 554
Thüringen 40
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 3.744
alle Staatsangehörigkeiten
darunter:
Irak 945
Afghanistan 387
Syrien 225
Russische Föderation 175
Serbien 169
Kosovo 137
Türkei 117
Nigeria 111
Pakistan 105
Armenien 102
Albanien 101
Ghana 88
Iran 84
Ungeklärt 73
Libanon 70
7. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2020?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren 2.931 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a und § 19d (neue Fassung) AufenthG, darunter 2.440
männliche und 490 weibliche sowie eine Person mit unbekanntem Geschlecht
im AZR erfasst. 19 Personen waren unter 18 Jahre und 2.911 Personen über
17 Jahre alt. Bei einer Person ist das Alter unbekannt. 623 Personen lebten seit
mehr als sechs Jahren in Deutschland, 2.308 Personen sechs Jahre oder
weniger. 1.716 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020. Die Verteilung nach
Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden:
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/19d AufenthG Summe
Länder 2.931
Baden-Württemberg 620
Bayern 578
Berlin 102
Brandenburg 23
Bremen 12
Hamburg 113
Hessen 114
Mecklenburg-Vorpommern 59
Niedersachsen 297
Nordrhein-Westfalen 665
Rheinland-Pfalz 113
Saarland 4
Sachsen 42
Sachsen-Anhalt 29
Schleswig-Holstein 138
Thüringen 22
Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/19d AufenthG Summe
alle Staatsangehörigkeiten 2.931
darunter:
Afghanistan 652
Albanien 317
Gambia 207
Kosovo 175
Pakistan 169
Ukraine 119
Nigeria 103
Irak 98
Armenien 98
Guinea 65
Ägypten 63
Iran 59
Bangladesch 57
Kamerun 49
Serbien 44
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum 31. Dezember 2020 infolge verschiedener politischer
Anordnungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
Bis zum 31. Dezember 2020 wurden im geregelten Aufnahmeverfahren für
jüdische Zuwanderer insgesamt 210.288 Personen aufgenommen. Hinzu
kommen 8.535 Personen, die vor Beginn oder außerhalb des geregelten
Aufnahmeverfahrens eingereist waren. Insgesamt sind damit 218.823 jüdische
Zuwanderer mit ihren Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion bzw. ihren
Nachfolgestaaten eingereist. Die Verteilung nach Bundesländern kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Bundesland Einreisen/Personen
Baden-Württemberg 20.073
Bayern 32.328
Berlin 1.169
Brandenburg 7.601
Bremen 2.248
Hamburg 5.340
Hessen 18.507
Mecklenburg-Vorpommern 6.613
Niedersachsen 18.336
Nordrhein-Westfalen 51.791
Rheinland-Pfalz 11.605
Saarland 3.242
Sachsen 11.045
Sachsen-Anhalt 7.695
Schleswig-Holstein 6.790
Thüringen 5.905
Gesamt 210.288
Jüdische Zuwanderer, die eine Aufnahmezusage bekommen haben, erhalten
nach der Einreise in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 des AufenthG. Gemeinsam aufgenommene Familienangehörige
(Ehegatten und minderjährige, ledige Kinder), die nicht selbst die Voraussetzungen
für eine Aufnahme als jüdische Zuwanderer erfüllen, erhalten nach der Einreise
zunächst eine Aufenthaltserlaubnis.
Diese Aufenthaltserlaubnis kann entsprechend den allgemeinen Bestimmungen
des AufenthG auf Antrag verlängert oder in eine Niederlassungserlaubnis
umgewandelt werden. Die Einreisestatistik der jüdischen Zuwanderer enthält keine
Differenzierung nach der Art der erteilten Aufenthaltstitel.
9. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2020, und welche Personengruppen betraf dies
insbesondere (bitte darlegen)?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG besaßen zum 31. Dezember
2020 insgesamt 3.265 Personen, darunter 1.689 männliche und 1.575 weibliche
sowie eine Person mit unbekanntem Geschlecht. 1.310 Personen waren unter
18 Jahre alt und 1.955 Personen über 17 Jahre alt. 300 Personen lebten seit
mehr als sechs Jahren in Deutschland und 2.965 Personen sechs Jahre oder
weniger. 74 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020.
§ 22 AufenthG ist nur für die Aufnahme einzelner Personen anwendbar. Eine
weitergehende statistische Erfassung im Sinne einer Zuordnung der
aufgenommenen Einzelpersonen zu bestimmten Personengruppen erfolgt insofern nicht.
Die Verteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 22 AufenthG 3.265
Länder
Baden-Württemberg 369
Bayern 349
Berlin 283
Brandenburg 103
Bremen 24
Hamburg 83
Hessen 266
Mecklenburg-Vorpommern 50
Niedersachsen 348
Nordrhein-Westfalen 823
Rheinland-Pfalz 155
Saarland 32
Sachsen 77
Sachsen-Anhalt 81
Schleswig-Holstein 154
Thüringen 68
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 22 AufenthG 3.265
darunter:
Afghanistan 2.405
Syrien 400
Iran 80
Irak 58
Ungeklärt 58
Libanon 30
Jemen 21
Staatenlos 21
Eritrea 14
Usbekistan 14
Bosnien und Herzegowina 13
Jordanien 12
Albanien 10
Russische Föderation 10
Guinea 9
10. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2020?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG besaßen zum 31. Dezember
2020 insgesamt 8.932 Personen, darunter 4.683 männliche, 4.243 weibliche
und sechs Personen unbekannten Geschlechts. 2.763 Personen waren unter
18 Jahre alt und 6.169 Personen über 17 Jahre alt.
4.842 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 4.088
Personen sechs Jahre oder weniger. Bei zwei Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 1.079 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020. Die
Verteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 23a AufenthG 8.932
Länder
Baden-Württemberg 459
Bayern 316
Berlin 1.862
Brandenburg 127
Bremen 166
Hamburg 146
Hessen 296
Mecklenburg-Vorpommern 57
Niedersachsen 1.071
Nordrhein-Westfalen 2.016
Rheinland-Pfalz 565
Saarland 86
Sachsen 309
Sachsen-Anhalt 176
Schleswig-Holstein 193
Thüringen 1.087
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 23a AufenthG 8.932
darunter:
Kosovo 1.274
Albanien 1.190
Serbien 1.041
Russische Föderation 512
Türkei 502
Nordmazedonien 438
Armenien 360
Afghanistan 349
Bosnien und Herzegowina 347
Irak 229
Libanon 223
Aserbaidschan 185
Georgien 179
Pakistan 148
Iran 141
11. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte
jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren 19.713 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG erfasst. 3.300 Personen waren
unter 18 Jahre alt und 16.413 Personen über 17 Jahre alt. 13.820 Personen
lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 5.893 Personen sechs Jahre
oder weniger. 544 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020.
Nach § 23 Absatz 2 AufenthG waren 90.050 Personen erfasst, davon 8.411
Personen unter 18 Jahre alt und 81.639 Personen über 17 Jahre alt. 68.056
Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 21.990 Personen sechs
Jahre oder weniger und bei vier Personen war die Aufenthaltsdauer unbekannt.
1.946 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020.
Zudem waren nach § 23 Absatz 4 AufenthG 4.771 Personen erfasst, davon
waren 2.022 Personen unter 18 Jahre alt und 2.749 Personen über 17 Jahre alt.
231 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 4.537 Personen
sechs Jahre oder weniger. Bei drei Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 1.174 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020.
Die Verteilung nach Geschlecht, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann
den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
nach § 23 AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2
Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 4
Niederlassungserlaubnis nach
§ 23 Abs. 4
Summe 19.713 21.980 68.070 4.589 182
männlich 8.868 10.610 30.711 2.299 96
weiblich 10.835 11.335 37.347 2.286 86
unbekannt 10 35 12 4 0
Bundesland
Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 1
AufenthG
Deutschland 19.713
Baden-Württemberg 2.558
Bayern 640
Berlin 3.080
Brandenburg 493
Bremen 400
Hamburg 961
Hessen 1.246
Mecklenburg-Vorpommern 29
Niedersachsen 1.434
Nordrhein-Westfalen 5.711
Rheinland-Pfalz 714
Saarland 365
Sachsen 193
Sachsen-Anhalt 193
Schleswig-Holstein 934
Thüringen 762
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 1 AufenthG 19.713
darunter:
Syrien 4.734
Kosovo 2.243
Serbien 2.024
Türkei 1.425
Libanon 1.409
Bosnien und Herzegowina 1.386
Irak 1.047
Ungeklärt 771
Afghanistan 590
Iran 406
Russische Föderation 276
Kroatien 269
Ukraine 256
Sri Lanka 246
Pakistan 191
Bundesland
Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 2
AufenthG
Niederlassungserlaubnis nach § 23
Abs. 2 AufenthG
Deutschland 21.980 68.070
Baden-Württemberg 3.056 7.233
Bayern 3.613 11.298
Berlin 1.409 3.936
Brandenburg 731 1.528
Bremen 238 461
Hamburg 481 1.883
Hessen 1.514 5.252
Mecklenburg-Vorpommern 405 1.628
Niedersachsen 1.703 5.834
Nordrhein-Westfalen 4.496 18.072
Rheinland-Pfalz 1.067 2.332
Saarland 277 851
Sachsen 1.166 3.847
Sachsen-Anhalt 543 1.705
Schleswig-Holstein 704 1.297
Thüringen 577 913
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 2 AufenthG 21.980
darunter:
Syrien 17.428
Ukraine 1.329
Irak 1.171
Russische Föderation 660
Ungeklärt 272
Staatenlos 212
Somalia 139
Eritrea 108
Weißrussland 83
Iran 70
Libanon 59
Usbekistan 56
Aserbaidschan 55
Moldau (Republik) 44
Sudan (ohne Südsudan) 43
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 2 AufenthG 68.070
darunter:
Ukraine 28.917
Russische Föderation 24.899
Moldau (Republik) 2.829
Usbekistan 1.816
Aserbaidschan 1.788
Weißrussland 1.510
Vietnam 1.383
Kirgisistan 1.033
Georgien 652
Kasachstan 644
Sowjetunion (ehemals) 511
Staatenlos 447
Lettland 290
Ungeklärt 234
Litauen 185
Bundesland
Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 4
AufenthG
Niederlassungserlaubnis nach § 23
Abs. 4 AufenthG
Deutschland 4.589 182
Baden-Württemberg 567 16
Bayern 651 19
Berlin 266 4
Brandenburg 132 4
Bremen 46 1
Hamburg 122 11
Hessen 319 13
Mecklenburg-Vorpommern 95 0
Niedersachsen 581 8
Nordrhein-Westfalen 889 97
Rheinland-Pfalz 220 6
Saarland 63 0
Sachsen 206 0
Sachsen-Anhalt 109 1
Schleswig-Holstein 207 2
Thüringen 116 0
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis (AE)
nach § 23 Abs. 4 AufenthG 4.589
darunter:
Syrien 2.873
Sudan (ohne Südsudan) 502
Somalia 441
Eritrea 408
Irak 96
Äthiopien 50
Südsudan 49
Libanon 32
Ungeklärt 25
Ägypten 24
Iran 23
Staatenlos 14
Sri Lanka 13
Sudan (ehemals) 12
Jemen 5
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis (NE)
nach § 23 Abs. 4 AufenthG 182
darunter:
Ukraine 38
Kosovo 27
Türkei 14
Irak 12
Serbien 12
Afghanistan 7
Syrien 7
Sri Lanka 5
Vietnam 5
Bosnien und Herzegowina 4
Kongo, Dem. Republik 4
Montenegro 4
Aserbaidschan 3
Iran 3
Staatenlos 3
12. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a bzw.
104b AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre
oder unter 18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum 31. Dezember 2020 waren im AZR insgesamt 694 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a oder 104b AufenthG gespeichert. 167
Personen waren unter 18 Jahre alt und 527 Personen über 17 Jahre alt. Weitere
Details können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 104a
bzw. § 23 Abs. 1
i. V. m. § 104a
AufenthG
AE nach § 23
Abs. 1 i. V. m.
§ 104b AufenthG
Summe
Insgesamt 667 27 694
männlich 345 11 356
weiblich 322 16 338
Bundesland
AE nach § 104a
bzw. § 23 Abs. 1
i. V. m. § 104a
AufenthG
AE nach § 23
Abs. 1 i. V. m.
§ 104b AufenthG
Summe
alle Bundesländer 667 27 694
darunter:
Baden-Württemberg 13 0 13
Bayern 37 2 39
Berlin 20 0 20
Brandenburg 18 0 18
Bremen 17 0 17
Hamburg 17 0 17
Hessen 1 0 1
Mecklenburg-
Vorpommern
17 0 17
Niedersachsen 60 0 60
Nordrhein-Westfalen 365 25 390
Rheinland-Pfalz 24 0 24
Saarland 10 0 10
Sachsen 19 0 19
Sachsen-Anhalt 24 0 24
Schleswig-Holstein 23 0 23
Thüringen 2 0 2
AE nach § 104a
bzw. § 23 Abs. 1
i. V. m. § 104a
AufenthG
AE nach § 23
Abs. 1 i. V. m.
§ 104b AufenthG
Summe
alle
Staatsangehörigkeiten 667 27 694
darunter:
Kosovo 216 2 218
Serbien 144 5 149
Türkei 48 4 52
Syrien 27 0 27
Irak 20 2 22
Libanon 20 3 23
Serbien (ehemals) 16 0 16
Russische Föderation 13 0 13
Bosnien und
Herzegowina
12 2 14
Jugoslawien (ehemals) 12 0 12
Vietnam 12 0 12
Afghanistan 11 0 11
Pakistan 10 0 10
Ungeklärt 10 2 12
Serbien und Montenegro
(ehemals)
9 1 10
13. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
erteilt wurde?
Zum 31. Dezember 2020 waren im AZR insgesamt 81 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gespeichert.
14. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach § 25
Absatz 4 Satz 1 bzw. 2 AufenthG differenzieren), und wie viele von
ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren 18.854 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erfasst, darunter 9.180 nach § 25
Absatz 4 Satz 1 AufenthG sowie 9.674 nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG.
2.943 Personen waren unter 18 Jahre alt und 15.911 Personen über 17 Jahre alt.
1.313 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020. Die Verteilung nach
Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten
kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 25 Abs. 4
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG Summe
Summe 9.180 9.674 18.854
weiblich 4.344 5.308 9.652
männlich 4.780 4.360 9.140
unbekannt 56 6 62
AE nach § 25 Abs. 4
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG Summe
Aufenthaltsdauer 9.180 9.674 18.854
6 Jahre und weniger 4.906 1.452 6.358
mehr als 6 Jahre 4.274 8.222 12.496
AE nach § 25 Abs. 4
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG Summe
Deutschland 9.180 9.674 18.854
Baden-Württemberg 386 318 704
Bayern 1.620 301 1.921
Berlin 2.209 1.234 3.443
Brandenburg 45 56 101
Bremen 87 112 199
Hamburg 988 419 1.407
Hessen 766 310 1.076
Mecklenburg-
Vorpommern
23 343 366
Niedersachsen 428 1.963 2.391
Nordrhein-Westfalen 2.172 3.894 6.066
Rheinland-Pfalz 211 260 471
Saarland 24 130 154
Sachsen 43 81 124
Sachsen-Anhalt 29 127 156
Schleswig-Holstein 137 82 219
Thüringen 12 44 56
AE nach § 25 Abs. 4
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG
§ 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG Summe
alle
Staatsangehörigkeiten
9.180 9.674 18.854
darunter:
Türkei 326 1.682 2.008
Libyen 1.869 52 1.921
Russische Föderation 1.259 300 1.559
Serbien 185 1.202 1.387
Kosovo 165 1.065 1.230
Libanon 58 667 725
Saudi-Arabien 698 23 721
Kuwait 556 14 570
Irak 233 253 486
Vereinigte Arabische
Emirate
466 8 474
Bosnien und
Herzegowina
100 356 456
Ungeklärt 54 390 444
Ukraine 297 115 412
Nordmazedonien 108 266 374
Katar 340 5 345
15. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a
bzw. 4b AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2020?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren 87 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG erfasst. Davon waren sechs
Personen unter 18 Jahre alt und 81 Personen über 17 Jahre alt. Sieben Personen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020. Die Verteilung nach Geschlecht,
Aufenthaltsdauer, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 25 Abs. 4a
und 4b AufenthG
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG Summe
Summe 80 7 87
männlich 24 3 27
weiblich 56 4 60
AE nach § 25 Abs. 4a
und 4b AufenthG
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG Summe
Aufenthaltsdauer 80 7 87
6 Jahre und weniger 60 4 64
mehr als 6 Jahre 20 3 23
AE nach § 25 Abs. 4a
und 4b AufenthG
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG Summe
Länder insgesamt 80 7 87
davon:
Baden-Württemberg 9 9
Bayern 8 8
Berlin 9 9
Bremen 4 4
Hamburg 12 2 14
Hessen 5 5
Mecklenburg-
Vorpommern
1 1
Niedersachsen 5 5
Nordrhein-Westfalen 19 4 23
Saarland 4 4
Sachsen 2 1 3
Sachsen-Anhalt 1 1
Thüringen 1 1
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 80 7
darunter:
Nigeria 13 0
Bulgarien 11 0
Rumänien 8 0
Simbabwe 5 0
Thailand 5 0
Ukraine 5 0
Albanien 4 0
China 3 0
Brasilien 2 0
Irak 2 0
Tschechien 2 0
Ungarn 2 0
Ungeklärt 2 0
Afghanistan 1 0
Dominikanische Republik 1 0
16. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 lebten 54.347 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG in Deutschland, darunter 29.531
männliche und 24.782 weibliche, sowie 34 Personen mit unbekanntem
Geschlecht. 17.652 Personen waren unter 18 Jahre alt, 36.694 Personen über
17 Jahre alt und bei einer Person ist das Alter unbekannt. 32.499 Personen
lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 21.837 Personen sechs Jahre
oder weniger. Bei elf Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 5.803
Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020. Die Verteilung nach
Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG
Länder insgesamt 54.347
davon:
Baden-Württemberg 2.449
Bayern 2.645
Berlin 6.399
Brandenburg 1.245
Bremen 3.530
Hamburg 3.298
Hessen 2.074
Mecklenburg-Vorpommern 357
Niedersachsen 5.114
Nordrhein-Westfalen 19.484
Rheinland-Pfalz 1.752
Saarland 342
Sachsen 1.366
Sachsen-Anhalt 1.282
Schleswig-Holstein 2.187
Thüringen 823
Personen mit
Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 54.347
darunter:
Serbien 7.973
Kosovo 5.905
Türkei 4.050
Nordmazedonien 2.859
Ungeklärt 2.173
Nigeria 2.140
Russische Föderation 2.046
Vietnam 1.904
Bosnien und Herzegowina 1.874
Ghana 1.862
Afghanistan 1.709
Albanien 1.602
Armenien 1.570
Irak 1.437
Libanon 1.196
17. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren,
Unterabsätzen bzw. Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele mit einer Duldung nach § 60a
Absatz 2b AufenthG (bitte ebenfalls nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre
oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25b AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Bundesländern, Absätzen und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2020?
Zum Stichtag 31. Dezember 2021 waren 11.065 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, 851 Personen mit einer Duldung nach
§ 60a Absatz 2b AufenthG und 6.658 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25b AufenthG aufhältig. Die Verteilung nach Geschlecht, Alter,
Bundesländern und Staatsangehörigkeiten kann den nachstehenden Tabellen
entnommen werden:
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
AufenthG § 25a Abs. 1
§ 25a Abs. 2
Satz 1
§ 25a Abs. 2
Satz 2 Summe
Summe 9.273 1.232 560 11.065
männlich 5.860 585 309 6.754
weiblich 3.399 646 248 4.293
unbekannt 14 1 3 18
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
AufenthG § 25a Abs. 1
§ 25a Abs. 2
Satz 1
§ 25a Abs. 2
Satz 2 Summe
Altersgruppen insgesamt 9.273 1.232 560 11.065
unter 18 Jahre 2.572 43 495 3.110
18 Jahre und älter 6.701 1.189 65 7.955
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
AufenthG § 25a Abs. 1
§ 25a Abs. 2
Satz 1
§ 25a Abs. 2
Satz 2 Summe
Länder insgesamt 9.273 1.232 560 11.065
Baden-Württemberg 957 138 63 1.158
Bayern 1.170 151 65 1.386
Berlin 532 61 22 615
Brandenburg 132 17 11 160
Bremen 328 22 12 362
Hamburg 401 14 10 425
Hessen 440 49 21 510
Mecklenburg-Vorpommern 148 38 18 204
Niedersachsen 968 165 87 1.220
Nordrhein-Westfalen 2.890 357 166 3.413
Rheinland-Pfalz 335 97 38 470
Saarland 55 10 4 69
Sachsen 167 26 3 196
Sachsen-Anhalt 105 9 4 118
Schleswig-Holstein 544 68 29 641
Thüringen 101 10 7 118
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a Abs. 1
AufenthG
insgesamt 9.273
darunter:
Afghanistan 1.947
Kosovo 800
Serbien 796
Russische Föderation 659
Albanien 498
Türkei 455
Armenien 443
Nordmazedonien 332
Libanon 307
Irak 283
Aserbaidschan 228
Ukraine 206
Guinea 205
Ungeklärt 164
Gambia 147
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
insgesamt 1.232
darunter:
Kosovo 159
Serbien 148
Albanien 110
Armenien 100
Ukraine 94
Türkei 72
Russische Föderation 71
Aserbaidschan 59
Afghanistan 55
Nordmazedonien 53
Libanon 36
Bosnien und Herzegowina 30
Irak 30
Iran 29
Georgien 24
Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a Abs. 2 Satz 2
AufenthG
insgesamt 560
darunter:
Kosovo 74
Serbien 62
Türkei 44
Ukraine 43
Russische Föderation 36
Nordmazedonien 35
Albanien 34
Syrien 31
Armenien 24
Afghanistan 19
Irak 19
Libanon 18
Montenegro 17
Bosnien und Herzegowina 16
Aserbaidschan 13
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
AufenthG
§ 25a
Abs. 1
§ 25a
Abs. 2
Satz 1
§ 25a
Abs. 2
Satz 2
Erteilungen insgesamt 9.273 1.232 560
davon erstmalig in 2020 3.514 419 176
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 851
Altersgruppen insgesamt
unter 18 Jahre 351
18 Jahre und älter 500
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 851
Geschlecht
männlich 411
unbekannt 1
weiblich 439
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 851
Länder
davon:
Baden-Württemberg 70
Bayern 53
Berlin 163
Brandenburg 3
Bremen 1
Hamburg 24
Hessen 18
Mecklenburg-Vorpommern 19
Niedersachsen 104
Nordrhein-Westfalen 262
Rheinland-Pfalz 32
Saarland 7
Sachsen 34
Sachsen-Anhalt 24
Schleswig-Holstein 28
Thüringen 9
Staatsangehörigkeiten
Duldung nach § 60a
Abs. 2b AufenthG
insgesamt 851
davon:
Russische Föderation 172
Serbien 119
Albanien 72
Kosovo 66
Libanon 50
Ungeklärt 47
Armenien 44
Nordmazedonien 37
Türkei 34
Irak 32
Afghanistan 28
Aserbaidschan 22
Pakistan 18
Georgien 13
Ägypten 13
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
Erteilungen insgesamt 851
davon erstmalig in 2020 424
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 1
Satz 1 AufenthG
(integrierter
Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges
Kind)
Summe
Summe 4.452 476 1.730 6.658
männlich 3.104 73 905 4.082
weiblich 1.348 403 819 2.570
unbekannt 0 0 6 6
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 1
Satz 1 AufenthG
(integrierter
Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges
Kind)
Summe
Altersgruppe 4.452 476 1.730 6.658
unter 18 Jahre 90 44 1.701 1.835
18 Jahre und älter 4.362 432 29 4.823
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 1
Satz 1 AufenthG
(integrierter
Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges
Kind)
Summe
Länder 4.452 476 1.730 6.658
Baden-Württemberg 588 62 235 885
Bayern 348 23 76 447
Berlin 269 35 140 444
Brandenburg 64 4 18 86
Bremen 163 24 99 286
Hamburg 381 23 93 497
Hessen 210 32 82 324
Mecklenburg-Vorpommern 31 2 3 36
Niedersachsen 435 53 188 676
Nordrhein-Westfalen 1.312 157 554 2.023
Rheinland-Pfalz 229 30 99 358
Saarland 47 1 14 62
Sachsen 84 8 24 116
Sachsen-Anhalt 77 5 17 99
Schleswig-Holstein 174 15 66 255
Thüringen 40 2 22 64
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 1 Satz 1
AufenthG (integrierter
Ausländer)
insgesamt 4.452
darunter:
Afghanistan 401
Irak 380
Serbien 337
Kosovo 320
Libanon 295
Armenien 230
Russische Föderation 219
Türkei 210
Aserbaidschan 182
Pakistan 175
Iran 122
Ungeklärt 112
China 96
Indien 94
Nigeria 77
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 4
AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
insgesamt 476
darunter:
Serbien 48
Armenien 37
Russische Föderation 35
Libanon 32
Afghanistan 31
Kosovo 30
Albanien 22
Aserbaidschan 20
Nordmazedonien 20
Pakistan 20
Türkei 20
China 19
Ägypten 13
Georgien 12
Irak 12
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei
nachhaltiger Integration:
Minderjähriges Kind)
insgesamt 1.730
darunter:
Serbien 214
Kosovo 152
Libanon 147
Russische Föderation 142
Armenien 109
Afghanistan 91
Türkei 87
Nordmazedonien 80
Albanien 59
Aserbaidschan 53
Pakistan 49
Ägypten 45
Georgien 43
Ungeklärt 39
Bosnien und Herzegowina 35
AE nach § 25b AufenthG
nach § 25b
Abs. 1 Satz 1
AufenthG
(integrierter
Ausländer)
nach § 25b
Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b
Abs. 4
AufenthG
(Minderjähriges Kind)
Erteilungen insgesamt 4.452 476 1.730
davon erstmalig in 2020 1.270 178 644
18. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren,
nach Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20,
21 bis 29, 30 bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als
70 Jahre) und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte
in gesonderten Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so
differenziert wie möglich, und der Duldungen nach §§ 60a, 60b, 60c und
60d AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2020?
Welche Ausführungen kann die Bundesregierung zur Anwendung der
Neuregelungen der §§ 60b, 60c und 60d AufenthG in der Praxis und in
entsprechenden Erfahrungsberichten oder bei etwaigen Problemen
machen, auch dazu, inwieweit eine aktuelle und differenzierte Erfassung der
Duldungsgründe im AZR durch die Ausländerbehörden gelingt (bitte
ausführen und zu §§ 60b, 60c und 60d AufenthG zusätzliche Angaben
zum letzten verfügbaren Stand machen)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren im AZR 235.771 Personen mit einer
Duldung, darunter 163.036 männliche und 72.391 weibliche sowie 344
Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 61.521 Personen waren unter
18 Jahre, 174.174 Personen über 17 Jahre alt und bei 76 Personen ist das Alter
unbekannt. 58.411 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020.
Aussagen im Sinne des letzten Absatzes der Fragestellung können noch nicht
getroffen werden.
Die Einführung eines Speichersachverhaltes zur Abbildung der Duldung im
Sinne des § 60a AufenthG mit § 60b AufenthG wurde mit der Verordnung zur
Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
rechtlich umgesetzt. Diese trat am 1. April 2020 in Kraft. Die technische Umsetzung
erfolgte Ende August 2020. Das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und
Beschäftigung, mit dem die Speichersachverhalte zur Abbildung der Duldungen
nach §§ 60c und 60d AufenthG rechtlich umgesetzt wurden, trat am 1. Januar
2020 in Kraft. Die Speichersachverhalte wurden im AZR technisch im Verlauf
des Februar 2020 umgesetzt. Im Verlauf des Jahres 2020 haben auch die
Ausländerbehörden ihre Systeme entsprechend angepasst. Daher können bisher
noch keine hinreichend belastbaren Daten für das Jahr 2020 genannt werden.
Die bisher bereits von den Ausländerbehörden an das AZR gemeldeten
Duldungen nach § 60a AufenthG jeweils in Verbindung mit den §§ 60b, 60c und
60d AufenthG (aktuell in einer ungefähren Größenordnung von etwa 20.000)
deuten aber darauf hin, dass die Ausländerbehörden begonnen haben, diese
neuen Speichersachverhalte bei der Erteilung von Duldungen auch
entsprechend zu nutzen.
Die Verteilung nach Aufenthaltsdauer, Ländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Duldung 235.771
Aufenthaltsdauer
0 – 3 Jahre 85.703
mehr als 3 Jahre 149.670
0 – 4 Jahre 118.916
mehr als 4 Jahre 116.457
0 – 5 Jahre 181.719
mehr als 5 Jahre 53.654
0 – 6 Jahre 200.231
mehr als 6 Jahre 35.142
0 – 8 Jahre 215.822
mehr als 8 Jahre 19.551
0 – 10 Jahre 220.656
mehr als 10 Jahre 14.717
0 – 12 Jahre 222.994
mehr als 12 Jahre 12.379
0 – 15 Jahre 225.119
mehr als 15 Jahre 10.254
Aufenthaltsdauer nicht bekannt 398
Personen mit Duldung 235.771
Alter
0 – 11 Jahre 45.277
12 – 15 Jahre 10.938
16 – 17 Jahre 5.306
18 – 20 Jahre 10.091
21 – 29 Jahre 66.545
30 – 39 Jahre 56.277
40 – 49 Jahre 25.852
50 – 59 Jahre 10.310
60 – 69 Jahre 3.688
70 Jahre und mehr 1.411
Ohne Altersangaben 76
Duldungen insgesamt zum Stichtag 31.12.2020 235.771
darunter:
1. Nach § 60a AufenthG (alt) Duldung (ohne nähere Angabe) 894
2. Nach § 60a Absatz 1 AufenthG Duldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für be-stimmte Ausländergruppen oder in bestimmte Staaten)
3.744
3. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente
86.646
4. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wegen familiärer Bindungen zu
Duldungsinhabern nach Nummer 1
20.488
5. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus medizinischen Gründen
3.449
6. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus sonstigen Gründen
76.091
7. Nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
Vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein
Strafverfahren
308
8. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
sogenannte „Ermessensduldung“ Es liegen dringende
humanitäre oder persönliche Gründe vor (z. B.
Beendigung der Schule/Ausbildung; Betreuung kranker
Familienangehöriger)
11.599
9. Nach § 60a Absatz 2a Auf-enthG
Zurückschiebung oder Abschiebung ist gescheitert, und
Deutschland ist rechtlich zur Rückübernahme verpflichtet
0
10. Nach § 60a Absatz 2b Auf-enthG
Eltern von minderjährigen Kindern mit AE nach § 25a
AufenthG (gut integrierte Jugendliche).
851
11. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG
2.565
12. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG
als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a
AufenthG
849
13. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Absatz 5 VwGO
197
14. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG
bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach
§ 456a StPO
28
15. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO
120
16. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG
fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer Stelle
nach § 72 (4) AufenthG
48
17. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG Asylfolgeantrags
2.920
18. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 Auf-enthG
Weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen erteilt
3.357
19. Nach § 60a Abs. 2 S. 13 Auf-enthG Vaterschaftsanerkennung
41
20. Nach § 60a Abs. 2 S. 4 Auf-enthG Ausbildungsduldung
2.431
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
insgesamt 894 3.744 86.646 20.488 3.449 76.091 308 11.599 0 851
darunter:
Afghanistan 6 387 9.429 572 59 9.399 34 2.147 0 28
Irak 26 945 7.679 1.281 68 12.328 15 1.318 0 32
Nigeria 13 111 6.414 1.780 59 3.000 19 317 0 5
Russische Föderation 30 175 4.906 1.663 203 4.115 14 481 0 172
Serbien 9 169 1.286 2.009 417 4.366 28 445 0 119
Pakistan 8 105 5.302 273 24 1.468 5 295 0 18
Iran 11 84 3.951 340 52 1.859 6 253 0 7
Ungeklärt 40 73 4.344 369 36 1.437 6 141 0 47
Libanon 14 70 4.075 340 21 1.264 5 129 0 50
Kosovo 12 137 842 1.368 268 3.088 22 489 0 66
Türkei 54 117 2.041 641 120 2.417 10 243 0 34
Albanien 4 101 303 1.031 393 2.820 17 790 0 72
Armenien 11 102 1.704 1.029 157 1.993 9 416 0 44
Gambia 1 23 3.361 193 19 1.192 6 327 0 1
Indien 15 29 2.921 195 30 713 8 87 0 5
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
alle
Duldungen
insgesamt 2.565 849 197 28 120 48 2.920 3.357 41 2.431 235.771
darunter:
Afghanistan 638 170 26 0 12 3 244 256 6 678 26.346
Irak 214 32 16 1 7 3 315 217 2 180 25.596
Nigeria 105 12 20 1 12 0 241 315 2 87 13.817
Russische Föderation 99 4 14 1 7 1 274 200 1 53 13.047
Serbien 82 17 8 2 4 3 129 151 0 13 9.438
Pakistan 23 12 4 1 2 1 83 108 1 74 9.003
Iran 49 17 8 0 6 0 183 125 0 94 8.073
Ungeklärt 40 17 3 1 2 0 47 22 0 15 7.183
Libanon 14 4 3 0 4 0 51 16 0 27 6.828
Kosovo 30 2 2 3 6 1 61 86 0 29 6.727
Türkei 79 12 10 6 7 6 147 140 1 26 6.397
Albanien 43 104 5 0 1 9 64 108 1 100 6.213
Armenien 24 1 5 0 0 0 44 64 0 101 6.093
Gambia 18 30 4 0 1 2 20 160 0 173 6.043
Indien 11 2 2 0 0 0 3 25 0 16 5.175
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Bundesländer insgesamt 894 3.744 86.646 20.488 3.449 76.091 308 11.599 0 851
davon:
Baden-Württemberg 30 179 14.860 3.575 227 7.880 26 700 0 70
Bayern 25 441 10.680 2.205 281 7.788 11 1.232 0 53
Berlin 49 13 5.709 543 110 3.358 12 2.085 0 163
Brandenburg 30 85 2.588 245 56 2.143 18 339 0 3
Bremen 0 58 337 485 459 1.042 17 284 0 1
Hamburg 1 2 2.193 529 74 1.904 3 118 0 24
Hessen 8 287 5.538 267 104 3.978 17 198 0 18
Mecklenburg-Vorpommern 2 37 1.549 260 59 1.183 2 213 0 19
Niedersachsen 120 289 7.182 2.151 399 6.867 24 1.538 0 104
Nordrhein-Westfalen 492 1.426 20.686 7.098 1.176 25.483 76 2.746 0 262
Rheinland-Pfalz 83 140 3.708 820 199 3.363 17 1.162 0 32
Saarland 0 71 314 90 22 544 4 40 0 7
Sachsen 1 60 5.017 859 81 2.801 13 202 0 34
Sachsen-Anhalt 3 62 1.825 239 33 1.169 4 105 0 24
Schleswig-Holstein 47 554 3.061 895 102 4.948 51 386 0 28
Thüringen 3 40 1.399 227 67 1.640 13 251 0 9
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
alle
Duldungen
Bundesländer insgesamt 2.565 849 197 28 120 48 2.920 3.357 41 2.431 235.771
davon:
Baden-Württemberg 267 34 11 3 12 3 129 1.455 1 417 31.110
Bayern 364 29 29 4 30 8 638 107 8 372 28.697
Berlin 24 46 2 2 3 11 173 2 5 68 12.579
Brandenburg 26 39 5 0 6 0 120 52 0 23 6.234
Bremen 4 82 1 3 4 3 83 20 3 22 2.959
Hamburg 994 66 14 4 9 4 47 438 1 22 6.653
Hessen 155 72 16 2 7 2 117 319 3 88 12.264
Mecklenburg-
Vorpommern
20 5 6 2 1 0 67 20 3 23 4.059
Niedersachsen 72 55 27 3 10 2 580 174 7 238 21.246
Nordrhein-Westfalen 199 275 30 1 14 7 377 298 2 701 65.961
Rheinland-Pfalz 64 7 13 1 0 0 134 103 1 121 10.824
Saarland 17 5 6 0 1 0 27 27 0 6 1.243
Sachsen 251 54 27 0 5 6 133 70 0 123 11.288
Sachsen-Anhalt 31 36 3 0 1 0 79 41 3 51 5.572
Schleswig-Holstein 13 18 1 1 7 1 44 165 0 106 10.793
Thüringen 64 26 6 2 10 1 172 66 4 50 4.289
19. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren im AZR 208.266 Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung, darunter 133.473 männliche, 74.588 weibliche und acht
diverse sowie 197 Personen mit unbekanntem Geschlecht erfasst. 62.443
Personen waren unter 18 Jahre alt, 145.742 Personen über 17 Jahre alt und bei
81 Personen ist das Alter unbekannt. 4.613 Personen lebten seit mehr als sechs
Jahren in Deutschland, 203.156 Personen sechs Jahre oder weniger, bei
497 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. Die Verteilung nach Ländern
und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen mit Aufenthaltsgestattung 208.266
Länder
Baden-Württemberg 28.754
Bayern 25.902
Berlin 11.346
Brandenburg 11.042
Bremen 2.129
Hamburg 5.624
Hessen 22.302
Mecklenburg-Vorpommern 2.965
Niedersachsen 24.232
Nordrhein-Westfalen 43.820
Rheinland-Pfalz 5.572
Saarland 802
Sachsen 8.455
Sachsen-Anhalt 3.168
Schleswig-Holstein 7.741
Thüringen 4.412
Personen mit Aufenthaltsgestattung 208.266
Staatsangehörigkeiten insgesamt
darunter:
Afghanistan 34.169
Irak 25.744
Syrien 21.239
Iran 18.285
Nigeria 14.907
Türkei 13.873
Russische Föderation 11.001
Pakistan 6.290
Somalia 6.012
Ungeklärt 4.200
Guinea 4.055
Äthiopien 3.447
Aserbaidschan 3.093
Eritrea 2.922
Gambia 2.564
20. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele
Ankunftsnachweise wurden bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren
durchschnittliche und wie lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
Zum 31. Dezember 2020 lebten in Deutschland 4.020 Personen mit einem
Ankunftsnachweis, darunter 2.855 männliche und 1.164 weibliche Personen sowie
eine mit unbekanntem Geschlecht. 1.041 Personen waren unter 18 Jahre und
2.979 waren über 17 Jahre alt. Die Aufteilung nach Bundesländern und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ausgewertet wurden die Personen, die zum Stichtag 31. Dezember 2020 noch
im Besitz eines gültigen Ankunftsnachweises waren.
Personen mit Ankunftsnachweis 4.020
Länder
Baden-Württemberg 152
Bayern 816
Berlin 3
Brandenburg 84
Bremen 21
Hamburg 63
Hessen 1.024
Mecklenburg-Vorpommern 63
Niedersachsen 294
Nordrhein-Westfalen 239
Rheinland-Pfalz 342
Saarland 13
Sachsen 479
Sachsen-Anhalt 100
Schleswig-Holstein 173
Thüringen 154
Personen mit Ankunftsnachweis
insgesamt 4.020
darunter:
Syrien 1.236
Afghanistan 706
Irak 428
Türkei 195
Algerien 175
Iran 124
Georgien 118
Somalia 94
Marokko 91
Libyen 72
Nigeria 72
Pakistan 71
Eritrea 57
Russische Föderation 51
Moldau (Republik) 33
Ausweislich des AZR wurden bis zum 31. Dezember 2020 insgesamt an
487.089 Personen Ankunftsnachweise ausgestellt, deren durchschnittliche
Gültigkeit etwa 77 Tage betrug. Dieser durchschnittliche Wert hat allerdings
nur eine geringe Aussagekraft, da auch Fälle enthalten sind, in denen dem
Asylsuchenden zwar ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde, er aber im
weiteren Verlauf keinen Asylantrag gestellt hat, so dass erst mit dem Ablauf der
Befristung des Ankunftsnachweises die Gültigkeit endet.
Betrachtet man nur die aktuellen Fälle von Personen mit Ankunftsnachweisen,
die im Jahr 2020 einen Asylantrag stellten, so ergibt sich mit einer
durchschnittlichen Gültigkeit des Ankunftsnachweises von etwa 30 Tagen ein
realistischerer Wert.
21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der GFK
anerkannte Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Aufenthaltsstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und
wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020?
Zum 31. Dezember 2020 waren im AZR 407 Personen mit dem Sachverhalt
„Als Flüchtling im Ausland anerkannt“, darunter 237 männliche und 170
weibliche Personen, erfasst. 13 Personen waren unter 18 Jahre alt und 394 Personen
über 17 Jahre alt. Elf Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020.
Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und
Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden:
Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt 407
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 323
sechs Jahre oder weniger 84
Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt 407
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 70,3 %
befristete Aufenthaltsrechte 26,5 %
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 3,2 %
Staatsangehörigkeiten Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt
insgesamt 407
darunter:
Vietnam 51
Eritrea 41
Irak 37
Türkei 36
Afghanistan 27
Russische Föderation 23
Äthiopien 18
Ukraine 17
Iran 15
Syrien 13
Ungeklärt 12
Libanon 11
Kosovo 10
Bosnien und Herzegowina 10
Sri Lanka 8
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 31.
Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich die Anzahl der unbegleiteten
ausländischen Minderjährigen (UMA), die sich am Stichtag 31. Dezember 2020 in
jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (vorläufige Schutzmaßnahmen und/oder
Anschlussmaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe) in den einzelnen
Bundesländern befanden:
Bundesländer UMA
(Altverfahren nach
89d SGB VIII)
UMA –
Vorläufige
Inobhutnahmen
UMA –
Inobhutnahmen
UMA-
Anschlussmaßnahmen
(HzE und
sonstige)
Summe UMA
(zum Stichtag
31.12.2020)
Baden-Württemberg 24 55 52 490 621
Bayern 137 60 167 675 1.039
Berlin 42 9 46 511 608
Brandenburg 8 6 69 221 304
Bremen 14 48 38 181 281
Hamburg 125 4 42 0 171
Hessen 55 52 107 527 741
Mecklenburg-Vorpommern 2 5 47 127 181
Niedersachsen 26 13 96 681 816
Nordrhein-Westfalen 256 54 330 1.983 2.623
Rheinland-Pfalz 10 13 47 300 370
Saarland 1 9 0 34 44
Sachsen 16 11 25 319 371
Sachsen-Anhalt 1 10 50 111 172
Schleswig-Holstein 6 14 72 194 286
Thüringen 17 1 43 132 193
Summe aller
Zuständigkeiten 740 364 1.231 6.486 8.821
23. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2020 in der
Bundesrepublik Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG
(bitte nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status
erstmalig im Jahr 2020?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren 216.384 Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG erfasst. 36.270 Personen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2020. Die Verteilung nach Geschlecht, Alter,
Bundesländer und Staatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Titel nach § 26 AufenthG insgesamt 216.384
davon:
1. nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 50.863
2. nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 86.872
3. nach § 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt am … 537
4. nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 18.081
5. nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 27.296
6. nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG (Ressettlement nach 3 Jahren) 738
7. nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG (Ressettlement nach 5 Jahren) 1.404
8. nach § 26 Abs. 3 S. 5 i. V. m. § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendungdes 18. Lebensjahrs)
1.401
9. nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) 29.192
Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Summe 50.863 86.872 537 18.081 27.296 738 1.404 1.401 29.192 216.384
männlich 30.751 48.413 348 12.853 21.191 561 1.089 821 17.269 133.296
unbekannt 8 15 0 9 13 0 0 0 6 51
weiblich 20.104 38.444 189 5.219 6.092 177 315 580 11.917 83.037
Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Altersgruppen
insgesamt
50.863 86.872 537 18.081 27.296 738 1.404 1.401 29.192 216.384
unter 18 Jahre 4.306 52 44 1.124 973 29 43 456 1.372 8.399
18 Jahre
und älter
46.557 86.818 493 16.957 26.322 709 1.361 945 27.820 207.982
unbekannt 0 2 0 0 1 0 0 0 0 3
Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Bundesländer
insgesamt 50.863 86.872 537 18.081 27.296 738 1.404 1.401 29.192 216.384
davon:
Baden-
Württemberg
7.688 12.780 15 1.094 3.433 138 317 146 4.866
30.477
Bayern 8.395 10.764 40 1.749 3.430 34 102 130 3.411 28.055
Berlin 1.111 4.926 1 1.211 1.478 30 50 0 1.908 10.715
Brandenburg 109 554 0 239 250 5 7 17 130 1.311
Bremen 435 1.200 0 732 715 14 37 55 358 3.546
Hamburg 1.191 2.636 0 828 1.135 23 67 1 1.154 7.035
Hessen 7.292 9.183 26 871 2.867 85 163 180 3.103 23.770
Mecklenburg-
Vorpommern
172 435 0 153 150 4 3 2 106 1.025
Niedersachsen 6.399 8.915 19 2.488 3.030 88 116 203 2.758 24.016
Nordrhein-
Westfalen
14.726 26.554 383 5.681 6.440 217 363 422 8.373
63.159
Rheinland-Pfalz 997 3.586 6 1.026 1.446 34 43 83 1.249 8.470
Saarland 614 1.583 4 410 710 14 38 46 355 3.774
Sachsen 457 924 0 276 535 9 29 37 372 2.639
Sachsen-Anhalt 335 658 35 153 289 5 9 16 206 1.706
Schleswig-
Holstein
745 1.589 7 926 1.105 34 41 60 627
5.134
Thüringen 197 585 1 244 283 4 19 3 216 1.552
Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Staatsangehörigkeiten insgesamt
50.863 86.872 537 18.081 27.296 738 1.404 1.401 29.192 216.384
darunter:
Kosovo 2.042 15.417 0 256 282 7 17 63 6.704 24.788
Syrien 3.444 0 97 7.303 13.551 391 711 631 1.932 28.060
Irak 14.305 2.645 138 3.380 2.934 104 153 119 1.211 24.989
Iran 5.034 1.299 74 1.340 1.831 47 90 39 595 10.349
Afghanistan 2.997 3.371 29 1.006 1.720 37 91 135 1.927 11.313
Türkei 10.151 10.869 47 1.651 1.160 45 48 49 1.705 25.725
Eritrea 1.460 7 293 1.703 17 89 36 0 3.605
Russische
Föderation
1.048 1.444 9 439 313 9 9 23 529 3.823
Somalia 970 0 0 191 325 7 23 27 0 1.543
Sri Lanka 1.348 1.510 0 278 235 0 0 0 0 3.371
Serbien 571 9.135 9 0 0 0 7 53 3.674 13.449
Pakistan 960 0 11 133 389 4 15 22 0 1.534
Äthiopien 715 0 6 0 167 0 0 0 0 888
Vietnam 516 5.781 0 0 0 0 8 0 730 7.035
Ungeklärt 500 1.276 0 342 732 21 32 37 707 3.647
Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 AufenthG
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Summe
Erteilungen
insgesamt
50.863 86.872 537 18.081 27.296 738 1.404 1.401 29.192 216.384
davon erstmalig
in 2020
0 0 0 6.804 16.338 292 867 852 11.117 36.270
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden bis zum 31. Dezember 2020 durch das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte
(bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht, Alter
über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei
sich die fünfzehn wichtigsten Herkunftsländer auf die Anzahl des erteilten
Schutzes beziehen:
BAMF 2020 Ausgesprochene
Anerkennungen
als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach § 60
Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer insgesamt 1.693 36.125 18.950 5.702
davon:
männlich 845 18.658 9.718 2.910
weiblich 848 17.467 9.232 2.792
unter 18 Jahre 796 30.126 8.515 3.172
über 17 Jahre 897 5.999 10.435 2.530
BAMF 2020 Ausgesprochene
Anerkennungen
als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach § 60
Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer insgesamt 1.693 36.125 18.950 5.702
darunter:
Syrien 270 18.563 15.464 192
Irak 18 3.358 566 754
Afghanistan 49 1.491 496 2.550
Türkei 514 3.706 31 38
Eritrea 42 2.042 674 252
Ungeklärt 91 2.147 300 89
Somalia 50 1.346 261 226
Iran 198 1.366 172 64
Nigeria 16 273 47 287
Guinea 32 274 101 97
Venezuela 80 36 13 367
Jemen 23 56 294 29
Libyen 17 47 194 39
Russische Föderation 63 118 58 47
Äthiopien 5 157 13 99
Gerichte 2020 Ausgesprochene
Anerkennungen
als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach § 60
Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer insgesamt
davon:
433 6.287 1.701 12.832
männlich 254 4.023 1.187 7.989
weiblich 179 2.264 514 4.843
unter 18 Jahre 83 1.348 412 4.259
über 17 Jahre 350 4.939 1.289 8.573
Gerichte 2020 Ausgesprochene
Anerkennungen
als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylVfG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote nach § 60
Abs. 5 u. 7
AufenthG
Staatsangehörigkeiten
insgesamt 433 6.287 1.701 12.832
darunter:
Syrien 8 871 15 839
Irak 15 557 341 1.529
Afghanistan 6 1.196 651 6.445
Türkei 119 431 32 56
Eritrea 1 115 113 77
Ungeklärt 2 138 82 115
Somalia 1 109 92 357
Iran 46 1.508 23 109
Nigeria 4 69 13 612
Guinea 3 24 12 66
Venezuela 13 14 1 121
Jemen 0 11 1 17
Libyen 0 2 89 32
Russische Föderation 88 155 20 171
Äthiopien 1 84 19 931
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 31.
Dezember 2020 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status,
Bundesländern, Jahr der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum 31. Dezember 2020 waren im AZR 758.761 Personen mit einem
abgelehnten Asylantrag erfasst, darunter 475.727 männliche, 282.574 weibliche und
460 Personen unbekannten Geschlechts. 120.189 Personen waren unter 18
Jahre alt, 638.487 Personen waren über 17 Jahre alt und bei 85 Personen ist das
Alter unbekannt. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylablehnung im AZR
im Regelfall nicht gelöscht wird, die zugrundeliegende Asylentscheidung daher
u. U. viele Jahre zurückliegen kann und der Ausländer zwischenzeitlich das
Aufenthaltsrecht ggf. auf andere Weise erworben hat. Eine im AZR
gespeicherte Asylablehnung allein bedeutet also nicht, dass diese Person etwa
ausreisepflichtig wäre.
Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und
Hauptstaatsangehörigkeiten und Bundesländer kann den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 758.761
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 335.543
sechs Jahre oder weniger 422.748
Aufenthaltsdauer unbekannt 470
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 34,3 %
befristete Aufenthaltsrechte 39,4 %
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 26,3 %
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag
Staatsangehörigkeiten insgesamt 758.761
darunter:
Afghanistan 112.395
Türkei 76.777
Kosovo 67.471
Serbien 47.912
Irak 39.107
Vietnam 27.013
Nigeria 23.567
Syrien 20.217
Russische Föderation 19.705
Libanon 18.040
Nordmazedonien 16.422
Pakistan 16.299
Albanien 15.009
Ungeklärt 13.726
Armenien 13.230
Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 758.761
Länder
Baden-Württemberg 92.173
Bayern 97.115
Berlin 49.596
Brandenburg 11.824
Bremen 11.802
Hamburg 28.899
Hessen 62.018
Mecklenburg-Vorpommern 8.126
Niedersachsen 69.520
Nordrhein-Westfalen 207.064
Rheinland-Pfalz 35.915
Saarland 7.658
Sachsen 24.517
Sachsen-Anhalt 14.649
Schleswig-Holstein 25.118
Thüringen 12.767
Jahr der Asylentscheidung Aufhältige – Asylantrag abgelehnt nach Jahr
Summe 758.761
vor 1980 53
1980-1989 3.692
1990 5.363
1991 6.614
1992 8.399
1993 15.767
1994 17.093
1995 18.368
1996 19.062
1997 18.788
1998 19.290
1999 19.870
2000 28.849
2001 23.509
2002 26.298
2003 25.563
2004 21.781
2005 18.963
2006 15.738
2007 10.567
2008 6.168
2009 6.172
2010 9.129
2011 10.423
2012 14.148
2013 15.878
2014 13.557
2015 18.128
2016 39.935
2017 69.685
2018 59.955
2019 71.894
2020 73.166
unbekannt 26.896
26. Wie viele Personen waren zum 31. Dezember 2020 im
Ausländerzentralregister erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung noch eine
Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-
Bürger waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige, wie viele abgelehnte
Asylsuchende, und wie viele ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
(bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Bundesländern
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren 4.138.537 Personen erfasst, bei denen
im AZR weder ein Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine
Aufenthaltsgestattung gespeichert war, darunter 3.804.237 EU- und Europäischer
Wirtschaftsraum (EWR)-Bürger.
Neben EU- und EWR-Bürgern sind Personen enthalten, deren Aufenthaltstitel
erloschen, widerrufen oder zurückgenommen wurde, bei denen die Prüfung der
Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels andauert oder zu denen
keinerlei aufenthaltsrechtlicher Status im AZR erfasst ist. Da es im AZR keine
Speichersachverhalte gibt, die Personengruppen abbilden, die sich mit einem
langfristigen Visum in Deutschland aufhalten, in Haft untergebracht sind oder
denen eine Betretenserlaubnis erteilt wurde, werden auch diese Personen im
Sinne der Frage als Personen ohne aufenthaltsrechtlichen Status gezählt. Sie
könnten aber nicht etwa der Gruppe der Ausreisepflichtigen zugerechnet
werden, da sie sich legal im Bundesgebiet aufhalten.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden:
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung
oder Aufenthaltsgestattung 4.138.537
Geschlecht
männlich 2.295.570
weiblich 1.833.623
unbekannt 9.324
divers 20
unter 18 Jahre 744.580
18 Jahr und älter 3.393.839
unbekannt 118
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung
oder Aufenthaltsgestattung 4.138.537
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
sechs Jahre oder weniger 2.700.482
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.437.784
unbekannt 271
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung
oder Aufenthaltsgestattung 4.138.537
Länder
Baden-Württemberg 664.800
Bayern 837.725
Berlin 305.661
Brandenburg 51.889
Bremen 37.330
Hamburg 88.085
Hessen 410.253
Mecklenburg-Vorpommern 34.775
Niedersachsen 310.795
Nordrhein-Westfalen 880.703
Rheinland-Pfalz 211.073
Saarland 45.082
Sachsen 79.160
Sachsen-Anhalt 41.179
Schleswig-Holstein 93.883
Thüringen 46.144
Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung
Deutschland 4.138.537
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Polen 781.146
Rumänien 778.216
Bulgarien 375.529
Italien 350.880
Kroatien 237.364
Griechenland 207.981
Ungarn 196.943
Spanien 127.078
Niederlande 95.704
Frankreich 92.735
Österreich 90.600
Portugal 79.568
Vereinigtes Königreich 63.190
Slowakei 55.502
Litauen 54.308
EU- und EWR-Bürger 3.798.864
Geschlecht
männlich 2.102.454
weiblich 1.688.515
unbekannt 7.882
Divers 13
unter 18 Jahre 634.607
18 Jahre und älter 3.164.224
Unbekannt 33
EU- und EWR-Bürger 3.798.864
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.358.672
sechs Jahre oder weniger 2.440.166
unbekannt 26
EU- und EWR-Bürger 3.798.864
Länder
Baden-Württemberg 627.672
Bayern 781.262
Berlin 270.280
Brandenburg 45.562
Bremen 33.829
Hamburg 76.911
Hessen 377.578
Mecklenburg-Vorpommern 31.554
Niedersachsen 286.534
Nordrhein-Westfalen 797.230
Rheinland-Pfalz 197.094
Saarland 42.571
Sachsen 69.833
Sachsen-Anhalt 35.835
Schleswig-Holstein 83.004
Thüringen 42.115
EU- und EWR-Bürger
Deutschland 3.798.864
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Polen 781.146
Rumänien 778.216
Bulgarien 375.529
Italien 350.880
Kroatien 237.364
Griechenland 207.981
Ungarn 196.943
Spanien 127.078
Niederlande 95.704
Frankreich 92.735
Österreich 90.600
Portugal 79.568
Vereinigtes Königreich 63.190
Slowakei 55.502
Litauen 54.308
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus 42.231
Geschlecht
männlich 30.891
weiblich 11.225
divers 1
unbekannt 114
unter 18 Jahre 7.924
18 Jahre und älter 34.288
unbekannt 19
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus 42.231
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
sechs Jahre oder weniger 34.786
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 7.371
unbekannt 74
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus 42.231
Länder
Baden-Württemberg 3.372
Bayern 7.222
Berlin 3.586
Brandenburg 1.294
Bremen 407
Hamburg 2.496
Hessen 3.124
Mecklenburg-Vorpommern 435
Niedersachsen 4.020
Nordrhein-Westfalen 8.895
Rheinland-Pfalz 1.764
Saarland 206
Sachsen 2.635
Sachsen-Anhalt 838
Schleswig-Holstein 1.382
Thüringen 555
Ausreisepflichtige ohne Aufenthaltsstatus
Deutschland 42.231
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 2.561
Irak 2.361
Rumänien 2.339
Türkei 1.752
Nigeria 1.668
Serbien 1.620
Albanien 1.580
Russische Föderation 1.561
Polen 1.521
Kroatien 1.404
Bulgarien 1.237
Moldau (Republik) 1.082
Georgien 1.077
Pakistan 1.037
Iran 1.022
Abgelehnte Asylsuchende 45.281
Geschlecht
männlich 30.058
weiblich 15.167
unbekannt 56
unter 18 Jahre 8.622
18 Jahre und älter 36.647
unbekannt 12
Abgelehnte Asylsuchende 45.281
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
sechs Jahre oder weniger 29.198
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 16.050
unbekannt 33
Abgelehnte Asylsuchende 45.281
Länder
Baden-Württemberg 4.863
Bayern 7.291
Berlin 3.732
Brandenburg 1.103
Bremen 491
Hamburg 1.302
Hessen 3.908
Mecklenburg-Vorpommern 443
Niedersachsen 3.950
Nordrhein-Westfalen 11.158
Rheinland-Pfalz 2.317
Saarland 298
Sachsen 1.634
Sachsen-Anhalt 700
Schleswig-Holstein 1.477
Thüringen 614
Abgelehnte Asylsuchende
Deutschland 45.281
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Rumänien 4.938
Afghanistan 4.790
Polen 4.256
Bulgarien 2.453
Irak 2.376
Serbien 1.645
Albanien 1.489
Nigeria 1.377
Türkei 1.315
Russische Föderation 1.047
Kosovo 966
Pakistan 870
Kroatien 831
Iran 776
Ungarn 739
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende 18.724
Geschlecht
männlich 13.447
weiblich 5.245
unbekannt 32
unter 18 Jahre 4.879
18 Jahre und älter 13.837
unbekannt 8
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende 18.724
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
sechs Jahre oder weniger 16.061
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 2.646
unbekannt 17
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende 18.724
Länder
Baden-Württemberg 1.527
Bayern 3.148
Berlin 1.562
Brandenburg 738
Bremen 168
Hamburg 460
Hessen 955
Mecklenburg-Vorpommern 275
Niedersachsen 1.841
Nordrhein-Westfalen 4.179
Rheinland-Pfalz 988
Saarland 70
Sachsen 1.166
Sachsen-Anhalt 398
Schleswig-Holstein 880
Thüringen 369
Ausreisepflichtige abgelehnte Asylsuchende
Deutschland 18.724
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten:
Afghanistan 1.754
Irak 1.700
Nigeria 997
Serbien 899
Russische Föderation 886
Türkei 835
Albanien 725
Pakistan 698
Iran 619
Georgien 539
Kosovo 534
Armenien 395
Moldau (Republik) 387
Syrien 374
Somalia 356
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 31.
Dezember 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 66.855
Geschlecht
männlich 35.955
weiblich 30.878
unbekannt 22
unter 18 Jahre 5.308
18 Jahre und älter 61.547
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 66.855
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 56.956
sechs Jahre oder weniger 9.899
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 66.855
Länder
Baden-Württemberg 18.874
Bayern 12.663
Berlin 2.171
Brandenburg 140
Bremen 431
Hamburg 1.574
Hessen 5.985
Mecklenburg-Vorpommern 213
Niedersachsen 3.256
Nordrhein-Westfalen 15.897
Rheinland-Pfalz 3.109
Saarland 1.110
Sachsen 207
Sachsen-Anhalt 125
Schleswig-Holstein 1.021
Thüringen 79
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 66.855
Staatsangehörigkeit
darunter:
Italien 19.659
Griechenland 11.252
Frankreich 4.466
Portugal 3.660
Türkei 2.949
Österreich 2.887
Rumänien 2.559
Niederlande 2.523
Polen 2.515
Spanien 2.385
Vereinigte Staaten von Amerika 2.265
Vereinigtes Königreich 1.294
Kroatien 1.024
Bulgarien 891
Ungarn 669
28. Wie viele Personen hatten zum Stand 31. Dezember 2020 einen Antrag
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre oder
unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 392.447
Geschlecht
männlich 211.898
weiblich 180.151
unbekannt 394
divers 4
unter 18 Jahre 91.428
18 Jahre und älter 301.015
Unbekannt 4
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 392.447
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 99.738
sechs Jahre oder weniger 292.560
unbekannt 149
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 392.447
Länder
Baden-Württemberg 44.998
Bayern 67.445
Berlin 11.249
Brandenburg 5.103
Bremen 2.036
Hamburg 22.093
Hessen 42.268
Mecklenburg-Vorpommern 3.711
Niedersachsen 25.894
Nordrhein-Westfalen 112.502
Rheinland-Pfalz 16.234
Saarland 3.730
Sachsen 11.459
Sachsen-Anhalt 6.258
Schleswig-Holstein 10.637
Thüringen 6.830
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt
Staatsangehörigkeiten insgesamt 392.447
darunter:
Syrien 58.526
Türkei 29.526
Afghanistan 21.395
Irak 19.707
Serbien 17.550
Kosovo 17.546
China 14.617
Indien 14.168
Bosnien und Herzegowina 11.755
Russische Föderation 9.921
Iran 9.752
Nordmazedonien 9.009
Albanien 7.475
Vereinigte Staaten von Amerika 6.711
Ukraine 6.580
29. Wie ist der Rückgang der Zahl der in Deutschland lebenden GFK-
Flüchtlinge um etwa 40 000 Personen (trotz gut 20 000 Neuerteilungen
eines GFK-Status) im ersten Halbjahr 2020 zu erklären (vgl. jeweils
Antwort zu Frage 2 auf den Bundestagsdrucksachen 19/22457 und
19/19333), und wie genau ist die den Fragestellerinnen und Fragestellern
vorliegende Erklärung des BMI vom 29. September 2020 auf eine
diesbezügliche journalistische Anfrage zu verstehen, ein erheblicher Anteil
der Betroffenen halte sich nicht mehr im Bundesgebiet auf – die
Informationen zur Abbildung eines laufenden Aufhebungsverfahrens seien
erst zum 1. Mai 2020 ins Ausländerzentralregister eingeführt und bis
dahin seien Personen nur mit ihrem zuvor erteilten Schutzstatus abgebildet
worden (bitte nachvollziehbar ausführen)?
Personen wurden bislang statistisch mit ihrem zuletzt im AZR erfassten
Asylstatus ausgewiesen. Durch die Einführung der neuen Sachverhalte zu
Widerrufsverfahren – durch das Inkrafttreten weiterer Inhalte des zweiten
Datenaustauschverbesserungsgesetzes (DAVG) (2. DAVG) zum 1. Mai 2020 gemäß
Artikel 2, Nummer 5, lit. h), dd) 2. DAVG (neu: Tabelle Nummer 8 (Teil II) der
Anlage zur AZRG-DV) – im AZR entstand daher vorrübergehend der
Eindruck, dass die Anzahl der aufhältigen schutzberechtigten Personen sinkt, da
diese nun mit dem neu erfassten Widerrufssachverhalt ausgewiesen wurden.
Der Schutzstatus einer Person besteht jedoch während der Prüfung und
Durchführung eines Widerrufsverfahrens fort. Die Berechnungslogik in den
Statistiken des BAMF wurde zwischenzeitlich angepasst, sodass Personen zum
Stichtag 31. Dezember 2020 bis zum endgültigen Widerruf eines Schutzstatus als
weiterhin schutzberechtigt ausgewiesen werden. Damit sind die entsprechenden
Statistiken zum Stichtag 31. Dezember 2020 wieder mit denen der Vorjahre
vergleichbar.
30. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum 31. Dezember 2020 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte
nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2020?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren im AZR 29.897 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, darunter 25.830 männliche und
4.027 weibliche sowie 40 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 427
Personen waren unter 18 Jahre und 29.470 Personen über 17 Jahre alt.
3.688 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2020. Die weiteren
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG 29.897
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 2.844
sechs Jahre oder weniger 27.051
unbekannt 2
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
Staatsangehörigkeiten insgesamt 29.897
darunter:
Kosovo 4.531
Albanien 3.522
Pakistan 2.826
Indien 2.739
Vietnam 2.245
Nordmazedonien 1.935
Bosnien und Herzegowina 1.796
Marokko 1.606
Bangladesch 1.058
Türkei 927
Ghana 820
Nigeria 783
Italien 591
China 574
Tunesien 402
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG*
Ausstellender Mitgliedstaat:
Italien 17.918
Griechenland 3.731
Slowenien 3.075
Tschechien 2.246
Spanien 1.748
Polen 333
Österreich 299
Slowakei 184
Deutschland 107
Kroatien 59
Estland 51
Litauen 39
Frankreich 36
Lettland 27
Portugal 25
Rumänien 22
Niederlande 18
Ungarn 16
Belgien 15
Bulgarien 9
Finnland 8
Schweden 6
Vereinigtes Königreich 4
Zypern 2
Irland 2
Dänemark 1
* In Einzelfällen können mehrere Ausstellungen zu einer Person im AZR gespeichert sein.
31. Wie viele ausländische Personen waren zum 31. Dezember 2020 zur
Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur
Aufenthaltsermittlung (bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 Jahre
oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), wie viele dieser Personen lebten zum 31. Dezember 2020 noch
in Deutschland, und bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung
im Jahr 2020?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren 280.898 Personen zur
Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, darunter 234.205 männliche, 45.845 weibliche und
13 diverse sowie 835 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 5.344 Personen
waren unter 18 Jahre und 275.508 Personen waren älter als 17 Jahre, bei 46
Personen war das Alter unbekannt. 9.098 Personen lebten seit mehr als sechs
Jahren in Deutschland, 129.337 Personen sechs Jahre oder weniger, bei
142.463 Personen ist eine Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar.
Bei 63.087 Personen wurde im Jahr 2020 eine Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung erfasst. Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren 18.761 Personen
mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung als aufhältig erfasst. Die
Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden:
Personen mit einer Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung 280.898
alle Staatsangehörigkeiten
darunter:
Rumänien 32.531
Polen 18.910
Bulgarien 10.163
Albanien 9.813
Georgien 9.292
Ungeklärt 9.204
Afghanistan 8.861
Algerien 8.428
Türkei 8.009
Serbien 7.765
Ohne Angabe 7.385
Marokko 7.309
Irak 7.198
Pakistan 6.917
Syrien 5.903
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren 140.566 Personen zur Festnahme
ausgeschrieben, darunter 119.531 männliche und 20.833 weibliche sowie 202
Personen mit unbekanntem Geschlecht. 3.284 Personen waren unter 18 Jahre alt
und 137.277 Personen waren älter als 17 Jahre, bei fünf Personen war das Alter
unbekannt. 5.175 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland,
65.563 Personen sechs Jahre oder weniger, bei 69.828 Personen ist eine
Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Bei 16.914 Personen wurde im Jahr 2020 eine
Ausschreibung zur Festnahme erfasst. Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren
3.461 Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme als aufhältig erfasst.
Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden:
Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme 140.566
alle Staatsangehörigkeiten
darunter:
Albanien 9.531
Serbien 7.943
Georgien 7.101
Türkei 7.048
Russische Föderation 6.674
Ukraine 6.271
Marokko 5.753
Algerien 5.066
Pakistan 4.552
Kosovo 4.160
Nordmazedonien 4.033
Ungeklärt 4.025
Afghanistan 3.748
Nigeria 3.508
Moldau (Republik) 3.084
32. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG: illegale
Einreise/Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 31. Dezember 2020 im
AZR erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in
der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 Jahre oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren im AZR 4.733 Personen mit einer
Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 11 Ausländerzentralregistergesetz
(AZRG) erfasst. Darunter 2.704 Personen mit der genannten Speicherung
hielten sich zum Stichtag in Deutschland auf. Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG,
aufhältig 2.704
Geschlecht
männlich 2.145
weiblich 559
unter 18 Jahre 48
über 17 Jahre 2.656
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG,
aufhältig 2.704
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.274
sechs Jahre oder weniger 1.426
unbekannt 4
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG,
aufhältig 2.704
darunter mit Aufenthaltsstatus: in %
befristet 44,5 %
unbefristet 26,8 %
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 28,7 %
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig
Deutschland 2.704
darunter:
Türkei 319
Syrien 297
Afghanistan 206
Irak 165
Nigeria 128
Somalia 112
Kosovo 104
Iran 90
Russische Föderation 89
Vietnam 86
a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis
zum 31. Dezember 2020 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten
zum 31. Dezember 2020 noch in der Bundesrepublik Deutschland
(vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Im zweiten Halbjahr 2020 sind 15.287 Personen nach § 54 Absatz 2 Nummer 7
AufenthG sicherheitsrechtlich befragt worden. Darunter waren 14.978
Personen, die sich lt. AZR zum Stichtag noch in Deutschland aufhielten. Die
weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Aufgrund von Rundungen können sich bei der Summenbildung von
Prozentangaben geringfügige Abweichungen ergeben:
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG,
aufhältig 14.978
Geschlecht
männlich 9.805
weiblich 5.168
divers 1
unbekannt 4
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG,
aufhältig 14.978
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre
seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.827
sechs Jahre oder weniger 13.127
unbekannt 24
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG,
aufhältig 14.978
darunter mit Aufenthaltsstatus:
befristet 70,1 %
unbefristet 15,4 %
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 14,5 %
Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig
Staatsangehörigkeiten insgesamt 14.978
darunter:
Syrien 4.003
Afghanistan 2.212
Irak 1.941
Iran 888
Nigeria 791
Pakistan 694
Ägypten 449
Tunesien 428
Somalia 381
Marokko 317
b) Wie viele Personen wurden bis zum 31. Dezember 2020 aufgegriffen,
die über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel
bzw. Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellten einen
Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern, Alter über 17 Jahre oder unter 18 Jahren und
Geschlecht differenziert antworten)?
Im Jahr 2020 sind seitens der Bundespolizei sowie den weiteren mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
29.783 unerlaubt eingereiste Personen sowie 23.354 Personen festgestellt
worden, die nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels waren.
Informationen zur Anzahl, wie viele dieser Personen einen förmlichen Asylantrag
gegenüber dem BAMF gestellt haben, liegen nicht vor. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Unerlaubte Einreise ohne erforderlichen Aufenthaltstitel
Staatsangehörigkeit AnzahlPersonen
männlich weiblich unbekannt
Gesamt davonunter 18 Gesamt
davon
unter 18 Gesamt
davon
unter 18
Gesamt 29.783 23.560 2.711 6.212 980 11 2
darunter:
afghanisch 2.961 2.441 762 519 240 1 1
syrisch 2.923 2.497 416 426 119 – –
ukrainisch 2.154 1.590 30 564 15 – –
albanisch 1.864 1.651 41 213 21 – –
irakisch 1.480 1.168 213 309 135 3 –
moldauisch 1.229 956 27 273 24 – –
serbisch 1.095 789 33 306 18 – –
türkisch 1.036 874 61 161 28 1 –
algerisch 1.029 1.000 145 29 5 – –
Unerlaubter Aufenthalt
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel bzw. abgelaufenen Aufenthaltstitel/Visum
Staatsangehörigkeit AnzahlPersonen
männlich weiblich unbekannt
Gesamt davonunter 18 Gesamt
davon
unter 18 Gesamt
davon
unter 18
Gesamt 23.354 16.686 1.334 6.653 422 15 5
darunter:
ukrainisch 2.086 1.353 17 733 12 – –
albanisch 2.038 1.565 52 473 35 – –
türkisch 1.343 761 19 582 12 – –
chinesisch 1.132 496 23 636 16 – –
georgisch 1.057 854 5 203 4 – –
serbisch 1.021 626 32 395 34 – –
algerisch 959 926 176 32 3 1 –
afghanisch 893 758 219 135 44 – –
marokkanisch 846 784 232 61 8 1 –
mazedonisch 795 490 40 305 23 – –
33. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 31.
Dezember 2020 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung,
wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen
waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen
befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten
einen Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug
des Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Ausreisepflichtige Personen zum
Stichtag 31. Dezember 2020 281.143
Länder
Baden-Württemberg 34.595
Bayern 36.546
Berlin 16.354
Brandenburg 7.631
Bremen 3.437
Hamburg 9.352
Hessen 15.490
Mecklenburg-Vorpommern 4.553
Niedersachsen 25.612
Nordrhein-Westfalen 75.485
Rheinland-Pfalz 12.784
Saarland 1.464
Sachsen 14.147
Sachsen-Anhalt 6.480
Schleswig-Holstein 12.339
Thüringen 4.874
Ausreisepflichtige Personen zum
Stichtag 31. Dezember 2020
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 281.143
Afghanistan 29.245
Irak 28.162
Nigeria 15.649
Russische Föderation 14.767
Serbien 11.225
Pakistan 10.103
Iran 9.171
Türkei 8.359
Albanien 7.899
Ungeklärt 7.846
Kosovo 7.683
Libanon 7.311
Armenien 6.687
Gambia 6.569
Syrien 5.887
Ausreisepflichtige Personen mit einer Duldung
zum Stichtag 31. Dezember 2020 235.771
Länder
Baden-Württemberg 31.110
Bayern 28.697
Berlin 12.579
Brandenburg 6.234
Bremen 2.959
Hamburg 6.653
Hessen 12.264
Mecklenburg-Vorpommern 4.059
Niedersachsen 21.246
Nordrhein-Westfalen 65.961
Rheinland-Pfalz 10.824
Saarland 1.243
Sachsen 11.288
Sachsen-Anhalt 5.572
Schleswig-Holstein 10.793
Thüringen 4.289
Ausreisepflichtige Personen mit Duldung zum Stichtag 31. Dezember 2020
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 235.771
Afghanistan 26.346
Irak 25.596
Nigeria 13.817
Russische Föderation 13.047
Serbien 9.438
Pakistan 9.003
Iran 8.073
Ungeklärt 7.183
Libanon 6.828
Kosovo 6.727
Türkei 6.397
Albanien 6.213
Armenien 6.093
Gambia 6.043
Indien 5.175
Ausreisepflichtige Personen mit einem abgelehnten
Asylantrag* zum Stichtag 31. Dezember 2020 183.667
Länder
Baden-Württemberg 24.230
Bayern 24.362
Berlin 9.393
Brandenburg 3.957
Bremen 1.401
Hamburg 4.205
Hessen 9.000
Mecklenburg-Vorpommern 3.211
Niedersachsen 16.633
Nordrhein-Westfalen 49.940
Rheinland-Pfalz 9.497
Saarland 848
Sachsen 10.280
Sachsen-Anhalt 4.716
Schleswig-Holstein 8.503
Thüringen 3.491
Ausreisepflichtige Personen mit einem abgelehnten Asylantrag* zum Stichtag
31. Dezember 2020
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 183.667
Afghanistan 23.306
Irak 22.247
Nigeria 9.965
Russische Föderation 9.731
Pakistan 7.749
Serbien 6.980
Iran 6.106
Libanon 5.533
Kosovo 5.435
Armenien 5.140
Gambia 4.927
Ungeklärt 4.903
Albanien 4.881
Indien 4.563
Türkei 4.228
* Hinweis zu den Tabellen „mit abgelehntem Asylantrag“: für die vorliegende Ausreisepflicht muss
die im AZR erfasste Asylablehnung nicht ursächlich sein, da eine Asylablehnung im Regelfall
dauerhaft gespeichert wird und ggf. bereits vor vielen Jahren oder Jahrzehnten erfolgt sein kann.
Ausreisepflichtige ohne Duldung mit abgelehntem
Asylantrag zum Stichtag 31. Dezember 2020 20.638
Länder
Baden-Württemberg 1.592
Bayern 3.513
Berlin 1.618
Brandenburg 803
Bremen 184
Hamburg 549
Hessen 1.004
Mecklenburg-Vorpommern 313
Niedersachsen 2.090
Nordrhein-Westfalen 4.577
Rheinland-Pfalz 1.144
Saarland 80
Sachsen 1.336
Sachsen-Anhalt 439
Schleswig-Holstein 1.000
Thüringen 396
Ausreisepflichtige ohne Duldung mit abgelehntem
Asylantrag zum Stichtag 31. Dezember 2020 20.638
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter
Afghanistan 2.009
Irak 1.825
Nigeria 1.103
Serbien 1.027
Russische Föderation 994
Türkei 919
Albanien 810
Pakistan 736
Iran 663
Kosovo 662
Georgien 569
Armenien 451
Syrien 415
Nordmazedonien 403
Moldau (Republik) 389
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen
Asylverfahren zum Stichtag 31. Dezember 2020 33.214
Länder
Baden-Württemberg 3.522
Bayern 4.654
Berlin 2.136
Brandenburg 1.982
Bremen 287
Hamburg 1.000
Hessen 2.098
Mecklenburg-Vorpommern 611
Niedersachsen 3.315
Nordrhein-Westfalen 7.119
Rheinland-Pfalz 1.173
Saarland 128
Sachsen 1.914
Sachsen-Anhalt 654
Schleswig-Holstein 1.903
Thüringen 718
Ausreisepflichtige Personen mit einem anhängigen Asylverfahren zum
Stichtag 31. Dezember 2020
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 33.214
Afghanistan 3.356
Irak 3.319
Nigeria 2.762
Russische Föderation 2.708
Iran 1.775
Syrien 1.646
Pakistan 1.236
Türkei 1.157
Georgien 901
Armenien 859
Somalia 849
Ungeklärt 779
Aserbaidschan 753
Albanien 673
Guinea 664
Ausreisepflichtige Personen mit
einem Schutzstatus zum Stichtag
31. Dezember 2020
Als
Asylberechtigter
anerkannt
Flüchtlingseigenschaft nach
§ 3 Abs. 1 AsylG
Subsidiärer
Schutz nach § 4
Abs. 1 AsylG
Gesamt
Länder 81 549 344 974
Baden-Württemberg 20 50 15 85
Bayern 2 94 49 145
Berlin 2 22 17 41
Brandenburg 0 4 6 10
Bremen 5 9 3 17
Hamburg 8 24 12 44
Hessen 6 47 26 79
Mecklenburg-Vorpommern 0 9 4 13
Niedersachsen 5 55 37 97
Nordrhein-Westfalen 26 125 113 264
Rheinland-Pfalz 4 36 23 63
Saarland 1 6 6 13
Sachsen 0 20 7 27
Sachsen-Anhalt 0 17 5 22
Schleswig-Holstein 2 17 16 35
Thüringen 0 14 5 19
Ausreisepflichtige Personen mit
einem Schutzstatus zum Stichtag
31. Dezember 2020
Als
Asylberechtigter
anerkannt
Flüchtlingseigenschaft nach
§ 3 Abs. 1 AsylG
Subsidiärer
Schutz nach § 4
Abs. 1 AsylG
Gesamt
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter
81 549 344 974
Syrien 3 123 174 300
Irak 6 82 24 112
Iran 11 69 4 84
Türkei 37 42 4 83
Afghanistan 4 40 21 65
Eritrea 0 21 26 47
Russische Föderation 0 17 24 41
Somalia 0 23 13 36
Ungeklärt 0 21 12 33
Äthiopien 3 13 4 20
Pakistan 0 13 0 13
Nigeria 2 10 0 12
Aserbaidschan 1 7 2 10
Guinea 1 6 2 9
Libyen 1 4 3 8
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Verlust
des Freizügigkeitsrechts** zum Stichtag
31. Dezember 2020
2.257
Länder
Baden-Württemberg 600
Bayern 430
Berlin 84
Brandenburg 22
Bremen 13
Hamburg 58
Hessen 183
Mecklenburg-Vorpommern 10
Niedersachsen 121
Nordrhein-Westfalen 500
Rheinland-Pfalz 117
Saarland 7
Sachsen 36
Sachsen-Anhalt 19
Schleswig-Holstein 41
Thüringen 16
Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Verlust des Freizügigkeitsrechts**
zum Stichtag 31. Dezember 2020
Alle Staatsangehörigkeiten
darunter 2.257
Kroatien 845
Rumänien 347
Italien 253
Polen 205
Bulgarien 104
Griechenland 93
Spanien 90
Portugal 46
Niederlande 44
Ungarn 36
Litauen 35
Tschechien 33
Österreich 27
Frankreich 18
Lettland 17
** Hinweis zu den Tabellen „Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts“: Die Erlangung des EU-Freizügigkeitsrechts eines Ausländers bedeutet nicht automatisch,
dass die vorher als Drittstaatsangehöriger erhaltene Ausreisepflicht erlischt. Vielmehr gilt die
bisherige Ausreisepflicht rechtlich fort, solange eine Einzelfallprüfung der jeweils zuständigen
Ausländerbehörde keinen anderen Sachverhalt ergibt und eine Löschung der Ausreisepflicht durch die
Ausländerbehörde erfolgt.
34. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es im Verlauf des zweiten
Halbjahres 2020 gegeben, und welche konkreten Veränderungen und
Korrekturen des Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen
sind infolgedessen feststellbar (bitte im Einzelnen und so detailliert wie
möglich auflisten)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für
Datenqualität im zweiten Halbjahr 2020 mit welchen Erfolgen
unternommen bzw. sind für die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
Eine Datenbereinigung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot ist aktuell noch
nicht abgeschlossen. Die Speichersachverhalte werden jedoch laufend
überprüft. Ferner erfolgen Bearbeitungshinweise an die Nutzer über die korrekte
Erfassung der Speichersachverhalte zum Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Eine weitere Bereinigungsliste über aufhältige Drittstaatsangehörige ohne
Aufenthaltsrecht wird aktuell vordringlich in Abstimmung mit den Vertretern der
Bundesländer bearbeitet.
Folgende Maßnahmen wurden im Einzelnen eingeleitet:
Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Die Ende 2019 vom
Datenqualitätsbeauftragten begonnenen (Präsenz-)Veranstaltungen mit den
Außenstellen werden zwischenzeitlich pandemiebedingt ausschließlich online
und in kleineren Gruppen durchgeführt.
Ziel ist es weiterhin, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Asylbereiches zu
aktuellen und konkreten Problemen sowie zur Bedeutung und zu den
Anforderungen der Datenqualität zu sensibilisieren. Zuletzt haben bei insgesamt sechs
Veranstaltungen 53 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilgenommen. Weitere
Termine sind bereits in Planung.
Nutzung der Methoden der Fachanalytik (Datenanalytik): Zur Identifizierung
von Defiziten im Bestand der Fachanwendung für das Asylverfahren
Migration, Asyl, ReintegrationSystem (MARiS) sowie der entsprechenden Asyldaten
im AZR hat sich die Nutzung der Methoden datenbasierter Analysen
(Fachanalytik) etabliert. Die gewonnenen Erkenntnisse dienen dem
Datenqualitätsbeauftragten für das Anstoßen von Bereinigungen zu Asyldaten und begründen
die erarbeiteten Vorschläge zu Anpassungen der Asylanwendung MARiS.
Die Korrekturen und Aktualisierungen der entsprechenden Asyldaten im AZR
(z. B. Asylantragstellung und Asylabschluss, Widerruf/Rücknahme, Einreise-
und Aufenthaltsverbote) werden durch die zuständigen Organisationseinheiten
des Asylbereiches vorgenommen.
Unterstützung bei der Weiterentwicklung der MARiS/AZR-Schnittstelle: Mit
der Einführung der weiterentwickelten „MARiS/AZR-Schnittstelle“ (in
Federführung der AZR-Kontaktstelle Asyl im BAMF) zum 1. November 2020 wurde
die bestehende Schnittstelle auf den Standard XAusländer angehoben und
ergänzend auf dieser Basis die Qualität der Meldung der asylrelevanten AZR-
Speichersachverhalte aus der Fachanwendung für das Asylverfahren (MARiS)
an das AZR verbessert. Übergreifendes Ziel ist eine weitgehende
Automatisierung der MARiS/AZR-Schnittstelle. Eine entsprechend hohe Datenqualität ist
die Voraussetzung für eine weiterführende Automatisierung, damit
fehlerbedingte Unterbrechungen der Datenübermittlungsprozesse vermieden wird.
Die Unterstützung durch den Datenqualitätsbeauftragten erfolgt in Bezug auf
die fachliche Ausgestaltung der MARiS/AZR-Schnittstelle. Ergänzend wurden
Schulungsvideos zur Verwendung der neuen MARiS/AZR-Schnittstelle und
mit dem Ziel der Sensibilisierung für die korrekte Dateneingabe aufgenommen
und den Mitarbeitenden des Asylbereiches zur Verfügung gestellt.
35. Gibt es inzwischen ein Ergebnis der seit mindestens zwei Jahren
dauernden Beratungen und Prüfungen, inwieweit Personen statistisch als
freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen im AZR „Fortzug
nach unbekannt“ einzutragen ist (vgl. bereits Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/8258), wenn ja, welches (bitte darstellen), und
wie groß war zum 31. Dezember 2020 die Zahl der im AZR
gespeicherten Personen mit dem Vermerk „Fortzug nach unbekannt“ bzw. „Fortzug
ins Ausland“ (bitte jeweils nach den 15 Hauptherkunftsstaaten, zuletzt
erfasstem Aufenthaltsstatus und Bundesländern differenzieren)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 35 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/8258 verwiesen. Der dort
dargestellte Prozess ist aktuell noch nicht abgeschlossen.
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren 3.090.686 Personen mit Meldestatus
„Fortzug nach unbekannt“ im AZR erfasst. Angaben zum letzten erfassten
Aufenthaltsstatus vor der gespeicherten Meldung „Fortzug nach unbekannt“
können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Personen mit Meldestatus „Fortzug nach
unbekannt“ zum Stichtag 31. Dezember 2020 3.090.686
davon mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 46,5
befristete Aufenthaltsrechte 16,0
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 37,5
Die Differenzierung nach Hauptherkunftsstaaten und Bundesländern kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit Meldestatus „Fortzug nach
unbekannt“ zum Stichtag 31. Dezember 2020 3.090.686
Länder
Baden-Württemberg 407.331
Bayern 487.328
Berlin 247.375
Brandenburg 52.039
Bremen 39.850
Hamburg 83.412
Hessen 318.485
Mecklenburg-Vorpommern 30.733
Niedersachsen 202.430
Nordrhein-Westfalen 824.669
Rheinland-Pfalz 113.402
Saarland 18.725
Sachsen 111.103
Sachsen-Anhalt 48.337
Schleswig-Holstein 69.155
Thüringen 36.312
Personen mit Meldestatus „Fortzug nach
unbekannt“ zum Stichtag 31. Dezember 2020 3.090.686
darunter:
Rumänien 340.909
Polen 285.422
Türkei 146.137
Jugoslawien (ehemals) 139.047
Italien 129.669
Bulgarien 129.055
Griechenland 84.129
Ungarn 67.146
Vereinigte Staaten von Amerika 65.869
Frankreich 64.841
Vereinigtes Königreich 63.086
Bosnien und Herzegowina 58.055
Indien 53.709
Irak 52.092
Spanien 50.415
Zum Stichtag 31. Dezember 2020 waren 3.140.087 Personen mit Meldestatus
„Fortzug ins Ausland“ im AZR erfasst. Angaben zum letzten erfassten
Aufenthaltsstatus vor der gespeicherten Meldung „Fortzug nach unbekannt“ können
der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Personen mit dem Meldestatus „Fortzug ins
Ausland“ zum Stichtag 31. Dezember 2020
3.140.087
davon mit dem Aufenthaltsstatus in %
sonstiges (z. B. Duldung) 20,3
unbefristete Aufenthaltsrechte 60,6
befristete Aufenthaltsrechte 19,1
Die Differenzierung nach Hauptherkunftsstaaten und Bundesländern kann den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Personen mit dem Status „Fortzug ins Ausland“
zum Stichtag 31. Dezember 2020
3.140.087
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
Polen 431.646
Rumänien 379.549
Italien 144.987
Ungarn 144.853
Bulgarien 117.469
Türkei 111.105
Vereinigte Staaten von Amerika 106.629
China 104.301
Indien 81.919
Kroatien 74.936
Spanien 72.464
Griechenland 62.426
Albanien 60.733
Frankreich 60.474
Serbien 57.516
Personen mit dem Status „Fortzug ins Ausland“
zum Stichtag 31. Dezember 2020
3.140.087
Länder
Baden-Württemberg 591.745
Bayern 662.571
Berlin 146.633
Brandenburg 47.670
Bremen 23.864
Hamburg 69.912
Hessen 306.713
Mecklenburg-Vorpommern 33.243
Niedersachsen 278.760
Nordrhein-Westfalen 556.952
Rheinland-Pfalz 151.543
Saarland 24.723
Sachsen 85.342
Sachsen-Anhalt 46.259
Schleswig-Holstein 62.180
Thüringen 51.977
36. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum 31. Dezember 2020 lebenden Geduldeten bzw.
Asylsuchenden berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben, und wie vielen von ihnen wurde dies im Jahr 2020 erlaubt
bzw. versagt (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern
auflisten)?
Das AZR erfasst lediglich, in welchen Fällen Geduldeten bzw. Gestatteten eine
Erwerbstätigkeit erlaubt bzw. versagt worden ist, allerdings lassen diese Daten
keine Aussage darüber zu, ob die Erwerbstätigkeit, zu der die Erlaubnis erteilt
wurde, auch tatsächlich aufgenommen wurde bzw. zum Stichtag noch bestand.
Zum 31. Dezember 2020 lag bei 40.034 geduldeten Personen eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur
für Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 8.623 haben die Erlaubnis zu einer
zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. In 3.841 Fällen wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt.
Bei 31.035 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung lag eine von der
Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur für
Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 4.734 haben die Erlaubnis zu einer
zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. Bei 1.816 wurde eine
Beschäftigungserlaubnis abgelehnt. Weitere Differenzierungen können den nachstehenden
Tabellen entnommen werden:
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag
31. Dezember 2020 mit erlaubter Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
40.034
Afghanistan 9.275
Irak 5.095
Pakistan 3.506
Nigeria 2.645
Gambia 1.807
Iran 1.533
Guinea 1.224
Somalia 1.019
Türkei 899
Indien 823
Libanon 738
Armenien 655
Russische Föderation 623
Äthiopien 560
Bangladesch 524
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag
31. Dezember 2020 mit erlaubter Beschäftigung 40.034
Länder
Baden-Württemberg 6.435
Bayern 5.204
Berlin 1.642
Brandenburg 652
Bremen 317
Hamburg 1.035
Hessen 2.902
Mecklenburg-Vorpommern 616
Niedersachsen 2.943
Nordrhein-Westfalen 9.794
Rheinland-Pfalz 2.791
Saarland 123
Sachsen 2.601
Sachsen-Anhalt 530
Schleswig-Holstein 1.620
Thüringen 829
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag
31. Dezember 2020 mit zustimmungsfreier
Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
8.623
Afghanistan 2.216
Irak 1.082
Pakistan 482
Nigeria 408
Gambia 260
Russische Föderation 243
Iran 242
Guinea 232
Armenien 222
Libanon 208
Somalia 179
Serbien 179
Kosovo 170
Äthiopien 167
Aserbaidschan 150
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag
31. Dezember 2020 mit zustimmungsfreier
Beschäftigung
8.623
Länder
Baden-Württemberg 832
Bayern 1.464
Berlin 51
Brandenburg 126
Bremen 68
Hamburg 298
Hessen 247
Mecklenburg-Vorpommern 202
Niedersachsen 486
Nordrhein-Westfalen 2.487
Rheinland-Pfalz 858
Saarland 18
Sachsen 774
Sachsen-Anhalt 37
Schleswig-Holstein 494
Thüringen 181
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag
31. Dezember 2020 mit nicht erlaubter
Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
3.841
Afghanistan 520
Irak 422
Pakistan 250
Ungeklärt 215
Iran 192
Indien 149
Russische Föderation 135
Türkei 135
Libanon 130
Armenien 107
Nigeria 106
Ägypten 103
Guinea 100
Aserbaidschan 88
Kosovo 85
Aufhältige Personen mit Duldung zum Stichtag
31. Dezember 2020 mit nicht erlaubter
Beschäftigung
3.841
Länder
Baden-Württemberg 236
Bayern 227
Berlin 703
Brandenburg 53
Bremen 47
Hamburg 351
Hessen 193
Mecklenburg-Vorpommern 69
Niedersachsen 252
Nordrhein-Westfalen 1.040
Rheinland-Pfalz 200
Saarland 17
Sachsen 166
Sachsen-Anhalt 42
Schleswig-Holstein 214
Thüringen 31
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung zum
Stichtag 31. Dezember 2020 mit erlaubter
Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
31.035
Afghanistan 7.868
Iran 2.895
Irak 2.865
Türkei 2.321
Nigeria 2.129
Pakistan 2.118
Somalia 1.204
Guinea 918
Gambia 820
Syrien 652
Äthiopien 631
Russische Föderation 586
Kamerun 495
Ungeklärt 388
Eritrea 367
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung
zum Stichtag 31. Dezember 2020 mit erlaubter
Beschäftigung
31.035
Länder
Baden-Württemberg 5.160
Bayern 3.660
Berlin 2.049
Brandenburg 1.818
Bremen 321
Hamburg 974
Hessen 4.970
Mecklenburg-Vorpommern 363
Niedersachsen 3.052
Nordrhein-Westfalen 5.464
Rheinland-Pfalz 476
Saarland 11
Sachsen 1.339
Sachsen-Anhalt 179
Schleswig-Holstein 747
Thüringen 452
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung
zum Stichtag 31. Dezember 2020 mit
zustimmungsfreier Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
4.734
Afghanistan 1.578
Irak 386
Iran 361
Äthiopien 335
Pakistan 301
Nigeria 202
Russische Föderation 174
Somalia 153
Guinea 125
Gambia 116
Türkei 91
Syrien 89
Bangladesch 78
Ungeklärt 62
Kamerun 56
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung
zum Stichtag 31. Dezember 2020 mit
zustimmungsfreier Beschäftigung
4.734
Länder
Baden-Württemberg 496
Bayern 1.136
Berlin 35
Brandenburg 359
Bremen 29
Hamburg 179
Hessen 498
Mecklenburg-Vorpommern 46
Niedersachsen 383
Nordrhein-Westfalen 1.059
Rheinland-Pfalz 69
Saarland 1
Sachsen 269
Sachsen-Anhalt 4
Schleswig-Holstein 123
Thüringen 48
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung
zum Stichtag 31. Dezember 2020 mit nicht
erlaubter Beschäftigung
insgesamt
darunter Hauptstaatsangehörigkeiten
1.816
Afghanistan 357
Türkei 229
Irak 212
Iran 200
Pakistan 135
Syrien 75
Russische Föderation 62
Nigeria 58
Ungeklärt 47
Somalia 42
Guinea 40
Äthiopien 34
Aserbaidschan 30
Armenien 28
Ägypten 27
Aufhältige Personen mit Aufenthaltsgestattung
zum Stichtag 31. Dezember 2020 mit nicht
erlaubter Beschäftigung
1.816
Länder
Baden-Württemberg 131
Bayern 97
Berlin 335
Brandenburg 91
Bremen 27
Hamburg 128
Hessen 275
Mecklenburg-Vorpommern 15
Niedersachsen 149
Nordrhein-Westfalen 342
Rheinland-Pfalz 51
Saarland 1
Sachsen 60
Sachsen-Anhalt 9
Schleswig-Holstein 86
Thüringen 19
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ISSN 0722-8333]