[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/26865 –
Diskriminierendes Verhalten von Jobcentern und Familienkassen gegenüber
ausländischen EU-Angehörigen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.
(GGUA Flüchtlingshilfe), Tacheles e. V. sowie eine Vielzahl von
mitzeichnenden Vereinen und Bündnissen haben in einem Schreiben an das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 9. November 2020 auf die
zunehmende Diskriminierung von Leistungsberechtigten aus EU-Staaten durch
die Jobcenter hingewiesen. Die Beantragung von Leistungen durch EU-
Bürgerinnen und EU-Bürger nichtdeutscher Herkunft werde zunehmend
unberechtigt abgelehnt oder erheblich erschwert. Diese Ungleichbehandlungen
aufgrund von Staatsangehörigkeit seien zudem zunehmend strukturell angelegt.
Als wesentliche Ursache für die diskriminierende Praxis sehen die
Verfasserinnen und Verfasser die interne Arbeitshilfe der Bundesagentur für Arbeit
(BA) „Bekämpfung von bandenmäßigem Leistungsmissbrauch im
spezifischen Zusammenhang mit der EU-Freizügigkeit“. Die Arbeitshilfe sehe vor,
dass betroffene Leistungsberechtigte eine Vielzahl von Prüfkriterien zu
erfüllen haben, die faktisch aber kaum zu erfüllen seien.
Gleichzeitig erreichen die Fragestellenden Berichte von Betroffenen, die
ähnliche Erfahrungen wie die zuvor geschilderten bei der Beantragung von
Leistungen bei den Familienkassen gemacht haben. So wird etwa im Rahmen der
Beantragung von Kindergeld in einem den Fragestellenden vorliegendem
Bescheid die umfangreiche Einreichung von verschiedensten Unterlagen zu den
aktuellen Lebens-, Wohn- und Arbeitsverhältnissen eingefordert. Insgesamt
werden 18 verschiedene Dokumente verlangt sowie zusätzlich für alle
Einkommens- bzw. Ausgaben-relevanten Punkte zusätzlich Kontoauszüge zur
Bestätigung.
EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch
machen und in Deutschland leben, arbeiten besonders häufig in prekären oder
sogar ausbeuterischen Beschäftigungsverhältnissen. Viele der Betroffenen
befinden sich trotz Erwerbsarbeit in einer schwierigen sozialen und ökonomischen
Lage. Ihre Beschäftigungsverhältnisse zeichnen sich durch starke
Abhängigkeitsverhältnisse gegenüber den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern aus.
Hinzu kommen Sprachbarrieren und bürokratische Hürden. Obwohl die gezahlten
Löhne oft nicht reichen, um für sich und ihre Familien den nötigen Lebensun-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27863
19. Wahlperiode 23.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
23. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
terhalt zu bestreiten, werden durch die genannte Arbeitshilfe der BA
Menschen an der Inanspruchnahme von rechtmäßigen SGB-II-
Leistungsansprüchen gehindert. Stattdessen werden die EU-angehörigen Arbeiternehmerinnen
und Arbeitnehmer nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller
unter Generalverdacht (der Bandenkriminalität) gestellt. Aus den Opfern von
Arbeitsausbeutung werden so Täterinnen und Täter gemacht. Offenbar wird EU-
Bürgerinnen und EU-Bürgern in ähnlicher Weise die Beantragung von
Leistungen der Familienkassen erschwert. In der Folge unterschreiten viele dieser
Menschen das menschenwürdige Existenzminimum. Die soziale Folge ist ein
Leben am Rand der Gesellschaft. Für alle Betroffenen, insbesondere für
besonders schutzbedürftige Gruppen, wie Familien, Alleinerziehende oder
Menschen mit Behinderungen, ist diese Praxis nicht hinnehmbar. Aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller werden so offenbar zentrale Prinzipien der
europäischen Integration, wie das Diskriminierungsverbot und die
Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerfreizügigkeit, missachtet.
1. Liegen der Bundesagentur für Arbeit empirische Befunde vor, die das
Ausmaß von bandenmäßigem Leistungsmissbrauch quantifizieren (wenn
ja, bitte ausführen)?
Die im Folgenden genannten Zahlen stammen ausschließlich aus den als
gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) organisierten Jobcentern. Zahlen aus dem Bereich der zugelassenen
kommunalen Träger nach § 6a SGB II liegen der Bundesagentur für Arbeit
nicht vor.
Seit Juli 2018 werden Fälle des bandenmäßigen Leistungsmissbrauchs
statistisch erfasst. Die folgende Übersicht enthält die Anzahl der Missbrauchsfälle
und die durch bandenmäßigen Leistungsmissbrauch entstandenen Schäden:
Zeitraum Anzahl der
Missbrauchsfälle
Überzahlungsbeträge
(in Euro)
7/2018 bis 12/2018 633 16,9 Mio.
1/2019 bis 12/2019 793 23,9 Mio.
1/2020 bis 12/2020 499 19,8 Mio.
1/2021 bis 1/2021 34 1,5 Mio.
2. Plant die Bundesagentur für Arbeit, die interne Arbeitshilfe
„Bekämpfung von bandenmäßigem Leistungsmissbrauch im spezifischen
Zusammenhang mit der EU-Freizügigkeit“ aufgrund der in der Vorbemerkung
der Fragesteller genannten Kritik von Verbänden und Organisationen, die
in der Praxis mit den Auswirkungen dieser Arbeitshilfe befasst sind,
zurückzunehmen oder zumindest grundlegend zu überarbeiten (wenn nein,
warum nicht)?
Die Arbeitshilfe wurde im Juli 2020 und Februar 2021 überarbeitet. Sie soll es
den gemeinsamen Einrichtungen erleichtern, die Fälle von bandenmäßigem
Leistungsmissbrauch zu erkennen und zu bekämpfen. Dabei steht im
Vordergrund, dass Menschen, die in den entsprechenden Fallgestaltungen als
Antragstellerinnen oder Antragsteller auftreten, regelmäßig selbst von organisierten
Banden ausgenutzt werden und damit Opfer sind. Eine wichtige Zielrichtung
der Arbeitshilfe ist es, dieser menschenverachtenden Praxis zu begegnen. Dabei
ist wichtig: EU-Bürgerinnen und Bürger stehen ausdrücklich nicht unter
Generalverdacht, Leistungsmissbrauch zu begehen.
Als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegt der Bundesagentur
für Arbeit u. a. die Verantwortung für die rechtmäßige Erbringung ihrer
Leistungen (§ 44b Absatz 3 SGB II). Dieser Verantwortung kann die
Bundesagentur für Arbeit nur dann gerecht werden, wenn sie den Missbrauch von
Grundsicherungsleistungen aufdecken sowie diesem konsequent und nachhaltig
nachgehen kann. Dies schützt die Interessen der Solidargemeinschaft der
Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende finanzieren.
3. Warum ist die Arbeitshilfe mit dem Zusatz „Nur für den internen
Dienstgebrauch“ versehen und nicht veröffentlicht worden, obwohl die
Betroffenen nach Ansicht der Fragesteller ein Recht darauf haben, die
Grundlagen für die Beurteilung und Entscheidung eines Sachverhalts durch die
zuständige Behörde zu kennen?
Die Arbeitshilfe enthält keine feste Prüfmatrix und keine verbindlichen
Vorgaben zu einem bestimmten Vorgehen. Maßgeblich sind die konkreten Umstände
im jeweiligen Einzelfall. Die Arbeitshilfe verfolgt den Zweck, die
gemeinsamen Einrichtungen in die Lage zu versetzen, bandenmäßigen
Leistungsmissbrauch im spezifischen Zusammenhang mit der EU-Freizügigkeit zu erkennen
und im Verdachtsfall zu prüfen. Typisch für bandenmäßigen
Leistungsmissbrauch ist, dass kriminelle Vorgehensweisen schnell verändert werden, wenn
Behörden diese Vorgehensweisen erkannt haben. Bei einer Veröffentlichung der
Arbeitshilfe würde dem Vorschub geleistet. Darüber hinaus beschreibt die
Arbeitshilfe lediglich bestimmte Fallkonstellationen von bandenmäßigem
Leistungsmissbrauch, die in der Praxis bereits beobachtet worden sind. Sie bietet
Hilfestellung dabei, diese Konstellationen in der Praxis zu erkennen.
4. Welche Maßnahmen verfolgt die Bundesagentur für Arbeit, um
Diskriminierung in Jobcentern, insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit
oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder kulturellen Minderheit,
zu verhindern?
Die Bundesagentur für Arbeit will jede Form der Benachteiligung oder
ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von einzelnen Personen oder Gruppen
aufgrund der Staatsangehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder
kulturellen Minderheit verhindert sehen. Es ist Aufgabe aller Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, in den Jobcentern insbesondere der Führungskräfte,
Diskriminierungen jeglicher Art zu verhindern.
Die Bundesagentur für Arbeit fördert aktiv Vielfalt und Chancengleichheit
sowie die vielfältigen Kompetenzen ihrer eigenen Beschäftigten, um gute
Dienstleistungen für alle Leistungsberechtigten zu erbringen. Mit der Unterzeichnung
der „Charta der Vielfalt“ hat sich die Bundesagentur für Arbeit zur Förderung
von Vielfalt und Antidiskriminierung bekannt und im Kontext ihres Diversity
Managements zahlreiche Maßnahmen eingeleitet und umgesetzt, um möglichen
Diskriminierungsrisiken vorzubeugen.
• Gezielte Ansprache von Menschen mit Migrationshintergrund zur
Förderung der kulturellen Vielfalt bei der Rekrutierung von Nachwuchskräften
und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Sensibilisierung von Beteiligten an
Personalauswahlverfahren
• Berücksichtigung von Diversity-Aspekten bei Organisationsveränderungen
durch „Diversity- und Gender-Check“. Dieser unterstützt und sensibilisiert
Verantwortliche bei Veränderungsvorhaben dabei, die spezifischen
Bedürfnisse der vielfältigen Beschäftigtengruppen einzubeziehen und deren
vielfältige Potenziale bestmöglich zu nutzen
• Sensibilisierung der Beschäftigten zur Thematik der „unbewussten
Denkschubladen“ (unconscicous bias)
• Schulungen der Beschäftigten in den gemeinsamen Einrichtungen zu
Vielfalt und interkultureller Kompetenz in verschiedenen
Qualifizierungsmaßnahmen
• Schulungsoffensive für die Betreuung und Beratung von Geflüchteten und
Leistungsberechtigten mit Migrationshintergrund zum Auf- und Ausbau
interkultureller Kompetenz durch die Netzwerke „Integration durch
Qualifizierung“ und „Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen“
• Qualifizierungsmaßnahmen zur Sensitivität gegenüber Vielfalt und
Antidiskriminierung bei Neueinstellungen, internen Stellenbesetzungen und im
Rahmen der Erstausbildung für Nachwuchskräfte der Bundesagentur für
Arbeit
• Durchführung von Ausbildungen bzw. Zertifizierungen in
Integrationsberatung und Fallmanagement (nach der „Deutschen Gesellschaft für Care und
CaseManagement“ u. a. zu speziellen Diskriminierungsthematiken)
Um Zugangsbarrieren für Menschen mit Migrationshintergrund am
Arbeitsmarkt abzubauen setzt das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung“
seit 2005 auf Beratungen und Sensibilisierungsschulungen für
Arbeitsmarktakteure. Neben Fachthemen, wie Zugang zum Arbeitsmarkt, Anerkennung von
ausländischen Abschlüssen und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz,
geht es auch um die Erweiterung von Interkultureller Kompetenz und
Antidiskriminierung. Hauptzielgruppen sind dabei Führungskräfte und Mitarbeitende
in Agenturen für Arbeit, Jobcentern und kommunalen Verwaltungen.
5. Sind der Bundesregierung Fälle von Diskriminierung in Jobcentern
bekannt (wenn ja, bitte genauer ausführen und quantifizieren)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse aus statistischer Erfassung von
Beschwerden über Diskriminierung in den Jobcentern vor. Beschwerden über
Diskriminierungen in gemeinsamen Einrichtungen werden entweder direkt vor
Ort oder über das Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit
vorgebracht und geklärt.
6. Wurde Diskriminierung in Jobcentern bisher zum Gegenstand in von der
Bundesregierung beauftragten Studien, inwieweit und in welchem
Umfang gibt es beispielsweise entsprechende Schulungen des Personals,
Informationsangebote, interne Dienstanweisungen usw.?
Von der Bundesregierung wurden keine Studien beauftragt, die
Diskriminierung in Jobcentern zum Gegenstand hatten.
Das Thema Antidiskriminierung ist integraler Bestandteil von
Schulungsangeboten seitens der Bundesagentur für Arbeit. Auf die Antwort zu Frage 4 wird
verwiesen.
Um Diskriminierungsrisiken zu begegnen, arbeitet die Bundesagentur für
Arbeit zudem eng mit den Migrationsbeauftragten der Regionaldirektionen und
mit Netzwerken (insbesondere der Fachstelle Interkulturelle
Kompetenzentwicklung und Antidiskriminierung sowie entsprechenden Teilprojekten des
Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“) zusammen. Darüber
hinaus ist Diversity ein Querschnittsthema bei der strategischen Ausrichtung und
fester Bestandteil der Personalpolitik.
Im Rahmen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ wurden
im Förderzeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 insgesamt 182
Veranstaltungen, 557 Schulungen und 245 Beratungen und Beratungsprozesse für
Arbeitsmarktakteure durchgeführt. Insgesamt fanden 352 Schulungen in
Jobcentern (gemeinsame Einrichtungen und Kommunalen Jobcentern) statt (und
186 in Arbeitsagenturen). Schwerpunktthema bei den Schulungen war zu
37,8 Prozent Antidiskriminierung. Bei den Beratungen und Beratungsprozessen
konnten 156 Jobcenter (und 81 Arbeitsagenturen) erreicht werden, hier ging es
zu 14,6 Prozent um Antidiskriminierung.
7. Sind der Bundesregierung Berichte aus der Praxis der Jobcenter bekannt,
nach denen
a) es zu Zurückweisungen von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern
bereits in der Eingangszone der Jobcenter kommen soll und zum Teil
die Annahme von Anträgen auf Hilfen nach dem SGB II ohne
Angabe von Gründen oder mit Hinweisen auf fehlende Deutschkenntnisse
verweigert wird,
b) es immer wieder dazu kommen soll, dass der Erwerbstätigenstatus
der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, insbesondere bei Beschäftigten
im Niedriglohnbereich und in Teilzeit (einschließlich Minijobs),
nicht erkannt oder bestritten wird,
c) Leistungen mit der Begründung verweigert werden sollen, dass die
Aufnahme der Erwerbstätigkeit „missbräuchlich“ und nur zum
Zwecke des ergänzenden Sozialleistungsbezugs sei,
e) Leistungen während des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit bei EU-
Bürgerinnen und EU-Bürgern verweigert werden sollen,
f) bei unverheirateten Paaren mit gemeinsamen Kindern, bei denen ein
Elternteil über das Freizügigkeitsrecht allein zum Zweck der
Arbeitssuche verfügt, Leistungen einzelnen Personen in der
Bedarfsgemeinschaft verweigert werden sollen?
Wenn ja, wie bewertet sie diese Berichte, und welche Maßnahmen
ergreift sie diesbezüglich?
Wenn nein, wie erklärt sie sich entsprechende Berichte von in der
Praxis arbeitenden Verbänden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
und welche Anstrengungen unternimmt sie, um entsprechende
Vorwürfe aufzuklären?
Die Fragen 7 bis 7c sowie 7e und 7f werden für den Bereich der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammen beantwortet.
Konkrete Beispiele oder Berichte für die genannten Fallkonstellationen sind der
Bundesregierung nicht bekannt. Der Bundesregierung sind die Kritikpunkte (in
allgemeiner Form) aus einer Umfrage der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie
Wohlfahrtspflege (BAGFW) bekannt. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales hat sich eingehend – unter Einbeziehung der Bundesagentur für
Arbeit – mit den Umfrageergebnissen befasst und diese mit der BAGFW in einem
Gespräch erörtert. Konkrete Einzelfälle wurden von der BAGFW allerdings
nicht genannt und können daher auch nicht aufgeklärt werden. Sofern konkrete
Fälle bekannt wären und eine entsprechende Einwilligung der betroffenen
Personen vorläge, würde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sie im
Rahmen der Aufsichtsmöglichkeiten prüfen.
Auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 wird verwiesen.
d) von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern Nachweise und Dokumente
verlangt werden sollen, die nicht originär notwendig sind, um die
Anspruchsvoraussetzung auf SGB II oder Kindergeld zu prüfen, und die
weit über das erforderliche Maß hinausgehen,
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Kindergeldberechtigte mitunter die
Vorlage von Nachweisen und Dokumenten für nicht notwendig oder für über das
erforderliche Maß hinausgehend halten. Art und Umfang der
Sachverhaltsaufklärung bestimmen die Familienkassen. In Fällen, in denen für die
Anspruchsprüfung z. B. der Wohnsitz im Inland von besonderer Bedeutung ist, fordern
die Familienkassen regelmäßig Nachweise zur Wohnsitzfeststellung der
Berechtigten bzw. der Kinder an.
8. Hält die Bundesregierung interne Vorgaben und Dienstanweisungen zu
den in der Frage 7 im Einzelnen benannten Punkten für hinreichend klar,
um zu verhindern, dass es zu unverhältnismäßigen Anforderungen oder
Auflagen oder zu unzulässigen Praktiken der Ablehnung kommt, und
welche Präzisierungen oder Änderungen der jeweiligen internen
Anweisungen sind diesbezüglich ggf. geplant (bitte ausführen)?
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Arbeitshilfe „Bekämpfung von
bandenmäßigem Leistungsmissbrauch im spezifischen Zusammenhang mit der EU-
Freizügigkeit“ hinreichend klar. Die Bundesagentur für Arbeit hat gegenüber
den gemeinsamen Einrichtungen explizit klargestellt, dass Unionsbürger*innen
nicht unter Generalverdacht stehen, Leistungsmissbrauch zu begehen und
Diskriminierungen jeglicher Art unzulässig sind.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
9. Ist es zutreffend, dass es eine Weisung an die Familienkassen gibt, mit
der Unionsangehörige aufgefordert werden, bei Kindergeldanträgen ggf.
weitere Dokumente einzufordern, etwa: Bescheinigung des Vermieters
einschließlich Anzahl bzw. Namen der Personen, die in dieser Wohnung
leben; Wohnungsmietvertrag bzw. Kaufvertrag für Immobilien;
Bescheinigung des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio;
Nachweis über Mietzahlungen (Kontoauszüge, Quittungen);
Nebenkostenabrechnungen; Vertrag mit dem Energieversorger; Nachweis über
geleistete Abschlagszahlungen an den Energieversorger;
Abmeldebestätigung vom Einwohnermeldeamt im bisherigen Aufenthaltsland;
Nachweise über den Kindergartenbesuch von Kindern, ärztliche Bescheinigung
über die Wahrnehmung der pflichtgemäßen Untersuchung der Kinder
unter sechs Jahren?
a) Wenn ja, von wem stammt die Weisung, aus welchen Gründen wurde
sie wann erlassen, und weshalb wird diese ggf. nicht veröffentlicht?
b) Wenn nein, welche ähnlichen internen Weisungen zu diesem Thema
gibt es (bitte so genau wie möglich mit Datum darstellen)?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat sich im Rahmen seiner Fachaufsicht zur
Umsetzung der Neuregelung des § 62 Absatz 1a des Einkommensteuergesetzes
(EStG) (Kindergeldanspruch für neu hinzugezogene Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger) zu der Frage geäußert, inwieweit nach einer Einreise nach
Deutschland ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden
kann und welche Nachweise zur Beurteilung solcher Fälle geeignet sein
können. Es handelt sich dabei um eine interne Arbeitsanleitung, die sich
ausschließlich an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit richtet und
deshalb nicht zur Veröffentlichung vorgesehen ist.
10. Inwieweit sind die in Frage 10 genannten Nachweise bzw. Dokumente
für die Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld erforderlich, und auf
welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Einforderung der genannten
Dokumente (bitte zu jedem der genannten Dokumente bzw. Nachweise einzeln
ausführen)?
Die Bundesregierung unterstellt, dass sich die Frage nicht auf die in Frage 10
genannten, sondern auf die in Frage 9 genannten Nachweise/Dokumente
beziehen soll.
Im Steuerrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz nach § 88 der
Abgabenverordnung (AO) bzw. im Sozialrecht nach § 20 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach haben die Familienkassen alle erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um die entscheidungs-erheblichen Tatsachen
(Anspruchsvoraussetzungen) aufzuklären. Welche Nachweise im Einzelfall angefordert
werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Familienkasse. Für die
Anforderung der notwendigen Nachweise steht eine Reihe von Vordrucken
sowohl für innerstaatliche als auch für grenzüberschreitende Sachverhalte zur
Verfügung. Die Bearbeitung erfolgt nach der vom Bundeszentralamt für
Steuern herausgegebenen Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG sowie
nach der mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
abgestimmten Durchführungsanweisung zum Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz und der Durchführungsanweisung zum über- und
zwischenstaatlichen Recht.
Die Pflicht zur Vorlage von Urkunden auf Verlangen der Familienkasse ergibt
sich für das Steuerrecht aus § 97 Absatz 1 AO und für das Sozialrecht aus § 60
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I).
Bei Auslandssachverhalten gelten erhöhte Mitwirkungspflichten für die
Kindergeldberechtigten. Diese müssen sich nach § 90 Absatz 2 AO in solchen
Fällen in besonderem Maße um die Sachverhaltsaufklärung und die Beschaffung
geeigneter Beweismittel bemühen. Die Familienkassen nehmen zudem
besondere Überprüfungen vor, wenn sich aus dem Sachverhalt Hinweise auf
systematischen Leistungsmissbrauch ergeben. Bei der systematischen
missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld werden die Daten der betroffenen
Familien von den Täterinnen und Tätern nur für die Antragstellung benutzt. Bei
den Familien kommt das Kindergeld aber nicht an. Die besonderen
Überprüfungen finden zum Teil im Rahmen einer behördenübergreifenden
Zusammenarbeit statt. Sie sollen verhindern, dass die Täterinnen und Täter zu Unrecht
beantragtes Kindergeld einbehalten.
11. Hält die Bundesregierung es für verhältnismäßig und mit den internen
Vorschriften vereinbar, wenn bei einem Kindergeldantrag die in Frage 10
genannten Nachweise bzw. Dokumente eingefordert werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Warum werden von deutschen Staatsangehörigen oder
Unionsangehörigen aus bestimmten Ländern entsprechende Dokumente bzw. Nachweise
nicht verlangt, obwohl auch in diesen Fällen Kinder im Ausland leben
können, und inwieweit sieht die Bundesregierung hierin ggf. eine
unzulässige Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (bitte
ausführen)?
Der Bundesregierung sind keine Anweisungen an die Familienkassen bekannt,
aus denen sich in ansonsten gleich gelagerten Sachverhalten allein aufgrund der
Staatsangehörigkeit unterschiedliche Nachweispflichten ergeben.
13. Welche Nachweise bzw. Dokumente von Unionsangehörigen dürfen
nach Auffassung der Bundesregierung bei der Beantragung von
Kindergeld verlangt werden, welche sollen weisungsgemäß in welchen
Konstellationen verlangt werden, und wie ist die hiervon ggf. abweichende
Praxis (bitte ausführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
14. Wie ist es mit dem für die Familienkassen geltenden Grundsatz der
Datenminimierung (siehe Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz 2020, Kapitel „V 6.1 Sachverhaltsaufklärung“) zu
vereinbaren, wenn bei ganzen Gruppen quasi vorsorglich ausführliche
Nachweise und Dokumente gefordert werden, obwohl im Regelfall
davon ausgegangen werden soll, dass Angaben der Kindergeldberechtigten
vollständig und richtig sind und ihnen Glauben geschenkt werden kann,
wenn nicht „greifbare Umstände“ auf falsche oder unvollständige
Angaben hindeuten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
15. Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von
Kindergeldanträgen (bitte differenziert nach deutschen und unionsangehörigen
Antragstellerinnen und Antragstellern darstellen und nach den zehn wichtigsten
Mitgliedstaaten differenzieren), und wie ist eine ggf. deutlich längere
Bearbeitungsdauer der Anträge von unionsangehörigen Antragstellerinnen
und Antragstellern zu begründen?
Eine Statistik über die Gesamtbearbeitungsdauer von Eingang bis Erledigung
wird nicht geführt.
Bei der Bearbeitung von reinen Inlandsfällen werden die Anträge von
Berechtigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit stets gleichbehandelt und
können in der Regel verhältnismäßig rasch abschließend bearbeitet werden. Die
Bearbeitung von Kindergeldanträgen von neu hinzugezogenen
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nimmt mehr Zeit in Anspruch, da weitere
Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind (vgl. § 62 Absatz 1a EStG). Erheblich mehr
Zeit nimmt die Bearbeitung von Kindergeldanträgen unabhängig von der
Staatsangehörigkeit der Berechtigten in Anspruch, wenn grenzüberschreitende
Sachverhalte zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen sind die Ansprüche nach
den unionsrechtlichen Koordinierungsvorschriften in einem zeit- und
verwaltungsaufwendigen Verfahren mit den betroffenen Behörden des anderen
Mitgliedstaates abzugleichen. Auch in diesen Fällen gilt das Prinzip der
Gleichbehandlung aller Berechtigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
16. Wie viele Kindergeldanträge wurden in den letzten zehn Jahren gestellt
und wie viele davon abgelehnt (bitte jeweils nach Jahren differenzieren
und dabei die Zahlen für Deutsche und Unionsangehörige – bitte auch
nach den zehn wichtigsten Mitgliedstaaten differenzieren – jeweils
gesondert ausweisen)?
Eine Statistik dazu, wie viele Kindergeldanträge von Staatsangehörigen der
einzelnen EU-Staaten in den letzten zehn Jahren abgelehnt wurden, wird nicht
geführt, vgl. § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken (StStatG).
Daten zu den Kindergeldfestsetzungen der zurückliegenden Jahre für die
Staatsangehörigen der EU-Staaten können der Internetseite der Bundesagentur
für Arbeit unter:
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Ein
zelheftsuche_Formular.html;jsessionid=F8CBD5817F1CE1B84C6E10163B78
FB07?nn=20656&topic_f=famka-jz entnommen werden.
17. Wie wird das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2021 (B 14
AS 25/20 R und B 14 AS 42/19 R), bei dem es um Leistungsbezüge von
Unionsangehörigen bei geringfügig Beschäftigten mit schulpflichtigen
Kindern geht, in die Praxis umgesetzt, und welche Änderungen interner
Vorgaben oder Arbeitshilfen sind nach Auffassung der Bundesregierung
insofern erforderlich (bitte darstellen)?
Es handelt sich um zwei Urteile des Bundessozialgerichts, die nach Kenntnis
der Bundesregierung bisher nur als Terminberichte vorliegen. Soweit die
Urteile den automatischen Leistungsausschluss für ehemalige EU-
Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern, die ihr Aufenthaltsrecht aus dem Schulbesuch
ihrer Kinder ableiten, thematisieren (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe c SGB II a. F.), ist grundsätzlich keine Anpassung mehr erforderlich. Der
gesetzliche Leistungsausschluss wurde – nachdem der Europäische Gerichtshof
dessen Europarechtswidrigkeit festgestellt hatte – unmittelbar nach der
Entscheidung ausgesetzt und die Regelung bereits zum 1. Januar 2021 gestrichen;
die Fachliche Weisung zu § 7 SGB II wurde entsprechend angepasst. Sobald
die Urteile des Bundessozialgerichts (bzw. des Landessozialgerichts Nordrhein-
Westfalen, an welches in der Rechtssache B 14 AS 25/20 R zurückverwiesen
wurde) veröffentlicht werden, wird die Bundesregierung prüfen, ob sich daraus
weiterer Handlungsbedarf ergibt.
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