[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich Oehme, Detlev Spangenberg,
Dr. Robby Schlund, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/26991 –
Zulassungs- und Indikationsunterschiede bei Arzneimitteln mit gleichem
Wirkstoff, gleicher Wirkstärke und gleicher Darreichungsform
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Trotz Gleichheit von Generika – wirkstoff-, wirkstärkegleiche Arzneimittel in
gleicher Darreichungsform, die nach Patentablauf des Originalherstellers in
den Verkehr gebracht werden – unterscheiden diese sich oft erheblich
voneinander in den ihnen zugestellten und durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassenen, in der Gebrauchsinformation
– Packungsbeilage – und Fachinformation beschriebenen
Anwendungsgebieten und Dosierungsanleitung.
So gibt es Unterschiede in den zugelassenen Anwendungsgebieten und
Dosierungsanleitungen z. B. bei Generika mit dem Wirkstoff Captopril – einem
Blutdrucksenker aus der Klasse der ACE-Hemmer – zwischen den Anbietern
ALUID PHARMA® GmbH (
https://www.gelbe-liste.de/produkte/Captopril-A
L-12-5_118196/fachinformation); ratiopharm GmbH (
https://www.gelbe-list
e.de/produkte/ACE-Hemmer-ratiopharm-25-mg-Tabletten_117819/fachinfor
mation) und STADAPHARM GmbH (
https://www.gelbe-liste.de/produkte/Ca
ptopril-HCT-STADA-25-25mg-Tabletten_123461/fachinformation). Ein
weiteres Beispiel besteht beim Wirkstoff Hydrochlorothiazid – eingesetzt zur
Behandlung der arteriellen Hypertonie, bei Ödemen und in Kombination mit
ACE-Hemmern bei chronischer Herzinsuffizienz – von STADAPHARM
GmbH (
https://www.gelbe-liste.de/produkte/HCT-STADA-25mg-Tabletten_5
17829/fachinformation) und TAD Pharma GmbH (
https://www.gelbe-liste.de/
produkte/HCTad-25-mg-Tablette_367646/fachinformation).
Derartige Unterschiede zwischen den Zulassungen bestehen seit mehr als
15 Jahren. Seinerzeit wurden für die Zulassung von Generika sogenannte,
vom BfArM vorgegebene, Mustertexte verwendet (Buchberger, D. und
Metzner, J. 2005. „Versuchstier“ Mensch. Frankfurt am Main: Pmi Verlag AG.)
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27532
19. Wahlperiode 11.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 11. März 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Auf welcher Basis werden heute entsprechende Texte von der
Zulassungsbehörde geprüft und auferlegt?
2. Existieren entsprechende Mustertexte der Zulassungsantragstelle für
Generikazulassungen intern weiterhin?
a) Wenn ja, wie erklären sich nach Auffassung der Bundesregierung die
Unterschiede zwischen Zulassungsinhabern (s. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
b) Wenn nein, wann, und warum wurden diese abgeschafft (bitte
begründen)?
Die Fragen 1 bis 2b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens werden von der
zuständigen Bundesoberbehörde die vom pharmazeutischen Unternehmer mit
Antrag auf Zulassung eingereichten Unterlagen nach dem aktuellen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse geprüft und bewertet.
Bei einem generischen Zulassungsantrag bezieht sich der Antrag auf ein bereits
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes
Referenzarzneimittel. In der Regel entsprechen die Texte von Fach- und
Gebrauchsinformation denen des jeweils gewählten Referenzarzneimittels. Nach erteilter
Zulassung kann diese im Rahmen einer Änderungsanzeige ergänzt bzw. dem
aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst werden.
Bei der Wahl des Referenzarzneimittels steht es dem pharmazeutischen
Unternehmer frei, ein Referenzarzneimittel mit einer Zulassung in Deutschland oder
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu wählen.
Unterschiede von Generika hinsichtlich der Texte von Fach- und Gebrauchsinformation
oder bei der Indikation können auf Unterschiede in der Zulassung des
jeweiligen Referenzarzneimittels zurückzuführen sein.
Ferner ist es möglich, dass ein Antragsteller im Rahmen eines Antrags auf
Zulassung für ein Generikum die Zulassung nur für Teilindikationen des
Referenzarzneimittels beantragt. Eine Verpflichtung des pharmazeutischen
Unternehmers, eine Zulassung für alle Indikationen des Referenzarzneimittels zu
beantragen, besteht in Deutschland nicht.
Zur Vereinheitlichung von Textinhalten der Fach- und Gebrauchsinformationen
für wirkstoffgleiche Arzneimittel stellt das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte auf seiner Internetseite Muster- bzw. Referenztexte zur
Verfügung.
3. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung neue Erkenntnisse zu den
aufgeworfenen Fragen bezüglich der „Entwicklung von
Kinderarzneimitteln, Reduzierung von Off-Label-Gebrauch bei Kindern“ (s. Antwort zu
den Fragen 1 bis 5 auf Bundestagsdrucksache 19/16304)?
Auf europäischer Ebene wurde 2020 von der Europäischen Kommission eine
gemeinsame Evaluation der europäischen Gesetzgebung zu Arzneimitteln für
Kinder (Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 ) und Arzneimitteln für Seltene
Leiden (Verordnung (EG) Nr. 141/2000) vorgenommen und eine
Folgenabschätzung für die Überarbeitung der entsprechenden Rechtsvorschriften vorgelegt.
Bei der Überarbeitung der beiden Verordnungen werden Möglichkeiten für
künftige spezifischere Anreize zur Förderung der Forschung und Entwicklung
von Kinderarzneimitteln und Arzneimitteln für Seltene Leiden untersucht.
Dabei wird ein Fokus auf die Definition und die Kriterien für unerfüllte
medizinische Bedarfe bei Arzneimitteln für Kinder und Arzneimitteln für Seltene
Leiden gerichtet. Ein Legislativvorschlag zur Änderung der beiden Verordnungen
ist von der Europäischen Kommission für das erste Quartal 2022 angekündigt
worden.
Darüber hinaus wird zur Förderung der Entwicklung von Kinderarzneimitteln
auf den im Dezember 2020 aktualisierten gemeinsamen Aktionsplan der
Europäischen Arzneimittel-Agentur und der Europäischen Kommission zu
Kinderarzneimitteln verwiesen (
https://www.ema.europa.eu/en/documents/report/euro
pean-medicines-agency-european-commission-dg-health-food-safety-action-pla
n-paediatrics_en.pdf).
4. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei Neuzulassungen gleichen
Wirkstoffs geprüft, welches Anwendungsgebiet und welche
Dosierungsanleitung zu einem Wirkstoff bereits vorliegen?
a) Wenn ja, wird der Zulassungsinhaber auf diese Unterschiede
hingewiesen, bzw. wird ihm gesagt, die bereits bestehenden zu verwenden?
b) Wenn nein, warum sieht die Bundesregierung hierfür keinen Bedarf
(bitte begründen)?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens wird bei
generischen Zulassungsanträgen u. a. geprüft, ob das beantragte Produkt
therapeutisch äquivalent zum Referenzarzneimittel ist und ob die beantragten
Produktinformationstexte mit denen des Referenzarzneimittels übereinstimmen. Ist das
Referenzarzneimittel in Deutschland zugelassen, wird der Antragsteller auf
Abweichungen zum deutschen Referenztext hingewiesen.
5. Sieht die Bundesregierung in den o. g. Unterschieden ein Problem für die
Anwendungssicherheit für Patienten bezüglich der allgemeinen
Anwendungsgebiete und Dosierungsanleitung (bitte begründen)?
6. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, um die
Arzneimittelsicherheit, insbesondere in Bezug auf eine widerspruchsfreie
Arzneimittelinformation, von Arzneimitteln mit gleichem Wirkstoff zu
gewährleisten?
7. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits ergriffen, um die
Arzneimittelsicherheit, insbesondere in Bezug auf eine widerspruchsfreie
Arzneimittelinformation, von Arzneimitteln mit gleichem Wirkstoff zu
gewährleisten?
Die Fragen 5 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Packungsbeilage und Fachinformation sind auf die jeweils beantragte
Indikation abgestimmt. Bei Abweichungen bezüglich der Zulassungen können ein
Mitgliedstaat, die Europäische Kommission, der Antragsteller oder der
Zulassungsinhaber in besonderen Fällen von Unionsinteresse an den Ausschuss für
Humanarzneimittel verweisen, um über eine Änderung der Zulassung zu
entscheiden.
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ISSN 0722-8333]