[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat, Luise Amtsberg,
Claudia Roth (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/27356 –
Migration vom afrikanischen Kontinent nach Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit vielen Generationen leben Menschen afrikanischer Herkunft in
Deutschland. Der gegenwärtige Anteil an der Gesamtbevölkerung in Deutschland
betrug im Jahr 2019 1,2 Prozent (
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemittei
lungen/2020/07/PD20_279_12511.html). Menschen afrikanischer Herkunft,
die heute in Deutschland leben, kamen aus unterschiedlichen Gründen nach
Deutschland: Neben der Einwanderung über das Asylverfahren spielen
Familien-, Erwerbs- und vor allem Bildungsmigration eine zentrale Rolle. Die
in den 1960er-Jahren geschlossenen Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und afrikanischen Staaten zum Zweck der Anwerbung von
Personen zur Erwerbsmigration waren eine der wenigen zuverlässigen
Migrationsmöglichkeiten. Während in die DDR sog. Vertragsarbeiterinnen und
Vertragsarbeiter u. a. aus Mosambik und Angola kamen (
https://www.bundesta
g.de/resource/blob/662628/2dee85e97ebdb877b6b55e72876aa208/WD-6-113-
19-pdf-data.pdf), wurden in der Bundesrepublik Deutschland
Anwerbeabkommen mit Marokko (1963) und Tunesien (1965) geschlossen (
https://www.bp
b.de/gesellschaft/migration/dossier-migration-ALT/56377/migrationspolitik-i
n-der-brd), die mit dem Anwerbestopp 1973 wieder endeten. Heute spielt für
Drittstaatsangehörige die Erwerbsmigration in der Gesamtschau der
Einwanderungswege lediglich eine untergeordnete Rolle. Auch die in den
vergangenen Jahren zunehmende Fluchtmigration veränderte den Anteil afrikanischer
Zugewanderter am Gesamtzuzug kaum (
https://www.svr-migration.de/wp-con
tent/uploads/2020/04/SVR_Factsheet_Jahresgutachten-2020-1.pdf).
Der Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration
(SVR), der erstmals Afrika in den Blick nimmt, verdeutlicht im
Jahresgutachten 2020 „Gemeinsam gestalten: Migration aus Afrika nach Europa“, dass das
Wandergeschehen in und aus Afrika insgesamt sehr heterogen ist. Laut den
Gutachterinnen und Gutachtern habe Deutschland als Zielland für afrikanische
Migrantinnen und Migranten bisher kaum Bedeutung. Falsche Prognosen,
Fehlannahmen und Fehlschlüsse können aber fatale politische Folgen vor dem
Hintergrund einer rechtspopulistischen und rechtsextremistischen
Instrumentalisierung des Themas Migration aus Afrika haben. So sei die Demografie in
Afrika allein noch kein Indikator für künftige Migrationsbewegungen. Auch
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28304
19. Wahlperiode 08.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 6. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
lasse sich kein eindeutiger oder gar linearer Zusammenhang zwischen
Bevölkerungswachstum und Auswanderung finden. Das SVR-Jahresgutachten
spricht sich dafür aus, dass Deutschland gemeinsam mit anderen europäischen
Staaten neue Formen der Kooperation mit afrikanischen Staaten erarbeiten
und umsetzen solle. Der Globale Migrationspakt biete hierfür einen
geeigneten Rahmen. Ebenso wichtig sei es, reguläre Wege der Migration für
Menschen zu erschließen, die aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa einreisen
möchten (
https://www.svr-migration.de/wp-content/uploads/2020/04/SVR_Ja
hresgutachten_2020-1.pdf).
Aus Sicht der fragestellenden Fraktion muss es Ziel sein, die gemeinsame
europäische Migrationspolitik zum Vorteil von Migrantinnen und Migranten,
Herkunfts- und Zielländern zu reformieren. Dies ist insbesondere vor dem
Hintergrund zentral, dass viele Projekte der EU-Migrationspolitik gegenüber
afrikanischen Staaten in erster Linie dazu dienen, die EU-Grenzsicherung über
die eigenen Grenzen hinaus zu verlagern und auf Akteure aus Drittstaaten zu
externalisieren, Flucht- und Migrationsbewegungen aufzuhalten oder
umzulenken und so Geflüchtete, Migrantinnen und Migranten von der Reise nach
Europa abzuhalten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Aus dem Ausländerzentralregister (AZR) können im Sinne der Fragen 3, 7, 11
und 15 statistische Daten ab dem Jahr 2005 ermittelt werden, da die erfragten
Aufenthaltstitel erst ab dem Jahr 2005 im AZR erfasst werden. Die Daten zu
den vorgenannten Fragen zum Jahr 2021 (Januar) sind zudem nur
eingeschränkt belastbar, da Ausländerbehörden u. a. aus verfahrenstechnischen
Gründen die in einem Monat erteilten Aufenthaltstitel bis zum jeweiligen
Monatsende zum Teil noch nicht an das AZR gemeldet haben.
Aus technischen Gründen ist zudem eine automatisierte Auswertung von Daten
zur Ermittlung von Statistiken im Sinne der Fragestellungen zu den Fragen 4,
8, 12 und 16 erst mit dem Jahr 2016 möglich, da frühere hierfür erforderliche
Bestandsdaten des AZR nicht mehr für eine entsprechende Auswertung zur
Verfügung stehen.
Mit dem am 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz
wurden die gesetzlichen Regelungen zur Ausbildung und Erwerbstätigkeit neu
strukturiert. Deshalb werden in den Tabellen zu den Antworten auf die Fragen
3, 4, 7 und 8 Ausbildungs- bzw. Erwerbstätigkeitsaufenthaltstitel mit
unterschiedlichen Rechtsgrundlagen genannt, obwohl es sich um den gleichen
Sachverhalt handelt, z. B. Studium nach § 16 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (alte
Rechtslage) und Studium nach § 16b Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (neue
Rechtslage) oder Blaue Karte EU nach § 19a des Aufenthaltsgesetzes i. V. m.
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Beschäftigungsverordnung (alte
Rechtslage) und Blaue Karte EU nach § 18b Absatz 2 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (neue Rechtslage).
Sofern sich die gesetzlichen Regelungen zum Familiennachzug im
Bezugszeitraum geändert haben, wird hier nicht gesondert darauf hingewiesen, dies hat
jedoch gleichwohl Auswirkungen auf die den Zahlen zugrunde liegenden
Speichersachverhalte des AZR sowie deren Vergleichbarkeit.
Der in den Fragen verwendete Begriff „Aufenthaltstitel“ wird in den genannten
Antworten im Sinne von „Aufenthaltserlaubnissen (AE)“ ausgelegt. Es wird
zudem darauf hingewiesen, dass Angaben zu Personen, die sich mit einem
gültigen Visum in Deutschland aufhalten (oder aufgehalten haben), nicht in den
aufgeführten Statistiken enthalten sind, da das Visum als Aufenthaltstitel im
allgemeinen Datenbestand des AZR nicht gespeichert wird und damit auch
nicht statistisch ausgewertet werden kann.
Um die Umsetzung der Antworten zu einigen Teilfragen in noch hinreichend
lesbare Tabellen zu ermöglichen, mussten in einigen Fällen Altersangaben zu
Gruppen zusammengefasst werden.
1. Wie viele Visaanträge zum Zwecke der Ausbildung wurden seit 2000
von Staatsangehörigen afrikanischer Staaten für Deutschland beantragt
(bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeit und Erteilungsgrundlage
differenzieren)?
a) Wie viele wurden davon positiv und wie viele negativ beschieden
(bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeit und Erteilungsgrundlage
differenzieren)?
b) Aus welchen Gründen wurden die Visa mit welcher Häufigkeit
abgelehnt?
Die Fragen 1 bis 1b werden zusammen beantwortet.
Statistische Angaben über die Staatsangehörigkeit von Visumantragstellenden
sind aus technischen Gründen erst seit 2020 möglich. Auf die Tabelle in Anlage
1 wird verwiesen.* Gründe für die Ablehnung eines Visumantrags werden
statistisch nicht erfasst.
2. Wie lange war die durchschnittliche Wartezeit seit 2000 für den Erhalt
eines ersten Termins zur Antragstellung für ein Visum zum Zwecke der
Ausbildung, und wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungszeit
(bitte nach Jahren, Staaten und Erteilungsgrundlage differenzieren)?
Zu den durchschnittlichen Wartezeiten wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 3, zu den durchschnittlichen Bearbeitungszeiten auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache 19/6573 verwiesen.
3. Wie vielen Drittstaatsangehörigen aus afrikanischen Staaten wurde seit
2000 ein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Ausbildung erteilt (bitte nach
Jahren, Staatsangehörigkeit und Erteilungsgrundlage differenzieren)?
Wie verteilte sich das Alter bei den Drittstaatsangehörigen aus
afrikanischen Staaten, denen seit 2000 ein Aufenthaltstitel zum Zwecke der
Ausbildung erteilt wurde (bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeit
differenzieren)?
Auf die Tabelle in Anlage 2 wird verwiesen.*
4. Wie viele Drittstaatsangehörige aus afrikanischen Staaten hielten sich
seit 2000 mit einem Aufenthaltstitel zum Zwecke der Ausbildung in
Deutschland auf (bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeit und
Erteilungsgrundlage differenzieren)?
Wie verteilte sich das Alter bei den Drittstaatsangehörigen aus
afrikanischen Staaten, die sich seit 2000 in Deutschland mit einem
Aufenthaltstitel zum Zwecke der Ausbildung aufhielten (bitte nach Jahren
differenzieren)?
Auf die Tabelle in Anlage 3 wird verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/28304 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
5. Wie viele Visaanträge zum Zwecke der Erwerbstätigkeit wurden seit
2000 von Staatsangehörigen afrikanischer Staaten für Deutschland
beantragt (bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeit und Erteilungsgrundlage
differenzieren)?
a) Wie viele wurden davon positiv und wie viele negativ beschieden
(bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeit und Erteilungsgrundlage
differenzieren)?
b) Aus welchen Gründen wurden die Visa mit welcher Häufigkeit
abgelehnt?
Die Fragen 5 bis 5b werden zusammen beantwortet.
Statistische Angaben über die Staatsangehörigkeit von Visumantragstellenden
sind aus technischen Gründen erst seit 2020 möglich. Auf die Tabelle in Anlage
4 wird verwiesen.* Gründe für die Ablehnung eines Visumantrags werden
statistisch nicht erfasst.
6. Wie lange war die durchschnittliche Wartezeit seit 2000 für den Erhalt
eines ersten Termins zur Antragstellung für ein Visum zum Zwecke der
Erwerbstätigkeit für Staatsangehörige afrikanischer Staaten, und wie
lange war die durchschnittliche Bearbeitungszeit (bitte nach Jahren,
Staaten und Erteilungsgrundlage differenzieren)?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
7. Wie vielen Drittstaatsangehörigen aus einem afrikanischen Staat wurde
seit 2000 ein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt
(bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeit und Erteilungsgrundlage
differenzieren)?
Wie verteilte sich das Alter bei den Drittstaatsangehörigen aus einem
afrikanischen Staat, denen seit 2000 ein Aufenthaltstitel zum Zwecke der
Erwerbstätigkeit erteilt wurde (bitte nach Jahren differenzieren)?
Auf die Tabelle in Anlage 5 wird verwiesen.*
8. Wie viele Drittstaatsangehörige aus einem afrikanischen Staat hielten
sich seit 2000 mit einem Aufenthaltstitel zum Zwecke der
Erwerbstätigkeit in Deutschland auf (bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeit und
Erteilungsgrundlage differenzieren)?
Wie verteilte sich das Alter bei den Drittstaatsangehörigen aus einem
afrikanischen Staat, die sich seit 2000 in Deutschland mit einem
Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit aufhielten (bitte nach Jahren
differenzieren)?
Auf die Tabelle in Anlage 6 wird verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/28304 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
9. Wie viele Visaanträge zum Zwecke des Familiennachzugs wurden seit
2000 von Staatsangehörigen afrikanischer Staaten für Deutschland
beantragt (bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeit differenzieren)?
a) Wie viele wurden davon positiv und wie viele negativ beschieden
(bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeit differenzieren)?
b) Aus welchen Gründen wurden die Visa mit welcher Häufigkeit
abgelehnt?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Statistische Angaben über die Staatsangehörigkeit von Visumantragstellenden
sind aus technischen Gründen erst seit 2020 möglich. Auf die Tabelle in Anlage
7 wird verwiesen.* Die aufgeführten Zahlen enthalten sämtliche
Familiennachzugskonstellationen, d. h. den Nachzug zum Deutschen, zum in Deutschland
langfristig aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zum in Deutschland
Schutzberechtigten. Gründe für die Ablehnung eines Visumantrags werden statistisch
nicht erfasst.
10. Wie lang war die durchschnittliche Wartezeit seit 2000 für den Erhalt
eines ersten Termins zur Antragstellung für ein Visum zum Zwecke des
Familiennachzugs für Staatsangehörige afrikanischer Staaten, und wie
lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit (bitte nach Jahren und
Staaten differenzieren)?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
11. Wie vielen Drittstaatsangehörigen aus einem afrikanischen Staat wurde
seit 2000 ein Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs erteilt
(bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeit differenzieren)?
Wie verteilte sich das Alter bei den Drittstaatsangehörigen aus einem
afrikanischen Staat, denen seit 2000 ein Aufenthaltstitel zum Zwecke des
Familiennachzugs erteilt wurde (bitte nach Jahren differenzieren)?
Auf die Tabelle in Anlage 8 wird verwiesen.*
12. Wie viele Drittstaatsangehörige aus einem afrikanischen Staat hielten
sich seit 2000 mit einem Aufenthaltstitel zum Zwecke des
Familiennachzugs in Deutschland auf (bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeit
differenzieren)?
Wie verteilte sich das Alter bei den Drittstaatsangehörigen aus einem
afrikanischen Staat, die sich seit 2000 in Deutschland mit einem
Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs aufhielten (bitte nach
Jahren und Staatsangehörigkeit differenzieren)?
Auf die Tabelle in Anlage 9 wird verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/28304 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
13. Wie viele Visaanträge aus völkerrechtlichen, humanitären oder
politischen Gründen wurden seit 2000 von Staatsangehörigen afrikanischer
Staaten für Deutschland beantragt (bitte nach Jahren und
Staatsangehörigkeit differenzieren)?
a) Wie viele wurden davon positiv und wie viele negativ beschieden
(bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeit differenzieren)?
b) Aus welchen Gründen wurden die Visa mit welcher Häufigkeit
abgelehnt?
Die Fragen 13 bis 13b werden zusammen beantwortet.
Statistische Angaben über die Staatsangehörigkeit von Visumantragstellenden
sind aus technischen Gründen erst seit 2020 möglich. 2020 wurden 30
Visumanträge von Antragstellenden mit der Staatsangehörigkeit eines afrikanischen
Staates gemäß §§ 22, 23 des Aufenthaltsgesetzes bearbeitet und erteilt. Es
handelte sich bei allen Antragstellenden um somalische Staatsangehörige.
14. Wie lange war die durchschnittliche Wartezeit seit 2000 für den Erhalt
eines ersten Termins zur Antragstellung für ein Visum aus
völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, und wie lange war die
durchschnittliche Bearbeitungszeit (bitte nach Jahren und Staaten
differenzieren)?
Für die wenigen Einzelaufnahmen gemäß § 22 AufenthG werden ohne
Wartezeiten jeweils Sondertermine vergeben. Die Betrachtung der rein statistischen
durchschnittlichen Bearbeitungszeit ist aufgrund der Individualität der
einzelnen Verfahren wenig aussagekräftig.
Aufnahmen für bestimmte Gruppen nach § 23 AufenthG werden langfristig
geplant und in der Regel in Kooperation mit dem Flüchtlingshochkommissariat
der Vereinten Nationen und Innenbehörden von Bund und Ländern umgesetzt.
Hinsichtlich der durchschnittlichen Bearbeitungszeiten wird auf die Antwort zu
Frage 2 verwiesen.
15. Wie vielen Drittstaatsangehörigen aus einem afrikanischen Staat wurde
seit 2000 ein Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder
politischen Gründen erteilt (bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeit
differenzieren)?
Wie verteilte sich das Alter bei den Drittstaatsangehörigen aus einem
afrikanischen Staat, denen seit 2000 ein Aufenthaltstitel aus
völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt wurde (bitte nach
Jahren und Staatsangehörigkeit differenzieren)?
Auf die Tabelle in Anlage 10 wird verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/28304 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
16. Wie viele Drittstaatsangehörige aus einem afrikanischen Staat hielten
sich seit 2000 mit einem Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen in Deutschland auf (bitte nach Jahren und
Staatsangehörigkeit differenzieren)?
Wie verteilte sich das Alter bei den Drittstaatsangehörigen aus einem
afrikanischen Staat, die sich seit 2000 in Deutschland mit einem
Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
aufhielten (bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeit differenzieren)?
Auf die Tabelle in Anlage 11 wird verwiesen.*
17. In welchen afrikanischen Staaten ist aufgrund fehlender Botschaften,
Konsulate oder Visaabteilungen eine Visabeantragung vor Ort nicht
möglich?
a) In welche jeweiligen Staaten können Personen stattdessen reisen, um
ein Visum zu beantragen, und wie weit liegen diese Orte jeweils
entfernt (bitte für jeden Staat ohne deutsche Visastelle aufzählen, welche
alternativen Orte für die Visumsbeantragung zur Verfügung stehen)?
Die Fragen 17 und 17a werden zusammen beantwortet.
Afrikanische Staaten
ohne deutsche Visastelle
Antragstellung für Schengenvisa
vor Ort i. R. d. Schengen-
Vertretung* möglich?
Antragstellung für nationale Visa an
folgendem Ort möglich:
Äquatorialguinea Ja Deutsche Botschaft Jaunde (Kamerun)
Burundi Ja Deutsche Botschaft Nairobi (Kenia)
Cabo Verde Ja Deutsche Botschaft Lissabon (Portugal)
Dschibuti Ja Deutsche Botschaft Addis Abeba
(Äthiopien)
Eritrea Ja Deutsche Botschaft Nairobi (Kenia)
Gabun Ja Deutsche Botschaft Jaunde (Kamerun)
Gambia Antragstellung bei Deutscher
Botschaft Dakar (Senegal)
Deutsche Botschaft Dakar (Senegal)
Guinea-Bissau Ja Deutsche Botschaft Dakar (Senegal)
Komoren Ja Deutsche Botschaft Daressalam (Tansania)
Kongo (Republik) Ja Deutsche Botschaft Kinshasa
(Demokratische Republik Kongo)
Lesotho Antragstellung bei Deutscher
Botschaft Pretoria (Südafrika)
Deutsche Botschaft Pretoria (Südafrika)
Liberia Antragstellung bei Deutscher
Botschaft Accra (Ghana)
Deutsche Botschaft Accra (Ghana)
Libyen Antragstellung bei Deutscher
Botschaft Tripolis, derzeit in Tunis
(Tunesien)
Deutsche Botschaft Tripolis, derzeit in
Tunis (Tunesien)
Madagaskar Ja Antragstellung vor Ort möglich,
Bearbeitung erfolgt durch Deutsche Botschaft
Daressalam (Tansania)
Malawi Ja Deutsche Botschaft Lusaka (Sambia)
Mauritius Entfällt, da keine Visumpflicht für
Kurzzeitaufenthalte für MUS
Staatsangehörige
Antragstellung vor Ort möglich
(Honorarkonsul)
Niger Ja Deutsche Botschaft Ouagadougou
(Burkina Faso)
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/28304 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Afrikanische Staaten
ohne deutsche Visastelle
Antragstellung für Schengenvisa
vor Ort i. R. d. Schengen-
Vertretung* möglich?
Antragstellung für nationale Visa an
folgendem Ort möglich:
São Tomé und Príncipe Ja Deutsche Botschaft Jaunde (Kamerun)
Sierra Leone Antragstellung bei Deutscher
Botschaft Accra (Ghana)
Deutsche Botschaft Accra (Ghana)
Somalia Antragstellung bei Deutscher
Botschaft Nairobi (Kenia)
Deutsche Botschaft Nairobi (Kenia)
Südsudan Antragstellung bei Deutscher
Botschaft Kampala (Uganda)
Deutsche Botschaft Kampala (Uganda)
Swasiland Antragstellung bei Deutscher
Botschaft Pretoria (Südafrika)
Deutsche Botschaft Pretoria (Südafrika)
Tschad Ja Deutsche Botschaft Jaunde (Kamerun)
Zentralafrikanische
Republik
Ja Deutsche Botschaft Jaunde (Kamerun)
* Die Schengen-MS haben pandemiebedingt die weltweit bestehenden Vereinbarungen zur gegenseitigen
Schengen-Vertretung bis auf weiteres ausgesetzt. In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere zum
Besuch von Familienangehörigen, werden jedoch weiterhin Schengen-Visa in Vertretung erteilt.
Entfernungsangaben im Sinne der Fragestellung sind nicht möglich, da diese
von verschiedenen Faktoren (Wohnort des Antragstellers, gewähltes
Reisemittel) abhängig sind.
b) Wie viele Personen machen von der Visumsbeantragung in einem
anderen afrikanischen Staat Gebrauch (bitte für jede Visastelle auf dem
afrikanischen Kontinent darstellen, wie viele Visumsanträge von
Staatsangehörigen aus Nachbarstaaten bzw. anderen afrikanischen
Staaten stammen)?
Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung werden nicht erfasst.
18. Plant die Bundesregierung im Jahr 2021 die politischen und technischen
Voraussetzungen zur Möglichkeit der Visabeantragung (insbesondere zur
Erfassung von Fingerabdrücken) in jedem afrikanischen Land bzw. in
jeder deutschen Botschaft in afrikanischen Ländern zu schaffen, und
welche Voraussetzungen sind das (bitte nach Ländern und Zeitplan
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung verfügt über ein dichtes Netz von Auslandsvertretungen
mit Visastellen auf dem afrikanischen Kontinent. Ein Ausbau ist für das Jahr
2021 derzeit nicht geplant.
19. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung in allen afrikanischen Staaten die
Möglichkeit gegeben, Deutschprüfungen nach Test DAF/DAZ-Standards
zu absolvieren, deren Bestehen zum Nachweis verschiedener
Aufenthaltszwecke erforderlich sind?
Wenn nein, in welchen afrikanischen Staaten können, aus welchen
Gründen, keine Deutschprüfungen nach Test DAF/DAZ-Standards abgelegt
werden?
In den folgenden afrikanischen Staaten ist es nicht möglich, den Test Deutsch
als Fremdsprache (TestDaF) oder einen anderen von der Association of
Language Testers in Europe (ALTE) zertifizierten Deutsch-Sprachtest auf Niveau B2
bzw. C1 abzulegen: Angola, Äquatorialguinea, Benin, Burundi, Cabo Verde,
Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Gabun, Gambia, Guinea-Bissau,
Komoren, Lesotho, Liberia, Libyen, Malawi, Mali, Mauretanien, Mauritius,
Niger, Republik Kongo, Sambia, São Tomé und Príncipe, Sierra Leone, Somalia,
Tschad, Zentralafrikanische Republik. Die Akquise und Lizenzierung von
lokalen Testpartnern wird von der Gesellschaft für Akademische
Studienvorbereitung und Testentwicklung e.V. nach fachlichen Kriterien eigenständig
vorgenommen. Die Gründe für Angebotslücken sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
Deutsch als Zweitsprache (DAZ) bezieht sich in der Regel auf die Vermittlung
von Deutschkenntnissen an in Deutschland lebende Ausländer. Ein DAZ-
Standard für im Ausland angebotene Sprachprüfungen existiert nicht.
20. Wie fördert die Bundesregierung die Schaffung eines Angebots von
Deutschprüfungen nach Test DAF/DAZ-Standards in allen afrikanischen
Staaten, und falls nein, warum nicht?
Wichtiges Ziel der Förderung von Deutsch als Fremdsprache im Rahmen der
Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik ist die Gewinnung von
internationalen Studienbewerbern für ein Studium an deutschen Hochschulen. Hierfür
unterstützt die Bundesregierung durch institutionelle und Projektförderung
weltweit die Spracharbeit von Mittlerorganisationen im schulischen, Hochschul-
und außerschulischen Bereich. Die Präsenz von Sprachkurs- und
Prüfungsanbietern an einzelnen Standorten ist dabei von den lokalen Bedingungen
abhängig. Hierzu zählen unter anderem die Situation des Bildungswesens, das
Interesse an Deutsch als Fremdsprache, die Existenz geeigneter
Kooperationspartner und nicht zuletzt die Sicherheitslage.
21. Mit welchen afrikanischen Staaten gibt es Visaabkommen und/oder
Visaliberalisierungen von Seiten der EU?
Am 1. Dezember 2014 ist das Visumerleichterungsabkommen der
Europäischen Union mit Cabo Verde in Kraft getreten. Weitere
Visumerleichterungsabkommen der EU mit afrikanischen Staaten bestehen bislang nicht,
Verhandlungen der EU laufen jedoch mit Tunesien und Marokko.
Die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. November 2018 („Visum-Verordnung“) regelt, ob Staatsangehörige
von Drittstaaten beim Überschreiten der Außengrenzen der Schengen-
Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Staatsangehörige der
Seychellen und von Mauritius sind dabei für einen Aufenthalt, der 90 Tage je
Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit (Artikel 4
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Visum-Verordnung).
Die Staatsangehörigen der übrigen afrikanischen Staaten sind visumpflichtig.
22. Welche bilateralen Abkommen und/oder Vermittlungsabsprachen
bestehen zwischen Deutschland und afrikanischen Staaten zur
Fachkräfteanwerbung, und mit welchen Inhalten?
Derzeit besteht eine Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit (BA)
mit Tunesien zur Vermittlung von Pflegekräften. Weitere bilaterale
Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit gibt es im
afrikanischen Raum nicht.
23. Mit welchen Maßnahmen setzt sich die Bundesregierung dafür ein,
zirkuläre Migration aus und nach Afrika zu ermöglichen?
Das deutsche Aufenthalts- bzw. Ausländerbeschäftigungsrecht kennt keine
ausdrücklichen Regelungen zur zirkulären Migration. Solange ein Aufenthaltstitel
für die Bundesrepublik Deutschland mit der Erlaubnis zur Ausübung einer
Beschäftigung besteht, obliegt es der persönlichen Entscheidung der
ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie lange sie zur Beschäftigung
im Bundesgebiet bleiben und ob oder wann sie in das Herkunftsland oder einen
Drittstaat ausreisen.
Die Bundesregierung fördert Fachkräfte mit Migrationshintergrund, die in ihre
Herkunftsländer zurückkehren möchten, um ihre in Deutschland erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten an Akteure vor Ort weiterzugeben oder um dort
Unternehmen zu gründen, durch Beratung und finanzielle Zuschüsse.
24. In welcher Höhe flossen zwischen 2015 und 2020 deutsche öffentliche
Entwicklungsgelder (ODA-Mittel) in bi- und multilaterale Projekte und
Programme mit Migrationskomponente (bitte nach Umfang, Partnerland,
Programm- bzw. Projektziel sowie Kooperationspartnern aufschlüsseln)?
a) Welcher Anteil dieser Gelder wurde in
Grenzmanagementmaßnahmen in welchen Ländern investiert?
Die Fragen 24 und 24a werden zusammen beantwortet.
Öffentliche deutsche Entwicklungsleistungen, deren Hauptziel die
Erleichterung geordneter, sicherer, regulärer, und verantwortungsvoller Migration und
Mobilität darstellt, werden seit 2018 durch den Förderbereichsschlüssel 15190
der OECD kenntlich gemacht und in der Datenbank der OECD (
https://stats.oe
cd.org/Index.aspx?DataSetCode=CRS1_GREQ) veröffentlicht. In der OECD-
Datenbank finden sich Vorhaben bis einschließlich 2019. Die Daten für 2020
werden Ende 2021 an gleicher Stelle veröffentlicht.
Ergänzend wird auf die Anlage 7 in der Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/14665
verwiesen, welche die Maßnahmen der Bundesregierung mit
Migrationskomponente unter anderem für den Zeitraum 2015 bis 2017 umfasst.
Die Maßnahmen, die auf den Aufbau von Kapazitäten zu Grenzmanagement im
Zusammenhang mit Migration entfallen, sind dabei stets Teil eines
umfassenderen Ansatzes der entsprechenden Vorhaben. Die Kosten dieser Maßnahmen
sind somit nicht anteilig bezifferbar.
b) Welche entwicklungspolitischen Erfolge führt die Bundesregierung
auf die mit deutschen Entwicklungsgeldern finanzierten
Grenzmanagementmaßnahmen zurück (bitte begründen)?
Zu den entwicklungspolitischen Erfolgen der Maßnahmen, auf die in der
Antwort zu den Fragen 24 und 24a verwiesen wird, zählt die Verbesserung von
sicherer, geordneter und regulärer Migration an Grenzübergängen. In Sudan
werden Grenzbeamte, Ermittlungsbehörden und zivilgesellschaftliche
Organisationen darin gestärkt, schutzbedürftige Flüchtlinge und Migranten zu
identifizieren und bei Bedarf an soziale oder medizinische Unterstützungsangebote zu
verweisen. Zudem wird in der Region die Zusammenarbeit in der
Strafverfolgung durch die grenzüberschreitende regionale Vernetzung der zuständigen
Behörden verbessert. So können unter anderem besonders vulnerable Gruppen wie
unbegleitete Minderjährige besser vor Menschenhandel geschützt werden.
Hinzu kommen weitere Maßnahmen mit deutscher Unterstützung, wie die
Einführung eines elektronischen Visasystems in Dschibuti sowie eines internationalen
Standards entsprechenden Migrationsinformations- und Datenanalysesystems
in Dschibuti, Somalia und Sudan.
25. Wie viele Menschen auf dem afrikanischen Kontinent wurden im
Rahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren von 2015
bis 2020 über legale Zuwanderungswege nach Deutschland informiert?
Die Anzahl der zu regulärer Migration nach Deutschland beratenen Personen
wird erst seit Juni 2019 an den Beratungszentren separat von Beratungen zu
Beschäftigungsmöglichkeiten vor Ort, Rückkehr und Reintegration erfasst.
Zwischen August 2017 und Mai 2019 wurden insgesamt rund 13 600
Beratungsgespräche in den Beratungszentren in Ghana, Marokko, Nigeria, Senegal
und Tunesien durchgeführt. Zwischen Juni 2019 und Dezember 2020 wurden
4 919 Personen an den vorgenannten Beratungszentren zu den Voraussetzungen
und Möglichkeiten regulärer Migration nach Deutschland beraten.
a) Wie viele der Beratenen sind über welche Zugangswege tatsächlich
nach Deutschland ausgewandert?
b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Zahlen?
Die Fragen 25a und 25b werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Zahlen im Sinne der Fragestellung vor.
26. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür
ein, dass im Rahmen des Rabat- und des Khartum-Prozesses die
Komponente der legalen Zuwanderungswege gestärkt wird?
a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 26 bis 26b werden zusammen beantwortet.
Der Khartum- und der Rabat-Prozess dienen als Plattform für die Umsetzung
des gemeinsamen Aktionsplans von Valletta, der 2015 zwischen der EU und
afrikanischen Partnern vereinbart wurde. Letzterer umfasst die folgenden fünf
Schwerpunktbereiche: Minderung der Ursachen für irreguläre Migration und
Vertreibung; Förderung legaler Migrationswege; Schutz für Migranten und
Flüchtlinge; Verhinderung der irregulären Migration sowie Bekämpfung des
Menschenhandels; Stärkung der Zusammenarbeit bei der Rückkehr,
Rückübernahme und Reintegration. Die Bundesregierung ist an beiden Prozessen aktiv
beteiligt und im Khartum-Prozess zudem Mitglied des Lenkungsausschusses.
In diesem Rahmen und in den relevanten EU-Gremien setzt sie sich dafür ein,
dass in enger Kooperation mit den afrikanischen Partnern in allen fünf
Schwerpunktbereichen gleichermaßen konkrete Fortschritte erzielt werden.
Drucksache 19/28304 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/28304 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/28304 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/28304 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/28304 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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