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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Bauprodukteverordnung und Auswirkungen von jüngsten Urteilen auf Anforderungen an Bauprodukte

(insgesamt 7 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

23.03.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2741109.03.2021

Bauprodukteverordnung und Auswirkungen von jüngsten Urteilen auf Anforderungen an Bauprodukte

der Abgeordneten Daniel Föst, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Gero Clemens Hocker, Dr. Christoph Hoffmann, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Linda Teuteberg, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Oktober 2014 festgestellt, dass nationale Produktanforderungen seitens der Bundesrepublik Deutschland, die über die harmonisierten europäischen Normen hinausgehen, unzulässig sind (Urteil C-100/13). Das bis dahin übliche Ü-Kennzeichen für Bauprodukte darf infolge dieses Urteils nicht mehr neben dem europäischen CE-Kennzeichen zur Verwendbarkeit von Bauprodukten verwendet werden. Allerdings führt die fehlende Aussagekraft des CE-Zeichens zu Rechtsunsicherheit bei Planern und Bauunternehmen. Weil CE-Zeichen nur für die Übereinstimmung mit der deklarierten Leistung stehen, bedeutet eine Kennzeichnung nicht automatisch, dass ein Einbau den bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügt. Als Konsequenz des Urteils wurden die Bauordnungen der Länder sowie die Musterbauordnung jeweils mit einer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (VV TB) ergänzt.

Nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 8 S 2944/18 sind Teile der VwV TB BW jedoch unwirksam. In dem Urteil wird festgestellt, dass nur dann, wenn eine hinreichend abstrakte Gefahr für die menschliche Gesundheit gegeben ist, die vorbeugende Gefahrenabwehr im Bauordnungsrecht der Länder bestehend aus Landesbauordnung und diese konkretisierende Rechtsvorschriften angelegt sein darf. Eine Konkretisierung der Anforderungen für bauliche Anlagen darf insofern nur dann erfolgen, wenn dadurch Bedrohungen für Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder Missstände für die Nutzung baulicher Anlagen abgewehrt werden sollen.

Zudem wurde mit Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Dezember 2020, Rechtssachen C-475P und C-688/19P eine Klage der Bundesrepublik Deutschland wegen lückenhafter Europäischer Normen für Bauprodukte abgewiesen. Der EuGH begründet dies unter anderem damit, dass, falls ein Bauprodukt nicht oder nicht ganz von einer harmonisierten Norm erfasst wird, so dass die ihren wesentlichen Merkmalen entsprechende Leistung nicht vollständig anhand der bestehenden harmonisierten Norm bewertet werden kann, es gegebenenfalls Sache des Herstellers ist, eine Europäische Technische Bewertung gemäß Artikel 19 der Bauproduktenverordnung (BauPVO) zu beantragen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Welche Folgen ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg auf die Anwendbarkeit der VV TB in der Musterbauordnung und in den Länderbauordnungen?

2

Wie schätzt die Bundesregierung die sachliche Notwendigkeit der Regelungen ein, zu denen der VGH eine Unwirksamkeit an der bisherigen – derzeit länderspezifischen – Fundstelle festgestellt hat, und worauf gründet sich diese Einschätzung?

3

Bestehen nach Auffassung der Bundesregierung die Möglichkeit und die Notwendigkeit, die Aufgaben des Staates zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit von baulichen Anlagen in die Verantwortung des Bundes zu ziehen – ähnlich wie beim Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) – und sie damit aus dem Länderrecht herauszulösen, und wenn nein, weshalb nicht?

4

Eröffnet eine Europäische Technische Bewertung nach Auffassung der Bundesregierung eine Möglichkeit, etwaige Lücken in Europäischen Normen für Bauprodukte auch in Deutschland europarechtskonform zu schließen?

5

Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass diejenigen Leistungen, die bisher nicht nach der harmonisierten Europäischen Norm (hEN) erklärt werden können, die aber für die Erfüllung bestehender Bauwerksanforderungen gemäß Bundesgesetzen (Bundesfernstraßengesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz, Atomgesetz, Bundeswasserstraßengesetz) bzw. gemäß Regelungen aufgrund von Bundesgesetzen möglicherweise erforderlich sind, Bestandteil solcher Europäischen Technischen Bewertungen werden?

6

Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass diejenigen Leistungen, die bisher nicht nach der harmonisierten Europäischen Norm erklärt werden können, die aber für die Erfüllung von Besorgnisgrundsätzen gemäß Bundesgesetzen (hier insbesondere Wasserhaushaltsgesetz) bzw. gemäß Regelungen aufgrund von Bundesgesetzen möglicherweise erforderlich sind, Bestandteil solcher Europäischen Technischen Bewertungen werden?

7

Wird die Bundesregierung die Europäische Technische Bewertung auch für das nationale Bau- und Bauordnungsrecht nutzen, auch wenn die Bauwerksanforderung gemäß Bundesgesetzen nicht Bestandteil der Bewertung werden?

Berlin, den 3. März 2021

Christian Lindner und Fraktion

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