[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/27685 –
Umsetzung der neuen europäischen Strategie für Gleichstellung, Inklusion
und Partizipation von Sinti und Roma
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Kommission hat am 7. Oktober 2020 Vorschläge für einen
„Strategischen Rahmen für Gleichstellung, Inklusion und Partizipation von
Sinti und Roma“ für den Zeitraum 2020 bis 2030 vorgelegt. Der Vorschlag
befindet sich zurzeit in Beratungen auf Ratsebene.
Einige Erfahrungen der bisherigen Strategie – die nach Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller in weiten Teilen leider erfolglos war – werden
darin aufgegriffen, insbesondere die Notwendigkeit, Selbstorganisationen von
Sinti und Roma frühzeitig in Programme einzubinden, und die Bekämpfung
von Antiziganismus als wesentliche Ursache von Diskriminierung. Die neue
Strategie enthält auch konkret bezifferte Ziele zur Reduzierung von
Unterschieden hinsichtlich Wohnungsnot, Lebenserwartung,
Diskriminierungserfahrungen usw. Die Mitgliedstaaten sollen ab 2023 alle zwei Jahre über die
Umsetzung berichten.
Bis September 2021 sollen die Mitgliedstaaten nationale strategische Rahmen
erarbeiten.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller begrüßen die Kommissionsvorschläge
und hoffen auf ihre zeitnahe Umsetzung. Da der Vorschlag keine
Sanktionsmechanismen bei Verfehlung der Ziele bzw. Nichtumsetzung vorsieht, ist es
aus ihrer Sicht umso wichtiger, dass in allen Mitgliedstaaten
Selbstorganisationen von Sinti und Roma von Anfang an sowohl in Planung als auch
Umsetzung und Evaluation eingebunden werden.
In Deutschland wird zudem noch im Frühjahr 2021 der Abschlussbericht der
Unabhängigen Kommission Antiziganismus erwartet. Deren Empfehlungen
sollten nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller in die
Anstrengungen zur Umsetzung des EU-Kommissionsvorschlags einfließen. Ohne der
Kommission oder dem zu erwartenden Ratsbeschluss vorzugreifen, sollte die
Bundesregierung die notwendigen Vorbereitungen bereits jetzt angehen, damit
noch vor Ende der Legislaturperiode die neue Strategie auch in Deutschland
wirksam werden kann.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28131
19. Wahlperiode 30.03.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 30. März 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hat zu diesem Thema umfangreiche
Stellungnahmen vorgelegt, auf die sich die Fragestellerinnen und Fragesteller
im Nachfolgenden beziehen (insbesondere wird auf die „Zusammenfassung
Monitoringberichte I–III zur Gleichbehandlung von Sinti und Roma & zur
Bekämpfung von Antiziganismus“ verwiesen (
https://zentralrat.sintiundroma.de/
monitoring-eu-strategie/).
1. Ist die Bundesregierung zuversichtlich, noch vor Ende der Legislatur
einen nationalen strategischen Rahmen zur Umsetzung der EU-Strategie
vorlegen zu können, und was unternimmt sie derzeit diesbezüglich?
a) Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, die anstehenden
Empfehlungen der Unabhängigen Kommission Antiziganismus bei der
Ausgestaltung des nationalen strategischen Rahmens zu
berücksichtigen?
b) Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, die Empfehlungen des
Zentralrates Deutscher Sinti und Roma und anderer
Selbstorganisationen bei der Ausgestaltung des nationalen strategischen Rahmens
zu berücksichtigen?
c) Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, Selbstorganisationen der
Sinti und Roma in Deutschland an der Erstellung und späteren
Umsetzung des nationalen strategischen Rahmens zu beteiligen, und
wenn ja, welche konkreten Verbände sollen dafür aufgrund welcher
Auswahlkriterien einbezogen werden?
d) Welchen Zeitplan hat die Bundesregierung für die Erstellung des
nationalen strategischen Rahmens?
Die Fragen 1 bis 1d werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Zeitpunkt der Vorlage des nationalen strategischen Rahmens zur
Umsetzung der EU-Strategie hängt maßgeblich vom weiteren Beteiligungsprozess ab.
Der noch ausstehende Bericht der Unabhängigen Kommission Antiziganismus
(UKAZ) wird nach Kenntnisnahme durch das Bundeskabinett an den
Deutschen Bundestag zur weiteren gesellschaftspolitischen Beschäftigung und
originären parlamentarischen Befassung übermittelt. Dieser Befassung greift die
Bundesregierung nicht vor.
Der von der UKAZ zu erstellende Bericht wird voraussichtlich auch Impulse
für die Umsetzung des EU-Rahmens 2030 auf nationaler Ebene geben.
Die Empfehlung des Rates zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der
Roma wurde am 12. März 2021 durch den Rat für Beschäftigung, Sozialpolitik,
Gesundheit und Verbraucherschutz (EPSCO-Rat) verabschiedet.
Daran schließt der nationale Umsetzungsprozess an, der – in Umsetzung der
EU-Strategie – im Austausch mit allen relevanten Akteuren, u. a. Ressorts und
Ländern sowie unter Beteiligung der Zivilgesellschaft ausgestaltet wird. Dies
umfasst Selbstorganisationen der Sinti und Roma in Deutschland als Vertreter
der nationalen Minderheit und/oder der zugewanderten Roma.
2. Beabsichtigt die Bundesregierung, bei der Erstellung des nationalen
strategischen Rahmens neben den Angehörigen der autochthonen Minderheit
der deutschen Sinti und Roma auch zugewanderte Roma zu
berücksichtigen, und falls nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 1d wird verwiesen.
3. Will die Bundesregierung die nationale Kontaktstelle beim Referat H I 6
– Aussiedlerpolitik und Nationale Minderheiten im Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat belassen oder an anderer Stelle ansiedeln
und damit signalisieren, dass sie Bemühungen gegen Antiziganismus und
für Gleichbehandlung von Sinti und Roma nicht nur auf die Angehörigen
der autochthonen Minderheit deutscher Sinti und Roma bezieht (bitte
ggf. ausführen)?
Wie von den Fragestellern angemerkt ist die Bekämpfung von Antiziganismus
ein Querschnittsthema, das beide Zielgruppen – die autochthone und die
allochthone Minderheit – betrifft, weshalb die Zuständigkeit auch weiterhin im
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (derzeit Referat H I 6 –
Nationale Minderheiten und Europäische Minderheitenpolitik) gesehen wird.
Die unternommenen Anstrengungen der Bundesregierung zur Bekämpfung von
Antiziganismus kommen auch durch die Beschlüsse des Kabinettausschusses
zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus zum Ausdruck.
4. Inwiefern sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, der Empfehlung der
Kommission zu folgen und die Koordinierungsrolle der Kontaktstelle zu
stärken (bitte ggf. möglichst konkret beantworten)?
Die Bundesregierung hat den Aufbau einer nationalen Kontaktstelle im
Rahmen der EU-Strategie 2030 im Maßnahmenkatalog des Kabinettausschusses
zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus beschlossen und
damit die Empfehlung der Europäischen Kommission aufgegriffen, die Rolle der
nationalen Kontaktstellen zu stärken.
5. Hat die Bundesregierung bereits Überlegungen dahingehend angestellt,
analog zum Antisemitismusbeauftragten der Bundesregierung einen
Beauftragten zur Bekämpfung von Antiziganismus zu berufen (bitte ggf.
darlegen)?
Im Zusammenhang mit den Beschlüssen des Kabinettausschusses zur
Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus hat sich die Bundesregierung
darauf geeinigt, einen unabhängigen Beauftragten der Bundesregierung gegen
Rassismus ab dem Jahr 2022 zu berufen.
6. Hat die Bundesregierung angestrebt, in den
Partnerschaftsvereinbarungen zur Umsetzung der Strategie im Rahmen von EU-Fonds die
Bekämpfung von Antiziganismus als Querschnittsaufgabe zu verankern und
das Empowerment von Sinti und Roma zu fördern, und wenn ja, was
unternimmt sie in dieser Hinsicht?
Die Partnerschaftsvereinbarung (PV) ist das Referenzdokument der
Kohäsionspolitik zur Planung von Maßnahmen im Rahmen der Struktur- und
Investitionsfonds. Entsprechend der EU-Dachverordnung wird das Querschnittsziel
„Nichtdiskriminierung“ bei der Vorbereitung, Umsetzung sowie der Begleitung und
Evaluierung der Operationellen Programme berücksichtigt.
Die PV für die Umsetzung der EU-Strukturfonds 2021 bis 2027 folgt den in der
EU-Dachverordnung vorgesehenen verpflichtenden Inhalten, die genau
bezeichnet und jeweils mit Zeichenbegrenzungen versehen sind. Obwohl die
Verordnung für die Querschnittsziele generell keine gesonderten Kapitel vorsieht,
wird bei der Erstellung der PV auf freiwilliger Basis diesen Zielen große
Aufmerksamkeit gewidmet. Eine entsprechende Verankerung des Prinzips der
Antidiskriminierung wird daher im Rahmen der verpflichtend vorgesehenen
Kapitel angestrebt.
In den Entwurf der PV wurde im Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bereits
ein Kapitel zu den Querschnittszielen integriert. Dort werden keine
spezifischen Zielgruppen explizit benannt. Es wird jedoch hervorgehoben, dass
Antidiskriminierung als horizontaler Grundsatz bei der gesamten Vorbereitung,
Durchführung, Überwachung und Evaluierung im ESF+ durchgängig verfolgt
wird. Die Gleichstellung der Geschlechter und die Antidiskriminierung mit den
Merkmalen Geschlecht, Herkunft, Religion/Weltanschauung, Alter sowie
sexuelle Ausrichtung kommen dabei in Form des Doppelansatzes, bestehend aus
spezifischen Interventionen sowie einem Mainstreaming-Ansatz für alle
Programme und Projekte, zur Anwendung.
7. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die EU-Fonds, insbesondere
ESF+, auch zur Umsetzung der bundesweiten Strategie für
Gleichstellung, Inklusion und Partizipation von Sinti und Roma genutzt werden?
Der Verordnungsentwurf zum ESF+ sieht u. a. die Umsetzung der
„Horizontalen Grundsätze“ (Querschnittsziele) „Gleichstellung von Frauen und Männern“
und „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit“ vor. Hieraus ergibt sich
eine verpflichtende Verankerung in den Operationellen Programmen (OP) zum
ESF+. Insoweit wird (wie auch bereits in der PV verankert, siehe Frage 6) die
Nichtdiskriminierung – auch von Sinti und Roma – als horizontaler Grundsatz
bei der gesamten Planung, Umsetzung, Öffentlichkeitsarbeit sowie im
Monitoring und der Evaluation durchgängig im ESF+ Bundes-OP verfolgt. Dies gilt
auch für das Nachfolgeprogramm EhAP+ des Europäischen Hilfsfonds für die
am stärksten benachteiligten Personen (EHAP).
8. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Bekämpfung von
Antiziganismus, die Förderung der Gleichbehandlung von Sinti und Roma und
deren Empowerment durch die Querschnittsaufgaben von ESF
(Europäischer Sozialfonds für Deutschland) Plus umfasst werden?
Auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7 wird verwiesen.
9. Welche Überlegungen zur Ausgestaltung der Evaluation der EU-
Strategie auf EU-Ebene sowie im nationalen Rahmen hat die Bundesregierung
bislang angestellt?
Die Evaluation der EU-Strategie ist Aufgabe der Europäischen Kommission.
Die Evaluation des nationalen strategischen Rahmens wird Gegenstand der
Abstimmungen über die Umsetzung der EU-Strategie auf nationaler Ebene sein,
die alle relevanten Akteure einschließt.
10. Welchen Zeitplan hat sich die Bundesregierung zur Umsetzung der
Beschlüsse des Kabinettsausschusses zur Bekämpfung von
Rechtsextremismus und Rassismus gesetzt, insbesondere hinsichtlich derjenigen
Beschlüsse, die sich dezidiert der Bekämpfung von Antiziganismus
widmen, wie
a) Aufbau einer nationalen Kontaktstelle im Rahmen der EU-Roma-
Strategie,
b) unabhängiges Monitoring und Informationsstelle für rassistische,
insbesondere antiziganistische Übergriffe und
c) Evaluation von politischen Maßnahmen und Strategien zur
Bekämpfung von Antiziganismus?
Die Fragen 10 bis 10c werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung legt im Frühjahr 2021 den Abschlussbericht des
Kabinettausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus vor, der
weitergehende Aussagen zu den im Maßnahmenkatalog vereinbarten Vorhaben
des Kabinettausschusses machen und über erste Umsetzungsschritte
informieren wird.
11. Hält es die Bundesregierung für geboten, im Rahmen eines
unabhängigen Monitorings antiziganistischer Vorfälle bzw. Diskriminierungen auch
solche Fälle zu erfassen bzw. zu untersuchen, die nicht strafrechtlich
relevant sind (bitte ggf. ausführen)?
Um einen Einblick in das tatsächliche Ausmaß antiziganistischer
Diskriminierung zu erhalten und zudem das Dunkelfeld nicht gemeldeter Vorfälle zu
erhellen, ist es notwendig, dass im Rahmen eines Community-basierten Monitorings
auch solche Fälle erfasst und untersucht werden, die keine strafrechtliche
Relevanz haben. So lassen sich angemessene Handlungsstrategien gegen
Antiziganismus entwickeln, die zur Sensibilisierung der Gesamtgesellschaft sowie zum
Empowerment der Sinti und Roma in Deutschland beitragen.
12. Sieht die Bundesregierung Veranlassung, Vertretungen von Sinti und
Roma in Rundfunkräten und Landesmedienanstalten zu beteiligen, und falls
ja, was will sie diesbezüglich unternehmen?
Die Bundesregierung hat sich bereits in der Vergangenheit für eine stärkere
Berücksichtigung von Vertretern der Sinti und Roma in den Rundfunkräten und
Landesmedienanstalten eingesetzt. In ihren vereinzelten Stellungnahmen haben
die für die Besetzungsentscheidungen zuständigen Länder hierzu die
Auffassung vertreten, dass die praktische Notwendigkeit, die Zahl der Sitze in den
Gremien begrenzt zu halten, einer weiteren Vergrößerung der Aufsichtsgremien
entgegensteht. Angesichts der Vielzahl von Interessengruppen, die bei der
Besetzung des Gremiums zu berücksichtigen sind, sei eine Vertretung von Sinti
und Roma oftmals nicht möglich. Ungeachtet dessen wird sich die
Bunderegierung im Interesse der Vielfaltsicherung auch weiterhin für eine stärkere
Repräsentanz der Sinti und Roma in den Rundfunkräten und Landesmedienanstalten
einsetzen.
13. Sieht die Bundesregierung Anlass, den Anwendungsbereich des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom Zivil- und Arbeitsrecht
auch auf den Bereich der öffentlichen Verwaltung sowie den
Bildungsbereich auszudehnen, um auch dort antiziganistische Diskriminierung zu
bekämpfen, und wenn nein, warum nicht?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist ein zivil- und arbeitsrechtliches
Gesetz. Im Bereich des öffentlichen Rechts erfolgt der Diskriminierungsschutz
regelmäßig über andere Mechanismen und gegebenenfalls auch über einen
anderen Rechtsweg. Daher wird eine Erweiterung des Anwendungsbereichs
derzeit nicht erwogen.
14. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die
Diskriminierungsermächtigung in § 19 Absatz 3 AGG (unterschiedliche Behandlung
bei der Vermietung von Wohnraum zur „Schaffung und Erhaltung sozial
stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen
sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller
Verhältnisse“) ein Einfallstor für antiziganistische Diskriminierung ist?
Falls ja, was will sie diesbezüglich unternehmen, falls nein, warum
nicht?
Inwiefern berücksichtigt sie dabei den Umstand, dass nach Einschätzung
des Zentralrates insbesondere Roma aus Bulgarien und Rumänien „auf
dem Wohnungsmarkt sicherlich mit den größten Nachteilen konfrontiert“
sind (Zusammenfassung Monitoringberichte, s. o.)?
Der Bundesregierung sind keine Gerichtsentscheidungen bekannt, in denen
eine an sich unzulässige Benachteiligung im Sinne von § 19 Absatz 1 des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen eines in § 19 Absatz 3
AGG genannten Grundes für zulässig gehalten wurde.
15. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu Forderungen, wie etwa des
Zentralrates Deutscher Sinti und Roma, zur Schaffung eines
Verbandsklagerechtes und der Prozessstandschaft von Selbstorganisationen der
Sinti und Roma (bitte begründen)?
Ansprüche nach dem AGG sind höchstpersönlicher Natur; Betroffene müssen
daher in der Lage bleiben, über die Geltendmachung ihrer Rechte selbst zu
entscheiden. Ein Verbandsklagerecht würde hingegen Verbänden die Möglichkeit
einräumen, unabhängig von der individuellen Betroffenheit Einzelner einen
Verstoß gegen das AGG gerichtlich feststellen zu lassen. Dies wird von der
Bundesregierung abgelehnt. Betroffene können sich durch
Antidiskriminierungsverbände im Vorfeld einer möglichen Klage beraten lassen; diese
Verbände können in gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteiligter in der
Verhandlung auftreten. Im Kabinettausschuss zur Bekämpfung von
Rechtsextremismus und Rassismus wurde beschlossen, die Frist zur Geltendmachung von
Ansprüchen aus dem AGG von zwei auf sechs Monate zu erhöhen, um
Betroffenen mehr Zeit für die Vorbereitung der Klage einzuräumen.
16. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung zivilgesellschaftlicher
Akteure, dass die in den zurückliegenden Jahren beschlossenen
Verschärfungen von Regelungen zum Zugang zum Arbeitsmarkt und zu
Sozialleistungen für EU-Bürger diskriminierende Praktiken insbesondere
gegenüber in Deutschland arbeitenden bzw. Arbeit suchenden bulgarischen
und rumänischen Roma zur Folge hatten (die Neue Richtervereinigung
kritisiert z. B., die Regelungen richteten sich „vorwiegend gegen Sinti
und Roma aus Rumänien und Bulgarien, deren Anwesenheit in
unreflektierter Tradition als besonders unerwünscht gilt“ (
https://www.neuerichte
r.de/bund/buvo/inhalte/article/zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-
regelungvon-anspruechen-auslaendischer-personen-in-der-grundsicherung-fuer-ar
beitssuchende-nach-dem-zweiten-buch-sozialgesetzbuch-und-in-der-sozi
alhilfe-nach-dem-zwoelften-buch-sozialgesetzbuch-bt-drs-18/1021
1-499), und falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, falls
nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung nicht. Die Leistungsausschlüsse
im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und SGB XII erfassen sehr eng
begrenzte Sachverhalte. Sie gelten für alle Ausländerinnen und Ausländer
gleichermaßen. Sie richten sich deshalb nicht gegen Menschen aus bestimmten
Herkunftsländern oder Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen.
17. Beabsichtigt die Bundesregierung, die geltenden Beschränkungen für in
Deutschland lebende EU-Bürger beim Zugang zur
Gesundheitsversorgung abzuschaffen, und falls ja, inwiefern?
In Deutschland besteht für alle Personen, unabhängig von ihrer Herkunft ein
ausreichender und diskriminierungsfreier Zugang zur gesundheitlichen
Versorgung.
Wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme von gesundheitlichen
Leistungen ist grundsätzlich das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes
beziehungsweise die Realisierung der in Deutschland bestehenden
Zugangsmöglichkeiten zu einer Absicherung im Krankheitsfall. Für EU-Bürgerinnen
und EU-Bürger, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, aber in einem
anderen EU Mitgliedstaat versichert oder für die sich in Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ein anderer EU-Mitgliedstaat als zuständiger Versicherungsstaat ergibt, ist
ebenfalls ein gleichberechtigter Zugang zur gesundheitlichen Versorgung
gewährleistet. So ist in Artikel 17 der Verordnung u. a. geregelt, dass Versicherte
oder ihre Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen
Mitgliedstaat wohnen, Sachleistungen im Wohnmitgliedstaat erhalten können, die
vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für
Rechnung des zuständigen Trägers zu erbringen sind, als ob sie nach diesen
Rechtsvorschriften versichert wären.
18. Beabsichtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Programme
aufzulegen, die sich insbesondere an Sinti und Roma wenden (falls ja,
bitte ausführen, falls nein, bitte begründen)?
Im ESF+-Bundesprogramm, das unter Federführung des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales (BMAS) insgesamt von fünf Bundesressorts umgesetzt
wird, wird es kein Programm geben, dass sich explizit an Sinti und Roma
richtet.
Der ESF+ verfolgt im Bundesprogramm im Hinblick auf die Förderung von
einzelnen Minderheiten wie Sinti und Roma einen inklusiven, aber nicht
exklusiven Ansatz und sieht daher eine gesonderte Förderung einzelner
Minderheitengruppen nicht vor. Die Gruppe der Sinti und Roma wird dennoch u. a. bei
den spezifischen Zielen des Operationellen Programms (OP) beispielhaft
aufgeführt, was unterstreicht, dass die Gruppe offiziell adressiert ist und mit
einbezogen wird. Die Berücksichtigung der EU-Rahmenstrategie für die
Gleichstellung, Einbeziehung und Teilhabe der Roma 2021 bis 2027 erfolgt im ESF+
daher über die offen gehaltene Programmausgestaltung im Bundes-OP. So zielt
der Förderbereich Armutsbekämpfung und soziale Integration im ESF+ v. a.
auf eine Verbesserung der aktiven Teilhabe für verschiedene benachteiligte
Gruppen am gesellschaftlichen Leben, die Bekämpfung der Diskriminierung,
die Verbesserung der Bildungsergebnisse und des Kompetenzniveaus von auf
dem Arbeitsmarkt benachteiligter Personengruppen mit einem allgemein
erhöhten Armutsrisiko. Mit dieser Formulierung werden die wesentlichen
Problemlagen von Sinti und Roma benannt, sodass diese an den individuellen ESF+-
Programmen partizipieren können.
19. Will die Bundesregierung die Beschäftigten bei der Bundesagentur für
Arbeit zum Thema Antiziganismus sensibilisieren und entsprechende
Programme auflegen, und falls ja, was ist diesbezüglich geplant?
Um Zugangsbarrieren für Menschen mit Migrationshintergrund am
Arbeitsmarkt abzubauen, setzt das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung
(IQ)“ seit vielen Jahren auf Beratungen und Sensibilisierungsschulungen für
Arbeitsmarktakteure. Die flächendeckenden Trainings bei der Bundesagentur
für Arbeit zur interkulturellen Öffnung umschließen alle Formen von
Diskriminierung. Im Förderzeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 wurden
insgesamt 182 Veranstaltungen, 557 Schulungen und 245 Beratungen und
Beratungsprozesse für Arbeitsmarktakteure durchgeführt, davon 352 Schulungen in
Jobcentern.
20. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Kapazitäten von
Selbstorganisationen der Roma und Sinti in Deutschland zu stärken, um diese besser in
die Lage zu versetzen, Antiziganismus in Verwaltungen besser erfassen
und thematisieren und ihre eigenen Mitarbeiter zur Hilfe für von
Diskriminierung Betroffenen besser schulen zu können, und falls ja, was ist
diesbezüglich geplant?
Seit 2015 fördert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) über das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ verschiedene
Maßnahmen auf kommunaler, regionaler und bundesweiter Ebene, die sich auf
der Basis präventiv-pädagogischer Ansätze mit dem Themenfeld
Antiziganismus auseinandersetzen. Insbesondere die Förderung von Selbstorganisationen
der Sinti und Roma spielt dabei eine wichtige Rolle.
Förderschwerpunkte sind dabei der Ausbau diskriminierungskritischer Ansätze
zur präventiv-pädagogischen Arbeit mit Kinder, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen sowie mit Fachkräften der Bildungsarbeit sowie die
Weiterentwicklung von Ansätzen zur Stärkung der gesellschaftlichen Teilhabe sowie zum
Empowerment von Sinti und Roma. Gefördert werden aber auch Projekte, die
sich mit Antiziganismus in staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen
befassen und hier Sensibilisierungsarbeit leisten. Zudem wurden im
Zusammenhang mit den beschlossenen Maßnahmen des Kabinettausschusses zur
Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus im Rahmen des
Bundesprogramms zwei weitere Modellprojekte zivilgesellschaftlicher Organisationen der
Sinti und Roma zur Antragstellung aufgefordert.
21. Beabsichtigt die Bundesregierung, Beratungs- und
Opferunterstützungsangebote für Betroffene antiziganistischer Diskriminierung beim
weiteren Aufbau angemessener Strukturen zu unterstützen, und falls ja, was ist
diesbezüglich geplant?
Über das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ werden in allen
Bundesländern Landes-Demokratiezentren gefördert, die Beratungsangebote für von
rechter, rassistischer und auch antiziganistischer Gewalt Betroffene unterstützen. Im
Rahmen des Kabinettausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und
Rassismus wurde zudem als Teil des Maßnahmenkatalogs eine Verbesserung
der bestehenden Opfer- und Betroffenenberatung in den Ländern beschlossen.
22. Wie will die Bundesregierung die Forschung zu Antiziganismus in der
Gesellschaft, auch durch das Bundesministerium für Bildung und
Forschung, fördern, und welche Mittel werden dafür bereitgestellt?
Die Bundesregierung hat durch den im März 2020 eingerichteten
Kabinettausschuss zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus die tiefere
Analyse und die Zurückdrängung von jedweder Form gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit in den Fokus gestellt. Im Maßnahmenkatalog des
Kabinettausschusses werden Maßnahmen des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung (BMBF) aufgeführt, die auf die Erforschung von Dynamiken von
Rechtsextremismus und Rassismus und auch des Antiziganismus abzielen.
In diesem Kontext sind neben der empirischen und historischen
Forschungsförderung die Verbesserung der Forschungsdateninfrastrukturen sowie die
nachhaltige Stärkung der Hochschullandschaft in den genannten Bereichen
vorgesehen. Vorgesehen sind für diese Maßnahmen insgesamt Mittel in Höhe von
voraussichtlich 23 Mio. Euro für die Haushaltsjahre 2021 bis 2026.
Aspekte zu weiteren Forschungen sind ebenfalls Thema des
Maßnahmenkatalogs des Kabinettausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und
Rassismus. Konkrete Ausgestaltungen zur Umsetzung sind noch Gegenstand
der jeweiligen Abstimmungen in bzw. zwischen den fachlich betroffenen
Ressorts.
23. Hält es die Bundesregierung für geboten, partizipativ angelegte
Fallstudien bzw. Analysen zu Analysen durchführen bzw. veranlassen oder zu
fördern (bitte ggf. möglichst ausführlich antworten)?
Die Bundesregierung wird diesen Themenkomplex in die Abstimmungen über
die Umsetzung der EU-Strategie auf nationaler Ebene, die alle relevanten
Akteure einschließt, einbeziehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]