[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lukas Köhler, Frank Sitta, Jens Beeck,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/27726 –
Verfehlung der Klimaschutzziele durch die Treibhausgasminderungsquote
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Technische Innovationen haben den CO2-Ausstoß pro Kilometer im Verkehr
seit dem Jahr 2000 um 38 Prozent verringert, aber aufgrund der gleichzeitig
deutlich gewachsenen Verkehrsleistung nicht zu einer spürbaren Verringerung
der Gesamtemissionen geführt. Im Jahr 2018 waren die CO2-Emissionen im
Verkehr in Deutschland mit 162 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten nahezu
so hoch wie 1990. Mit einem Anteil von 60,6 Prozent sind Pkws die mit
Abstand größte Emissionsquelle im Verkehr, es folgen mit 35,6 Prozent die
Straßen-Nutzfahrzeuge inklusive Busse (vgl.
https://www.bmu.de/fileadmin/D
aten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/klimaschutz_zahlen_2019_fs_verke
hr_de_bf.pdf). Dieser Anteil von 96,2 Prozent der Emissionen macht den
Straßenverkehr zum vorrangigen Problem gegenüber dem nationalen Luftverkehr,
der Binnenschifffahrt und dem Schienenverkehr. Laut Bundes-
Klimaschutzgesetz dürfen 2026 im Verkehr noch 117 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente, im
Jahr 2030 noch 95 Millionen Tonnen ausgestoßen werden. Das entspricht
einer Minderung gegenüber 2018 um rund 28 Prozent bis 2026 bzw. 41 Prozent
bis 2030.
Um die Klimaschutzziele zu erreichen, gibt es drei Ansatzpunkte: Entweder
die Verkehrsnachfrage wird reduziert, das Verkehrsaufkommen wird auf
emissionsärmere Alternativen verlagert oder die Antriebsenergie wird
defossilisiert. Die Verkehrsverflechtungsprognose konstatiert, dass sowohl das
Verkehrsaufkommen als auch die Verkehrsleistung bis 2030 weiter zunehmen.
Aus der bisherigen Erfahrung der Verkehrspolitik der letzten 30 Jahre ergibt
sich nach Auffassung der Fragesteller weder ein Grund zu der Annahme, dass
eine grundsätzliche Verhaltensänderung im Individualverkehr stattfindet noch
sind ideologiegetriebene Vorgaben darüber, wie individuelle Mobilität
vonstatten zu gehen habe, wünschenswert (vgl.
https://background.tagesspiegel.de/m
obilitaet/der-bmu-entwurf-zur-red-ii-ist-klimaschutzfeindlich).
Damit Klimaschutz im Einklang mit dem hohen Gut individueller Mobilität in
allen Teilen Deutschlands gelingen kann, ist der richtige Ansatzpunkt nach
Ansicht der Fragesteller daher die Defossilisierung der Antriebsenergie. Das
beste Instrument hierfür wäre die Einbeziehung des Verkehrs in den EU-
Emissionshandel, der zuverlässig zur Klimaneutralität in allen einbezogenen
Sektoren führt. Alle Neugestaltungen von Regulierungen sollten die An-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28333
19. Wahlperiode 08.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 8. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schlussfähigkeit zum EU-Emissionshandel als Ziel im Blick haben und
geeignete Übergangspfade aufzeigen. Bisher zentrales Instrument der deutschen
Klimapolitik ist die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote), die im Jahr
2015 die Biokraftstoffquote abgelöst hat. Wenn diese so ausgestaltet würde,
dass sie den Startschuss für den technologieneutralen Wettlauf um die Zukunft
gibt und dafür sorgt, dass der notwendige Markthochlauf der
zukunftsweisenden Antriebstechnologien nicht länger verschleppt wird, wäre sie aus Sicht der
Fragesteller zu begrüßen. Mit dem am 22. September 2020 vorgelegten
Referentenentwurf zur Weiterentwicklung der THG-Quote und einer zugehörigen
Verordnung, werden diese Aussichten aus Sicht der Fragesteller jedoch
zunichte gemacht. Durch die THG-Quote sind die Inverkehrbringer verpflichtet,
die durchschnittlich bei der Verbrennung eines Liters Kraftstoff freigesetzte
CO2-Menge zu verringern. Die Weiterentwicklung der THG-Quote dient dabei
der Umsetzung der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU)
2018/2001 (RED II), durch welche die Verpflichtung der Mitgliedstaaten auf
einen Mindestanteil erneuerbarer Energien im Verkehr von bisher 10 Prozent
im Jahr 2020 auf 14 Prozent im Jahr 2030 angehoben wird.
Der nach langem Hin und Her im Dezember 2020 nachgebesserte
Gesetzentwurf sieht nun vor, die THG-Quote bis 2026 auf 10 Prozent und bis 2030 auf
22 Prozent zu erhöhen. Damit ist die Ambitionssteigerung nach Ansicht der
Fragesteller unvereinbar mit den Zielen des Bundes-Klimaschutzgesetzes und
des Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplans. Der Entwurf ergreift
zudem die in der RED II vorgesehene Möglichkeit, unterschiedliche
Technologien mit verschiedenen Faktoren auf die Mindestanteile erneuerbarer Energie
anzurechnen. So entsteht einerseits eine explizite Förderhierarchie, in der
bestimmte Technologien bevorzugt, andere benachteiligt werden. Andererseits
erfolgt in Konsequenz dieser Förderhierarchie eine um denselben Faktor
verminderte tatsächliche Treibhausgasminderung durch die jeweilige
Technologie. Die Möglichkeit einer für unterschiedliche Technologien verschiedenen
Mehrfachanrechnung ist zwar in der RED II angelegt, ihre konkrete
Anwendung und Ausgestaltung in der nationalen Gesetzgebung aus Sicht der
Fragesteller aber zumindest fragwürdig.
Neben den eingangs dargestellten Zielen des Bundes-Klimaschutzgesetzes
wird im Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplan ein indikativer
sektoraler Zielpfad für den Verkehr über den Anteil erneuerbarer Energien am
Endenergieverbrauch für den Verkehrssektor angegeben. Hierin wird bis 2025
bereits ein Anteil von 13 Prozent und bis 2030 von 27 Prozent anvisiert. Die
Antragsteller haben erhebliche Zweifel, dass die Ziele aus Bundes-
Klimaschutzgesetz und Integriertem Nationalen Energie- und Klimaplan mit
dem vorliegenden Referentenentwurf erreichbar wären. Verschärft wird der
dargestellte Zusammenhang dadurch, dass das EU-Klimaschutzziel auf
55 Prozent THG-Minderung gegenüber dem Jahr 1990 angehoben wurde.
Entsprechend sieht das Legislativpaket „Fit für 55“ im Rahmen des Green Deals
für Juni 2021 eine Neufassung der RED II vor, um dem neuen Klimaziel
Rechnung zu tragen. Damit wird das Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-
Quote auch hinsichtlich seiner EU-Konformität bereits in Kürze veraltet und
reformbedürftig sein.
1. Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass die im
Bundes-Klimaschutzgesetz zugelassene Jahresemissionsmenge von
117 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten im Verkehr im Jahr 2026 nicht
überschritten wird?
a) Welchen jährlichen Anteil trägt nach Auffassung der
Bundesregierung welches Instrument zur Zielerreichung des Bundes-
Klimaschutzgesetzes bei?
Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet.
Die Einhaltung der im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) für den
Verkehrssektor sowie die übrigen Sektoren festgelegten Jahresemissionsmengen wird über
einen verbindlichen Nachsteuerungsmechanismus sichergestellt. Grundlage
hierfür sind die Emissionsdaten, die das Umweltbundesamt jeweils bis zum
15. März eines jeden Jahres für das vorherige Kalenderjahr veröffentlicht (§ 5
Absatz 1 KSG) und die der Expertenrat für Klimafragen anschließend binnen
eines Monats prüft und bewertet (§ 12 Absatz 1 KSG). Sollte im
Verkehrssektor eine Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmengen auftreten,
müsste das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als für den
Sektor überwiegend zuständiges Ministerium innerhalb von drei Monaten nach
Vorlage der Bewertung der Emissionsdaten durch den Expertenrat für
Klimafragen – also in der Regel bis spätestens zum 15. Juli des jeweiligen Jahres –
ein Sofortprogramm vorlegen, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen
für die folgenden Jahre sicherstellt (§ 8 Absatz 1 KSG). Im Anschluss berät
und beschließt die Bundesregierung über die zu ergreifenden Maßnahmen (§ 8
Absatz 2 KSG).
b) Welchen jährlichen Anteil trägt nach Auffassung der Bundesregierung
die Weiterentwicklung der THG-Quote zur Zielerreichung des
Bundes-Klimaschutzgesetzes bei?
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie
(„RED II“) zur Förderung von erneuerbaren Energien im Verkehr und
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen. Die Emissionseinsparungen durch die
Maßnahmen bei Kraftstoffen für den Straßen- und Luftverkehr betragen nach
Schätzungen der Bundesregierung rund 29 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente
im Jahr 2030. So werden bspw. gemäß RED II reale und wirksame
Emissionseinsparung erzielt, die nicht vollständig dem Verkehrssektor zugerechnet
werden können, bspw. die Upstream-Emissionsminderungen oder der Einsatz von
grünem Wasserstoff in Raffinerien. Die beschlossenen Regelungen sind daher
von der Treibhausgas-Bilanzierung im Rahmen der sektorspezifischen
Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu unterscheiden, die der
Treibhausgas-Inventarlogik der Klimarahmenkonvention (United Nations
Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) (common reporting
format) folgen. Wenngleich die Maßnahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung
der Treibhausgasminderungs-Quote in großen Teilen dazu beitragen, die
Emissionsminderungsziele im Verkehrssektor zu erfüllen, ist eine direkte
Verknüpfung beider nicht möglich.
2. Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass der im
Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplan anvisierte indikative sektorale
Zielpfad von 27 Prozent Anteil erneuerbarer Energien am
Endenergieverbrauch für den Verkehrssektor im Jahr 2030 eingehalten wird?
Mit der Anhebung der Treibhausgasminderungs-Quote auf 22 Prozent im Jahr
2030 wird der Anteil erneuerbarer Energie am Endenergieverbrauch des
Verkehrssektors signifikant über die EU-Mindestvorgaben der RED II hinaus
erhöht, wodurch nachhaltige Optionen für den Verkehr gefördert werden, die zur
Erreichung der Klimaschutzziele notwendig sind. Die Verpflichtung zur
Erfüllung der Treibhausgasminderungs-Quote von 22 Prozent entsprechen dabei
etwa einem Anteil von 28 Prozent an erneuerbaren Energien am
Endenergieverbrauch für den Verkehrssektor.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine
umfassende Elektrifizierung aller Verkehrssektoren kaum möglich sein wird
und deshalb auch langfristig die Notwendigkeit nachhaltiger Kraftstoffe
besteht?
Auch die Bundesregierung ist der Auffassung, dass nachhaltige, erneuerbare
Kraftstoffe zur Erreichung der Klimaschutzziele erforderlich sind. Insbesondere
Bereiche, die langfristig technisch nicht elektrifiziert werden können, wie zum
Beispiel der Luft- und Seeverkehr, werden auch auf nachhaltige Kraftstoffe
angewiesen sein.
4. Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung für einen Anteil von
10 Prozent erneuerbare Energie im Verkehr im Jahr 2026 und 22 Prozent
im Jahr 2030 entschieden, statt eines branchen- und verbandsseitig
geforderten ambitionierten Zieles von beispielsweise 23 Prozent ohne
Mehrfachanrechnung im Jahr 2030 oder bei Einbeziehung der
Mehrfachanrechnung von 30 bis 40 Prozent oder mehr im Jahr 2030?
Die Treibhausgasminderungs-Quote von 22 Prozent im Jahr 2030 ist sehr
ambitioniert und berücksichtigt, was naturschutzfachlich vertretbar und technisch
umsetzbar ist. Zur Festlegung der Quote wurden die voraussichtlich
verfügbaren Mengen an nachhaltig nutzbaren biogenen Rohstoffen, Elektrofahrzeugen
und Anlagenkapazitäten zur Produktion alternativer Kraftstoffe zu Grunde
gelegt.
5. Hat die Bundesregierung eine Prognose, welchen tatsächlichen
Gesamtbeitrag jede Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im
Hinblick auf die Zielvorgaben der RED II für den Anteil von Energie aus
erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor im Jahr 2020, im Jahr 2026 und
im Jahr 2030 haben wird?
a) Wie vielen vermiedenen Tonnen CO2 entspricht der erwartete
tatsächliche Gesamtbeitrag jeder Technologie?
Die Fragen 5 und 5a werden gemeinsam beantwortet.
Durch die Treibhausgasminderungs-Quote sind die quotenverpflichteten
Unternehmen verpflichtet, die Treibhausgasbilanz des Kraftstoffes, den sie in
Verkehr bringen, zu verbessern. Im Rahmen des sog. Quotenhandels können die
Unternehmen (unter bestimmten naturschutzfachlich notwendigen und EU-
rechtlich vorgegebenen Einschränkungen) die Erfüllungsoptionen frei wählen.
Aus diesem Grund ist eine genaue Abschätzung der Mengen nicht möglich, da
die Wahl der Erfüllungsoptionen insbesondere von der Preisentwicklung der
jeweiligen Erfüllungsoptionen und den Emissionsfaktoren abhängt.
b) Welchen prozentualen Anteilen erneuerbarer Energie am
Endenergieverbrauch im Verkehr entspricht der tatsächliche Gesamtbeitrag ohne
Mehrfachanrechnung?
c) Welchen prozentualen Anteilen erneuerbarer Energie am
Endenergieverbrauch im Verkehr entspricht der tatsächliche Gesamtbeitrag mit
Mehrfachanrechnung?
Die Fragen 5b und 5c werden gemeinsam beantwortet.
Die RED II verpflichtet Mitgliedstaaten unter Berücksichtigen von
Mehrfachanrechnungen bestimmter Erfüllungsoptionen im Jahr 2030 einen Anteil von
14 Prozent an erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch im Verkehr zu
erreichen. Durch die Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
wird dieser Anteil in Deutschland gemäß der Berechnungsmethode der RED II
schätzungsweise etwa 28 Prozent betragen. Ohne Mehrfachanrechnung
entspricht dies einem realen Anteil an erneuerbaren Energien von rund 17,5
Prozent.
6. Welchen zusätzlichen Strombedarf erwartet die Bundesregierung durch
jede Technologie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im
Verkehrssektor im Jahr 2026 und im Jahr 2030?
Für den Betrieb von Wasserstofferzeugungsanlagen für den direkten Einsatz
von Wasserstoff und strombasierten Kraftstoffen wurde näherungsweise ein
Strombedarf von 24 TWh angenommen. Aufgrund der Importmöglichkeit von
Wasserstoff und strombasierten Kraftstoffen ist davon auszugehen, dass nur ein
Teil dieses Strombedarfs in Deutschland entsteht.
Die Menge an Strom, die in Elektrofahrzeugen eingesetzt wird, hängt im
Wesentlichen von der Anzahl an Fahrzeugen in der Flotte ab. Für das Jahr 2030
wurden maximal rund 88 PJ oder 24 TWh an Strom im THG-Quotenhandel
abgeschätzt.
Es wird angenommen, dass die Produktion von Biokraftstoffen keinen
wesentlichen zusätzlichen Strombedarf erfordert.
7. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die erwarteten zusätzlichen
Strombedarfe im Jahr 2026 und im Jahr 2030 zu decken?
8. Welchen Anteil zur Deckung zusätzlicher Strombedarfe im Jahr 2026
und im Jahr 2030 haben dabei Stromimporte?
Auf welche Art und Weise erwartet die Bundesregierung, im Jahr 2026
und 2030 Strom zu importieren?
9. Die Installation von wie viel zusätzlicher Leistung erneuerbarer Energie,
d. h. über die Ziele des Gesetzentwurfs zur Änderung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
hinausgehende Leistung, wird nach Erwartung der Bundesregierung durch die
Weiterentwicklung der THG-Quote induziert?
Die Fragen 7 bis 9 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
In den letzten Jahren sind eine Reihe von Studien, Prognosen und Szenarien
veröffentlicht worden, die die Entwicklung von Stromverbrauch und -
erzeugung bis zum Jahr 2030 untersucht haben. Die Ergebnisse zeigen eine
erhebliche Bandbreite möglicher Entwicklungen auf und verdeutlichen damit die
Unsicherheiten, die bei einem Betrachtungszeitraum von zehn Jahren naturgemäß
bestehen. Zu beachten ist dabei, dass es neben verbrauchssteigernden
Entwicklungen (insbesondere zunehmende Sektorkopplung) auch gegenläufige
Entwicklungen gibt, wie z. B. Effizienzgewinne und ein rückläufiger
Kraftwerkseigenverbrauch. Dies spiegelt sich auch in der in den letzten Jahren rückläufigen
Entwicklung des Bruttostromverbrauchs wider. Exemplarisch für
entsprechende Studien seien hier die Abschätzungen der Gesamtwirkung des
Klimaschutzprogramms durch Vorhaben im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit genannt. Sie ermitteln einen Bruttostromverbrauch von 567 bis
591 TWh im Jahr 2030 bei Nettostromimporten von 18 bis 45 TWh. Beide
Vorhaben konnten allerdings nicht die Entwicklungen zum European Green Deal
berücksichtigen.
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde das Ausbauziel für erneuerbare
Energien auf 65 Prozent des Bruttostromverbrauchs im Jahr 2030 bereits
deutlich angehoben. Die Ausbaupfade berücksichtigen allerdings noch nicht das
verschärfte EU-Klimaziel. Die Ausbaupfade sind insoweit im Lichte des
höheren EU-Klimaziels für das Jahr 2030 weiter anzuheben.
Zudem enthält das EEG in § 98 einen Monitoringmechanismus, der – falls dies
erforderlich ist (z. B. wenn aufgrund von Prognosen ein deutlicher Anstieg des
Bruttostromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist) – in Verbindung mit
§ 88c eine Anpassung der im EEG festgelegten Ausbaupfade durch Verordnung
ermöglicht, um das Erreichen des aktuellen Ausbauziels von 65 Prozent im
Jahr 2030 sicherzustellen.
Auch zu der Frage, inwieweit zur Deckung des Stromverbrauchs im Jahr 2030
Stromimporte beitragen werden, weisen vorliegende Studien eine erhebliche
Bandbreite aus. Letztlich hängt dies neben dem Ausbau der Erneuerbaren in
Deutschland insbesondere von der Preiskonstellation für CO2, Gas und Kohle
sowie z. B. auch von den Erzeugungskapazitäten und Kostenpotentialen,
verfügbaren Flächen und der Kooperationsbereitschaft im Ausland ab.
10. Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass der steigende
Strombedarf im Verkehrssektor zu zusätzlichen Emissionsminderungen
führt, die über die bereits bestehenden Ziele des Gesetzentwurfs zur
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer
energierechtlicher Vorschriften hinausgehen?
Durch das Bundes-Klimaschutzgesetz wird verbindlich geregelt, wie viel
Treibhausgasemissionen der Sektor Energiewirtschaft bis zum Jahr 2030 emittieren
darf. Das Sektorziel für die Energiewirtschaft deckt dabei auch zusätzlichen
Strombedarf ab, der benötigt wird, um die übrigen Sektorziele zu erreichen
(z. B. durch E-Mobilität im Verkehrssektor oder Wärmepumpen im
Gebäudesektor).
11. Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung für eine
Mehrfachanrechnung um den Faktor 3 für die Nutzung von erneuerbarer Energie
in batterieelektrischen Fahrzeugen entschieden?
Der Betrieb von insbesondere öffentlichen Ladepunkten stellt derzeit noch kein
wirtschaftliches Modell dar und wird durch Steuergelder mitfinanziert. Die
Förderung von Strom, der für Straßenfahrzeuge bereitgestellt wird, soll langfristig
Ladepunktbetreibern die Möglichkeit bieten, die Wirtschaftlichkeit ihrer
Ladepunkte durch den Quotenhandel mit der Mineralölwirtschaft zu verbessern.
Durch die Mehrfachanrechnung mit dem Faktor 3 wird die Wirtschaftlichkeit
des Betriebes von Ladepunkten entsprechend verbessert.
12. Aus welchen Gründen strebt die Bundesregierung die
Mehrfachanrechnung um den Faktor 2 auf die Treibhausgasminderungsquote von grünem
Wasserstoff an, der in Raffinerien zur Produktion konventioneller
Kraftstoffe eingesetzt wird, statt einer Anrechnung in vollem Umfang als
erneuerbare Elektrizität, wie Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 und 6 in
RED II angelegt?
Die Mehrfachanrechnung für strombasierte Kraftstoffe und Wasserstoff dient
dazu, neuartige Kraftstoffe bei ihrer Markteinführung zu unterstützen. Die
Doppelanrechnung halbiert in diesem Fall die effektiven Kosten für diese
Erfüllungsoption.
13. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die im Gesetzentwurf angestrebte
Mehrfachanrechnung um den Faktor 2 auf die THG-Quote von grünem
Wasserstoff, der in Raffinerien zur Produktion konventioneller
Kraftstoffe eingesetzt wird, umzusetzen?
Abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
wird zur Berechnung des Referenzwertes, gegenüber dem die
Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, die energetische Menge an Wasserstoff mindestens
mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Treibhausgasemissionen des elektrischen
Stroms werden berechnet durch die Multiplikation der energetischen Menge an
Wasserstoff mindestens mit dem Faktor 2 sowie mit dem Wert der für die
durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit.
14. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Leistung von Energie aus
biogenen Quellen ein, absolut und anteilig an der Gesamtleistung aus
Bioenergie im Jahr 2021, im Jahr 2026 und im Jahr 2030, die nicht mehr aus
dem EEG gefördert werden?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Leistung von Energie aus
biogenen Quellen ein, die von dem Vertriebsweg Wasserstoff Gebrauch
machen würden?
Zur Erfüllung der Treibhausgasminderungs-Quote im Jahr 2030 werden
schätzungsweise 190 PJ an Biokraftstoffen erforderlich sein. Wasserstoff aus
biogenen Quellen wird nach dem Entwurf der Bundesregierung von der Förderung
(nicht jedoch von der Verwendung) im Rahmen der THG-Quote
ausgeschlossen. Bisher wurde kein Wasserstoff aus biogenen Quellen zur Erfüllung der
THG-Quote eingesetzt.
15. Aus welchen Gründen vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass
Wasserstoff aus biogenen Quellen den Hochlauf der
Wasserstoffwirtschaft gefährden würde?
Aus welchen Gründen vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass
ausschließlich Elektrolysekapazitäten, mit denen aus Strom nicht
biogenen Ursprungs Wasserstoff gewonnen wird, dem Hochlauf der
Wasserstoffwirtschaft dienlich seien?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 110 der
Abgeordneten Lisa Badum auf Bundestagsdrucksache 19/26997 verwiesen.
16. Werden Strommengen, die nicht gemäß der 38. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) von Dritten
gemeldet werden und von der Bundesregierung durch Auktionierung
dem Quotenhandel zugeführt werden, in der Menge der
Treibhausgasminderung durch Strom nach § 37h einbezogen, und wenn nein, warum
nicht?
Ja.
17. Wie beabsichtigt die Bundesregierung eine Verlagerung des Flugverkehrs
und der damit verbundenen Emissionen aufgrund der Kostenwirkung
einer nationalen PtL-Beimischungsquote für den Luftverkehr zu
verhindern?
Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich die Initiativen der EU und den
angekündigten Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einführung einer
EU-weiten Mindestquote für strombasierte Flugtreibstoffe (PtL-Kerosin) im
Rahmen einer Richtlinie für alternative Flugtreibstoffe in der EU. Damit
können Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU sowie Wettbewerbsnachteile
für Fluggesellschaften vermieden werden. Sollte bis zum Jahr 2026 keine
einheitliche PtL-Quote im Luftverkehr für alle EU-Staaten eingeführt worden sein,
wird die Bundesregierung die Auswirkungen prüfen und entsprechende
Maßnahmen einleiten, um möglichen durch die nationale Einführung der
Mindestquote in Deutschland entstandenen, internationalen Wettbewerbsnachteilen für
die deutsche Luftverkehrswirtschaft entgegen zu wirken.
18. Wie bewertet die Bundesregierung die zusätzlichen Kosten, die aufgrund
der notwendigen Vermarktung von synthetischen Komponenten für
Benzin- und Dieselkraftstoff als Kuppelprodukt von PtL-Kerosin
entstehen?
Bei der Produktion strombasierter Flugturbinenkraftstoffe entstehen
prozessbedingt auch strombasierte Otto- und Dieselkraftstoffe. Durch die Anrechnung
dieser Kuppelprodukte im Straßenverkehr entstehen den produzierenden
Unternehmen Einnahmen, wodurch die PtX-Technologie insgesamt gefördert wird.
19. Aus welchen Gründen strebt die Bundesregierung an, den Mindestanteil
für fortschrittliche Biokraftstoffe auf 2,6 Prozent ab 2030 festzulegen,
statt auf die in der RED II vorgeschlagenen 3,5 Prozent bis 2030?
Der Mindestanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen beträgt gemäß Artikel 25
Absatz 1 Unterabsatz 4 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a der
RED II 1,75 Prozent. Die Bundesregierung hat sich nach Analyse verfügbaren
Rohstoffpotenziale und perspektivisch zur Verfügung stehenden Anlagen zur
Produktion fortschrittlicher Biokraftstoffe auf einen Mindestanteil von 2,6
Prozent verständigt.
20. Welche Auswirkung erwartet die Bundesregierung durch die Festlegung
der energetischen Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und
Futtermitteln auf 4,4 Prozent und für Biokraftstoffe aus Altspeiseölen und
tierischen Fetten auf 1,9 Prozent auf den Absatz fossiler Kraftstoffe?
Die Bundesregierung erwartet, dass Biokraftstoffe nur bis zu der
entsprechenden festgelegten Obergrenze in Verkehr gebracht werden. Im Falle von
Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen soll dies die Ausweitung
der Anbauflächen begrenzen. Durch die Festlegung der Obergrenze von
1,9 Prozent für tierische Fette und Altspeiseöle, die 0,2 Prozentpunkte über der
Obergrenze der RED II liegt und damit der Zustimmung durch die Europäische
Kommission bedarf, sollen zusätzliche Mengen an Altspeiseölen bspw. aus
haushaltsnahen Sammlungen erschlossen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]