[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Luksic, Frank Sitta,
Bernd Reuther, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/27854 –
Das Schnellladegesetz unter ordnungspolitischen Gesichtspunkten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat sich für das Jahr 2030 ein Ziel von 7 Millionen bis
10 Millionen Elektroautos in Deutschland gesetzt. Ohne eine leistungsstarke,
flächendeckende Ladeinfrastruktur wird der laufende Aufwuchs nicht zu
erhalten sein. Nach Angaben des Kraftfahrtbundesamtes wurden allein im Jahr
2020 insgesamt 194 163 batterieelektrisch angetriebene Fahrzeuge (BEV)
zugelassen (siehe
https://www.kba.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/Allge
mein/pm01_2021_E_Antrieb.html). Als Flächenland mit verschiedenen
Zentren und einer sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum lebenden
Bevölkerung stellt insbesondere das Laden von E-Fahrzeugen weiterhin ein
besonders großes Hindernis für die Verbreitung der Technologie da. Der Aufbau
einer öffentlichen Schnellladeinfrastruktur ist daher von wesentlicher
Bedeutung für die zukünftige Entwicklung der Elektromobilität in Deutschland.
Zum 10. Februar 2021 hat das Bundeskabinett daher den Gesetzentwurf zur
Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur beschlossen. Ziel ist
der wettbewerbliche Aufbau eines öffentlichen Netzes mit 1 000 Standorten
bis 2023 mithilfe von Steuergeldern (
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pr
essemitteilungen/2021/017-scheuer-schnellladegesetz.html). Der Leiter der
Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur bei der bundeseigenen NOW GmbH
sieht den Gesetzentwurf sogar als Lösung für „das aktuelle Marktversagen“.
Gleichzeitig wird die bisherige Ausgestaltung von Seiten betroffener Verbände
und Unternehmen kritisch betrachtet (
https://www.electrive.net/2021/01/09/sc
hnellladegesetz-die-heikle-gratwanderung-des-bmvi/). Der Gesetzentwurf
würde den laufenden, privat finanzierten Ausbauprozess zum Teil aushebeln
und durch seine eigenen Vorgaben ersetzen. Angesichts einer wachsenden
Anzahl sowohl von Ladestellen als auch von privatwirtschaftlichen Anbietern für
die Ladeinfrastruktur droht hier nach Ansicht der Fragesteller eine gut
gemeinte, aber schlecht umgesetzte Staatsintervention mit Steuergeldern in einen
sich gerade formierenden Marktplatz. Die staatliche Forcierung des Ausbaus
droht, wenn andere planwirtschaftliche Erfahrungen als Referenz genommen
werden, den Ausbau vielmehr langfristig zu verlangsamen, zu verteuern oder
möglicherweise komplett zu gefährden.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/29203
19. Wahlperiode 03.05.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 3. Mai 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wieso sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Beschleunigung
des Schnellladeinfrastrukturausbaus?
Für den erfolgreichen Markthochlauf von Elektrofahrzeugen bedarf es einer
bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Ladesäuleninfrastruktur. Das
Schnellladen im Mittelstrecken- und Fernverkehr stellt dabei – neben dem Normalladen
zum Beispiel zu Hauseund am Arbeitsplatz – eine Schlüsselkomponente dar.
Das Netz der Schnellladepunkte mit hoher Leistung soll daher (mit Blick auf
künftig verfügbare Fahrzeuge und die angestrebte Mittel-/Lang-
streckennutzung) ausgebaut werden.
2. Welchen Mehrwert erwartet die Bundesregierung durch den
Schnellladeinfrastruktur-Gesetzentwurf, insbesondere im Vergleich zur
Weiterführung des aktuellen marktbasierten regulären Ausbaus von
Schnellladepunkten sowie zu den bestehenden Förderprogrammen?
a) Inwiefern unterscheidet sich die Vergabe vom derzeitigen Ansatz der
Förderung unter der „Förderung Ladeinfrastruktur“?
b) Wie sollen die „Förderung Ladeinfrastruktur“ und das „1000-
Standorte-Programm“ miteinander interagieren, und was sind die
potenziellen Risiken von solcher Parallel-Förderung?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Das Schnellladegesetz (SchnellLG) definiert den Aufbau eines
Grundversorgungsnetzes mit Schnellladestationen für den Mittelstrecken- und Fernverkehr
als eine Gewährleistungsaufgabe des Bundes. Im Zusammenhang mit dem
1 000-Standorte-Programm soll das Instrument der öffentlichen Ausschreibung
die Errichtung und den Betrieb der Schnellladestandorte gewährleisten. An
vielen Standorten werden die dort zu errichtenden Schnellladestationen auf
absehbare Zeit wegen des erst anlaufenden Ladebedarfs zunächst selbst nicht
wirtschaftlich tragfähig sein. Über den Mechanismus der teilweisen Finanzierung
von Errichtung und Betrieb kann dieses Risiko für den Betreiber (der es im
Rahmen seines Angebotes bewerten muss) aufgefangen werden.
Für die angestrebte flächen- und bedarfsgerechte Grundversorgung an
Schnellladestationen mit ihren vergleichsweise hohen Investitions- und Betriebskosten
liefert das Instrument der Förderung nicht die ausreichende
Umsetzungssicherheit. Die Daten der Bundesnetzagentur (BNetzA) und die Analyse des
Förderprogramms Ladeinfrastruktur machen deutlich, dass bislang auch mit einer
Förderung ganz überwiegend nur an für den Investor wirtschaftlich besonders
attraktiven Standorten Ladeinfrastruktur errichtet wird. Zudem wurden bislang
nur rund 3 Prozent der öffentlich zugänglichen Ladepunkte als
Ladeinfrastruktur mit mindestens 150 kW Ladeleistung errichtet, da die
Wirtschaftlichkeitslücke hier besonders groß ist.
Gemäß den Vorgaben des SchnellLG ist das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI) für die Bedarfsermittlung und die Definition
der Schnellladestandorte sowie der Suchräume zuständig. Hierbei wird die
Datengrundlage des StandortTOOLs, das von der Nationalen Leitstelle
Ladeinfrastruktur im Auftrag des BMVI entwickelt wurde, eingesetzt. Neben der
verkehrsplanerischen Bestimmung des Bedarfs an Ladeinfrastruktur ist auch die
Berücksichtigung bereits bestehender Infrastruktur eine Kernaufgabe des
StandortTOOLs. Diese Ergebnisse werden sowohl bei der Definition der
Ausschreibung als auch bei der Ausgestaltung der Förderprogramme genutzt. Eine
„Doppelförderung“ wird hierdurch vermieden.
3. Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung für das Format der
Ausschreibung im Schnellladeinfrastruktur-Gesetzentwurf entschieden?
a) Inwiefern wurden bisherige Erfahrungen des Bundes und
insbesondere der Bundesnetzagentur diesbezüglich berücksichtigt?
b) Welche Rolle spielt die Bundesnetzagentur im Hinblick auf die
Umsetzung des Gesetzentwurfs?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Die bisherigen Erfahrungen der BNetzA, insbesondere bezüglich einer
sachgerechten und zügigen Netzanbindung, wurden einbezogen. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Plant die Bundesregierung vergleichbare Maßnahmen für weitere
alternative Kraftstoffe, insbesondere für Wasserstoff?
Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU hat die Bundesregierung
den Nationalen Strategierahmen über den Aufbau der Infrastruktur für
alternative Kraftstoffe (NSR) verabschiedet. Mit diesem soll der Ausbau der
Ladeinfrastruktur für E-Autos, die Infrastruktur für die Erdgasversorgung (komprimiertes
und verflüssigtes Erdgas) und die Infrastruktur für die Wasserstoffversorgung
von Brennstoffzellenfahrzeugen abgedeckt werden. Ein zentrales Ziel der
Bundesregierung im NSR ist, ein Netzwerk von 100 Tankstellen für
Wasserstoffautos aufzubauen. Im Zuge der Umsetzung und Fortentwicklung des
Nationalen Strategierahmens prüft die Bundesregierung derzeit verschiedene
Umsetzungspfade. Hierfür wurde unter anderem die Leitstelle Wasserstoff bei der
Nationalen Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie NOW
GmbH gegründet.
5. Wie will die Bundesregierung die Anzahl, den Bedarf und die Standorte
für Schnellladestationen für eine flächendeckende Versorgung ermitteln?
a) In welchem Zeitraum soll dies erfolgen?
b) Wer soll dies in welcher Form ermitteln?
c) Wie soll die im Gesetzentwurf genannte Flächendeckung erreicht
werden?
d) Wird es eine Beteiligung staatlicher, unternehmerischer oder
zivilgesellschaftlicher Teilnehmer geben?
e) Wie werden bei der Bedarfsermittlung auch die bereits vorhandenen,
in der Umsetzung befindlichen wie auch geplanten
Schnellladestandorte berücksichtigt?
f) Wie soll ein entsprechender Abstand zu diesen bereits vorhandenen,
den in der Umsetzung befindlichen sowie den geplanten Standorten
sichergestellt werden, damit diese Standorte wirtschaftlich betrieben
werden können?
Die Fragen 5 bis 5f werden gemeinsam beantwortet.
Dem Bund obliegt die Ermittlung des Bedarfs an Schnellladestandorten (vgl.
§ 3 Absatz 2 SchnellLG-Entwurf (SchnellLG-E)). Hierfür nutzt das BMVI das
StandortTOOL (
https://www.standort-tool.de). Bei der Ermittlung des
Ladeinfrastrukturbedarfs wird der bisherige Bestand an Ladeinfrastruktur
berücksichtigt, um so Konkurrenzsituationen zu vermeiden. Die Bedarfsermittlung erfolgt
mit Hilfe des StandortTOOLs vor Beginn der Ausschreibung.
Eine Beteiligung staatlicher, unternehmerischer oder zivilgesellschaftlicher
Teilnehmer erfolgt über die Bereitstellung geeigneter Liegenschaften, welche
über das FlächenTOOL (
https://flaechentool.de) gemeldet werden können. Das
FlächenTOOL wurde unabhängig von der geplanten Ausschreibung erstellt,
ermöglicht aber in diesem Zusammenhang Liegenschaften zu melden, an denen
auch die Errichtung von Schnellladeinfrastruktur möglich ist.
Das 1 000-Standorte-Programm dient dem Ziel, zukünftig eine flächen- und
bedarfsdeckende Ladeinfrastruktur bereitzustellen. Der Aufbau von 1 000
Standorten hat hierbei die Aufgabe, deutschlandweit ein Grundversorgungsnetz
aufzubauen, das die Sicherheit gibt, im Mittel- und Fernverkehr in einer
angemessenen Entfernung bzw. Zeit einen Ladepunkt mit hoher Ladeleistung
vorzufinden. Aufgrund unterschiedlicher Durchschnittsgeschwindigkeiten innerhalb
und außerhalb von Siedlungsgebieten und der hiermit verbundenen Zeit zur
Erreichung eines Standorts ist eine unterschiedliche Netzdichte im städtischen
und ländlichen Raum vorgesehen. Insbesondere entlang des Fernstraßennetzes
wird eine Netzdichte unter Berücksichtigung der bereits bestehenden
Infrastruktur angestrebt, die Ladevorgänge bei niedrigem Batteriestand ermöglichen
sollen, um höchstmögliche Ladeleistungen bei Ladevorgängen zu erhalten.
6. Liegen der Bundesregierung Studien diesbezüglich sowie bezüglich der
Anzahl benötigter Ladepunkte insgesamt vor?
7. Wenn ja, welche Schlüsse zieht sie daraus?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aus dem Ladebedarf, der nicht durch private Ladeinfrastruktur gedeckt werden
kann, kann die Anzahl an öffentlich zugänglichen Ladepunkten (LP) abgeleitet
werden. Der Ladebedarf hängt von dem Verhältnis von öffentlich und
nichtöffentlich zugänglichen Normalladepunkten (NLP), Schnellladepunkten (SLP)
und High-Power-Charging- (HPC) Ladepunkten ab und verhält sich wie ein
dynamisch gekoppeltes System. Gibt es mehr nicht-öffentlich zugängliche LP zu
Hause oder am Arbeitsplatz, sind weniger öffentlich zugängliche LP nötig.
Nicht-öffentlich zugängliche LP zu Hause werden im Förderprogramm
„Ladeinfrastruktur an Wohngebäuden“ gefördert. Das Programm erfreut sich großer
Nachfragen, seit dem Start am 24. November 2020 wurden bereits
Förderanträge über 410 000 Ladepunkte bewilligt (Stand: 13. April 2021).
Basierend auf der Anzahl ermittelter Ladevorgänge in der Studie
„Ladeinfrastruktur nach 2025/2030 – Szenarien für den Markthochlauf“ strebt die
Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur für die Jahre 2025 und 2030 folgende
Zahlenkorridore für die öffentlich zugängliche LP an:
2025 2030
Zielgröße NLP (<=22 kW) 90.000 – 115.000 185.000 – 230.000
Zielgröße SLP (>22 kW – <150 kW) 40.000 – 50.000 75.000 – 90.000
Zielgröße HPC-Ladepunkte (>=150
kW)
15.000 – 20.000 40.000 – 55.000
Im November 2020 wurde die Studie „Ladeinfrastruktur nach 2025/2030 –
Szenarien für den Markthochlauf“ der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur
veröffentlicht. Sie wurde vom BMVI in Auftrag gegeben und von der Reiner
Lemoine Institut gGmbH durchgeführt und ist unter folgendem Link abrufbar:
https://nationale-leitstelle.de/wp-content/pdf/broschuere-lis-2025-2030-final-w
eb.pdf.
Die Studie ermittelt die Anzahl der Ladevorgänge verteilt auf sieben Lade-Use-
Cases für sechs verschiedene Szenarien sowohl für private und öffentliche
Ladeinfrastruktur. Mit Blick auf aktuelle Entwicklungen, wie höhere
Ladeleistungen der Fahrzeuge und höhere Ladeleistungen an Kundenparkplätzen und im
Straßenraum von mehr als 22 kW Ladeleistung, unterliegt die Anzahl
benötigter Ladepunkte stetiger Prüfung und Anpassung.
8. Welche Anzahl an Losen soll für das Vergabeverfahren verwendet
werden?
9. Aus welchen Gründen soll die Anzahl der Lose begrenzt werden, und
welche Auswirkungen ergeben sich dadurch für den Wettbewerb?
10. Warum wurde die Anzahl der Lose im Gesetzentwurf noch nicht
festgelegt?
Die Fragen 8 bis 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das SchnellLG hat u. a. die Aufgabe, alle verfassungsrechtlich gebotenen
Aspekte des Ausschreibungsverfahrens zu regeln, einschließlich der Grundzüge
des Ausschreibungsverfahrens. § 4 Absatz 1 SchnelllG-E definiert deshalb eine
Mindestzahl von zehn Losen; eine Begrenzung sieht das Gesetz nicht vor. Die
konkrete Zahl wird entweder im Rahmen einer Verordnung oder bei
Ausgestaltung des konkreten Ausschreibungsdesigns festgelegt.
11. Wie hoch sind die für den Gesetzentwurf veranschlagten
Bundeshaushaltsmittel insgesamt (bitte nach Jahren und Haushaltstiteln
aufschlüsseln)?
12. Wofür sollen die Bundeshaushaltsmittel im Einzelnen verwendet werden
(bitte nach Titel und Kosten aufschlüsseln)?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Für die Errichtung der 1 000 HPC-Standorte werden voraussichtlich
Investitionskosten von etwa 1,9 Mrd. Euro entstehen. Es handelt sich bei diesem Wert
um eine Näherung auf Basis durchschnittlicher Kosten pro Ladepunkt. Eine
genauere Bezifferung ist nicht möglich, da sich insbesondere die (hohen)
Netzanschlusskosten von Standort zu Standort stark unterscheiden. Hinzu kommen die
laufenden Betriebskosten, die nur bei einer starken Auslastung durch die
Einnahmen der Ladevorgänge finanziert werden können.
In welcher Höhe diese Kosten vom Bund getragen werden, ist nicht nur mit
Blick auf die Höhe der insgesamt entstehenden Kosten bzw. die der
gegenläufigen Einnahmen ungewiss. Hinzu kommt, dass der Zuschussbedarf des
Betreibers wettbewerblich im Wege der Ausschreibung ermittelt wird. Das heißt,
jeder Bieter prognostiziert und kalkuliert eigenständig seinen individuellen
Zuschussbedarf. Den Zuschlag erhält der Bieter mit dem – bei sonst
vergleichbarer Angebotsqualität – geringsten Zuschussbedarf. Die dafür benötigten Mittel
bis 2024 sind bereits im Energie- und Klimafonds, Kapitel 6092 Titel 893.02
veranschlagt. Im Übrigen wird auf die Begründung des Gesetzentwurfs auf
Bundestagsdrucksache 19/28184 verwiesen.
13. Welche Flächen bzw. welche Standorte wird die Bundesregierung für
Schnellladeinfrastruktur zur Verfügung stellen (bitte nach Gesamtfläche,
Lage und Anzahl der Standorte, Entfernung zur Autobahn, bisheriger
Nutzung sowie ggf. vorhandener Netzanbindung aufschlüsseln)?
a) Welche dieser Flächen bzw. Standorte entlang der Bundesfernstraßen
will die Bundesregierung diesbezüglich zur Verfügung stellen?
b) Wie stellt die Bundesregierung sicher, das Flächen bzw. Standorte
den im Gesetzentwurf genannten Ansprüchen genügen?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft, welche bundeseigenen Flächen einbezogen werden
können.
Hierzu können zum jetzigen Zeitpunkt keine näheren Angaben gemacht
werden.
14. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für die Verstärkung
oder Errichtung von Netzanschlüssen insgesamt sowie für den
Bundeshaushalt?
a) Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung diesbezüglich im
ländlichen Raum?
b) Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung diesbezüglich
entlang der Bundesfernstraßen?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Die Kategorien „ländlicher Raum“ bzw. „entlang von Bundesfernstraßen“
haben keinen Einfluss auf die Höhe der Kosten für Netzanschlüsse. Sie können –
auch im städtischen Raum – je nach Entfernung zum nächsten
Netzverknüpfungspunkt stark differieren.
Basierend auf der „Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“
und Informationen der Industrie kalkuliert die Bundesregierung einen
durchschnittlichen Kostenansatz von ca. 85 000 Euro pro Ladepunkt.
15. Wie will die Bundesregierung damit umgehen, dass durch den
Schnellladeinfrastruktur-Gesetzentwurf der Bund direkt zum Betreiber von
Schnellladestationen, etwa infolge einer Übernahme von
Bestandsinfrastruktur, werden kann?
Die Übernahme von Bestandsinfrastruktur durch den Bund nach § 6 Absatz 3
SchnellLG-E ist ein eng definierter Ausnahmefall. Er setzt eine unzumutbare
wirtschaftliche Härte voraus. Wenn der Bund die Ladeinfrastruktur
ausnahmsweise übernehmen sollte, wird er diese nicht selbst betreiben, sondern über eine
Ausschreibung einen anderen Betreiber dafür suchen.
16. Welche Rolle spielen die Raststätten entlang der Bundesfernstraßen für
den Schnellladeinfrastruktur-Gesetzentwurf, insbesondere im Hinblick
auf die potenzielle erneute Förderung bereits geförderter Infrastruktur an
diesen Standorten?
Die Raststätten entlang der Bundesfernstraßen werden in die Ermittlung der
Standorte bzw. Definition der Suchräume für die auszuschreibenden
Schnellladestandorte mit einbezogen. Wie dies im Rahmen bestehender
Konzessionsverträge umzusetzen ist, regelt § 5 SchnelllG-E. Die bisherige Errichtung von
Ladeinfrastruktur an diesen Standorten erfolgte im Rahmen der bestehenden
Konzessionsverträge.
17. Wie hoch ist der voraussichtliche Stromverbrauch der geplanten 1 000
Schnellladestationen?
Die Bundesregierung plant ein bundesweites Schnelladenetz von 1 000
Standorten mit einem Vielfachen von Ladepunkten, deren Zahl je nach Standort bzw.
Suchraum stark variiert. In der Studie „Ladeinfrastruktur nach 2025/2030 –
Szenarien für den Markthochlauf“ wurde berechnet, dass in Abhängigkeit vom
betrachteten Szenario an öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur
Energiemengen von ca. 7 600 bis 12 300 GWh pro Jahr verladen werden. Diese
Energiemengen verteilen sich auf verschiedene Lade-Use-Cases. Der Energiebedarf
an den Ladepunkten des 1 000-Standorte-Programms ist daher abhängig von
der Nutzung der Ladepunkte anderer Lade-Use-Cases, z. B. im privaten Raum
oder am Arbeitsplatz.
18. Welche Auswirkungen hat die Vorgabe des Schnellladeinfrastruktur-
Gesetzentwurfs, dass Ladestationen ausschließlich mit Strom aus
erneuerbaren Energien versorgt werden dürfen?
Elektromobilität leistet nur einen wesentlichen Beitrag zur Reduktion von CO2
im Verkehrssektor, wenn auch der Ladestrom CO2-neutral ist. Hieraus resultiert
die entsprechende Vorgabe im SchnelllG-E, die sich auf die Nachfrage nach
erneuerbaren Energien auswirken wird. Die Stromversorgung mit erneuerbaren
Energien ist über Herkunftsnachweise sicherzustellen.
19. Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf den Ausbau der öffentlich
zugänglichen Ladeinfrastruktur ein Marktversagen?
a) Wenn ja, wie, wo, und seit wann?
b) Wenn nein, warum unternimmt die Bundesregierung einen solchen
Markteingriff?
Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet.
Der Marktmechanismus aus Angebot und Nachfrage hat für den Bereich der
HPC-Schnellladung nicht zu den volkswirtschaftlich wünschenswerten
Ergebnissen geführt. Bis heute konnte kein flächen- und bedarfsdeckendes HPC-
Ladenetz errichtet werden (rund drei Prozent aller öffentlichen Ladepunkte
entsprechen dieser Leistungsklasse). Dieses ist allerdings der Schlüssel zur
Ermöglichung einer kundenfreundlichen, leistungsfähigen Langstrecken-mobilität
mit Elektrofahrzeugen. Insbesondere an Standorten mit einer saisonalen
Kundennachfrage (z. B. Autobahnstandorte mit sehr viel Urlaubsverkehr) ist es in
der aktuellen Markphase nicht oder nur schwer möglich, ein bedarfsgerechtes
Ladeangebot bereitzustellen.
Dem Problem des sog. First-Mover-Disadvantage, wonach elektrisch
betriebene Fahrzeuge vom Verbraucher nur bei einer ausreichend ausgebauten
Ladeinfrastruktur gekauft werden, diese sich aber wiederum nur bei ausreichender
Nachfrage nach Ladekapazität rentabel betreiben lässt, begegnet die
Bundesregierung durch aktive Finanzierungs- und Fördermaßnahmen. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
20. Mit welchem zeitlichen Horizont rechnet die Bundesregierung für die im
Schnellladeinfrastruktur-Gesetzentwurf formulierte staatliche Förderung,
und wann soll diese beendet werden?
Hierbei handelt es sich um eine Finanzierung im Rahmen einer Ausschreibung.
Nach dem Gewährleistungskonzept, das in § 3 SchnelllG-E – insbesondere in
den Absätzen 1, 2 und 8 – seinen Ausdruck findet, ist die Verantwortung des
Bundes in dem Sinne begrenzt, dass er nur soweit und nur solange durch
Beauftragung von Unternehmen aktiv wird und aktiv bleibt, wie der Markt eine
flächendeckende und bedarfsgerechte Schnellladeinfrastruktur (noch) nicht aus
eigener Kraft bereitstellt.
21. Wann, und in welchem Umfang fanden Konsultationen bzw. die
Verbändeanhörung zum Schnellladeinfrastruktur-Gesetzentwurf statt?
Die Verbändeanhörung wurde vom 28. Dezember 2020 bis 5. Januar 2021
durchgeführt. Stellungnahmen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen
sind, wurden ebenfalls für die weiteren Verfahrensschritte im
Gesetzgebungsprozess berücksichtigt.
22. Welche Änderungsvorschläge aus den Konsultationen bzw. aus der
Verbändeanhörung wurden übernommen (bitte auflisten und erläutern)?
Zu den Änderungsvorschlägen aus der Verbändeanhörung wird auf die im
Internet veröffentlichten Informationen auf der Webseite des BMVI (abrufbar
unter: (
https://www.bmvi.de/-SharedDocs/DE/Gesetze-19/schnellladegesetz.html
?nn=382740) verwiesen.
Eine genaue Aufschlüsselung der Berücksichtigung der Änderungsvorschläge
ist nicht möglich, da die Vorschläge zwar einzeln geprüft, anschließend aber
konsolidiert berücksichtigt wurden.
23. Welche alternativen Förderinstrumente wurden im Rahmen der
Konsultationen bzw. der Verbändeanhörung in Betracht gezogen, warum wurden
diese nicht weiterverfolgt?
Die Bundesregierung hat sich im Klimaschutzprogramm 2030 und im
Masterplan Ladeinfrastruktur zu einem vorausschauenden, verlässlichen und
kundenfreundlichen Aufbau von Ladeinfrastruktur mit dem Zwischenziel von 50 000
öffentlich zugänglichen Ladepunkten bis Ende 2021 verpflichtet. Im
Masterplan heißt es:
„Das ausreichende Vorhandensein von Ladeinfrastruktur ist entscheidend für
die Kaufentscheidung der Verbraucher und mithin für den Hochlauf der
Elektromobilität. Daher ist es notwendig, dass die Bundesregierung einen zunächst
überproportionalen, antizipatorisch den Markt vorbereitenden Aufbau von
Ladeinfrastruktur ermöglicht (vorausschauende Planung).“
Bislang wurde die Errichtung von Ladeinfrastruktur über Zuwendungen
gefördert. Die geringe Verbindlichkeit eines solchen Regimes für den Empfänger
(ob, wann und wo) führt nach bisherigen Erfahrungen im Ergebnis nicht zum
notwendigen flächendeckenden und (vorausschauend) bedarfsgerechten
Aufbau eines deutschlandweiten Schnellladenetzes. Insbesondere im Bereich der
für das SchnellLG-E maßgeblichen HPC-Ladeinfrastruktur mit hohen
Ladeleistungen von mind. 150 kW pro Ladepunkt sind nur sehr wenige
Ladeeinrichtungen beantragt worden, die sich auf wenige besonders attraktive Standorte
beschränken.
Im Rahmen von Zuwendungsförderungen bestehen zudem kaum effektive
rechtliche Instrumente, um den tatsächlichen Aufbau und Betrieb von
Ladeeinrichtungen durchzusetzen: Zwar entfällt der Anspruch auf die Zahlung der
Fördermittel, wenn die Ladeinfrastruktur nicht errichtet wird. Darüber hinaus kann
der Bund aber keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Demgegenüber kann der
Bund im Rahmen einer Ausschreibung auch weitergehende Ansprüche (z. B.
Vertragsstrafen) verankern, die den Infrastrukturaufbau effektiv absichern. Die
in dem SchnellLG angelegten Ausschreibungen sind insgesamt geeignet, das
Ziel eines flächendeckenden HPC-Schnellladeinfrastrukturnetzes angemessen
zu erreichen.
24. Wurden die Bundesländer bezüglich des Schnellladeinfrastruktur-
Gesetzentwurfs konsultiert, und wenn ja, in welcher Form, und mit welchem
Ergebnis?
Im Rahmen der Anhörung wurden auch die Stellungnahmen der Länder geprüft
und teilweise berücksichtigt. Darüber hinaus haben die Länder im
Bundesratsratsverfahren Stellungnahmen abgegeben, die teilweise Berücksichtigung
fanden.
25. Wie definiert die Bundesregierung die im Gesetzentwurf genannte
„Wirtschaftlichkeitslücke“, und welche Konsequenzen sieht sie durch diesen
Begriff für die Umsetzung des Gesetzes?
Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist begrifflich die Differenz zwischen
voraussichtlichen Kosten und voraussichtlichen Einnahmen. Die Abschätzung der
konkreten Wirtschaftlichkeitslücke wird letztlich den Bietern überlassen und ist
Gegenstand des Wettbewerbs. Das Ausschreibungsverfahren wird so
konzipiert, dass ein Wettbewerb um die geringste Wirtschaftlichkeitslücke in
Verbindung mit qualitativen Elementen entsteht.
26. Nach welchen Parametern soll die Wirtschaftlichkeit bzw.
Unwirtschaftlichkeit festgestellt werden?
Die Wirtschaftlichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit eines Standortes hängt
letztlich von einer prognostischen Entscheidung ab, die vom Bieter im Rahmen des
Ausschreibungsverfahrens zu treffen ist. Im Rahmen der auszuschreibenden
Lose, die jeweils ein Bündel von konkreten Standorten bzw. Suchräumen
enthalten, in denen vom Bieter ein konkreter Standort zu suchen ist, wird die
Wirtschaftlichkeit bezogen auf die einzelnen Standorte unterschiedlich sein. Zu
berücksichtigen ist, dass im Rahmen der angestrebten Flächen- und
Bedarfsdeckung auch Standorte errichtet werden sollen, an denen von saisonalen
Auslastungsschwankungen auszugehen ist oder die – bei grundsätzlich geringer
Auslastung – auf den Aspekt der Flächendeckung einzahlen und somit ein
wirtschaftlicher Betrieb unter akzeptablen Endkundenpreisen jedenfalls kurz- und
mittelfristig nicht möglich ist.
27. Wie soll der Aufbau von Schnellladestationen an unwirtschaftlichen
Standorten durch den Gesetzentwurf gefördert werden?
Im Rahmen der Ausschreibung werden Lose gebildet, die wirtschaftliche und
weniger wirtschaftliche Suchräume bzw. Standorte bündeln. Ein Bieter erhält
nur „gute“ Suchräume bzw. Standorte, wenn er auch „schlechte“ Suchräume
bzw. Standorte bedient. Dies zwingt zu einer Kalkulation über das gesamte Los.
28. Wie will die Bundesregierung eine übermäßige Förderung und damit
eine Wettbewerbsschädigung im Rahmen des Schnellladeinfrastruktur-
Gesetzentwurfs verhindern?
Das Instrument einer Ausschreibung ist besonders gut geeignet, eine
Überförderung auszuschließen. Den Zuschlag für die Errichtung und den Betrieb einer
HPC- Ladeinfrastruktur erhält pro Los derjenige Bieter, der sich im
Wettbewerb um die geringsten benötigten Investitions- und Betriebskosten bei
vergleichbarer Qualität seines Angebotes durchsetzt. Da die teilnehmenden Bieter
den Zuschlag für das jeweilige Los erhalten wollen, werden sie genau prüfen,
wie hoch ihr Zuschussbedarf ist und dabei auch etwaige Einnahmen aus den
Ladevorgängen kostenmindernd berücksichtigen.
Gleichzeitig wird der Bund im Rahmen der Ausschreibung durch geeignete
Vorgaben sicherstellen, dass die in der Ausschreibung den Zuschlag
erhaltenden Bieter nicht durch die Bildung unangemessen niedriger Entgelte für den
Ladevorgang (Dumping-Preise) andere Betreiber von HPC-Ladeinfrastruktur
im Markt verdrängen.
29. Wie definiert die Bundesregierung die im Gesetzentwurf genannte
„Markthochlaufphase“, und wann ist diese nach Ansicht der
Bundesregierung voraussichtlich beendet, und welche Bedingungen müssen
dafür erfüllt werden?
Der Begriff Markthochlaufphase umschreibt den Zeitraum, in dem sich der
flächendeckende Ladeinfrastrukturaufbau im (vorausschauend) bedarfsgerechten
Umfang noch nicht eigenwirtschaftlich trägt.
Betreiber der HPC-Ladeinfrastruktur konzentrieren sich bislang auf Standorte,
die eine schnelle Wirtschaftlichkeit versprechen. Der Umfang des Aufbaus
orientiert sich dabei aus rein unternehmensindividueller Perspektive allein am
durchschnittlichen Bedarf des jeweiligen Standorts. Nur wenn dieser hoch
genug ist, erfolgt eine Errichtung.
Bei der unternehmensindividuellen Bewertung von Standorten ist nicht
relevant, welche Standorte für eine HPC-Ladeinfrastruktur zur Abdeckung von
Spitzen des Ladebedarfs unbedingt erforderlich sind – dies gilt insbesondere
für den Ladebedarf in bestimmten Regionen während der Urlaubszeiten.
In dieser gegenwärtigen Phase des Infrastrukturaufbaus sind daher
unterstützende Maßnahmen notwendig, um die flächendeckende Grundversorgung
sicherzustellen. Die Markthochlaufphase ist beendet, sobald der Markt eine
ausreichend flächendeckende und bedarfsgerechte Schnellladeinfrastruktur aus
eigener Kraft bereitstellen kann. Die geplanten Ausschreibungen unterstützen
den Markthochlauf dadurch, dass die während der Vertragslaufzeit geförderten
Standorte anschließend im Wettbewerb weiterbetrieben werden.
30. Wie definiert die Bundesregierung die im Gesetzentwurf genannte
„Flächendeckung“, und unter welchen Bedingungen ist diese erreicht?
Die Flächendeckung wird erreicht, wenn mit einem adäquaten Aufwand ein
(freier) Ladestandort mit hohen Ladeleistungen erreicht werden kann. Auf
Bundesfernstraßen wird in Anlehnung an den Bericht der Nationalen Plattform
Mobilität „Flächendeckende Ladeinfrastruktur“ eine Entfernung von bis zu 15 bis
30 km zwischen den Ladestandorten angestrebt. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 5 verwiesen.
31. Welche Rolle nimmt die bundeseigene NOW GmbH bezüglich des
Schnellladeinfrastruktur-Gesetzentwurfs ein?
a) Welche Kosten entstehen dem Steuerzahler diesbezüglich?
b) Wie viele Personalstellen sind dafür nötig, und wie viele werden neu
geschaffen (bitte aufschlüsseln)?
c) Inwiefern wird die NOW GmbH die Ausgestaltung der
Vergabeverfahren übernehmen?
Die Fragen 31 bis 31c werden gemeinsam beantwortet.
Die bei der NOW GmbH eingerichtete Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur
unterstützt das BMVI und die Bundesregierung bei allen Aktivitäten rund um
den Ladeinfrastrukturaufbau in Deutschland. Hierzu zählt auch die Begleitung
des Vergabeverfahrens. Im Übrigen wird auf die Begründung des
Gesetzentwurfs auf Bundestagsdrucksache 19/28184 verwiesen.
32. Welche Empfehlungen der Nationalen Plattform Mobilität gab es
bezüglich des Schnellladeinfrastruktur-Gesetzentwurfs (bitte aufschlüsseln und
erläutern)?
33. Welche Empfehlungen der Nationalen Plattform Mobilität bezüglich des
Schnellladeinfrastruktur-Gesetzentwurfs wurden inwiefern umgesetzt
(bitte aufschlüsseln und erläutern)?
Die Fragen 32 und 33 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es gab keine konkreten Empfehlungen seitens der Nationalen Plattform
Mobilität zum SchnellLG. Der Bericht der Nationalen Plattform Mobilität zur
„Flächendeckenden Ladeinfrastruktur“ findet jedoch bei der Ausgestaltung des
1 000-Standorte-Programms Berücksichtigung.
34. Ist der aktuelle Entwurf des Schnellladeinfrastruktur-Gesetzentwurfs
nach Kenntnis der Bundesregierung rechtssicher, insbesondere im
Hinblick auf die Europarechtskonformität und auf das Wettbewerbsrecht?
Die Bundesregierung hat bei der Erarbeitung des Gesetzes das geltende Recht
beachtet.
35. Welche Rolle sieht die Bundesregierung für kleine und mittelständische
Unternehmen (KMU) im Hinblick auf den Schnellladeinfrastruktur-
Gesetzentwurf?
36. Sind KMUs nach Kenntnis der Bundesregierung durch die im
Schnellladeinfrastruktur-Gesetzentwurf formulierten
Ausschreibungsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung der Los-Zahl,
gegenüber großen Wettbewerbern benachteiligt?
Die Fragen 35 und 36 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die in § 4 Absatz 1 SchnelllG-E angegebene Zahl von zehn Losen ist die
vorgesehene Mindestzahl. Die Ausschreibung wird unter Berücksichtigung von
vergabe- und wettbewerbsrechtlichen Kriterien so umgesetzt, dass auch kleine
und mittelständische Unternehmen die Möglichkeit haben, sich zu beteiligen.
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ISSN 0722-8333]