Die geplante Zuständigkeitserweiterung der Bundespolizei
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Żaklin Nastić, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Rechtsgrundlagen der Bundespolizei (Bundestagsdrucksache 19/26541) hat die Koalition erneut einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundespolizei ausgebaut werden sollen. Die Koalition folgt damit der Linie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, dessen Spitze schon in der Vergangenheit gefordert hatte: „Die Bundespolizei soll schrittweise zu einer echten Bundes-Polizei werden“ (de Maiziére, Thomas: Leitlinien für einen starken Staat in schwierigen Zeiten, veröffentlicht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 3. Januar 2017). Dies kann nach Auffassung der fragestellenden Fraktion bei konsequenter Ausgestaltung in einen Konflikt mit den grundgesetzlichen Begrenzungen der Bundespolizei führen, die den Bundesgrenzschutz bzw. die Bundespolizei als sachlich und räumlich beschränkte Sonderpolizei des Bundes gestalten.
Dies spiegelt sich auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wider, das in einem Beschluss vom 28. Januar 1998 festgestellt hatte: „Die Entscheidung der Verfassung, die Polizeigewalt in die Zuständigkeit der Länder zu verweisen und aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, der Bundesstaatlichkeit und des Grundrechtsschutzes den Ausnahmefall einer Bundespolizei in der Verfassung zu begrenzen, macht es erforderlich, das Gepräge des Bundesgrenzschutzes als einer Sonderpolizei zur Sicherung der Grenzen des Bundes (Artikel 87 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Artikel 73 Nr. 5 GG) und zur Abwehr bestimmter, das Gebiet oder die Kräfte eines Landes überschreitender Gefahrenlagen (Artikel 35 Absatz 2 und 3, 91, 115f Absatz 1 Nr. 1 GG) zu wahren. Der Bundesgrenzschutz darf nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden und damit sein Gepräge als Polizei mit begrenzten Aufgaben verlieren“ (2 BvF 3/92 Randnummer 89).
Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller wird diese kompetenzrechtliche Grenze der Bundespolizei mit dem vorliegenden Gesetzentwurf deutlich überschritten. Zugleich darf bezweifelt werden, ob die behaupteten „ermittlungshindernden Schnittstellen“ (S. 34 des Gesetzentwurfs) zwischen Landes- und Bundespolizeibehörden so überhaupt existieren und durch den gewählten Ansatz wirkungsvoll beseitigt werden können. Denn der Gesetzentwurf schafft zahlreiche neue Befugnisse zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, die in Konkurrenz zu den Zuständigkeiten der Landespolizeien stehen werden. Die Alternative, die Zuständigkeit der Bundespolizei wieder konsequent auf den Grenzschutz zu beschränken und damit die Strafverfolgung, Straftatenverhütung und Gefahrenabwehr im Landesinnern wieder in Hände der zuständigen Landespolizei zu legen, wird im Gesetzentwurf nicht einmal benannt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Teilt die Bundesregierung die Position der fragestellenden Fraktion und von Sachverständigen in der Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat am 22. März 2021 (vgl. schriftliche Stellungnahmen Professor Dr. Clemens Arzt, HWR Berlin, Andreas Roßkopf, GdP Bezirk Bundespolizei), dass verfassungsrechtlich eine Begrenzung der Zuständigkeiten der Bundespolizei als Sonderpolizei des Bundes in den Grenzen des Artikel 87 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 73 Nummer 5 des Grundgesetzes (GG) auf Aufgaben des Grenzschutzes und die räumliche Begrenzung auf den grenzüberschreitenden Verkehr (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. Januar 1998, BvF 3/92, insbesondere Randnummer 89) geboten ist, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen sind darauf im Blick auf den Gesetzentwurf zu ziehen?
Welchen neuen materiellen Regelungsgehalt hat die neue Aufgabenzuweisung in § 1 Absatz 5 des Bundespolizeigesetz-Entwurfs (BPolG-E) im Vergleich zur aktuell gültigen Fassung nach Auffassung der Bundesregierung, und hat sich die Bundesregierung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auseinandergesetzt, in der das Gericht nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller genau entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs klarstellt, dass die Speicherung personenbezogener Daten zu mutmaßlichen oder verurteilten Straftätern eben nicht der Gefahrenabwehr zuzurechnen ist (wie auf Bundestagsdrucksache 19/26541 S. 35 behauptet), sondern „letztlich nur zur Verwertung in einem künftigen Strafverfahren, also zur Strafverfolgung“ (1 BvR 668/04, Randnummer 100) erhoben werden darf?
Wie viele Verfahren wegen mutmaßlicher Verstöße gegen den § 97 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und weiterer Verbrechen, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei begangen wurden, werden von der Bundespolizei als Ermittlungsbehörde des Generalbundesanwaltes oder einer Staatsanwaltschaft eines Landes geführt?
Aus welchen anderen Zusammenhängen hat die Bundespolizei ggf. die kriminalpolizeiliche Erfahrung zum Führen solcher strafrechtlichen Ermittlungen (bitte für die Jahre 2015 bis 2020 einzeln auflisten)?
In wie vielen Fällen erfolgte in den vergangenen Jahren die Abgabe von Ermittlungen an Landespolizeien wegen der bisherigen Zuständigkeitsregelung in § 12 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) (bitte für die Jahre 2015 bis 2020 einzeln auflisten)?
In wie vielen Fällen wurden Zeuginnen und Zeugen in strafrechtlichen Verfahren der Bundespolizei in Zeugenschutzprogramme der Länder und des Bundeskriminalamtes aufgenommen (bitte einzeln für die Jahre 2015 bis 2020 auflisten), und
a) wie viele zusätzliche Mannstunden wären demnach erforderlich, wenn diese Aufgabe zukünftig von der Bundespolizei selbst wahrgenommen wird,
b) warum wird in diesem Kontext keine Regelung zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht von Zeuginnen und Zeugen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei geschaffen, sodass Personen im Zeugenschutz künftig nicht mehr mit ihrer Abschiebung unmittelbar nach ihrer Aussage im gerichtlichen Strafverfahren rechnen müssen?
Welche konkreten Fallgestaltungen hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die neue Kompetenz in § 25a BPolG-E vor Augen?
a) Welche Anwendungsfälle sind zu Alternative 1. realistisch anzunehmen?
b) Warum erfolgt hier systematisch die Zuordnung in den Abschnitt zu Befugnissen der Informationserhebung, obwohl eine Meldeauflage aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller eindeutig eine klassische Befugnis zur Gefahrenabwehr ist?
c) Welche Stelle bei der Bundespolizei soll die komplexe Prüfung zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vornehmen?
d) Wie sollen Konkurrenzen, Doppelarbeiten und Widersprüche der taktischen Gefahrensachverhaltsbearbeitung gegenüber den Landespolizeibehörden vermieden werden?
e) Warum ist im Gesetzentwurf vorgesehen, dass die Verpflichteten sich an einer bestimmten Dienststelle der Bundespolizei melden müssen, statt wie im Polizeirecht üblich die Meldung an einer Dienststelle vorzusehen?
In welchen Jahren sind die 123 Ausschreibungen zur Ausreiseuntersagung mit Terrorismusbezug durch die Bundespolizei (S. 40 der Begründung) erfolgt (bitte für die Jahre 2015 bis 2020 einzeln auflisten)?
a) Welche eigenen Erkenntnisse lagen diesen Ausschreibungen jeweils zugrunde?
b) Welche Verfahren führen zu einer solchen Ausreiseuntersagung durch die Bundespolizei, wer stellt das Bestehen der tatbestandlichen Voraussetzungen fest?
c) Warum erfolgt die Ausschreibung nicht durch Polizeibehörden der Länder?
Was ist nach Auffassung der Bundesregierung gemeint, wenn es in der Gesetzesbegründung heißt, der Einsatz von „stillen SMS“ und IMSI-Catchern, der neu in § 27e geregelt werden soll, könne künftig nicht mehr „in Analogie aufgrundlage des § 39 BPolG“ erfolgen, der die Gewahrsamnahme regelt?
Welcher Bezug ist tatsächlich gemeint, wenn in der Begründung auf S. 39 auf „die Voraussetzungen, die auch für die Telekommunikationsüberwachung nach § 39 Absatz 1 gelten“ und auf die Ausführungen in der dortigen Begründung verwiesen wird, wiewohl dieser Gesetzentwurf keine Änderung am § 39 vornimmt und die Begründung folgerichtig auch keine Ausführungen dazu enthält?
Wie häufig erhält die Bundespolizei Erkenntnisse zur Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Mobilfunkendgeräten, die im Rahmen von Amtshilfeersuchen für die Bundespolizei erhoben worden sind (bitte für die Jahre 2015 bis 2020 getrennt auflisten)?
Welche Bedeutung haben diese Erkenntnisse bislang für die Aufgabenerfüllung?
Worin sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Regelung des „finalen Rettungsschusses“ im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt (UZwG-E)?
a) Wie oft kam es in den vergangenen 20 Jahren zum Einsatz von Schusswaffen gegen Personen durch die Bundespolizei, und wie oft wurde dabei ein Mensch getötet (bitte nach Jahren auflisten)?
b) Welche Rechtsfolgen knüpfen sich an diese Änderung gegenüber dem gegenwärtigen Zustand, und warum wird das in der Gesetzesbegründung nicht ausgeführt?
c) Welche Folgen für den Umfang des tödlichen Schusswaffengebrauchs durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte hatte die Einführung der Befugnis zum „finalen Rettungsschuss“ nach Kenntnis der Bundesregierung in den im Entwurf in Bezug genommenen „Ländergesetzen“ (S. 53 des Entwurfs), und um welche „Ländergesetze“ handelt es sich dabei?
Aus welchen konkreten Erfahrungen, Einzelsachverhalten etc. lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung die Erforderlichkeit einer neuen Zuständigkeit der Bundespolizei für Abschiebungen und Zurückschiebungen in § 71 Absatz 3a Aufenthaltsgesetz-E ableiten?
a) Wann genau gilt eine Person als „festgestellt“ im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei, ist dies bereits bei jeder, auch anlasslosen, Kontrolle der Bundespolizei der Fall (bitte nachvollziehbar ausführen)?
b) Wie ist es mit dem Grundsatz der Rechtsklarheit vereinbar, wenn nach der geplanten Gesetzesänderung eine nicht dem Betroffenen zurechenbare, weil anlasslose Kontrolle der Bundespolizei, etwa von Geduldeten, die mit dem Zug fahren oder die sich in einem Bahnhof aufhalten, dazu führen könnte, dass ein Zuständigkeitswechsel von der Ausländerbehörde zur Bundespolizei erfolgt (bitte begründen)?
c) Ist die Aussage in der Begründung zu Artikel 3 des Gesetzentwurfs, wonach die Zuständigkeit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen „nach Abschluss der strafprozessualen Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BPolG“ auf die Bundespolizei übergeht als beschränkende Ausgestaltung der Norm bzw. als tatbestandliche Voraussetzung einer Zuständigkeit der Bundespolizei zu verstehen, und wenn ja, warum findet sich das nicht klar formuliert im Normtext wieder?
d) Auf welchem Erfahrungswissen und anhand welcher Kriterien soll die Bundespolizei bei der Feststellung einer Person, die sich geduldet in Deutschland aufhält, in ihrem Zuständigkeitsbereich ihre Entscheidung treffen, ob im konkreten Fall eine Abschiebung innerhalb von sechs Monaten möglich sein wird, (bitte konkret darlegen, wie vor Ort eine solche Entscheidung und Abwägung durch die Beamtinnen und Beamten vorgenommen werden soll)?
e) In welchem Zeitraum soll gegebenenfalls künftig die Prüfung erfolgen, ob eine Abschiebung innerhalb von sechs Monaten möglich sein soll und damit die Zuständigkeit für die Abschiebung von der Ausländerbehörde auf die Bundespolizei übergeht, und welche Behörde – Ausländerbehörde oder Bundespolizei – soll über diese Einschätzung entscheiden, wenn nicht bereits von den Bundespolizistinnen und Bundespolizisten anlässlich der Feststellung diese Entscheidung getroffen werden sollte, wie es der Gesetzeswortlaut nach Lesart der Fragestellerinnen und Fragesteller nahelegt (bitte ausführen)?
f) Welche verwaltungsverfahrensrechtlichen Folgen (Widerspruchsfristen, Gebührentatbestände, Wechsel der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, etc.) sind insgesamt an einen solchen Zuständigkeitswechsel geknüpft?
g) Welche Folgen im Verwaltungsvollzug sind daran geknüpft, beispielsweise hinsichtlich der Übergabe der Ausländerakte beim jeweiligen Zuständigkeitswechsel, der weiteren Begleitung des Verfahrens durch die ursprünglich zuständige Ausländerbehörde (Hinweise auf besondere Umstände des Einzelfalls, Vorbereitung auf eine Rückübertragung der Zuständigkeit, etc.), der Aufbereitung der z. T. sehr komplexen Vorgänge in der Ausländerakte etc., und welche Stellen innerhalb der Bundespolizei sollen hierfür zuständig sein?
h) Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, dass ein Zuständigkeitswechsel auch in solchen Fällen erfolgen könnte, in denen die Betroffenen bereits seit Jahren geduldet werden und die zuständigen Ausländerbehörden diese Personen, die jeweiligen, möglicherweise sehr komplexen Einzelfallumstände (Krankheiten, Schulbesuche der Kinder, verwandtschaftliche Beziehungen usw.) und mögliche Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen oder diese bislang verhindert haben, genau kennen (bitte begründen)?
i) Mit welcher Zahl an Betroffenen (die der Abschiebungskompetenz der Bundespolizei infolge der geplanten Neuregelung unterfallen) rechnet die Bundesregierung aufgrund ihrer Erfahrungswerte, und wie viele anlasslose Kontrollen bzw. „Feststellungen“ ausreisepflichtiger bzw. geduldeter Personen durch die Bundespolizei gab es im Jahr 2020 bzw. 2019 (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?
j) Welche Einschätzungen hat die Bundesregierung dazu, zu welchem ungefähren Anteil die Abschiebungskompetenz von der Bundespolizei dann wieder auf die Ausländerbehörden übergehen wird, weil die Zuständigkeit nach Satz 2 der geplanten Neuregelung endet (bitte ausführen)?
k) Inwieweit geht die Bundesregierung davon aus, dass die geplante Neuregelung zu einem Mehraufwand für Ausländerbehörden und Bundespolizei führen könnte, weil Zuständigkeiten hin- und herwechseln (bitte darstellen)?
l) Inwieweit muss die Bundespolizei nach der geplanten Neuregelung bei erneuten Feststellungen, d. h. nachdem sie die Abschiebungskompetenz schon einmal erlangt hatte, diese aber dann aber endete, erneut prüfen, ob sie erneut zuständig wird, weil eine Abschiebung innerhalb von sechs Monaten durchführbar sein könnte?
m) Aus welchen Erwägungen sieht die Bundesregierung die Bundespolizei als die gegenüber den Fachbehörden für Aufenthaltsrecht geeignetere Behörde an, aufenthaltsbeendende Maßnahmen in eigener Zuständigkeit durchzuführen?
n) Wie ist die Begründung zu Artikel 3 des Gesetzentwurfs zu verstehen, wenn es darin heißt, dass die Bundespolizei eine Abschiebungskompetenz auch bei Duldungen, die wegen eines strafrechtlichen Verfahrens, aus dringenden persönlichen Gründen, wegen einer ärztlichen Behandlung oder bevorstehenden Heirat, der Betreuung von Familienangehörigen oder wegen einer Berufsausbildung erteilt wurden, erlangen kann, die „diesbezügliche Feststellung“ aber „der zuständigen Erteilungsbehörde“ obliege, die von der Bundespolizei „unverzüglich in Kenntnis gesetzt“ werden solle – bedeutet dies insbesondere, dass die Bundespolizei bei anlasslosen Kontrollen z. B. in Zügen oder auf Bahnhöfen bei jeder festgestellten geduldeten Person künftig die zuständige Ausländerbehörde kontaktieren muss, um die genaueren Duldungsgründe und den aktuellen Stand des Verfahrens zu erfragen, und hielte die Bundesregierung einen solchen Rechercheaufwand für leistbar (bitte ausführen)?
o) Aus welchen Bundesländern ist der Bundesregierung bekannt, dass dort die Zuständigkeit für die Durchsetzung von Ausreisepflichten von den Ausländerbehörden auf die Polizeibehörden übertragen wurde, und auf welche Erfahrungswerte kann sie insoweit verweisen?
p) Ist die Bundesregierung mit den Fragestellenden einer Meinung, dass die neue Zuständigkeit der Bundespolizei für Abschiebungen zu so zahlreichen verwaltungsverfahrensmäßigen Friktionen und Widersprüchen führen wird, dass weder dem Ziel einer „effizienteren“ Durchsetzung der Ausreisepflicht noch dem verlässlichen Schutz von Grundrechten in Verwaltungsverfahren Genüge getan wird?