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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Vorladung von ausreisepflichtigen Personen (G-SIG: 16010095)

Rechtsgrundlage für Anhörungen durch diplomatische Vertretungen zum Zwecke der Rückführung, Mindestrechte für anzuhörende Personen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

04.01.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/29315. 12. 2005

Vorladung von ausreisepflichtigen Personen

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Irmingard Schewe-Gerigk, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Auf eine schriftliche Frage des Abgeordneten Volker Beck (Köln) im Hinblick auf die Praxis sog. Botschaftsvorführungen antwortete die Bundesregierung u. a., dass „3- bis 4mal im Jahr Mitarbeiter des Ministeriums für öffentliche Sicherheit“ der Sozialistischen Republik Vietnam in Deutschland Anhörungen von ausreisepflichtigen Personen mit vermuteter vietnamesischer Staatsangehörigkeit „zwecks Feststellung der Staatsangehörigkeit und Identität“ durchführen würden – mit Erfolg: Vietnam nähme ca. 90 Prozent der angehörten Personen anschließend zurück. Grundlage dieser Anhörungen sei das 1995 unterzeichnete bilaterale Rückübernahmeabkommen mit der Sozialistischen Republik Vietnam. Im Rahmen der Amtshilfe für die Länder würde die Bundespolizei auf der Grundlage des § 71 Abs. 3 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) diese Anhörungsrunden „koordinieren und organisieren“. Hierzu gehöre u. a. auch, dass die deutsche Seite für diese Anhörungen Räumlichkeiten zur Verfügung stelle. Die Kosten für die Anreise und den Aufenthalt der vietnamesischen Beamten würden die an der jeweiligen Anhörungsrunde beteiligten Länder tragen (Bundestagsdrucksache 16/48, S. 2 f.).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen30

1

Seit wann werden mit welchen Staaten derartige Anhörungen durchgeführt (bitte aufschlüsseln)?

2

Welche dieser Anhörungen werden auf Grundlage eines Rückübernahmeabkommens durchgeführt, und auf welcher Rechtsgrundlage finden die übrigen Anhörungen statt?

3

Finden diese Anhörungen in Räumen der diplomatischen Vertretung dieser Länder statt, und wenn nein, warum nicht?

4

Sind die diplomatischen Vertretungen an der Planung dieser Anhörungen beteiligt?

Wenn ja, wie?

Wenn nein, warum nicht?

5

Sind Angehörige der diplomatischen Vertretungen an der Durchführung der Anhörungen bzw. an der Befragung der vorgeladenen Personen beteiligt?

Wenn ja, wie?

Wenn nein, warum nicht?

6

Sind deutsche Behördenvertreter an der Durchführung der Anhörungen bzw. an der Befragung der vorgeladenen Personen beteiligt?

Wenn ja, wie

Wenn nein, warum nicht?

7

Sind an den Anhörungen bzw. an der Befragung der vorgeladenen Personen Regierungsvertreter des vermuteten Herkunftsstaates beteiligt?

Wenn ja, Vertreter welcher Ministerien (bitte nach Ländern und Ministerium aufschlüsseln)?

8

Sind an diesen Anhörungen Regierungsvertreter aus dem vermuteten Herkunftsstaat beteiligt, die durch ihre Regierungen zuvor zu Mitgliedern der diplomatischen Vertretung ihres Landes ernannt und die dann – entsprechend der Vorgaben des Wiener Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen – vom Empfangsstaat (also von der Bundesrepublik Deutschland) als solche notifiziert wurden?

Wenn nein, warum nicht?

Wie ist der Status dieser ausländischen Regierungsvertreter im Hinblick auf das deutsche Recht und das Völkerrecht?

9

Bei wem liegt die Sachherrschaft in diesen Anhörungen (bei den Mitgliedern der diplomatischen Vertretung, bei den deutschen Behördenvertretern oder bei ausländischen Regierungsvertretern)?

10

Sofern eine solche Anhörung nicht in einer diplomatischen Vertretung stattfindet und die Sachherrschaft der Befragung bei ausländischen Regierungsvertretern liegt, die über keinen diplomatischen Status verfügen, handelt es sich dann hierbei um eine Anhörung „bei [einer] Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit [die anzuhörende Person] vermutlich besitzt“ (im Sinne von § 82 Abs. 4 AufenthG)?

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Rechtsauffassung?

Wenn nein, finden diese Anhörungen dann vor einer „zuständigen [ deutschen] Behörde“ im Sinne von § 82 Abs. 4 AufenthG statt?

11

Inwiefern können Räume einer Bereitschaftspolizei oder anderweitige von einer Landesregierung zur Verfügung gestellte Unterkünfte, Räumlichkeiten einer ausländischen diplomatischen Vertretung bzw. einer zuständigen (deutschen) Behörde im Sinne von § 82 Abs. 4 AufenthG sein?

12

Sofern eine solche Anhörung nicht in einer diplomatischen Vertretung stattfindet, welches Recht findet bei diesen Anhörungen Anwendung?

13

Sofern hierbei ausländisches Recht Anwendung findet, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass – entsprechend § 49 Abs. 1 AufenthG – die Vertretung des vermuteten Herkunftsstaates von der anzuhörenden Person zum Zweck der Identitätsklärung auch tatsächlich nur solche Erklärungen einholt, „die mit dem deutschen Recht in Einklang stehen“?

14

Sind Angehörige des polizeilichen Staatsschutzes bzw. eines Geheimdienstes des vermuteten Herkunftsstaates zur Teilnahme an diesen Anhörungen bzw. zur Befragung von Personen berechtigt?

Wenn ja, nehmen – nach Kenntnis der Bundesregierung – Angehörige des polizeilichen Staatsschutzes bzw. von Geheimdiensten des vermuteten Herkunftsstaates an diesen Anhörungen bzw. an der Befragung dieser ausreisepflichtigen Person teil, und wenn ja, aus welchen Ländern?

Wenn nein, durch welche Maßnahmen stellt die Bundesregierung dies sicher?

15

Sind die an diesen Anhörungen beteiligten ausländischen Regierungsvertreter dazu berechtigt, ihre Identität zu verschleiern bzw. ihr Aussehen (z. B. durch Perücken, falsche Bärte, Sonnenbrillen) so zu verändern, dass sie nicht erkannt werden können, und wenn ja, warum?

16

Auf welcher Sprache finden diese Anhörungen statt?

17

Sofern diese Anhörungen nicht auf Deutsch geführt werden: Nimmt dann ein deutscher Behördenvertreter an dieser Befragung teil, der der Sprache mächtig ist, die in dieser Befragung benutzt wird (bzw. ein von deutscher Seite bestellter Dolmetscher), und wenn nein, warum nicht?

18

Welche Aufgaben haben etwaige, an diesen Anhörungen teilnehmende deutsche Behördenvertreter?

19

Fällt es in den Verantwortungsbereich deutscher Behörden sicherzustellen, dass diese Anhörungen allein dem Zweck der Feststellung der Staatsangehörigkeit und Identität dienen?

Wenn ja, durch welche Maßnahmen stellen dies die Behördenvertreter des Bundes bzw. der Länder sicher?

Wenn nein, warum nicht?

20

Welche Mindestrechte gelten für die anzuhörende Person?

a) Hat diese Person das Recht auf einen anwaltschaftlichen Beistand, und hat dieser Beistand das Recht, Fragen bzw. Erklärungen im Namen ihres/seines Mandanten abzugeben?

b) Hat diese Person das Recht auf einen Dolmetscher für sich bzw. für ihren/seinen anwaltschaftlichen Beistand?

c) Haben Minderjährige das Recht auf Begleitung durch ihre Eltern bzw. durch ihren Vormund, und dürfen diese Fragen bzw. Erklärungen im Namen der anzuhörenden Minderjährigen abgeben?

21

Hat die anzuhörende Person das Recht, Auskunft über solche Fragen zu verweigern, die

a) erkennbar nicht der Identitätsklärung dienen bzw.

b) einen selbst oder nahe Verwandte eventuell der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würden?

22

Gelten diese Mindestrechte auch dann, wenn das Rechtssystem des vermuteten Herkunftsstaates diese Rechte nicht vorsieht?

23

Hat eine anzuhörende Person, die aus berechtigten Gründen Aussagen ganz oder teilweise verweigert bzw. eine Anhörung zu Recht abbricht, mit Sanktionen seitens der zuständigen deutschen Ausländerbehörde zu rechnen?

24

Ist der Bundesregierung bekannt geworden, ob es im Rahmen solcher Anhörungen zur Gewaltanwendung seitens der ausländischen Regierungsvertreter bzw. durch Angehörige der diplomatischen Vertretung gekommen ist (wenn ja, bitte aufschlüsseln nach Ort, Datum, dem vermuteten Herkunftsland, Art der Körperverletzung und Zahl der Verletzten)?

25

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um solche gewaltsamen Übergriffe zu verhüten?

26

Wurden aufgrund derartiger Gewalthandlungen Strafverfahren gegen ausländische Regierungsvertreter eingeleitet (wenn ja, bitte nach folgenden Gesichtspunkten aufschlüsseln: Ort und Datum der Befragung; dem Land, aus dem die Regierungsvertreter stammen, Höhe der Verurteilung), oder genießen die ausländischen Regierungsvertreter strafrechtliche Immunität, und wenn ja, auf welcher Grundlage?

27

Ist der Bundesregierung bekannt, ob in den letzten Jahren ausländische Regierungsvertreter nach einer solchen Anhörung in Deutschland bzw. in einem europäischen Mitgliedstaat selber einen Asylantrag gestellt haben (wenn ja, bitte nach folgenden Gesichtspunkten aufschlüsseln: Ort und Datum der Befragung und der Asylantragstellung sowie das Land aus dem die Regierungsvertreter stammen)?

28

Ist der Bundesregierung bekannt geworden, ob Personen nach einer solchen Anhörung einen Asylantrag gestellt haben, in dem sie Bezug nehmend auf den Verlauf der Befragung Nachfluchtgründe geltend machen?

29

In welcher Höhe sind dem Bund bzw. den beteiligten Ländern bislang im Jahr für diese Anhörungen Kosten entstanden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

30

Wie sieht die Quote der erfolgten Rückführung von derart angehörten Personen aus (bitte nach Jahr und den jeweiligen Herkunftsstaaten aufschlüsseln)?

Berlin, den 14. Dezember 2005

Volker Beck (Köln) Irmingard Schewe-Gerigk Josef Philip Winkler Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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