[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Filiz Polat,
Claudia Roth (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/28204 –
Migrationsabkommen mit Drittstaaten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bestehende Migrationsabkommen Deutschlands sowie der Europäischen
Union mit Drittstaaten sind nach Ansicht der Fragestellenden zumeist
getrieben von dem falschen Narrativ der Masseneinwanderung und dem
faktenfernen Mythos von Europa als primärem Migrationsziel. Dass aber ein
Großteil der Migration im Globalen Süden in die jeweiligen Nachbarländer und
Regionen stattfindet (für den afrikanischen Kontinent: Sachverständigenrat
Deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) Jahresgutachten,
„Gemeinsam gestalten: Migration aus Afrika nach Europa“, S. 15), wird dabei
vernachlässigt. Das gilt auch im Kontext von Flucht und Vertreibung. Die
größten Aufnahmeländer für Flüchtlinge liegen nicht in der Europäischen
Union, sondern in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Kriegs- und
Krisengebieten (vgl.
https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/informieren/fluechtlingszah
len/).
Trotz dieser Faktenlage ist nach Ansicht der Fragestellenden in den letzten
Jahren die Tendenz zu erkennen, dass Migrationsabkommen der Europäischen
Union – aber auch bilaterale zwischen Deutschland und Drittstaaten – immer
stärker von innenpolitischen Interessen geleitet werden. Dementsprechend
sollen Abkommen die Rückkehrquote in die Herkunftsländer steigern und
Menschen davon abhalten, sich auf den Weg nach Europa zu machen (vgl.
COM(2016)385, S. 6). Die Interessen der Drittländer, die Prämisse von
Menschenrechten und der Förderung der Sustainable Development Goals (SDGs)
in einer partnerschaftlich ausgerichteten Außenpolitik müssen dabei häufig
hinter dem Ziel der sogenannten Migrationskontrolle zurücktreten.
Um das Ziel der Abschottung zu erreichen, setzt die Kommission nach
eigenen Angaben den Schwerpunkt auf die „Eindämmung irregulärer Migration,
eine Verbesserung des Grenzmanagements und Seenotrettung sowie die
gezielte Förderung legaler Migration“ (COM(2015)240: 9, 13, 17; SVR
Jahresgutachten, S. 86). Doch auch bei der Umsetzung der nach Ansicht der
Fragestellenden als Partnerschaften titulierten einseitigen Abkommen scheinen
innenpolitisch getriebene Erwägungen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union im Vordergrund zu stehen: Sichere Zugangswege fehlen weitestgehend.
Eine europäisch getragene staatliche Seenotrettung ist noch immer nicht in
Deutscher Bundestag Drucksache 19/28830
19. Wahlperiode 21.04.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 21. April 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Sicht, und zivile Seenotretterinnen und Seenotretter sind weiterhin
Kriminalisierung ausgesetzt. Regionale Akteure wie beispielsweise die
Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) und ihre Interessen wie der Ausbau
des regionalen Handels und der regionalen Freizügigkeit werden nach Ansicht
der Fragestellenden in die Abkommen viel zu wenig einbezogen und faktisch
konterkariert. Echte partnerschaftliche Verhandlungen zwischen der
Europäischen Union und Drittstaaten finden nicht statt.
Neben dem Instrument des sogenannten Visahebels (vgl. dazu auch die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27356), das auch beim Rat der Außen-
und Innenminister der Europäischen Union im März 2021 einen Schwerpunkt
bildete (vgl. der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst
Seehofer,
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2021/
03/visahebel .html), werden nach Ansicht der Fragestellenden zahlreiche
Druckmittel eingesetzt, um Drittstaaten zur Rückübernahme ihrer
Staatsangehörigen zu bewegen.
Das Migration Partnership Framework der Europäischen Kommission sieht
beispielsweise eine einseitig von der Europäischen Union ausgehende
Konditionalisierung von Geldern der Entwicklungskooperation vor. Die
nichteuropäische Seite hat dem Text des „Partnerschaftsabkommens“ und den darin
enthaltenen Bedingungen allerdings nie zugestimmt. Deshalb ist nach Ansicht
der Fragestellenden schon die Bezeichnung der nicht transparenten
Abkommen als „Partnerschaften“ irreführend.
Die so vorgenommene Konditionalisierung von Geldern der
Entwicklungskooperation und die Vermischung finanzieller Anreize mit
migrationspolitischen Interessen widerspricht eklatant den Menschenrechten und den
Sustainable Development Goals (Clare Castillejo, „The EU Migration Partnership
Framework, Time for a Rethink?“, Deutsches Institut für Entwicklungspolitik,
S. 1 f.,
https://www.die-gdi.de/uploads/media/DP_28.2017.pdf).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung verfolgt auf europäischer und internationaler Ebene einen
ressortübergreifenden kohärenten Ansatz ihrer Migrations- und
Flüchtlingspolitik.
Die Schwerpunkte liegen dabei auf der Reduzierung der Ursachen von Flucht
und irregulärer Migration, der Verbesserung des Schutzes und der
Unterstützung für Flüchtlinge, Binnenvertriebene und aufnehmende Gemeinden in
Hauptaufnahmestaaten, der Nutzung der Potenziale existierender legaler
Migrationswege, der aktiven Gestaltung und Steuerung von Migrationsprozessen, der
Rückkehr von Menschen ohne Bleiberecht und der Unterstützung der
nachhaltigen Reintegration in den Herkunftsstaaten. Die Beteiligung am
Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Kontext der
Europäischen Agenda für Migration sowie die geplanten Fortentwicklungen auf EU-
Ebene sind Bestandteil dieses Ansatzes.
Insoweit wird auch auf die Antwort der Bundesregierung auf die Große
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/26994 verwiesen.
Die Bundesregierung engagiert sich im Rahmen bereits bestehender
multilateraler Dialog- und Kooperationsforen und setzt sich im EU-Rahmen für ihre
Weiterentwicklung und Vertiefung ein.
Bei ihrem kohärenten Ansatz in der Migrations- und Flüchtlingspolitik bzw.
deren externer Dimension, also der Zusammenarbeit mit Herkunfts-, Transit-
und Aufnahmestaaten, greifen die Europäische Union und die Bundesregierung
auf vielfältige Formen der Kooperation zurück. Völkerrechtlich verbindliche
Abkommen, die ein umfassendes bzw. breites Spektrum migrationspolitischer
Themen behandeln – so ist nach dem Verständnis der Bundesregierung die von
den Fragestellern verwendete Formulierung „Migrationsabkommen“ zu
verstehen – können Teil dieses Ansatzes sein, stehen aber nicht im Vordergrund.
Der von den Fragestellern mit dem Begriff „Migrationspartnerschaften“ zitierte
„Partnerschaftsrahmen“ beruht auf der vom Europäischen Rat im Jahre 2015
beschlossenen „Europäischen Migrationsagenda“. Durch sie sollten die EU-
Mitgliedstaaten in koordinierter Weise handeln und dabei verschiedene
Instrumente und Einflussmöglichkeiten kombinieren, um umfassende Partnerschaften
mit Drittländern zu errichten.
Als prioritäre Drittstaaten, mit denen zunächst Fortschritte bei der Umsetzung
des Partnerschaftsrahmens erzielt werden sollten, wurden festgelegt:
• Äthiopien,
• Mali,
• Niger,
• Nigeria,
• Senegal.
Weitere Drittstaaten, bei denen lt. 5. Fortschrittsbericht der KOM („KOM,
2017, 471 final“ vom 11. September 2017) Kooperationsmaßnahmen dem
Partnerschaftsrahmen zugerechnet wurden, sind
• Elfenbeinküste, Gambia, Ghana, Guinea,
• Ägypten, Algerien, Marokko, Tunesien sowie
• Afghanistan, Bangladesch und Pakistan.
Die Europäische Migrationsagenda und der mit ihr verbundene
„Partnerschaftsrahmen“ werden derzeit auf Grundlage des von der Europäischen Kommission
im September 2020 vorgelegten Migrations- und Asylpaketes und der hieraus
resultierenden Initiativen auf dem Gebiet der externen Dimension der
Migrations- und Flüchtlingspolitik weiterentwickelt.
1. Welche bilateralen Migrationsabkommen hat Deutschland mit welchen
Ländern und mit welchem Inhalt abgeschlossen (bitte chronologisch
auflisten)?
Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer Migrations- und Flüchtlingspolitik
bislang noch keine allgemeinen „Migrationsabkommen“ abgeschlossen (zu den
Begrifflichkeiten wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen).
Ungeachtet dessen sind seitens der Europäischen Union (EU) mit einzelnen
Drittstaaten spezifisch für diesen Aufgabenbereich Rückübernahmeabkommen
geschlossen worden. Auf diese greift die Bundesregierung im bilateralen
Verhältnis zu diesen Drittstaaten zurück. Hierzu, zu den von der Bundesregierung
mit einzelnen Drittstaaten abgeschlossenen bilateralen
Rückübernahmeabkommen und zu weiteren Einzelheiten wird auf die Antworten zu den Fragen 18 bis
20 sowie 27 bis 31 verwiesen.
2. Welche auf bilaterale Zusammenarbeit ausgerichteten Beschlüsse jenseits
von beidseitig zugestimmten Abkommen hat die Bundesregierung mit
welchem Inhalt beschlossen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den
Fragen 1, 3 bis 4b, 5 und 7 bis 10 wird verwiesen.
3. Wie viele und welche europäische „Migrationspartnerschaften“ nach
dem EU Partnership Framework on Migration (
https://ec.europa.eu/com
mission/presscorner/detail/en/IP_17_1595) hat die EU derzeit mit
welchen Ländern und welchem Inhalt abgeschlossen, und welche sind
geplant?
4. Nach welchen Kriterien wurden die Länder in den Antworten zu den
Fragen 1 und 2 ausgewählt?
a) Welche Rolle spielte bei der Auswahl die Sicherheits- bzw. die
Menschenrechtslage in den jeweiligen Ländern?
b) Gab es Fälle, in denen aufgrund der Sicherheits- bzw.
Menschenrechtslage davon abgesehen wurde, ein
Migrationspartnerschaftsabkommen abzuschließen?
Wenn ja, welche?
Die Fragen 3 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Im Juni 2016 wurde der Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit
Drittländern im Kontext der Europäischen Agenda für Migration beschlossen.
Innerhalb dieses Rahmens wurde die migrations- und flüchtlingspolitische
Zusammenarbeit insbesondere mit den fünf afrikanischen Schwerpunktländern
Äthiopien, Mali, Niger, Nigeria und Senegal und weiteren Partnern vertieft. Die
EU-Kommission hat regelmäßig Fortschrittsberichte zum Partnerschaftsrahmen
und zur übergeordneten Europäischen Migrationsagenda veröffentlicht.
Der fünfte Bericht vom 6. September 2017 ist abrufbar unter:
http://eur-lex.eur
opa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1512557114366&uri=CELEX:52017DC
0471.
Daran anknüpfend betont die EU-Kommission in ihren umfassenden
Vorschlägen für einen neuen Pakt für Migration und Asyl vom September 2020 die
Bedeutung der externen Dimension der EU-Migrationspolitik. Die
Bundesregierung unterstützt die EU-Kommission in der Absicht, die partnerschaftliche und
politikfeldübergreifende Zusammenarbeit mit zentralen Herkunfts-, Transit-
und Aufnahmeländern weiter zu intensivieren und zu vertiefen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die
Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
c) Inwiefern ist das Programm „Perspektive Heimat“ des
Bundesministeriums für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Teil der
„Migrationspartnerschaften“?
Das Programm „Perspektive Heimat“ ist formal nicht Teil etwaiger
Migrationspartnerschaften. Mit dem Ziel der nachhaltigen Reintegration ist es allerdings
Teil des ganzheitlichen 360-Grad-Ansatzes der Migrationspolitik, den
Deutschland im Rahmen der Umsetzung des Globalen Paktes für sichere, geordnete
und reguläre Migration verfolgt.
5. In welchen der in den Fragen 1 und 2 genannten Ländern werden durch
die Bundesregierung oder nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
EU finanzierte Maßnahmen zur Migrationskontrolle und zum
Grenzmanagement umgesetzt (bitte nach Land, Maßnahme und
Finanzvolumen auflisten)?
Zu den fragegegenständlichen Maßnahmen der Bundesregierung wird auf die
regelmäßigen Quartalsanfragen der Fraktion DIE LINKE. (zuletzt
Bundestagsdrucksache 19/27951; hier viertes Quartal 2020) verwiesen.
Zur Finanzierung der Maßnahmen in den betroffenen Drittstaaten durch die EU
kann die Bundesregierung keine Angaben machen.
6. Inwiefern entspricht der Ansatz der „Migrationspartnerschaften“ nach
Auffassung der Bundesregierung den Prinzipien des Khartum- bzw. des
Rabat-Prozesses (bitte begründen)?
Der Arbeit des Rabat- und des Khartum-Prozesses liegt der gemeinsame
Aktionsplan von Valletta zugrunde. Dieser wurde 2015 mit dem Ziel der
Intensivierung der politischen Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunfts-,
Transit- und Zielländern in Afrika durch den Valletta-Gipfel zu Migration
beschlossen. Der gemeinsame Aktionsplan von Valletta ist das erste Rahmenwerk dieser
Art und fungiert seitdem als Referenzpunkt für die Ausgestaltung der
partnerschaftlichen Kooperation der EU mit Drittstaaten bei Migrations- und
Flüchtlingsfragen, unter anderem für den Partnerschaftsrahmen für die
Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda und für
den Vorschlag der Kommission für ein neues Migrations- und Asylpaket von
2020. Die Zielsetzungen und inhaltlichen Schwerpunkte der beiden genannten
Prozesse sind nach Auffassung der Bundesregierung kohärent.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Liegen der Bundesregierung die Texte der sogenannten europäischen
„Migrationspartnerschaften“ (s. Frage 2) vor (bitte nach der jeweiligen
Partnerschaft aufschlüsseln und Text jeder „Migrationspartnerschaft“
beifügen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Im Übrigen ist die Mitteilung der Europäischen Kommission zum
Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der
Europäischen Migrationsagenda hier abrufbar:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52016DC
0385.
Mit Blick auf die Zusammenarbeit mit individuellen Drittstaaten in Fragen der
Migrations- und Flüchtlingspolitik unterhält die EU unterschiedliche Formate
der Zusammenarbeit, unter anderem „Common Agendas on Migration and
Mobility“ mit Äthiopien, Indien und Nigeria sowie Mobilitätspartnerschaften
mit Cap Verde, Moldau, Georgien, Armenien, Marokko, Tunesien, Jordanien
und Belarus. Einzelne Texte sind hier abrufbar:
https://ec.europa.eu/home-affairs/what-we-do/policies/international-affairs_en.
Ein weiteres Beispiel für die migrations- und flüchtlingspolitische
Zusammenarbeit der EU mit Drittstaaten ist die EU-Türkei Erklärung von 2016, diese ist
hier abrufbar:
https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2016/03/18/eu-turkey-
statement/.
Die Vorschläge der EU-Kommission für ein neues Migrations- und Asylpaket
von 2020 sehen die weitere Intensivierung und Vertiefung der Zusammenarbeit
mit Drittstaaten in Fragen der Migrations- und Flüchtlingspolitik vor.
Entsprechende Abkommen oder Absichtserklärungen wurden noch nicht
abgeschlossen. Die Bundesregierung tritt für die Ausarbeitung maßgeschneiderter und die
Interessen aller Partner berücksichtigenden Partnerschaften ein.
8. In welcher Form tragen die Bundesregierung sowie deutsche
Implementierungspartner (z. B. die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit
(GIZ) GmbH) zu dem Verfassen der sogenannten Fortschrittsberichte zu
den europäischen „Migrationspartnerschaften“ bei, und welche
Möglichkeiten der Beteiligung stehen ihr sowie den Partnerländern des Globalen
Südens dabei zu?
9. Welche aktuellen Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Implementierung der „Migrationspartnerschaften“?
Welche Bereiche wurden bislang implementiert, und welche nicht (bitte
nach Bereich aufschlüsseln)?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die Fortschrittsberichte zum Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit
Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda sowie Berichte
zur Europäischen Migrationsagenda erstellt die EU in eigener Verantwortung.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wann der nächste Fortschrittsbericht
erscheint. Zur Implementierung der „Migrationspartnerschaften“ wird auf die
Antwort zu den Fragen 3 bis 4b verwiesen.
10. Inwieweit wurde das Ziel der jeweiligen „Migrationspartnerschaften“,
zusätzliche „legale“ Zugangswege der Migration zu schaffen,
implementiert, und inwiefern haben diese neu geschaffenen „legalen“
Zugangswege zu einer regulären Migration aus den jeweiligen Partnerländern
nach Deutschland geführt?
Und inwiefern haben Rückführungen in das jeweilige Partnerland
zugenommen (bitte nach Land und Zuwachs sowie
Implementierungsmaßnahmen aufschlüsseln)?
Zur 1. Teilfrage:
Länderspezifische zusätzliche legale Möglichkeiten der Migration im Sinne der
Fragestellung wurden nicht geschaffen. Im Übrigen wird auf den ersten Absatz
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Zur 2. Teilfrage sind die Rückführungszahlen der letzten fünf Jahre zu den im
Sinne der Fragestellung ausgewählten Zielländern der nachfolgenden Tabelle
zu entnehmen (im Hinblick auf die Auswahlkriterien dieser Länder wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen):
Anzahl der rückgeführten Personen nach Jahr
Zielland 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Äthiopien 2 3 1 24 4 11
Mali 2 7 3 7 3 4
Niger 0 0 2 2 2 2
Nigeria 50 43 110 195 404 101
Senegal 2 9 19 16 30 5
Elfenbeinküste 3 2 4 5 6 5
Gambia 9 29 31 144 80 42
Ghana 18 51 84 210 198 72
Guinea 7 13 12 16 26 38
Ägypten 7 19 35 63 67 27
Algerien 57 169 504 567 575 107
Marokko 62 113 634 722 696 139
Tunesien 17 116 251 343 319 161
Afghanistan 9 67 121 283 361 137
Bangladesch 9 34 64 123 166 62
Pakistan 22 81 207 367 561 309
11. Inwieweit wurden die seitens der Europäischen Union Gelder der
Entwicklungszusammenarbeit sowie darüber hinausgehende Mittel in den
jeweiligen „Migrationspartnerschaften“ ausgezahlt, und in welcher Höhe
(bitte nach den unterschiedlichen Teilen der Partnerschaften,
Zahlungsdatum und Höhe der Zahlung aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
12. Welchen entwicklungspolitischen Beitrag leisten die
„Migrationspartnerschaften“ nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die europäischen Migrationspartnerschaften dienen der Umsetzung des
gemeinsamen Aktionsplans von Valletta, der 2015 zwischen der EU und
afrikanischen Partnern vereinbart wurde. Dieser umfasst die folgenden fünf
Schwerpunktbereiche: Minderung der Ursachen für Flucht und irreguläre Migration;
Förderung bestehender legaler Migrationswege; Schutz für Migranten und
Flüchtlinge; Verhinderung der irregulären Migration sowie Bekämpfung des
Menschenhandels; Stärkung der Zusammenarbeit bei der Rückkehr,
Rückübernahme und Reintegration.
Angelehnt an die Erkenntnisse aus der Umsetzung des Aktionsplans von
Valletta hat die Europäische Kommission im September 2020 umfassende
Migrationspartnerschaften mit Drittstaaten vorgeschlagen. Ziel sind jeweils
maßgeschneiderte Ansätze, die die Interessen aller Partner berücksichtigen. Die
Bundesregierung bringt im Rahmen ihres umfassenden Migrationsansatzes
entwicklungspolitische Anliegen in die weitere Umsetzung solcher umfassenden
Migrationspartnerschaften ein.
13. Was ist Deutschlands finanzieller Beitrag zu den jeweiligen
„Migrationspartnerschaften“, inklusive durch Gelder im Nothilfe-Treuhandfonds der
EU für Afrika (EUTF) und im Rahmen des Instruments für
Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit
(NDICI)?
Zum Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im
Kontext der Europäischen Agenda für Migration hat die Bundesregierung keine
finanziellen Beiträge geleistet.
Die Finanzierung des Europäischen Treuhandfonds für Afrika (EUTF) erfolgte
in erster Linie durch den EU-Haushalt. Darüberhinausgehende deutsche
Beiträge für den EUTF sind wegen seines sektor- und regionalübergreifenden
Ansatzes einzelnen Ländern nicht zuzuordnen.
Deutschlands finanzieller Beitrag zum neuen Instrument für Nachbarschaft,
Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI)
erfolgt indirekt über den deutschen Beitrag zum EU-Haushalt. Darüber hinaus
sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Beiträge geplant.
a) Aus welchem Haushaltstitel stammen diese Gelder?
Die Einzahlungen des Auswärtigen Amts (AA) in den EUTF stammen aus dem
Haushaltstitel „Krisenprävention, Stabilisierung und Friedensförderung“
(0501/68734 Objekt 03017057). Die Einzahlungen des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) in den EUTF
stammen aus dem Haushaltstitel „Finanzielle Zusammenarbeit“ (2301/89611).
b) In welcher Höhe wurden sie ausgezahlt?
Das AA hat insgesamt 222 Mio. Euro und das BMZ 6,5 Mio. Euro in den
EUTF eingezahlt.
c) Handelt es sich bei den Geldern um zusätzliche Mittel?
Falls nein, aus welchen Bereichen wurden die Mittel umgeschichtet?
Dem AA wurde im Haushaltsjahr 2017 durch das Bundesministerium der
Finanzen aufgrund des Mehrbedarfs für Schutz, Versorgung und freiwillige
Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen in und aus Libyen sowie zur
Unterstützung zur Stabilisierung aufnehmender Gemeinden eine überplanmäßige
Ausgabe in Höhe von 100 Mio. Euro bewilligt, welche in den EUTF eingezahlt
worden ist. Bei den weiteren Einzahlungen der Ressorts in den EUTF handelt
es sich um Haushaltsmittel aus den jeweiligen Haushaltsjahren.
14. Wurde und wird vonseiten der Bundesregierung eine EU-“
Migrationspartnerschaft“ mit Sierra Leone angestrebt, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung strebte bislang keine EU-Migrationspartnerschaft im
Sinne der Vorbemerkung der Bundesregierung an, da Sierra Leone aus Sicht der
Bundesregierung derzeit keine übergeordnete Rolle als Herkunfts- oder
Transitland für Migration spielt.
15. Wurde oder wird vonseiten der Bundesregierung eine EU-“
Migrationspartnerschaft“ mit Liberia angestrebt, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung strebte bislang keine EU-Migrationspartnerschaft im
Sinne der Vorbemerkung der Bundesregierung an, da Liberia aus Sicht der
Bundesregierung derzeit keine übergeordnete Rolle als Herkunfts- oder
Transitland für Migration spielt.
16. Welche finanziellen Belastungen ergeben sich nach Kenntnis der
Bundesregierung im Rahmen der „Migrationspartnerschaften“ für die
Partnerländer, und inwiefern werden diese kompensiert?
Der Bundesregierung sind keine finanziellen Belastungen im Sinne der
Fragestellung bekannt.
17. Welcher Anteil der im NDICI vorgesehenen 10 Prozent, die im Bereich
Migration verausgabt werden sollen, ist nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Schutz von Geflüchteten auf Migrationsrouten und die
Versorgung von Geflüchteten in Flüchtlingslagern vorgesehen?
Die Beratungen zur Programmierung des neuen Instruments für Nachbarschaft,
Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI)
dauern derzeit noch an. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass auch bei
der Programmierung der NDICI-Mittel der kohärente 360-Grad-Ansatz
Anwendung findet.
Maßnahmen der humanitären Hilfe, zum Schutz und zur Versorgung von
Flüchtlingen werden im Übrigen durch das Europäische Amt für humanitäre
Hilfe und Katastrophenschutz (GD ECHO) finanziert.
18. Welche bilateralen Abkommen und/oder Verwaltungsvereinbarungen mit
welchen Staaten hat die Bundesregierung zur Rückübernahme von
Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen mit welchem Inhalt
abgeschlossen, und welche sind geplant (bitte chronologisch aufschlüsseln)?
Inwiefern gab es diesbezüglich Anreizmechanismen (More-for-more-
Ansätze), und in welchen Fällen wurden Sanktionierungsdrohungen oder
gar Sanktionierungen (Less-for-less-Ansätze) angewandt?
Die Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Abkommen
und/oder Verwaltungsvereinbarungen zur Rückübernahme von
Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen abgeschlossen hat, sind der nachstehenden
Tabelle zu entnehmen.
Staat Unterzeichnung Inkrafttreten Fundstelle
Dänemark 15.05.1954 01.06.1954 BAnz. 1954, Nr. 120
Schweden 15.05.1954 01.06.1954 BAnz. 1954, Nr. 120
Norwegen 18.03.1955 18.03.1955 BAnz. 1955, Nr. 84
Benelux 17.05.1966 01.07.1966 BAnz. 1966, Nr. 131
Abkommen zwischen
Belgien, Deutschland,
Frankreich, Italien,
Luxemburg,
Niederlande und Polen
29.03.1991 01.05.1991 BGBl. II 1993, Nr. 23,
S. 1099
Rumänien 24.09.1992 01.11.1992 BGBl. II 1993, Nr. 8,
S. 220
Staat Unterzeichnung Inkrafttreten Fundstelle
Schweiz 20.12.1993 01.02.1994
(Anwendung seit
01.02.1996)
BGBl. II 1996, Nr. 26,
S. 945
Polen (Warschauer
Protokoll über Festlegung zu
techn. Bedingungen)
29.09.1994 29.09.1994 BGBl. II 1994, Nr. 60,
S. 3775
Tschechien 03.11.1994 01.01.1995 BGBl. II 1995, Nr. 5,
S. 133
Vietnam 21.07.1995 21.09.1995 BGBl. II 1995, Nr. 27,
S. 743
Bosnien u. Herzegowina 20.11.1996 14.01.1997 BGBl. II 1997, Nr. 12,
S. 742
Algerien 14.02.1997 12.05.2006
(Anwendung seit
01.11.1999)
BGBl. II 2004, Nr. 1,
S. 16
Ungarn 01.12.1997 01.01.1999 BGBl. II 1999, Nr. 5,
S. 90
Österreich 16.12.1997 15.01.1998 BGBl. II 1998, Nr. 3,
S. 80
Marokko 22.04.1998 01.06.1998 BGBl. II 1998, Nr. 23,
S. 1148
Rumänien
(Rückübernahme von
Staatenlosen)
09.06.1998 01.02.1999 BGBl. II 1999, Nr. 7,
S. 172
Lettland 16.12.1998 01.02.1999 BGBl. II 2000, Nr. 12,
S. 579
Estland 16.12.1998 01.03.1999 BGBl. II 2000, Nr. 12,
S. 570
Litauen 16.12.1998 01.02.2000 BGBl. II 2000, Nr. 12,
S. 588
Nordmazedonien 24.06.2002 01.05.2004 BGBl. II 2002, Nr. 38,
S. 2526
Serbien 16.09.2002 01.04.2003 BGBl. II 2002, Nr. 41,
S. 2762 Das
deutschjugoslawische
Rückübernahmeabkommen gilt für
Serbien als
Rechtsnachfolger unmittelbar
Albanien 18.11.2002 01.08.2003 BGBl. II 2003, Nr. 7,
S. 194
Frankreich 10.02.2003 01.07.2005 BGBl. II 2006, Nr. 4,
S. 99 ff.
Slowakei 19.02.2003 20.05.2003 BGBl. II 2003, Nr. 12,
S. 446
Südkorea 10.12.2004 22.03.2005 BGBl. II 2005, Nr. 6,
S. 193
Bulgarien 01.02.2006 01.05.2006 BGBl. II 2006, Nr. 8,
S. 259
Armenien 16.11.2006 20.04.2008 BGBl. II 2006, Nr. 33,
S. 1405 BGBl. II 2008,
Nr.
12, S. 469
Georgien 06.09.2007 01.01.2008 BGBl. II 2007, Nr. 40,
S. 1962
Staat Unterzeichnung Inkrafttreten Fundstelle
Syrien 14.07.2008 03.01.2009 BGBl. II 2008, Nr. 21,
S. 811
Kasachstan 10.12.2009 01.06.2016 BGBl. II 2010, Nr. 3;
S. 63
Kosovo 14.04.2010 01.09.2010 BGBl. II 2010, Nr. 9,
S. 259
Kroatien 08.03.2012 14.11.2012 BGBl. II 2012, Nr. 35
S. 1340
Guinea* 05.01.2018 06.02.2019 BGBl. II 2019, Nr. 20
S. 1050
* Zu Guinea wird auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/25290 verwiesen.
Der Inhalt dieser Rückübernahmeabkommen ist über die ausgewiesenen
Fundstellen öffentlich zugänglich.
Gegenwärtig werden mit Indien Verhandlungen zum Abschluss eines
förmlichen Migrationsabkommens einschließlich Regelungen zum
Rückübernahmeverfahren geführt. Hinsichtlich begonnener Rückübernahmeverhandlungen mit
Tadschikistan steht noch nicht fest, welche Rechtsform eine entsprechende
Absprache haben soll.
Der Abschluss von Rückübernahmeabkommen ist ein wichtiges Element einer
wirksamen Rückkehrpolitik. Darüber hinaus setzt sich die Bundesregierung bei
der konkreten Umsetzung der Rückehrpolitik auf EU-Ebene für einen
kohärenten Ansatz, einschließlich der Einbeziehung von angemessenen
Anreizmechanismen gegenüber den Herkunftsländern, wie beispielsweise der in Artikel 25a
der Visakodex Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (in Kraft getreten am 2. Februar
2020) verankerte so genannte EU-Visahebel, ein, der positive wie negative
Anreize vorsieht.
Überdies wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 12 und 13
der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 19/4165 und im Übrigen auf die Antwort zu Frage 19
verwiesen.
19. Inwieweit dient nach Auffassung der Bundesregierung die Verknüpfung
von migrationspolitischen Zielen (wie z. B. der Förderung von
Rückführungen) mit der Vergabe von Geldern der
Entwicklungszusammenarbeit den entwicklungspolitischen Zielen zur Erreichung der Sustainable
Development Goals?
Zu dem umfassenden ressortübergreifenden kohärenten Ansatz in der
Migrations- und Flüchtlingspolitik, den die Bundesregierung auf europäischer und
internationaler Ebene verfolgt, wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung und die dortige Bezugnahme auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Große Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/26994
verwiesen.
Die Bundesregierung leitet ihren umfassenden Ansatz zu Migration und
Entwicklung aus dem Ziel 10.7 der Agenda 2030 ab, das eine geordnete, sichere,
reguläre und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen
anstrebt und durch den Globalen Pakt für sichere, geordnete und reguläre
Migration konkretisiert wurde.
Zu dem von der Bundesregierung verfolgten kohärenten Ansatz in der
Migrationspolitik auf EU-Ebene zählt u. U. auch, durch den Einbezug geeigneter
Politikfelder mit Anreizen für die Herkunftsländer eine effektivere
Rückkehrkooperation zu erreichen. Hierbei ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, welche
Maßnahmen in Anbetracht der allgemeinen Beziehungen der Europäischen
Union zu dem konkret betroffenen Drittstaat nach einer sorgfältigen Abwägung
aller Umstände angebracht sind.
20. Welche bilateralen Abkommen und/oder Verwaltungsvereinbarungen mit
welchen Staaten hat die Europäische Union zur Rückübernahme von
Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen mit welchem Inhalt
abgeschlossen, und welche sind geplant?
Die Europäische Union hat die folgenden Rückübernahmeabkommen
(aufgeschlüsselt nach Datum der Unterzeichnung) geschlossen:
Staat Unterzeichnung Inkrafttreten Fundstelle
Hongkong 27.11.2002 01.03.2004 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 17 v. 24/01/2004 S. 25–39
Macao 13.10.2003 01.06.2004 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 143 v. 30/04/2004 S. 99–115
Sri Lanka 04.06.2004 01.05.2005 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 124 v. 17/05/2005
S. 0043–0060
Albanien 14.04.2005 01.05.2006 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 124 v. 17/05/2005
S. 0021–0040
Russische Föderation 25.05.2006 01.06.2007 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 129 v. 17/05/2007
S. 0040–0060
Ukraine 18.06.2007 01.01.2008 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 332-07 v. 18/12/2007
Bosnien-Herzegowina 18.09.2007 01.01.2008 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 334 v. 19/12/2007
S. 0066–0083
Montenegro 18.09.2007 01.01.2008 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 334 v. 19/12/2007
S. 0026–0044
Serbien 18.09.2007 01.01.2008 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 334 v. 19/12/2007
S. 0046–0064
Moldau 10.10.2007 01.01.2008 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 334 v. 19/12/2007
S. 0149–0167
Nordmazedonien 08.11.2007 01.01.2008 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 334 v. 19/12/2007 S. 7–24
Pakistan 26.10.2009 01.12.2010 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 287 v. 4/11/2010
S. 0052–0067
Georgien 22.11.2010 01.03.2011 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 44/1 v. 18/02/2011
Cabo Verde 18.04.2013 01.12.2014 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 282 v. 24/10/2013
S. 0015–0034
Staat Unterzeichnung Inkrafttreten Fundstelle
Armenien 19.04.2013 01.01.2014 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 289/13 v. 31.10.2013
S. 0013–0029
Türkei 16.12.2013 01.10.2014 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 134 v. 07/05/2014
S. 0003–0027
Aserbaidschan 28.02.2014 01.09.2014 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 128 v. 30/04/2014
S. 0017–0042
Belarus 08.01.2020 01.07.2020 Amtsblatt der Europäischen Union
Nr. L 181 v. 09/06/2020
S. 0003–0031
Der Inhalt dieser Rückübernahmeabkommen ist über die ausgewiesenen
Fundstellen öffentlich zugänglich.
Zu folgenden EU-Rückübernahmeabkommen hat Deutschland bilaterale
Durchführungsprotokolle geschlossen:
Hongkong, Moldau, Serbien, Montenegro, Nordmazedonien, Bosnien und
Herzegowina sowie Armenien.
Die Europäische Union hat Mandate zur Verhandlung von
Rückübernahmeabkommen (aufgeschlüsselt nach Zeitpunkt der Mandatserteilung) mit den
folgenden Staaten:
Staat Mandat erhalten
1. Verhandlungsrunde Letzte
Verhandlungsrunde
Marokko September 2000 April 2003 20. Januar 2015
China November 2000
Algerien November 2011
Tunesien 15. Dezember 2014 12. Oktober 2016 12. Oktober 2016
Nigeria 20. September 2016 24.–25. Oktober 2016 24.–25. Oktober 2016
Jordanien 11. April 2016
21. Welche Auswirkungen hat die Veränderung der politischen Lage in den
Partnerländern Äthiopien, Eritrea, Sudan und Somalia auf die
Ausrichtung und Arbeitsweise des Vorhabens „Better Migration Management“
(BMM)?
Welche Erkenntnisse haben nach Kenntnis der Bundesregierung
bisherige Evaluationen der Wirksamkeit des BMM hinsichtlich der Ziele
sowie mit Blick auf nicht intendierte Folgen gebracht?
Zur 1. Teilfrage:
Die politischen Rahmenbedingungen in den Partnerländern werden bei der
Ausrichtung und Gestaltung der jeweiligen länderspezifischen Maßnahmen des
Vorhabens stets berücksichtigt und im Bedarfsfall angepasst. In der laufenden
zweiten Phase hat die Veränderung der politischen Lage in den genannten
Ländern bislang keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Aktivitäten des
Vorhabens.
Zur 2. Teilfrage:
Die laufende zweite Phase des Vorhabens führt das übergreifende Ziel der
ersten Phase weiter, das Migrationsmanagement am Horn von Afrika zu
verbessern. Nationale Akteure und Institutionen sollen sichere, geordnete und
reguläre Migration ermöglichen, insbesondere durch die Bekämpfung des
Menschenschmuggels und -handels und durch den Schutz und die Achtung der
Menschenrechte im Migrationskontext. Nach Analysen der
Umsetzungsergebnisse der ersten Phase wurden konzeptionelle Anpassungen vorgenommen, u. a.
wurde der Fokus des Vorhabens angepasst, das sich nun auf folgende Bereiche
konzentriert: Verbessertes Migrationsmanagement, Aufbau effektiverer
Institutionen, Schutz für vulnerable Flüchtlinge und Migrantinnen und Migranten
sowie Opfer von Menschenhandel.
22. Inwiefern steht nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausbildung von
Grenzsoldatinnen und Grenzsoldaten sowie die Umsetzung von
Grenzmanagementmaßnahmen im Land der Personenfreizügigkeit im
ECOWAS-Raum entgegen, und welchen Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus?
Die Unterstützung sowie die Umsetzung von Grenzmanagementmaßnahmen
dienen aus Sicht der Bundesregierung vorrangig dem verbesserten Monitoring
von grenzüberschreitenden Bewegungen von Personen im ECOWAS-Raum
sowie der Verhinderung von irregulären Migrationsbewegungen aus dem
ECOWAS-Raum hinaus. Damit besteht aus Sicht der Bundesregierung kein
Zielkonflikt mit der Personenfreizügigkeit im ECOWAS-Raum.
23. Hat sich die Bundesregierung mit regionalen Entscheidungsträgerinnen
und Entscheidungsträgern in Mali und Niger getroffen und die
Auswirkungen der „Migrationspartnerschaften“ auf die wirtschaftliche
Entwicklung der Region zur Kenntnis genommen, oder plant sie, dies in
naher Zukunft zu tun?
Die Bundesregierung unterhält einen stetigen politischen Dialog mit
Entscheidungsträgern in Mali und Niger.
Dieser erfolgt im Rahmen regelmäßiger Regierungskonsultationen und -
verhandlungen sowie bei Delegationsbesuchen und weiteren bilateralen
Gesprächen. Gegenstand dieses Dialogs ist regelmäßig auch das Maßnahmenpaket zur
Schaffung von Einkommens- und Beschäftigungsmöglichkeiten, das die
Bundesregierung im Rahmen der EU-Migrationspartnerschaften mit Niger und
Mali vereinbart hat. Laut Aussagen der Vertreter der begünstigten Regionen
(u. a. Agadez in Niger und Kayes in Mali) genießen die von der
Bundesregierung geförderten Projekte eine hohe Wertschätzung und geben positive
wirtschaftliche und soziale Entwicklungsimpulse für die Regionen.
Grundvoraussetzung dafür ist wiederum eine Stabilisierung der Sahelregion, für die sich die
Bundesregierung im integrierten Ansatz umfassend engagiert.
24. Inwieweit werden und wurden regionale afrikanische Organisationen
(wie ECOWAS und IGAD) sowie die Afrikanische Union bei der
Ausarbeitung der EU-“Migrationspartnerschaften“ mit einbezogen (bitte
nach genauer Art der Beteiligung aufschlüsseln)?
a) Welche Interessen der afrikanischen Akteure finden sich in den
Abkommenstexten wieder?
b) Inwiefern sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die
Prinzipien „Ownership und Partnership“ aufseiten der Partnerländer
ausreichend berücksichtigt?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung erläutert, besteht eine Vielzahl
an unterschiedlichen Dialog- und Kooperationsformaten, in denen die EU und
die Bundesregierung mit afrikanischen Akteuren in Fragen der Migrations- und
Flüchtlingspolitik zusammenarbeitet und sich austauscht, die teilweise
informeller Natur sind und sich damit nicht auf Abkommenstexte berufen.
Vertreterinnen und Vertreter afrikanischer Organisationen nehmen etwa regelmäßig an
Treffen im Rahmen des Rabat- oder Khartum-Prozesses teil.
Den in Frage 24b angesprochenen Prinzipien sieht die Bundesregierung durch
die Gestaltung der Dialog- und Kooperationsformate angemessen Rechnung
getragen. In Bezug auf die von der Kommission in ihrem Pakt für Asyl und
Migration vorgeschlagenen Migrationspartnerschaften fordert sie einen
umfassenden und partnerschaftlichen Ansatz, der einen intensiven Dialog mit dem
betroffenen Land und die Berücksichtigung seiner Interessen umfasst.
25. Welche Mittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Budgetperiode 2021 bis 2027 im Asylum and Migration Fund (AMF) und
Asylum, Migration and Integration Fund (AMIF) für den Bereich
Rückkehr eingestellt?
Die Frage kann derzeit nicht beantwortet werden, weil über die Verteilung der
Mittel noch nicht entschieden wurde.
26. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der
„Migrationspartnerschaften“ mit einzelnen afrikanischen Staaten auf die
Implementierung und Funktion der Afrikanischen Freihandelszone (AfCFTA)?
Die Bundesregierung sieht keinen Zusammenhang im Sinne der Fragestellung.
27. Liegt der Bundesregierung der Bericht der Kommission vom 10. Februar
2021 (COM(2021) 56 final) zur Bewertung der
Rückführungskooperation mit Partnerländern vor, und wird die Bundesregierung die
Bewertung der einzelnen Länder dem Innenausschuss und dem Ausschuss für
Angelegenheiten der Europäischen Union des Bundestages und/oder der
Öffentlichkeit zugänglich machen?
Die Bundesregierung hat am 25. Februar 2021 die Mitteilung der Europäischen
Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Verbesserung der
Zusammenarbeit bei der Rückkehr und Rückübernahme im Rahmen einer
umfassenden und wirksamen EU-Migrationspolitik [KOM-Nr.: COM (2021) 56
final] dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union des
Deutschen Bundestages zugeleitet. Der Bericht der Europäischen Kommission
an den Rat – Bewertung der Rückübernahmekooperation von Drittstaaten für
das Jahr 2019 [KOM-Nr.: COM(2021) 55 final] wurde dem Deutschen
Bundestag am 5. März 2021 zugeleitet. Anschließend hat die Bundesregierung dem
Deutschen Bundestag nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit
von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der
Europäischen Union fristgemäß zu beiden Dokumenten Bericht erstattet.
28. Welche Sanktionierungsmechanismen knüpfen nach Kenntnis der
Bundesregierung an die Bewertung der Kooperation von Drittstaaten bei
Rückführungen („assessment of third countriesʼ cooperation on
readmission“ vgl.
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_2
1_503) an?
Gemäß Artikel 25a Absatz 2 Visakodex bewertet die Kommission mindestens
einmal pro Jahr die Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme. Die
Mitgliedstaaten können der Kommission darüber hinaus gemäß Artikel 25a
Absatz 3 Visakodex melden, dass sie bei der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat
bei der Rückübernahme irregulärer Migranten erheblichen und anhaltenden
praktischen Problemen gegenüberstehen. Die Kommission prüft gemäß
Artikel 25a Absatz 4 Visakodex jede diesbezügliche Meldung innerhalb eines
Monats. Wenn die Kommission anhand einer Analyse gemäß den Absätzen 2 und
4 des Artikel 25a Visakodex unter Berücksichtigung der Schritte, die sie zur
Verbesserung des Umfangs der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der
Rückübernahme unternommen hat, und in Anbetracht der allgemeinen
Beziehungen der Union zu jenem Drittstaat u. a. im Migrationsbereich zu der
Auffassung gelangt, dass ein Staat nicht ausreichend kooperiert und daher
Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn innerhalb von zwölf Monaten eine einfache
Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission eine Meldung gemäß Absatz 3
übermittelt hat, unterbreitet die Kommission – unter Fortsetzung ihrer
Bemühungen um eine Verbesserung der Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat
– dem Rat einen Vorschlag zur Annahme eines Durchführungsbeschlusses für
restriktive Visamaßnahmen. Insofern knüpft nach Artikel 25a Visakodex an die
Bewertung der Kommission kein automatischer Sanktionsmechanismus an. Die
Kommission kann aber aufbauend darauf dem Rat restriktive Schengen-
Visamaßnahmen, in Bezug auf einen konkreten Drittstaat vorschlagen. Über
diesen Vorschlag wird dann vom Rat förmlich entschieden.
29. Beabsichtigt die Bundesregierung, Unterlagen zur Bewertung der
Kooperation von Drittstaaten bei Rückführungen („assessment of third
countriesʼ cooperation on readmission“ vgl.
https://ec.europa.eu/commis
sion/presscorner/detail/en/ip_21_503) den zuständigen Ausschüssen des
Bundestages zugänglich zu machen, und wenn nicht, wie soll aus Sicht
der Bundesregierung eine demokratische Kontrolle der Exekutive auf
europäischer oder nationaler Ebene für diesen Bereich gewährleistet
werden?
Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen.
30. In welchen bestehenden Migrationsabkommen ist der sogenannte EU-
Visahebel (Artikel 25a Visakodex) bereits als Instrument festgeschrieben,
und für welche ist das geplant?
Artikel 25a Visakodex ist geltendes EU-Recht, insofern ist es für die Geltung
des sog. EU-Visahebels nicht erforderlich, diesen gesondert in
Rückübernahme- oder eventuellen Migrationsabkommen festzuschreiben.
31. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem ersten Bericht
der Kommission zum sogenannten Visahebel im Hinblick auf die
Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme von Staatsangehörigen
und Drittstaatsangehörigen (Arbeitsprogramm des Bundesministeriums
des Innern, für Bau und Heimat für die deutsche EU-Ratspräsidentschaft
im zweiten Halbjahr 2020,
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downl
oads/DE/veroeffentlichungen/2020/eu-rp/bmi-programm-eu-rp.pdf?__bl
ob=publicationFile&v=3, S. 6)?
Die Bundesregierung bringt sich in das nach Artikel 25a Visakodex
vorgesehene Verfahren auf EU-Ebene intensiv ein und hat in diesem Zusammenhang den
Vorschlag der portugiesischen Ratspräsidentschaft begrüßt, einen konkreten
Zeitplan für die weiteren Schritte zu erstellen, damit der Rat diese eng begleiten
kann. Nach Auffassung der Bundesregierung sollte die Europäische
Kommission in einem nächsten Schritt mit den besonders unkooperativen Staaten
zeitnah in den Dialog treten. Soweit es in einem überschaubaren Zeitraum zu
keiner Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme mit diesen
Staaten kommt, sollte die Europäische Kommission dem Rat einen Beschluss zu
einschränkenden Maßnahmen bei der Schengenvisavergabe unterbreiten.
Sollte die Europäische Kommission unter Berücksichtigung der allgemeinen
Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittstaat insbesondere im
Rückübernahmebereich zu dem Schluss kommen, dass ein betreffender Drittstaat in
ausreichendem Maße bei der Rückübernahme kooperiert, sind zudem gemäß
Artikel 25a Absatz 8 Visakodex positive Anreize bei der Visavergabe möglich.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]